Verfahrensinformation

Verbot der Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V."


Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit vereinsrechtlicher Verbotsverfügung vom 4. August 2023 die Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V." und alle Teilorganisationen, genannt "Gefährtschaften", "Gilden" und "Freundeskreise" sowie die Teilorganisation "Familienwerk e. V. " verboten und aufgelöst. Die Vereinigung richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung. Mit dem Verbot wurde das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.


Mit ihrer Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist, macht die betroffene Vereinigung vor allem geltend, sie sei eine Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft. Die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot lägen nicht vor. Das Verbot erweise sich zumindest als unverhältnismäßig.


Auf die  Pressemitteilung 08/2026  zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird verwiesen.


Pressemitteilung Nr. 08/2026 vom 09.02.2026

Erneute mündliche Verhandlung im Klageverfahren zum Verbot der Artgemeinschaft

Die mündliche Verhandlung über die Klage gegen das mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 4. August 2023 ausgesprochene Verbot der Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V." und ihrer Teilorganisationen wird wiedereröffnet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Am 28. Januar 2026 hatte das Bundesverwaltungsgericht über die Klage der Vereinigung gegen das ihr gegenüber verfügte Verbot des BMI mündlich verhandelt. Für den 10. Februar 2026 hatte es einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5. Februar 2026 einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt. Sie hat ihn mit einem neuen Sachverhalt begründet, der ihr erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bekanntgeworden sei. Dieser betrifft Erkenntnisse aus einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen eine Person im Umfeld des verbotenen Vereins wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Sprengstoff- und das Waffengesetz.


Das Gericht hat von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Gebrauch gemacht. Denn das Vorbringen der Beklagten gibt Anlass zu weiteren Erwägungen bzw. ergänzenden Sachverhaltsermittlungen, zu denen sich die Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung äußern können müssen. Zwar beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Verbots. Jedoch wird sich das Gericht damit zu befassen haben, ob die von der Beklagten aus dem mitgeteilten Sachverhalt für den Verbotszeitpunkt gezogenen Schlussfolgerungen zutreffen.


Der morgige Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist aufgehoben worden. Ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung wird von Amts wegen bestimmt.


BVerwG 6 A 18.23 - Beschluss vom 09. Februar 2026


Pressemitteilung Nr. 30/2026 vom 29.04.2026

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Verbot der "Artgemeinschaft"

Das mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 4. August 2023 ausgesprochene Verbot der Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V." und ihrer Teilorganisationen ist rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die Klägerin sieht ihre satzungsmäßige Aufgabe insbesondere in der "Verwirklichung einer wesensgemäßen Daseinsgestaltung und Lebensführung" im Sinne ihres "Artbekenntnisses". Daneben zählt sie ein "Sittengesetz unserer Art" zu ihren Grundlagen. Mitglieder dürfen lediglich Menschen der "Fälischen Rasse", der "Nordischen Rasse" oder aus einer Verbindung beider "Rassen" werden. Die Klägerin schloss sich während ihres Bestehens mehrfach mit anderen Vereinen zusammen und nahm Mitglieder u. a. aus der "Germanischen Glaubens-Gemeinschaft" sowie der "Nordischen Glaubensgemeinschaft" auf. Sie sieht sich deshalb als älteste germanisch-heidnische Glaubensgemeinschaft mit durchgängigem Wirken an.


Mit der Verbotsverfügung stellte das BMI unter Berufung auf Art. 9 Abs. 2 GG i. V. m. § 3 VereinsG fest, dass sich die Klägerin gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richte, deshalb einschließlich ihrer Teilorganisationen, genannt Gefährtschaften, Gilden, Freundeskreise und Familienwerk e. V. verboten sei und aufgelöst werde. Zur Begründung führte das BMI an, die Vereinigung weise eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus auf. Das von ihr befürwortete Konzept der biologisch definierten "Volksgemeinschaft", die antisemitische Grundhaltung und die damit einhergehende Verächtlichmachung der bestehenden demokratischen Ordnung wiesen deutliche Parallelen zum Nationalsozialismus auf.


Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg.


Zwar handelt es sich bei der Klägerin - entgegen der Auffassung der Beklagten - um eine Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft. Jedoch müssen solche Gemeinschaften ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ordnen und verwalten. Hierzu gehört Art. 9 Abs. 2 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 VereinsG. Auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können deshalb auf der Grundlage des Vereinsrechts verboten werden, wenn die Voraussetzungen für ein Verbot erfüllt sind. Das ist hier der Fall. Die Klägerin erfüllt den Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung.


Die verfassungsmäßige Ordnung schützt die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und die Grundlagen des Rechtsstaats. Die von der Beklagten herangezogene Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus kann lediglich ein Indiz für die Verletzung eines dieser Schutzgüter sein, rechtfertigt für sich genommen aber kein Verbot.


Die Klägerin vertritt eine im Gegensatz zur Werteordnung des Grundgesetzes in Gestalt der Menschenwürde stehende Glaubenslehre. Die Menschenwürde ist egalitär und gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Die Klägerin zielt jedoch mit dem Begriff der "Art" auf eine Differenzierung menschlicher "Rassen" im vermeintlich biologischen Sinn ab. Die genetische Reinheit und Entfaltung der eigenen "Art" werden von den Mitgliedern als zentrales Glaubensgebot verstanden. Der eigenen "Art" wird ein Überlegenheitsanspruch zugesprochen, "artfremde" Menschen werden abgewertet. Das ergibt sich aus den Leittexten der Klägerin, den von ihr herausgegebenen und vertriebenen Schriften sowie den vereinsinternen Chats.


Die Klägerin nimmt auch eine aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung ein. Sie identifiziert sich als Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft mit der Rassenideologie im Nationalsozialismus. Die Klägerin nutzt das nationalsozialistische Gedankengut, um ein zu ihren Glaubensvorstellungen passendes staatliches und gesellschaftliches Modell zu befördern. Auf dem Boden des Wertesystems des Grundgesetzes können ihre Glaubensvorstellungen politisch nicht umgesetzt werden.


Die Glaubensvorstellungen der "Artgemeinschaft" wurzeln in der Zeit vor dem Nationalsozialismus. Gleichwohl hat sie zentrale Elemente der nationalsozialistischen Rassenlehre in ihr geistiges Erbe übernommen. Texte nationalsozialistischer Rassenideologen werden unkommentiert in der Vereinszeitung abgedruckt. Nationalsozialistische Kinder- und Jugendliteratur wird neu herausgegeben und über den Buchversand der Klägerin vertrieben. Hierbei hat sich die Klägerin teilweise darauf beschränkt, die Begriffe "Rasse" durch "Art" und "gottgläubig" durch "artgläubig" zu ersetzen. In ihren Werken finden sich wiederholt sprachliche Anklänge an die nationalsozialistische Rassenlehre.


Die Klägerin greift zudem auf das Gesellschaftsmodell des Nationalsozialismus zurück. Dies zeigt sich in einem älteren Entwurf zu einem "Zukunftsprogramm einer kommenden Zeit". Darin wird eine "Volksgemeinschaft" ausschließlich anhand "rassischer" Kriterien definiert. Nur diesen "Volksgefährten" wird eine Teilhabe am politischen Prozess eingeräumt. Den Autor dieses Leitbildes zählt die Klägerin unverändert zu ihren geistigen Quellen, das Buch hat sie über ihren Buchdienst beworben. Es ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin im Laufe der Zeit solche politischen Forderungen aufgegeben hätte. Der Vortrag der Klägerin, sie verfolge keine politischen Ziele und dulde keine politischen Meinungsäußerungen bei ihren Veranstaltungen, ist unglaubhaft. Er steht in einem deutlichen Widerspruch zur Vernetzung mit Akteuren aus dem aktuellen rechtsextremen Spektrum. Die Klägerin hat u. a. auffällig häufig exponierte Rechtsextreme als Vortragende zu ihren Veranstaltungen eingeladen. Mit der Betreuung der vereinseigenen Cloud war eine Person aus dem Umkreis des NSU-Komplexes betraut. Bezeichnend ist außerdem die Mitgliedschaft von bzw. die Unterstützung durch Personen, die u. a. früher der verbotenen Heimattreuen Deutschen Jugend e. V. oder der Nationaldemokratischen Partei - heute: Die Heimat - angehört haben. Die Kontinuität der Anknüpfung an das Gesellschaftsmodell prägt sich überdies in dem Aufgreifen der nationalsozialistischen Symbolik aus.


