Bundesverwaltungsgericht

Termine
   
BVerwG 6 C 1.12 (OVG Münster 5 A 2012/09; VG Münster 1 K 680/08)
26.06.2013
10:00 Uhr

D. GmbH - RA Oppenländer, Stuttgart - ./. Kreis Warendorf

Die Klägerin ist eine Gesellschaft im Konzern der Deutschen Telekom AG. Sie errichtet und betreibt Antennenträger, die sie hauptsächlich an Mobilfunkanbieter, aber auch an Rundfunk- und Fernsehsender und andere Nutzer vermietet. Sie wendet sich gegen eine Verfügung, mit der ihr aufgegeben wurde, die Einrichtung zum Betrieb einer Gleichwellenfunkanlage für den Feuerschutz und Rettungsdienst des Beklagten in und auf einem von ihr unterhaltenen Funkturm entschädigungslos ab dem 1. Oktober 2007 zu dulden. Klage und Berufung der Klägerin gegen diese Verpflichtung blieben ohne Erfolg. Das OVG Münster hat die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob die entschädigungslose Duldungspflicht von Einrichtungen zum Betrieb einer Gleichwellenfunkanlage für den Feuerschutz und Rettungsdienst in und auf gewerblich unterhaltenen Funktürmen mit den Grundrechten der Betreiber vereinbar ist.

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BVerwG 6 C 1.12 (OVG Münster 5 A 2012/09; VG Münster 1 K 680/08)
26.06.2013
10:45 Uhr

D. GmbH - RA Oppenländer, Stuttgart - ./. Kreis Warendorf

Die Klägerin ist eine Gesellschaft im Konzern der Deutschen Telekom AG. Sie errichtet und betreibt Antennenträger, die sie hauptsächlich an Mobilfunkanbieter, aber auch an Rundfunk- und Fernsehsender und andere Nutzer vermietet. Sie wendet sich gegen eine Verfügung, mit der ihr aufgegeben wurde, die Einrichtung zum Betrieb einer Gleichwellenfunkanlage für den Feuerschutz und Rettungsdienst des Beklagten in und auf einem von ihr unterhaltenen Funkturm entschädigungslos ab dem 1. Oktober 2007 zu dulden. Klage und Berufung der Klägerin gegen diese Verpflichtung blieben ohne Erfolg. Das OVG Münster hat die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob die entschädigungslose Duldungspflicht von Einrichtungen zum Betrieb einer Gleichwellenfunkanlage für den Feuerschutz und Rettungsdienst in und auf gewerblich unterhaltenen Funktürmen mit den Grundrechten der Betreiber vereinbar ist.

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BVerwG 6 C 4.12 (OVG Berlin-Brandenburg 1 B 111.10; VG Berlin 1 K 296.09)
26.06.2013
12:00 Uhr

Bürgerbewegung pro Köln e.V. - RA Beisicht und Dr. Schlaeper, Leverkusen - ./. Bundesrepublik Deutschland - RA Redeker, Sellner und Dahs, Berlin -

Der Kläger ist ein Verein, der sich in der Stadt Köln an Kommunalwahlen beteiligt und seit 2004 mit einer Fraktion im Rat der Stadt Köln vertreten ist. Er wendet sich gegen seine Erwähnung in den vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Verfassungsschutzberichten, die auch im Internet veröffentlich werden. Im Verfassungsschutzbericht 2008 wurde der Kläger im Kapitel "Rechtsextremistische Bestrebungen und Verdachtsfälle" erwähnt. Der Kläger begehrt, die weitere Verbreitung der Verfassungsschutzberichte für die Jahre 2008, 2009 und 2010 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über den Kläger entfernt oder unleserlich gemacht werden sowie den Beklagten zu verurteilen, im nächsten Verfassungsschutzbericht richtig zu stellen, dass der Bericht über den Kläger rechtswidrig gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung des Klägers abgewiesen. Zugleich hat es die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil zur Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege; darin liegt die gesetzliche Grundlage für die Verfassungsschutzberichte.

