Verfahrensinformation
Vereinsrechtliches Verbot der "Hammerskins Deutschland"
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat mit vereinsrechtlicher Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 die "Hammerskins Deutschland" einschließlich ihrer regionalen Chapter sowie die "Crew 38" als Teilorganisation verboten und aufgelöst. Die Vereinigung richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, laufe nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider und richte sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
Gegen dieses Verbot haben zahlreiche Einzelpersonen und regionale Chapter der "Hammerskins" Klage erhoben. Sie machen geltend, eine mit dem Verbot adressierte bundesweite Dachorganisation "Hammerskins Deutschland" existiere nicht. Die internationale Hammerskins-Bewegung sei in Deutschland lediglich durch autonome, regional organisierte Chapter vertreten. Diese Chapter seien zwar vernetzt, aber die Strukturen dienten lediglich der Koordinierung und dem Austausch. Eine deutschlandweite Direktionsbefugnis oder nationale Statuten bestünden nicht. Nur auf europäischer Ebene gebe es einen Grundkonsens in Form eines Regelwerks, insbesondere seien dort die Voraussetzungen für die Verleihung der Zugehörigkeit zur weltweiten "Hammerskin Nation" geregelt. In Deutschland seien die regional organisierten Chapter im Hinblick auf ihre personelle Zusammensetzung, ihre Finanzen und ihre Aktivitäten eigenständig. Sie verfolgten nicht gemeinschaftlich die in der Verbotsverfügung genannten Zwecke und Tätigkeiten. Eine "Crew 38" könne lediglich in Anbindung an ein bestimmtes Chapter bestehen.
Der Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 6.23 macht zudem geltend, er sei ein regionales französisches Chapter ohne Anbindung an etwaige in Deutschland vorhandene Strukturen der "Hammerskins".
Für Klagen gegen vom BMI erlassene Vereinsverbote ist das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig.
Hinweis:
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Pressemitteilung Nr. 99/2025 vom 19.12.2025
Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" auf
Das mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 24. Juli 2023 ausgesprochene Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" einschließlich ihrer regionalen Chapter "Bayern", "Berlin", "Brandenburg", "Bremen", "Franken", "Mecklenburg", "Pommern", "Rheinland", "Sachsen", "Sarregau", "Westfalen", "Westwall", "Württemberg" sowie der "Crew 38" als Teilorganisationen ist rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit heute verkündeten Urteilen entschieden.
Mit der Verbotsverfügung stellte das BMI unter Berufung auf Art. 9 Abs. 2 GG i. V. m. § 3 VereinsG fest, dass sich die Vereinigung einschließlich ihrer Teilorganisationen gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung richte und nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider laufe. Der Verein "Hammerskins Deutschland" werde verboten und aufgelöst. Er sei rechtsextremistisch ausgerichtet, der Schutz der "weißen arischen Rasse" und der Kampf gegen eine "Umvolkung" seien zentrale Schwerpunkte seiner Ideologie. Der Bescheid ordnet unter anderem die Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens des Vereins und seiner Teilorganisationen an. Insbesondere bezieht er in Ziffer 5 Satz 2 der Verbotsverfügung auch das im Privateigentum stehende Grundstück eines Mitglieds ein. Gegen die Verfügung haben zahlreiche regionale Chapter und deren Mitglieder Klagen erhoben.
Die Klagen hatten vor dem erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich die Existenz einer den regionalen Chaptern übergeordneten bundesweiten Vereinigung "Hammerskins Deutschland" nicht feststellen. Zwar ergibt sich aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial, auf das sich das Gericht ungeachtet der Einwände einzelner Kläger stützen kann, dass sich Mitglieder der regionalen Chapter regelmäßig auf einem sogenannten "National Officers Meeting" treffen. Diese Zusammenkünfte dienen der Koordination und Abstimmung. Das Gericht konnte sich jedoch nicht die Überzeugung bilden, dass diese Treffen Ausdruck eines Zusammenschlusses zu einer verfestigten Organisation auf nationaler Ebene sind und dort für die Chapter sowie deren Mitglieder verbindliche Entscheidungen getroffen werden. Das vorliegende Tatsachenmaterial rechtfertigt nicht die Annahme, dass zwischen den Chaptern und der europäischen bzw. weltweiten Bewegung ein nationaler Verein "Hammerskins Deutschland" besteht. Erst recht belegt das Material nicht eine zentrale Steuerung der regionalen Chapter durch eine übergeordnete nationale Ebene. Nur eine derartige Einbindung in eine Gesamtorganisation würde – wie hier vom BMI angenommen – die Einordnung der Chapter als Teilorganisationen und damit deren Einbeziehung in das Verbot ohne chapterbezogene Prüfung der Verbotsgründe rechtfertigen. Vielmehr finden sich deutliche Hinweise für eine weitgehende Autonomie der Chapter. In Fallgestaltungen der vorliegenden Art bleibt es den jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder allerdings unbenommen, einzelne Chapter zu verbieten, wenn für diese Verbotsgründe festgestellt werden können.
Für das klagende Chapter "Sarregau" konnte der Senat außerdem keine Zugehörigkeit zur deutschen Hammerskin-Bewegung feststellen, da es sich um ein französisches Chapter handelt.
Hinsichtlich der in Ziffer 5 Satz 2 der Verbotsverfügung angeordneten Beschlagnahme und Einziehung eines konkreten Grundstücks hat das Gericht das Verfahren abgetrennt, soweit sich der Eigentümer mit seiner Klage auch hiergegen gewendet hat. Insoweit fehlt es an einer sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in erster Instanz.
BVerwG 6 A 6.23 - Urteil vom 19. Dezember 2025
BVerwG 6 A 7.23 - Urteil vom 19. Dezember 2025
BVerwG 6 A 8.23 - Urteil vom 19. Dezember 2025
BVerwG 6 A 9.23 - Urteil vom 19. Dezember 2025
BVerwG 6 A 10.23 - Urteil vom 19. Dezember 2025
BVerwG 6 A 11.23 - Urteil vom 19. Dezember 2025
BVerwG 6 A 12.23 - Urteil vom 19. Dezember 2025
BVerwG 6 A 13.23 - Urteil vom 19. Dezember 2025
BVerwG 6 A 14.23 - Urteil vom 19. Dezember 2025
BVerwG 6 A 15.23 - Urteil vom 19. Dezember 2025
BVerwG 6 A 16.23 - Urteil vom 19. Dezember 2025
BVerwG 6 A 17.23 - Urteil vom 19. Dezember 2025
Urteil vom 19.12.2025 -
BVerwG 6 A 16.23ECLI:DE:BVerwG:2025:191225U6A16.23.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 19.12.2025 - 6 A 16.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:191225U6A16.23.0]
Urteil
BVerwG 6 A 16.23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner und Dr. Gamp am 19. Dezember 2025 für Recht erkannt:
- Die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 24. Juli 2023 wird mit Ausnahme der Ziffer 5 Satz 2 aufgehoben.
- Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I
1 Die Kläger wenden sich gegen das Verbot des Vereins "Hammerskins Deutschland" einschließlich seiner regionalen Chapter "Bayern", "Berlin", "Brandenburg", "Bremen", "Franken", "Mecklenburg", "Pommern", "Rheinland", "Sachsen", "Sarregau", "Westfalen", "Westwall", "Württemberg" und dessen Teilorganisation "Crew 38" durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI). Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 wurden der Hauptverein und seine Teilorganisationen verboten und aufgelöst, die Bildung oder Fortführung von Ersatzorganisationen und die Verwendung seiner Kennzeichen verboten und das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen.
2 Die verbotene Vereinigung "Hammerskins Deutschland" sei der deutsche Teil der "Hammerskin Nation" (HSN), die im Jahr 1988 in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründet worden sei. Deren Mitglieder verstünden sich als Bruderschaft und Elite der rechtsextremistischen Skinhead-Subkultur. Ziel dieser weltweiten Organisation sei es, alle "weißen nationalen Kräfte" in der HSN zu vereinen. Die HSN untergliedere sich in sog. Chapter. In Ausnahmefällen gebe es pro Staat mehrere regionale Chapter.
3 In Deutschland hätten sich die Mitglieder der HSN zur Vereinigung "Hammerskins Deutschland" zusammengeschlossen und in insgesamt 13 regionale Chapter weiter untergliedert. "Hammerskins Deutschland" verfüge seit vielen Jahren über einen festen Stamm von ca. 130 Mitgliedern und führe regelmäßig Veranstaltungen, insbesondere szenetypische Konzerte durch. Die Vereinigung habe sich Statuten und Regeln gegeben bzw. diese von der HSN übernommen und an die deutschen Verhältnisse angepasst. Dort werde u. a. in formalisierter Form der langjährige Werdegang von einem "Hangaround" zum "Prospect of the Nation" (PotN) und schließlich zum Vollmitglied geregelt. Es gebe eine strenge Hierarchie; Vollmitglieder genössen eine privilegierte Stellung. Die Mitglieder und Führungspersonen seien deutschlandweit tätig. Der Verwaltungssitz der "Hammerskins Deutschland" sei mit den Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter identisch. Die Vereinigung verwende das Logo der HSN, habe eine einheitliche Vereinskleidung und führe den gemeinsamen Wahlspruch "Hammerskin forever, forever Hammerskin". Das Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung sei das bundesweite "National Officers Meeting" (NOM), welches mehrmals jährlich stattfinde. Es berate und entscheide über die personelle, organisatorische und inhaltliche Ausrichtung der "Hammerskins Deutschland" und der nachgeordneten regionalen Chapter. Der durchschnittliche Monatsbeitrag für ein Mitglied der "Hammerskins Deutschland" liege geschätzt bei 30 bis 35 €. Der individuelle monatliche Beitrag hänge vom Mitgliedstatus und dem für das regionale Chapter anfallenden Teilbetrag ab. Die Vereinigung finanziere sich zudem durch Verkäufe von Musikträgern und Merchandise sowie aus bei rechtsextremistischen Konzerten und Sicherheitsdiensten für Fremdveranstaltungen erwirtschafteten Mitteln. Die aus den Geschäftsaktivitäten generierten Gewinne würden mittelbar zur Förderung der rechtsextremistischen Szene insgesamt verwendet und auch in Immobilien, etwa die "H. Bar" in D., investiert.
4 Die regionalen Chapter seien von der verbotenen Vereinigung abhängig und ohne deren ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung nicht existenzberechtigt. Das NOM befinde u. a. darüber, ob ein regionales Chapter ein neues Mitglied aufnehmen oder in einen höherrangigen Mitgliedstatus erheben dürfe. Es wache über die Einhaltung der festgelegten Regeln und sanktioniere deren Nichtbeachtung. Die Chapter müssten regelmäßige Aktivität nachweisen und seien angehalten, pro Jahr eine bestimmte Anzahl von überregionalen Veranstaltungen auszurichten, um den Kontakt untereinander zu gewährleisten. Die regionalen Chapter müssten sich mit mindestens zwei Vollmitgliedern am NOM beteiligen.
5 Eine "Crew 38" sei eine vollständig in die Vereinsstrukturen der "Hammerskins Deutschland" integrierte Unterstützungs- und Nachwuchsorganisation, die nicht eigenständig und ohne Anbindung an ein betreuendes Chapter existieren könne.
6 Mitglieder der "Hammerskins Deutschland" nähmen regelmäßig am "European Officers Meeting" (EOM) teil. Dabei handele es sich um eine institutionalisierte Vernetzungs- und Abstimmungsplattform. Die regionalen Chapter seien dort lediglich Teil einer deutschen Delegation und verfügten bei Abstimmungen nicht über eine eigene Stimme. Sie müssten sich intern - in der Regel im Rahmen eines NOM - auf ein gemeinsames Abstimmungsverhalten einigen. Seitens der HSN werde "Hammerskins Deutschland" und ihr NOM als das "Chapter Germany" angesehen. Die verbotene Vereinigung kooperiere grenzüberschreitend, etwa bei der Durchführung von internationalen Konzerten, und beteilige sich an dem internationalen "Hammerfest".
7 Das Verbot wird mit einem rechtsextremistischen, biologistischen Rasse- und Volksverständnis der Hammerskins-Bewegung begründet, das eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweise und kämpferisch aggressiv vertreten werde. Der Schutz der "weißen arischen Rasse" und der Kampf gegen eine "Umvolkung" seien zentrale Schwerpunkte ihrer Ideologie. Dieses Weltbild beinhalte zwangsläufig die Forderung nach einer Benachteiligung bestimmter Gruppen auf der Grundlage ethnischer bzw. rassischer und religiöser Kriterien und richte sich daher gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Vereinigung müsse sich auch zahlreiche Propagandadelikte ihrer Mitglieder zurechnen lassen, so dass ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe.
8 Der Bescheid wurde den Klägern im Zuge der Maßnahmen zum Vollzug des Verbots am 19. September 2023 zugestellt und am gleichen Tag im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
9 Gegen diesen Bescheid haben die Kläger mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2023, eingegangen am gleichen Tag, Klage erhoben.
10 Sie machen geltend, sie seien Mitglieder verschiedener regionaler Chapter und würden durch das Verbot in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie seien als Betroffene vor Erlass des Bescheids nicht angehört worden. Der Bescheid befasse sich auch nicht mit der Frage eines Anhörungsverzichts. Dies stelle einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar.
11 Der verbotene Verein "Hammerskins Deutschland" existiere nicht, es fehle an einem verbotsfähigen Zusammenschluss. Es gebe in Deutschland lediglich 13 voneinander unabhängige regionale Chapter der weltweit organisierten HSN, aber keine gemeinsame bundesweite Organisation. Jedes regionale Chapter verwalte sich selbst und entscheide autonom. Der Kläger zu 2 gehöre dem mitverbotenen Chapter Sarregau an, das nicht der deutschen, sondern der französischen "Hammerskin-Szene" zuzurechnen sei. Es gebe auf nationaler Ebene keine hierarchischen Strukturen. Das NOM übe keinerlei Direktionsbefugnis über die einzelnen Chapter aus, die Teilnahme an diesen Treffen sei freiwillig. Es gehe vorrangig um den Austausch von Informationen. Die Chapter organisierten sich nach der in den Statuten der Hammerskin-Nation zum Ausdruck kommenden Idee und verstünden diese als Minimalkonsens. Die internationalen Statuten vermittelten auch für die Mitgliedschaft eine grobe Orientierung, sie würden aber in unterschiedlichen Ländern etwa im Hinblick auf Frauen oder das Mindestalter für eine Anwärterschaft unterschiedlich ausgelegt. Die Mitgliedschaft sei an die regionalen Chapter geknüpft. Auch die Aktivitäten der Chapter und die von den Mitgliedern erbetenen Beiträge seien heterogen. Jedes Chapter führe sein eigenes Logo.
12 Die Beklagte könne für ihre abweichende Sachverhaltsdarstellung keine Belege beibringen. Es gebe keine Kennzeichen einer deutschlandweiten Ebene, kein öffentliches Auftreten oder sonstige Veranstaltungen der Hammerskins Deutschland. Es gebe keine gemeinsamen Kassen. Das NOM sei kein Leitungs- und Entscheidungsorgan, sondern lediglich ein Vernetzungs- und Informationstreffen der Chapter ohne Weisungsbefugnis.
13
Die Kläger beantragen,
die Verfügung der Beklagten vom 24.07.2023 mit dem Aktenzeichen ÖS II 3 - 20106/2#21 aufzuheben.
14
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
15 Sie führt unter Vorlage mehrerer Gruppenchats, die sich auf bei dem Vollzug des Verbots sichergestellten Mobiltelefonen befinden, ergänzend und vertiefend zur Vereinseigenschaft der "Hammerskins Deutschland", zu deren Organisationsstruktur, der Mitgliederpolitik, dem internen Regelwerk sowie zum Verhältnis zwischen der verbotenen Vereinigung und den regionalen Chaptern aus. Auch nach dem Selbstbild der "Hammerskins" bestehe in Deutschland ein Zusammenschluss auf nationaler Ebene. Es werde zwischen Organisationsebenen unterschieden und es bestünden Organe und Funktionen mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen. Die regionalen Chapter seien in die streng hierarchische Struktur des Gesamtvereins eingegliedert. Seit dem Jahr 2017 lasse sich mit den Statuten "Our brotherhood (last european constitution)" ein einheitliches Regelwerk aus Vereinsgesetzen, Verhaltensregeln und Aufgabenzuweisungen nachweisen, das zudem in einer im Jahr 2020 überarbeiteten Fassung vorliege. Dieses Regelwerk sei von der verbotenen Vereinigung übernommen und adaptiert worden. Es werde in der Praxis durch die Mitglieder und die regionalen Chapter befolgt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder werde auf einem NOM nach dem Einstimmigkeitsprinzip entschieden. Die einzelnen Mitglieder wie auch die Chapter unterlägen dem gemeinsam gebildeten Willen und müssten es hinnehmen, wenn sie nach dem Mehrheitsprinzip überstimmt würden. Die regionalen Chapter seien nur Teilorganisationen der "Hammerskins Deutschland", die dem beherrschenden Einfluss des Hauptvereins unterworfen seien. Soweit drei Fälle benannt worden seien, in denen einzelne Mitglieder gegen den Willen anderer Chapter aufgenommen worden seien, könne dem auch ein positives Votum auf nationaler Ebene zugrunde liegen.
16 Die Beklagte erläutert, die Schwärzungen im Verwaltungsvorgang dienten teils dem Schutz persönlicher Daten der Mitarbeiter und der Organisationsstruktur der beteiligten Behörden. Soweit inhaltliche Passagen geschwärzt seien, habe das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die zugelieferten Belege bereits in dieser Form erhalten. Sie hätten nur mit den Schwärzungen Eingang in die Materialsammlung des BMI gefunden und die geschwärzten Bestandteile seien für die Erstellung der Verbotsverfügung nicht herangezogen worden.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die von den Klägern und der Beklagten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Insbesondere erstreckt sich die Bezugnahme auf die weiteren, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und Auswertungsvermerke des BfV, die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallen sind.
18 Auf Aufforderung des Gerichts hat die Beklagte erklärt, dass eine gezielte Ausspähung der Prozessstrategie der Kläger nicht stattfinde und zufällig anfallende Erkenntnisse weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Die beteiligten Behörden seien vorsorglich angewiesen worden, eventuell anfallende Erkenntnisse zur Prozessstrategie nicht zu übermitteln.
19 Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Es hat in der mündlichen Verhandlung anwesende Beteiligte informatorisch angehört und den präsenten Zeugen W. vernommen, der sich zum Ablauf eines EOM und zur Rolle der aus Deutschland stammenden Chapter geäußert hat.
II
20 A. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angefochtene Verbotsverfügung des BMI vom 24. Juli 2023 ist - mit Ausnahme der im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlichen Ziffer 5 Satz 2 des Bescheids - aufzuheben. Denn sie ist mangels einer Vereinseigenschaft der verbotenen Vereinigung materiell rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten.
21 1. Die Kläger können gegen das Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" in zulässiger Weise Klage erheben. Sie können im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aber nur eine ihrer Rechtsstellung angepasste Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verbots der "Hammerskins Deutschland" beanspruchen, die eine Überprüfung der materiellen Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 VereinsG nicht umfasst. Eingeschlossen ist demgegenüber die Prüfung der Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG durch die verbotene Vereinigung.
22 a. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zuvörderst die verbotene Vereinigung selbst ihr Verbot gerichtlich angreifen und sich dafür auf die durch das Grundgesetz geschützte Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG berufen. Auch den durch die Verbotsverfügung in Anspruch genommenen, mitverbotenen Teilorganisationen steht eine Anfechtung unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1 GG offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 113 m. w. N.). Hingegen sind die Mitglieder der verbotenen Vereinigung lediglich in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 17 m. w. N.). Auf diese wehrfähige Rechtsposition können sich die Kläger, die die Beklagte als Mitglieder der verbotenen Vereinigung einstuft, berufen. Auch dem Kläger zu 2, der eine Zugehörigkeit seines Chapters zu den innerdeutschen Hammerskin-Strukturen verneint, steht eine Klagebefugnis zu. Denn nach der im Verbotsbescheid beschriebenen Organisationsstruktur der "Hammerskins Deutschland" wäre der Kläger zu 2 zugleich Mitglied der als Hauptverein verbotenen Vereinigung und damit durch das Verbot zukünftig daran gehindert, sich in der bisherigen Art und Weise im Rahmen seines als Teilorganisation angesehenen Chapters zu betätigen.
23 b. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die gerichtliche Kontrolle des Verbots eines Vereins und seiner Teilorganisationen in ihrem Umfang an den inmitten stehenden subjektiven Rechten des jeweiligen Klägers orientiert (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25 und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 25). Während die verbotene Vereinigung selbst eine uneingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle des Verbotsbescheids verlangen kann, steht den Klägern als vorgeblichen Mitgliedern der verbotenen Vereinigung vor dem Hintergrund ihrer eingeschränkten Berechtigung aus Art. 2 Abs. 1 GG lediglich die Prüfung zu, ob die verbotene Vereinigung einen verbotsfähigen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG darstellt (BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 150). Eine Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Verbotsbescheids im Übrigen ist damit nicht verbunden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293, Rn. 18, 22, 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 119, jeweils m. w. N.). Daher bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht der Prüfung der von den Klägern thematisierten Frage, ob eine Anhörung vor Erlass des Verbotsbescheids - wie auf S. 22 des Verbotsbescheids erörtert - unterbleiben konnte.
24 2. Rechtsgrundlage für das angegriffene Verbot der "Hammerskins Deutschland" ist § 3 Abs. 1 VereinsG. Ein Verein im Sinne des § 3 Abs. 1 VereinsG ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat, § 2 Abs. 1 VereinsG. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34). Der Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 ist der 19. September 2023, das Datum ihrer Zustellung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) findet hiernach i. d. F. des Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) Anwendung.
25 3. Die Sache ist entscheidungsreif (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 300 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann auf der Grundlage des Parteivorbringens, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der durch die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 gewonnenen Erkenntnisse entscheiden. Zusätzliche verfahrensrechtliche Vorkehrungen sind nicht geboten.
26 a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Verbots hat der Senat als Tatsacheninstanz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO den gesamten Streitstoff des Verfahrens umfassend zu würdigen. Seine Überzeugungsbildung beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Bewertung von Indizien. Der Umstand, dass eine Vereinigung klandestin agiert und ihre Aktivitäten durch geeignete Vorkehrungen nach Möglichkeit von einer Kenntnisnahme durch Dritte abschirmt, vermag den Grad der erforderlichen Überzeugungsgewissheit im gerichtlichen Verfahren nicht herabzusetzen. Ein Gericht hat sich auch in einer solchen Konstellation auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und in das Verfahren einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme die zur Entscheidung erforderliche Überzeugung zu bilden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 81 m. w. N.).
27 b. Der Senat sieht keine Notwendigkeit, einen ungeschwärzten Verwaltungsvorgang von der Beklagten anzufordern. Auch ist es nicht erforderlich, dass er sich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zusätzliche, im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallene Asservate oder Auswertungsvermerke vorlegen lässt.
28 aa. Soweit der Verwaltungsvorgang Schwärzungen enthält, betreffen diese keine für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Umstände, die eine Anforderung ungeschwärzter Unterlagen und gegebenenfalls die Einleitung eines gesonderten Verfahrens vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnten. Die in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende Zweckbestimmung beschränkt die behördliche Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vermittelt keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2017 - 20 F 4.17 - juris Rn. 5 m. w. N.).
29 Soweit von den Schwärzungen personen- und organisationsbezogene Daten der erstellenden Behörden betroffen sind, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Informationen im vorliegenden Verfahren ein Erkenntniswert zukäme. Soweit die Erkenntnismitteilungen einzelner Landesverfassungsschutz- und sonstiger Sicherheitsbehörden inhaltliche Schwärzungen enthalten, sind diese nach den Erläuterungen der Beklagten bereits beim Urheber erfolgt. Dementsprechend sind lediglich die offen verwertbaren Erkenntnisse dieser Behörden zur Kenntnis der Verbotsbehörde gelangt und für die Begründung des Verbots herangezogen worden. Die Beklagte stützt sich auch im Rahmen ihres Vorbringens im Prozess nicht auf solche Erkenntnisse.
30 bb. Dass sich hinter den Schwärzungen ein Wissen der übermittelnden Behörden verbirgt, auf das die Kläger zur Rechtsverteidigung angewiesen wären, ist nicht plausibel. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die zutragenden Behörden im Besitz von entlastenden Informationen zu den inneren Strukturen der deutschen Hammerskins-Bewegung und der regionalen Chapter sein könnten, die den Klägern nicht aus eigener Anschauung bekannt wären. Die Kläger haben vielmehr auf die seitens der Beklagten vorgetragenen Sachverhalte reagiert, das vorliegende Erkenntnismaterial bewertet und zu aus ihrer Sicht entlastenden Umständen ergänzend vorgetragen.
31 cc. Es ist auch nicht geboten, dass das Gericht die vollständige Vorlage der im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate oder weiterer Auswertungsberichte anfordert. Vielmehr erweist sich eine Vorselektion dieser Unterlagen, vor allem der auf IT-Geräten gespeicherten Informationen, durch die Beteiligten als sachgerechtes Mittel, den Prozessstoff auf die relevanten Inhalte und ein zu bewältigendes Maß zu reduzieren. Insbesondere können die Kläger anregen, zusätzlich zu den von der Beklagten vorgelegten Asservaten weitere Unterlagen in das Verfahren einzubeziehen, die sie für eine effektive Rechtsverteidigung benötigen. Soweit die Kläger nicht bereits als Betroffene der Ermittlungs- und Vollzugsmaßnahmen selbst Kenntnis der beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände haben, können sie eigenständig die bei der Beklagten vorhandenen Asservate auf entlastende Aspekte sichten (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - NVwZ 2023, 423 Rn. 52). Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen uneingeschränkt Folge geleistet. Sie hat zudem versichert, dass zusätzliche Auswertungsvermerke des BfV nicht gefertigt worden seien. Weitere konkrete Unterlagen, denen für die aufgeworfenen Fragen Relevanz zukäme, haben die Kläger nicht bezeichnet. Der Senat hat daher keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm oder den Klägern für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung wesentliches Material vorenthalten worden wäre oder er seiner Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend erschöpfend Rechnung getragen hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 25).
32 c. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren zudem Vorkehrungen gegen das Ausspähen der Prozessstrategie der Kläger für geboten erachtet, weil ihm dies nach den konkreten Umständen zur Wahrung eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) angezeigt erschien.
33 aa. Aus dem rechtsstaatlichen Gebot des fairen Verfahrens, Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, leitet sich ab, dass eine Prozesspartei im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen können muss. Dies steht einem gezielten Ausspähen dieser Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140). Das Bundesverfassungsgericht hat für den Fall der Überwachung der Verteidigerkommunikation im Strafverfahren bereits mehrfach festgestellt, dass Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Strafverteidiger zwar nicht von vornherein und in jedem Fall unstatthaft sind, aber bei Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung behindern, das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berührt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 421 m. w. N.).
34 bb. Eine solche Gefährdungslage kam vorliegend in Betracht, weil ein Einsatz von V-Leuten in der deutschen Hammerskin-Szene und die Verwendung heimlicher Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden plausibel erscheint. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das staatliche Aufklärungsinteresse mit Ergehen des Verbotsbescheids notwendigerweise erloschen wäre. So können parallel auch strafprozessuale Ermittlungen geführt werden oder anderweitig begründete nachrichtendienstliche Beobachtungen im Umfeld der Kläger und ihres Bevollmächtigten veranlasst worden sein. Insbesondere ist es der Beklagten nicht verwehrt, Ermittlungen gemäß § 4 VereinsG auch nach Ergehen des Vereinsverbots durchzuführen, um im Rahmen einer Anfechtungsklage weitere Beweismittel vorlegen zu können (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 33 S. 30 f.).
35 cc. Der Senat hat daher eine Erklärung zu den im BMI als Vertreterin der Beklagten getroffenen Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens in Bezug auf eine etwaige gezielte Ausspähung der Prozessstrategie eingeholt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ein im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 vorgelegtes Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln. Sie hat ausdrücklich auf die entsprechende Erklärung des BfV vom 17. Juli 2024 Bezug genommen, die dies sinngemäß bestätigt. Das BMI hat durch eine dienstliche Erklärung des zuständigen Referatsleiters zudem versichert, dass solche Informationen, sollten sie trotz der genannten Vorkehrungen an die mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Stellen im BMI übermittelt werden, weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Damit ist die Gefahr einer Ausforschung der Prozessstrategie hinreichend verlässlich ausgeschlossen (vgl. zu ähnlichen Zusicherungen BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 154 unter Verweis auf sein Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 420 ff.).
36 d. In einem Vereinsverbotsverfahren hat das Gericht das unterbreitete Erkenntnismaterial vor dem Hintergrund möglicherweise eingesetzter nachrichtendienstlicher Mittel insbesondere daraufhin zu würdigen, ob es der Vereinigung zugerechnet werden kann. Dafür hat der Senat im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in den Blick zu nehmen, ob das vorhandene Erkenntnismaterial durch den Einsatz staatlich gelenkter Akteure belastet ist. Wenn es sich um Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen handelt, die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhalten oder unterhalten haben, erweist sich die Zurechnung des Beweismaterials als problematisch. Ebenso läge es, wenn die Vereinigung selbst der staatlichen Einflussnahme oder Steuerung unterliegt oder unterlegen hat. Dies ist erforderlichenfalls aufzuklären. Es obliegt jedoch der Vereinigung und ihren Mitgliedern, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die ernsthafte Bedenken im Hinblick auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren oder eine Staatsbelastung des Erkenntnismaterials begründen könnten.
37 Vorliegend sind nach den oben erläuterten Maßgaben zum gerichtlichen Prüfprogramm die materiellen Verbotsgründe nicht zu prüfen. Die gerichtliche Überzeugungsbildung betrifft daher im Wesentlichen die Organisationsstruktur der deutschen Hammerskin-Bewegung. Dazu liegen dem Senat mit den im Zuge der Vollzugsmaßnahmen gewonnenen Asservaten Erkenntnisse vor, deren Authentizität zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Die Kläger haben nicht geltend gemacht, dass die in den Chatverläufen geschilderten Umstände aus einer "staatlichen Provokation" herrührten oder zumindest ein solcher Verdacht bestünde. Vielmehr zeigen die Diskussionen und geschilderten Vorkommnisse auch nach Auffassung der Kläger die in den regionalen Chaptern gelebte Realität und werden von ihnen selbst zum Beleg einer fehlenden Vereinsstruktur herangezogen.
38 e. Der Senat legt seiner Überzeugungsbildung vorrangig die Erkenntnisse zugrunde, die sich aus den "Statuten der Hammerskins" ergeben, insbesondere aus der aktuellen Fassung 2020 ("Our brotherhood" <Updated Version> in deutscher Übersetzung; nachfolgend "European Constitution"), dem Threema-Chat "Kleine Kaffeerunde", in der die Sekretäre der einzelnen deutschen Chapter kommunizieren, und dem Threema-Chat "Chapter Westwall", der sich mit der Sanktionierung eines Verhaltens eines Mitglieds dieses Chapters befasst. Dazu kommen ergänzend das von der Beklagten vorgelegte Bild- und Textmaterial im Verwaltungsvorgang und die bei dem Vollzug des Verbots gewonnenen und vorgelegten Asservate, sowie die weiteren zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Threema-Chatverläufe ("R.-R2.", "Sarregau-HS", "R.-K.", "FHS3" und "H. Bar") und die dazu erstellten Auswertungsvermerke des BfV. Die Authentizität dieser Quellen und deren Eignung für die Überzeugungsbildung des Senats wird von keinem der Beteiligten bestritten.
39 Soweit sich die Beklagte zur Begründung auf Auswertungsvermerke, Behördenzeugnisse, Personendossiers und sonstige Erkenntnisse des BfV und der Landesämter für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und im Saarland stützt, handelt es sich um sekundäre Beweismittel, die die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht erkennen lassen und dem Senat daher nur eine eingeschränkte tatrichterliche Würdigung, insbesondere keine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Quellen gestatten (vgl. zur Problematik der Überzeugungsbildung auf der Grundlage solcher Erkenntnisse BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 f. und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 28 ff. sowie Beschlüsse vom 10. Juli 2019 - 1 B 45.19 - juris Rn. 8 und vom 10. Juni 2020 - 6 AV 2.19 - juris Rn. 36 f.; vgl. auch Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 20.). Insbesondere hinsichtlich solcher Umstände, die seitens der Kläger substantiiert bestritten werden, bedarf es eines Rückgriffs auf andere Erkenntnisquellen. Insoweit können die schriftsätzlichen Einlassungen, die informatorischen Anhörungen der Beteiligten und die Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung präsenten Zeugen W. zur Überzeugungsbildung herangezogen werden.
40 4. In der Sache hat sich der Senat auf der Grundlage des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials nicht die erforderliche Überzeugung bilden können, dass die verbotene Vereinigung "Hammerskins Deutschland" die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt. Zwar bestehen mit dem NOM und der Etablierung einer ständigen Kommunikationsplattform in Form des Threema-Chats "Kleine Kaffeerunde" Vernetzungs- und Abstimmungsinstrumente, derer sich die regionalen Chapter - neben einer Pflege ihrer Bruderschaft - auch zur Koordinierung und gegenseitigen Beratung bedienen. Es fehlen aber ausreichende Belege dafür, dass diese zwischen den in Deutschland existierenden "Hammerskin"-Chaptern bestehende Vernetzungsebene die Qualität einer verbotsfähigen Vereinigung hat. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Chapter oder ihre Mitglieder den Willen hatten, sich zu einer Vereinigung der "Hammerskins Deutschland" zusammenzuschließen und sich einer verbindlichen Gesamtwillensbildung in dieser Struktur zu unterwerfen. Die Indizien sprechen vielmehr überwiegend dafür, dass die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter ungeachtet ihrer engen Kooperation autonom und eigenständig agieren und als solche, mithin ohne nationale Organisationsebene, Teil der weltweiten Hammerskin-Bewegung sind.
41 a. Ein Verein ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dabei sind die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen. Ein Zusammenschluss setzt allerdings schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann ein Zusammenschluss von Personen nur angenommen werden, wenn sich diese durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Akts aber keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der sich die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin prinzipiell unterordnen müssen bzw. die sie kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 28 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 16 f.). Eine organisierte Gesamtwillensbildung kann insbesondere dadurch indiziert werden, dass die Vereinigung zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks Zuständigkeiten verteilt und ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Personen regelt (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 28 und vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 39).
42 b. Der Senat entnimmt der Historie der Hammerskin-Bewegung in Deutschland (aa.) und der von ihr verwendeten Symbolik (bb.) Indizien für eine bloße Koexistenz der Chapter ohne einen Zusammenschluss zu einer deutschen Dachorganisation. Es fehlen hinreichend verlässliche Belege für die von der Beklagten angenommene gemeinsame Finanzierung (cc.) und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer festen Organisationsstruktur (dd.) zu einem gemeinsamen Zweck (ee.). Zwar treffen sich die Mitglieder der regionalen Chapter regelmäßig im Rahmen des deutschlandweiten NOM und stehen in einem ständigen Informationsaustausch miteinander. Allerdings lässt sich eine Verbindlichkeit der dort nach dem Mehrheitsprinzip gefassten Beschlüsse für die regionalen Chapter nicht belegen (ff.). Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter hinsichtlich ihrer Gründung oder ihrer Mitglieder von Entscheidungen der "Hammerskins Deutschland" abhängig wären und nicht autonom entscheiden könnten (gg.). Ein durch die nationale Ebene geschaffenes, für die Chapter verbindliches Regelwerk lässt sich nicht nachweisen (hh.). Schließlich bleibt auch offen, ob die in Deutschland vorhandenen "Hammerskin"-Chapter bei Abstimmungen auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können (ii.).
