Verfahrensinformation

In dem Verfahren geht es um die Frage, ob der Dienstherr, der erkennt, dass eine vorherige Ernennung eines Beamten wegen Verstoßes gegen das Laufbahnprinzip fehlerhaft gewesen ist, diesen Fehler ohne eine dies ausdrücklich vorsehende gesetzliche Regelung zulasten des Beamten korrigieren kann.


Die Klägerin legte 2001 die erste Staatsprüfung für das Lehramt (Primarstufe) und nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes 2003 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen ab. 2004 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur „Lehrerin zur Anstellung“ (z.A.) ernannt (Besoldungsgruppe A 12). Im Juli 2005 wurde sie „unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Realschullehrerin“ ernannt und unter Übertragung des Amtes einer Realschullehrerin in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen. Zweieinhalb Jahre später fiel dieser Fehler auf. Den Antrag des Kultusministeriums, die Befähigung der Klägerin für die Laufbahn des Lehramts an Realschulen im Land Niedersachsen festzustellen und ihrer Ernennung zur Realschullehrerin nachträglich zuzustimmen, lehnte der Landespersonalausschuss im April 2008 ab. Daraufhin stellte die Beklagte im Mai 2008 mit Bescheid fest, dass die Ernennung der Klägerin zur Realschullehrerin nichtig und damit von Beginn an unwirksam sei, die gleichzeitig erfolgte Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit davon aber nicht berührt werde. Die Klägerin, die hiermit nicht einverstanden war, wurde kurz danach zur Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12) ernannt. Die von der Klägerin gegen die Feststellung der Nichtigkeit ihrer Ernennung zur Realschullehrerin erhobene Klage war erstinstanzlich erfolgreich, das Oberverwaltungsgericht hat sie abgewiesen.


Das Bundesverwaltungsgericht wird insbesondere zu klären haben, ob die vorgenommene Fehlerkorrektur zulässig war.


Pressemitteilung Nr. 29/2015 vom 23.04.2015

Ernennung „anderer Bewerber“ stets nur bei Zustimmung des Landespersonalausschusses

Landesbeamte, denen für das in Aussicht genommene Amt die Laufbahnbefähigung fehlt, dürfen nur zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn zuvor - vor der Einstellung oder vor der Lebenszeiternennung - der landesgesetzlich eingerichtete Landespersonalausschuss (LPA) die erforderliche Befähigung des Beamten festgestellt hat. Das gilt auch dann, wenn die gesetzliche Bestimmung die Mitwirkung des LPA unmittelbar nur bei Einstellungen, nicht aber auch bei der erstmaligen Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit regelt und der Dienstherr bei einer solchen Übertragung irrtümlich davon ausgeht, dass der zu ernennende Beamte über die erforderliche Laufbahnbefähigung verfügt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die Klägerin legte 2001 die erste Staatsprüfung für das Lehramt (Primarstufe) und nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes 2003 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen ab. 2004 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur „Lehrerin zur Anstellung“ (z. A.) ernannt (Besoldungsgruppe A 12). 2005 wurde sie unter Verkennung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zur „Realschullehrerin“ ernannt (Besoldungsgruppe A 13). Zweieinhalb Jahre später fiel dieser Fehler auf. Den Antrag des Kultusministeriums, die Befähigung der Klägerin für die Laufbahn des Lehramts an Realschulen im Land Niedersachsen festzustellen und ihrer Ernennung zur Realschullehrerin nachträglich zuzustimmen, lehnte der LPA im April 2008 ab. Daraufhin stellte die Beklagte im Mai 2008 mit Bescheid fest, dass die Ernennung der Klägerin zur „Realschullehrerin“ nichtig und damit von Beginn an unwirksam sei; der Klägerin sei das Amt einer „Lehrerin“ zu übertragen. Die von der Klägerin gegen die Feststellung der Nichtigkeit ihrer Ernennung zur Realschullehrerin erhobene Klage wurde vom Oberverwaltungsgericht abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.


