Pressemitteilung Nr. 78/2016 vom 21.09.2016
Bindungswirkung eines Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Stellt eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss fest, dass eine fachgerichtliche Entscheidung das Grundgesetz verletzt, ist das Fachgericht bei seiner erneuten Entscheidung aufgrund der Bindungswirkung des Feststellungsausspruchs gehindert, davon im Ergebnis abzuweichen, selbst wenn es eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) für gegeben hält. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Kläger, ein Ehepaar, haben auf Feststellung geklagt, dass sie nicht mit Wirkung für das staatliche Recht Mitglieder der beklagten Jüdischen Gemeinde in Frankfurt am Main geworden sind. Diese versteht sich als Einheitsgemeinde für alle Strömungen des Judentums. Sie ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Die Kläger gehören einer liberalen Glaubensrichtung des Judentums an. Nach ihrem Umzug von Frankreich in den örtlichen Bereich der Beklagten im November 2002 trugen sie im meldebehördlichen Anmeldeformular unter der Rubrik „Religion“ übereinstimmend „mosaisch“ ein. Ungefähr ein halbes Jahr später begrüßte die Beklagte die Kläger schriftlich als neue Mitglieder. Die Kläger protestierten; sie hätten nicht gewusst, welche Bedeutung ihren Angaben im Anmeldeformular beigemessen werde. Sie seien Mitglieder ihrer französischen Gemeinde geblieben und wollten nicht Mitglieder der nach ihrer Einschätzung durch die orthodoxe Glaubensrichtung geprägten Beklagten sein. Bei rechtzeitiger Information hätten sie von der in der Satzung der Beklagten eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Zuzug abzulehnen. Schließlich traten die Kläger mit Wirkung vom 31. Oktober 2003 aus der Beklagten aus. Diese macht Steuerforderungen gegen die Kläger für die Zeit von November 2002 bis Ende Oktober 2003 geltend.
Die Vorinstanzen haben die Feststellungsklagen abgewiesen; das Bundesverwaltungsgericht hat ihnen durch Revisionsurteil vom 23. September 2010 (BVerwG 7 C 22.09) stattgegeben. Auf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 17. Dezember 2014 (2 BvR 278/11) festgestellt, dass dieses Urteil die Beklagte in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung verletze. Diese Vorschriften schützen das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften. Die Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Nunmehr machen die Kläger geltend, die Mitgliedschaft bei der Beklagten verletze ihre durch Art. 9 EMRK gewährleistete Religionsfreiheit, weil sie ohne ihren Willen begründet worden sei. Der Austritt entfalte Rechtswirkungen nur für die Zukunft.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Es hat darauf abgestellt, dass dem Ausspruch des Bundesverfassungsgerichts, das erste Revisionsurteil sei grundgesetzwidrig, nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Bindungswirkung zukommt. Damit steht bindend fest, dass nur die Annahme einer Mitgliedschaft der Kläger bei der Beklagten von der Anmeldung des neuen Wohnsitzes bis zum Austritt mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Aufgrund dessen ist es dem Bundesverwaltungsgericht auch verwehrt, den Revisionen der Kläger unter Berufung auf die Gewährleistung der Religionsfreiheit in Art. 9 EMRK erneut stattzugeben. Zwar stellt die EMRK keinen Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das Bundesverfassungsgericht dar. Dessen bindende Feststellung der Grundgesetzwidrigkeit hindert das Bundesverwaltungsgericht jedoch an einer davon abweichenden konventionskonformen Auslegung des Grundgesetzes. Auch liegt zu der hier maßgebenden Rechtsfrage der Vereinbarkeit einer durch objektive Manifestation begründeten Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mit Art. 9 EMRK bislang keine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vor.
Allerdings verbietet auch die Gewährleistung der Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR dem Staat, einer nicht auf Freiwilligkeit beruhenden Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft Wirkungen für das staatliche Recht beizumessen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Mitgliedschaft der Kläger v.a. aus dem objektiven Gehalt der Angaben „mosaisch“ im Anmeldeformular hergeleitet, der den Klägern zuzurechnen sei. Hierbei hat es dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass die Kläger nicht - wie meldegesetzlich vorgesehen - nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sondern stattdessen nach ihrer Religion gefragt wurden. Davon ausgehend stellen die Kläger in Abrede, dass ihr Bekenntnis zur jüdischen Religion zugleich als Bekundung ihres Willens gewertet werden kann, einer bestimmten örtlichen Gemeinde anzugehören. Das Selbstverständnis der Beklagten als Einheitsgemeinde vermag nichts daran zu ändern, dass es jedem in ihrem Bereich Wohnenden, der sich zur jüdischen Religion bekennt, nach staatlichem Recht freistehen muss, eine andere jüdische Gemeinde als religiösen Mittelpunkt zu wählen; etwa weil er wie die Kläger seine Glaubensrichtung in der Gemeinde des neuen Wohnsitzes nicht hinreichend vertreten sieht. Das Bundesverwaltungsgericht kann diese Bedenken wegen der Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung jedoch nicht berücksichtigen.