43 aa. Bereits die historische Entwicklung der deutschen Hammerskin-Bewegung spricht gegen die Existenz einer deutschlandweiten Gesamtorganisation. Es ist zwischen den Beteiligten im Kern unstreitig, dass die einzelnen deutschen Chapter seit den 1990er-Jahren sukzessive und aus eigener Entscheidung entstanden sind und sich nicht aus der Unterteilung einer zuvor bestehenden nationalen Gesamtorganisation entwickelt haben. Dementsprechend vertraten einzelne Verfassungsschutzbehörden in der Vergangenheit die Einschätzung, dass die als Chapter bezeichneten Regionalgruppen gleichberechtigte Ableger der internationalen Hammerskin-Bewegung seien (vgl. Verfassungsschutzbericht BfV 2015, S. 90, Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2018, S. 75 f.). Auch der Abschlussbericht des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zeichnete im Jahr 2013 das Bild einer nach dem Prinzip der "Leaderless Resistance" strukturierten Gruppierung, die keine übergeordnete Führung habe und stattdessen einzelne Gruppierungen gründe, die autonom planten und handelten. Im Hinblick auf ein mögliches Verbotsverfahren wird in jenem Abschlussbericht thematisiert, dass eine starke regionale und eigenständige Organisation der Chapter bestehe, die dazu nötige, dass jedes einzelne Bundesland ein Verbot verhängen müsste (BT-Drs. 17/14600 S. 174 ff.).
44 Während die Gründungsjahre der regionalen Chapter in Deutschland und der auf dem Gebiet anderer Staaten existierenden Chapter dokumentiert sind (vgl. Rückenaufdruck Pullover Verwaltungsvorgang Bl. 1474, Bildtafel 076; vgl. Verbotsbescheid S. 11) und Jubiläen der Chapter markiert und gefeiert werden (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 42; Erwähnung von Jahresfeiern im Chat "Kleine Kaffeerunde", S. 748, 838), lässt sich der Zeitpunkt eines möglichen Zusammenschlusses zu einer deutschen Zwischenebene, etwa in Gestalt eines "Deutschland-Chapters", nicht benennen. Dies spiegelt sich auch in einer Äußerung im Chat "Kleine Kaffeerunde" wider, die die Existenz einer "HS Deutschland" ausdrücklich verneint (ebenda S. 230: "Gibt ja nicht die hs deutschland, sondern autonome chapter.").
45 bb. Für eine Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und das Fehlen einer deutschen Zwischenebene sprechen auch die dokumentierten Kennzeichen und die sonstige "Hammerskin"-typische Symbolik. Denn es finden sich keine Kennzeichen, die spezifisch einer Vereinigung "Hammerskins Deutschland" zuzuordnen wären.
46 Das im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite an vierter Stelle als Logo dieser Vereinigung wiedergegebene Abbild der gekreuzten Hämmer (mit Zahnrad, ohne Schild) weist als solches keinen Deutschland-Bezug auf. Es findet im vorliegenden Bildmaterial auch nicht als Kennzeichen einer Einzelorganisation Verwendung, sondern - vergleichbar dem Abbild der gekreuzten Hämmer mit dreifarbigem Schild - in einem generellen Kontext der HSN (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 2; Verwaltungsvorgang Bl. 1443: hier getragen von einem französischen Hammerskin; ähnlich Bl. 1456; vgl. auch zahlreiche weitere bei den Durchsuchungen aufgefundene Asservate). Dies gilt auch für den im Verbotsbescheid angeführten Wahlspruch "Hammerskin forever, forever Hammerskin". Dabei handelt es sich nicht um ein einer bestimmten Organisationsebene der "Hammerskin"-Bewegung vorbehaltenes Kennzeichen, sondern dieses Motto findet weltweit Verwendung (vgl. die zahlreichen Zitate in der Publikation "2019 Hammerskin Press").
47 Demgegenüber führen die regionalen Chapter jeweils eigene Abzeichen (vgl. Verbotsbescheid siebte bis neunte Seite) und ergänzen diese mit Kennzeichen der weltweiten "Hammerskin"-Bewegung (vgl. die Bildtafeln ab Bl. 1434 des Verwaltungsvorgangs). Diese Symbole werden auch auf Kleidungsstücken und Fahnen abgebildet. Sie haben für die Mitglieder eine hervorgehobene Bedeutung und dienen als wichtiges Identifikationsmerkmal (vgl. die Diskussion um das Ärmelband im Chat "Kleine Kaffeerunde", S. 10, um die "Mädels-Shirts", ebenda S. 582 ff. und ein "Supporter"-Shirt, ebenda S. 737 ff.). Die Beklagte vermag dementsprechend auch keine Kleidungsstücke zu benennen, die spezifisch als Vereinskleidung der verbotenen Vereinigung zu verstehen wären. Die angeführten einheitlichen schwarzen T-Shirts tragen nach dem vorliegenden Bildmaterial stets ein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Chapter oder einer "Crew 38" kennzeichnendes Logo bzw. nehmen auf die generelle, weltweit verwendete Symbolik Bezug.
48 Zurecht verweisen die Kläger auch darauf, dass die im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite angeführte sog. "Nationen Fahne" kein Symbol enthält, das auf die Existenz der hier verbotenen Vereinigung hinweisen würde. Diese Nationenfahne zeigt auch nach Auffassung der Beklagten die Logos aller Chapter der weltweit vorhandenen Organisation (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 2696). Dort sind auch die Kennzeichen zahlreicher auf nationaler Ebene organisierter Chapter abgebildet. Demgegenüber sind die in Deutschland befindlichen Chapter jeweils mit ihrem eigenen Abzeichen vertreten. Dies weist auf einen Gleichrang der einzelnen Chapter hin, unabhängig davon, ob sie die "Hammerskin"-Mitglieder eines Landes in einem oder in mehreren Chaptern vereinen.
49 cc. Der Senat vermag sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter oder ihre Mitglieder regelmäßige Mitgliederbeiträge an eine Vereinigung "Hammerskins Deutschland" geleistet hätten. Zwar gibt das BfV in seinem Schreiben vom 31. Mai 2023 an das BMI (Verwaltungsvorgang Bl. 1054 ff. <1055>) an, für die verbotene Vereinigung werde ein monatlicher Mitgliedsbeitrag in unterschiedlicher Höhe erhoben, der sich aus einem Teilbetrag zugunsten der "Hammerskins Deutschland" bzw. des deutschen "National Officers Meeting" und einem weiteren Teilbetrag für das jeweilige Chapter zusammensetze, in welchem das Mitglied lokal bzw. regional organisiert ist. Eine nähere Angabe zur Quelle dieser Information findet sich allerdings nicht. Anderweitige Belege für solche Zahlungen an die verbotene Vereinigung, etwa in Form von Kassenbüchern, Rechnungslegungen oder Kontoauszügen fehlen. Demgegenüber teilt das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg in einem Schreiben vom 17. Mai 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. <144>) lediglich mit, dass in einzelnen Chaptern zumindest bis 2013 monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben worden seien, die zur Finanzierung interner Feste gedient hätten. Weitere Erwähnung finden die Finanzen in einem Schreiben der PI Cuxhaven vom 19. April 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. <414>), dort allerdings mit dem Fazit, dass ein Mitgliedsbeitrag zwar wahrscheinlich sei, aber nicht belegt werden könne. Die Kläger bestreiten ausdrücklich die Beitragsfinanzierung einer nationalen Zwischenebene.
50 Gegen eine solche Beitragsfinanzierung einer Vereinigung "Hammerskins Deutschland" spricht nach Auffassung des Senats, dass im Verlauf des Threema-Chats "Kleine Kaffeerunde" mehrfach für einen bestimmten Anlass gesammelt wird. So wird der Erlös aus "ein oder zwei Balladenabenden" von dem veranstaltenden Chapter als Spende angeboten ("Kleine Kaffeerunde", S. 441). Der Tod des Mitbruders V. löst eine Sammelaktion durch den Verkauf von Kunstdrucken aus (ebenda S. 59 ff.). Anlässlich des "Todesfalles E." werden Spenden gesammelt (ebenda S. 77 ff.), ebenso anlässlich eines Anschlages auf "H2." (ebenda S. 254 f.) oder wegen zerstochener Reifen und eingeschlagener Autoscheiben für zwei Brüder (ebenda S. 439 ff.). Auch werden Solidaritätsaktionen mit Shirt-Verkauf angestoßen (ebenda S. 534 ff.) oder Solidaritäts-CDs produziert (ebenda S. 542 ff.). Zudem werden die Kosten eines gerichtlichen Vorgehens gegen die sog. "EXIF-Recherche" zunächst von einem Mitglied persönlich übernommen, obwohl die Rechtsverfolgung offenkundig dem Interesse aller davon betroffenen Hammerskin-Mitglieder dient. Nachfolgend erklären sich die einzelnen Chapter zu einem Kostenbeitrag bereit (ebenda S. 310 "Wir haben noch die 450 € falls die benötigt werden" und S. 433 und 435 zu weiteren Angeboten, sich an den Kosten zu beteiligen). Die Beklagte legt mit dem Beleg 45 (Verwaltungsvorgang Bl. 535) selbst eine Erkenntnis dazu vor, dass ein Mitglied einen Solidaritätsaufruf gestartet habe. Im Falle einer Beitragsfinanzierung wäre aber eine Deckung solcher Kosten durch die "Hammerskins Deutschland" plausibel.
51 Zwar scheint an mehreren Stellen des Chats "Kleine Kaffeerunde" die Existenz einer "Kaffeekasse" oder "Kasse" auf (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 31 f., 436). Die Herkunft der dort verfügbaren Mittel wird aber ausdrücklich mit konkreten Anlässen verknüpft (vgl. ebenda S. 274, 437). Dies lässt einen regelmäßigen Zufluss in die "Kaffeekasse" im Sinne einer beitragsfinanzierten "Deutschlandkasse" nicht plausibel erscheinen. Auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung oder eine feste Finanzierungsstruktur einer Dachorganisation deuten die erörterten Beträge ohnehin nicht hin.
52 Der Vortrag der Beklagten, die Vereinigung "Hammerskins Deutschland" trete als Organisator von Szene-Veranstaltungen auf und generiere Eigenmittel aus dem Verkauf von Tickets, Musikträgern oder Merchandise-Artikeln, lässt sich anhand der vorliegenden Belege nicht verifizieren. Soweit die Beklagte auf die in einer Einladung genannte E-Mailadresse "[email protected]" verweist, fehlt hier eine explizite Bezugnahme auf die "Hammerskins". Es finden sich auch sonst keine Einladungen, in denen eine Vereinigung "Hammerskins Deutschland" aufscheinen würde. Vielmehr weisen die im Verwaltungsvorgang befindlichen Quellen darauf hin, dass die einzelnen Chapter als Veranstalter auftraten und etwaige Einnahmen dem jeweiligen Chapter oder einzelnen Personen zuflossen (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Schreiben vom 17. Mai 2022, Bl. 140 ff. <144>; Landesamt für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 20. Mai 2022, Bl. 247 ff. <264>). Auch die Zusammenstellung chapterübergreifender Veranstaltungen im Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2025 benennt überwiegend einzelne Chapter oder "Mitglieder der Hammerskins Deutschland" als Veranstalter.
53 dd. Es fehlen ferner Indizien dafür, dass es eine feste Organisationsstruktur für und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer Vereinigung "Hammerskins Deutschland" gäbe. So kann die Beklagte einen Verwaltungssitz der verbotenen Organisation nicht konkret verorten, sondern benennt dafür in der Verbotsverfügung auf der vierten Seite die über zahlreiche Bundesländer verteilten Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter. Zudem bleibt offen, ob die verbotene Vereinigung ein Zusammenschluss der einzelnen Chapter, deren Vollmitglieder oder sämtlicher deutscher "Hammerskin"-Mitglieder einschließlich der Anwärter wäre. Es sind auch keine Funktionsträger der nationalen Zwischenebene bekannt, insbesondere fehlen Belege für eine Rollenverteilung, vergleichbar der Funktionen der auf der Ebene der regionalen Chapter vorhandenen Sprecher oder Sekretäre. Aus dem Threema-Chat "Kleine Kaffeerunde" erschließt sich zwar, dass R. als langjähriges Mitglied und infolge seiner Stellung als "European Secretary" (vgl. dazu das Schreiben der PI Cuxhaven vom 19. April 2022, Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. <413>) auch in Deutschland Autorität beanspruchen kann und eine informelle Führungsrolle einnimmt (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 6: "mancherorts hat sich ne gewisse Eigendynamik entwickelt welche mir nicht gefällt und über die man reden muss."; vgl. ebenda S. 120 zu Handlungsempfehlungen für ein mögliches Verbotsverfahren; vgl. ebenda S. 686, Voice-Mail vom 30. Januar 2023 zum Erscheinen zu einem Treffen anlässlich der "Spitzelaffäre" im Chapter Rheinland; vgl. ebenda S. 855, letzte Voice-Mail vom 6. Mai 2023 zur Klärung von Ausreisefragen durch seinen Präzedenzfall im Interesse der Bewegung). Es lässt sich allerdings nicht belegen, dass damit eine institutionalisierte Rolle als Funktionsträger einer Vereinigung "Hammerskins Deutschland" verbunden wäre.
54 Auch das regelmäßige Treffen der in Deutschland vertretenen Hammerskins auf einem NOM wird nicht von einer zentralen Stelle initiiert und koordiniert. Die terminliche Planung, organisatorische Vorbereitung und die Programmgestaltung obliegt ausweislich der Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vielmehr den einzelnen Chaptern reihum. Dies zeigt sich exemplarisch anlässlich der Organisation eines NOM durch das Chapter Bayern (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 645 ff. und 768 ff.; ähnlich S. 344, 372 und 384 f.).
55 ee. Es ist überdies nicht erkennbar, dass die vermeintliche Vereinigung einen Zweck verfolgen würde, der sich gegenüber den von den einzelnen Chaptern oder der weltweiten Bruderschaft verfolgten Zwecken abgrenzen ließe. Sämtliche Chapter teilen die im Verbotsbescheid auf S. 14 ff. angeführten Ziele. Sie liegen bereits dem Zusammenschluss in den regionalen Chaptern und der Vernetzung und Kooperation in der internationalen "Hammerskin"-Bewegung zugrunde. Zwar stünde eine Zweckidentität in einer über mehrere Ebenen organisierten Vereinsstruktur der Annahme einer eigenständigen Zwischenebene nicht entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 126), allerdings vermag sie allein, ohne zusätzliche Anhaltspunkte noch nicht die Existenz einer solchen Ebene zu begründen. Vielmehr bezieht sich das von der Beklagten angeführte Selbstverständnis, eine "Bruderschaft" zu sein, auch in Ansehung der dafür vorgelegten Belege stets auf die Einbettung in die weltweite HSN (vgl. das Selbstverständnis in der Publikation "2019 Hammerskin Press" Verwaltungsvorgang S. 1496 ff. <1508 ff.>, vgl. Verbotsbescheid S. 6 Abbildung Booklet; vgl. auch den Begriff der Bruderschaft im Titel und in Kapitel 1 und 5 der "European Constitution"). Eine Koordinierung der regionalen Chapter in Angelegenheiten der internationalen "Bruderschaft", ein gegenseitiges "Coaching" bei praktischen Schwierigkeiten oder die intensive Diskussion von Mitgliederangelegenheiten genügen als Indiz für die Annahme eines zweckgebundenen Zusammenschlusses noch nicht.
56 ff. Die Beklagte bezeichnet das - nach Auskunft der Kläger in der mündlichen Verhandlung vierteljährlich veranstaltete - NOM als die Mitgliederversammlung und das eigentliche Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung. Dem NOM kämen weitreichende Befugnisse exekutiver wie legislativer Art zu. Die Kläger charakterisieren diese Treffen demgegenüber als eine Veranstaltung, die neben der Pflege der Bruderschaft und der Geselligkeit dazu diene, die Haltung der einzelnen Chapter zu bestimmten Fragen zu kommunizieren und abzustimmen, sowie deren freiwillige Kooperation zu befördern.
57 Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei einem NOM um eine Institution handelt, die der Bildung eines Gesamtwillens der verbotenen Vereinigung dient und deren Beschlüssen sich die Chapter unterordnen müssten. Zwar haben sich die regionalen Chapter mit diesen Treffen ein verstetigtes Format geschaffen, das ihnen einen intensiven Meinungsaustausch und eine deutschlandweite Koordinierung ermöglicht. Gemeinsam erzielte Ergebnisse werden innerhalb der deutschen Hammerskin-Bewegung nach dem Bekunden der Kläger auch grundsätzlich als Leitlinie und gemeinsames Handlungskonzept akzeptiert. Dem Erkenntnismaterial lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die regionalen Chapter existenziell von einer Ebene "Hammerskins Deutschland" und dem NOM als deren Entscheidungsorgan abhängig sind, wie es die Verbotsverfügung ausführt (S. 10). Vielmehr bestätigt dieses Material, das von den Klägern für die Beschlussfassung auf dem NOM gezeichnete Bild einer Abstimmung im Sinne einer bloßen Koordinierung der einzelnen Chapter.
58 Entgegen dem Verbotsbescheid lässt sich eine Pflicht der Chapter, an einem NOM durch mindestens zwei Vollmitglieder vertreten zu sein, nicht belegen. Bereits in dem dafür in Bezug genommenen Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 17. Mai 2022, S. 4 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. <143>), bleibt offen, für welche "überregionalen" Treffen die nicht näher benannte Quelle über eine angebliche Teilnahmepflicht berichtet. Die Kläger haben die Freiwilligkeit der Teilnahme an einem NOM bekräftigt. Auch im Threema-Chat "Kleine Kaffeerunde" wird die Frage einer Anwesenheitspflicht bei einem NOM diskutiert und als bloße Anregung behandelt (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 327: "Zur allgemeinen Aktivität nur zur Anregung wäre es schön wenn jeder Bruder an 2 nom teilnehmen würde"; ebenda S. 330 zur Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung). Dementsprechend teilt ein Sekretär im Verlauf des Chats eine Nichtteilnahme schlicht mit (ebenda S. 513: "Werte Brüder Bitte entschuldigt, Bayern wird am Wochenende nicht vertreten sein. P.s und H3.s Flug wurde von easyjet storniert auf Grund Mitarbeitermangel ....Falls ich aber fit werde bis morgen Abend , mach ich mich auf alle Fälle auf'n Weg."). Ein weiterer Chat-Teilnehmer äußert sich angesichts der Schwierigkeit, einen gemeinsamen Termin zu finden "Ahoi, macht euer NOM und gut ist." (ebenda S. 923). Er bekundet damit, dass er sich nicht in der Pflicht sieht, an dem vorgeschlagenen Termin teilzunehmen.
59 Dem Senat liegen keine Belege vor, die den Ablauf eines konkreten NOM aus erster Hand dokumentieren. Er hat sich seine Auffassung daher im Wesentlichen anhand des Threema-Chats "Kleine Kaffeerunde" gebildet und ergänzend die Erläuterungen der Beteiligten herangezogen. Die "Kleine Kaffeerunde" dient dem regelmäßigen und kurzhändigen Austausch der im Chat vertretenen Sekretäre der regionalen Chapter über die für ihre Bruderschaft relevanten Themen und Vorkommnisse ("Kleine Kaffeerunde", S. 6: "Diese kleine Runde soll jetzt nicht zum Plauderchat verkommen, dafür haben wir Trinkergruppe oder die Viber Chats. Die kleine Kaffeerunde soll den schnellen Dienstweg ersetzen. Private Korrespondenz, Treffpunkte, Mitteilungen, etc bitte weiterhin über Hush, Diskussionen aber bitte hier."). Der Chatverlauf bildet für den Zeitraum vom 16. November 2020 bis zum 18. September 2023 in authentischer Weise ab, über welche Themen und in welcher Art und Weise die Chaptersekretäre miteinander verhandeln und stellt für die Zeit der coronabedingten Kontaktbeschränkungen ein Substitut der regelmäßigen persönlichen Treffen etwa im Rahmen eines NOM dar (vgl. ebenda S. 6: "Aufgrund Corona sind jetzt Sitzungen ausgefallen... Damit das mittelfristig nicht zu Spannungen führt, sollte hiermit Abhilfe geschafft werden."). Nach der Lockerung der Kontaktbeschränkungen hat er sich augenscheinlich als Plattform für eine Koordinierung und Abstimmung der Chapter erhalten (vgl. ebenda S. 658: "Nach meinem Verständnis ersetzt Threema bzw. diese Gruppe hier alles.").
60 Die Chapter nutzen den Chat - und damit auch die dadurch substituierten persönlichen Treffen - demnach zum Informationsaustausch, zur vertieften Diskussion chapterübergreifender Fragen und zur Herstellung eines gemeinsamen Meinungsbilds. Dafür positionieren sich die Sekretäre jeweils nach Rücksprache mit ihrem Chapter. Immer wieder wird das Meinungsbild auch in einer förmlichen Abstimmung abgefragt und festgehalten (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 6 ff. zur Notwendigkeit eines EOM zur Verleihung des "Nation Patches"; ebenda S. 30 ff. zur Spende anlässlich des "Todesfalles V."; ebenda S. 542 und 548 ff. zur Gestaltung einer Doppel-LP zur "Unterstützung Portugal"; ebenda S. 319 ff. zur Erstellung von "Bylaws"). Bei Abstimmungen im Chat "Kleine Kaffeerunde" gilt das Mehrheitsprinzip (vgl. ebenda S. 15 ff.). Dies wird damit begründet, dass "bloß nicht alles bis aufs letzte zerredet" werden solle. "100%ige Entscheidungen" seien immer schwer zu erreichen (ebenda S. 17). Ein Abweichen einzelner Chapter von einer gemeinsam beschlossenen Vorgehensweise wird thematisiert und die Einhaltung der Beschlusslage wird angemahnt (vgl. ebenda S. 8: "PotN Westfalen, unglücklich aber nicht schlimm, sind 'nur' Anwärter geworden. Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht. Ist momentan eine besondere Zeit."; ebenda S. 11: "Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben."; ebenda S. 91: "Bitte alle nochmal nachfragen. Da ist ein Bruder verstorben und an zahlreichen sitzungen wurde drüber gesprochen, dass bei beerdigungen pro Chapter 2 Leute teilnehmen sollten. [...] Wir haben über 70 Member in Deutschland, mit Prosis ca 90 Mann, mit Crew über 100. Darf einfach nicht sein das wir da mit 5,6 Mann aufschlagen."; ebenda S. 120: "Dies ist weiterhin ein geltender Nom Beschluss und ich kotz ab wenn die aus irgendwelchen Schlafzimmern noch das alte Franken Hk Shirt, das alte weisse Hammerskin Nation Ep Motiv Shirt finden oder das rote Whs Shirt beispielsweise. Wurde gemeinschaftlich beschlossen die zu vernichten oder zumindest aus Deutschland raus zu schaffen. Und zu dem Thema gibt es eigentlich keine zwei Meinungen. Wurde lange und ausführlich an mehreren noms diskutiert.").
61 Gleichzeitig wird aber immer wieder die Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und deren Entscheidungsbefugnis hervorgehoben (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 54 ff. und S. 373 zur eigenständigen Entscheidung des Chapters Sachsen in der "causa L."; ebenda S. 48 zum chapterinternen Rauswurf eines Anwärters: "Bin gerade etwas überrascht, dass ein Potn Rauswurf so hohe Wellen schlägt. Fällt normalerweise in die Kategorie 'Sonstiges' bei einem NOM"; ebenda S. 321 zur im Chapter Rheinland geübten "Sanktionspraxis"; ebenda S. 615 zur chapterinternen Sanktion gegen "A.": "Ist aber primär ne fränkische Entscheidung." und ebenda S. 624 "legen die Entscheidung also vertrauensvoll in die Hände unserer fränkischen Brüder."). Auch Unterstützungsleistungen werden nicht von einer nationalen Zwischenebene abgefordert, sondern von den Chaptern jeweils freiwillig und eigenständig angeboten (vgl. die obigen Belege zu finanziellen Unterstützungsleistungen; vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 204 zum Hochwasser im Ahrtal).
62 gg. Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter ohne die ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung durch das NOM nicht existenzberechtigt wären und das NOM über Fragen der Mitgliederpolitik der Chapter bestimme. Bezüglich dieser Fragen erweisen sich vorrangig die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen erhobenen Chatnachrichten als relevant. Soweit die Beklagte auf anderweitige Erkenntnisse aus nachrichtendienstlichem Aufkommen verweist, erachtet der Senat die Chatnachrichten, die die Darstellung der Kläger stützen, als aussagekräftiger, da es sich um Primärquellen handelt. Auch hier ergibt sich zwar das Bild einer engen Koordination der in Deutschland befindlichen Chapter untereinander, aber kein Beleg für ein verbindliches Letztentscheidungsrecht einer nationalen Zwischenebene.
63 Dass für die Neugründung eines regionalen Chapters nicht nur die Bestätigung durch die internationale Ebene erforderlich ist (vgl. dazu Kapitel 3 der "European Constitution"), sondern auch ein positiver Beschluss eines NOM zwingend vorliegen müsste, erscheint schon angesichts der sukzessiven Gründungen der älteren Chapter seit 1992 nicht plausibel (vgl. Verbotsbescheid S. 10 f.). Es fehlen aber auch Anhaltspunkte dafür, dass sich mittlerweile die Notwendigkeit eines nationalen Gründungsakts herausgebildet hätte. Für das Jahr 2018 erschließt sich aus dem Threema-Chatverlauf "Westwall" vielmehr die starke Stellung der einzelnen Chapter in dieser Frage. Denn in diesem Chat diskutiert das Chapter Westwall ohne die Beteiligung der anderen deutschen Chapter oder einer deutschen Zwischenebene über die Frage, ob einem Mitglied die Neugründung eines Chapters "Luxemburg" gestattet werden soll. Aus den Beiträgen wird deutlich, dass dieses Mitglied sein Vorhaben auf einem internationalen Treffen angekündigt hat (Chat "Westwall", S. 2: "Er bestätigt, dass K. die anwesenden europäer gefragt hätten ob er die fahne aufhängen darf. Und während der sitzung hat er luxemburg vorgestellt, und auch erwähnt das er hofft, dass es im januar dann ein offizielles chapter wird. Also er hat das luxemburg chapter noch nicht 'eröffnet'."). Die nach Auffassung eines Beteiligten korrekte Vorgehensweise wird dann dort auf S. 14 erläutert: "AAAAABER: die gründung eines neuen chapters kann nicht vom westwall beschlossen werden. Das läuft erstmal übers nächste nom und dann übers eom." Maßgeblich soll aber aus Sicht des Chapters die Weichenstellung auf internationaler Ebene (Chat "Westwall", S. 13: "(fahne direkt mitnehmen) und die argumentation (er hätte vor ort ja schliesslich beim world meeting gefragt)") und die Billigung durch das eigene Chapter sein. So findet sich bereits auf S. 7 des Chats "Westwall" der Vorschlag, das Mitglied ein "Deutsches Chapter machen lassen- Westwall hat eine Stimme bei Entscheidungen was Prospects und Member betrifft.", der dort auf S. 8 und 30 erneut aufgegriffen wird. Dabei wird in der nachfolgenden Diskussion deutlich, dass sich das Chapter Westwall eine Mitsprache bei der Entwicklung eines neugegründeten Chapters vorbehalten könnte (ebenda S. 33 ff.). Wie das neue Chapter infolge dieser Geschehnisse letztlich entstanden ist, erhellt sich aus dem Threema-Chat "R.-R2.", S. 22: Demnach fand dazu nur ein kurzes Treffen mit "Frankreich" statt, auf dem beschlossen wurde, das gründungswillige Mitglied "abzuschieben". Ausweislich der Schilderung im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 sei das neugegründete Chapter schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland "legitimiert" worden. Auch der Beklagten ist ein "Summercamp" in Finnland vom 7. bis 11. August 2019 bekannt geworden, das im relevanten Zeitraum stattgefunden hat (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 667). Eine nationale Zwischenebene in Form einer Vereinigung der "Hammerskins Deutschland" scheint in dieser Diskussion oder für den Akt der Neugründung gerade nicht als maßgeblicher Akteur auf.
64 Insbesondere ist der Chatverlauf "Westwall" ein deutlicher Beleg für die Kompetenz der einzelnen Chapter, über Sanktionen gegen die eigenen Mitglieder abschließend und ohne Beteiligung einer nationalen Ebene zu entscheiden. Die dort dokumentierte Beratung über eine Sanktionierung des damaligen Mitglieds dieses Chapters endet mit der Verhängung der Sanktion, ohne dass eine Rücksprache mit anderen Chaptern oder einem Hauptverein stattfände. Auch die Diskussion um den "Spitzel"-Fall im Chapter Rheinland zu Beginn des Jahres 2023 lässt sich dafür anführen (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 669 ff.). Es wird zwar deutlich, dass der Fall deutschlandweites Aufsehen erregt hat und unter den Chaptersekretären intensiv diskutiert wird. Auch sieht sich das betroffene Chapter ersichtlich in einer gewissen Rechtfertigungspflicht gegenüber der Bruderschaft und erwartet gleichzeitig Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Letztendlich trägt aber das Chapter selbst die Verantwortung für den Umgang mit den betroffenen Akteuren. Der Chaptersekretär "P." geht darauf nochmals ausdrücklich in einer Voice-Mail vom 5. Februar 2023 ein ("Kleine Kaffeerunde", S. 723). Auch im Falle eines Mitglieds des Chapters Sachsen, das eines sexuellen Vergehens an einem Kind beschuldigt wird, bleibt die Frage der Verhängung von Sanktionen letztlich trotz einer intensiven Diskussion des Vorgangs unter den Chaptersekretären eine Entscheidung des Chapters ("Kleine Kaffeerunde", S. 54 und 373, 681).
65 Es finden sich auch zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter selbst über die Aufnahme neuer Mitglieder bestimmen und sich lediglich insoweit gebunden sehen, als das europäische Regelwerk in Form der "European Constitution" rudimentäre Vorgaben zu den Beitrittsbedingungen und die Verleihung des "Nation Patches" enthält. So wird in den Parallelverfahren geschildert, dass in drei namentlich bekannten Fällen gegen den Willen anderer Chapter Personen als Vollmitglieder aufgenommen worden seien. Die Vermutung der Beklagten, dies könne auf einem "Überstimmen" der den Einspruch erhebenden Chapter durch das NOM beruhen, erscheint nicht plausibel. Denn damit wäre die grundsätzlich verbindliche Vorgabe der "European Constitution" in Frage gestellt, die in Kapitel 3 für den Eintritt in den Rang eines Vollmitglieds und die Verleihung des "Nation Patches" ausdrücklich und in Abweichung zum sonst nach Kapitel 1 geltenden Mehrheitsprinzip verlangt, dass "kein Veto vorliegt".
66 Der Threema-Chat "Kleine Kaffeerunde" liefert zwar zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter Neuaufnahmen in den Rang eines PotN oder Vollmitglieds kommunizieren und auch die Haltung anderer Chapter abfragen. Ihr Verhalten ist allerdings auch insoweit in hohem Maße von einem koordinativen Vorgehen geprägt. So beginnt der Chat bereits mit der Erörterung der Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Möglichkeiten der Anwärter ergeben, sich persönlich vorzustellen ("Kleine Kaffeerunde", S. 6 ff.). Auf S. 10 des Chats wird das Ergebnis der Meinungsbildung auch ausdrücklich festgehalten: "Hanger/crew zu potn patchen geht nur nach vorheriger Rücksprache mit den restlichen Deutschen chaptern. Am besten bei einem Mini NOM patchen oder wenigstens dort die Zustimmung der anderen Deutschen einholen. Das auch nur so lange, bis wir vielleicht mal irgendwann wieder richtige NOM abhalten können.". Allerdings macht eine Verletzung dieser gemeinsam beschlossenen Regel augenscheinlich die Entscheidung des Chapters nicht unwirksam (vgl. ebenda S. 11: "Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben."; ebenda S. 47: "Einmal nach Westfalen gefragt: was ist passiert oder wie kann es passieren das unbedingt PotN aufgenommen werden mussten gegen die Regel und dann ist auch noch einer dieser welcher nun wieder weg?"). Auch die Diskussion um den "Potn A." aus Franken (vgl. ebenda S. 614 ff.) belegt, dass die Chapter sich gegenseitig beraten und auf eine möglichst breite Unterstützung aller Mitglieder hinarbeiten, um die spätere Aufnahme als Vollmitglied vorzubereiten. Der Senat interpretiert aber auch hier die enge Koordination und Rücksprache der Chapter untereinander nicht als abschließenden Entscheidungsvorbehalt einer nationalen Ebene. Vielmehr ringen die Chapter ersichtlich diskursiv und im engen Austausch der Meinungen um ein möglichst von allen getragenes Ergebnis.
67 hh. Auch das Bestehen eines durch die vorgebliche Vereinigung "Hammerskins Deutschland" geschaffenen, verbindlichen Regelwerks für die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter lässt sich nicht nachweisen. Während für die europäische Ebene mit der sog. "European Constitution" ein verschriftlichtes Regelwerk existiert, das auch in einer für das Jahr 2020 aktualisierten und ergänzten Fassung vorliegt, fehlt eine verschriftlichte Form etwaiger innerdeutscher Statuten. Der Vortrag der Kläger, ein nationales Regelwerk existiere auch in der Praxis nicht, allenfalls beanspruchten die europäischen Statuten eine gewisse Verbindlichkeit, erscheint dem Senat plausibel.