Das einschlägige Landesrecht sieht die Mitwirkung des LPA bei „anderen Bewerbern“ - also Bewerbern, die nicht über die für die Übertragung des ins Auge gefassten Amtes erforderliche Laufbahnbefähigung verfügen - unmittelbar nur für deren Einstellung vor, also für die (erstmalige) Berufung in ein Beamtenverhältnis. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass dieser Mitwirkungstatbestand analog für die erstmalige Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit gilt, wenn der Bewerber (zutreffend) als Laufbahnbewerber eingestellt worden ist, ihm aber für das nunmehr ins Auge gefasste Amt die Laufbahnbefähigung fehlt. Das ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, mit der Regelung für die Einstellung alle Fälle der Ernennung von „anderen Bewerbern“ zu erfassen und dabei den seltenen, aber nicht völlig ausgeschlossenen Fall, dass der Beamte erst nach der Einstellung zum „anderen Bewerber“ wird, nicht im Blick hatte. Der Umstand, dass damit mittelbar auch eine Erweiterung der Nichtigkeitsgründe (oder nach neuem Recht: Rücknahmegründe) der Ernennung verbunden ist, setzt einer Analogie zwar besonders enge Grenzen, schließt sie aber nicht aus. Das Laufbahnprinzip, Art. 33 Abs. 5 GG, und das Leistungsprinzip, Art. 33 Abs. 2 GG, stehen einer ungeprüften Ernennung „anderer Bewerber“ - und damit der Ernennung von möglicherweise unqualifizierten Bewerbern - entgegen. Wird ein „anderer Bewerber“ am LPA vorbei und damit ohne die diesem obliegende Prüfung, ob seine Qualifikation derjenigen eines Laufbahnbewerbers vergleichbar ist, zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und hätte es damit mangels Möglichkeit zur Fehlerkorrektur sein Bewenden, dann bliebe auch die solchermaßen fehlerhaft besetzte Planstelle dauerhaft einer ordnungsgemäßen, den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Besetzung entzogen. Dieser Zweck erfordert ein objektives Verständnis des Mitwirkungstatbestandes, so dass es nicht darauf ankommt, ob dem Dienstherrn die Notwendigkeit der Einbeziehung des LPA vor der beabsichtigten Ernennung bekannt war und ob die Annahme der einem Laufbahnbewerber vergleichbaren Qualifikation im konkreten Fall überhaupt in Betracht kam.


BVerwG 2 C 35.13 - Urteil vom 23. April 2015

Vorinstanzen:

OVG Lüneburg, 5 LC 283/10 - Urteil vom 28. Februar 2012 -

VG Hannover, 2 A 3612/08 - Urteil vom 29. September 2010 -


Beschluss vom 10.09.2013 -
BVerwG 2 B 40.12ECLI:DE:BVerwG:2013:100913B2B40.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.09.2013 - 2 B 40.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:100913B2B40.12.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 40.12

  • VG Hannover - 29.05.2008 - AZ: VG 2 A 3612/08
  • Niedersächsisches OVG - 28.02.2012 - AZ: OVG 5 LC 283/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Februar 2012 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 27 992,77 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung insbesondere der Frage geben, ob die analoge Anwendung einer Vorschrift über die Mitwirkung des Landespersonalausschusses bei einer Beamtenernennung möglich ist oder ob sie zu einer unzulässigen Ausweitung der Nichtigkeits- und Rücknahmegründe bei einer solchen Ernennung führt.

2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 35.13 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.

Urteil vom 23.04.2015 -
BVerwG 2 C 35.13ECLI:DE:BVerwG:2015:230415U2C35.13.0

Ernennung "anderer Bewerber" zu Beamten auf Lebenszeit

Leitsätze:

1. Die Beamtenernennung ist bedingungsfeindlich. Ihre Wirksamkeit setzt voraus, dass der Bewerber ihr - ggf. konkludent durch Entgegennahme der Ernennungsurkunde - vorbehaltlos zustimmt. Eine Zustimmung unter Vorbehalt ist nur zulässig, wenn die Nichtigkeit einer vorangegangenen Ernennung zwischen den Beteiligten streitig ist.