BVerwG 6 C 2.15 - Urteil vom 21. September 2016
Vorinstanzen:
VGH Kassel, 10 A 2079/07 - Urteil vom 19. Mai 2009 -
VG Frankfurt/Main, 11 E 1452/04 - Urteil vom 20. September 2005 -
FAQhäufig gestellte Fragen
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Seit wann gibt es das Bundesverwaltungsgericht?
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Das Bundesverwaltungsgericht wurde 1953 errichtet. Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland verabschiedete der Bundesgesetzgeber hierfür das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952. In der DDR gab es kein vergleichbares Gericht.
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Welche Aufgaben hat das Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist das oberste Verwaltungsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Es entscheidet über Streitigkeiten im Bereich des Verwaltungsrechts, soweit sie nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist vor allem Revisionsinstanz, d.h. es prüft, ob die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte mit Bundesrecht vereinbar sind. In bestimmten Streitigkeiten (zum Beispiel über die Planung besonders wichtiger Verkehrswege oder über Vereinsverbote) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht abschließend in erster und zugleich letzter Instanz.
Weiterführende Informationen:
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Wie steht das Bundesverwaltungsgericht zu anderen Gerichten (z.B. Bundesverfassungsgericht)?
Neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es in Deutschland vier weitere Gerichtsbarkeiten: die ordentliche Gerichtsbarkeit mit der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Für verfassungsrechtliche Streitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. In diesen Fällen ist das Bundesverfassungsgericht zuständig.
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Wie ist das Bundesverwaltungsgericht organisiert?
Beschreibungen der Organisation und Arbeitsweise des Bundesverwaltungsgerichts finden Sie unter Organisation und den zugehörigen Unterseiten. Im Bereich Rechtsprechung erhalten Sie weiterführende Informationen.
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Benötige ich vor dem Bundesverwaltungsgericht immer einen Rechtsanwalt?
Ja. Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich mit komplexen rechtlichen Fragestellungen. Hierfür ist ein tiefgehendes Verständnis der Rechtsprechung und Gesetze erforderlich. Der schriftliche und mündliche Austausch erfolgt auf hohem fachlichem Niveau. Daher ist eine Prozessvertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zwingend erforderlich. Behörden können sich auch durch eigene Juristinnen oder Juristen vertreten lassen.
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Wie wird man Bundesrichter?
Die Richterinnen und Richter werden vom Bundesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. Dem Richterwahlausschuss gehören an: Die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Minister der Länder und eine gleiche Anzahl von Mitgliedern, die durch den Bundestag gewählt werden.
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Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?
Auf dieser Website finden Sie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab Januar 2002. Ausgenommen sind in der Regel
- Einstellungsbeschlüsse,
- Ruhensbeschlüsse,
- Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
- Beiordnungsbeschlüsse,
- Streitwertbeschlüsse,
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
- Beiladungen,
- Anhörungsrügen,
- Vergleiche,
- Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO,
- Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.
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Wann ist der Entscheidungstext zu einem Urteil verfügbar?
Die Veröffentlichung erfolgt üblicherweise einige Wochen, in manchen Fällen auch einige Monate, nach Verkündung des Urteils.
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Falls Sie kostenfrei informiert werden wollen, wenn die Entscheidung vorliegt, wenden Sie sich bitte an den Entscheidungsversand unter Nennung des Aktenzeichens.
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Was ist der ECLI und wozu dient er?
ECLI ist die Abkürzung für den European Case Law Identifier. Er dient der Identifizierung von Gerichtsentscheidungen und ermöglicht die grenzüberschreitende Suche in einer europäischen Urteilsdatenbank. Durch den ECLI können mehrere Fundstellen und Bearbeitungen wie Zusammenfassungen, Übersetzungen und Anmerkungen eines Urteils oder Beschlusses verknüpft werden. Hinter dem ECLI verbirgt sich also oft nicht lediglich das einzelne Urteil, sondern viele weitere Dokumente zu diesem Urteil.
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Mit dem ECLI kann man in allen teilnehmenden nationalen und europäischen Datenbanken recherchieren. Hierzu gehören:
- die Entscheidungsdatenbank des Bundesverwaltungsgerichts
- die Datenbank Rechtsprechung im Internet
- die europäische JuriFast-Datenbank
- das Europäische Justizportal
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Das Bundesverwaltungsgericht bietet ausschließlich für Studierende der Bibliotheks- und Informationswissenschaften sowie für Schülerinnen und Schüler wenige Praktikumsplätze an.
Für Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaften stehen keine Praktikumsplätze zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht von Rechtsreferendarinnen und -referendaren in der Verwaltungsstation als Wahlstation im Vorbereitungsdienst gewählt werden.
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Auf welche Stellen und wie kann ich mich bewerben?
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Wann kann ich mich an das Bundesverwaltungsgericht wenden?
