D. GmbH - RA Oppenländer, Stuttgart - ./. Kreis Warendorf
Die Klägerin ist eine Gesellschaft im Konzern der Deutschen Telekom AG. Sie errichtet und betreibt Antennenträger, die sie hauptsächlich an Mobilfunkanbieter, aber auch an Rundfunk- und Fernsehsender und andere Nutzer vermietet. Sie wendet sich gegen eine Verfügung, mit der ihr aufgegeben wurde, die Einrichtung zum Betrieb einer Gleichwellenfunkanlage für den Feuerschutz und Rettungsdienst des Beklagten in und auf einem von ihr unterhaltenen Funkturm entschädigungslos ab dem 1. Oktober 2007 zu dulden. Klage und Berufung der Klägerin gegen diese Verpflichtung blieben ohne Erfolg. Das OVG Münster hat die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob die entschädigungslose Duldungspflicht von Einrichtungen zum Betrieb einer Gleichwellenfunkanlage für den Feuerschutz und Rettungsdienst in und auf gewerblich unterhaltenen Funktürmen mit den Grundrechten der Betreiber vereinbar ist.