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BVerwG 6 C 4.12 (OVG Berlin-Brandenburg 1 B 111.10; VG Berlin 1 K 296.09)
26.06.2013
12:30 Uhr

Bürgerbewegung pro Köln e.V. - RA Beisicht und Dr. Schlaeper, Leverkusen - ./. Bundesrepublik Deutschland - RA Redeker, Sellner und Dahs, Berlin -

Der Kläger ist ein Verein, der sich in der Stadt Köln an Kommunalwahlen beteiligt und seit 2004 mit einer Fraktion im Rat der Stadt Köln vertreten ist. Er wendet sich gegen seine Erwähnung in den vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Verfassungsschutzberichten, die auch im Internet veröffentlich werden. Im Verfassungsschutzbericht 2008 wurde der Kläger im Kapitel "Rechtsextremistische Bestrebungen und Verdachtsfälle" erwähnt. Der Kläger begehrt, die weitere Verbreitung der Verfassungsschutzberichte für die Jahre 2008, 2009 und 2010 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über den Kläger entfernt oder unleserlich gemacht werden sowie den Beklagten zu verurteilen, im nächsten Verfassungsschutzbericht richtig zu stellen, dass der Bericht über den Kläger rechtswidrig gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung des Klägers abgewiesen. Zugleich hat es die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil zur Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege; darin liegt die gesetzliche Grundlage für die Verfassungsschutzberichte.

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BVerwG 2 C 67.11 (OVG Koblenz 10 A 10628/11.OVG; VG Koblenz 2 K 104/10.KO)
27.06.2013
10:00 Uhr

Dr. N. - RA Neuhaus, Massenkeil, Zeller & Partner, Koblenz - ./. Bundesrepublik Deutschland

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Sanitätsoffizier der Bundeswehr seine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit beanspruchen kann.

Das OVG hat die beklagte Bundesrepublik verpflichtet, den klagenden Sanitätsoffizier zu entlassen. Dieser könne seine Entlassung beanspruchen, weil er dienstunfähig sei. Der Kläger könne wegen eines Allergieleidens weder eine ABC-Schutzausrüstung tragen noch könne er im kurativen Bereich tätig sein. Die beklagte Bundesrepublik macht geltend, das OVG habe gegen den Grundsatz der materiellen Unmittelbarkeit der Beweiserhebung sowie gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Zudem habe sich das Gericht über die Einschätzung der Ärzte der Bundeswehr hinweggesetzt, die den Kläger als nicht dienstunfähig angesehen hätten.

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BVerwG 3 C 20.12 (OVG Magdeburg 2 L 118/09; VG Magdeburg 3 A 242/07 MD)
27.06.2013
10:00 Uhr

R. - RA v. Jagow & Kollegen, Stendal - ./. Jagdgenossenschaft S. - RA Jens Müller, Salzwedel -

Der Kläger ist Grundstückseigentümer und als solcher Mitglied einer Jagdgenossenschaft, gegen die er Zahlungsansprüche für vergangene Jagdjahre verfolgt. Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen verlangt er die Überlassung von Unterlagen der Jagdgenossenschaft in Kopie, hilfsweise Einsicht und die Möglichkeit, auf seine Kosten Kopien anzufertigen. Das Verwaltungsgericht hat für einige Jagdjahre ein Einsichtsrecht bejaht und der Klage teilweise stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, weil kein Anspruch auf Übersendung von Kopien bestehe. Für die hilfsweise begehrte Akteneinsicht fehle das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Jagdgenossenschaft jedenfalls im gerichtlichen Verfahren dem Kläger ein Einsichtsrecht zugestanden habe. In dem wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revisionsverfahren wird das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsgrundlage und den Umfang des Einsichtsrechts eines Jagdgenossen in Akten und Bücher der Jagdgenossenschaft zu klären haben.

