Pressemitteilung Nr. 26/2001 vom 18.09.2001

Ausweisung einer Prostituierten aus einem EU-Mitgliedstaat

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zum aufenthaltsrechtlichen Status einer niederländischen Prostituierten nach Europäischem Gemeinschaftsrecht zur Vorabentscheidung vorgelegt.


Die Klägerin, eine niederländische Staatsangehörige, arbeitete im Jahr 1996 in der Bundesrepublik Deutschland als selbständige Prostituierte. Die beklagte Stadt wies sie aus, weil sie sich ohne die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zu Gunsten der Klägerin greife weder die Niederlassungsfreiheit noch die Dienstleistungsfreiheit ein, die den Erwerbstätigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ein Aufenthaltsrecht vermitteln und eine Ausweisung allein wegen der Nichteinholung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließen. Zur Begründung berief sich die Beklagte auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 1980, demzufolge die Prostitution als sittenwidrige und in verschiedener Hinsicht sozialwidrige Tätigkeit nicht Teil des Wirtschaftslebens im Sinne des EG-Vertrages sei und damit kein gemeinschaftsrechtliches Freizügigkeitsrecht begründen könne.


Der gegen die Ausweisungsverfügung gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung der Beklagten ab, da die Ausweisungsverfügung jedenfalls deshalb rechtswidrig sei, weil die Klägerin sich auf die Niederlassungsfreiheit oder die Dienstleistungsfreiheit nach dem EG-Vertrag berufen könne.


Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Zweifel, ob an der im Urteil vom 15. Juli 1980 vertretenen Auffassung festgehalten werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht folgt aber nicht der Ansicht des Verwaltungsgerichthofs, dass der Europäische Gerichtshof in Fällen wie dem vorliegenden ein Freizügigkeitsrecht bereits bejaht habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die von einer Angehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Prostitution durch die Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit erfasst wird und ob es insoweit darauf ankommt, ob die Prostitution innerstaatlich als sitten- bzw. sozialwidrig angesehen wird. Für den Fall der Verneinung dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht die weitere Frage vorgelegt, ob ein Aufenthaltsrecht unmittelbar nach Artikel 8a (jetzt Art. 18) EG-Vertrag oder der Richtlinie Nr. 90/364 des Rats der EWG besteht. Diese Vorschriften setzen keine Erwerbstätigkeit voraus, sondern knüpfen an die Eigenschaft als Unionsbürger an.


BVerwG 1 C 17.00 - Beschluss vom 18.09.2001