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  • 26.09.2024

    Keine Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten bei rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise aus familiären Gründen

    Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten kann eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise aus familiären Gründen grundsätzlich nicht erteilt werden. § 36a AufenthG regelt den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich abschließend und sperrt einen Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn sich die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise allein auf bereits vor der Einreise bestehende familiäre Bindungen zu dem subsidiär Schutzberechtigten stützt. (…)

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Termine zur Verhandlung und Verkündung

Rechtsschutz für Bürgerinnen und Bürger Das Bundesverwaltungsgericht

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Hinweis: Inzwischen - nach Produktion des Videos - gibt es 11. Revisionssenate und es sind 59 Richterinnen und Richter am Bundesverwaltungsgericht tätig.