2. § 10 Abs. 2 NBG 2001, wonach bei Einstellungen die Befähigung eines anderen Bewerbers für die Laufbahn, in der er verwendet werden soll, vom Landespersonalausschuss festgestellt wird, ist analog auf den Fall der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit anwendbar, wenn sich erst dann die Frage der Befähigung des Beamten für die vorgesehene Laufbahn stellt.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2 und 5
    NBG 2001 § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 10, § 18 Abs. 2 Satz 1
    VwVfG § 44 Abs. 5
    BGB § 158 Abs. 2

  • VG Hannover - 29.09.2010 - AZ: VG 2 A 3612/08
    OVG Lüneburg - 28.02.2012 - AZ: OVG 5 LC 283/10

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 23.04.2015 - 2 C 35.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:230415U2C35.13.0]

Urteil

BVerwG 2 C 35.13

  • VG Hannover - 29.09.2010 - AZ: VG 2 A 3612/08
  • OVG Lüneburg - 28.02.2012 - AZ: OVG 5 LC 283/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung, Dr. Kenntner und Dollinger
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Nichtigkeit ihrer Ernennung zur Realschullehrerin.

2 Die 1978 geborene Klägerin legte 2001 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt (Primarstufe) in Nordrhein-Westfalen und 2003 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen ab. Im Jahre 2004 ernannte die ...regierung H. sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur "Lehrerin z.A.". Die Klägerin wurde an einer Realschule eingesetzt und erhielt Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Im Juli 2005 händigte die Beklagte der Klägerin eine Ernennungsurkunde aus, in der sie die "Realschullehrerin z.A." unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur “Realschullehrerin“ ernannte. Zugleich übertrug sie der Klägerin das Amt einer Realschullehrerin an der Realschule und wies sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO ein.

3 Später bemerkte die Beklagte, dass die Klägerin keinen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen absolviert und daher die Laufbahnbefähigung für das Amt einer Realschullehrerin nicht erworben hatte. Nachdem der Landespersonalausschuss eine nachträgliche Zustimmung zur Ernennung der Klägerin zur Realschullehrerin abgelehnt hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Mai 2008 fest, dass die Ernennung der Klägerin zur "Realschullehrerin" nichtig sei. Die Klägerin sei weiterhin "Lehrerin z.A."; die bislang aufgrund der fehlerhaften Ernennung gewährten Leistungen würden ihr jedoch belassen. Im Juli 2008 händigte die Beklagte der Klägerin eine Urkunde aus, in der sie zur "Lehrerin" ernannt wurde. Die Klägerin nahm die Urkunde "ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage" bezüglich ihrer früheren Ernennung zur Realschullehrerin entgegen.

4 Die gegen den Nichtigkeitsfeststellungsbescheid erhobene Klage war vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Ernennung zur Realschullehrerin sei mangels Zustimmung des Landespersonalausschusses nichtig. Das Mitwirkungserfordernis für die hier vorliegende Anstellung ergebe sich aus der analogen Anwendung der unmittelbar nur Einstellungen in ein Probebeamtenverhältnis betreffenden Vorschrift des Niedersächsischen Beamtengesetzes.

5 Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin,
das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29. September 2010 zurückzuweisen.

6 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

II

7 Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt weder Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Ernennung der Klägerin zur Realschullehrerin ist nichtig. Der dies feststellende Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

8 1. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid, mit dem die Beklagte die Nichtigkeit der Ernennung der Klägerin zur Realschullehrerin festgestellt hat, ist zulässig. Das Rechtsschutzinteresse für diese Klage fehlt nicht deshalb, weil die Klägerin die Ernennungsurkunde zur Lehrerin unter Vorbehalt entgegengenommen hat.