68 Dem Chatverlauf "Kleine Kaffeerunde" lässt sich zwar entnehmen, dass hinsichtlich "deutscher Bylaws" mehrfach eine rege Diskussion stattfindet (vgl. "Kleine Kaffeerunde" ab S. 318). Allerdings findet diese Diskussion im Verlauf des Chats keinen positiven Abschluss. Vielmehr wird die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit eines solchen Regelwerks unter Verweis auf die durch die Statuten in Form der "European Constitution" geschaffene Grundlage, die Autonomie der Chapter und die Struktur der Hammerskins immer wieder in Frage gestellt. Im Chat "Kleine Kaffeerunde" äußert sich ein Chaptersekretär auf S. 320 etwa zur Frage der Sanktionierung von Verstößen wie folgt: "Für d kann sich ja jeder gedanken machen. Wird viel und ausführliches bla bla werden und man wird sich einigen auf 'einzelfallabhängig' und 'entscheidet jedes chapter für sich'. Man kann unser konstrukt nicht 100%ig durch reglementieren. Dazu sind wir auch zu heterogen als chapter. Was in württemberg vielleicht kritisiert wird, gehört in pommern vielleicht zum 'guten ton'. Aber man kann es natürlich gerne versuchen.". In diese Richtung geht auch die anschließende Äußerung, ebenda S. 323: "'Bylaws' Brauchen wir eigentlich nicht extra, ging jahrzehntelang ohne und so haben wir dann eigentlich nur mehr Diskussionsgrund für lange Sitzungen (sollte mal etwas zuwider laufen). Daher, lassen wir es ist". Auf S. 321 des Chats führt ein Sekretär aus: "Wenn dem betroffenen Chapter das Stimmrecht und letzte Wort entzogen wird, konterkariert das nicht den Charakter unserer autarken Struktur? Wäre in meinen Augen ein gefährlicher Schritt. Ich denke, da ist wieder das Thema Vertrauen in die jeweiligen Brüder. Ich kann dir deine Frage beantworten, wie wir Rheinländer das intern regeln würden.". Daran schließt sich die Äußerung an: "Aber darüber diskutieren wir ja auch schon Jaaaahhrreeee". Auf S. 322 des Chats plädiert ein Teilnehmer wie folgt: "ich denke über Sanktionen sollte jedes Chapter einzeln entscheiden. Die Verstöße/Fehler werden ja auch selten dieselben sein. Wenn das Chapter nicht handelt, muss halt die darüber entscheiden." Mit der unmittelbar darauffolgenden Ergänzung "Nation" verweist der Teilnehmer nach dem üblichen Sprachgebrauch der Hammerskins aber eher nicht auf das NOM, sondern auf die HSN. Schließlich scheint die Diskussion auf S. 766 des Chats "Kleine Kaffeerunde" nochmals auf: "Nochmal kurz zu den Regeln. Eigentlich ist es keine Frage ob man sich daran halten möcht oder nicht. Es sind unsere eigenen, die wir uns auferlegt haben. Wenn man es nicht schafft sich an seinen eigenen Verhaltenskodex zu halte ist in meinen Augen eh alles verloren. Ich gebe es aber an die Jungs weiter und man kann ja gerne nochmal drüber reden.". Auch diese Stellungnahme kann im klägerischen Sinne als ein Verweis auf den in der "European Constitution" international vorgegebenen Verhaltenskodex verstanden werden.
69 Soweit die Beklagte auf spezifische nationale Vorgaben zur Dauer einer Anwärterphase, zur Mitgliedschaft von Frauen oder die, für einen Aufstieg erforderlichen, "Stempelbesuche" verweist, fehlen Belege, die aufzeigen könnten, dass es sich dabei nicht bereits um auf europäischer Ebene vorhandene Vorgaben (vgl. Kapitel 3 der "European Constitution" zur Dauer der Anwärterschaft und Kapitel 8 zur Unzulässigkeit einer Mitgliedschaft von Frauen) oder lediglich einen allgemein gelebten, aber unverbindlichen Brauch der Chapter zur Pflege ihrer Verbundenheit handelt (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 8 "Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht.").
70 ii. Ob die in Deutschland vorhandenen Chapter - wie von der Beklagten geltend gemacht - im Rahmen einer Abstimmung auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können und daher zuvor einen einheitlichen Standpunkt finden müssen, konnte der Senat auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens und auch nach Anhörung des Zeugen W. in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend aufklären. Die Nichterweislichkeit fällt der Beklagten zur Last. Der Zeuge hat zwar bekundet, dass jedes deutsche Chapter auf einem EOM Mitspracherecht habe und einen eigenen Standpunkt vertreten könne. Auf näheres Befragen hat er allerdings eingeräumt, als bloßer Anwärter keinen Zutritt zu den eigentlichen Beratungen gehabt zu haben. Auch seine Wahrnehmungen in seiner Zeit als Mitglied eines deutschen Chapters beschränkten sich infolge seines damaligen Ranges auf die gesellschaftlichen Anlässe. Sein Wissensstand beruht daher ersichtlich auf den Mitteilungen Dritter und nicht auf eigener Anschauung. Auch haben sich die Kläger der Parallelverfahren unterschiedlich eingelassen. Während ein Teil der Kläger in den parallel geführten Verfahren vorträgt, eine Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (vgl. BVerwG 6 A 13.23 , Klagebegründung vom 22. Juli 2024, S. 24 und 30; keine Einstimmigkeit erforderlich auch in BVerwG 6 A 6.23 , Klagebegründung vom 9. November 2024, S. 19), teilte das Chapter Pommern in seinem Verfahren mit, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme (vgl. BVerwG 6 A 17.23 , Klagebegründung vom 17. Juli 2024, S. 7 und 14). Diese Haltung hat das Chapter Pommern in der gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederum korrigiert. Die Beklagte nimmt demgegenüber für ihren Vortrag auf ein Behördenzeugnis des BfV ohne nähere Quellenangabe Bezug (Verwaltungsvorgang Bl. 2693).
71 Der Senat verweist auch in dieser Frage auf den Chatverlauf "Kleine Kaffeerunde". Dort wird die Frage des "deutschen Stimmverhaltens" im Zusammenhang mit der Neugründung eines französischen Chapters "Aquitanien" diskutiert ("Kleine Kaffeerunde", S. 72). R. bemüht sich - augenscheinlich in seiner Funktion als "European Secretary" – einen Meinungsstand der Chapter zu erfragen (ebenda S. 72: "Restliches europa hat da kein problem mit. Liegt aktuell an uns deutschen. Hat irgendeiner massive bauchschmerzen damit?"). Aus den nachfolgenden Äußerungen erschließt sich jedenfalls nicht mit Bestimmtheit, dass mit dieser Abfrage eine verbindliche Vorfestlegung für ein späteres Abstimmungsverhalten verbunden wäre. Vielmehr äußern die Chapter lediglich reihum ihre Haltung zu dieser Frage. Auch das spricht eher dafür, dass bereits im Vorfeld des EOM denkbare Streitfragen moderiert werden sollen und eine gemeinsame Haltung angestrebt wird. Diese Herangehensweise erscheint gerade dann plausibel, wenn bereits das Veto eines - auch eines regionalen deutschen - Chapters gemäß Kapitel 3 der "European Constitution" ein Hinderungsgrund für die Neugründung wäre.
72 B. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Urteil vom 19.12.2025 -
BVerwG 6 A 17.23ECLI:DE:BVerwG:2025:191225U6A17.23.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 19.12.2025 - 6 A 17.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:191225U6A17.23.0]
Urteil
BVerwG 6 A 17.23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner und Dr. Gamp am 19. Dezember 2025 für Recht erkannt:
- Die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 24. Juli 2023 wird mit Ausnahme der Ziffer 5 Satz 2 und Ziffer 7 aufgehoben.
- Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I
1 Der Kläger wendet sich als mitverbotenes Chapter gegen das Verbot des Vereins "Hammerskins Deutschland" einschließlich seiner regionalen Chapter "Bayern", "Berlin", "Brandenburg", "Bremen", "Franken", "Mecklenburg", "Pommern", "Rheinland", "Sachsen", "Sarregau", "Westfalen", "Westwall", "Württemberg" und dessen Teilorganisation "Crew 38" durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI). Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 wurden der Hauptverein und seine Teilorganisationen verboten und aufgelöst, die Bildung oder Fortführung von Ersatzorganisationen und die Verwendung seiner Kennzeichen verboten und das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen.
2 Die verbotene Vereinigung "Hammerskins Deutschland" sei der deutsche Teil der "Hammerskin Nation" (HSN), die im Jahr 1988 in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründet worden sei. Deren Mitglieder verstünden sich als Bruderschaft und Elite der rechtsextremistischen Skinhead-Subkultur. Ziel dieser weltweiten Organisation sei es, alle "weißen nationalen Kräfte" in der HSN zu vereinen. Die HSN untergliedere sich in sog. Chapter. In Ausnahmefällen gebe es pro Staat mehrere regionale Chapter.
3 In Deutschland hätten sich die Mitglieder der HSN zur Vereinigung "Hammerskins Deutschland" zusammengeschlossen und in insgesamt 13 regionale Chapter weiter untergliedert. "Hammerskins Deutschland" verfüge seit vielen Jahren über einen festen Stamm von ca. 130 Mitgliedern und führe regelmäßig Veranstaltungen, insbesondere szenetypische Konzerte durch. Die Vereinigung habe sich Statuten und Regeln gegeben bzw. diese von der HSN übernommen und an die deutschen Verhältnisse angepasst. Dort werde u. a. in formalisierter Form der langjährige Werdegang von einem "Hangaround" zum "Prospect of the Nation" (PotN) und schließlich zum Vollmitglied geregelt. Es gebe eine strenge Hierarchie; Vollmitglieder genössen eine privilegierte Stellung. Die Mitglieder und Führungspersonen seien deutschlandweit tätig. Der Verwaltungssitz der "Hammerskins Deutschland" sei mit den Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter identisch. Die Vereinigung verwende das Logo der HSN, habe eine einheitliche Vereinskleidung und führe den gemeinsamen Wahlspruch "Hammerskin forever, forever Hammerskin". Das Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung sei das bundesweite "National Officers Meeting" (NOM), welches mehrmals jährlich stattfinde. Es berate und entscheide über die personelle, organisatorische und inhaltliche Ausrichtung der "Hammerskins Deutschland" und der nachgeordneten regionalen Chapter. Der durchschnittliche Monatsbeitrag für ein Mitglied der "Hammerskins Deutschland" liege geschätzt bei 30 bis 35 €. Der individuelle monatliche Beitrag hänge vom Mitgliedstatus und dem für das regionale Chapter anfallenden Teilbetrag ab. Die Vereinigung finanziere sich zudem durch Verkäufe von Musikträgern und Merchandise sowie aus bei rechtsextremistischen Konzerten und Sicherheitsdiensten für Fremdveranstaltungen erwirtschafteten Mitteln. Die aus den Geschäftsaktivitäten generierten Gewinne würden mittelbar zur Förderung der rechtsextremistischen Szene insgesamt verwendet und auch in Immobilien, etwa die "H. Bar" in D., investiert.
4 Die regionalen Chapter seien von der verbotenen Vereinigung abhängig und ohne deren ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung nicht existenzberechtigt. Das NOM befinde u. a. darüber, ob ein regionales Chapter ein neues Mitglied aufnehmen oder in einen höherrangigen Mitgliedstatus erheben dürfe. Es wache über die Einhaltung der festgelegten Regeln und sanktioniere deren Nichtbeachtung. Die Chapter müssten regelmäßige Aktivität nachweisen und seien angehalten, pro Jahr eine bestimmte Anzahl von überregionalen Veranstaltungen auszurichten, um den Kontakt untereinander zu gewährleisten. Die regionalen Chapter müssten sich mit mindestens zwei Vollmitgliedern am NOM beteiligen.
5 Eine "Crew 38" sei eine vollständig in die Vereinsstrukturen der "Hammerskins Deutschland" integrierte Unterstützungs- und Nachwuchsorganisation, die nicht eigenständig und ohne Anbindung an ein betreuendes Chapter existieren könne.
6 Mitglieder der "Hammerskins Deutschland" nähmen regelmäßig am "European Officers Meeting" (EOM) teil. Dabei handele es sich um eine institutionalisierte Vernetzungs- und Abstimmungsplattform. Die regionalen Chapter seien dort lediglich Teil einer deutschen Delegation und verfügten bei Abstimmungen nicht über eine eigene Stimme. Sie müssten sich intern - in der Regel im Rahmen eines NOM - auf ein gemeinsames Abstimmungsverhalten einigen. Seitens der HSN werde "Hammerskins Deutschland" und ihr NOM als das "Chapter Germany" angesehen. Die verbotene Vereinigung kooperiere grenzüberschreitend, etwa bei der Durchführung von internationalen Konzerten, und beteilige sich an dem internationalen "Hammerfest".
7 Das Verbot wird mit einem rechtsextremistischen, biologistischen Rasse- und Volksverständnis der Hammerskins-Bewegung begründet, das eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweise und kämpferisch aggressiv vertreten werde. Der Schutz der "weißen arischen Rasse" und der Kampf gegen eine "Umvolkung" seien zentrale Schwerpunkte ihrer Ideologie. Dieses Weltbild beinhalte zwangsläufig die Forderung nach einer Benachteiligung bestimmter Gruppen auf der Grundlage ethnischer bzw. rassischer und religiöser Kriterien und richte sich daher gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Vereinigung müsse sich auch zahlreiche Propagandadelikte ihrer Mitglieder zurechnen lassen, so dass ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe.
8 Der Bescheid wurde im Zuge der Maßnahmen zum Vollzug des Verbots am 19. September 2023 zugestellt und am gleichen Tag im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
9 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2023, eingegangen am gleichen Tag, Klage erhoben.
10 Er macht geltend, er sei keine Teilorganisation der verbotenen Vereinigung. Er habe sich eigeninitiativ gegründet und in Absprache mit dem Chapter Berlin der HSN angeschlossen. Er agiere autonom und ohne feste organisatorische Strukturen. Die Geselligkeit stehe im Vordergrund. Mitgliedsbeiträge würden nicht erhoben. Er führe auch seine "Crew 38" autonom. Den Status eines "Hangarounds" gebe es beim Kläger nicht. Wenn ein Aspirant gut zur Gemeinschaft passe, könne er nach mindestens zwei Jahren Vollmitglied werden. Darüber entscheide die Versammlung der Vollmitglieder des Klägers ohne Mitspracherecht des NOM oder EOM. Lediglich der Patch werde feierlich in einem größeren Personenkreis verliehen. Über die Teilnahme am NOM und EOM entschieden die Mitglieder nach Zeit und Motivation. Erscheine kein Mitglied des Klägers, bleibe das ohne Konsequenzen. Eine Lenkung durch den Gesamtverein oder die Gewährung finanzieller Mittel finde nicht statt.
11 Treffen beim NOM oder EOM dienten dem Austausch von Ideen, Prinzipien und Richtungen sowie dem gegenseitigen Kennenlernen oder der Planung von Veranstaltungen. Sie hätten nicht selten den Charakter einer Party. Dass die Hammerskins aus Deutschland auf einem EOM nur eine Stimme hätten, sei dem Umstand geschuldet, dass sonst ein massives Stimmenungleichgewicht eingetreten wäre. Dennoch seien die Mitglieder des Klägers im Ausland als "die Pommern" bezeichnet worden. Bei Veranstaltungen im Ausland seien nur die Fahnen der regionalen Chapter präsentiert worden, aber keine Fahne der verbotenen Vereinigung. Nach der früheren Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und ausweislich des Abschlussberichts des 2. NSU-Untersuchungsausschusses gebe es keinen "Gesamtverein" der Hammerskins in Deutschland.
12
Der Kläger beantragt,
Die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 24.07.2023, Az.: ÖS II 3 - 20106/2#21, bekanntgegeben am 19.09.2023, wird aufgehoben, soweit
- festgestellt wurde, dass sich das Chapter Pommern einschließlich seiner regionalen Teilorganisation "Crew38" gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen und sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten soll (Ziffer 1),
- das Chapter Pommern einschließlich seiner regionalen Teilorganisation "Crew38" verboten und aufgelöst wurde (Ziffer 2),
- die Bildung von Ersatzorganisationen für das Chapter Pommern einschließlich seiner regionalen Teilorganisation "Crew38" oder die Fortführung bestehender Organisationen verboten wurde (Ziffer 3),
- die Verwendung der Kennzeichen des Chapter Pommern einschließlich seiner regionalen Teilorganisation "Crew38" verboten wurde (Ziffer 4),
- das Vermögen des Chapter Pommern einschließlich seiner regionalen Teilorganisation "Crew38" beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen wurde (Ziffer 5.),
- Forderungen Dritter gegen das Chapter Franken [Pommern] einschließlich seiner Teilorganisation "Crew38" beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen wurden (Ziffer 6.).
13
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
14 Sie führt unter Vorlage mehrerer Gruppenchats, die sich auf bei dem Vollzug des Verbots sichergestellten Mobiltelefonen befinden, ergänzend und vertiefend zur Vereinseigenschaft der "Hammerskins Deutschland", zu deren Organisationsstruktur, der Mitgliederpolitik, dem internen Regelwerk sowie zum Verhältnis zwischen der verbotenen Vereinigung und den regionalen Chaptern aus. Auch nach dem Selbstbild der "Hammerskins" bestehe in Deutschland ein Zusammenschluss auf nationaler Ebene. Es werde zwischen Organisationsebenen unterschieden und es bestünden Organe und Funktionen mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen. Die regionalen Chapter seien in die streng hierarchische Struktur des Gesamtvereins eingegliedert. Seit dem Jahr 2017 lasse sich mit den Statuten "Our brotherhood (last european constitution)" ein einheitliches Regelwerk aus Vereinsgesetzen, Verhaltensregeln und Aufgabenzuweisungen nachweisen, das zudem in einer im Jahr 2020 überarbeiteten Fassung vorliege. Dieses Regelwerk sei von der verbotenen Vereinigung übernommen und adaptiert worden. Es werde in der Praxis durch die Mitglieder und die regionalen Chapter befolgt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder werde auf einem NOM nach dem Einstimmigkeitsprinzip entschieden. Die einzelnen Mitglieder wie auch die Chapter unterlägen dem gemeinsam gebildeten Willen und müssten es hinnehmen, wenn sie nach dem Mehrheitsprinzip überstimmt würden. Der Kläger sei wie die weiteren regionalen Chapter nur eine Teilorganisation der "Hammerskins Deutschland", die dem beherrschenden Einfluss des Hauptvereins unterworfen seien. Soweit drei Fälle benannt worden seien, in denen einzelne Mitglieder gegen den Willen anderer Chapter aufgenommen worden seien, könne dem auch ein positives Votum auf nationaler Ebene zugrunde liegen.
15 Die Beklagte erläutert, die Schwärzungen im Verwaltungsvorgang dienten teils dem Schutz persönlicher Daten der Mitarbeiter und der Organisationsstruktur der beteiligten Behörden. Soweit inhaltliche Passagen geschwärzt seien, habe das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die zugelieferten Belege bereits in dieser Form erhalten. Sie hätten nur mit den Schwärzungen Eingang in die Materialsammlung des BMI gefunden und die geschwärzten Bestandteile seien für die Erstellung der Verbotsverfügung nicht herangezogen worden.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die von dem Kläger und der Beklagten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Insbesondere erstreckt sich die Bezugnahme auf die weiteren, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und Auswertungsvermerke des BfV, die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallen sind.
17 Auf Aufforderung des Gerichts hat die Beklagte erklärt, dass eine gezielte Ausspähung der Prozessstrategie des Klägers nicht stattfinde und zufällig anfallende Erkenntnisse weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Die beteiligten Behörden seien vorsorglich angewiesen worden, eventuell anfallende Erkenntnisse zur Prozessstrategie nicht zu übermitteln.
18 Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Es hat in der mündlichen Verhandlung anwesende Beteiligte informatorisch angehört und den präsenten Zeugen W. vernommen, der sich zum Ablauf eines EOM und zur Rolle der aus Deutschland stammenden Chapter geäußert hat.
II
19 A. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angefochtene Verbotsverfügung des BMI vom 24. Juli 2023 ist - mit Ausnahme der im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlichen Ziffer 5 Satz 2 und Ziffer 7 des Bescheids - aufzuheben. Denn sie ist mangels einer Vereinseigenschaft der verbotenen Vereinigung materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
20 1. Der Kläger kann gegen das Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" in zulässiger Weise Klage erheben. Er kann im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aber nur eine seiner Rechtsstellung angepasste Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verbots der "Hammerskins Deutschland" und deren Teilorganisationen beanspruchen, die eine Überprüfung der materiellen Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 VereinsG nicht umfasst. Eingeschlossen ist demgegenüber die Prüfung der Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG durch die verbotene Vereinigung.
21 a. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zuvörderst die verbotene Vereinigung selbst ihr Verbot gerichtlich angreifen und sich dafür auf die durch das Grundgesetz geschützte Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG berufen. Aber auch den durch die Verbotsverfügung in Anspruch genommenen, mitverbotenen Teilorganisationen - wie vorliegend dem Kläger - steht eine Anfechtung unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1 GG offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 113 m. w. N.). Hingegen sind die Mitglieder der verbotenen Vereinigung lediglich in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 17 m. w. N.).
22 b. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die gerichtliche Kontrolle des Verbots eines Vereins und seiner Teilorganisationen in ihrem Umfang an den inmitten stehenden subjektiven Rechten des jeweiligen Klägers orientiert (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25 und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 25). Während die verbotene Vereinigung selbst eine uneingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle des Verbotsbescheids verlangen kann, wird eine Teilorganisation nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG allein aufgrund ihrer Identität mit dem Gesamtverein von dessen Verbot erfasst, ohne selbst einen Verbotsgrund erfüllen zu müssen. Vor dem Hintergrund der hiernach eingeschränkten Berechtigung aus Art. 9 Abs. 1 GG kann eine vorgebliche Teilorganisation eines verbotenen Vereins im Rahmen einer von ihr gegen die Verbotsverfügung erhobenen Anfechtungsklage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - neben der formellen Rechtswidrigkeit des Verbotsbescheids (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - NVwZ-RR 2024, 285 Rn. 20 ff., vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - BVerwGE 179, 284 Rn. 28 ff. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 20 ff.) – grundsätzlich nur geltend machen, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Verbotserlasses habe der verbotene Gesamtverein nicht (mehr) existiert, es habe an ihrer Eigenschaft als Teilorganisation dieses Hauptvereins gefehlt oder es sei - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - geboten gewesen, sie gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VereinsG von dem Vereinsverbot auszunehmen (BVerwG, Urteile vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 122 m. w. N. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 26).
23 c. Auf dieser Grundlage ist im Hinblick auf den Kläger als vorgeblicher Teilorganisation die gerichtliche Prüfung vorliegend darauf gerichtet, ob der Verbotsbescheid formell rechtmäßig ergangen ist, die verbotene Vereinigung "Hammerskins Deutschland" als verbotsfähige Vereinigung existiert, der Kläger eine Teilorganisation dieses Hauptvereins ist und ob er - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - von dem Verbot hätte ausgenommen werden müssen.
24 2. Rechtsgrundlage für das angegriffene Verbot der "Hammerskins Deutschland" ist § 3 Abs. 1 VereinsG. Hinsichtlich des Verbots des Klägers findet sich die maßgebliche Regelung in § 3 Abs. 3 VereinsG. Nach dessen Satz 1 erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34). Der Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 ist der 19. September 2023, das Datum ihrer Zustellung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) findet hiernach i. d. F. des Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) Anwendung.
25 3. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verbotsverfügung bestehen keine Bedenken.
26 a. Die Zuständigkeit für den Erlass der Verbotsverfügung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG. Danach ist das BMI Verbotsbehörde für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist bei dem Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein auf die Organisation oder Tätigkeit dieser Vereinigung einschließlich der von der Verbotsbehörde nach § 3 Abs. 3 VereinsG als Teilorganisationen in Anspruch genommenen Vereinigungen abzustellen. Ob die gesetzlichen Begriffsmerkmale des Vereins erfüllt sind, ist für die formelle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung dagegen ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 21 m. w. N.).
27 In dem vorgeblich deutschlandweiten Zusammenschluss der "Hammerskins Deutschland" sind nach der Begründung der Verbotsverfügung regionale Chapter organisiert, die in mehreren Bundesländern ansässig sind. Die in der Verbotsverfügung angeführten Aktivitäten dieser Vereinigung erstrecken sich ebenfalls über die Gebiete mehrerer Bundesländer.
28 b. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann die Verbotsbehörde von der Anhörung des von einer Verbotsverfügung Betroffenen nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG absehen, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, aufgrund des mit der Anhörung verbundenen Ankündigungseffekts könnten Beweismittel oder Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden. Die Ermessensentscheidung hierüber kann im Hinblick auf das Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein mitsamt Teilorganisationen nur einheitlich mit Blick auf den Gesamtverein getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 22 m. w. N.). Es bedarf aber einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 36, vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - BVerwGE 177, 259 Rn. 20 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 39). Bestehen nach dem gesamten Inhalt des Bescheids Anhaltspunkte dafür, dass sonst Beweismittel und Vermögenswerte beiseitegeschafft würden, reicht dies jedoch regelmäßig schon aus, um das Absehen von der Anhörung zu rechtfertigen. Nur in atypischen Fällen muss die Begründung des Bescheids darüber hinaus eine Abwägung aller für und gegen den Verzicht sprechenden Gesichtspunkte enthalten (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 22 m. w. N.).
29 Die in den Gründen der Verbotsverfügung dargelegten Erwägungen für den Anhörungsverzicht werden diesen Anforderungen gerecht. Das BMI verweist darauf, dass eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen sei. Eine vorherige behördliche Anhörung hätte einen unerwünschten "Ankündigungseffekt" gehabt und dem Verein die Möglichkeit eröffnet, seine Infrastruktur, sein Vermögen und Beweismittel dem behördlichen Zugriff zu entziehen und damit die Wirksamkeit des Verbots zu beeinträchtigen. Diese Annahme erscheint vor dem Hintergrund des klandestinen Vorgehens der deutschen "Hammerskins" bei der Nutzung von Kommunikationsmitteln und der für den Fall eines Verbots diskutierten Vorbereitungen ohne Weiteres plausibel. Das Bestreben, der Verbotsverfügung auf diese Weise größtmögliche Wirksamkeit zu geben, rechtfertigte daher vorliegend ein Absehen von einer Anhörung der verbotenen Vereinigung und ihrer Teilorganisationen.
30 c. Kann von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 VwVfG abgesehen werden, so führt dies nicht lediglich zu einem Aufschub dieses Verfahrensschrittes und der Pflicht zu einer unverzüglichen Nachholung im gerichtlichen Verfahren. Vielmehr gestattet § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG der Verbotsbehörde bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein endgültiges Absehen von einer Anhörung, unabhängig davon, ob nachfolgend eine gerichtliche Anfechtung des Verbots stattfindet. Nur wenn eine erforderliche Anhörung verfahrensfehlerhaft unterlassen wurde, besteht mit der Möglichkeit der Nachholung eine Heilungsmöglichkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG.
31 4. Die Sache ist entscheidungsreif (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 300 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann auf der Grundlage des Parteivorbringens, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der durch die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 gewonnenen Erkenntnisse entscheiden. Zusätzliche verfahrensrechtliche Vorkehrungen sind nicht geboten.
32 a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Verbots hat der Senat als Tatsacheninstanz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO den gesamten Streitstoff des Verfahrens umfassend zu würdigen. Seine Überzeugungsbildung beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Bewertung von Indizien. Der Umstand, dass eine Vereinigung klandestin agiert und ihre Aktivitäten durch geeignete Vorkehrungen nach Möglichkeit von einer Kenntnisnahme durch Dritte abschirmt, vermag den Grad der erforderlichen Überzeugungsgewissheit im gerichtlichen Verfahren nicht herabzusetzen. Ein Gericht hat sich auch in einer solchen Konstellation auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und in das Verfahren einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme die zur Entscheidung erforderliche Überzeugung zu bilden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 81 m. w. N.).
33 b. Der Senat sieht keine Notwendigkeit, einen ungeschwärzten Verwaltungsvorgang von der Beklagten anzufordern. Auch ist es nicht erforderlich, dass er sich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zusätzliche, im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallene Asservate oder Auswertungsvermerke vorlegen lässt.
34 aa. Soweit der Verwaltungsvorgang Schwärzungen enthält, betreffen diese keine für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Umstände, die eine Anforderung ungeschwärzter Unterlagen und gegebenenfalls die Einleitung eines gesonderten Verfahrens vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnten. Die in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende Zweckbestimmung beschränkt die behördliche Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vermittelt keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2017 - 20 F 4.17 - juris Rn. 5 m. w. N.).
35 Soweit von den Schwärzungen personen- und organisationsbezogene Daten der erstellenden Behörden betroffen sind, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Informationen im vorliegenden Verfahren ein Erkenntniswert zukäme. Soweit die Erkenntnismitteilungen einzelner Landesverfassungsschutz- und sonstiger Sicherheitsbehörden inhaltliche Schwärzungen enthalten, sind diese nach den Erläuterungen der Beklagten bereits beim Urheber erfolgt. Dementsprechend sind lediglich die offen verwertbaren Erkenntnisse dieser Behörden zur Kenntnis der Verbotsbehörde gelangt und für die Begründung des Verbots herangezogen worden. Die Beklagte stützt sich auch im Rahmen ihres Vorbringens im Prozess nicht auf solche Erkenntnisse.
36 bb. Dass sich hinter den Schwärzungen ein Wissen der übermittelnden Behörden verbirgt, auf das der Kläger zur Rechtsverteidigung angewiesen wäre, ist nicht plausibel. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die zutragenden Behörden im Besitz von entlastenden Informationen zu den inneren Strukturen der deutschen Hammerskins-Bewegung und der regionalen Chapter sein könnten, die dem Kläger nicht aus eigener Anschauung bekannt wären. Der Kläger hat vielmehr umfassend auf die seitens der Beklagten vorgetragenen Sachverhalte reagiert, das vorliegende Erkenntnismaterial bewertet und zu aus seiner Sicht entlastenden Umständen ergänzend vorgetragen.
37 cc. Es ist auch nicht geboten, dass das Gericht die vollständige Vorlage der im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate oder weiterer Auswertungsberichte anfordert. Vielmehr erweist sich eine Vorselektion dieser Unterlagen, vor allem der auf IT-Geräten gespeicherten Informationen, durch die Beteiligten als sachgerechtes Mittel, den Prozessstoff auf die relevanten Inhalte und ein zu bewältigendes Maß zu reduzieren. Insbesondere kann der Kläger anregen, zusätzlich zu den von der Beklagten vorgelegten Asservaten weitere Unterlagen in das Verfahren einzubeziehen, die er für eine effektive Rechtsverteidigung benötigt. Soweit der Kläger nicht bereits als Betroffener der Ermittlungs- und Vollzugsmaßnahmen selbst Kenntnis der beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände hat, kann er eigenständig die bei der Beklagten vorhandenen Asservate auf entlastende Aspekte sichten (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - NVwZ 2023, 423 Rn. 52). Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen uneingeschränkt Folge geleistet. Sie hat zudem versichert, dass zusätzliche Auswertungsvermerke des BfV nicht gefertigt worden seien. Weitere konkrete Unterlagen, denen für die aufgeworfenen Fragen Relevanz zukäme, hat der Kläger nicht bezeichnet. Der Senat hat daher keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm oder dem Kläger für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung wesentliches Material vorenthalten worden wäre oder er seiner Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend erschöpfend Rechnung getragen hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 25).
38 c. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren zudem Vorkehrungen gegen das Ausspähen der Prozessstrategie des Klägers für geboten erachtet, weil ihm dies nach den konkreten Umständen zur Wahrung eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) angezeigt erschien.
39 aa. Aus dem rechtsstaatlichen Gebot des fairen Verfahrens, Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, leitet sich ab, dass eine Prozesspartei im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen können muss. Dies steht einem gezielten Ausspähen dieser Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140). Das Bundesverfassungsgericht hat für den Fall der Überwachung der Verteidigerkommunikation im Strafverfahren bereits mehrfach festgestellt, dass Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Strafverteidiger zwar nicht von vornherein und in jedem Fall unstatthaft sind, aber bei Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung behindern, das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berührt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 421 m. w. N.).
40 bb. Eine solche Gefährdungslage kam vorliegend in Betracht, weil ein Einsatz von V-Leuten in der deutschen Hammerskin-Szene und die Verwendung heimlicher Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden plausibel erscheint. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das staatliche Aufklärungsinteresse mit Ergehen des Verbotsbescheids notwendigerweise erloschen wäre. So können parallel auch strafprozessuale Ermittlungen geführt werden oder anderweitig begründete nachrichtendienstliche Beobachtungen im Umfeld des Klägers und seines Bevollmächtigten veranlasst worden sein. Insbesondere ist es der Beklagten nicht verwehrt, Ermittlungen gemäß § 4 VereinsG auch nach Ergehen des Vereinsverbots durchzuführen, um im Rahmen einer Anfechtungsklage weitere Beweismittel vorlegen zu können (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 33 S. 30 f.).
41 cc. Der Senat hat daher eine Erklärung zu den im BMI als Vertreterin der Beklagten getroffenen Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens in Bezug auf eine etwaige gezielte Ausspähung der Prozessstrategie eingeholt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ein im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 vorgelegtes Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln. Sie hat ausdrücklich auf die entsprechende Erklärung des BfV vom 17. Juli 2024 Bezug genommen, die dies sinngemäß bestätigt. Das BMI hat durch eine dienstliche Erklärung des zuständigen Referatsleiters zudem versichert, dass solche Informationen, sollten sie trotz der genannten Vorkehrungen an die mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Stellen im BMI übermittelt werden, weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Damit ist die Gefahr einer Ausforschung der Prozessstrategie hinreichend verlässlich ausgeschlossen (vgl. zu ähnlichen Zusicherungen BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 154 unter Verweis auf sein Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 420 ff.).
42 d. In einem Vereinsverbotsverfahren hat das Gericht das unterbreitete Erkenntnismaterial vor dem Hintergrund möglicherweise eingesetzter nachrichtendienstlicher Mittel insbesondere daraufhin zu würdigen, ob es der Vereinigung zugerechnet werden kann. Dafür hat der Senat im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in den Blick zu nehmen, ob das vorhandene Erkenntnismaterial durch den Einsatz staatlich gelenkter Akteure belastet ist. Wenn es sich um Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen handelt, die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhalten oder unterhalten haben, erweist sich die Zurechnung des Beweismaterials als problematisch. Ebenso läge es, wenn die Vereinigung selbst der staatlichen Einflussnahme oder Steuerung unterliegt oder unterlegen hat. Dies ist erforderlichenfalls aufzuklären. Es obliegt jedoch der Vereinigung und ihren Mitgliedern, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die ernsthafte Bedenken im Hinblick auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren oder eine Staatsbelastung des Erkenntnismaterials begründen könnten.
43 Vorliegend sind nach den oben erläuterten Maßgaben zum gerichtlichen Prüfprogramm die materiellen Verbotsgründe nicht zu prüfen. Die gerichtliche Überzeugungsbildung betrifft daher im Wesentlichen die Organisationsstruktur der deutschen Hammerskin-Bewegung. Dazu liegen dem Senat mit den im Zuge der Vollzugsmaßnahmen gewonnenen Asservaten Erkenntnisse vor, deren Authentizität zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass die in den Chatverläufen geschilderten Umstände aus einer "staatlichen Provokation" herrührten oder zumindest ein solcher Verdacht bestünde. Vielmehr zeigen die Diskussionen und geschilderten Vorkommnisse auch nach Auffassung des Klägers die in den Chaptern gelebte Realität und werden von ihm selbst zum Beleg einer fehlenden Vereinsstruktur herangezogen.
44 e. Der Senat legt seiner Überzeugungsbildung vorrangig die Erkenntnisse zugrunde, die sich aus den "Statuten der Hammerskins" ergeben, insbesondere aus der aktuellen Fassung 2020 ("Our brotherhood" <Updated Version> in deutscher Übersetzung; nachfolgend "European Constitution"), dem Threema-Chat "Kleine Kaffeerunde", in der die Sekretäre der einzelnen deutschen Chapter kommunizieren, und dem Threema-Chat "Chapter Westwall", der sich mit der Sanktionierung eines Verhaltens eines Mitglieds dieses Chapters befasst. Dazu kommen ergänzend das von der Beklagten vorgelegte Bild- und Textmaterial im Verwaltungsvorgang und die bei dem Vollzug des Verbots gewonnenen und vorgelegten Asservate, sowie die weiteren zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Threema-Chatverläufe ("R.-R2.", "Sarregau-HS", "R.-K.", "FHS3" und "H. Bar") und die dazu erstellten Auswertungsvermerke des BfV. Die Authentizität dieser Quellen und deren Eignung für die Überzeugungsbildung des Senats wird von keinem der Beteiligten bestritten.
