Beschluss vom 24.03.2005 -
BVerwG 5 B 19.05ECLI:DE:BVerwG:2005:240305B5B19.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.03.2005 - 5 B 19.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:240305B5B19.05.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 19.05
- Schleswig-Holsteinisches OVG - 31.01.2005 - AZ: OVG 2 MB 3/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
- des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2005 wird verworfen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem die Gehörsrügen gegen den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2004 verworfen wurden, nicht. Eine "Ausnahmebeschwerde" ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen, auch nicht gegen einen die Anhörungsrüge (§ 152 a VwGO) verwerfenden Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.