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BVerwG 4 C 1.12 (OVG Magdeburg 2 L 124/09; VG Magdeburg 1 A 20/08 MD)
27.06.2013
10:00 Uhr

H. GbR - RA Tobias Reulecke, Wernigerode - ./. Landkreis Harz

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windenergieanlagen im Außenbereich. Die Klägerin hatte zuvor einen rechtskräftigen Vorbescheid erstritten, aus dem sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ergibt. Der Beklagte lehnte die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit der Begründung ab, das Vorhaben verstoße gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, die artenschutzrechtlichen Fragen seien nicht bereits durch den Vorbescheid mit Bindungswirkung zugunsten der Klägerin entschieden worden. Die Einschätzung des Beklagten, dass der Rotmilan, eine besonders geschützte Art, durch die Windenergieanlagen einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sei, sei naturschutzfachlich vertretbar. Der Behörde komme eine Einschätzungsprärogative zu.

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27.06.2013
10:00 Uhr

S. - RA Christoph J. Partsch, Berlin - ./. Bundesrepublik Deutschland

Der Kläger ist Journalist. Er begehrt - gestützt auf das Bundesarchivgesetz - Zugang zu allen Archivunterlagen, die dem Bundesnachrichtendienst über Adolf Eichmann vorliegen. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hat einen Teil der Unterlagen vorgelegt und die Aktenvorlage im Übrigen durch Abgabe einer sog. Sperrerklärung unter Berufung auf Geheimhaltungsinteressen verweigert. Der nach § 99 Abs. 2 VwGO für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung zuständige Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Verweigerung der Vorlage der vollständigen und ungeschwärzten Akten mit Beschluss vom 10. Januar 2012 (BVerwG 20 F 1.11) teilweise für rechtswidrig erklärt. Daraufhin hat die Beklagte dem Kläger die von den Beanstandungen betroffenen Unterlagen zugänglich gemacht. Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren teilweise weiter. Nach seiner Auffassung sind die geltend gemachten Geheimhaltungsgründe nicht tragfähig und die vorgelegten Unterlagen unzureichend.

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BVerwG 3 C 7.12; (OVG Lüneburg 13 LC 114/08; VG Oldenburg 7 A 3464/05) BVerwG 3 C 8.12 (OVG Lüneburg 13 LC 115/08; VG Oldenburg 7 A 4245/05)
27.06.2013
11:00 Uhr

H. GmbH & Co.KG - RA Büsing, Müffelmann & Theye, Berlin - ./. Landkreis Cloppenburg

H. GmbH & Co.KG - RA Büsing, Müffelmann & Theye, Berlin - ./. Landkreis Cloppenburg

Die Klägerin unterhält einen Großschlachtbetrieb für Puten. Sie wendet sich gegen zwei Kostenfestsetzungsbescheide aus dem Jahr 2005, mit denen sie der beklagte Landkreis zu Gebühren und Auslagen für amtstierärztliche Untersuchungen von Schlachtgeflügel heranzog. Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide teilweise - in Höhe von 15 260,94 € und 16 744,32 € - aufgehoben. Es hat angenommen, dass es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung fehle, soweit der den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Gebührensatz für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung die in der Richtlinie 85/73/EWG vorgegebene Pauschalgebühr in Höhe von 0,04 € je geschlachteter Pute überschreite. Die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht jeweils zurückgewiesen. Die einschlägigen Regelungen der Landesgebührenordnung für die Veterinärverwaltung vom 22. März 1995 (i.d.F. vom 14. September 2004) seien weder hinreichend bestimmt noch genügten sie dem Gesetzesvorbehalt, weil die Ausgestaltung der Gebühr in wesentlichen Teilen der Verwaltung überlassen sei. Sowohl hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Gebühr als auch in Bezug auf den Abgabesatz mangele es an den erforderlichen normativen Vorgaben; eine bloße Regelung durch Verwaltungsvorschrift reiche nicht aus.

Gegen diese Berufungsurteile richten sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen des Beklagten.