9 Dabei kann dahinstehen, ob sich der Rechtsstreit um die Nichtigkeit der Ernennung zur Realschullehrerin erledigt hätte, wenn die Klägerin wirksam und abschließend zur Lehrerin ernannt worden wäre. Die Klägerin hat nämlich ihr Einverständnis zu dieser Ernennung "ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage" bezüglich ihrer früheren Ernennung zur Realschullehrerin und damit nur unter dem Vorbehalt erklärt, dass ihre Klage gegen die Feststellung der Nichtigkeit der früheren Ernennung ohne Erfolg bleibt. Dieses bedingte Einverständnis zu einer Ernennung ist hier ausnahmsweise zulässig.

10 Die beamtenrechtliche Ernennung ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, der aufgrund seiner rechtsgestaltenden Wirkung grundsätzlich bedingungsfeindlich ist (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 <198>). Ihr rechtsbegründender Charakter und ihre grundlegende und weittragende Bedeutung erfordern im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit über die Formenstrenge hinaus die Eindeutigkeit und Klarheit des Ernennungswillens. Entsprechendes gilt für das Einverständnis des zu ernennenden Beamten. Die Ernennung ist daher grundsätzlich nur wirksam, wenn der Betroffene ihr - in der Regel konkludent durch Entgegennahme der Urkunde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6. November 1969 - 2 C 110.67 - BVerwGE 34, 168 <171>) - vorbehaltlos zustimmt.

11 Die bedingte Zustimmung zu einer beamtenrechtlichen Ernennung ist allerdings ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Beamte andernfalls daran gehindert wäre, seine Rechtsstellung effektiv gerichtlich zu verteidigen. Stellt der Dienstherr durch Bescheid die Nichtigkeit einer Beamtenernennung fest und strebt er die Ernennung des Betroffenen in einem niedrigeren Statusamt an, muss der Beamte in zumutbarer Weise, das heißt ohne das Risiko eines Verlustes jedweder Lebenszeitbeamtenstellung, um Rechtsschutz zur Verteidigung seiner ursprünglichen Ernennung nachsuchen können. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn die Zustimmung zu einer zeitlich nachfolgenden Ernennung unter dem Vorbehalt erklärt werden kann, dass sich die frühere Ernennung im gerichtlichen Verfahren als nichtig erweist. Andernfalls wäre der Beamte vor die Wahl gestellt, entweder unter Verzicht auf das seiner Ansicht nach bereits erlangte Statusamt einer Ernennung zuzustimmen oder sein Einverständnis zu dieser Ernennung mit der Folge zu verweigern, im Falle der Erfolglosigkeit der Klage gegen die Nichtigkeit der früheren Ernennung gar kein Statusamt innezuhaben.

12 Bei dem ausnahmsweise zulässigen Vorbehalt handelt es sich um eine Zu-stimmung unter der auflösenden Bedingung (vgl. § 158 Abs. 2 BGB), dass die Klage gegen die Feststellung der Nichtigkeit der früheren Ernennung Erfolg hat. Der Eintritt der Bedingung hängt damit nicht vom Willen des Beamten, sondern alleine vom Ausgang eines Gerichtsverfahrens ab. Ein mit der beamtenrechtlichen Formenstrenge unvereinbarer statusrechtlicher Schwebezustand tritt hierdurch nicht ein. Bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung ist die unter Vorbehalt erklärte Ernennung rechtlich wirksam; mit der rechtskräftigen gerichtlichen Klärung ist das rechtliche Schicksal der unter Vorbehalt erklärten Ernennung endgültig entschieden.

