Verfahrensinformation

Rechtsstaatswidrige Kreisverweisung als Zersetzungsmaßnahme?


Der Kläger begehrt seine (weitere) verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen einer im September 1945 erlittenen Kreisverweisung. Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) erhält der Betroffene auf Antrag eine einmalige Leistung in Höhe von 1 500 €, wenn die Rechtsstaatswidrigkeit wegen einer Maßnahme, die mit dem Ziel der Zersetzung erfolgte, festgestellt worden ist.


Der Kläger, seine Eltern und seine Geschwister wurden nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges auf Anordnung deutscher Behörden im Rahmen der Bodenreform gezwungen, Haus und Hof in einem Landkreis der sowjetischen Besatzungszone zu verlassen. Der Vater wurde im September 1945 verhaftet und in das Konzentrationslager Buchenwald verbracht, wo er später verstarb. Die Mutter flüchtete mit den Kindern in eine der alliierten Besatzungszonen. Das Vermögen des Vaters - mehrere Rittergüter und dazu gehörende Vermögenswerte - wurde im Zuge der Bodenreform in den Jahren 1945/46 enteignet.


Im Juli 2014 stellte der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid fest, dass die Ausweisung der Familie des Klägers im September 1945 rechtsstaatswidrig war. Im Oktober 2021 beantragte der Kläger deshalb die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach § 1a Abs. 2 VwRehaG. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, bei der Kreisverweisung handele es sich nicht um eine Maßnahme der Zersetzung.


Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine einmalige Leistung in Höhe von 1 500 € gemäß § 1a Abs. 2 VwRehaG zu gewähren. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Die Rechtsstaatswidrigkeit der Kreisverweisung der Familie des Klägers habe der Beklagte bestandskräftig festgestellt. Die Maßnahme sei auch mit dem Ziel der Zersetzung erfolgt. Dieser Begriff des § 1a Abs. 2 VwRehaG umfasse nicht nur die klassischen Zersetzungsmaßnahmen des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR, sondern auch Kreisverweisungen.


Die vom Senat zugelassene Revision wird voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob eine Kreisverweisung im Zuge der Bodenreform als Maßnahme mit dem Ziel der Zersetzung im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwRehaG einzuordnen sein kann.


Pressemitteilung Nr. 31/2026 vom 29.04.2026

Rechtsstaatswidrige Kreisverweisung ist keine "Zersetzungsmaßnahme"

Eine im Zuge der Bodenreform erlassene Anordnung zum Verlassen des Heimatortes (sogenannte Kreisverweisung) begründet keinen Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Geldleistung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der Kläger, seine Eltern und seine Geschwister wurden nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges auf Anordnung deutscher Behörden im Rahmen der Bodenreform gezwungen, Haus und Hof in der sowjetischen Besatzungszone zu verlassen. Der Vater des Klägers wurde in Buchenwald interniert, wo er später verstarb. Die Mutter flüchtete mit den Kindern in eine der alliierten Besatzungszonen. Das Vermögen des Vaters wurde im Zuge der Bodenreform enteignet. Im Juli 2014 stellte der Beklagte fest, dass die Ausweisung der Familie des Klägers im September 1945 rechtsstaatswidrig war. Nach einer Gesetzesänderung beantragte der Kläger erfolglos, ihm zusätzlich eine einmalige Geldleistung in Höhe von 1 500 € zu gewähren.


Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Gewährung der beantragten Geldleistung stattgegeben. § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwRehaG sehe eine solche Leistung bei Maßnahmen mit dem Ziel der Zersetzung vor. Dazu zählten neben bestimmten Maßnahmen des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS) auch Kreisverweisungen.


Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der Zersetzungsmaßnahme im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwRehaG unzutreffend ausgelegt. Er bezeichnet eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zielperson durch den Einsatz geheimdienstlicher Methoden wie etwa die Überwachung und Manipulation der Umgebung, wiederholte Vorladungen, das Verbreiten unzutreffender Gerüchte oder das Untergraben von sozialen und beruflichen Beziehungen zu isolieren und psychisch zu destabilisieren, um ihre persönliche Integrität systematisch zu zermürben oder ihre Handlungsfähigkeit zu schwächen. Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck der Regelung. Diese soll für rechtsstaatswidrige Übergriffe wie beispielsweise die "operative Bearbeitung" nach Nr. 2.6. der Richtlinie Nr. 1/76 des MfS und vergleichbare Maßnahmen entschädigen, mit denen systematisch und zielgerichtet auf die Einstellung des Betroffenen eingewirkt wurde, damit dieser eine unerwünschte politische Haltung aufgab. Die Kreisverweisung fällt nicht darunter. Sie war darauf gerichtet, Personen von ihrem Grundeigentum zu entfernen, um die Bodenreform durchzusetzen. Die davon Betroffenen können auch nicht verlangen, ebenso behandelt zu werden wie Zwangsausgesiedelte aus dem Grenzbereich, die am zugewiesenen neuen Wohnort in der DDR regelmäßig weiteren Diskriminierungen unterworfen waren. Ihnen gewährt das Gesetz eine Geldleistung.


BVerwG 8 C 7.25 - Urteil vom 29. April 2026

Vorinstanz:

VG Halle, VG 7 A 11/24 HAL - Urteil vom 10. Juli 2024 -


Beschluss vom 16.07.2025 -
BVerwG 8 B 31.24ECLI:DE:BVerwG:2025:160725B8B31.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.07.2025 - 8 B 31.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:160725B8B31.24.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 31.24

  • VG Halle - 10.07.2024 - AZ: 7 A 11/24 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Naumann beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. Juli 2024 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 1 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären sein, ob die Anordnung einer Kreisverweisung eine Maßnahme darstellt, die mit dem Ziel der Zersetzung im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwRehaG erfolgte.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 7.25 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.