Pressemitteilungen


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Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wird der 9. Revisionssenat aufgelöst und der 11. Revisionssenat fortan als 9. Revisionssenat geführt. Den Vorsitz des neuen 9. Senats übernimmt Prof. Dr. Christoph Külpmann, der den Vorsitz des bisherigen 11. Revisionssenats innehatte. Die bisherige Vorsitzende des 9. Senats, Prof. Dr. Ulrike Bick, ist mit Ablauf des Jahres 2025 in den Ruhestand eingetreten (PM 01/2026). Der 9. Revisionssenat wird zuständig sein für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Rechts des Ausbaus von Energieleitungen (bisher 11.

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Mit Ablauf des Monats Dezember 2025 ist Frau Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Ulrike Bick nach mehr als 13-jähriger Tätigkeit am Bundesverwaltungsgericht in den Ruhestand getreten. Frau Prof. Dr. Bick wurde 1959 in Herne geboren und studierte u. a. Rechtswissenschaften in Bochum, Genf und Paris. Im Juni 1988 promovierte die Ruhr-Universität Bochum sie zur Doktorin der Rechte. Nach Abschluss ihrer juristischen Ausbildung und einer mehrjährigen wissenschaftlichen Tätigkeit an der Ruhr-Universität Bochum begann Frau Prof. Dr. Bick im November 1992 ihre richterliche Laufbahn am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Ab Januar 2000 war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an das Bundesverwaltungsgericht abgeordnet und wurde während dieser Zeit zur Richterin am Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ernannt.

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Das mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 24. Juli 2023 ausgesprochene Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" einschließlich ihrer regionalen Chapter "Bayern", "Berlin", "Brandenburg", "Bremen", "Franken", "Mecklenburg", "Pommern", "Rheinland", "Sachsen", "Sarregau", "Westfalen", "Westwall", "Württemberg" sowie der "Crew 38" als Teilorganisationen ist rechtswidrig.

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Im Einbürgerungsverfahren hat der Einbürgerungsbewerber seine Identität zuvörderst und in der Regel durch die Vorlage eines Passes nachzuweisen. Ist er nicht im Besitz eines solchen Passes und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auf der zweiten Stufe durch die bislang auf der ersten Stufe hilfsweise genannten Dokumente, namentlich einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis oder Identitätskarte), nachweisen.

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig holt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Fragen ein, ob ein Insolvenzverwalter für ein vor dem Insolvenzverfahren eingestelltes emissionshandelspflichtiges Luftfahrtunternehmen abgabe- und sanktionspflichtig ist. Der Kläger, Insolvenzverwalter eines Luftfahrtunternehmens, wendet sich gegen die Feststellung seiner Verpflichtung zur Abgabe von Emissionsberechtigungen für das Jahr 2012 und gegen die Festsetzung einer Sanktion gemäß dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz.

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Ein Bieter hat nach Abschluss des Vergabeverfahrens einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) auf Zugang zu der Begründung der behördlichen Bewertung des von ihm selbst abgegebenen Angebots. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Die Klägerin beteiligte sich erfolglos an einer Ausschreibung der beklagten Bundesagentur für Arbeit im offenen Verfahren. Ein Nachprüfungsverfahren leitete sie nicht ein, beantragte jedoch nach dem IFG die Mitteilung der Dokumentation der begründeten Bewertung ihrer Angebote.

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In Sachsen können Beschäftigte den Personalrat der Teildienststelle, in der sie ihre Tätigkeit tatsächlich vor Ort ausüben, auch dann wählen, wenn sie dort nach fachlichen Weisungen des Leiters einer anderen Teildienststelle dieser obliegende Aufgaben wahrnehmen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Das Sächsische Landesamt für Schule und Bildung besteht aus der Hauptdienststelle in Chemnitz sowie sechs Teildienststellen an verschiedenen Orten in Sachsen.

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Der verfolgungsbedingte Verlust von Aktienanteilen an einer in Berlin (Ost) ansässigen Bank in der NS-Zeit kann Wiedergutmachungsansprüche in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz (VermG) begründen, wenn der Sitz der Bank erst nach Ablauf der rückerstattungsrechtlichen Anmeldefristen nach Berlin (West) oder Westdeutschland verlegt wurde. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

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Vom 3. bis 5. Dezember 2025 besuchte eine dreiköpfige Delegation der Kurie von Ungarn unter Leitung des Präsidenten der Kurie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Es war das fünfte Arbeitstreffen zwischen den höchsten Verwaltungsgerichten Deutschlands und Ungarns. Themen der diesjährigen Fachgespräche waren die Anwendung von Digitalisierung und künstlicher Intelligenz in Verwaltungsprozessen, das Recht auf Asyl und aktuelle Herausforderungen für die Rechte von Flüchtlingen, Verbraucherschutzverfahren im ungarischen und deutschen Recht sowie aktuelle Entwicklungen im Versammlungsrecht.

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Die eine Gewährung von Tagegeld als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlass einer Dienstreise ausschließende "geringe Entfernung" zwischen der Dienststätte oder Wohnung des Dienstreisenden und dem Ort, an dem das Dienstgeschäft erledigt wird, beträgt höchstens zwei Kilometer und ist nach der Straßenentfernung zu bemessen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Die Klägerin ist Bundesbeamtin und führte Anfang 2020 an ihrem Dienstort 24 Dienstreisen von mehr als acht Stunden Dauer durch.

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.