Pressemitteilung Nr. 31/2026 vom 29.04.2026
Rechtsstaatswidrige Kreisverweisung ist keine "Zersetzungsmaßnahme"
Eine im Zuge der Bodenreform erlassene Anordnung zum Verlassen des Heimatortes (sogenannte Kreisverweisung) begründet keinen Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Geldleistung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger, seine Eltern und seine Geschwister wurden nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges auf Anordnung deutscher Behörden im Rahmen der Bodenreform gezwungen, Haus und Hof in der sowjetischen Besatzungszone zu verlassen. Der Vater des Klägers wurde in Buchenwald interniert, wo er später verstarb. Die Mutter flüchtete mit den Kindern in eine der alliierten Besatzungszonen. Das Vermögen des Vaters wurde im Zuge der Bodenreform enteignet. Im Juli 2014 stellte der Beklagte fest, dass die Ausweisung der Familie des Klägers im September 1945 rechtsstaatswidrig war. Nach einer Gesetzesänderung beantragte der Kläger erfolglos, ihm zusätzlich eine einmalige Geldleistung in Höhe von 1 500 € zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Gewährung der beantragten Geldleistung stattgegeben. § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwRehaG sehe eine solche Leistung bei Maßnahmen mit dem Ziel der Zersetzung vor. Dazu zählten neben bestimmten Maßnahmen des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS) auch Kreisverweisungen.
Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der Zersetzungsmaßnahme im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwRehaG unzutreffend ausgelegt. Er bezeichnet eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zielperson durch den Einsatz geheimdienstlicher Methoden wie etwa die Überwachung und Manipulation der Umgebung, wiederholte Vorladungen, das Verbreiten unzutreffender Gerüchte oder das Untergraben von sozialen und beruflichen Beziehungen zu isolieren und psychisch zu destabilisieren, um ihre persönliche Integrität systematisch zu zermürben oder ihre Handlungsfähigkeit zu schwächen. Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck der Regelung. Diese soll für rechtsstaatswidrige Übergriffe wie beispielsweise die "operative Bearbeitung" nach Nr. 2.6. der Richtlinie Nr. 1/76 des MfS und vergleichbare Maßnahmen entschädigen, mit denen systematisch und zielgerichtet auf die Einstellung des Betroffenen eingewirkt wurde, damit dieser eine unerwünschte politische Haltung aufgab. Die Kreisverweisung fällt nicht darunter. Sie war darauf gerichtet, Personen von ihrem Grundeigentum zu entfernen, um die Bodenreform durchzusetzen. Die davon Betroffenen können auch nicht verlangen, ebenso behandelt zu werden wie Zwangsausgesiedelte aus dem Grenzbereich, die am zugewiesenen neuen Wohnort in der DDR regelmäßig weiteren Diskriminierungen unterworfen waren. Ihnen gewährt das Gesetz eine Geldleistung.
BVerwG 8 C 7.25 - Urteil vom 29. April 2026
Vorinstanz:
VG Halle, VG 7 A 11/24 HAL - Urteil vom 10. Juli 2024 -