13 2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Nichtigkeitsfeststellungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

14 a) Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 44 Abs. 5 Halbs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 3. Dezember 1976 (Nds. GVBl. 1976, 311) i.d.F. vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. 2004, 634). Diese Bestimmung, nach der die Behörde die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes jederzeit von Amts wegen feststellen kann, ist trotz der Eigenständigkeit der beamtenrechtlichen Nichtigkeitsregelungen anwendbar. Die im Grundsatz abschließend und erschöpfend normierten Nichtigkeitsregelungen des Beamtenrechts unterscheiden sich zwar in den die Nichtigkeit begründenden Tatbeständen, nicht jedoch hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen von den Nichtigkeitsregelungen des allgemeinen Verwaltungsrechts. Nur in tatbestandlicher Hinsicht sind die beamtenrechtlichen Regelungen deshalb eigenständige und die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes verdrängende Spezialnormen.

15 b) Die Ernennung eines Beamten ist nichtig, wenn er weder die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt noch eine Feststellung seiner anderweitig erworbenen Befähigung durch den Landespersonalausschuss erfolgt ist. Die Nichtigkeitsfolge tritt nicht ein, wenn der Landespersonalausschuss der Ernennung nachträglich zustimmt oder der Nichtigkeitsgrund nicht innerhalb von drei Jahren seit der Ernennung dem Dienstvorgesetzten bekannt wird (§ 18 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der zum Zeitpunkt der Urkundenübergabe gültigen und daher hier maßgeblichen Fassung vom 19. Februar 2001 - NBG a.F. - Nds. GVBl. S. 33).

16 In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 NBG a.F.). Abweichend davon kann in das Beamtenverhältnis (ausnahmsweise) auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 NBG a.F.). Zu dieser Feststellung ist - nur - der Landespersonalausschuss berufen (§ 10 Abs. 2 NBG a.F.). Die beamtenrechtliche Ernennung setzt damit voraus, dass der Bewerber entweder Laufbahnbewerber ist oder die Voraussetzungen für eine Ernennung als "anderer Bewerber" vom Landespersonalausschuss festgestellt worden sind.

17 Anderer Bewerber im Sinne des § 10 NBG a.F. ist jeder Bewerber, der nicht Laufbahnbewerber ist (BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 - 2 C 31.78 - Buchholz 237.6 § 18 LBG Niedersachsen Nr. 1 S. 5 und vom 11. Juni 1985 - 2 C 12.83 - BVerwGE 71, 330 <332>). Die Eigenschaft als anderer Bewerber ist mithin unabhängig davon gegeben, ob der Bewerber eine der Laufbahnbefähigung entsprechende Befähigung durch Lebens- oder Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat. Das Fehlen dieser Befähigung steht lediglich der Feststellung der Befähigung, nicht aber der Qualifizierung des Bewerbers als anderer Bewerber entgegen.

18 Als anderer Bewerber kann in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 NBG a.F.). Der andere Bewerber muss in der Lage sein, die Aufgaben der gesamten Laufbahn in der gleichen Weise zu erfüllen wie ein Laufbahnbewerber.

19 Die Möglichkeit der Berufung anderer Bewerber in das Beamtenverhältnis dient dem Zweck, Fachkräfte, die bereits eine einem Laufbahnbewerber gleichwertige Befähigung besitzen, im Interesse der öffentlichen Verwaltung für die Beamtenlaufbahn zu gewinnen. Der Dienstherr soll auf das Fachwissen und die Berufserfahrung von Personen zurückgreifen können, die sich in der Privatwirtschaft oder als Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst für die Verwendung in einer bestimmten Beamtenlaufbahn sachlich qualifiziert haben, ohne jedoch die förmlichen Voraussetzungen für diese Laufbahn zu erfüllen. Bei der Möglichkeit, andere Bewerber als Beamte zu ernennen, handelt es sich somit um ein Korrektiv zum ansonsten "starren" Laufbahnsystem. Mit dieser flexiblen Komponente der Personalrekrutierung soll eine Optimierung der zu erledigenden Sachaufgaben erreicht werden (Kümmel, Beamtenrecht, Stand November 2001, § 10 NBG a.F. Rn. 7). Nicht zulässig ist es dagegen, die (hohen) Anforderungen an die Befähigung für Beamte einer bestimmten Laufbahn zu unterlaufen oder auch nur einzuschränken. Dies folgt aus dem Laufbahnprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und aus dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG).

