Verfahrensinformation

Zu den Voraussetzungen für eine Versagung der Aussagegenehmigung für frühere Mitglieder der Bundesregierung in zivilgerichtlichen Verfahren


Der Senat wird sich mit der Frage befassen, welche Anforderungen an die Versagung der Aussagegenehmigung durch die Bundesregierung für ihre früheren Mitglieder nach § 7 Abs. 1 Bundesministergesetz zu stellen sind, wenn ein Zivilgericht eine solche Genehmigung zur Beweiserhebung durch Zeugenaussage begehrt.


Der Bundespräsident versetzte 2018 einen in einem Bundesministerium beschäftigten politischen Beamten auf Antrag des Ministers und im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin in den einstweiligen Ruhestand. Eine von der Klägerin verlegte Zeitung berichtete über die angeblichen Gründe der Entlassung. Der Beamte erstritt vor dem Landgericht gegen diese Berichterstattung einen zivilrechtlichen Anspruch auf presserechtliche Unterlassung. Die Klägerin legte Berufung ein und benannte zwei frühere Mitglieder der Bundesregierung als Zeugen dafür, dass die Entlassung aus den von ihr berichteten Gründen erfolgt sei. Aufgrund der im Bundesministergesetz festgelegten Verschwiegenheitspflicht auch früherer Mitglieder der Bundesregierung bedarf eine solche Zeugenaussage der Genehmigung der Bundesregierung, die nur versagt werden soll, wenn sie u. a. die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Diese Genehmigung versagte die Bundesregierung im März 2022. Dagegen hat die Klägerin um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.


Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, der Versagungsgrund für die Erteilung einer Aussagegenehmigung für die früheren Regierungsmitglieder liege darin, dass politische Beamte jederzeit ohne Angabe von Gründen in den Ruhestand versetzt werden können. Sie besetzten Schlüsselstellen für die Durchsetzung der Regierungspolitik und bedürften stets des vollen Vertrauens der Regierung. Müssten die Gründe ihrer Entlassung nachträglich offengelegt werden, wäre die Entscheidungsfreiheit künftiger Regierungsmitglieder über die Besetzung von Vertrauenspositionen eingeengt und dadurch die wirksame Durchführung der politischen Ziele der Regierung gefährdet. Nichts Anderes folge aus dem Grundrecht der Klägerin auf Pressefreiheit, das allein im Rahmen des presserechtlichen Unterlassungsverfahrens zu berücksichtigen sei. Dort sei die Pressefreiheit der Klägerin gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des politischen Beamten abzuwägen und auch eine sorgfältige Verdachtsberichterstattung über nicht bewiesene Umstände möglich. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.


Pressemitteilung Nr. 44/2026 vom 11.06.2026

Versagung von Aussagegenehmigungen für ehemalige Mitglieder der Bundesregierung rechtmäßig

Der Rechtfertigungsdruck, der mit einer unmittelbaren Begründungspflicht oder einer mittelbaren Offenlegungspflicht der Gründe für die Versetzung eines politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand entsteht, ist geeignet, die ministerielle Entscheidungsfreiheit bei der Besetzung herausgehobener Ämter als Teil der öffentlichen Aufgaben der Mitglieder der Bundesregierung ernstlich zu gefährden oder erheblich zu erschweren. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Am 20. Mai 2018 veröffentlichte das klagende Medienunternehmen in einer von ihm verlegten Zeitung einen Artikel, in dem es unter der Überschrift "Asyl-Affäre: Jetzt schon 13 Außenstellen unter Verdacht" hieß: "8000 Anträge werden nachgeprüft. … Bundesminister Seehofer … hat den für Migration und das BAMF zuständigen Abteilungsleiter inzwischen ausgetauscht". Im Juni 2018 versetzte der Bundespräsident den damaligen Leiter der Abteilung M des Bundesministeriums des Innern und für Heimat in den einstweiligen Ruhestand. Das von dem ehemaligen Abteilungsleiter auf Unterlassung dieser Berichterstattung eingeleitete Zivilverfahren hatte vor dem Landgericht Hamburg Erfolg. Im Berufungsverfahren beschloss das Hanseatische Oberlandesgericht, den Bundespräsidenten (vgl. dazu Pressemitteilung 43/2026 vom 11. Juni 2026) sowie die Bundeskanzlerin a.D. und den Bundesminister a.D. zu den Gründen der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand als Zeugen zu vernehmen.


Die Bundesregierung beschloss die Versagung der Genehmigung für die Aussagen der Bundeskanzlerin a.D. und des Bundesministers a.D., weil deren Aussagen die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährdeten oder erheblich erschwerten. Die dagegen von dem Medienunternehmen erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Medienunternehmens zurückgewiesen. Die für die Aussagegenehmigung für die Bundeskanzlerin a.D. und den Bundesminister a.D. maßgeblichen Normen (§ 376 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 BMinG) entfalten zwar drittschützende Wirkung zugunsten der Klägerin und die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Im Einklang mit Bundesrecht gehen die Vorinstanzen insoweit davon aus, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung der Aussagegenehmigungen gegeben seien. Die Versetzung eines Abteilungsleiters eines Bundesministeriums als eines politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand (§ 54 BBG) kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Der Rechtfertigungsdruck, der mit einer unmittelbaren Begründungspflicht oder einer mittelbaren Offenlegungspflicht einherginge, könnte weitere derartige Personalentscheidungen negativ beeinflussen und damit die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren.


BVerwG 1 C 25.25 - Urteil vom 11. Juni 2026

Vorinstanzen:

VG Berlin, VG 6 K 175/22 - Urteil vom 22. November 2023 -

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 10 B 1/24 - Urteil vom 10. April 2025 -