45 Soweit sich die Beklagte zur Begründung auf Auswertungsvermerke, Behördenzeugnisse, Personendossiers und sonstige Erkenntnisse des BfV und der Landesämter für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und im Saarland stützt, handelt es sich um sekundäre Beweismittel, die die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht erkennen lassen und dem Senat daher nur eine eingeschränkte tatrichterliche Würdigung, insbesondere keine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Quellen gestatten (vgl. zur Problematik der Überzeugungsbildung auf der Grundlage solcher Erkenntnisse BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 f. und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 28 ff. sowie Beschlüsse vom 10. Juli 2019 - 1 B 45.19 - juris Rn. 8 und vom 10. Juni 2020 - 6 AV 2.19 - juris Rn. 36 f.; vgl. auch Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 20.). Insbesondere hinsichtlich solcher Umstände, die seitens des Klägers substantiiert bestritten werden, bedarf es eines Rückgriffs auf andere Erkenntnisquellen. Insoweit können die schriftsätzlichen Einlassungen, die informatorischen Anhörungen der Beteiligten und die Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung präsenten Zeugen W. zur Überzeugungsbildung herangezogen werden.
46 5. In der Sache hat sich der Senat auf der Grundlage des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials nicht die erforderliche Überzeugung bilden können, dass die verbotene Vereinigung "Hammerskins Deutschland" die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt. Zwar bestehen mit dem NOM und der Etablierung einer ständigen Kommunikationsplattform in Form des Threema-Chats "Kleine Kaffeerunde" Vernetzungs- und Abstimmungsinstrumente, derer sich die regionalen Chapter - neben einer Pflege ihrer Bruderschaft - auch zur Koordinierung und gegenseitigen Beratung bedienen. Es fehlen aber ausreichende Belege dafür, dass diese zwischen den in Deutschland existierenden "Hammerskin"-Chaptern bestehende Vernetzungsebene die Qualität einer verbotsfähigen Vereinigung hat. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Chapter oder ihre Mitglieder den Willen hatten, sich zu einer Vereinigung der "Hammerskins Deutschland" zusammenzuschließen und sich einer verbindlichen Gesamtwillensbildung in dieser Struktur zu unterwerfen. Die Indizien sprechen vielmehr überwiegend dafür, dass die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter ungeachtet ihrer engen Kooperation autonom und eigenständig agieren und als solche, mithin ohne nationale Organisationsebene, Teil der weltweiten Hammerskin-Bewegung sind.
47 a. Ein Verein ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dabei sind die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen. Ein Zusammenschluss setzt allerdings schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann ein Zusammenschluss von Personen nur angenommen werden, wenn sich diese durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Akts aber keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der sich die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin prinzipiell unterordnen müssen bzw. die sie kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 28 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 16 f.). Eine organisierte Gesamtwillensbildung kann insbesondere dadurch indiziert werden, dass die Vereinigung zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks Zuständigkeiten verteilt und ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Personen regelt (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 28 und vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 39).
48 b. Der Senat entnimmt der Historie der Hammerskin-Bewegung in Deutschland (aa.) und der von ihr verwendeten Symbolik (bb.) Indizien für eine bloße Koexistenz der Chapter ohne einen Zusammenschluss zu einer deutschen Dachorganisation. Es fehlen hinreichend verlässliche Belege für die von der Beklagten angenommene gemeinsame Finanzierung (cc.) und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer festen Organisationsstruktur (dd.) zu einem gemeinsamen Zweck (ee.). Zwar treffen sich die Mitglieder der regionalen Chapter regelmäßig im Rahmen des deutschlandweiten NOM und stehen in einem ständigen Informationsaustausch miteinander. Allerdings lässt sich eine Verbindlichkeit der dort nach dem Mehrheitsprinzip gefassten Beschlüsse für die regionalen Chapter nicht belegen (ff.). Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter hinsichtlich ihrer Gründung oder ihrer Mitglieder von Entscheidungen der "Hammerskins Deutschland" abhängig wären und nicht autonom entscheiden könnten (gg.). Ein durch die nationale Ebene geschaffenes, für die Chapter verbindliches Regelwerk lässt sich nicht nachweisen (hh.). Schließlich bleibt auch offen, ob die in Deutschland vorhandenen "Hammerskin"-Chapter bei Abstimmungen auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können (ii.).
49 aa. Bereits die historische Entwicklung der deutschen Hammerskin-Bewegung spricht gegen die Existenz einer deutschlandweiten Gesamtorganisation. Es ist zwischen den Beteiligten im Kern unstreitig, dass die einzelnen deutschen Chapter seit den 1990er-Jahren sukzessive und aus eigener Entscheidung entstanden sind und sich nicht aus der Unterteilung einer zuvor bestehenden nationalen Gesamtorganisation entwickelt haben. Dementsprechend vertraten einzelne Verfassungsschutzbehörden in der Vergangenheit die Einschätzung, dass die als Chapter bezeichneten Regionalgruppen gleichberechtigte Ableger der internationalen Hammerskin-Bewegung seien (vgl. Verfassungsschutzbericht BfV 2015, S. 90, Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2018, S. 75 f.). Auch der Abschlussbericht des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zeichnete im Jahr 2013 das Bild einer nach dem Prinzip der "Leaderless Resistance" strukturierten Gruppierung, die keine übergeordnete Führung habe und stattdessen einzelne Gruppierungen gründe, die autonom planten und handelten. Im Hinblick auf ein mögliches Verbotsverfahren wird in jenem Abschlussbericht thematisiert, dass eine starke regionale und eigenständige Organisation der Chapter bestehe, die dazu nötige, dass jedes einzelne Bundesland ein Verbot verhängen müsste (BT-Drs. 17/14600 S. 174 ff.).
50 Während die Gründungsjahre der regionalen Chapter in Deutschland und der auf dem Gebiet anderer Staaten existierenden Chapter dokumentiert sind (vgl. Rückenaufdruck Pullover Verwaltungsvorgang Bl. 1474, Bildtafel 076; vgl. Verbotsbescheid S. 11) und Jubiläen der Chapter markiert und gefeiert werden (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 42; Erwähnung von Jahresfeiern im Chat "Kleine Kaffeerunde", S. 748, 838), lässt sich der Zeitpunkt eines möglichen Zusammenschlusses zu einer deutschen Zwischenebene, etwa in Gestalt eines "Deutschland-Chapters", nicht benennen. Dies spiegelt sich auch in einer Äußerung im Chat "Kleine Kaffeerunde" wider, die die Existenz einer "HS Deutschland" ausdrücklich verneint (ebenda S. 230: "Gibt ja nicht die hs deutschland, sondern autonome chapter.").
51 bb. Für eine Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und das Fehlen einer deutschen Zwischenebene sprechen auch die dokumentierten Kennzeichen und die sonstige "Hammerskin"-typische Symbolik. Denn es finden sich keine Kennzeichen, die spezifisch einer Vereinigung "Hammerskins Deutschland" zuzuordnen wären.
52 Das im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite an vierter Stelle als Logo dieser Vereinigung wiedergegebene Abbild der gekreuzten Hämmer (mit Zahnrad, ohne Schild) weist als solches keinen Deutschland-Bezug auf. Es findet im vorliegenden Bildmaterial auch nicht als Kennzeichen einer Einzelorganisation Verwendung, sondern - vergleichbar dem Abbild der gekreuzten Hämmer mit dreifarbigem Schild - in einem generellen Kontext der HSN (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 2; Verwaltungsvorgang Bl. 1443: hier getragen von einem französischen Hammerskin; ähnlich Bl. 1456; vgl. auch zahlreiche weitere bei den Durchsuchungen aufgefundene Asservate). Dies gilt auch für den im Verbotsbescheid angeführten Wahlspruch "Hammerskin forever, forever Hammerskin". Dabei handelt es sich nicht um ein einer bestimmten Organisationsebene der "Hammerskin"-Bewegung vorbehaltenes Kennzeichen, sondern dieses Motto findet weltweit Verwendung (vgl. die zahlreichen Zitate in der Publikation "2019 Hammerskin Press").
53 Demgegenüber führen die regionalen Chapter jeweils eigene Abzeichen (vgl. Verbotsbescheid siebte bis neunte Seite) und ergänzen diese mit Kennzeichen der weltweiten "Hammerskin"-Bewegung (vgl. die Bildtafeln ab Bl. 1434 des Verwaltungsvorgangs). Diese Symbole werden auch auf Kleidungsstücken und Fahnen abgebildet. Sie haben für die Mitglieder eine hervorgehobene Bedeutung und dienen als wichtiges Identifikationsmerkmal (vgl. die Diskussion um das Ärmelband im Chat "Kleine Kaffeerunde", S. 10, um die "Mädels-Shirts", ebenda S. 582 ff. und ein "Supporter"-Shirt, ebenda S. 737 ff.). Die Beklagte vermag dementsprechend auch keine Kleidungsstücke zu benennen, die spezifisch als Vereinskleidung der verbotenen Vereinigung zu verstehen wären. Die angeführten einheitlichen schwarzen T-Shirts tragen nach dem vorliegenden Bildmaterial stets ein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Chapter oder einer "Crew 38" kennzeichnendes Logo bzw. nehmen auf die generelle, weltweit verwendete Symbolik Bezug.
54 Die im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite angeführte sog. "Nationen Fahne" enthält kein Symbol, das auf die Existenz der hier verbotenen Vereinigung hinweisen würde. Diese Nationenfahne zeigt auch nach Auffassung der Beklagten die Logos aller Chapter der weltweit vorhandenen Organisation (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 2696). Dort sind auch die Kennzeichen zahlreicher auf nationaler Ebene organisierter Chapter abgebildet. Demgegenüber sind die in Deutschland befindlichen Chapter jeweils mit ihrem eigenen Abzeichen vertreten. Dies weist auf einen Gleichrang der einzelnen Chapter hin, unabhängig davon, ob sie die "Hammerskin"-Mitglieder eines Landes in einem oder in mehreren Chaptern vereinen.
55 cc. Der Senat vermag sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter oder ihre Mitglieder regelmäßige Mitgliederbeiträge an eine Vereinigung "Hammerskins Deutschland" geleistet hätten. Zwar gibt das BfV in seinem Schreiben vom 31. Mai 2023 an das BMI (Verwaltungsvorgang Bl. 1054 ff. <1055>) an, für die verbotene Vereinigung werde ein monatlicher Mitgliedsbeitrag in unterschiedlicher Höhe erhoben, der sich aus einem Teilbetrag zugunsten der "Hammerskins Deutschland" bzw. des deutschen "National Officers Meeting" und einem weiteren Teilbetrag für das jeweilige Chapter zusammensetze, in welchem das Mitglied lokal bzw. regional organisiert ist. Eine nähere Angabe zur Quelle dieser Information findet sich allerdings nicht. Anderweitige Belege für solche Zahlungen an die verbotene Vereinigung, etwa in Form von Kassenbüchern, Rechnungslegungen oder Kontoauszügen fehlen. Demgegenüber teilt das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg in einem Schreiben vom 17. Mai 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. <144>) lediglich mit, dass in einzelnen Chaptern zumindest bis 2013 monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben worden seien, die zur Finanzierung interner Feste gedient hätten. Weitere Erwähnung finden die Finanzen in einem Schreiben der PI Cuxhaven vom 19. April 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. <414>), dort allerdings mit dem Fazit, dass ein Mitgliedsbeitrag zwar wahrscheinlich sei, aber nicht belegt werden könne. Der Kläger bestreitet ausdrücklich die Beitragsfinanzierung einer nationalen Zwischenebene.
56 Gegen eine solche Beitragsfinanzierung einer Vereinigung "Hammerskins Deutschland" spricht nach Auffassung des Senats, dass im Verlauf des Threema-Chats "Kleine Kaffeerunde" mehrfach für einen bestimmten Anlass gesammelt wird. So wird der Erlös aus "ein oder zwei Balladenabenden" von dem veranstaltenden Chapter als Spende angeboten ("Kleine Kaffeerunde", S. 441). Der Tod des Mitbruders V. löst eine Sammelaktion durch den Verkauf von Kunstdrucken aus (ebenda S. 59 ff.). Anlässlich des "Todesfalles E." werden Spenden gesammelt (ebenda S. 77 ff.), ebenso anlässlich eines Anschlages auf "H2." (ebenda S. 254 f.) oder wegen zerstochener Reifen und eingeschlagener Autoscheiben für zwei Brüder (ebenda S. 439 ff.). Auch werden Solidaritätsaktionen mit Shirt-Verkauf angestoßen (ebenda S. 534 ff.) oder Solidaritäts-CDs produziert (ebenda S. 542 ff.). Zudem werden die Kosten eines gerichtlichen Vorgehens gegen die sog. "EXIF-Recherche" zunächst von einem Mitglied übernommen, obwohl die Rechtsverfolgung offenkundig dem Interesse aller davon betroffenen Hammerskin-Mitglieder dient. Nachfolgend erklären sich die einzelnen Chapter zu einem Kostenbeitrag bereit (ebenda S. 310 "Wir haben noch die 450 € falls die benötigt werden" und S. 433 und 435 zu weiteren Angeboten, sich an den Kosten zu beteiligen). Die Beklagte legt mit dem Beleg 45 (Verwaltungsvorgang Bl. 535) selbst eine Erkenntnis dazu vor, dass ein Mitglied einen Solidaritätsaufruf gestartet habe. Im Falle einer Beitragsfinanzierung wäre aber eine Deckung solcher Kosten durch die "Hammerskins Deutschland" plausibel.
57 Zwar scheint an mehreren Stellen des Chats "Kleine Kaffeerunde" die Existenz einer "Kaffeekasse" oder "Kasse" auf (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 31 f., 436). Die Herkunft der dort verfügbaren Mittel wird aber ausdrücklich mit konkreten Anlässen verknüpft (vgl. ebenda S. 274, 437). Dies lässt einen regelmäßigen Zufluss in die "Kaffeekasse" im Sinne einer beitragsfinanzierten "Deutschlandkasse" nicht plausibel erscheinen. Auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung oder eine feste Finanzierungsstruktur einer Dachorganisation deuten die erörterten Beträge ohnehin nicht hin.
58 Der Vortrag der Beklagten, die Vereinigung "Hammerskins Deutschland" trete als Organisator von Szene-Veranstaltungen auf und generiere Eigenmittel aus dem Verkauf von Tickets, Musikträgern oder Merchandise-Artikeln, lässt sich anhand der vorliegenden Belege nicht verifizieren. Soweit die Beklagte auf die in einer Einladung genannte E-Mailadresse "[email protected]" verweist, fehlt hier eine explizite Bezugnahme auf die "Hammerskins". Es finden sich auch sonst keine Einladungen, in denen eine Vereinigung "Hammerskins Deutschland" aufscheinen würde. Vielmehr weisen die im Verwaltungsvorgang befindlichen Quellen darauf hin, dass die einzelnen Chapter als Veranstalter auftraten und etwaige Einnahmen dem jeweiligen Chapter oder einzelnen Personen zuflossen (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Schreiben vom 17. Mai 2022, Bl. 140 ff. <144>; Landesamt für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 20. Mai 2022, Bl. 247 ff. <264>). Auch die Zusammenstellung chapterübergreifender Veranstaltungen im Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2025 benennt überwiegend einzelne Chapter oder "Mitglieder der Hammerskins Deutschland" als Veranstalter.
59 dd. Es fehlen ferner Indizien dafür, dass es eine feste Organisationsstruktur für und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer Vereinigung "Hammerskins Deutschland" gäbe. So kann die Beklagte einen Verwaltungssitz der verbotenen Organisation nicht konkret verorten, sondern benennt dafür in der Verbotsverfügung auf der vierten Seite die über zahlreiche Bundesländer verteilten Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter. Zudem bleibt offen, ob die verbotene Vereinigung ein Zusammenschluss der einzelnen Chapter, deren Vollmitglieder oder sämtlicher deutscher "Hammerskin"-Mitglieder einschließlich der Anwärter wäre. Es sind auch keine Funktionsträger der nationalen Zwischenebene bekannt, insbesondere fehlen Belege für eine Rollenverteilung, vergleichbar der Funktionen der auf der Ebene der regionalen Chapter vorhandenen Sprecher oder Sekretäre. Aus dem Threema-Chat "Kleine Kaffeerunde" erschließt sich zwar, dass R. als langjähriges Mitglied und infolge seiner Stellung als "European Secretary" (vgl. dazu das Schreiben der PI Cuxhaven vom 19. April 2022, Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. <413>) auch in Deutschland Autorität beanspruchen kann und eine informelle Führungsrolle einnimmt (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 6: "mancherorts hat sich ne gewisse Eigendynamik entwickelt welche mir nicht gefällt und über die man reden muss."; vgl. ebenda S. 120 zu Handlungsempfehlungen für ein mögliches Verbotsverfahren; vgl. ebenda S. 686, Voice-Mail vom 30. Januar 2023 zum Erscheinen zu einem Treffen anlässlich der "Spitzelaffäre" im Chapter Rheinland; vgl. ebenda S. 855, letzte Voice-Mail vom 6. Mai 2023 zur Klärung von Ausreisefragen durch seinen Präzedenzfall im Interesse der Bewegung). Es lässt sich allerdings nicht belegen, dass damit eine institutionalisierte Rolle als Funktionsträger einer Vereinigung "Hammerskins Deutschland" verbunden wäre.
60 Auch das regelmäßige Treffen der in Deutschland vertretenen Hammerskins auf einem NOM wird nicht von einer zentralen Stelle initiiert und koordiniert. Die terminliche Planung, organisatorische Vorbereitung und die Programmgestaltung obliegt ausweislich der Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vielmehr den einzelnen Chaptern reihum. Dies zeigt sich exemplarisch anlässlich der Organisation eines NOM durch das Chapter Bayern (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 645 ff. und 768 ff.; ähnlich S. 344, 372 und 384 f.).
61 ee. Es ist überdies nicht erkennbar, dass die vermeintliche Vereinigung einen Zweck verfolgen würde, der sich gegenüber den von den einzelnen Chaptern oder der weltweiten Bruderschaft verfolgten Zwecken abgrenzen ließe. Sämtliche Chapter teilen die im Verbotsbescheid auf S. 14 ff. angeführten Ziele. Sie liegen bereits dem Zusammenschluss in den regionalen Chaptern und der Vernetzung und Kooperation in der internationalen "Hammerskin"-Bewegung zugrunde. Zwar stünde eine Zweckidentität in einer über mehrere Ebenen organisierten Vereinsstruktur der Annahme einer eigenständigen Zwischenebene nicht entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 126), allerdings vermag sie allein, ohne zusätzliche Anhaltspunkte noch nicht die Existenz einer solchen Ebene zu begründen. Vielmehr bezieht sich das von der Beklagten angeführte Selbstverständnis, eine "Bruderschaft" zu sein, auch in Ansehung der dafür vorgelegten Belege stets auf die Einbettung in die weltweite HSN (vgl. das Selbstverständnis in der Publikation "2019 Hammerskin Press" Verwaltungsvorgang S. 1496 ff. <1508 ff.>, vgl. Verbotsbescheid S. 6 Abbildung Booklet; vgl. auch den Begriff der Bruderschaft im Titel und in Kapitel 1 und 5 der "European Constitution"). Eine Koordinierung der regionalen Chapter in Angelegenheiten der internationalen "Bruderschaft", ein gegenseitiges "Coaching" bei praktischen Schwierigkeiten oder die intensive Diskussion von Mitgliederangelegenheiten genügen als Indiz für die Annahme eines zweckgebundenen Zusammenschlusses noch nicht.
62 ff. Die Beklagte bezeichnet das - nach Auskunft der Kläger in den Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 16.23 in der mündlichen Verhandlung vierteljährlich veranstaltete - NOM als die Mitgliederversammlung und das eigentliche Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung. Dem NOM kämen weitreichende Befugnisse exekutiver wie legislativer Art zu. Der Kläger charakterisiert diese Treffen demgegenüber als eine Veranstaltung, die im Wesentlichen der Information, der freiwilligen Kooperation und der Pflege der Geselligkeit diene.
63 Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei einem NOM um eine Institution handelt, die der Bildung eines Gesamtwillens der verbotenen Vereinigung dient und deren Beschlüssen sich die Chapter unterordnen müssten. Zwar haben sich die regionalen Chapter mit diesen Treffen ein verstetigtes Format geschaffen, das ihnen einen intensiven Meinungsaustausch und eine deutschlandweite Koordinierung ermöglicht. Gemeinsam erzielte Ergebnisse werden innerhalb der deutschen Hammerskin-Bewegung nach dem Bekunden der Kläger in den Parallelverfahren auch grundsätzlich als Leitlinie und gemeinsames Handlungskonzept akzeptiert. Dem Erkenntnismaterial lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die regionalen Chapter existenziell von einer Ebene "Hammerskins Deutschland" und dem NOM als deren Entscheidungsorgan abhängig sind, wie es die Verbotsverfügung ausführt (S. 10). Vielmehr bestätigt dieses Material, das von dem Kläger für die Beschlussfassung auf dem NOM gezeichnete Bild einer Abstimmung im Sinne einer bloßen Koordinierung der einzelnen Chapter.
64 Entgegen dem Verbotsbescheid lässt sich eine Pflicht der Chapter, an einem NOM durch mindestens zwei Vollmitglieder vertreten zu sein, nicht belegen. Bereits in dem dafür in Bezug genommenen Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 17. Mai 2022, S. 4 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. <143>), bleibt offen, für welche "überregionalen" Treffen die nicht näher benannte Quelle über eine angebliche Teilnahmepflicht berichtet. Der Kläger hat die Freiwilligkeit der Teilnahme an einem NOM bekräftigt. Auch im Threema-Chat "Kleine Kaffeerunde" wird die Frage einer Anwesenheitspflicht bei einem NOM diskutiert und als bloße Anregung behandelt (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 327: "Zur allgemeinen Aktivität nur zur Anregung wäre es schön wenn jeder Bruder an 2 nom teilnehmen würde"; ebenda S. 330 zur Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung). Dementsprechend teilt ein Sekretär im Verlauf des Chats eine Nichtteilnahme schlicht mit (ebenda S. 513: "Werte Brüder Bitte entschuldigt, Bayern wird am Wochenende nicht vertreten sein. P.s und H3.s Flug wurde von easyjet storniert auf Grund Mitarbeitermangel ....Falls ich aber fit werde bis morgen Abend , mach ich mich auf alle Fälle auf'n Weg."). Ein weiterer Chat-Teilnehmer äußert sich angesichts der Schwierigkeit, einen gemeinsamen Termin zu finden "Ahoi, macht euer NOM und gut ist." (ebenda S. 923). Er bekundet damit, dass er sich nicht in der Pflicht sieht, an dem vorgeschlagenen Termin teilzunehmen.
65 Dem Senat liegen keine Belege vor, die den Ablauf eines konkreten NOM aus erster Hand dokumentieren. Er hat sich seine Auffassung daher im Wesentlichen anhand des Threema-Chats "Kleine Kaffeerunde" gebildet und ergänzend die Erläuterungen der Beteiligten herangezogen. Die "Kleine Kaffeerunde" dient dem regelmäßigen und kurzhändigen Austausch der im Chat vertretenen Sekretäre der regionalen Chapter über die für ihre Bruderschaft relevanten Themen und Vorkommnisse ("Kleine Kaffeerunde", S. 6: "Diese kleine Runde soll jetzt nicht zum Plauderchat verkommen, dafür haben wir Trinkergruppe oder die Viber Chats. Die kleine Kaffeerunde soll den schnellen Dienstweg ersetzen. Private Korrespondenz, Treffpunkte, Mitteilungen, etc bitte weiterhin über Hush, Diskussionen aber bitte hier."). Der Chatverlauf bildet für den Zeitraum vom 16. November 2020 bis zum 18. September 2023 in authentischer Weise ab, über welche Themen und in welcher Art und Weise die Chaptersekretäre miteinander verhandeln und stellt für die Zeit der coronabedingten Kontaktbeschränkungen ein Substitut der regelmäßigen persönlichen Treffen etwa im Rahmen eines NOM dar (vgl. ebenda S. 6: "Aufgrund Corona sind jetzt Sitzungen ausgefallen... Damit das mittelfristig nicht zu Spannungen führt, sollte hiermit Abhilfe geschafft werden."). Nach der Lockerung der Kontaktbeschränkungen hat er sich augenscheinlich als Plattform für eine Koordinierung und Abstimmung der Chapter erhalten (vgl. ebenda S. 658: "Nach meinem Verständnis ersetzt Threema bzw. diese Gruppe hier alles.").
66 Die Chapter nutzen den Chat - und damit auch die dadurch substituierten persönlichen Treffen - demnach zum Informationsaustausch, zur vertieften Diskussion chapterübergreifender Fragen und zur Herstellung eines gemeinsamen Meinungsbilds. Dafür positionieren sich die Sekretäre jeweils nach Rücksprache mit ihrem Chapter. Immer wieder wird das Meinungsbild auch in einer förmlichen Abstimmung abgefragt und festgehalten (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 6 ff. zur Notwendigkeit eines EOM zur Verleihung des "Nation Patches"; ebenda S. 30 ff. zur Spende anlässlich des "Todesfalles V."; ebenda S. 542 und 548 ff. zur Gestaltung einer Doppel-LP zur "Unterstützung Portugal"; ebenda S. 319 ff. zur Erstellung von "Bylaws"). Bei Abstimmungen im Chat "Kleine Kaffeerunde" gilt das Mehrheitsprinzip (vgl. ebenda S. 15 ff.). Dies wird damit begründet, dass "bloß nicht alles bis aufs letzte zerredet" werden solle. "100%ige Entscheidungen" seien immer schwer zu erreichen (ebenda S. 17). Ein Abweichen einzelner Chapter von einer gemeinsam beschlossenen Vorgehensweise wird thematisiert und die Einhaltung der Beschlusslage wird angemahnt (vgl. ebenda S. 8: "PotN Westfalen, unglücklich aber nicht schlimm, sind 'nur' Anwärter geworden. Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht. Ist momentan eine besondere Zeit."; ebenda S. 11: "Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben."; ebenda S. 91: "Bitte alle nochmal nachfragen. Da ist ein Bruder verstorben und an zahlreichen sitzungen wurde drüber gesprochen, dass bei beerdigungen pro Chapter 2 Leute teilnehmen sollten. [...] Wir haben über 70 Member in Deutschland, mit Prosis ca 90 Mann, mit Crew über 100. Darf einfach nicht sein das wir da mit 5,6 Mann aufschlagen."; ebenda S. 120: "Dies ist weiterhin ein geltender Nom Beschluss und ich kotz ab wenn die aus irgendwelchen Schlafzimmern noch das alte Franken Hk Shirt, das alte weisse Hammerskin Nation Ep Motiv Shirt finden oder das rote Whs Shirt beispielsweise. Wurde gemeinschaftlich beschlossen die zu vernichten oder zumindest aus Deutschland raus zu schaffen. Und zu dem Thema gibt es eigentlich keine zwei Meinungen. Wurde lange und ausführlich an mehreren noms diskutiert.").
67 Gleichzeitig wird aber immer wieder die Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und deren Entscheidungsbefugnis hervorgehoben (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 54 ff. und S. 373 zur eigenständigen Entscheidung des Chapters Sachsen in der "causa L."; ebenda S. 48 zum chapterinternen Rauswurf eines Anwärters: "Bin gerade etwas überrascht, dass ein Potn Rauswurf so hohe Wellen schlägt. Fällt normalerweise in die Kategorie 'Sonstiges' bei einem NOM"; ebenda S. 321 zur im Chapter Rheinland geübten "Sanktionspraxis"; ebenda S. 615 zur chapterinternen Sanktion gegen "A.": "Ist aber primär ne fränkische Entscheidung." und ebenda S. 624 "legen die Entscheidung also vertrauensvoll in die Hände unserer fränkischen Brüder."). Auch Unterstützungsleistungen werden nicht von einer nationalen Zwischenebene abgefordert, sondern von den Chaptern jeweils freiwillig und eigenständig angeboten (vgl. die obigen Belege zu finanziellen Unterstützungsleistungen; vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 204 zum Hochwasser im Ahrtal).
68 gg. Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter ohne die ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung durch das NOM nicht existenzberechtigt wären und das NOM über Fragen der Mitgliederpolitik der Chapter bestimme. Bezüglich dieser Fragen erweisen sich vorrangig die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen erhobenen Chatnachrichten als relevant. Soweit die Beklagte auf anderweitige Erkenntnisse aus nachrichtendienstlichem Aufkommen verweist, erachtet der Senat die Chatnachrichten, die die Darstellung des Klägers stützen, als aussagekräftiger, da es sich um Primärquellen handelt. Auch hier ergibt sich zwar das Bild einer engen Koordination der in Deutschland befindlichen Chapter untereinander, aber kein Beleg für ein verbindliches Letztentscheidungsrecht einer nationalen Zwischenebene.
69 Dass für die Neugründung eines regionalen Chapters nicht nur die Bestätigung durch die internationale Ebene erforderlich ist (vgl. dazu Kapitel 3 der "European Constitution"), sondern auch ein positiver Beschluss eines NOM zwingend vorliegen müsste, erscheint schon angesichts der sukzessiven Gründungen der älteren Chapter seit 1992 nicht plausibel (vgl. Verbotsbescheid S. 10 f.). Es fehlen aber auch Anhaltspunkte dafür, dass sich mittlerweile die Notwendigkeit eines nationalen Gründungsakts herausgebildet hätte. Für das Jahr 2018 erschließt sich aus dem Threema-Chatverlauf "Westwall" vielmehr die starke Stellung der einzelnen Chapter in dieser Frage. Denn in diesem Chat diskutiert das Chapter Westwall ohne die Beteiligung der anderen deutschen Chapter oder einer deutschen Zwischenebene über die Frage, ob einem Mitglied die Neugründung eines Chapters "Luxemburg" gestattet werden soll. Aus den Beiträgen wird deutlich, dass dieses Mitglied sein Vorhaben auf einem internationalen Treffen angekündigt hat (Chat "Westwall", S. 2: "Er bestätigt, dass K. die anwesenden europäer gefragt hätten ob er die fahne aufhängen darf. Und während der sitzung hat er luxemburg vorgestellt, und auch erwähnt das er hofft, dass es im januar dann ein offizielles chapter wird. Also er hat das luxemburg chapter noch nicht 'eröffnet'."). Die nach Auffassung eines Beteiligten korrekte Vorgehensweise wird dann dort auf S. 14 erläutert: "AAAAABER: die gründung eines neuen chapters kann nicht vom westwall beschlossen werden. Das läuft erstmal übers nächste nom und dann übers eom." Maßgeblich soll aber aus Sicht des Chapters die Weichenstellung auf internationaler Ebene (Chat "Westwall", S. 13: "(fahne direkt mitnehmen) und die argumentation (er hätte vor ort ja schliesslich beim world meeting gefragt)") und die Billigung durch das eigene Chapter sein. So findet sich bereits auf S. 7 des Chats "Westwall" der Vorschlag, das Mitglied ein "Deutsches Chapter machen lassen- Westwall hat eine Stimme bei Entscheidungen was Prospects und Member betrifft.", der dort auf S. 8 und 30 erneut aufgegriffen wird. Dabei wird in der nachfolgenden Diskussion deutlich, dass sich das Chapter Westwall eine Mitsprache bei der Entwicklung eines neugegründeten Chapters vorbehalten könnte (ebenda S. 33 ff.). Wie das neue Chapter infolge dieser Geschehnisse letztlich entstanden ist, erhellt sich aus dem Threema-Chat "R.-R2.", S. 22: Demnach fand dazu nur ein kurzes Treffen mit "Frankreich" statt, auf dem beschlossen wurde, das gründungswillige Mitglied "abzuschieben". Ausweislich der Schilderung im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 sei das neugegründete Chapter schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland "legitimiert" worden. Auch der Beklagten ist ein "Summercamp" in Finnland vom 7. bis 11. August 2019 bekannt geworden, das im relevanten Zeitraum stattgefunden hat (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 667). Eine nationale Zwischenebene in Form einer Vereinigung der "Hammerskins Deutschland" scheint in dieser Diskussion oder für den Akt der Neugründung gerade nicht als maßgeblicher Akteur auf.
70 Insbesondere ist der Chatverlauf "Westwall" ein deutlicher Beleg für die Kompetenz der einzelnen Chapter, über Sanktionen gegen die eigenen Mitglieder abschließend und ohne Beteiligung einer nationalen Ebene zu entscheiden. Die dort dokumentierte Beratung über eine Sanktionierung des damaligen Mitglieds dieses Chapters endet mit der Verhängung der Sanktion, ohne dass eine Rücksprache mit anderen Chaptern oder einem Hauptverein stattfände. Auch die Diskussion um den "Spitzel"-Fall im Chapter Rheinland zu Beginn des Jahres 2023 lässt sich dafür anführen (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 669 ff.). Es wird zwar deutlich, dass der Fall deutschlandweites Aufsehen erregt hat und unter den Chaptersekretären intensiv diskutiert wird. Auch sieht sich das betroffene Chapter ersichtlich in einer gewissen Rechtfertigungspflicht gegenüber der Bruderschaft und erwartet gleichzeitig Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Letztendlich trägt aber das Chapter selbst die Verantwortung für den Umgang mit den betroffenen Akteuren. Der Chaptersekretär "P." geht darauf nochmals ausdrücklich in einer Voice-Mail vom 5. Februar 2023 ein ("Kleine Kaffeerunde", S. 723). Auch im Falle eines Mitglieds des Chapters Sachsen, das eines sexuellen Vergehens an einem Kind beschuldigt wird, bleibt die Frage der Verhängung von Sanktionen letztlich trotz einer intensiven Diskussion des Vorgangs unter den Chaptersekretären eine Entscheidung des Chapters ("Kleine Kaffeerunde", S. 54 und 373, 681).
71 Es finden sich auch zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter - wie von dem Kläger vorgetragen - selbst über die Aufnahme neuer Mitglieder bestimmen und sich lediglich insoweit gebunden sehen, als das europäische Regelwerk in Form der "European Constitution" rudimentäre Vorgaben zu den Beitrittsbedingungen und die Verleihung des "Nation Patches" enthält. So schildern die Kläger in den Parallelverfahren, dass in drei namentlich bekannten Fällen gegen den Willen anderer Chapter Personen als Vollmitglieder aufgenommen worden seien. Die Vermutung der Beklagten, dies könne auf einem "Überstimmen" der den Einspruch erhebenden Chapter durch das NOM beruhen, erscheint nicht plausibel. Denn damit wäre die grundsätzlich verbindliche Vorgabe der "European Constitution" in Frage gestellt, die in Kapitel 3 für den Eintritt in den Rang eines Vollmitglieds und die Verleihung des "Nation Patches" ausdrücklich und in Abweichung zum sonst nach Kapitel 1 geltenden Mehrheitsprinzip verlangt, dass "kein Veto vorliegt".