20 Der unverzichtbaren Sicherung der laufbahnrechtlichen Anforderungen dient die Regelung in § 10 Abs. 2 NBG a.F., wonach die Befähigung eines anderen Bewerbers für die Laufbahn, in der er verwendet werden soll, vom Landespersonalausschuss festgestellt wird. Der Landespersonalausschuss prüft, ob der andere Bewerber aufgrund seiner Berufs- und Lebenserfahrung in der Lage ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn ebenso gut wahrzunehmen wie ein Laufbahnbewerber. Er besitzt dabei kein freies Entscheidungsrecht, sondern nur eine Beurteilungskompetenz hinsichtlich der vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien. Die Norm bezweckt die einheitliche Handhabung der laufbahnrechtlichen Vorschriften und dient dadurch dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung; sie schützt aber zugleich auch die Laufbahnbewerber vor nicht befähigter Konkurrenz.

21 § 10 Abs. 2 NBG a.F. ist auf die Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit allerdings nicht direkt anwendbar, da der Anwendungsbereich der Norm auf die Einstellung, also die Begründung des Beamtenverhältnisses (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 NBG a.F.), beschränkt ist (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1989 - 2 C 25.87 - BVerwGE 81, 282 <287>). Dies ergibt sich aus der amtlichen Überschrift des § 10 NBG a.F. sowie aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang. § 10 NBG a.F. ist als Ausnahmevorschrift zu dem für Laufbahnbewerber in § 9 Abs. 1 Nr. 4 NBG a.F. geregelten Einstellungserfordernis der entsprechenden Vorbildung konzipiert.

22 Das Mitwirkungserfordernis des Landespersonalausschusses bei einer Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit, dem die Laufbahnbefähigung fehlt und dessen vergleichbare Befähigung nicht bereits vor seiner Einstellung vom Landespersonalausschuss festgestellt worden ist, ergibt sich aber aus einer analogen Anwendung des § 10 Abs. 2 NBG a.F.

23 Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 24 und vom 27. März 2014 - 2 C 2.13 - NVwZ-RR 2014, 689 Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind bei der Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit gegeben, dem die Laufbahnbefähigung fehlt und dessen vergleichbare Befähigung nicht bereits vor seiner Einstellung vom Landespersonalausschuss festgestellt worden ist.

24 Eine Regelungslücke ergibt sich daraus, dass § 10 Abs. 2 NBG a.F. den hier vorliegenden Fall der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit (sog. Anstellung) nicht erfasst. Eine vergleichbare Interessenlage ist gegeben, denn der dargestellte Normzweck des § 10 Abs. 2 NBG a.F. ist unabhängig davon einschlägig, ob sich die Frage der erforderlichen Befähigung erstmals - wie in der Regel - schon bei der Einstellung oder - ausnahmsweise - erst bei der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit stellt. In beiden Fällen geht es darum, dem Dienstherrn sowohl die Flexibilität des Personaleinsatzes zu ermöglichen als auch die einheitliche Durchführung der laufbahnrechtlichen Vorschriften im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen. Dieser Normzweck würde nicht erreicht, wenn der Dienstherr zwar bei der Einstellung anderer Bewerber auf die Zustimmung des Landespersonalausschusses angewiesen wäre, jedoch die Ernennung anderer Bewerber zu Beamten auf Lebenszeit ohne die Zustimmung des bei der Einstellung noch nicht einbezogenen Landespersonalausschusses vornehmen könnte. Das fachliche Qualifikationsniveau anderer Bewerber würde dann nicht von der gesetzlich hierfür vorgesehenen unabhängigen Stelle geprüft und wäre ggf. nicht gewährleistet. Das Laufbahnprinzip, Art. 33 Abs. 5 GG, und das Leistungsprinzip, Art. 33 Abs. 2 GG, stehen einer ungeprüften Ernennung anderer Bewerber - und damit der Ernennung von möglicherweise unqualifizierten Bewerbern - entgegen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte muss die Lücke daher als planwidrig erachtet werden.