Abgerundet wird dieser Eindruck von bei Führungspersonen und zahlreichen Mitgliedern aufgefundenen Asservaten. Neben historischen Gegenständen aus der Zeit des Nationalsozialismus sind dort groß dimensionierte Hakenkreuzfahnen sowie eine Vielzahl von Alltagsgegenständen mit Hakenkreuzen (z. B. Weihnachtsbaumschmuck und -ständer, Kochschürze sowie Teelichthalter) aufgefunden worden.


BVerwG 6 A 18.23 - Urteil vom 29. April 2026


Beschluss vom 09.02.2026 -
BVerwG 6 A 18.23ECLI:DE:BVerwG:2026:090226B6A18.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.02.2026 - 6 A 18.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:090226B6A18.23.0]

Beschluss

BVerwG 6 A 18.23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Februar 2026 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn, die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner und Dr. Gamp sowie den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Plog beschlossen:

  1. Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet.
  2. Neuer Termin zur mündlichen Verhandlung wird von Amts wegen bestimmt.

Gründe

1 Gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen des Gerichts. Der Senat macht von diesem Ermessen im Sinne einer Wiedereröffnung Gebrauch.

2 Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 5. Februar 2026 einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, am 28. Januar 2026 sei im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Sprengstoff- sowie das Waffengesetz unter Hinzuziehung eines Spezialkommandos des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt ein Wohnhaus in Sachsen-Anhalt durchsucht worden. Bei der Durchsuchung seien in erheblicher Menge Substanzen aufgefunden worden, die zur Sprengstoffherstellung geeignet seien, außerdem bereits zugesägte Metallrohre, die in Kombination mit den festgestellten Stoffen zu Rohrbomben zusammengesetzt werden könnten. Des Weiteren seien Waffen, Munition und Munitionsteile sowie zahlreiche Flaggen mit Hakenkreuzsymbolik sowie Bild- und Fotomaterial mit Bezug zur NS-Diktatur entdeckt worden. Das durchsuchte Haus sei die Wohnanschrift eines weiblichen Mitglieds der Klägerin und des volljährigen Sohnes dieser Frau. Der nicht in dem Wohnhaus wohnhafte Vater des jungen Mannes sei ein Leitungsmitglied der Klägerin. Der junge Mann sei der Beschuldigte in dem genannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Er habe in den Jahren 2022 und 2023 wiederholt an Veranstaltungen der Klägerin teilgenommen.

3 Dieses Vorbringen gibt Anlass zu weiteren Erwägungen bzw. ergänzenden Sachverhaltsermittlungen, zu denen sich die Beteiligten äußern können müssen. Zwar beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Verbots, worauf die Klägerin zu Recht hinweist. Jedoch wird sich der Senat damit zu befassen haben, ob vor dem Hintergrund des von der Beklagten mitgeteilten Sachverhalts die Einschätzung der Beklagten zutrifft, dass bei Veranstaltungen der Klägerin gezielt auch Kinder eingebunden und so der Ideologie des Vereins über einen längeren, für den Entwicklungsprozess eines jungen Menschen entscheidenden Zeitraum ausgesetzt gewesen seien und dass deshalb in einer Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnisse die Annahme naheliegend sei, die Ideologie der Klägerin habe einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf eine politische Radikalisierung ausgeübt.

4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).