72 Der Threema-Chat "Kleine Kaffeerunde" liefert zwar zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter Neuaufnahmen in den Rang eines PotN oder Vollmitglieds kommunizieren und auch die Haltung anderer Chapter abfragen. Ihr Verhalten ist allerdings auch insoweit in hohem Maße von einem koordinativen Vorgehen geprägt. So beginnt der Chat bereits mit der Erörterung der Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Möglichkeiten der Anwärter ergeben, sich persönlich vorzustellen ("Kleine Kaffeerunde", S. 6 ff.). Auf S. 10 des Chats wird das Ergebnis der Meinungsbildung auch ausdrücklich festgehalten: "Hanger/crew zu potn patchen geht nur nach vorheriger Rücksprache mit den restlichen Deutschen chaptern. Am besten bei einem Mini NOM patchen oder wenigstens dort die Zustimmung der anderen Deutschen einholen. Das auch nur so lange, bis wir vielleicht mal irgendwann wieder richtige NOM abhalten können.". Allerdings macht eine Verletzung dieser gemeinsam beschlossenen Regel augenscheinlich die Entscheidung des Chapters nicht unwirksam (vgl. ebenda S. 11: "Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben."; ebenda S. 47: "Einmal nach Westfalen gefragt: was ist passiert oder wie kann es passieren das unbedingt PotN aufgenommen werden mussten gegen die Regel und dann ist auch noch einer dieser welcher nun wieder weg?"). Auch die Diskussion um den "Potn A." aus Franken (vgl. ebenda S. 614 ff.) belegt, dass die Chapter sich gegenseitig beraten und auf eine möglichst breite Unterstützung aller Mitglieder hinarbeiten, um die spätere Aufnahme als Vollmitglied vorzubereiten. Der Senat interpretiert aber auch hier die enge Koordination und Rücksprache der Chapter untereinander nicht als abschließenden Entscheidungsvorbehalt einer nationalen Ebene. Vielmehr ringen die Chapter ersichtlich diskursiv und im engen Austausch der Meinungen um ein möglichst von allen getragenes Ergebnis.
73 hh. Auch das Bestehen eines durch die vorgebliche Vereinigung "Hammerskins Deutschland" geschaffenen, verbindlichen Regelwerks für die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter lässt sich nicht nachweisen. Während für die europäische Ebene mit der sog. "European Constitution" ein verschriftlichtes Regelwerk existiert, das auch in einer für das Jahr 2020 aktualisierten und ergänzten Fassung vorliegt, fehlt eine verschriftlichte Form etwaiger innerdeutscher Statuten. Es erscheint dem Senat plausibel, dass ein gemeinsames Regelwerk in der Praxis nicht existiert, allenfalls beanspruchen die europäischen Statuten eine gewisse Verbindlichkeit.
74 Dem Chatverlauf "Kleine Kaffeerunde" lässt sich zwar entnehmen, dass hinsichtlich "deutscher Bylaws" mehrfach eine rege Diskussion stattfindet (vgl. "Kleine Kaffeerunde" ab S. 318). Allerdings findet diese Diskussion im Verlauf des Chats keinen positiven Abschluss. Vielmehr wird die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit eines solchen Regelwerks unter Verweis auf die durch die Statuten in Form der "European Constitution" geschaffene Grundlage, die Autonomie der Chapter und die Struktur der Hammerskins immer wieder in Frage gestellt. Im Chat "Kleine Kaffeerunde" äußert sich ein Chaptersekretär auf S. 320 etwa zur Frage der Sanktionierung von Verstößen wie folgt: "Für d kann sich ja jeder gedanken machen. Wird viel und ausführliches bla bla werden und man wird sich einigen auf 'einzelfallabhängig' und 'entscheidet jedes chapter für sich'. Man kann unser konstrukt nicht 100%ig durch reglementieren. Dazu sind wir auch zu heterogen als chapter. Was in württemberg vielleicht kritisiert wird, gehört in pommern vielleicht zum 'guten ton'. Aber man kann es natürlich gerne versuchen.". In diese Richtung geht auch die anschließende Äußerung, ebenda S. 323: "'Bylaws' Brauchen wir eigentlich nicht extra, ging jahrzehntelang ohne und so haben wir dann eigentlich nur mehr Diskussionsgrund für lange Sitzungen (sollte mal etwas zuwider laufen). Daher, lassen wir es ist". Auf S. 321 des Chats führt ein Sekretär aus: "Wenn dem betroffenen Chapter das Stimmrecht und letzte Wort entzogen wird, konterkariert das nicht den Charakter unserer autarken Struktur? Wäre in meinen Augen ein gefährlicher Schritt. Ich denke, da ist wieder das Thema Vertrauen in die jeweiligen Brüder. Ich kann dir deine Frage beantworten, wie wir Rheinländer das intern regeln würden.". Daran schließt sich die Äußerung an: "Aber darüber diskutieren wir ja auch schon Jaaaahhrreeee". Auf S. 322 des Chats plädiert ein Teilnehmer wie folgt: "ich denke über Sanktionen sollte jedes Chapter einzeln entscheiden. Die Verstöße/Fehler werden ja auch selten dieselben sein. Wenn das Chapter nicht handelt, muss halt die darüber entscheiden." Mit der unmittelbar darauffolgenden Ergänzung "Nation" verweist der Teilnehmer nach dem üblichen Sprachgebrauch der Hammerskins aber eher nicht auf das NOM, sondern auf die HSN. Schließlich scheint die Diskussion auf S. 766 des Chats "Kleine Kaffeerunde" nochmals auf: "Nochmal kurz zu den Regeln. Eigentlich ist es keine Frage ob man sich daran halten möcht oder nicht. Es sind unsere eigenen, die wir uns auferlegt haben. Wenn man es nicht schafft sich an seinen eigenen Verhaltenskodex zu halte ist in meinen Augen eh alles verloren. Ich gebe es aber an die Jungs weiter und man kann ja gerne nochmal drüber reden.". Auch diese Stellungnahme kann im klägerischen Sinne als ein Verweis auf den in der "European Constitution" international vorgegebenen Verhaltenskodex verstanden werden.
75 Soweit die Beklagte auf spezifische nationale Vorgaben zur Dauer einer Anwärterphase, zur Mitgliedschaft von Frauen oder die, für einen Aufstieg erforderlichen, "Stempelbesuche" verweist, fehlen Belege, die aufzeigen könnten, dass es sich dabei nicht bereits um auf europäischer Ebene vorhandene Vorgaben (vgl. Kapitel 3 der "European Constitution" zur Dauer der Anwärterschaft und Kapitel 8 zur Unzulässigkeit einer Mitgliedschaft von Frauen) oder lediglich einen allgemein gelebten, aber unverbindlichen Brauch der Chapter zur Pflege ihrer Verbundenheit handelt (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 8 "Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht.").
76 ii. Ob die in Deutschland vorhandenen Chapter - wie von der Beklagten geltend gemacht - im Rahmen einer Abstimmung auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können und daher zuvor einen einheitlichen Standpunkt finden müssen, konnte der Senat auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens und auch nach Anhörung des Zeugen W. in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend aufklären. Die Nichterweislichkeit fällt der Beklagten zur Last. Der Zeuge hat zwar im Sinne des Klägers bekundet, dass jedes deutsche Chapter auf einem EOM Mitspracherecht habe und einen eigenen Standpunkt vertreten könne. Auf näheres Befragen hat er allerdings eingeräumt, als bloßer Anwärter keinen Zutritt zu den eigentlichen Beratungen gehabt zu haben. Auch seine Wahrnehmungen in seiner Zeit als Mitglied eines deutschen Chapters beschränkten sich infolge seines damaligen Ranges auf die gesellschaftlichen Anlässe. Sein Wissensstand beruht daher ersichtlich auf den Mitteilungen Dritter und nicht auf eigener Anschauung. Auch haben sich die Kläger der Parallelverfahren unterschiedlich eingelassen. Während der Kläger zunächst vorgetragen hatte, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme, ist in den Parallelverfahren teils abweichend vortragen worden, die Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (vgl. etwa BVerwG 6 A 6.23 , Klagebegründung vom 9. November 2024, S. 19). Der Kläger hat seine Aussage dann in der gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederum korrigiert. Die Beklagte nimmt demgegenüber für ihren Vortrag auf ein Behördenzeugnis des BfV ohne nähere Quellenangabe Bezug (Verwaltungsvorgang Bl. 2693).
77 Der Senat verweist auch in dieser Frage auf den Chatverlauf "Kleine Kaffeerunde". Dort wird die Frage des "deutschen Stimmverhaltens" im Zusammenhang mit der Neugründung eines französischen Chapters "Aquitanien" diskutiert ("Kleine Kaffeerunde", S. 72). R. bemüht sich - augenscheinlich in seiner Funktion als "European Secretary" – einen Meinungsstand der Chapter zu erfragen (ebenda S. 72: "Restliches europa hat da kein problem mit. Liegt aktuell an uns deutschen. Hat irgendeiner massive bauchschmerzen damit?"). Aus den nachfolgenden Äußerungen erschließt sich jedenfalls nicht mit Bestimmtheit, dass mit dieser Abfrage eine verbindliche Vorfestlegung für ein späteres Abstimmungsverhalten verbunden wäre. Vielmehr äußern die Chapter lediglich reihum ihre Haltung zu dieser Frage. Auch das spricht eher dafür, dass bereits im Vorfeld des EOM denkbare Streitfragen moderiert werden sollen und eine gemeinsame Haltung angestrebt wird. Diese Herangehensweise erscheint gerade dann plausibel, wenn bereits das Veto eines - auch eines regionalen deutschen - Chapters gemäß Kapitel 3 der "European Constitution" ein Hinderungsgrund für die Neugründung wäre.
78 6. Da es nach alledem bereits an einem hinreichenden Nachweis der Existenz der verbotenen Vereinigung "Hammerskins Deutschland" mangelt, liegen auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG für ein "Mitverbotensein" des Klägers als Teilorganisation des Hauptvereins nicht vor.
79 Die vorliegenden Unterlagen rechtfertigen es - ungeachtet der fehlenden Vereinseigenschaft der auf nationaler Ebene bestehenden Strukturen - erst recht nicht, die regionalen Chapter der "Hammerskins" als bloße Teilorganisationen zu behandeln. Die Rechtsprechung verlangt für das Vorliegen einer - ohne Weiteres mitverbotenen - Teilorganisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss dafür tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein und im Wesentlichen von ihr beherrscht werden (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 89 m. w. N.). Vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 9 Abs. 1 GG müssen an eine solche Einbindung in die Gesamtorganisation strenge Anforderungen gestellt werden. Eine derart weitreichende Eingliederung der regionalen Chapter, insbesondere in Form einer zentralen Steuerung durch eine übergeordnete nationale Ebene, fehlt vorliegend offenkundig. Insbesondere die Historie der Hammerskin-Chapter in Deutschland, ihre weitreichende Autonomie bei der Mitgliederpolitik, die selbstbestimmte Gestaltung der Chapteraktivitäten sowie das intensive Bemühen um einvernehmlich erzielte Ergebnisse in der Chatgruppe "Kleine Kaffeerunde" belegen das.
80 B. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Urteil vom 19.12.2025 -
BVerwG 6 A 6.23ECLI:DE:BVerwG:2025:191225U6A6.23.0
Keine deutschlandweite Vereinigung der Hammerskins
Leitsätze:
1. Verfügungen, die ihrem materiellen Gehalt nach kein Vereinsverbot enthalten, sondern - wie die Beschlagnahme und Einziehung konkret bezeichneter Vermögensgegenstände - den Vollzug eines bereits ausgesprochenen Organisationsverbots betreffen, werden nicht von der besonderen Zuständigkeitsregelung des § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erfasst.
2. Die vom Bundesverfassungsgericht für Parteiverbots- und Finanzierungsausschlussverfahren aus Art. 21 GG entwickelten verfahrensrechtlichen Vorkehrungen in Form einer rechtzeitigen "Abschaltung" von V-Leuten und einer allgemeinen Darlegung der "Quellenfreiheit" des Erkenntnismaterials sind nicht auf das behördliche oder gerichtliche Verfahren über das Verbot einer Vereinigung nach Art. 9 Abs. 1 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 VereinsG zu übertragen.
3. Das Gericht hat bei konkreten Hinweisen auf eine mögliche Beeinträchtigung des Grundsatzes des rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) geeignete Vorkehrungen gegen die gezielte Ausspähung der Prozessstrategie der verbotenen Vereinigung zu treffen. Es hat darüber hinaus erforderlichenfalls aufzuklären, ob das vorhandene Erkenntnismaterial durch den Einsatz staatlich gelenkter Akteure belastet ist und im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung herangezogen werden kann.
4. Die Existenz eines übergeordneten Hauptvereins lässt sich nicht allein aus einer engen Koordinierung, Abstimmung und Vernetzung zwischen im Übrigen autonom agierenden Personenzusammenschlüssen ableiten.
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Rechtsquellen
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 21 VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 2, § 86 Abs. 1, §§ 88, 99 Abs. 1 und 2, § 108 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwVfG § 28 Abs. 2 Nr. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 3 Satz 1, §§ 4, 6 Abs. 1 BVerfGG § 13 Nr. 2 und 2a -
Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 19.12.2025 - 6 A 6.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:191225U6A6.23.0]
Urteil
BVerwG 6 A 6.23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner und Dr. Gamp am 19. Dezember 2025 für Recht erkannt:
- Die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 24. Juli 2023 wird mit Ausnahme der Ziffer 5 Satz 2 aufgehoben, hinsichtlich der das Verfahren des Klägers zu 1. abgetrennt worden ist.
- Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I
1 Die Kläger wenden sich gegen das Verbot des Vereins "Hammerskins Deutschland" einschließlich seiner regionalen Chapter "Bayern", "Berlin", "Brandenburg", "Bremen", "Franken", "Mecklenburg", "Pommern", "Rheinland", "Sachsen", "Sarregau", "Westfalen", "Westwall", "Württemberg" und dessen Teilorganisation "Crew 38" durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI). Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 wurden der Hauptverein und seine Teilorganisationen verboten und aufgelöst, die Bildung oder Fortführung von Ersatzorganisationen und die Verwendung seiner Kennzeichen verboten und das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. In Ziffer 5 Satz 2 wird zudem das im Eigentum des Klägers zu 1 stehende Grundstück in D., auf dem sich die sog. "H. Bar" befindet, beschlagnahmt und eingezogen.
2 Die verbotene Vereinigung "Hammerskins Deutschland" sei der deutsche Teil der "Hammerskin Nation" (HSN), die im Jahr 1988 in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründet worden sei. Deren Mitglieder verstünden sich als Bruderschaft und Elite der rechtsextremistischen Skinhead-Subkultur. Ziel dieser weltweiten Organisation sei es, alle "weißen nationalen Kräfte" in der HSN zu vereinen. Die HSN untergliedere sich in sog. Chapter. In Ausnahmefällen gebe es pro Staat mehrere regionale Chapter.
3 In Deutschland hätten sich die Mitglieder der HSN zur Vereinigung "Hammerskins Deutschland" zusammengeschlossen und in insgesamt 13 regionale Chapter weiter untergliedert. "Hammerskins Deutschland" verfüge seit vielen Jahren über einen festen Stamm von ca. 130 Mitgliedern und führe regelmäßig Veranstaltungen, insbesondere szenetypische Konzerte durch. Die Vereinigung habe sich Statuten und Regeln gegeben bzw. diese von der HSN übernommen und an die deutschen Verhältnisse angepasst. Dort werde u. a. in formalisierter Form der langjährige Werdegang von einem "Hangaround" zum "Prospect of the Nation" (PotN) und schließlich zum Vollmitglied geregelt. Es gebe eine strenge Hierarchie; Vollmitglieder genössen eine privilegierte Stellung. Die Mitglieder und Führungspersonen seien deutschlandweit tätig. Der Verwaltungssitz der "Hammerskins Deutschland" sei mit den Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter identisch. Die Vereinigung verwende das Logo der HSN, habe eine einheitliche Vereinskleidung und führe den gemeinsamen Wahlspruch "Hammerskin forever, forever Hammerskin". Das Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung sei das bundesweite "National Officers Meeting" (NOM), welches mehrmals jährlich stattfinde. Es berate und entscheide über die personelle, organisatorische und inhaltliche Ausrichtung der "Hammerskins Deutschland" und der nachgeordneten regionalen Chapter. Der durchschnittliche Monatsbeitrag für ein Mitglied der "Hammerskins Deutschland" liege geschätzt bei 30 bis 35 €. Der individuelle monatliche Beitrag hänge vom Mitgliedstatus und dem für das regionale Chapter anfallenden Teilbetrag ab. Die Vereinigung finanziere sich zudem durch Verkäufe von Musikträgern und Merchandise sowie aus bei rechtsextremistischen Konzerten und Sicherheitsdiensten für Fremdveranstaltungen erwirtschafteten Mitteln. Die aus den Geschäftsaktivitäten generierten Gewinne würden mittelbar zur Förderung der rechtsextremistischen Szene insgesamt verwendet und auch in Immobilien, etwa die "H. Bar" in D., investiert.
4 Die regionalen Chapter seien von der verbotenen Vereinigung abhängig und ohne deren ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung nicht existenzberechtigt. Das NOM befinde u. a. darüber, ob ein regionales Chapter ein neues Mitglied aufnehmen oder in einen höherrangigen Mitgliedstatus erheben dürfe. Es wache über die Einhaltung der festgelegten Regeln und sanktioniere deren Nichtbeachtung. Die Chapter müssten regelmäßige Aktivität nachweisen und seien angehalten, pro Jahr eine bestimmte Anzahl von überregionalen Veranstaltungen auszurichten, um den Kontakt untereinander zu gewährleisten. Die regionalen Chapter müssten sich mit mindestens zwei Vollmitgliedern am NOM beteiligen.
5 Eine "Crew 38" sei eine vollständig in die Vereinsstrukturen der "Hammerskins Deutschland" integrierte Unterstützungs- und Nachwuchsorganisation, die nicht eigenständig und ohne Anbindung an ein betreuendes Chapter existieren könne.
6 Mitglieder der "Hammerskins Deutschland" nähmen regelmäßig am "European Officers Meeting" (EOM) teil. Dabei handele es sich um eine institutionalisierte Vernetzungs- und Abstimmungsplattform. Die regionalen Chapter seien dort lediglich Teil einer deutschen Delegation und verfügten bei Abstimmungen nicht über eine eigene Stimme. Sie müssten sich intern - in der Regel im Rahmen eines NOM - auf ein gemeinsames Abstimmungsverhalten einigen. Seitens der HSN werde "Hammerskins Deutschland" und ihr NOM als das "Chapter Germany" angesehen. Die verbotene Vereinigung kooperiere grenzüberschreitend, etwa bei der Durchführung von internationalen Konzerten, und beteilige sich an dem internationalen "Hammerfest".
7 Das Verbot wird mit einem rechtsextremistischen, biologistischen Rasse- und Volksverständnis der Hammerskins-Bewegung begründet, das eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweise und kämpferisch aggressiv vertreten werde. Der Schutz der "weißen arischen Rasse" und der Kampf gegen eine "Umvolkung" seien zentrale Schwerpunkte ihrer Ideologie. Dieses Weltbild beinhalte zwangsläufig die Forderung nach einer Benachteiligung bestimmter Gruppen auf der Grundlage ethnischer bzw. rassischer und religiöser Kriterien und richte sich daher gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Vereinigung müsse sich auch zahlreiche Propagandadelikte ihrer Mitglieder zurechnen lassen, so dass ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe.
8 Der Bescheid wurde u. a. dem Kläger zu 1 im Zuge der Maßnahmen zum Vollzug des Verbots am 19. September 2023 zugestellt und am gleichen Tag im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
9 Gegen diesen Bescheid haben der Kläger zu 1 als Mitglied des mitverbotenen Chapters Sarregau mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2023 sowie der Kläger zu 2 als Chapter mit weiterem Schriftsatz vom 18. Oktober 2023 Klage erhoben.
10 Die Kläger machen geltend, der verbotene Verein "Hammerskins Deutschland" existiere nicht. Es gebe in Deutschland lediglich die nach und nach entstandenen Chapter, aber keine gemeinsame bundesweite Organisation. Ein Teil der Chapter unterhalte für ihre Unterstützer sog. "Crews 38". Die Chapter seien regional organisiert, agierten autonom und heterogen. Sie seien ohne Vermittlung durch eine deutschlandweite Zwischenebene Teil der HSN. Sie orientierten sich an den auf europäischer Ebene bestehenden Leitlinien der Bewegung, die aber kein verbindliches Regelwerk darstellten. Einzig die Vorgaben zur Aufnahme von neuen Mitgliedern würden europaweit einheitlich umgesetzt. Die Aufnahme erfolge regional durch das einzelne Chapter und werde mit der Verleihung des "Nation Patches" auf einem europaweiten Treffen abgeschlossen. Die Treffen im Rahmen eines NOM dienten lediglich der Vernetzung und Koordinierung, deutschlandweit verbindliche Regelungen oder eine Direktionsbefugnis des NOM bestünden nicht. Es gebe auch keine gemeinsame Finanzierung einer Zwischenebene durch regelmäßige Beiträge der Chapter oder sonstige Erlöse. Es existierten keine Kennzeichen der verbotenen Vereinigung. Die regionalen Chapter würden auf europäischer und internationaler Ebene auch nicht durch eine solche Vereinigung repräsentiert. Der Kläger zu 2 sei zudem ein in der französischen Hammerskin-Szene verortetes Chapter, das am französischen NOM teilnehme. Die vom Verbotsbescheid als mitverbotene Teilorganisationen behandelten Chapter erfüllten als solche keine Verbotsgründe. Die vorgelegten Behördenzeugnisse seien ohne Beweiswert.
11 Der Verbotsbescheid sei zudem bereits formell rechtswidrig, weil das BMI nicht zuständig und eine Anhörung vor Erlass unterblieben sei. Eine zeitnahe Nachholung des rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren sei durch die verzögerte Aktenvorlage vereitelt worden. Auch in einem Vereinsverbotsverfahren seien die vom Bundesverfassungsgericht im Zuge der Parteiverbots- und Finanzierungsausschlussverfahren aufgestellten Grundsätze zur Quellenfreiheit des Beweismaterials und zur Staatsfreiheit der Führungsebene anzuwenden. Dass entsprechende Vorkehrungen unterblieben seien, entziehe dem gesamten Verbotsverfahren die rechtsstaatliche Grundlage und führe zu einem Verfahrenshindernis. Dieser Umstand könne im gerichtlichen Verfahren als eigenständiger Grund für die Rechtswidrigkeit des Verbotsbescheids berücksichtigt werden. Jedenfalls bestehe ein Verwertungsverbot hinsichtlich der von der Beklagten vorgelegten Beweismittel.
12 Die Kläger rügen, die dem Gericht vorgelegten Akten seien unvollständig, weil sie Vorgänge ab dem Vollzug des Verbots wie Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle oder Auswertungsvermerke nicht enthielten. Zudem wiesen sie Schwärzungen auf. Den Klägern würden unter Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens Unterlagen vorenthalten, die Entlastendes enthalten könnten. Die Kläger haben beantragt, die Rechtmäßigkeit der Schwärzungen zu überprüfen. Auch machen sie geltend, im gerichtlichen Verfahren müsse sichergestellt werden, dass eine vertrauliche Kommunikation mit ihrem Anwalt stattfinden könne. Eine nachrichtendienstliche Überwachung des Prozessbevollmächtigten der Kläger sei daher während des gerichtlichen Verfahrens generell unzulässig. Die hierzu vorgelegten Erklärungen der Beklagten seien unzureichend.
13
Die Kläger beantragen,
die Verfügung der Beklagten vom 24. Juli 2023, Az.: ÖS II 3 - 20106/2#21, aufzuheben.
14
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
15 Sie führt unter Vorlage mehrerer Gruppenchats, die sich auf bei dem Vollzug des Verbots sichergestellten Mobiltelefonen befinden, ergänzend und vertiefend zur Vereinseigenschaft der "Hammerskins Deutschland", zu deren Organisationsstruktur, der Mitgliederpolitik, dem internen Regelwerk sowie zum Verhältnis zwischen der verbotenen Vereinigung und den regionalen Chaptern aus. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass auch nach dem Selbstbild der "Hammerskins" in Deutschland ein Zusammenschluss auf nationaler Ebene bestehe. Es werde zwischen Organisationsebenen unterschieden und es bestünden Organe und Funktionen mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen. Die regionalen Chapter seien in die streng hierarchische Struktur des Gesamtvereins eingegliedert. Seit dem Jahr 2017 lasse sich mit den Statuten "Our brotherhood (last european constitution)" ein einheitliches Regelwerk aus Vereinsgesetzen, Verhaltensregeln und Aufgabenzuweisungen nachweisen, das zudem in einer im Jahr 2020 überarbeiteten Fassung vorliege. Dieses Regelwerk sei von der verbotenen Vereinigung übernommen und adaptiert worden. Es werde in der Praxis durch die Mitglieder und die regionalen Chapter befolgt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder werde auf einem NOM nach dem Einstimmigkeitsprinzip entschieden. Die einzelnen Mitglieder wie auch die Chapter unterlägen dem gemeinsam gebildeten Willen und müssten es hinnehmen, wenn sie nach dem Mehrheitsprinzip überstimmt würden. Der Kläger zu 2 und die zugehörige "Crew 38" seien ebenso wie die weiteren regionalen Chapter nur Teilorganisationen der "Hammerskins Deutschland", die dem beherrschenden Einfluss des Hauptvereins unterworfen seien. Soweit die Kläger drei Fälle benannt hätten, in denen einzelne Mitglieder gegen den Willen anderer Chapter aufgenommen worden seien, könne dem auch ein positives Votum auf nationaler Ebene zugrunde liegen.
16 Der Kläger zu 2 sei kein rein französisches Chapter, das mit der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" nichts zu tun habe. Er sei zwar ein atypisches Chapter, seine Zusammensetzung und sein Fernbleiben vom NOM erklärten sich aber durch den eigenmächtigen Versuch des Klägers zu 1, ein Chapter Luxemburg zu gründen. Der Kläger zu 1 sei infolgedessen zum PotN degradiert worden und habe nach Ablauf dieser Strafzeit gemeinsam mit dem früheren Mitglied des Chapters "Westwall", dem Franzosen K., den Kläger zu 2 gegründet. Die deutschen Mitglieder überwögen die Anzahl der französischen Mitglieder. Bei der Aufnahme des Klägers zu 1 sei zudem nicht das gängige Verfahren für einen Wechsel von Mitgliedern in ein anderes Land angewendet worden. Es dränge sich auf, dass die deutschen und die französischen "Hammerskins" die Neuverortung des Klägers zu 2 nur als einen symbolischen Akt begriffen, ohne dass eine feste Einbettung in französische Strukturen erfolgt sei. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers zu 2 liege nicht in Frankreich, sondern in Deutschland, insbesondere in Gestalt der Veranstaltungen in der in D. (Saarland) belegenen "H. Bar", die von einem Stamm langjähriger Anhänger des Klägers zu 1 betrieben werde.
17 Die Beklagte erläutert, die Schwärzungen im Verwaltungsvorgang dienten teils dem Schutz persönlicher Daten der Mitarbeiter und der Organisationsstruktur der beteiligten Behörden. Soweit inhaltliche Passagen geschwärzt seien, habe das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die zugelieferten Belege bereits in dieser Form erhalten. Sie hätten nur mit den Schwärzungen Eingang in die Materialsammlung des BMI gefunden und die geschwärzten Bestandteile seien für die Erstellung der Verbotsverfügung nicht herangezogen worden. Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Staats- und Quellenfreiheit im Parteiverbots- und Parteienfinanzierungsausschlussverfahren geforderten Vorkehrungen seien ein Spezifikum dieses Verfahrens und auf ein vereinsrechtliches Verbotsverfahren nicht übertragbar.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die von den Klägern und der Beklagten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Insbesondere erstreckt sich die Bezugnahme auf die weiteren, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und Auswertungsvermerke des BfV, die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallen sind.
19 Auf Aufforderung des Gerichts hat die Beklagte erklärt, dass eine gezielte Ausspähung der Prozessstrategie der Kläger nicht stattfinde und zufällig anfallende Erkenntnisse weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Die beteiligten Behörden seien vorsorglich angewiesen worden, eventuell anfallende Erkenntnisse zur Prozessstrategie nicht zu übermitteln.
20 Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Es hat in der mündlichen Verhandlung anwesende Beteiligte informatorisch angehört und den präsenten Zeugen W. vernommen, der sich zum Ablauf eines EOM und zur Rolle der aus Deutschland stammenden Chapter geäußert hat.
II
21 A. Soweit der Kläger zu 1 die in Ziffer 5 Satz 2 des Verbotsbescheids angeordnete Beschlagnahme und Einziehung des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks der "H. Bar", Flurstück ..., Betriebsfläche ...straße und Flurstück ..., Betriebsfläche ...straße, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts S., Blatt ... der Gemarkung ..., angefochten hat, war das Verfahren abzutrennen. Es wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 A 8.25 fortgeführt.
22 1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO im ersten und letzten Rechtszug erfasst (nur) Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VereinsG erlassenen Verfügungen (Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen). Demgegenüber werden Verfügungen, die ihrem materiellen Gehalt nach kein Vereinsverbot enthalten, sondern den Vollzug eines bereits ausgesprochenen Organisationsverbots betreffen, nicht von der Spezialvorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erfasst. Denn die von den Regelbestimmungen abweichenden besonderen Zuständigkeitsregelungen in § 48 Abs. 2 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO tragen dem Umstand Rechnung, dass Vereinsverbote wegen ihres politischen Charakters und ihres Einflusses auf die Staatssicherheit einen die Verhältnisse rasch klärenden Rechtsschutz erfordern; für die Anfechtung von Einzelmaßnahmen zum Vollzug eines Verbots bzw. einer Feststellungsverfügung verbleibt es nach den Gesetzesmaterialien hingegen bei den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (BT-Drs. 4/430 S. 25; vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2016 - 1 A 9.15 - NVwZ-RR 2016, 579 Rn. 4).
23 2. Um eine solche Vollzugsmaßnahme handelt es sich bei der im angefochtenen Verbotsbescheid in Ziffer 5 Satz 2 angeordneten Beschlagnahme und Einziehung des Grundbesitzes des Klägers zu 1 (vgl. zu konkret benannten Vermögensgegenständen bereits BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 - 6 C 5.21 - BVerwGE 178, 352 Rn. 13 unter Verweis auf BT-Drs. 4/430 S. 12, 20). Für Klagen gegen diese und andere Maßnahmen zum Vollzug des Verbots bleibt es bei der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, vgl. § 6 Abs. 1 VereinsG (so auch Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 50 Rn. 11).
24 3. Bei Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens und der unterschiedlichen Interessenlage der Kläger richtet sich nur der Kläger zu 1 - nicht aber der Kläger zu 2 - gegen die in Ziffer 5 Satz 2 des Bescheids verfügten Maßnahmen.
25 a. Nach § 88 VwGO darf das Gericht zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und den sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Der gestellte Antrag ist danach so auszulegen bzw. umzudeuten, dass er den zu erkennenden Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung trägt (vgl. zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 - 4 C 4.15 - BVerwGE 156, 94 Rn. 9 m. w. N.).
26 b. Vorliegend haben zwar beide Kläger ohne nähere Einschränkung die Aufhebung des angefochtenen Verbotsbescheids beantragt. Allerdings differenziert das Klagevorbringen zwischen den jeweils betroffenen Rechtspositionen der Kläger. So beruft sich nur der Kläger zu 1 darauf, er werde durch die Anordnung in Ziffer 5 Satz 2 des Bescheids hinsichtlich des in seinem Privateigentum stehenden Grundbesitzes in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Demgegenüber beschränkt sich das Vorbringen des Klägers zu 2 darauf, die Einziehung und Beschlagnahme des Vereinsvermögens durch den angegriffenen Bescheid generell anzugreifen. Eine eigenständige vermögensrechtliche Berechtigung an dem im Grundbuch auf den Kläger zu 1 eingetragenen Grundstück macht er nicht geltend. Vielmehr hat der Kläger zu 2 im Zusammenhang mit der Begleichung des anwaltlichen Kostenvorschusses aus dem beschlagnahmten Vereinsvermögen die von der Beklagten angenommene Zugehörigkeit dieses Grundstücks zum Vereinsvermögen als erkennbar unzutreffend bezeichnet und auf die Eigentümerstellung des Klägers zu 1 verwiesen.
27 B. Die Klagen haben, soweit das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erst- und letztinstanzlich zur Entscheidung berufen ist, Erfolg. Die angefochtene Verbotsverfügung des BMI vom 24. Juli 2023 ist - mit Ausnahme der Ziffer 5 Satz 2 des Bescheids - aufzuheben. Denn sie ist mangels einer Vereinseigenschaft der verbotenen Vereinigung materiell rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Unabhängig davon erfüllt der Kläger zu 2 auch nicht die Voraussetzungen einer mitverbotenen Teilorganisation.
28 1. Beide Kläger können gegen das Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" in zulässiger Weise Klage erheben. Sie können im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aber nur eine ihrer jeweiligen Rechtsstellung angepasste Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verbots der "Hammerskins Deutschland" und deren Teilorganisationen beanspruchen, die eine Überprüfung der materiellen Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 VereinsG nicht umfasst. Eingeschlossen ist demgegenüber die Prüfung der Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG durch die verbotene Vereinigung.
29 a. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zuvörderst die verbotene Vereinigung selbst ihr Verbot gerichtlich angreifen und sich dafür auf die durch das Grundgesetz geschützte Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG berufen. Aber auch den durch die Verbotsverfügung in Anspruch genommenen, mitverbotenen Teilorganisationen - wie vorliegend dem Kläger zu 2 - steht eine Anfechtung unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1 GG offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 113 m. w. N.). Hingegen sind die Mitglieder der verbotenen Vereinigung lediglich in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 17 m. w. N.). Auf diese wehrfähige Rechtsposition kann sich der Kläger zu 1 ungeachtet des Umstandes berufen, dass er eine Zugehörigkeit seines Chapters zu den innerdeutschen Hammerskin-Strukturen verneint. Denn nach der im Verbotsbescheid beschriebenen Organisationsstruktur der "Hammerskins Deutschland" wäre der Kläger zu 1 als Mitglied des Klägers zu 2 zugleich Mitglied der als Hauptverein verbotenen Vereinigung und damit durch das Verbot zukünftig daran gehindert, sich in der bisherigen Art und Weise im Rahmen seines als Teilorganisation beschriebenen Chapters zu betätigen.
30 b. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die gerichtliche Kontrolle des Verbots eines Vereins und seiner Teilorganisationen in ihrem Umfang an den inmitten stehenden subjektiven Rechten des jeweiligen Klägers orientiert (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25 und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 25). Während die verbotene Vereinigung selbst eine uneingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle des Verbotsbescheids verlangen kann, wird eine Teilorganisation nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG allein aufgrund ihrer Identität mit dem Gesamtverein von dessen Verbot erfasst, ohne selbst einen Verbotsgrund erfüllen zu müssen. Vor dem Hintergrund der hiernach eingeschränkten Berechtigung aus Art. 9 Abs. 1 GG kann eine vorgebliche Teilorganisation eines verbotenen Vereins im Rahmen einer von ihr gegen die Verbotsverfügung erhobenen Anfechtungsklage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - neben der formellen Rechtswidrigkeit des Verbotsbescheids (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - NVwZ-RR 2024, 285 Rn. 20 ff., vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - BVerwGE 179, 284 Rn. 28 ff. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 20 ff.) – grundsätzlich nur geltend machen, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Verbotserlasses habe der verbotene Gesamtverein nicht (mehr) existiert, es habe an ihrer Eigenschaft als Teilorganisation dieses Hauptvereins gefehlt oder es sei - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - geboten gewesen, sie gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VereinsG von dem Vereinsverbot auszunehmen (BVerwG, Urteile vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 122 m. w. N. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 26).
