Pressemitteilung Nr. 37/2026 vom 22.05.2026
Erste Normenkontrolle für die Bestimmung eines Staates zu einem sicheren Herkunftsstaat eingegangen
Bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist die erste Normenkontrolle auf der Grundlage des am 1. Februar 2026 in Kraft getretenen § 77 Abs. 5 des Asylgesetzes (AsylG) eingegangen.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hält die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat durch § 1 Nr. 3 der am 2. Februar 2026 in Kraft getretenen Verordnung vom 21. Januar 2026 zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz (BGBl. I Nr. 19) für rechtswidrig. Es hat deshalb auf der Grundlage von § 77 Abs. 5 Satz 1 AsylG das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Diesem ist von dem Gesetzgeber aus Gründen der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der vorbezeichneten Rechtsverordnung übertragen worden.
Das Verfahren wird am Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 N 1.26 geführt.
BVerwG 1 N 1.26
Vorinstanz:
VG Lüneburg, VG 2 A 514/25 - Beschluss vom 19. Mai 2026 -