Verfahrensinformation

Entschädigung für die Vernässung von Forstflächen durch Biberdämme


Der Kläger war seit 1998 Eigentümer forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen in Brandenburg, die zu einem Großteil in einem Naturschutzgebiet liegen. Ab dem Jahr 2003 führten die Errichtung einer Burg und von Dammbauten durch Exemplare des Elbebibers zu Vernässungen, welche die Holzproduktion auf einem Teil der Flächen unmöglich gemacht haben sollen. Eine im April 2005 erhobene Klage des Klägers auf Feststellung, dass die Beseitigung bestimmter Biberdämme keiner Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von artenschutzrechtlichen Verboten bedürfe, hilfsweise auf Verpflichtung, eine solche zu erteilen, wurde rechtskräftig abgewiesen.


Im Verfahren BVerwG 10 C 4.25 begehrt der Kläger, das Land Brandenburg zur Zahlung einer Entschädigung für eine bis Ende 2007 eingetretene Vernässung von ca. 34 ha Holzbodenfläche zu verurteilen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als nicht erfüllt angesehen. Die Schäden, die durch die Biberdämme eingetreten seien, stellten keine im Einzelfall unzumutbare Belastung dar. Für die Bestimmung des "Eigentums" im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG sei auf das Forstrevier als wirtschaftlich verwertbare, im Wesentlichen gleich bewirtschaftete Einheit abzustellen. Es könne unterstellt werden, dass die Biberdämme zu einer Vernässung der in diesem Verfahren und in dem Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.25 streitgegenständlichen Flächen sowie zu einer Beeinträchtigung zweier Forstwege geführt habe. Selbst wenn man die Flächen des Parallelverfahrens mitberücksichtige, was im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich sei, sei der Verlust der forstlichen Nutzbarkeit von dann insgesamt ca. 65 ha Holzbodenfläche bei einer gesamten Holzbodenfläche von ca. 230 ha (ca. 28 %) unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände des Einzelfalls nicht unzumutbar.


Im Verfahren BVerwG 10 C 3.25 begehrt der Kläger vom Oberbürgermeister der Stadt Brandenburg die "Gewährung von Entschädigung dem Grunde nach" für Schäden an - weiteren - ca. 31 ha Forstflächen und Wegen, die durch Vernässungen infolge von Biberdämmen ab Januar 2008 entstanden sein sollen und zukünftig noch entstehen. Mit ordnungsbehördlicher Verfügung hatte die Beklagte den Kläger 2008 verpflichtet, jegliche Beeinträchtigungen bestimmter Biberdämme zu unterlassen. Dem Kläger könne für die naturschutzrechtlich unzulässige Öffnung der Biberdämme keine Ausnahme oder Befreiung erteilt werden. Eine Entschädigung stehe ihm für Schäden an den näher bezeichneten Flächen nicht zu. Die zuletzt nur noch mit dem Entschädigungsbegehren aufrecht erhaltene Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat - mit im Wesentlichen derselben Begründung wie im Parallelverfahren - auch hier die Voraussetzung einer im Einzelfall unzumutbaren Belastung (§ 68 Abs. 1 BNatSchG) als nicht erfüllt angesehen.


Mit den Revisionen verfolgt der Kläger seine Entschädigungsbegehren weiter.