31 Auf die Klage eines Mitglieds als Einzelperson hin hat das Gericht infolge der aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG herrührenden Rechtsposition im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur zu prüfen, ob diesem durch die Auflösung der Vereinigung zu Recht die Möglichkeit entzogen worden ist, sich als Angehöriger dieses Personenzusammenschlusses wie bisher zu betätigen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Vereinigung mangels Erfüllung der in § 2 Abs. 1 VereinsG genannten Strukturmerkmale oder mangels Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes nicht auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 VereinsG hätte verboten werden können; eine Prüfung der formellen und materiellen Verbotsvoraussetzungen findet hingegen nicht statt (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 119, 150 jeweils m. w. N.).
32 c. Auf dieser Grundlage ist im Hinblick auf den Kläger zu 2 als vorgeblicher Teilorganisation die gerichtliche Prüfung vorliegend darauf gerichtet, ob der Verbotsbescheid formell rechtmäßig ergangen ist, die verbotene Vereinigung "Hammerskins Deutschland" als verbotsfähige Vereinigung existiert, der Kläger zu 2 eine Teilorganisation dieses Hauptvereins ist und ob er - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - von dem Verbot hätte ausgenommen werden müssen.
33 Hinsichtlich des Klägers zu 1 als vorgeblichem Mitglied der verbotenen Vereinigung beschränkt sich das gerichtliche Prüfprogramm darauf, ob die "Hammerskins Deutschland" einen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG bilden. Soweit der Kläger zu 1 eine Erweiterung des gerichtlichen Prüfprogramms im Hinblick auf die Einziehung und Beschlagnahme des in seinem Privateigentum stehenden Grundstücks beansprucht, ist dieser Bestandteil der angefochtenen Verfügung nach Abtrennung des Verfahrens nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
34 2. Rechtsgrundlage für das angegriffene Verbot der "Hammerskins Deutschland" ist § 3 Abs. 1 VereinsG. Hinsichtlich des Verbots des Klägers zu 2 findet sich die maßgebliche Regelung in § 3 Abs. 3 VereinsG. Nach dessen Satz 1 erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34). Der Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 ist der 19. September 2023, das Datum ihrer Zustellung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) findet hiernach i. d. F. des Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) Anwendung.
35 3. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verbotsverfügung bestehen entgegen den Einwänden der Kläger keine Bedenken.
36 a. Die Zuständigkeit für den Erlass der Verbotsverfügung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG. Danach ist das BMI Verbotsbehörde für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist bei dem Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein auf die Organisation oder Tätigkeit dieser Vereinigung einschließlich der von der Verbotsbehörde nach § 3 Abs. 3 VereinsG als Teilorganisationen in Anspruch genommenen Vereinigungen abzustellen. Ob die gesetzlichen Begriffsmerkmale des Vereins erfüllt sind, ist für die formelle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung dagegen ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 21 m. w. N.).
37 In dem vorgeblich deutschlandweiten Zusammenschluss der "Hammerskins Deutschland" sind nach der Begründung der Verbotsverfügung regionale Chapter organisiert, die in mehreren Bundesländern ansässig sind. Die in der Verbotsverfügung angeführten Aktivitäten dieser Vereinigung erstrecken sich ebenfalls über die Gebiete mehrerer Bundesländer.
38 b. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann die Verbotsbehörde von der Anhörung des von einer Verbotsverfügung Betroffenen nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG absehen, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, aufgrund des mit der Anhörung verbundenen Ankündigungseffekts könnten Beweismittel oder Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden. Die Ermessensentscheidung hierüber kann im Hinblick auf das Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein mitsamt Teilorganisationen nur einheitlich mit Blick auf den Gesamtverein getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 22 m. w. N.). Es bedarf aber einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 36, vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - BVerwGE 177, 259 Rn. 20 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 39). Bestehen nach dem gesamten Inhalt des Bescheids Anhaltspunkte dafür, dass sonst Beweismittel und Vermögenswerte beiseitegeschafft würden, reicht dies jedoch regelmäßig schon aus, um das Absehen von der Anhörung zu rechtfertigen. Nur in atypischen Fällen muss die Begründung des Bescheids darüber hinaus eine Abwägung aller für und gegen den Verzicht sprechenden Gesichtspunkte enthalten (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 22 m. w. N.).
39 Die in den Gründen der Verbotsverfügung dargelegten Erwägungen für den Anhörungsverzicht werden diesen Anforderungen gerecht. Das BMI verweist darauf, dass eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen sei. Eine vorherige behördliche Anhörung hätte einen unerwünschten "Ankündigungseffekt" gehabt und dem Verein die Möglichkeit eröffnet, seine Infrastruktur, sein Vermögen und Beweismittel dem behördlichen Zugriff zu entziehen und damit die Wirksamkeit des Verbots zu beeinträchtigen. Diese Annahme erscheint vor dem Hintergrund des klandestinen Vorgehens der deutschen "Hammerskins" bei der Nutzung von Kommunikationsmitteln und der für den Fall eines Verbots diskutierten Vorbereitungen ohne Weiteres plausibel. Das Bestreben, der Verbotsverfügung auf diese Weise größtmögliche Wirksamkeit zu geben, rechtfertigte daher vorliegend ein Absehen von einer Anhörung der verbotenen Vereinigung und ihrer Teilorganisationen.
40 c. Kann von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 VwVfG abgesehen werden, so führt dies nicht lediglich zu einem Aufschub dieses Verfahrensschrittes und der Pflicht zu einer unverzüglichen Nachholung im gerichtlichen Verfahren. Vielmehr gestattet § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG der Verbotsbehörde bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein endgültiges Absehen von einer Anhörung, unabhängig davon, ob nachfolgend eine gerichtliche Anfechtung des Verbots stattfindet. Nur wenn eine erforderliche Anhörung verfahrensfehlerhaft unterlassen wurde, besteht mit der Möglichkeit der Nachholung eine Heilungsmöglichkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG.
41 d. Formelle Mängel des angefochtenen Verbotsbescheids ergeben sich auch nicht aus einem Unterlassen zusätzlicher verfahrensrechtlicher Vorkehrungen durch die Verbotsbehörde vor Ergehen ihrer Entscheidung. Insoweit unterliegt das vereinsrechtliche Verwaltungsverfahren jedenfalls keinen weiteren Vorgaben, als sie vom Gericht - wie nachfolgend dargestellt - zu wahren sind.
42 4. Die Sache ist entscheidungsreif (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 300 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann auf der Grundlage des Parteivorbringens, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der durch die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 gewonnenen Erkenntnisse entscheiden. Zusätzliche verfahrensrechtliche Vorkehrungen sind nicht geboten. Die seitens der Kläger unter Verweis auf das Gebot eines fairen Verfahrens und den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Einwände greifen nicht durch.
43 a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Verbots hat der Senat als Tatsacheninstanz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO den gesamten Streitstoff des Verfahrens umfassend zu würdigen. Seine Überzeugungsbildung beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Bewertung von Indizien. Der Umstand, dass eine Vereinigung klandestin agiert und ihre Aktivitäten durch geeignete Vorkehrungen nach Möglichkeit von einer Kenntnisnahme durch Dritte abschirmt, vermag den Grad der erforderlichen Überzeugungsgewissheit im gerichtlichen Verfahren nicht herabzusetzen. Ein Gericht hat sich auch in einer solchen Konstellation auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und in das Verfahren einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme die zur Entscheidung erforderliche Überzeugung zu bilden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 81 m. w. N.).
44 b. Die Kläger rügen, die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Teilschwärzungen und die selektive Vorlage der im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate und Auswertungsvermerke beeinträchtigten ihre Verteidigung, denn es würden Umstände geheim gehalten, die möglicherweise Entlastendes enthielten, auf das sie zur Rechtsverteidigung angewiesen seien. Diese Einwände führen nicht auf die Notwendigkeit, einen ungeschwärzten Verwaltungsvorgang von der Beklagten anzufordern. Auch ist es nicht erforderlich, dass sich der Senat im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zusätzliche, im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallene Asservate oder Auswertungsvermerke vorlegen lässt.
45 aa. Soweit der Verwaltungsvorgang Schwärzungen enthält, betreffen diese keine für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Umstände, die eine Anforderung ungeschwärzter Unterlagen und gegebenenfalls die Einleitung eines gesonderten Verfahrens vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnten. Die in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende Zweckbestimmung beschränkt die behördliche Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vermittelt keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2017 - 20 F 4.17 - juris Rn. 5 m. w. N.).
46 Soweit von den Schwärzungen personen- und organisationsbezogene Daten der erstellenden Behörden betroffen sind, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Informationen im vorliegenden Verfahren ein Erkenntniswert zukäme. Soweit die Erkenntnismitteilungen einzelner Landesverfassungsschutz- und sonstiger Sicherheitsbehörden inhaltliche Schwärzungen enthalten, sind diese nach den Erläuterungen der Beklagten bereits beim Urheber erfolgt. Dementsprechend sind lediglich die offen verwertbaren Erkenntnisse dieser Behörden zur Kenntnis der Verbotsbehörde gelangt und für die Begründung des Verbots herangezogen worden. Die Beklagte stützt sich auch im Rahmen ihres Vorbringens im Prozess nicht auf solche Erkenntnisse.
47 bb. Dass sich hinter den Schwärzungen ein Wissen der übermittelnden Behörden verbirgt, auf das die Kläger zur Rechtsverteidigung angewiesen wären, ist nicht plausibel. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die zutragenden Behörden im Besitz von entlastenden Informationen zu den inneren Strukturen der deutschen Hammerskins-Bewegung und der regionalen Chapter sein könnten, die den Klägern nicht aus eigener Anschauung bekannt wären. Die Kläger haben vielmehr umfassend auf die seitens der Beklagten vorgetragenen Sachverhalte reagiert, das vorliegende Erkenntnismaterial bewertet und zu aus ihrer Sicht entlastenden Umständen ergänzend vorgetragen.
48 cc. Es ist auch nicht geboten, dass das Gericht die vollständige Vorlage der im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate oder weiterer Auswertungsberichte anfordert. Vielmehr erweist sich eine Vorselektion dieser Unterlagen, vor allem der auf IT-Geräten gespeicherten Informationen, durch die Beteiligten als sachgerechtes Mittel, den Prozessstoff auf die relevanten Inhalte und ein zu bewältigendes Maß zu reduzieren. Insbesondere können die Kläger - wie geschehen - anregen, zusätzlich zu den von der Beklagten vorgelegten Asservaten weitere Unterlagen in das Verfahren einzubeziehen, die sie für eine effektive Rechtsverteidigung benötigen. Soweit die Kläger nicht bereits als Betroffene der Ermittlungs- und Vollzugsmaßnahmen selbst Kenntnis der beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände haben, können sie eigenständig die bei der Beklagten vorhandenen Asservate auf entlastende Aspekte sichten (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - NVwZ 2023, 423 Rn. 52). Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen der Kläger hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen (beim Kläger zu 1 beschlagnahmte Dokumentenmappe) und des Gerichts (Anhänge zu Nachrichten in den Chatverläufen) uneingeschränkt Folge geleistet. Sie hat zudem versichert, dass zusätzliche Auswertungsvermerke des BfV nicht gefertigt worden seien. Weitere konkrete Unterlagen, denen für die aufgeworfenen Fragen Relevanz zukäme, haben die Kläger nicht bezeichnet. Der Senat hat daher keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm oder den Klägern für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung wesentliches Material vorenthalten worden wäre oder er seiner Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend erschöpfend Rechnung getragen hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 25).
49 c. Die Kläger halten es in Anlehnung an die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Parteiverbots- und Parteienfinanzierungsausschlussverfahren nach Art. 21 Abs. 4 GG, § 13 Nr. 2 und 2a BVerfGG für erforderlich, dass das Gericht von der Beklagten generelle Erklärungen zur Staatsfreiheit der Führungsebene der verbotenen Vereinigung sowie der Freiheit des Erkenntnismaterials von staatlicher Einflussnahme einfordert. Diese, vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 21 GG speziell für die Parteiverbots- und Finanzierungsausschlussverfahren entwickelten und konkretisierenden Maßgaben sind aber nicht auf das behördliche oder gerichtliche Verfahren über das Verbot einer Vereinigung nach Art. 9 Abs. 1 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 VereinsG zu übertragen.
50 aa. Das Bundesverfassungsgericht fordert in seinem Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1, 2 und 3/01 - (BVerfGE 107, 339) und seinen Urteilen vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - (BVerfGE 144, 20) und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - (BVerfGE 168, 193) vorprozessuale und prozessuale Vorkehrungen, die verhindern sollen, dass als ultima ratio in Betracht kommende, unbehebbare Verfahrenshindernisse entstehen. Es ist demnach zum einen geboten, dass staatliche Stellen rechtzeitig vor dem Eingang des Verbotsantrags beim Bundesverfassungsgericht - spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen - ihre Quellen (V-Leute) auf der Ebene des Bundesvorstandes und der Landesvorstände der Partei sowie ihrer Teilorganisationen "abgeschaltet" haben und keine die "Abschaltung" umgehende "Nachsorge" mehr betreiben; auf diesen Ebenen eingeschleuste Personen (Verdeckte Ermittler) sind zurückzuziehen (BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 148). Zum anderen hat der jeweilige Antragsteller im Parteiverbots- und Parteienfinanzierungsausschlussverfahren die Quellenfreiheit des vorgelegten Beweismaterials darzulegen (ebenda Rn. 150).
51 bb. Soweit sich diese Vorkehrungen auf die Staatsfreiheit der Partei als Subjekt beziehen, wurzelt ihre Rechtfertigung spezifisch in dem Wesen des Verbots einer Partei oder ihres Ausschlusses aus der Parteienfinanzierung gemäß Art. 21 Abs. 2 und 3 und der dem Bundesverfassungsgericht zugewiesenen besonderen verfahrensrechtlichen "Garantenstellung" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1, 2 und 3/01 - BVerfGE 107, 339 <364>). Durch sie trägt das Bundesverfassungsgericht seiner besonderen Verfahrensverantwortung für eine authentische Repräsentation des Verfahrenssubjekts in dem vor ihm abschließend geführten Verbotsverfahren, wie sie im Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 4 GG zum Ausdruck kommt, und der besonderen Rolle der politischen Parteien Rechnung. Aus diesem Grund fordert es speziell für ein Parteiverbotsverfahren dieses Höchstmaß an Rechtssicherheit, Transparenz, Berechenbarkeit und Verlässlichkeit. Es verweist zur Begründung darauf, dass die betroffene Partei im Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht - gegebenenfalls letztmalig - die Chance erhalte, dem Vorbringen der Antragsteller das Bild einer loyalen verfassungsrechtlichen Institution entgegenzusetzen, deren weitere Teilnahme am Prozess der Volks- und Staatswillensbildung im Interesse einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung notwendig und legitim sei. Es müsse gewährleistet sein, dass die Partei ihre Position frei, unbeobachtet und selbstbestimmt darstellen könne (BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 145).
52 cc. Diese weitreichenden Anforderungen an die Staatsfreiheit der Partei als Subjekt lassen sich nicht auf das hinsichtlich eines Verbots einer sonstigen Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 VereinsG geführte Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren übertragen. Denn Vereinigungen und politische Parteien unterscheiden sich bereits dadurch voneinander, dass Vereinigungen ausschließlich Grundrechtsträger sind, während den Parteien durch Art. 21 Abs. 1 GG zusätzlich ein eigener verfassungsrechtlicher Status zuerkannt und ihnen die Aufgabe der Mitwirkung an der politischen Willensbildung zugewiesen ist (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 595). Aber auch das Verfahren, in dem ein Verbot ausgesprochen werden kann, ist abweichend ausgestaltet. Während ein Vereinsverbot zunächst von der Verbotsbehörde ausgesprochen und in einem weiteren, zweiten Schritt vom Gericht auf seine Rechtmäßigkeit überprüft wird, entscheidet das Bundesverfassungsgericht konstitutiv und abschließend über das Verbot einer Partei oder deren Ausschluss von der Parteienfinanzierung. Daraus resultiert auch ein abweichender Prozessstoff: Während im Rechtsstreit um ein Vereinsverbot die relevante Sachlage auf den Erlasszeitpunkt des Verbotsbescheids fixiert ist (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25, vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34 und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 17), beurteilt das Bundesverfassungsgericht die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG regelmäßig erst nach dem Sach- und Streitstand in der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1, 2 und 3/01 - BVerfGE 107, 339 <392 f.>). Daher fehlt es im Rechtsstreit um ein Vereinsverbot an einer - dem Parteiverbot vor dem Bundesverfassungsgericht vergleichbaren - Notwendigkeit der freien und selbstbestimmten Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei, die durch "staatsnahe" Repräsentanten der Partei vor Gericht nicht gewährleistet wäre. Vielmehr ist der maßgebliche Sachverhalt bereits zeitlich fixiert und durch den Vortrag vor Gericht nicht mehr gestaltbar. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, dass der fortdauernde Einsatz von Instrumenten zur heimlichen Informationsbeschaffung durch die Verfassungsschutzbehörden im Vorfeld und während laufender Gerichtsverfahren - außerhalb des eng begrenzten Zeitraums im Parteiverbotsverfahren - als Ausfluss des Prinzips der "streitbaren Demokratie" im rechtlich zulässigen Rahmen zur Aufklärung verfassungsfeindlicher Bestrebungen aufrechterhalten werden kann (vgl. bereits BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 409 und 418). Dies stünde im Widerspruch zu der seitens der Kläger begehrten Abschaltung etwaiger staatlicher Informationsquellen.
53 d. Die fehlende Übertragbarkeit dieser speziellen vorprozessualen und prozessualen Vorkehrungen in einem Verfahren nach Art. 21 Abs. 4 GG, § 13 Nr. 2 und 2a BVerfGG entbindet die Verwaltungsbehörde und das zur Kontrolle berufene Gericht aber nicht davon, Vorkehrungen gegen das Ausspähen der Prozessstrategie einer verbotenen Vereinigung zu treffen, die sich infolge der konkreten Umstände des Verfahrens aus allgemeinen Grundsätzen für ein rechtsstaatliches und faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) ableiten lassen. Zudem ist das unterbreitete Beweismaterial in einem Vereinsverbotsverfahren insbesondere daraufhin zu würdigen, ob es der Vereinigung zugerechnet werden kann. Dafür hat der Senat im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in den Blick zu nehmen, ob das vorhandene Erkenntnismaterial durch den Einsatz staatlich gelenkter Akteure belastet ist. Wenn es sich um Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen handelt, die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhalten oder unterhalten haben, erweist sich die Zurechnung des Beweismaterials als problematisch. Ebenso läge es, wenn die Vereinigung selbst der staatlichen Einflussnahme oder Steuerung unterliegt oder unterlegen hat. Dies ist erforderlichenfalls aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO). Es obliegt jedoch der Vereinigung und ihren Mitgliedern, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die ernsthafte Bedenken im Hinblick auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren oder eine Staatsbelastung des Erkenntnismaterials begründen könnten. Stellte das Gericht schwerwiegende Verstöße im behördlichen Verbotsverfahren fest, die auf eine solche "Staatsbelastung" zurückzuführen sind, käme zwar keine Einstellung des gerichtlichen Verfahrens, aber erforderlichenfalls ein Verbot der Verwertung des belasteten Beweismaterials in Betracht.
54 aa. Aus dem rechtsstaatlichen Gebot des fairen Verfahrens, Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, leitet sich ab, dass eine Prozesspartei im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen können muss. Dies steht einem gezielten Ausspähen dieser Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140). Das Bundesverfassungsgericht hat für den Fall der Überwachung der Verteidigerkommunikation im Strafverfahren bereits mehrfach festgestellt, dass Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Strafverteidiger zwar nicht von vornherein und in jedem Fall unstatthaft sind, aber bei Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung behindern, das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berührt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 421 m. w. N.).
55 Eine solche Gefährdungslage haben die Kläger vorliegend unter Verweis auf den früheren Einsatz von V-Leuten in der deutschen Hammerskin-Szene und die heimlichen Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden plausibel beschrieben. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das staatliche Aufklärungsinteresse mit Ergehen des Verbotsbescheids notwendigerweise erloschen wäre. So können parallel auch strafprozessuale Ermittlungen geführt werden oder anderweitig begründete nachrichtendienstliche Beobachtungen im Umfeld der Kläger und ihres Bevollmächtigten veranlasst worden sein. Insbesondere ist es der Beklagten nicht verwehrt, Ermittlungen gemäß § 4 VereinsG auch nach Ergehen des Vereinsverbots durchzuführen, um im Rahmen einer Anfechtungsklage weitere Beweismittel vorlegen zu können (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 33 S. 30 f.).
56 bb. Der Senat hat daher eine Erklärung zu den im BMI als Vertreterin der Beklagten getroffenen Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens in Bezug auf eine etwaige gezielte Ausspähung der Prozessstrategie eingeholt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln. Hierbei wird ausdrücklich auf die entsprechende Erklärung des BfV vom 17. Juli 2024 Bezug genommen, die dies sinngemäß bestätigt. Das BMI hat durch eine dienstliche Erklärung des zuständigen Referatsleiters zudem versichert, dass solche Informationen, sollten sie trotz der genannten Vorkehrungen an die mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Stellen im BMI übermittelt werden, weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Damit ist die Gefahr einer Ausforschung der Prozessstrategie hinreichend verlässlich ausgeschlossen (vgl. zu ähnlichen Zusicherungen BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 154 unter Verweis auf sein Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 420 ff.).
57 Dagegen bedarf es der von den Klägern zusätzlich geforderten Erklärungen weiterer Behörden oder höherrangiger Vertreter nicht. Denn nur die Verbotsbehörde selbst, die das vorliegende Verfahren durch den zuständigen Referatsleiter führen lässt, vermag letztlich die Entscheidung zu treffen, welches Tatsachenmaterial im Klageverfahren eingebracht wird. Dass die Beklagtenseite entgegen ihrer Zusicherung Erkenntnisse in das Verfahren eingebracht hätte, die aus einer geschützten Kommunikation zwischen den Klägern und ihrem Bevollmächtigten stammen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vorgelegten Erkenntnisse betreffen vielmehr die Zeit vor Erlass des Bescheids.
58 cc. Ebenso wenig können die Kläger mit Rücksicht auf die Handlungsfähigkeit der Organe des präventiven Verfassungsschutzes ein generelles Verbot einer nachrichtendienstlichen Überwachung ihres Prozessbevollmächtigten während des laufenden Verfahrens verlangen. An der Erfüllung ihrer anderweitigen Aufgaben sollen die nachrichtendienstlich tätigen Behörden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch das vorliegende Verfahren nicht gehindert werden. Der fortdauernde Einsatz von Instrumenten zur heimlichen Informationsbeschaffung durch die Verfassungsschutzbehörden im Vorfeld und während laufender Gerichtsverfahren verstößt nicht generell gegen die Grundsätze der Verfassung. Allerdings sind bei fortgesetzter Beobachtung hinreichende Vorkehrungen zu treffen, die vor allem der besonderen Stellung der Verfahrensbevollmächtigten Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 420 f.).
59 dd. Die Kläger verweisen zu Recht darauf, dass dem in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Parteiverbotsverfahren spezifisch ausformulierten Gebot der "Quellenfreiheit des Erkenntnismaterials" der Sache nach auch im Vereinsverbotsverfahren Bedeutung zukommen kann. Auch hier können V-Leute oder Verdeckte Ermittler, die in Führungsfunktionen der verbotenen Vereinigung tätig sind, deren freie und selbstbestimmte Willensbildung beeinträchtigen oder Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen, die nachrichtendienstliche Kontakte zu staatlichen Stellen unterhalten, aufgrund der mit der V-Mann-Tätigkeit verbundenen unterschiedlichen Loyalitäten nicht eindeutig der Sphäre der betroffenen Partei zugeordnet werden (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 407 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 150). Dadurch erwiese sich die Zurechnung des Beweismaterials auf die Vereinigung als problematisch. Das Gericht hat daher eine "Staatsbelastung" des Prozessstoffes erforderlichenfalls nach § 86 Abs. 1 VwGO aufzuklären. Verbleiben nach Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlung Zweifel, ob ein Beleg im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung "quellenfrei" ist, darf dieser auch in einem um ein Vereinsverbot geführten Verfahren nicht zu Beweiszwecken verwendet werden (vgl. zum Parteiverbotsverfahren BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 413 und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 150; vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 23.24 - NVwZ 2025, 1932 Rn. 50 ff. <56>).
60 Vorliegend sind nach den oben erläuterten Maßgaben zum gerichtlichen Prüfprogramm die materiellen Verbotsgründe nicht zu prüfen. Die gerichtliche Überzeugungsbildung betrifft daher im Wesentlichen die Organisationsstruktur der deutschen Hammerskin-Bewegung. Dazu liegen dem Senat mit den im Zuge der Vollzugsmaßnahmen gewonnenen Asservaten Erkenntnisse vor, deren Authentizität zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Die Kläger haben nicht geltend gemacht, dass die in den Chatverläufen geschilderten Umstände aus einer "staatlichen Provokation" herrührten oder zumindest ein solcher Verdacht bestünde. Vielmehr zeigen die Diskussionen und geschilderten Vorkommnisse auch nach Auffassung der Kläger die in den Chaptern gelebte Realität und werden von diesen selbst zum Beleg einer fehlenden Vereinsstruktur herangezogen.
61 ee. Demgegenüber führt die bloße Möglichkeit einer Belastung des Erkenntnismaterials durch Äußerungen oder Handlungen staatlich beeinflusster Akteure noch nicht ohne Weiteres zu einem Verfahrenshindernis im behördlichen Verfahren. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach ausgeführt, dass Zweifel an der Staatsfreiheit bestimmter Teile des Beweismaterials nicht stets zu einer Verfahrenseinstellung führen müssen. Vielmehr bestehe hinsichtlich des "infizierten Beweismaterials" lediglich ein Beweisverwertungsverbot, solange die restliche Tatsachengrundlage die Durchführung des Verfahrens zulasse (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140 und Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1, 2 und 3/01 - BVerfGE 107, 339 <379>).
62 Das vorliegende Verfahren bietet keinen Anlass der Frage nachzugehen, ob und unter welchen Umständen in einem behördlichen Verbotsverfahren wegen besonders gravierender Mängel infolge der Beeinflussung durch staatsnahe Akteure ein Verfahrenshindernis anzunehmen wäre. Sollte das Gericht im Rahmen des vor ihm geführten Verfahrens solche schwerwiegenden Verstöße im behördlichen Verbotsverfahren feststellen, käme allerdings - anders als im Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht - keine Einstellung des gerichtlichen Verfahrens in Betracht. Denn damit könnte dem klägerischen Anfechtungsbegehren nicht Rechnung getragen werden. Hier wäre allenfalls zu erwägen, ob infolge der rechtswidrigen Vorgehensweise der Beklagten ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen wäre.
63 e. Der Senat legt seiner Überzeugungsbildung vorrangig die Erkenntnisse zugrunde, die sich aus den "Statuten der Hammerskins" ergeben, insbesondere aus der aktuellen Fassung 2020 ("Our brotherhood" <Updated Version> in deutscher Übersetzung; nachfolgend "European Constitution"), dem Threema-Chat "Kleine Kaffeerunde", in der die Sekretäre der einzelnen deutschen Chapter kommunizieren, und dem Threema-Chat "Chapter Westwall", der sich mit der Sanktionierung eines Verhaltens des Klägers zu 1 befasst. Dazu kommen ergänzend das von der Beklagten vorgelegte Bild- und Textmaterial im Verwaltungsvorgang und die bei dem Vollzug des Verbots gewonnenen und vorgelegten Asservate, sowie die weiteren zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Threema-Chatverläufe ("R.-R2.", "Sarregau-HS", "R.-K.", "FHS3" und "H. Bar") und die dazu erstellten Auswertungsvermerke des BfV. Die Authentizität dieser Quellen und deren Eignung für die Überzeugungsbildung des Senats wird von keinem der Beteiligten bestritten.
64 Soweit sich die Beklagte zur Begründung auf Auswertungsvermerke, Behördenzeugnisse, Personendossiers und sonstige Erkenntnisse des BfV und der Landesämter für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und im Saarland stützt, handelt es sich um sekundäre Beweismittel, die die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht erkennen lassen und dem Senat daher nur eine eingeschränkte tatrichterliche Würdigung, insbesondere keine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Quellen gestatten (vgl. zur Problematik der Überzeugungsbildung auf der Grundlage solcher Erkenntnisse BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 f. und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 28 ff. sowie Beschlüsse vom 10. Juli 2019 - 1 B 45.19 - juris Rn. 8 und vom 10. Juni 2020 - 6 AV 2.19 - juris Rn. 36 f.; vgl. auch Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 20.). Insbesondere hinsichtlich solcher Umstände, die seitens der Kläger substantiiert bestritten werden, bedarf es eines Rückgriffs auf andere Erkenntnisquellen. Insoweit können die schriftsätzlichen Einlassungen, die informatorischen Anhörungen der Beteiligten und die Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung präsenten Zeugen W. zur Überzeugungsbildung herangezogen werden.
65 5. In der Sache hat sich der Senat auf der Grundlage des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials nicht die erforderliche Überzeugung bilden können, dass die verbotene Vereinigung "Hammerskins Deutschland" die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt. Zwar bestehen mit dem NOM und der Etablierung einer ständigen Kommunikationsplattform in Form des Threema-Chats "Kleine Kaffeerunde" Vernetzungs- und Abstimmungsinstrumente, derer sich die regionalen Chapter - neben einer Pflege ihrer Bruderschaft - auch zur Koordinierung und gegenseitigen Beratung bedienen. Es fehlen aber ausreichende Belege dafür, dass diese zwischen den in Deutschland existierenden "Hammerskin"-Chaptern bestehende Vernetzungsebene die Qualität einer verbotsfähigen Vereinigung hat. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Chapter oder ihre Mitglieder den Willen hatten, sich zu einer Vereinigung der "Hammerskins Deutschland" zusammenzuschließen und sich einer verbindlichen Gesamtwillensbildung in dieser Struktur zu unterwerfen. Die Indizien sprechen vielmehr überwiegend dafür, dass die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter ungeachtet ihrer engen Kooperation autonom und eigenständig agieren und als solche, mithin ohne nationale Organisationsebene, Teil der weltweiten Hammerskin-Bewegung sind.
66 a. Ein Verein ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dabei sind die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen. Ein Zusammenschluss setzt allerdings schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann ein Zusammenschluss von Personen nur angenommen werden, wenn sich diese durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Akts aber keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der sich die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin prinzipiell unterordnen müssen bzw. die sie kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 28 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 16 f.). Eine organisierte Gesamtwillensbildung kann insbesondere dadurch indiziert werden, dass die Vereinigung zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks Zuständigkeiten verteilt und ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Personen regelt (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 28 und vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 39).
67 b. Der Senat entnimmt der Historie der Hammerskin-Bewegung in Deutschland (aa.) und der von ihr verwendeten Symbolik (bb.) Indizien für eine bloße Koexistenz der Chapter ohne einen Zusammenschluss zu einer deutschen Dachorganisation. Es fehlen hinreichend verlässliche Belege für die von der Beklagten angenommene gemeinsame Finanzierung (cc.) und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer festen Organisationsstruktur (dd.) zu einem gemeinsamen Zweck (ee.). Zwar treffen sich die Mitglieder der regionalen Chapter regelmäßig im Rahmen des deutschlandweiten NOM und stehen in einem ständigen Informationsaustausch miteinander. Allerdings lässt sich eine Verbindlichkeit der dort nach dem Mehrheitsprinzip gefassten Beschlüsse für die regionalen Chapter nicht belegen (ff.). Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter hinsichtlich ihrer Gründung oder ihrer Mitglieder von Entscheidungen der "Hammerskins Deutschland" abhängig wären und nicht autonom entscheiden könnten (gg.). Ein durch die nationale Ebene geschaffenes, für die Chapter verbindliches Regelwerk lässt sich nicht nachweisen (hh.). Schließlich bleibt auch offen, ob die in Deutschland vorhandenen "Hammerskin"-Chapter bei Abstimmungen auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können (ii.).
68 aa. Bereits die historische Entwicklung der deutschen Hammerskin-Bewegung spricht gegen die Existenz einer deutschlandweiten Gesamtorganisation. Es ist zwischen den Beteiligten im Kern unstreitig, dass die einzelnen deutschen Chapter seit den 1990er-Jahren sukzessive und aus eigener Entscheidung entstanden sind und sich nicht aus der Unterteilung einer zuvor bestehenden nationalen Gesamtorganisation entwickelt haben. Dementsprechend vertraten einzelne Verfassungsschutzbehörden in der Vergangenheit die Einschätzung, dass die als Chapter bezeichneten Regionalgruppen gleichberechtigte Ableger der internationalen Hammerskin-Bewegung seien (vgl. Verfassungsschutzbericht BfV 2015, S. 90, Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2018, S. 75 f.). Auch der Abschlussbericht des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zeichnete im Jahr 2013 das Bild einer nach dem Prinzip der "Leaderless Resistance" strukturierten Gruppierung, die keine übergeordnete Führung habe und stattdessen einzelne Gruppierungen gründe, die autonom planten und handelten. Im Hinblick auf ein mögliches Verbotsverfahren wird in jenem Abschlussbericht thematisiert, dass eine starke regionale und eigenständige Organisation der Chapter bestehe, die dazu nötige, dass jedes einzelne Bundesland ein Verbot verhängen müsste (BT-Drs. 17/14600 S. 174 ff.).
69 Während die Gründungsjahre der regionalen Chapter in Deutschland und der auf dem Gebiet anderer Staaten existierenden Chapter dokumentiert sind (vgl. Rückenaufdruck Pullover Verwaltungsvorgang Bl. 1474, Bildtafel 076; vgl. Verbotsbescheid S. 11) und Jubiläen der Chapter markiert und gefeiert werden (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 42; Erwähnung von Jahresfeiern im Chat "Kleine Kaffeerunde", S. 748, 838), lässt sich der Zeitpunkt eines möglichen Zusammenschlusses zu einer deutschen Zwischenebene, etwa in Gestalt eines "Deutschland-Chapters" nicht benennen. Dies spiegelt sich auch in einer Äußerung im Chat "Kleine Kaffeerunde" wider, die die Existenz einer "HS Deutschland" ausdrücklich verneint (ebenda S. 230: "Gibt ja nicht die hs deutschland, sondern autonome chapter.").
70 bb. Für eine Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und das Fehlen einer deutschen Zwischenebene sprechen auch die dokumentierten Kennzeichen und die sonstige "Hammerskin"-typische Symbolik. Denn es finden sich keine Kennzeichen, die spezifisch einer Vereinigung "Hammerskins Deutschland" zuzuordnen wären.