Das Bundesverwaltungsgericht können Sie kontaktieren, wenn Sie
- als Prozessvertreterin oder Prozessvertreter Verfahrensanträge und Schriftsätze übersenden möchten
- Auskunft über den Termin zur mündlichen Verhandlung in einem Verfahren benötigen
- an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen möchten
- den Entscheidungsversand nutzen möchten
- als Medienvertreter/-in die Pressestelle kontaktieren möchten
- Auskünfte der Bibliothek benötigen oder Zugang zum Buchbestand wünschen
- das Gebäude besichtigen möchten
- eine sonstige Verwaltungsangelegenheit vorbringen möchten.
Die jeweiligen Kontaktdaten oder Onlineformulare finden Sie auf der Seite Kontakt.
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Ich habe ein Anliegen postalisch oder per E-Mail an die allgemeine Adresse übersandt, aber noch keine Antwort erhalten. Was kann ich tun?
Alle Einsendungen werden gesichtet und an die zuständigen Abteilungen weitergeleitet. Bei hoher Auslastung oder komplexen Sachverhalten kann die Bearbeitungszeit länger ausfallen. Bitte senden Sie Ihr Anliegen nicht erneut. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht für Ihr Anliegen zuständig sein, werden Sie darüber informiert.
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Kann ich mich mit Fragen zu einer Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde direkt an das Bundesverwaltungsgericht wenden?
Nein. Das Bundesverwaltungsgericht darf keine Rechtsberatung leisten. Es darf auch nicht in Verfahren der Gerichte und Behörden der Bundesländer eingreifen. Wenn Sie gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung vorgehen wollen, lesen Sie bitte die Rechtsbehelfsbelehrung, die Sie mit dieser Entscheidung erhalten haben. Bitte beachten Sie: In einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jede/r Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Für Behörden können auch deren eigene Juristinnen und Juristen auftreten.
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Ich habe eine Frage zu einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. An wen kann ich mich wenden?
Wenn Sie selbst nicht Beteiligte oder Beteiligter in dem Verfahren sind, können wir Ihnen leider keine inhaltliche Auskunft erteilen. Sie können aber recherchieren, ob bereits eine Entscheidung ergangen ist oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Sie können dies auch bei der zuständigen Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle telefonisch erfragen.
Sind Sie Beteiligte oder Beteiligter in einem Verfahren, das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin oder sonstige Prozessvertretung.
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Ich möchte wissen, ob in einem Verfahren bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Wie finde ich den passenden Ansprechpartner?
Sie können den Termin selbständig recherchieren oder sich an die zuständige Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle wenden. Bitte halten Sie das Aktenzeichen bereit. Eine inhaltliche Auskunft zum Verfahren ist nicht möglich.
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Kann ich an Verhandlungen teilnehmen bzw. sind sie öffentlich?
Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind in der Regel öffentlich. Nur in bestimmten Verfahrensarten, beispielsweise in Wehrdisziplinarverfahren, ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Sie können recherchieren, welche Termine zur mündlichen Verhandlung bereits anberaumt sind.
Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen.
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Kann ich das Bundesverwaltungsgericht besichtigen?
Der öffentliche Bereich des Bundesverwaltungsgerichts ist innerhalb der Öffnungszeiten zugänglich. Sie können Teile des Gebäudes selbständig und kostenfrei besichtigen. Ein virtueller Rundgang unterstützt Sie mit Informationen. Nach vorheriger Anmeldung vermittelt der Besucherdienst des Gerichts kostenpflichtige Führungen durch das Gerichtsgebäude.
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Welche Öffnungszeiten hat das Bundesverwaltungsgericht?
Der Zugang zu mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist jederzeit möglich.
Im Übrigen, insbesondere für Besichtigungen des Gebäudes, gelten die aktuellen Öffnungszeiten, die online veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Bitte beachten Sie, dass es zu kurzfristigen Änderungen kommen kann und prüfen Sie deshalb am Tag des geplanten Besuchs zu Ihrer Sicherheit die aktuellen Öffnungszeiten.
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Ist der Zugang zum Gebäude barrierefrei?
Ja, der Zugang zum Gebäude und zu allen Sitzungssälen ist barrierefrei. Das Gebäude verfügt außerdem über einen Aufzug.
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Wann weht die Bundesflagge auf dem Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist eine Institution des Bundes. Auf seinem Dienstgebäude weht die Bundesflagge deshalb nur an ausgewählten Tagen, um die besondere Bedeutung eines Ereignisses zum Ausdruck zu bringen. Welche Tage das sind, regelt die Bundesregierung durch Erlass. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung zur Beflaggung .
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Warum sind die Urteile und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Leichter Sprache verfügbar?
Die Urteile und Beschlüsse des Gerichts lassen sich nicht in Leichte Sprache übertragen. Es handelt sich um Veröffentlichungen der Rechtsprechung, die von Fachsprache Gebrauch machen müssen. Jede Veränderung birgt die Gefahr, den Inhalt zu verzerren und sogar den Inhalt der Entscheidung rechtlich falsch wiederzugeben.
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