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BVerwG 3 C 21.12 (OVG Schleswig 2 LB 2/11; VG Schleswig 3 A 126/09)
27.06.2013
12:00 Uhr

B. - RA Kannieß, Ruge und Sannig, Meldorf - ./. Bundesrepublik Deutschland - RA Weißleder und Ewer, Kiel -

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers, mit seinem Sportboot die Neustädter Bucht zu befahren.

Der Kläger ist Eigentümer eines in den USA gebauten und 1995 nach Deutschland eingeführten Sportbootes ("Speed-Boot"), dessen Schalldruckpegel über 75 dB(A) liegt. Die Beklagte erließ mit Wirkung vom 1. April 2009 eine Verordnung, mit der das Befahren eines Teils der Neustädter Bucht mit Fahrzeugen verboten wurde, deren höchstmöglicher Schalldruckpegel 75 dB(A) überschreitet. Hinsichtlich der Frage, in welcher Weise der Schalldruckpegel festzustellen ist, wird in der Verordnung auf eine europäische Richtlinie verwiesen, die wiederum auf eine DIN-Norm in ihrer jeweils geltenden Fassung weiter verweist (DIN EN ISO 14509).

Die vom Kläger erhobene Klage, die unter anderem auf die Feststellung gerichtet war, dass die Verordnung auf ihn keine Anwendung finde, blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass die Verordnung ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Die in der Verordnung enthaltene doppelt dynamische Verweisung auf die Richtlinie sowie die DIN-Norm mache sie nicht rechtswidrig; ebenso wenig der Umstand, dass der Text der DIN-Norm nur gegen Entgelt erworben werden könne.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Verordnungsbestimmung, die mittelbar auf eine dem Urheberrechtsschutz unterliegende und nur gegen Entgelt zugängliche technische Norm eines Privaten verweist, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verkündung von Rechtsnormen genügt.

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27.06.2013
14:00 Uhr

O. - RA Thomas Stiller, Sinzig - ./. Bundesrepublik Deutschland

Der Kläger ist Bundesbeamter im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes (BND). Er leistet dort seit längerem keinen Dienst, weil er krank geschrieben ist. Der Kläger ist als Mitarbeiter im Kleinverlag seiner Ehefrau tätig; insbesondere verfasst er Beiträge für eine Fachzeitschrift. Diese Nebentätigkeit hat er dem BND angezeigt. Mit der Klage will er die Aufhebung einer Verfügung erreichen, durch die ihm der BND untersagt hat, der Nebentätigkeit weiterhin nachzugehen. Nach Auffassung des BND verletzt der Kläger durch die Mitarbeit im Verlag der Ehefrau seine dienstliche Pflicht, sich während der Zeit der Erkrankung möglichst zu schonen, um so schnell als möglich die Dienstfähigkeit wiederherzustellen. Ein Pflichtenverstoß liege bereits dann vor, wenn die Nebentätigkeit generell geeignet sei, die alsbaldige Genesung zu verzögern. Hinzu komme, dass Erwerbsarbeit von Beamten während einer Krankschreibung dem Ansehen des öffentlichen Dienstes abträglich sei.

Der Kläger hält die Untersagungsverfügung für rechtswidrig, weil die Nebentätigkeit nach Art und Umfang keinen nachteiligen Einfluss auf seinen Gesundheitszustand habe.

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27.06.2013
15:00 Uhr

O. - RA Thomas Stiller, Sinzig - ./. Bundesrepublik Deutschland

Der Kläger ist Bundesbeamter im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes (BND). Er wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der dem Kläger eine Geldbuße in Höhe von 500 € wegen dessen aktiver Teilnahme als Bürgermeisterkandidat im Kommunalwahlkampf seines Wohnorts zur Zeit einer Krankmeldung im Winter 2011 auferlegt wurde. Damit habe der Kläger gegen seine sich aus § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG ergebende Pflicht zur Wiederherstellung seiner Gesundheit verstoßen; zugleich sei sein Verhalten geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums zu schädigen.

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