Pressemitteilung Nr. 22/2026 vom 26.03.2026

Entschädigung für Vernässung von Forstflächen durch Biberdämme

Führt eine naturschutzrechtliche Beschränkung des Grundeigentums dazu, dass eine bereits rechtmäßig ausgeübte Nutzung aufgegeben werden muss, kommt es für die Prüfung der Frage, ob sich daraus im Einzelfall eine unzumutbare Belastung im Sinne von § 68 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ergibt, maßgeblich darauf an, ob gerade auf den beeinträchtigten Flächen noch genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die Klägerin begehrt Entschädigung für die Vernässung von Forstflächen durch Biberdämme. Ihr verstorbener Ehemann, der ursprüngliche Kläger in den beiden Verfahren, hatte 1998 das Eigentum an forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen (Forstrevier) erworben, die zu einem Großteil in einem Naturschutzgebiet liegen. Ab dem Jahr 2003 führten die Errichtung einer Burg und von Dammbauten durch Elbebiber zu Überflutungen, welche die Holzproduktion auf einem Teil des Forstreviers unmöglich gemacht haben sollen. Eine im April 2005 erhobene Klage auf Feststellung, dass die Beseitigung bestimmter Biberdämme keiner Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von artenschutzrechtlichen Verboten bedürfe, hilfsweise auf Verpflichtung, eine solche zu erteilen, wurde rechtskräftig abgewiesen. Im Januar 2008 hatte der Oberbürgermeister der Stadt Brandenburg den damaligen Eigentümer zudem mit ordnungsbehördlicher Verfügung verpflichtet, jegliche Beeinträchtigungen bestimmter Biberdämme zu unterlassen, und die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung sowie die Feststellung einer Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach abgelehnt. Die Verfügung ist mit Ausnahme der Entschädigungsfrage inzwischen bestandskräftig.


Im Verfahren BVerwG 10 C 4.25 begehrt die Klägerin als Erbin ihres Ehemannes, das Land Brandenburg zur Zahlung einer Entschädigung für eine bis Ende 2007 eingetretene, biberbedingte Vernässung von ca. 34 ha Holzbodenfläche zu verurteilen. Im Verfahren BVerwG 10 C 3.25 wird die Verpflichtung des Oberbürgermeisters der Stadt Brandenburg begehrt, festzustellen, dass für Vernässungschäden an - weiteren - ca. 31 ha Forstflächen und Wegen, die ab Erlass der Ordnungsverfügung vom Januar 2008 entstanden sein sollen und zukünftig noch entstehen, dem Grunde nach eine Entschädigungspflicht besteht. Die Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG als nicht erfüllt angesehen. Die Schäden, die durch die Biberdämme eingetreten seien, stellten keine im Einzelfall unzumutbare Belastung dar. Für die Bestimmung des "Eigentums" im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG sei auf das Forstrevier als wirtschaftlich verwertbare, im Wesentlichen gleich bewirtschaftete Einheit abzustellen. Der - unterstellte - Verlust der forstlichen Nutzbarkeit von insgesamt ca. 65 ha Holzbodenfläche bei einer gesamten Holzbodenfläche von ca. 230 ha (ca. 28 %) sei unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände des Einzelfalls nicht unzumutbar. Insbesondere sei nicht dargelegt, dass die Bewirtschaftung des Forstreviers wirtschaftlich sinnlos geworden sei.


Die Revisionen der Klägerin hatten Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat den räumlichen Bezug ("Flächenumgriff") der Prüfung, ob eine unzumutbare Belastung vorliegt, unter Verletzung von § 68 Abs. 1 BNatSchG zu weit gefasst. Eine Beschränkung des Eigentums ist unzumutbar, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt. Wird auf (nicht gänzlich unbedeutenden) Teilflächen einer größeren räumlichen Einheit eine bisher rechtmäßig ausgeübte wirtschaftliche Nutzung unterbunden, kann die Zumutbarkeit dieser Belastung nicht maßgeblich daraus abgeleitet werden, dass die Nutzung auf den übrigen Teilflächen möglich und - bezogen auf die gesamte räumlich-wirtschaftliche Einheit - wirtschaftlich sinnvoll bleibt. In solchen Fällen liegt eine zu entschädigende unzumutbare Belastung bereits dann vor, wenn die Privatnützigkeit der belasteten Flächen weggefallen ist. Da das Oberverwaltungsgericht ausgehend von seiner abweichenden Rechtsauffassung die auf diese Flächen zu beziehende Prüfung nicht vorgenommen und den Umfang der durch Biberdämme verursachten Vernässungen in tatsächlicher Hinsicht nicht aufgeklärt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.


BVerwG 10 C 3.25 - Urteil vom 26. März 2026

Vorinstanzen:

VG Potsdam, VG 4 K 2924/09 - Urteil vom 29. Februar 2012 -

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 11 B 13.18 - Urteil vom 12. September 2024 -

BVerwG 10 C 4.25 - Urteil vom 26. März 2026

Vorinstanzen:

VG Potsdam, VG 4 K 3603/16 - Urteil vom 23. Januar 2020 -

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 11 B 4/20 - Urteil vom 12. September 2024 -