71 Das im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite an vierter Stelle als Logo dieser Vereinigung wiedergegebene Abbild der gekreuzten Hämmer (mit Zahnrad, ohne Schild) weist als solches keinen Deutschland-Bezug auf. Es findet im vorliegenden Bildmaterial auch nicht als Kennzeichen einer Einzelorganisation Verwendung, sondern - vergleichbar dem Abbild der gekreuzten Hämmer mit dreifarbigem Schild - in einem generellen Kontext der HSN (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 2; Verwaltungsvorgang Bl. 1443: hier getragen von einem französischen Hammerskin; ähnlich Bl. 1456; vgl. auch zahlreiche beim Kläger zu 1 aufgefundene Asservate). Dies gilt auch für den im Verbotsbescheid angeführten Wahlspruch "Hammerskin forever, forever Hammerskin". Dabei handelt es sich nicht um ein einer bestimmten Organisationsebene der "Hammerskin"-Bewegung vorbehaltenes Kennzeichen, sondern dieses Motto findet weltweit Verwendung (vgl. die zahlreichen Zitate in der Publikation "2019 Hammerskin Press").
72 Demgegenüber führen die regionalen Chapter jeweils eigene Abzeichen (vgl. Verbotsbescheid siebte bis neunte Seite) und ergänzen diese mit Kennzeichen der weltweiten "Hammerskin"-Bewegung (vgl. die Bildtafeln ab Bl. 1434 des Verwaltungsvorgangs). Diese Symbole werden auch auf Kleidungsstücken und Fahnen abgebildet. Sie haben für die Mitglieder eine hervorgehobene Bedeutung und dienen als wichtiges Identifikationsmerkmal (vgl. die Diskussion um das Ärmelband im Chat "Kleine Kaffeerunde", S. 10, um die "Mädels-Shirts", ebenda S. 582 ff. und ein "Supporter"-Shirt, ebenda S. 737 ff.). Die Beklagte vermag dementsprechend auch keine Kleidungsstücke zu benennen, die spezifisch als Vereinskleidung der verbotenen Vereinigung zu verstehen wären. Die angeführten einheitlichen schwarzen T-Shirts tragen nach dem vorliegenden Bildmaterial stets ein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Chapter oder einer "Crew 38" kennzeichnendes Logo bzw. nehmen auf die generelle, weltweit verwendete Symbolik Bezug.
73 Zurecht verweisen die Kläger auch darauf, dass die im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite angeführte sog. "Nationen Fahne" kein Symbol enthält, das auf die Existenz der hier verbotenen Vereinigung hinweisen würde. Diese Nationenfahne zeigt auch nach Auffassung der Beklagten die Logos aller Chapter der weltweit vorhandenen Organisation (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 2696). Dort sind auch die Kennzeichen zahlreicher auf nationaler Ebene organisierter Chapter abgebildet. Demgegenüber sind die in Deutschland befindlichen Chapter jeweils mit ihrem eigenen Abzeichen vertreten. Dies weist auf einen Gleichrang der einzelnen Chapter hin, unabhängig davon, ob sie die "Hammerskin"-Mitglieder eines Landes in einem oder in mehreren Chaptern vereinen.
74 cc. Der Senat vermag sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter oder ihre Mitglieder regelmäßige Mitgliederbeiträge an eine Vereinigung "Hammerskins Deutschland" geleistet hätten. Zwar gibt das BfV in seinem Schreiben vom 31. Mai 2023 an das BMI (Verwaltungsvorgang Bl. 1054 ff. <1055>) an, für die verbotene Vereinigung werde ein monatlicher Mitgliedsbeitrag in unterschiedlicher Höhe erhoben, der sich aus einem Teilbetrag zugunsten der "Hammerskins Deutschland" bzw. des deutschen "National Officers Meeting" und einem weiteren Teilbetrag für das jeweilige Chapter zusammensetze, in welchem das Mitglied lokal bzw. regional organisiert ist. Eine nähere Angabe zur Quelle dieser Information findet sich allerdings nicht. Anderweitige Belege für solche Zahlungen an die verbotene Vereinigung, etwa in Form von Kassenbüchern, Rechnungslegungen oder Kontoauszügen fehlen. Demgegenüber teilt das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg in einem Schreiben vom 17. Mai 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. <144>) lediglich mit, dass in einzelnen Chaptern zumindest bis 2013 monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben worden seien, die zur Finanzierung interner Feste gedient hätten. Weitere Erwähnung finden die Finanzen in einem Schreiben der PI Cuxhaven vom 19. April 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. <414>), dort allerdings mit dem Fazit, dass ein Mitgliedsbeitrag zwar wahrscheinlich sei, aber nicht belegt werden könne. Die Kläger bestreiten ausdrücklich die Beitragsfinanzierung einer nationalen Zwischenebene.
75 Gegen eine solche Beitragsfinanzierung einer Vereinigung "Hammerskins Deutschland" spricht nach Auffassung des Senats, dass im Verlauf des Threema-Chats "Kleine Kaffeerunde" mehrfach für einen bestimmten Anlass gesammelt wird. So wird der Erlös aus "ein oder zwei Balladenabenden" von dem veranstaltenden Chapter als Spende angeboten ("Kleine Kaffeerunde", S. 441). Der Tod des Mitbruders V. löst eine Sammelaktion durch den Verkauf von Kunstdrucken aus (ebenda S. 59 ff.). Anlässlich des "Todesfalles E." werden Spenden gesammelt (ebenda S. 77 ff.), ebenso anlässlich eines Anschlages auf "H2" (ebenda S. 254 f.) oder wegen zerstochener Reifen und eingeschlagener Autoscheiben für zwei Brüder (ebenda S. 439 ff.). Auch werden Solidaritätsaktionen mit Shirt-Verkauf angestoßen (ebenda S. 534 ff.) oder Solidaritäts-CDs produziert (ebenda S. 542 ff.). Zudem werden die Kosten eines gerichtlichen Vorgehens gegen die sog. "EXIF-Recherche" zunächst von einem Mitglied übernommen, obwohl die Rechtsverfolgung offenkundig dem Interesse aller davon betroffenen Hammerskin-Mitglieder dient. Nachfolgend erklären sich die einzelnen Chapter zu einem Kostenbeitrag bereit (ebenda S. 310 "Wir haben noch die 450 € falls die benötigt werden" und S. 433 und 435 zu weiteren Angeboten, sich an den Kosten zu beteiligen). Die Beklagte legt mit dem Beleg 45 (Verwaltungsvorgang Bl. 535) selbst eine Erkenntnis dazu vor, dass ein Mitglied einen Solidaritätsaufruf gestartet habe. Im Falle einer Beitragsfinanzierung wäre aber eine Deckung solcher Kosten durch die "Hammerskins Deutschland" plausibel.
76 Zwar scheint an mehreren Stellen des Chats "Kleine Kaffeerunde" die Existenz einer "Kaffeekasse" oder "Kasse" auf (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 31 f., 436). Die Herkunft der dort verfügbaren Mittel wird aber ausdrücklich mit konkreten Anlässen verknüpft (vgl. ebenda S. 274, 437). Dies lässt einen regelmäßigen Zufluss in die "Kaffeekasse" im Sinne einer beitragsfinanzierten "Deutschlandkasse" nicht plausibel erscheinen. Auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung oder eine feste Finanzierungsstruktur einer Dachorganisation deuten die erörterten Beträge ohnehin nicht hin.
77 Der Vortrag der Beklagten, die Vereinigung "Hammerskins Deutschland" trete als Organisator von Szene-Veranstaltungen auf und generiere Eigenmittel aus dem Verkauf von Tickets, Musikträgern oder Merchandise-Artikeln, lässt sich anhand der vorliegenden Belege nicht verifizieren. Soweit die Beklagte auf die in einer Einladung genannte E-Mailadresse "[email protected]" verweist, fehlt hier eine explizite Bezugnahme auf die "Hammerskins". Es finden sich auch sonst keine Einladungen, in denen eine Vereinigung "Hammerskins Deutschland" aufscheinen würde. Vielmehr weisen die im Verwaltungsvorgang befindlichen Quellen darauf hin, dass die einzelnen Chapter als Veranstalter auftraten und etwaige Einnahmen dem jeweiligen Chapter oder einzelnen Personen zuflossen (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Schreiben vom 17. Mai 2022, Bl. 140 ff. <144>; Landesamt für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 20. Mai 2022, Bl. 247 ff. <264>). Auch die Zusammenstellung chapterübergreifender Veranstaltungen im Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2025 benennt überwiegend einzelne Chapter oder "Mitglieder der Hammerskins Deutschland" als Veranstalter.
78 dd. Es fehlen ferner Indizien dafür, dass es eine feste Organisationsstruktur für und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer Vereinigung "Hammerskins Deutschland" gäbe. So kann die Beklagte einen Verwaltungssitz der verbotenen Organisation nicht konkret verorten, sondern benennt dafür in der Verbotsverfügung auf der vierten Seite die über zahlreiche Bundesländer verteilten Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter. Zudem bleibt offen, ob die verbotene Vereinigung ein Zusammenschluss der einzelnen Chapter, deren Vollmitglieder oder sämtlicher deutscher "Hammerskin"-Mitglieder einschließlich der Anwärter wäre. Es sind auch keine Funktionsträger der nationalen Zwischenebene bekannt, insbesondere fehlen Belege für eine Rollenverteilung, vergleichbar der Funktionen der auf der Ebene der regionalen Chapter vorhandenen Sprecher oder Sekretäre. Aus dem Threema-Chat "Kleine Kaffeerunde" erschließt sich zwar, dass R. als langjähriges Mitglied und infolge seiner Stellung als "European Secretary" (vgl. dazu das Schreiben der PI Cuxhaven vom 19. April 2022, Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. <413>) auch in Deutschland Autorität beanspruchen kann und eine informelle Führungsrolle einnimmt (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 6: "mancherorts hat sich ne gewisse Eigendynamik entwickelt welche mir nicht gefällt und über die man reden muss."; vgl. ebenda S. 120 zu Handlungsempfehlungen für ein mögliches Verbotsverfahren; vgl. ebenda S. 686, Voice-Mail vom 30. Januar 2023 zum Erscheinen zu einem Treffen anlässlich der "Spitzelaffäre" im Chapter Rheinland; vgl. ebenda S. 855, letzte Voice-Mail vom 6. Mai 2023 zur Klärung von Ausreisefragen durch seinen Präzedenzfall im Interesse der Bewegung). Es lässt sich allerdings nicht belegen, dass damit eine institutionalisierte Rolle als Funktionsträger einer Vereinigung "Hammerskins Deutschland" verbunden wäre.
79 Auch das regelmäßige Treffen der in Deutschland vertretenen Hammerskins auf einem NOM wird nicht von einer zentralen Stelle initiiert und koordiniert. Die terminliche Planung, organisatorische Vorbereitung und die Programmgestaltung obliegt ausweislich der Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vielmehr den einzelnen Chaptern reihum. Dies zeigt sich exemplarisch auch anlässlich der Organisation eines NOM durch das Chapter Bayern (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 645 ff. und 768 ff.; ähnlich S. 344, 372 und 384 f.).
80 ee. Es ist überdies nicht erkennbar, dass die vermeintliche Vereinigung einen Zweck verfolgen würde, der sich gegenüber den von den einzelnen Chaptern oder der weltweiten Bruderschaft verfolgten Zwecken abgrenzen ließe. Sämtliche Chapter teilen die im Verbotsbescheid auf S. 14 ff. angeführten Ziele. Sie liegen bereits dem Zusammenschluss in den regionalen Chaptern und der Vernetzung und Kooperation in der internationalen "Hammerskin"-Bewegung zugrunde. Zwar stünde eine Zweckidentität in einer über mehrere Ebenen organisierten Vereinsstruktur der Annahme einer eigenständigen Zwischenebene nicht entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 126), allerdings vermag sie allein, ohne zusätzliche Anhaltspunkte noch nicht die Existenz einer solchen Ebene zu begründen. Vielmehr bezieht sich das von der Beklagten angeführte Selbstverständnis, eine "Bruderschaft" zu sein, auch in Ansehung der dafür vorgelegten Belege stets auf die Einbettung in die weltweite HSN (vgl. das Selbstverständnis in der Publikation "2019 Hammerskin Press" Verwaltungsvorgang S. 1496 ff. <1508 ff.>, vgl. Verbotsbescheid S. 6 Abbildung Booklet; vgl. auch den Begriff der Bruderschaft im Titel und in Kapitel 1 und 5 der "European Constitution"). Eine Koordinierung der regionalen Chapter in Angelegenheiten der internationalen "Bruderschaft", ein gegenseitiges "Coaching" bei praktischen Schwierigkeiten oder die intensive Diskussion von Mitgliederangelegenheiten genügen als Indiz für die Annahme eines zweckgebundenen Zusammenschlusses noch nicht.
81 ff. Die Beklagte bezeichnet das - nach Auskunft der Kläger in der mündlichen Verhandlung vierteljährlich veranstaltete - NOM als die Mitgliederversammlung und das eigentliche Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung. Dem NOM kämen weitreichende Befugnisse exekutiver wie legislativer Art zu. Die Kläger charakterisieren diese Treffen demgegenüber als eine Veranstaltung, die neben der Pflege der Bruderschaft und der Geselligkeit dazu diene, die Haltung der einzelnen Chapter zu bestimmten Fragen zu kommunizieren und abzustimmen, sowie deren freiwillige Kooperation zu befördern.
82 Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei einem NOM um eine Institution handelt, die der Bildung eines Gesamtwillens der verbotenen Vereinigung dient und deren Beschlüssen sich die Chapter unterordnen müssten. Zwar haben sich die regionalen Chapter mit diesen Treffen ein verstetigtes Format geschaffen, das ihnen einen intensiven Meinungsaustausch und eine deutschlandweite Koordinierung ermöglicht. Gemeinsam erzielte Ergebnisse werden innerhalb der deutschen Hammerskin-Bewegung nach dem Bekunden der Kläger auch grundsätzlich als Leitlinie und gemeinsames Handlungskonzept akzeptiert. Dem Erkenntnismaterial lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die regionalen Chapter existenziell von einer Ebene "Hammerskins Deutschland" und dem NOM als deren Entscheidungsorgan abhängig sind, wie es die Verbotsverfügung ausführt (S. 10). Vielmehr bestätigt dieses Material, das von den Klägern für die Beschlussfassung auf dem NOM gezeichnete Bild einer Abstimmung im Sinne einer bloßen Koordinierung der einzelnen Chapter.
83 Entgegen dem Verbotsbescheid lässt sich eine Pflicht der Chapter, an einem NOM durch mindestens zwei Vollmitglieder vertreten zu sein, nicht belegen. Bereits in dem dafür in Bezug genommenen Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 17. Mai 2022, S. 4 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. <143>), bleibt offen, für welche "überregionalen" Treffen die nicht näher benannte Quelle über eine angebliche Teilnahmepflicht berichtet. Die Kläger selbst haben die Freiwilligkeit der Teilnahme an einem NOM im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Auch im Threema-Chat "Kleine Kaffeerunde" wird die Frage einer Anwesenheitspflicht bei einem NOM diskutiert und als bloße Anregung behandelt (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 327: "Zur allgemeinen Aktivität nur zur Anregung wäre es schön wenn jeder Bruder an 2 nom teilnehmen würde"; ebenda S. 330 zur Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung). Dementsprechend teilt ein Sekretär im Verlauf des Chats eine Nichtteilnahme schlicht mit (ebenda S. 513: "Werte Brüder Bitte entschuldigt, Bayern wird am Wochenende nicht vertreten sein. P.s und H3.s Flug wurde von easyjet storniert auf Grund Mitarbeitermangel ....Falls ich aber fit werde bis morgen Abend , mach ich mich auf alle Fälle auf'n Weg."). Ein weiterer Chat-Teilnehmer äußert sich angesichts der Schwierigkeit, einen gemeinsamen Termin zu finden "Ahoi, macht euer NOM und gut ist." (ebenda S. 923). Er bekundet damit, dass er sich nicht in der Pflicht sieht, an dem vorgeschlagenen Termin teilzunehmen.
84 Dem Senat liegen keine Belege vor, die den Ablauf eines konkreten NOM aus erster Hand dokumentieren. Er hat sich seine Auffassung daher im Wesentlichen anhand des Threema-Chats "Kleine Kaffeerunde" gebildet und ergänzend die Erläuterungen der Beteiligten herangezogen. Die "Kleine Kaffeerunde" dient dem regelmäßigen und kurzhändigen Austausch der im Chat vertretenen Sekretäre der regionalen Chapter über die für ihre Bruderschaft relevanten Themen und Vorkommnisse ("Kleine Kaffeerunde", S. 6: "Diese kleine Runde soll jetzt nicht zum Plauderchat verkommen, dafür haben wir Trinkergruppe oder die Viber Chats. Die kleine Kaffeerunde soll den schnellen Dienstweg ersetzen. Private Korrespondenz, Treffpunkte, Mitteilungen, etc bitte weiterhin über Hush, Diskussionen aber bitte hier."). Der Chatverlauf bildet für den Zeitraum vom 16. November 2020 bis zum 18. September 2023 in authentischer Weise ab, über welche Themen und in welcher Art und Weise die Chaptersekretäre miteinander verhandeln und stellt für die Zeit der coronabedingten Kontaktbeschränkungen ein Substitut der regelmäßigen persönlichen Treffen etwa im Rahmen eines NOM dar (vgl. ebenda S. 6: "Aufgrund Corona sind jetzt Sitzungen ausgefallen... Damit das mittelfristig nicht zu Spannungen führt, sollte hiermit Abhilfe geschafft werden."). Nach der Lockerung der Kontaktbeschränkungen hat er sich augenscheinlich als Plattform für eine Koordinierung und Abstimmung der Chapter erhalten (vgl. ebenda S. 658: "Nach meinem Verständnis ersetzt Threema bzw. diese Gruppe hier alles.").
85 Die Chapter nutzen den Chat - und damit auch die dadurch substituierten persönlichen Treffen - demnach zum Informationsaustausch, zur vertieften Diskussion chapterübergreifender Fragen und zur Herstellung eines gemeinsamen Meinungsbilds. Dafür positionieren sich die Sekretäre jeweils nach Rücksprache mit ihrem Chapter. Immer wieder wird das Meinungsbild auch in einer förmlichen Abstimmung abgefragt und festgehalten (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 6 ff. zur Notwendigkeit eines EOM zur Verleihung des "Nation Patches"; ebenda S. 30 ff. zur Spende anlässlich des "Todesfalles V."; ebenda S. 542 und 548 ff. zur Gestaltung einer Doppel-LP zur "Unterstützung Portugal"; ebenda S. 319 ff. zur Erstellung von "Bylaws"). Bei Abstimmungen im Chat "Kleine Kaffeerunde" gilt das Mehrheitsprinzip (vgl. ebenda S. 15 ff.). Dies wird damit begründet, dass "bloß nicht alles bis aufs letzte zerredet" werden solle. "100%ige Entscheidungen" seien immer schwer zu erreichen (ebenda S. 17). Ein Abweichen einzelner Chapter von einer gemeinsam beschlossenen Vorgehensweise wird thematisiert und die Einhaltung der Beschlusslage wird angemahnt (vgl. ebenda S. 8: "PotN Westfalen, unglücklich aber nicht schlimm, sind 'nur' Anwärter geworden. Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht. Ist momentan eine besondere Zeit."; ebenda S. 11: "Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben."; ebenda S. 91: "Bitte alle nochmal nachfragen. Da ist ein Bruder verstorben und an zahlreichen sitzungen wurde drüber gesprochen, dass bei beerdigungen pro Chapter 2 Leute teilnehmen sollten. [...] Wir haben über 70 Member in Deutschland, mit Prosis ca 90 Mann, mit Crew über 100. Darf einfach nicht sein das wir da mit 5,6 Mann aufschlagen."; ebenda S. 120: "Dies ist weiterhin ein geltender Nom Beschluss und ich kotz ab wenn die aus irgendwelchen Schlafzimmern noch das alte Franken Hk Shirt, das alte weisse Hammerskin Nation Ep Motiv Shirt finden oder das rote Whs Shirt beispielsweise. Wurde gemeinschaftlich beschlossen die zu vernichten oder zumindest aus Deutschland raus zu schaffen. Und zu dem Thema gibt es eigentlich keine zwei Meinungen. Wurde lange und ausführlich an mehreren noms diskutiert.").
86 Gleichzeitig wird aber immer wieder die Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und deren Entscheidungsbefugnis hervorgehoben (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 54 ff. und S. 373 zur eigenständigen Entscheidung des Chapters Sachsen in der "causa L."; ebenda S. 48 zum chapterinternen Rauswurf eines Anwärters: "Bin gerade etwas überrascht, dass ein Potn Rauswurf so hohe Wellen schlägt. Fällt normalerweise in die Kategorie 'Sonstiges' bei einem NOM"; ebenda S. 321 zur im Chapter Rheinland geübten "Sanktionspraxis"; ebenda S. 615 zur chapterinternen Sanktion gegen "A.": "Ist aber primär ne fränkische Entscheidung." und ebenda S. 624 "legen die Entscheidung also vertrauensvoll in die Hände unserer fränkischen Brüder."). Auch Unterstützungsleistungen werden nicht von einer nationalen Zwischenebene abgefordert, sondern von den Chaptern jeweils freiwillig und eigenständig angeboten (vgl. die obigen Belege zu finanziellen Unterstützungsleistungen; vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 204 zum Hochwasser im Ahrtal).
87 gg. Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter ohne die ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung durch das NOM nicht existenzberechtigt wären und das NOM über Fragen der Mitgliederpolitik der Chapter bestimme. Bezüglich dieser Fragen erweisen sich vorrangig die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen erhobenen Chatnachrichten als relevant. Soweit die Beklagte auf anderweitige Erkenntnisse aus nachrichtendienstlichem Aufkommen verweist, erachtet der Senat die Chatnachrichten, die die Darstellung der Kläger stützen, als aussagekräftiger, da es sich um Primärquellen handelt. Auch hier ergibt sich zwar das Bild einer engen Koordination der in Deutschland befindlichen Chapter untereinander, aber kein Beleg für ein verbindliches Letztentscheidungsrecht einer nationalen Zwischenebene.
88 Dass für die Neugründung eines regionalen Chapters nicht nur die Bestätigung durch die internationale Ebene erforderlich ist (vgl. dazu Kapitel 3 der "European Constitution"), sondern auch ein positiver Beschluss eines NOM zwingend vorliegen müsste, erscheint schon angesichts der sukzessiven Gründungen der älteren Chapter seit 1992 nicht plausibel (vgl. Verbotsbescheid S. 10 f.). Es fehlen aber auch Anhaltspunkte dafür, dass sich mittlerweile die Notwendigkeit eines nationalen Gründungsakts herausgebildet hätte. Für das Jahr 2018 erschließt sich aus dem Threema-Chatverlauf "Westwall" vielmehr die starke Stellung der einzelnen Chapter in dieser Frage. Denn in diesem Chat diskutiert das Chapter Westwall ohne die Beteiligung der anderen deutschen Chapter oder einer deutschen Zwischenebene über die Frage, ob dem Kläger zu 1 die Neugründung eines Chapters "Luxemburg" gestattet werden soll. Aus den Beiträgen wird deutlich, dass der Kläger zu 1 dieses Vorhaben auf einem internationalen Treffen angekündigt hat (Chat "Westwall", S. 2: "Er bestätigt, dass K. die anwesenden europäer gefragt hätten ob er die fahne aufhängen darf. Und während der sitzung hat er luxemburg vorgestellt, und auch erwähnt das er hofft, dass es im januar dann ein offizielles chapter wird. Also er hat das luxemburg chapter noch nicht 'eröffnet'."). Die nach Auffassung eines Beteiligten korrekte Vorgehensweise wird dann dort auf S. 14 erläutert: "AAAAABER: die gründung eines neuen chapters kann nicht vom westwall beschlossen werden. Das läuft erstmal übers nächste nom und dann übers eom." Maßgeblich soll aber aus Sicht des Chapters die Weichenstellung auf internationaler Ebene (Chat "Westwall", S. 13: "(fahne direkt mitnehmen) und die argumentation (er hätte vor ort ja schliesslich beim world meeting gefragt)") und die Billigung durch das eigene Chapter sein. So findet sich bereits auf S. 7 des Chats "Westwall" der Vorschlag, den Kläger zu 1 ein "Deutsches Chapter machen lassen- Westwall hat eine Stimme bei Entscheidungen was Prospects und Member betrifft.", der dort auf S. 8 und 30 erneut aufgegriffen wird. Dabei wird in der nachfolgenden Diskussion deutlich, dass sich das Chapter Westwall eine Mitsprache bei der Entwicklung eines neugegründeten Chapters vorbehalten könnte (ebenda S. 33 ff.). Wie der Kläger zu 2 infolge dieser Geschehnisse letztlich entstanden ist, erhellt sich aus dem Threema-Chat "R.-R2.", S. 22: Demnach fand dazu nur ein kurzes Treffen mit "Frankreich" statt, auf dem beschlossen wurde, den Kläger zu 1 "abzuschieben". Die Kläger tragen unwidersprochen vor, der Kläger zu 2 sei schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland "legitimiert" worden. Auch der Beklagten ist ein "Summercamp" in Finnland vom 7. bis 11. August 2019 bekannt geworden, das im relevanten Zeitraum stattgefunden hat (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 667). Eine nationale Zwischenebene in Form einer Vereinigung der "Hammerskins Deutschland" scheint in dieser Diskussion oder für den Akt der Neugründung des Klägers zu 2 gerade nicht als maßgeblicher Akteur auf.
89 Insbesondere ist der Chatverlauf "Westwall" ein deutlicher Beleg für die Kompetenz der einzelnen Chapter, über Sanktionen gegen die eigenen Mitglieder abschließend und ohne Beteiligung einer nationalen Ebene zu entscheiden. Die dort dokumentierte Beratung über eine Sanktionierung des damaligen Mitglieds dieses Chapters, des Klägers zu 1, endet mit der Verhängung der Sanktion, ohne dass eine Rücksprache mit anderen Chaptern oder einem Hauptverein stattfände. Auch die Diskussion um den "Spitzel"-Fall im Chapter Rheinland zu Beginn des Jahres 2023 lässt sich dafür anführen (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 669 ff.). Es wird zwar deutlich, dass der Fall deutschlandweites Aufsehen erregt hat und unter den Chaptersekretären intensiv diskutiert wird. Auch sieht sich das betroffene Chapter ersichtlich in einer gewissen Rechtfertigungspflicht gegenüber der Bruderschaft und erwartet gleichzeitig Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Letztendlich trägt aber das Chapter selbst die Verantwortung für den Umgang mit den betroffenen Akteuren. Der Chaptersekretär "P." geht darauf nochmals ausdrücklich in einer Voice-Mail vom 5. Februar 2023 ein ("Kleine Kaffeerunde", S. 723). Auch im Falle eines Mitglieds des Chapters Sachsen, das eines sexuellen Vergehens an einem Kind beschuldigt wird, bleibt die Frage der Verhängung von Sanktionen letztlich trotz einer intensiven Diskussion des Vorgangs unter den Chaptersekretären eine Entscheidung des Chapters ("Kleine Kaffeerunde", S. 54 und 373, 681).
90 Es finden sich auch zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter - wie von den Klägern vorgetragen - selbst über die Aufnahme neuer Mitglieder bestimmen und sich lediglich insoweit gebunden sehen, als das europäische Regelwerk in Form der "European Constitution" rudimentäre Vorgaben zu den Beitrittsbedingungen und die Verleihung des "Nation Patches" enthält. So schildern die Kläger im Einklang mit dem Vortrag weiterer Chapter in den Parallelverfahren, dass in drei namentlich bekannten Fällen gegen den Willen anderer Chapter Personen als Vollmitglieder aufgenommen worden seien. Die Vermutung der Beklagten, dies könne auf einem "Überstimmen" der den Einspruch erhebenden Chapter durch das NOM beruhen, erscheint nicht plausibel. Denn damit wäre die grundsätzlich verbindliche Vorgabe der "European Constitution" in Frage gestellt, die in Kapitel 3 für den Eintritt in den Rang eines Vollmitglieds und die Verleihung des "Nation Patches" ausdrücklich und in Abweichung zum sonst nach Kapitel 1 geltenden Mehrheitsprinzip verlangt, dass "kein Veto vorliegt".
91 Der Threema-Chat "Kleine Kaffeerunde" liefert zwar zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter Neuaufnahmen in den Rang eines PotN oder Vollmitglieds kommunizieren und auch die Haltung anderer Chapter abfragen. Ihr Verhalten ist allerdings auch insoweit in hohem Maße von einem koordinativen Vorgehen geprägt. So beginnt der Chat bereits mit der Erörterung der Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Möglichkeiten der Anwärter ergeben, sich persönlich vorzustellen ("Kleine Kaffeerunde", S. 6 ff.). Auf S. 10 des Chats wird das Ergebnis der Meinungsbildung auch ausdrücklich festgehalten: "Hanger/crew zu potn patchen geht nur nach vorheriger Rücksprache mit den restlichen Deutschen chaptern. Am besten bei einem Mini NOM patchen oder wenigstens dort die Zustimmung der anderen Deutschen einholen. Das auch nur so lange, bis wir vielleicht mal irgendwann wieder richtige NOM abhalten können.". Allerdings macht eine Verletzung dieser gemeinsam beschlossenen Regel augenscheinlich die Entscheidung des Chapters nicht unwirksam (vgl. ebenda S. 11: "Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben."; ebenda S. 47: "Einmal nach Westfalen gefragt: was ist passiert oder wie kann es passieren das unbedingt PotN aufgenommen werden mussten gegen die Regel und dann ist auch noch einer dieser welcher nun wieder weg?"). Auch die Diskussion um den "Potn A." aus Franken (vgl. ebenda S. 614 ff.) belegt, dass die Chapter sich gegenseitig beraten und auf eine möglichst breite Unterstützung aller Mitglieder hinarbeiten, um die spätere Aufnahme als Vollmitglied vorzubereiten. Der Senat interpretiert aber auch hier die enge Koordination und Rücksprache der Chapter untereinander nicht als abschließenden Entscheidungsvorbehalt einer nationalen Ebene. Vielmehr ringen die Chapter ersichtlich diskursiv und im engen Austausch der Meinungen um ein möglichst von allen getragenes Ergebnis.
92 hh. Auch das Bestehen eines durch die vorgebliche Vereinigung "Hammerskins Deutschland" geschaffenen, verbindlichen Regelwerks für die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter lässt sich nicht nachweisen. Während für die europäische Ebene mit der sog. "European Constitution" ein verschriftlichtes Regelwerk existiert, das auch in einer für das Jahr 2020 aktualisierten und ergänzten Fassung vorliegt, fehlt eine verschriftlichte Form etwaiger innerdeutscher Statuten. Der Vortrag der Kläger, ein nationales Regelwerk existiere auch in der Praxis nicht, allenfalls beanspruchten die europäischen Statuten eine gewisse Verbindlichkeit, erscheint dem Senat plausibel.
93 Dem Chatverlauf "Kleine Kaffeerunde" lässt sich zwar entnehmen, dass hinsichtlich "deutscher Bylaws" mehrfach eine rege Diskussion stattfindet (vgl. "Kleine Kaffeerunde" ab S. 318). Allerdings findet diese Diskussion im Verlauf des Chats keinen positiven Abschluss. Vielmehr wird die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit eines solchen Regelwerks unter Verweis auf die durch die Statuten in Form der "European Constitution" geschaffene Grundlage, die Autonomie der Chapter und die Struktur der Hammerskins immer wieder in Frage gestellt. Im Chat "Kleine Kaffeerunde" äußert sich ein Chaptersekretär auf S. 320 etwa zur Frage der Sanktionierung von Verstößen wie folgt: "Für d kann sich ja jeder gedanken machen. Wird viel und ausführliches bla bla werden und man wird sich einigen auf 'einzelfallabhängig' und 'entscheidet jedes chapter für sich'. Man kann unser konstrukt nicht 100%ig durch reglementieren. Dazu sind wir auch zu heterogen als chapter. Was in württemberg vielleicht kritisiert wird, gehört in pommern vielleicht zum 'guten ton'. Aber man kann es natürlich gerne versuchen.". In diese Richtung geht auch die anschließende Äußerung, ebenda S. 323: "'Bylaws' Brauchen wir eigentlich nicht extra, ging jahrzehntelang ohne und so haben wir dann eigentlich nur mehr Diskussionsgrund für lange Sitzungen (sollte mal etwas zuwider laufen). Daher, lassen wir es ist". Auf S. 321 des Chats führt ein Sekretär aus: "Wenn dem betroffenen Chapter das Stimmrecht und letzte Wort entzogen wird, konterkariert das nicht den Charakter unserer autarken Struktur? Wäre in meinen Augen ein gefährlicher Schritt. Ich denke, da ist wieder das Thema Vertrauen in die jeweiligen Brüder. Ich kann dir deine Frage beantworten, wie wir Rheinländer das intern regeln würden.". Daran schließt sich die Äußerung an: "Aber darüber diskutieren wir ja auch schon Jaaaahhrreeee". Auf S. 322 des Chats plädiert ein Teilnehmer wie folgt: "ich denke über Sanktionen sollte jedes Chapter einzeln entscheiden. Die Verstöße/Fehler werden ja auch selten dieselben sein. Wenn das Chapter nicht handelt, muss halt die darüber entscheiden." Mit der unmittelbar darauffolgenden Ergänzung "Nation" verweist der Teilnehmer nach dem üblichen Sprachgebrauch der Hammerskins aber eher nicht auf das NOM, sondern auf die HSN. Schließlich scheint die Diskussion auf S. 766 des Chats "Kleine Kaffeerunde" nochmals auf: "Nochmal kurz zu den Regeln. Eigentlich ist es keine Frage ob man sich daran halten möcht oder nicht. Es sind unsere eigenen, die wir uns auferlegt haben. Wenn man es nicht schafft sich an seinen eigenen Verhaltenskodex zu halte ist in meinen Augen eh alles verloren. Ich gebe es aber an die Jungs weiter und man kann ja gerne nochmal drüber reden.". Auch diese Stellungnahme kann im klägerischen Sinne als ein Verweis auf den in der "European Constitution" international vorgegebenen Verhaltenskodex verstanden werden.
94 Soweit die Beklagte auf spezifische nationale Vorgaben zur Dauer einer Anwärterphase, zur Mitgliedschaft von Frauen oder die, für einen Aufstieg erforderlichen, "Stempelbesuche" verweist, fehlen Belege, die aufzeigen könnten, dass es sich dabei nicht bereits um auf europäischer Ebene vorhandene Vorgaben (vgl. Kapitel 3 der "European Constitution" zur Dauer der Anwärterschaft und Kapitel 8 zur Unzulässigkeit einer Mitgliedschaft von Frauen) oder lediglich einen allgemein gelebten, aber unverbindlichen Brauch der Chapter zur Pflege ihrer Verbundenheit handelt (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 8 "Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht.").
