Datenschutzhinweise im Zusammenhang mit der Beantragung und Gewährung von Rechtsschutz durch das Bundesverwaltungsgericht

Wir verarbeiten Ihre Daten für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens. Rechtsgrundlagen dieser Verarbeitung sind u.a. Art. 6 Abs. 1 Buchst c) und e) sowie Art. 9 Abs. 2 Buchst. f) der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO), die Verwaltungsgerichtsordnung, das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Bundesdatenschutzgesetz, das Bundespersonalvertretungsgesetz, die Wehrdisziplinarordnung und die Wehrbeschwerdeordnung.

Im Fall der Bereitstellung der Prozessakten werden zur Akteneinsicht Aktenauszüge an das Akteneinsichtsportal übermittelt, das die Akten im Auftrag zur Akteneinsicht bereitstellt.

Ihre Daten werden nach Verstreichen der für die jeweilige Aufgabenerfüllung bestehenden gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gelöscht.

Grundsätzlich haben Sie bezüglich der Sie betreffenden Daten nach der DS-GVO folgende Rechte:

  • Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten (Art. 15 DS-GVO)
  • Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten (Art. 16 DS-GVO)
  • Löschung personenbezogener Daten (Art. 17 DS-GVO)
  • Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO)
  • Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO).

Verantwortliche Stelle für die Verarbeitung der Daten und für die Ausübung Ihrer Rechte ist:

Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
Postfach 10 08 54
04008 Leipzig
[email protected]

Sie können auch den Datenschutzbeauftragten zu allen Fragen zu Rate ziehen, die mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Vorschriften über den Datenschutz im Zusammenhang stehen. Der Datenschutzbeauftragte ist dabei zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Sie erreichen den Datenschutzbeauftragten unter:

Der Datenschutzbeauftragte des Bundesverwaltungsgerichts
Postfach 10 08 54
04008 Leipzig
[email protected]

Ergänzend zu der nach § 60 Abs. 1 BDSG bestehenden Beschwerdemöglichkeit gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde bitten wir um Beachtung, dass 'Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit' nicht für die Aufsicht über die von dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen (Art. 55 Abs. 3 DSGVO und § 9 Abs. 2 BDSG) zuständig ist.