Pressemitteilungen


Auszug:

Der 2. Wehrdienstsenat hat in dem wehrdisziplinarrechtlichen Verfahren des Herrn Hauptfeldwebel W. eine mündliche Verhandlung für den kommenden Mittwoch und Donnerstag (1. und 2. Oktober 2025) anberaumt. In der Sache geht es um eine Berufung des Soldaten gegen die vom Truppendienstgericht angeordnete Entfernung aus dem Dienst. In dem Urteil heißt es, er habe einen Befehl zur Impfung gegen COVID-19 verweigert, sei wegen der Befehlsverweigerung strafrechtlich verurteilt worden und habe gegenüber seinem Vorgesetzten erklärt, dass sein Vertrauen in die militärische Führung derart gestört sei, dass er sich an seinen Treueeid nicht mehr gebunden fühle und auch einem Marschbefehl im Rahmen einer VJFT-Verpflichtung (NATO-Einsatz) nicht Folge leisten würde. In der sehr ausführlichen Berufungsschrift wird die Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit des Befehls zur COVID-19-Impfung in Frage gestellt, die disziplinarrechtliche Verwertbarkeit des Gesprächs mit dem Vorgesetzten in Zweifel gezogen und dessen Inhalt bestritten.

Auszug:

Ist von der Voraussetzung der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG wegen einer Erkrankung des Ausländers abzusehen, kommt es nicht darauf an, dass er den Lebensunterhalt auch aus anderen Gründen nicht sichern kann. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Die Klägerin, eine serbische Staatsangehörige, ist vollständig und dauerhaft erwerbsgemindert.

Auszug:

Kann sich ein Vorhaben außerhalb eines Vogelschutzgebietes nachteilig auf das geschützte Gebiet auswirken, bedarf es einer über eine Vorprüfung hinausgehenden Prüfung der Gebietsverträglichkeit. Die Prüfung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots ist auf den gegenwärtigen Bestand geschützter Tiere beschränkt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gestern entschieden. Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von fünf Windenergieanlagen im Landkreis Göttingen (Niedersachsen), die mit umfangreichen Nebenbestimmungen (u.a. Abschaltungen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang in der Zeit von März bis August) zum Schutz des Rotmilans und weiterer Greifvögel verbunden ist.

Auszug:

Werden die für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung maßgebenden Tatsachen - hier bezogen auf die Schädlichkeit von anlagebedingten Stickstoffemissionen - aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nach der Genehmigungserteilung anders bewertet, handelt es sich um eine nachträgliche Änderung der Sachlage, die die Rechtmäßigkeit der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht berührt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gestern entschieden.

Auszug:

Sind einer Mischung aus biologisch produzierten Fruchtsäften und Kräuterauszügen nicht-pflanzliche Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt, darf das Erzeugnis weder das EU-Bio-Logo noch das nationale Bio-Siegel tragen. Auch ein Hinweis in der Zutatenliste auf die biologische Produktion einzelner Zutaten ist nicht zulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Die Klägerin, ein in der Bundesrepublik ansässiges Unternehmen, stellt das Erzeugnis her und vermarktet es als Bioprodukt, u.a. unter Verwendung des EU-Bio-Logos.

Auszug:

§ 4b der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr LSA), der eine Vorgriffsstundenregelung für die Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt enthält, ist von der Ermächtigungsgrundlage in § 63 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Sachsen-Anhalt (LBG LSA) nicht gedeckt und daher unwirksam. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Die Antragsteller – eine verbeamtete Lehrerin und ein angestellter Lehrer – haben sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen die in der Rechtsverordnung geregelte Verpflichtung für Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt gewandt, über fünf Jahre hinweg wöchentlich eine sog.

Auszug:

Nur die Verurteilung durch ein deutsches Gericht führt unmittelbar zum Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter und damit einhergehend zur Aberkennung des Ruhegehalts. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Der Beklagte stand zuletzt als Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) im Dienst der Klägerin; seit Januar 2011 befindet er sich wegen dauernder Dienstunfähigkeit im vorzeitigen Ruhestand. Im April 2019 tötete er auf Teneriffa seine von ihm in Trennung lebende Ehefrau sowie einen der gemeinsamen Söhne, dem jüngeren Sohn gelang die Flucht. Im Februar 2022 wurde der Beklagte in Spanien wegen zweifachen Mordes sowie versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und zu Freiheitsstrafen von 23 und 16 Jahren verurteilt.

Auszug:

Mit Wirkung zum 1. September hat die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Daniela Hampel ihre Tätigkeit als Pressesprecherin des Bundesverwaltungsgerichts beendet. An ihre Stelle tritt die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stephanie Gamp . Sie gehört dem Bundesverwaltungsgericht seit September 2021 als Mitglied des 6. Revisionssenats an. Ab sofort stehen Ihnen somit Frau Dr. Gamp und Herr Dr. Naumann als Pressesprecher zur Verfügung.

Auszug:

Der Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Er lebt seit 2001 in Deutschland und war zeitweise mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er vier Kinder hat. Seit 2004 gehört der Kläger als Schatzmeister zum Vorstand des Islamischen Kulturzentrums Bremen e.V. (IKZ), seit 2006 ist er dort als Imam tätig und hält regelmäßig die Freitagsgebete ab. Der IKZ steht langjährig unter Beobachtung des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV), das ihn als Moscheeverein mit salafistischer Ausrichtung einordnet.

Auszug:

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat heute in Leipzig sechs parallele Verfahren nach § 78 Abs. 8 AsylG (Tatsachenrevision) zu "Dublin"-Überstellungen nach Italien bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in dem Verfahren C-458/24 ("Daraa") ausgesetzt. Die Kläger, jeweils drittstaatsangehörige Mitglieder von Familien mit Kleinkindern, beantragten zunächst in Italien internationalen Schutz.

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.