Verfahrensinformation

Vaterschaftsurlaub für Soldaten?


Der 1. Wehrdienstsenat verhandelt erst- und letztinstanzlich über das Verfahren eines Stabsoffiziers wegen Vaterschaftsurlaubs.


Er beantragte anlässlich der Geburt seiner Tochter am 10. Januar 2024 zehn Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Zur Begründung berief er sich auf die Regelungen über den Vaterschaftsurlaub in der Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige vom 20. Juni 2019 (ABl. L 188/79 - sog. Vereinbarkeitsrichtlinie). Seine Dienststelle lehnte den Sonderurlaubsantrag ab und gewährte ihm stattdessen Erholungsurlaub. Nach Zurückweisung der Beschwerde gewährte ihm der Generalinspekteur der Bundeswehr einen Tag Sonderurlaub. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beantragt der Stabsoffizier, ihm nachträglich weitere neun Tage Vaterschaftsurlaub zu bewilligen und ihm den eingesetzten Erholungsurlaub gutzuschreiben.


Er beruft sich darauf, dass Art. 4 Abs. 1 und 8 Abs. 2 der Vereinbarkeitsrichtlinie den Mitgliedstaaten vorschreibt, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, dass Väter zehn Arbeitstage bezahlten Vaterschaftsurlaub erhalten, der anlässlich der Geburt des Kindes genommen werden muss. Die Bezahlung müsse so hoch sein wie die Vergütung im Krankheitsfall. Das wären bei Soldaten die vollen Bezüge. Der Stabsoffizier vertritt den Standpunkt, dass die Umsetzungsfrist für die Vereinbarkeitsrichtlinie fruchtlos verstrichen sei und dass ihm daher unmittelbar aus europäischem Recht ein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub zustehe. Die Bundesrepublik Deutschland könne sich nicht auf die Ausnahmebestimmungen der Richtlinie berufen. Denn das deutsche Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bleibe hinter den Anforderungen der Vereinbarkeitsrichtlinie zurück. Er regt an, gegebenenfalls die Frage der Unionsrechtswidrigkeit im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.


Der Generalinspekteur der Bundeswehr hält den Antrag für unbegründet. Die Bundesrepublik Deutschland habe die Vereinbarkeitsrichtlinie durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl I 2022 Nr. 54) in nationales Recht umgesetzt. Der in der Richtlinie vorgesehene bezahlte Vaterschaftsurlaub habe dabei nicht eingeführt werden müssen. Art. 20 Abs. 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2019/1158 befreie Mitgliedsstaaten von der Pflicht zur Einführung von Vaterschaftsurlaub, wenn sie bereits über Elternurlaubsregelungen verfügten, die den Mindestanforderungen der Vereinbarkeitsrichtlinie entsprechen oder darüber in zeitlicher Hinsicht bei angemessener Vergütung deutlich hinausgehen. Dies sei in Deutschland der Fall und von der Europäischen Kommission bereits geprüft worden. Das deswegen gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren sei mittlerweile eingestellt worden. Im Fall der Geburt eines Kindes gebe es im Soldatenurlaubsrecht nur die Möglichkeit eines eintägigen Sonderurlaubs, der dem Stabsoffizier nachträglich bewilligt worden sei.


Pressemitteilung Nr. 32/2026 vom 29.04.2026

Gerichtshof der Europäischen Union soll Fragen zum Vaterschaftsurlaub klären

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig holt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Frage ein, ob die Bundesrepublik Deutschland neben den bestehenden Regelungen über Elternzeit und Elterngeld anlässlich der Geburt eines Kindes einen vergüteten Vaterschaftsurlaub gewähren muss.


Darauf zielt der Antrag eines Stabsoffiziers der Bundeswehr ab. Er beantragte anlässlich der Geburt seiner Tochter am 10. Januar 2024 zehn Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Zur Begründung berief er sich auf die Regelungen über den Vaterschaftsurlaub in der Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige vom 20. Juni 2019 (ABl. L 188/79 - sog. Vereinbarkeitsrichtlinie - VR). Art. 4 Abs. 1 und 8 Abs. 2 VR schreiben den Mitgliedstaaten vor, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, dass Väter zehn Arbeitstage bezahlten Vaterschaftsurlaub erhalten, der anlässlich der Geburt des Kindes genommen werden muss. Die Dienststelle des Soldaten lehnte den Sonderurlaubsantrag ab und gewährte ihm stattdessen Erholungsurlaub. Nach Zurückweisung der Beschwerde wies der Generalinspekteur der Bundeswehr an, ihm einen Tag Sonderurlaub zu gewähren. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beantragt der Stabsoffizier, ihm nachträglich weitere neun Tage Vaterschaftsurlaub zu bewilligen und ihm den eingesetzten Erholungsurlaub gutzuschreiben.


Der Generalinspekteur der Bundeswehr hält den Antrag für unbegründet. Die Bundesrepublik Deutschland habe die Vereinbarkeitsrichtlinie durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl I 2022 Nr. 54) in nationales Recht umgesetzt. Der in der Richtlinie vorgesehene bezahlte Vaterschaftsurlaub habe dabei nicht eingeführt werden müssen. Die Regelung der Art. 20 Abs. 6 und 7 VR befreie einen Mitgliedsstaat von der Pflicht zur Einführung von Vaterschaftsurlaub, wenn er bereits über Elternurlaubsregelungen verfügt, die für jeden Elternteil eine mindestens sechsmonatige Elternzeit bei angemessener Vergütung vorsehen. Dies sei in Deutschland der Fall.


Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat heute in einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten die sich im Einzelnen stellenden Auslegungsfragen besprochen und das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die nachstehenden Vorlagefragen ausgesetzt:


1. Ist Art. 8 Abs. 2 VR in den Fällen für eine unmittelbare Anwendung hinreichend genau und inhaltlich unbedingt, in denen der Mitgliedstaat selbst Arbeitgeber des Berechtigten ist und von der Möglichkeit, einen Dritten als Schuldner zu bestimmen, keinen Gebrauch gemacht hat?


2. Können die Mitgliedstaaten – wie die Bundesrepublik Deutschland – die Ausnahmetatbestände des Art. 20 Abs. 6 und Abs. 7 VR in der Form kombinieren, dass sie im Hinblick auf die Erfüllung der zeitlichen Anforderungen des Vaterschaftsurlaubs (Art. 4 Abs. 1 VR) auf Art. 20 Abs. 6 VR zurückgreifen und gleichzeitig hinsichtlich der Anforderungen an die Bezahlung oder Vergütung (Art. 8 Abs. 2 VR) auf Art. 20 Abs. 7 VR?


3. Kann sich ein Mitgliedstaat auf die Gewährung eines mindestens sechsmonatigen Elternurlaubs mit einer Bezahlung oder Vergütung in Höhe von mindestens 65 % des Nettoeinkommens nach Art. 20 Abs. 7 VR berufen, wenn seine nationale Regelung in bestimmten Fällen – insbesondere bei besonders hohen Einkommen oder bei Unterschreiten eines zweimonatigen Mindestzeitraums – für Väter keine Bezahlung oder Vergütung vorsieht?


4. Ermöglicht die Befugnis in Art. 20 Abs. 7 VR, "diese Regelung weiterzuführen", es den Mitgliedstaaten, von der Einführung einer gesonderten Bezahlung oder Vergütung des Vaterschaftsurlaubs gänzlich abzusehen oder nur, eine geringere als die in Art. 8 Abs. 2 VR vorgesehene Bezahlung oder Vergütung zu gewähren?


BVerwG 1 WB 27.25