Pressemitteilung Nr. 44/2026 vom 11.06.2026
Versagung von Aussagegenehmigungen für ehemalige Mitglieder der Bundesregierung rechtmäßig
Der Rechtfertigungsdruck, der mit einer unmittelbaren Begründungspflicht oder einer mittelbaren Offenlegungspflicht der Gründe für die Versetzung eines politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand entsteht, ist geeignet, die ministerielle Entscheidungsfreiheit bei der Besetzung herausgehobener Ämter als Teil der öffentlichen Aufgaben der Mitglieder der Bundesregierung ernstlich zu gefährden oder erheblich zu erschweren. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Am 20. Mai 2018 veröffentlichte das klagende Medienunternehmen in einer von ihm verlegten Zeitung einen Artikel, in dem es unter der Überschrift "Asyl-Affäre: Jetzt schon 13 Außenstellen unter Verdacht" hieß: "8000 Anträge werden nachgeprüft. … Bundesminister Seehofer … hat den für Migration und das BAMF zuständigen Abteilungsleiter inzwischen ausgetauscht". Im Juni 2018 versetzte der Bundespräsident den damaligen Leiter der Abteilung M des Bundesministeriums des Innern und für Heimat in den einstweiligen Ruhestand. Das von dem ehemaligen Abteilungsleiter auf Unterlassung dieser Berichterstattung eingeleitete Zivilverfahren hatte vor dem Landgericht Hamburg Erfolg. Im Berufungsverfahren beschloss das Hanseatische Oberlandesgericht, den Bundespräsidenten (vgl. dazu Pressemitteilung 43/2026 vom 11. Juni 2026) sowie die Bundeskanzlerin a.D. und den Bundesminister a.D. zu den Gründen der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand als Zeugen zu vernehmen.
Die Bundesregierung beschloss die Versagung der Genehmigung für die Aussagen der Bundeskanzlerin a.D. und des Bundesministers a.D., weil deren Aussagen die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährdeten oder erheblich erschwerten. Die dagegen von dem Medienunternehmen erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Medienunternehmens zurückgewiesen. Die für die Aussagegenehmigung für die Bundeskanzlerin a.D. und den Bundesminister a.D. maßgeblichen Normen (§ 376 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 BMinG) entfalten zwar drittschützende Wirkung zugunsten der Klägerin und die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Im Einklang mit Bundesrecht gehen die Vorinstanzen insoweit davon aus, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung der Aussagegenehmigungen gegeben seien. Die Versetzung eines Abteilungsleiters eines Bundesministeriums als eines politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand (§ 54 BBG) kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Der Rechtfertigungsdruck, der mit einer unmittelbaren Begründungspflicht oder einer mittelbaren Offenlegungspflicht einherginge, könnte weitere derartige Personalentscheidungen negativ beeinflussen und damit die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren.
BVerwG 1 C 25.25 - Urteil vom 11. Juni 2026
Vorinstanzen:
VG Berlin, VG 6 K 175/22 - Urteil vom 22. November 2023 -
OVG Berlin-Brandenburg, OVG 10 B 1/24 - Urteil vom 10. April 2025 -