25 Für die Frage der Mitwirkungsbedürftigkeit ist auch nicht entscheidend, ob dem Beamten das Amt auf Lebenszeit lediglich versehentlich übertragen worden ist. Maßgeblich ist mit Blick auf den dargelegten Normzweck nicht die Kenntnis der Beteiligten von der Notwendigkeit der Mitwirkung des Landespersonalausschusses, sondern allein, ob nach dem objektiv gegebenen Sachverhalt bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine Ernennung nur unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses zulässig ist (zur Maßgeblichkeit der objektiven Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 31.78 - Buchholz 237.6 § 18 LBG Niedersachsen Nr. 1). Der Wortlaut des § 10 Abs. 2 NBG a.F. knüpft an die "gesetzlich bestimmte Mitwirkung des Landespersonalausschusses oder einer Aufsichtsbehörde" und damit an die objektive Rechtslage bei der Er-nennung des Beamten an. Die subjektiven Vorstellungen der Behörde oder des Ernannten über seine Einordnung als Laufbahnbewerber oder als anderer Bewerber sind unbeachtlich. Ihre Berücksichtigung wäre auch schwerlich mit der die Beamtenernennung beherrschenden Formenstrenge vereinbar.

26 c) Die Ernennung der Klägerin zur Realschullehrerin ist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 NBG a.F. nichtig. Die Klägerin besaß nicht die für die Laufbahn einer Realschullehrerin notwendige Befähigung und durfte von der Beklagten auch nicht als andere Bewerberin zur Realschullehrerin auf Lebenszeit ernannt werden.

27 Die Klägerin war für das Amt einer Realschullehrerin mangels erforderlicher Vorbildung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 NBG a.F. nicht Laufbahnbewerberin. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde zur Realschullehrerin war die Laufbahn für das Lehramt an Realschulen nach Maßgabe des zweiten Teils der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Lande Niedersachsen vom 27. Juni 1986 (Nds. GVBl. 1986, 197 - PVO-Lehr I) eigenständig (§§ 30 bis 40 PVO-Lehr I) und getrennt vom Lehramt an Grund- und Hauptschulen (§§ 20 bis 29 PVO-Lehr I) geregelt. Die Laufbahn zum einheitlichen Lehramt an "Grund-, Haupt- und Realschulen" wurde erst mit Inkrafttreten der PVO-Lehr I vom 15. April 1998 (Nds. GVBl. 1998, 399 - PVO-Lehr I n.F.) geschaffen (vgl. §§ 24 bis 30 PVO-Lehr I). Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin nur die Laufbahnbefähigung für das Amt einer "Lehrerin", nicht jedoch für das damals eigenständige Amt einer "Realschullehrerin" erworben.

28 Die Klägerin durfte auch nicht als andere Bewerberin zur Realschullehrerin auf Lebenszeit ernannt werden, denn der Landespersonalausschuss hat bei dieser Ernennung weder mitgewirkt noch ihr nachträglich zugestimmt. Seine Mitwirkung war in analoger Anwendung des § 10 Abs. 2 NBG a.F. erforderlich, weil der Klägerin die für das Amt der Realschullehrerin erforderliche Laufbahnbefähigung fehlte und ihre vergleichbare Befähigung nicht bereits zuvor vom Landespersonalausschuss festgestellt worden war.

29 Der Fehler der Beklagten ist auch noch vor Ablauf von drei Jahren seit der Ernennung bekannt geworden (§ 18 Abs. 2 Satz 2 NBG a.F.).

30 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.