95 ii. Ob die in Deutschland vorhandenen Chapter - wie von der Beklagten geltend gemacht - im Rahmen einer Abstimmung auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können und daher zuvor einen einheitlichen Standpunkt finden müssen, konnte der Senat auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens und auch nach Anhörung des Zeugen W. in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend aufklären. Die Nichterweislichkeit fällt der Beklagten zur Last. Der Zeuge hat zwar im Sinne der Kläger bekundet, dass jedes deutsche Chapter auf einem EOM Mitspracherecht habe und einen eigenen Standpunkt vertreten könne. Auf näheres Befragen hat er allerdings eingeräumt, als bloßer Anwärter keinen Zutritt zu den eigentlichen Beratungen gehabt zu haben. Auch seine Wahrnehmungen in seiner Zeit als Mitglied eines deutschen Chapters beschränkten sich infolge seines damaligen Ranges auf die gesellschaftlichen Anlässe. Sein Wissensstand beruht daher ersichtlich auf den Mitteilungen Dritter und nicht auf eigener Anschauung. Auch haben sich die Kläger der Parallelverfahren unterschiedlich eingelassen. Während ein Teil der Kläger in den parallel geführten Verfahren vorträgt, eine Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (vgl. BVerwG 6 A 13.23 , Klagebegründung vom 22. Juli 2024, S. 24 und 30; keine Einstimmigkeit erforderlich auch in BVerwG 6 A 6.23 , Klagebegründung vom 9. November 2024, S. 19), teilte das Chapter Pommern in seinem Verfahren mit, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme (vgl. BVerwG 6 A 17.23 , Klagebegründung vom 17. Juli 2024, S. 7 und 14). Diese Haltung hat das Chapter Pommern in der gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederum korrigiert. Die Beklagte nimmt demgegenüber für ihren Vortrag auf ein Behördenzeugnis des BfV ohne nähere Quellenangabe Bezug (Verwaltungsvorgang Bl. 2693).
96 Der Senat verweist auch in dieser Frage auf den Chatverlauf "Kleine Kaffeerunde". Dort wird die Frage des "deutschen Stimmverhaltens" im Zusammenhang mit der Neugründung eines französischen Chapters "Aquitanien" diskutiert ("Kleine Kaffeerunde", S. 72). R. bemüht sich - augenscheinlich in seiner Funktion als "European Secretary" – einen Meinungsstand der Chapter zu erfragen (ebenda S. 72: "Restliches europa hat da kein problem mit. Liegt aktuell an uns deutschen. Hat irgendeiner massive bauchschmerzen damit?"). Aus den nachfolgenden Äußerungen erschließt sich jedenfalls nicht mit Bestimmtheit, dass mit dieser Abfrage eine verbindliche Vorfestlegung für ein späteres Abstimmungsverhalten verbunden wäre. Vielmehr äußern die Chapter lediglich reihum ihre Haltung zu dieser Frage. Auch das spricht eher dafür, dass bereits im Vorfeld des EOM denkbare Streitfragen moderiert werden sollen und eine gemeinsame Haltung angestrebt wird. Diese Herangehensweise erscheint gerade dann plausibel, wenn bereits das Veto eines - auch eines regionalen deutschen - Chapters gemäß Kapitel 3 der "European Constitution" ein Hinderungsgrund für die Neugründung wäre.
97 6. Da es nach alledem bereits an einem hinreichenden Nachweis der Existenz der verbotenen Vereinigung "Hammerskins Deutschland" mangelt, liegen auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG für ein "Mitverbotensein" des Klägers zu 2 als Teilorganisation des Hauptvereins nicht vor.
98 Die vorliegenden Unterlagen rechtfertigen es - ungeachtet der fehlenden Vereinseigenschaft der auf nationaler Ebene bestehenden Strukturen - erst recht nicht, die regionalen Chapter der "Hammerskins" als bloße Teilorganisationen zu behandeln. Die Rechtsprechung verlangt für das Vorliegen einer - ohne Weiteres mitverbotenen - Teilorganisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss dafür tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein und im Wesentlichen von ihr beherrscht werden (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 89 m. w. N.). Vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 9 Abs. 1 GG müssen an eine solche Einbindung in die Gesamtorganisation strenge Anforderungen gestellt werden. Eine derart weitreichende Eingliederung der regionalen Chapter, insbesondere in Form einer zentralen Steuerung durch eine übergeordnete nationale Ebene, fehlt vorliegend offenkundig. Insbesondere die Historie der Hammerskin-Chapter in Deutschland, ihre weitreichende Autonomie bei der Mitgliederpolitik, die selbstbestimmte Gestaltung der Chapteraktivitäten sowie das intensive Bemühen um einvernehmlich erzielte Ergebnisse in der Chatgruppe "Kleine Kaffeerunde" belegen das.
99 Dazu kommt, dass der Kläger zu 2 nach der Überzeugung des Senats nicht an die deutschen "Hammerskin"-Strukturen angebunden ist, sondern ein französisches Chapter darstellt. Gegen eine Zugehörigkeit zu deutschen Strukturen spricht zunächst, dass der Kläger zu 2 unwidersprochen vorgetragen hat, an NOMs in Deutschland nicht teilgenommen zu haben. Dementsprechend findet sich keines der namentlich bekannten Mitglieder des Klägers zu 2 in der Auflistung der Teilnehmer des deutschen NOM in A2. am 11. Juni 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 1410). Dazu kommt, dass in dem für die Vernetzung und den Austausch der regionalen Chapter in Deutschland maßgeblichen Chat "Kleine Kaffeerunde" unbestritten kein Chaptersekretär des Klägers zu 2 vertreten war. Dies lässt sich entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht als bloße "Besonderheit" oder als Atypik infolge der Entstehungsgeschichte des Klägers zu 2 erklären. Auch die Vermutung, der Kläger zu 2 habe sich während dieser Phase noch in einem bloßen "Anwärterstatus" befunden, trägt nicht. Dagegen spricht bereits der unwidersprochen gebliebene Vortrag des Klägers zu 2, er sei im August 2019 auf dem bereits erwähnten EOM in Finnland "legitimiert" worden. Zudem wird der "Sarregau-Patch" ausweislich des vorhandenen Bildmaterials auf Fotos offen getragen und der Kläger zu 2 tritt mit einer eigenen Fahne als vollwertiges Chapter auf.
100 Demgegenüber sprechen zahlreiche Indizien für eine Zugehörigkeit zu französischen Strukturen. So berichten die Kläger unwidersprochen von einem Gründungsakt am 27. Juni 2019 in ...-... (Frankreich) bei einem französischen Staatsbürger. An dieser Zusammenkunft waren auch weitere französische Hammerskins beteiligt. Zwar weist die Beklagte darauf hin, dass mehrere Mitglieder des Klägers zu 2 zuvor Mitglied im Chapter Westwall gewesen seien. Dies könnte aber allenfalls die im Auswertungsvermerk des BfV vom 17. Januar 2025 gezogene Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger zu 2 kein "rein französisches" Chapter sei, nicht aber den Gegenschluss auf ein rein deutsches Chapter. Zudem werden die Unterhaltungen im chaptereigenen Chat (Threema-Chat "Sarregau HS") in französischer Sprache geführt. Es fehlen dort Themen mit Bezug zu Deutschland. Auch dass die Chaptermitglieder einschließlich des Klägers zu 1 auf einem sorgfältig arrangierten Gruppenbild der französischen Hammerskins vertreten sind (vgl. Auswertungsvermerk des BfV vom 17. Januar 2025, S. 11), legt eine Zugehörigkeit des Klägers zu 2 zur französischen Hammerskin-Szene nahe. Ergänzend kommt hinzu, dass der Kläger zu 2 auf einer im Zuge der Vollzugsmaßnahmen beim Kläger zu 1 aufgefundenen Liste der französischen Hammerskins (Beleg B8) mit dem Kürzel "SGHS" (=Sarregau Hammerskins) erwähnt wird. Die Kläger haben auch plausibel erklären können, warum der Kläger zu 2 auf einer weiteren handschriftlich gefertigten Liste der französischen Hammerskins (Beleg B16) nicht genannt ist. Ihre Erläuterung, die Liste habe der Übersicht über ausstehende Zahlungen für eine Veranstaltung gedient, die der Kläger zu 1 im Namen des Klägers zu 2 organisiert habe und verzeichne daher nicht die eigenen Mitglieder, denen keine Zahlungspflicht oblegen habe, ist nachvollziehbar. Sie passt zwanglos zu dem Umstand, dass diese Liste beim Kläger zu 1 als eigentlichem Organisator aufgefunden wurde.
101 Auch die Entstehungsgeschichte des Klägers zu 2, wie sie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Threema-Chatverläufen "Westwall" und "R.-R2." ergibt, spricht für eine Einordnung in die französischen Strukturen. Bereits anlässlich des oben erwähnten Streits wurde im Chapter "Westwall" diskutiert, den Kläger zu 1 "nach Lothringen" abzuschieben. R. bestätigt im später entstandenen Chat "R.-R2." auf S. 22, dass der Kläger zu 1 nach Frankreich "abgeschoben" worden sei. Auch die Frage der Vorgehensweise bei einem Wechsel des Mitglieds des Klägers zu 2, R2., zurück in das Chapter Westwall unterlag demzufolge zunächst der "französischer Jurisdiktion" (ebenda S. 22: "Bei der Sarregau Sitzung gestern wie erwartet wurde mein Wechselwunsch positiv beantwortet.....Aber das muss jetzt nochmal bei einem Frankreichtreffen abgesegnet werden und dann nochmal beim EOM meinte D2. da es ja von einem Land in das andere geht.").
102 Schließlich können auch die von der Beklagten angeführten Bezüge des Klägers zu 1 zur "H. Bar" in D. keine Einbindung des Klägers zu 2 in deutsche Strukturen plausibel machen. Vielmehr erscheint der Vortrag des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, dass sich die ihm eng verbundene "H. Bar-Crew" nicht als Unterstützungsorganisation des Klägers zu 2 verstehe. Dafür spricht sowohl die personelle Zusammensetzung der "H. Bar-Crew", wie auch der Inhalt der im Threema-Chat "H. Bar" besprochenen Themen. Dieser Chat wird zudem auf Deutsch geführt und weist keine inhaltlichen Bezüge zum Kläger zu 2 auf. Eine enge Vernetzung der Kläger mit französischen und deutschen Hammerskins über die Kampfsportszene, wie sie im Threema-Chat "FHS3" zum Ausdruck kommt, hat für die Frage der strukturellen Zugehörigkeit des Klägers zu 2 kein eigenständiges Gewicht.
103 C. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO), soweit darüber nicht im abgetrennten Verfahren zu entscheiden ist.
Urteil vom 19.12.2025 -
BVerwG 6 A 7.23ECLI:DE:BVerwG:2025:191225U6A7.23.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 19.12.2025 - 6 A 7.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:191225U6A7.23.0]
Urteil
BVerwG 6 A 7.23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner und Dr. Gamp am 19. Dezember 2025 für Recht erkannt:
- Die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 24. Juli 2023 wird mit Ausnahme der Ziffer 5 Satz 2 aufgehoben.
- Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I
1 Der Kläger wendet sich als mitverbotenes Chapter gegen das Verbot des Vereins "Hammerskins Deutschland" einschließlich seiner regionalen Chapter "Bayern", "Berlin", "Brandenburg", "Bremen", "Franken", "Mecklenburg", "Pommern", "Rheinland", "Sachsen", "Sarregau", "Westfalen", "Westwall", "Württemberg" und dessen Teilorganisation "Crew 38" durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI). Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 wurden der Hauptverein und seine Teilorganisationen verboten und aufgelöst, die Bildung oder Fortführung von Ersatzorganisationen und die Verwendung seiner Kennzeichen verboten und das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen.
2 Die verbotene Vereinigung "Hammerskins Deutschland" sei der deutsche Teil der "Hammerskin Nation" (HSN), die im Jahr 1988 in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründet worden sei. Deren Mitglieder verstünden sich als Bruderschaft und Elite der rechtsextremistischen Skinhead-Subkultur. Ziel dieser weltweiten Organisation sei es, alle "weißen nationalen Kräfte" in der HSN zu vereinen. Die HSN untergliedere sich in sog. Chapter. In Ausnahmefällen gebe es pro Staat mehrere regionale Chapter.
3 In Deutschland hätten sich die Mitglieder der HSN zur Vereinigung "Hammerskins Deutschland" zusammengeschlossen und in insgesamt 13 regionale Chapter weiter untergliedert. "Hammerskins Deutschland" verfüge seit vielen Jahren über einen festen Stamm von ca. 130 Mitgliedern und führe regelmäßig Veranstaltungen, insbesondere szenetypische Konzerte durch. Die Vereinigung habe sich Statuten und Regeln gegeben bzw. diese von der HSN übernommen und an die deutschen Verhältnisse angepasst. Dort werde u. a. in formalisierter Form der langjährige Werdegang von einem "Hangaround" zum "Prospect of the Nation" (PotN) und schließlich zum Vollmitglied geregelt. Es gebe eine strenge Hierarchie; Vollmitglieder genössen eine privilegierte Stellung. Die Mitglieder und Führungspersonen seien deutschlandweit tätig. Der Verwaltungssitz der "Hammerskins Deutschland" sei mit den Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter identisch. Die Vereinigung verwende das Logo der HSN, habe eine einheitliche Vereinskleidung und führe den gemeinsamen Wahlspruch "Hammerskin forever, forever Hammerskin". Das Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung sei das bundesweite "National Officers Meeting" (NOM), welches mehrmals jährlich stattfinde. Es berate und entscheide über die personelle, organisatorische und inhaltliche Ausrichtung der "Hammerskins Deutschland" und der nachgeordneten regionalen Chapter. Der durchschnittliche Monatsbeitrag für ein Mitglied der "Hammerskins Deutschland" liege geschätzt bei 30 bis 35 €. Der individuelle monatliche Beitrag hänge vom Mitgliedstatus und dem für das regionale Chapter anfallenden Teilbetrag ab. Die Vereinigung finanziere sich zudem durch Verkäufe von Musikträgern und Merchandise sowie aus bei rechtsextremistischen Konzerten und Sicherheitsdiensten für Fremdveranstaltungen erwirtschafteten Mitteln. Die aus den Geschäftsaktivitäten generierten Gewinne würden mittelbar zur Förderung der rechtsextremistischen Szene insgesamt verwendet und auch in Immobilien, etwa die "H. Bar" in D., investiert.
4 Die regionalen Chapter seien von der verbotenen Vereinigung abhängig und ohne deren ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung nicht existenzberechtigt. Das NOM befinde u. a. darüber, ob ein regionales Chapter ein neues Mitglied aufnehmen oder in einen höherrangigen Mitgliedstatus erheben dürfe. Es wache über die Einhaltung der festgelegten Regeln und sanktioniere deren Nichtbeachtung. Die Chapter müssten regelmäßige Aktivität nachweisen und seien angehalten, pro Jahr eine bestimmte Anzahl von überregionalen Veranstaltungen auszurichten, um den Kontakt untereinander zu gewährleisten. Die regionalen Chapter müssten sich mit mindestens zwei Vollmitgliedern am NOM beteiligen.
5 Eine "Crew 38" sei eine vollständig in die Vereinsstrukturen der "Hammerskins Deutschland" integrierte Unterstützungs- und Nachwuchsorganisation, die nicht eigenständig und ohne Anbindung an ein betreuendes Chapter existieren könne.
6 Mitglieder der "Hammerskins Deutschland" nähmen regelmäßig am "European Officers Meeting" (EOM) teil. Dabei handele es sich um eine institutionalisierte Vernetzungs- und Abstimmungsplattform. Die regionalen Chapter seien dort lediglich Teil einer deutschen Delegation und verfügten bei Abstimmungen nicht über eine eigene Stimme. Sie müssten sich intern - in der Regel im Rahmen eines NOM - auf ein gemeinsames Abstimmungsverhalten einigen. Seitens der HSN werde "Hammerskins Deutschland" und ihr NOM als das "Chapter Germany" angesehen. Die verbotene Vereinigung kooperiere grenzüberschreitend, etwa bei der Durchführung von internationalen Konzerten, und beteilige sich an dem internationalen "Hammerfest".
7 Das Verbot wird mit einem rechtsextremistischen, biologistischen Rasse- und Volksverständnis der Hammerskins-Bewegung begründet, das eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweise und kämpferisch aggressiv vertreten werde. Der Schutz der "weißen arischen Rasse" und der Kampf gegen eine "Umvolkung" seien zentrale Schwerpunkte ihrer Ideologie. Dieses Weltbild beinhalte zwangsläufig die Forderung nach einer Benachteiligung bestimmter Gruppen auf der Grundlage ethnischer bzw. rassischer und religiöser Kriterien und richte sich daher gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Vereinigung müsse sich auch zahlreiche Propagandadelikte ihrer Mitglieder zurechnen lassen, so dass ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe.
8 Der Bescheid wurde im Zuge der Maßnahmen zum Vollzug des Verbots am 19. September 2023 zugestellt und am gleichen Tag im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
9 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2023 Klage erhoben.
10 Er macht geltend, der verbotene Verein "Hammerskins Deutschland" existiere nicht, es handele sich nur um eine Sammelbezeichnung. Es gebe in Deutschland lediglich gleichberechtigte regionale Chapter der weltweit organisierten HSN, aber keine gemeinsame bundesweite Organisation. Jedes regionale Chapter verwalte sich selbst und entscheide autonom. Dort finde die Pflege der weltweiten Bruderschaft und der Hammerskin-Kultur statt. Der Kläger selbst erfülle keinen der angeführten Verbotsgründe. Seine Tätigkeit erstrecke sich lediglich auf das Land Brandenburg, so dass das BMI unzuständig gewesen sei.
11 Eine Vereinseigenschaft komme nur den einzelnen Chaptern zu. Der Kläger organisiere sich nach der in den Statuten der Hammerskin-Nation zum Ausdruck kommenden Idee und verstehe diese als Minimalkonsens. Jedes Chapter könne zusätzliche Regelungen in Form von "Bylaws" aufstellen. Die internationalen Statuten vermittelten auch für die Mitgliedschaft eine grobe Orientierung, sie würden aber in unterschiedlichen Ländern etwa im Hinblick auf Frauen oder das Mindestalter für eine Anwärterschaft unterschiedlich ausgelegt. Die Mitgliedschaft sei an die regionalen Chapter geknüpft. Wenn es vor Ort zur Aufnahme eines neuen Mitglieds komme, werde der Konsens mit den anderen europäischen bzw. internationalen Gruppen gesucht. Das diene der Abstimmung und sei dem interpersonalen Konzept der Hammerskins geschuldet. Es gebe aber keinen Einwilligungsvorbehalt einer vermeintlichen deutschen Organisationsebene. Auch die Aktivitäten der Chapter und die von den Mitgliedern erbetenen Beiträge seien heterogen. Jedes Chapter führe sein eigenes Logo.
12 Die Beklagte könne für ihre abweichende Sachverhaltsdarstellung keine überzeugenden Belege beibringen. Es gebe keine Kennzeichen einer deutschlandweiten Ebene, kein öffentliches Auftreten oder sonstige Veranstaltungen der Hammerskins Deutschland. Es ließen sich weder ein Mitgliederstamm der vermeintlichen Hauptorganisation belegen noch gemeinsame Finanzen. Das NOM sei kein Leitungs- und Entscheidungsorgan, sondern lediglich ein Vernetzungs- und Informationstreffen der Chapter ohne Weisungsbefugnis. Der Kläger verweist auf sein Verständnis der in den Gruppenchats zum Ausdruck kommenden Beziehungen der in Deutschland vorhandenen Chapter untereinander. Die in den Behördenzeugnissen angeführten Quellen seien offenzulegen und als Zeugen zu hören. Zudem sei ein Großteil der zur Verfügung gestellten Akten geschwärzt, so dass dem Kläger und dem Gericht wesentliche Informationen vorenthalten würden.
13
Der Kläger beantragt,
die Verbotsverfügung der Beklagten vom 24.07.2023, zugestellt am 19.09.2023, mit der der Kläger verboten und aufgelöst wird, usw. Aktenzeichen ÖS II 3 20106/2#21, insoweit aufzuheben, als damit das Chapter Brandenburg der Hammerskins verboten wurde,
hilfsweise
festzustellen, dass das Chapter Brandenburg der Hammer-Skins durch die Verbotsverfügung der Beklagten vom 24.07.2023, zugestellt am 19.09.2023, mit der der angebliche "Verein" Hammerskins Deutschland verboten und aufgelöst wird, usw. Aktenzeichen ÖS II 3 20106/2#21, nicht erfasst bzw. verboten wurde.
14
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
15 Sie führt unter Vorlage mehrerer Gruppenchats, die sich auf bei dem Vollzug des Verbots sichergestellten Mobiltelefonen befinden, ergänzend und vertiefend zur Vereinseigenschaft der "Hammerskins Deutschland", zu deren Organisationsstruktur, der Mitgliederpolitik, dem internen Regelwerk sowie zum Verhältnis zwischen der verbotenen Vereinigung und den regionalen Chaptern aus. Auch nach dem Selbstbild der "Hammerskins" bestehe in Deutschland ein Zusammenschluss auf nationaler Ebene. Es werde zwischen Organisationsebenen unterschieden und es bestünden Organe und Funktionen mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen. Die regionalen Chapter seien in die streng hierarchische Struktur des Gesamtvereins eingegliedert. Seit dem Jahr 2017 lasse sich mit den Statuten "Our brotherhood (last european constitution)" ein einheitliches Regelwerk aus Vereinsgesetzen, Verhaltensregeln und Aufgabenzuweisungen nachweisen, das zudem in einer im Jahr 2020 überarbeiteten Fassung vorliege. Dieses Regelwerk sei von der verbotenen Vereinigung übernommen und adaptiert worden. Es werde in der Praxis durch die Mitglieder und die regionalen Chapter befolgt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder werde auf einem NOM nach dem Einstimmigkeitsprinzip entschieden. Die einzelnen Mitglieder wie auch die Chapter unterlägen dem gemeinsam gebildeten Willen und müssten es hinnehmen, wenn sie nach dem Mehrheitsprinzip überstimmt würden. Der Kläger sei wie die weiteren regionalen Chapter nur eine Teilorganisation der "Hammerskins Deutschland", die dem beherrschenden Einfluss des Hauptvereins unterworfen seien. Soweit drei Fälle benannt worden seien, in denen einzelne Mitglieder gegen den Willen anderer Chapter aufgenommen worden seien, könne dem auch ein positives Votum auf nationaler Ebene zugrunde liegen.
16 Die Beklagte erläutert, die Schwärzungen im Verwaltungsvorgang dienten teils dem Schutz persönlicher Daten der Mitarbeiter und der Organisationsstruktur der beteiligten Behörden. Soweit inhaltliche Passagen geschwärzt seien, habe das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die zugelieferten Belege bereits in dieser Form erhalten. Sie hätten nur mit den Schwärzungen Eingang in die Materialsammlung des BMI gefunden und die geschwärzten Bestandteile seien für die Erstellung der Verbotsverfügung nicht herangezogen worden.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die von dem Kläger und der Beklagten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Insbesondere erstreckt sich die Bezugnahme auf die weiteren, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und Auswertungsvermerke des BfV, die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallen sind.
18 Auf Aufforderung des Gerichts hat die Beklagte erklärt, dass eine gezielte Ausspähung der Prozessstrategie des Klägers nicht stattfinde und zufällig anfallende Erkenntnisse weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Die beteiligten Behörden seien vorsorglich angewiesen worden, eventuell anfallende Erkenntnisse zur Prozessstrategie nicht zu übermitteln.
19 Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Es hat in der mündlichen Verhandlung anwesende Beteiligte informatorisch angehört und den präsenten Zeugen W. vernommen, der sich zum Ablauf eines EOM und zur Rolle der aus Deutschland stammenden Chapter geäußert hat.
II
20 A. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angefochtene Verbotsverfügung des BMI vom 24. Juli 2023 ist - mit Ausnahme der im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlichen Ziffer 5 Satz 2 des Bescheids - aufzuheben. Denn sie ist mangels einer Vereinseigenschaft der verbotenen Vereinigung materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
21 1. Der Kläger kann gegen das Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" in zulässiger Weise Klage erheben. Er kann im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aber nur eine seiner Rechtsstellung angepasste Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verbots der "Hammerskins Deutschland" und deren Teilorganisationen beanspruchen, die eine Überprüfung der materiellen Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 VereinsG nicht umfasst. Eingeschlossen ist demgegenüber die Prüfung der Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG durch die verbotene Vereinigung.
22 a. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zuvörderst die verbotene Vereinigung selbst ihr Verbot gerichtlich angreifen und sich dafür auf die durch das Grundgesetz geschützte Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG berufen. Aber auch den durch die Verbotsverfügung in Anspruch genommenen, mitverbotenen Teilorganisationen - wie vorliegend dem Kläger - steht eine Anfechtung unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1 GG offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 113 m. w. N.). Hingegen sind die Mitglieder der verbotenen Vereinigung lediglich in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 17 m. w. N.).
23 b. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die gerichtliche Kontrolle des Verbots eines Vereins und seiner Teilorganisationen in ihrem Umfang an den inmitten stehenden subjektiven Rechten des jeweiligen Klägers orientiert (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25 und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 25). Während die verbotene Vereinigung selbst eine uneingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle des Verbotsbescheids verlangen kann, wird eine Teilorganisation nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG allein aufgrund ihrer Identität mit dem Gesamtverein von dessen Verbot erfasst, ohne selbst einen Verbotsgrund erfüllen zu müssen. Vor dem Hintergrund der hiernach eingeschränkten Berechtigung aus Art. 9 Abs. 1 GG kann eine vorgebliche Teilorganisation eines verbotenen Vereins im Rahmen einer von ihr gegen die Verbotsverfügung erhobenen Anfechtungsklage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - neben der formellen Rechtswidrigkeit des Verbotsbescheids (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - NVwZ-RR 2024, 285 Rn. 20 ff., vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - BVerwGE 179, 284 Rn. 28 ff. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 20 ff.) – grundsätzlich nur geltend machen, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Verbotserlasses habe der verbotene Gesamtverein nicht (mehr) existiert, es habe an ihrer Eigenschaft als Teilorganisation dieses Hauptvereins gefehlt oder es sei - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - geboten gewesen, sie gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VereinsG von dem Vereinsverbot auszunehmen (BVerwG, Urteile vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 122 m. w. N. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 26).
24 c. Auf dieser Grundlage ist im Hinblick auf den Kläger als vorgeblicher Teilorganisation die gerichtliche Prüfung vorliegend darauf gerichtet, ob der Verbotsbescheid formell rechtmäßig ergangen ist, die verbotene Vereinigung "Hammerskins Deutschland" als verbotsfähige Vereinigung existiert, der Kläger eine Teilorganisation dieses Hauptvereins ist und ob er - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - von dem Verbot hätte ausgenommen werden müssen.
25 2. Rechtsgrundlage für das angegriffene Verbot der "Hammerskins Deutschland" ist § 3 Abs. 1 VereinsG. Hinsichtlich des Verbots des Klägers findet sich die maßgebliche Regelung in § 3 Abs. 3 VereinsG. Nach dessen Satz 1 erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34). Der Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 ist der 19. September 2023, das Datum ihrer Zustellung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) findet hiernach i. d. F. des Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) Anwendung.
26 3. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verbotsverfügung bestehen keine Bedenken.
27 a. Die Zuständigkeit für den Erlass der Verbotsverfügung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG. Danach ist das BMI Verbotsbehörde für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist bei dem Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein auf die Organisation oder Tätigkeit dieser Vereinigung einschließlich der von der Verbotsbehörde nach § 3 Abs. 3 VereinsG als Teilorganisationen in Anspruch genommenen Vereinigungen abzustellen. Ob die gesetzlichen Begriffsmerkmale des Vereins erfüllt sind, ist für die formelle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung dagegen ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 21 m. w. N.).
28 In dem vorgeblich deutschlandweiten Zusammenschluss der "Hammerskins Deutschland" sind nach der Begründung der Verbotsverfügung regionale Chapter organisiert, die in mehreren Bundesländern ansässig sind. Die in der Verbotsverfügung angeführten Aktivitäten dieser Vereinigung erstrecken sich ebenfalls über die Gebiete mehrerer Bundesländer.
29 b. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann die Verbotsbehörde von der Anhörung des von einer Verbotsverfügung Betroffenen nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG absehen, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, aufgrund des mit der Anhörung verbundenen Ankündigungseffekts könnten Beweismittel oder Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden. Die Ermessensentscheidung hierüber kann im Hinblick auf das Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein mitsamt Teilorganisationen nur einheitlich mit Blick auf den Gesamtverein getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 22 m. w. N.). Es bedarf aber einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 36, vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - BVerwGE 177, 259 Rn. 20 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 39). Bestehen nach dem gesamten Inhalt des Bescheids Anhaltspunkte dafür, dass sonst Beweismittel und Vermögenswerte beiseitegeschafft würden, reicht dies jedoch regelmäßig schon aus, um das Absehen von der Anhörung zu rechtfertigen. Nur in atypischen Fällen muss die Begründung des Bescheids darüber hinaus eine Abwägung aller für und gegen den Verzicht sprechenden Gesichtspunkte enthalten (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 22 m. w. N.).
30 Die in den Gründen der Verbotsverfügung dargelegten Erwägungen für den Anhörungsverzicht werden diesen Anforderungen gerecht. Das BMI verweist darauf, dass eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen sei. Eine vorherige behördliche Anhörung hätte einen unerwünschten "Ankündigungseffekt" gehabt und dem Verein die Möglichkeit eröffnet, seine Infrastruktur, sein Vermögen und Beweismittel dem behördlichen Zugriff zu entziehen und damit die Wirksamkeit des Verbots zu beeinträchtigen. Diese Annahme erscheint vor dem Hintergrund des klandestinen Vorgehens der deutschen "Hammerskins" bei der Nutzung von Kommunikationsmitteln und der für den Fall eines Verbots diskutierten Vorbereitungen ohne Weiteres plausibel. Das Bestreben, der Verbotsverfügung auf diese Weise größtmögliche Wirksamkeit zu geben, rechtfertigte daher vorliegend ein Absehen von einer Anhörung der verbotenen Vereinigung und ihrer Teilorganisationen.
31 c. Kann von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 VwVfG abgesehen werden, so führt dies nicht lediglich zu einem Aufschub dieses Verfahrensschrittes und der Pflicht zu einer unverzüglichen Nachholung im gerichtlichen Verfahren. Vielmehr gestattet § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG der Verbotsbehörde bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein endgültiges Absehen von einer Anhörung, unabhängig davon, ob nachfolgend eine gerichtliche Anfechtung des Verbots stattfindet. Nur wenn eine erforderliche Anhörung verfahrensfehlerhaft unterlassen wurde, besteht mit der Möglichkeit der Nachholung eine Heilungsmöglichkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG.
32 4. Die Sache ist entscheidungsreif (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 300 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann auf der Grundlage des Parteivorbringens, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der durch die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 gewonnenen Erkenntnisse entscheiden. Zusätzliche verfahrensrechtliche Vorkehrungen sind nicht geboten.
33 a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Verbots hat der Senat als Tatsacheninstanz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO den gesamten Streitstoff des Verfahrens umfassend zu würdigen. Seine Überzeugungsbildung beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Bewertung von Indizien. Der Umstand, dass eine Vereinigung klandestin agiert und ihre Aktivitäten durch geeignete Vorkehrungen nach Möglichkeit von einer Kenntnisnahme durch Dritte abschirmt, vermag den Grad der erforderlichen Überzeugungsgewissheit im gerichtlichen Verfahren nicht herabzusetzen. Ein Gericht hat sich auch in einer solchen Konstellation auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und in das Verfahren einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme die zur Entscheidung erforderliche Überzeugung zu bilden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 81 m. w. N.).
34 b. Der Kläger rügt, die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Teilschwärzungen und die selektive Vorlage der im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate und Auswertungsvermerke beeinträchtigten seine Verteidigung, denn es würden Umstände geheim gehalten, die möglicherweise Entlastendes enthielten, auf das er zur Rechtsverteidigung angewiesen sei. Diese Einwände führen nicht auf die Notwendigkeit, einen ungeschwärzten Verwaltungsvorgang von der Beklagten anzufordern. Auch ist es nicht erforderlich, dass sich der Senat im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zusätzliche, im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallene Asservate oder Auswertungsvermerke vorlegen lässt.
35 aa. Soweit der Verwaltungsvorgang Schwärzungen enthält, betreffen diese keine für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Umstände, die eine Anforderung ungeschwärzter Unterlagen und gegebenenfalls die Einleitung eines gesonderten Verfahrens vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnten. Die in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende Zweckbestimmung beschränkt die behördliche Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vermittelt keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2017 - 20 F 4.17 - juris Rn. 5 m. w. N.).
36 Soweit von den Schwärzungen personen- und organisationsbezogene Daten der erstellenden Behörden betroffen sind, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Informationen im vorliegenden Verfahren ein Erkenntniswert zukäme. Soweit die Erkenntnismitteilungen einzelner Landesverfassungsschutz- und sonstiger Sicherheitsbehörden inhaltliche Schwärzungen enthalten, sind diese nach den Erläuterungen der Beklagten bereits beim Urheber erfolgt. Dementsprechend sind lediglich die offen verwertbaren Erkenntnisse dieser Behörden zur Kenntnis der Verbotsbehörde gelangt und für die Begründung des Verbots herangezogen worden. Die Beklagte stützt sich auch im Rahmen ihres Vorbringens im Prozess nicht auf solche Erkenntnisse.
37 bb. Dass sich hinter den Schwärzungen ein Wissen der übermittelnden Behörden verbirgt, auf das der Kläger zur Rechtsverteidigung angewiesen wäre, ist nicht plausibel. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die zutragenden Behörden im Besitz von entlastenden Informationen zu den inneren Strukturen der deutschen Hammerskins-Bewegung und der regionalen Chapter sein könnten, die dem Kläger nicht aus eigener Anschauung bekannt wären. Der Kläger hat vielmehr umfassend auf die seitens der Beklagten vorgetragenen Sachverhalte reagiert, das vorliegende Erkenntnismaterial bewertet und zu aus seiner Sicht entlastenden Umständen ergänzend vorgetragen.
38 cc. Es ist auch nicht geboten, dass das Gericht die vollständige Vorlage der im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate oder weiterer Auswertungsberichte anfordert. Vielmehr erweist sich eine Vorselektion dieser Unterlagen, vor allem der auf IT-Geräten gespeicherten Informationen, durch die Beteiligten als sachgerechtes Mittel, den Prozessstoff auf die relevanten Inhalte und ein zu bewältigendes Maß zu reduzieren. Insbesondere kann der Kläger anregen, zusätzlich zu den von der Beklagten vorgelegten Asservaten weitere Unterlagen in das Verfahren einzubeziehen, die er für eine effektive Rechtsverteidigung benötigt. Soweit der Kläger nicht bereits als Betroffener der Ermittlungs- und Vollzugsmaßnahmen selbst Kenntnis der beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände hat, kann er eigenständig die bei der Beklagten vorhandenen Asservate auf entlastende Aspekte sichten (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - NVwZ 2023, 423 Rn. 52). Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen uneingeschränkt Folge geleistet. Sie hat zudem versichert, dass zusätzliche Auswertungsvermerke des BfV nicht gefertigt worden seien. Weitere konkrete Unterlagen, denen für die aufgeworfenen Fragen Relevanz zukäme, hat der Kläger nicht bezeichnet. Der Senat hat daher keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm oder dem Kläger für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung wesentliches Material vorenthalten worden wäre oder er seiner Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend erschöpfend Rechnung getragen hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 25).
39 c. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren zudem Vorkehrungen gegen das Ausspähen der Prozessstrategie des Klägers für geboten erachtet, weil ihm dies nach den konkreten Umständen zur Wahrung eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) angezeigt erschien.
40 aa. Aus dem rechtsstaatlichen Gebot des fairen Verfahrens, Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, leitet sich ab, dass eine Prozesspartei im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen können muss. Dies steht einem gezielten Ausspähen dieser Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140). Das Bundesverfassungsgericht hat für den Fall der Überwachung der Verteidigerkommunikation im Strafverfahren bereits mehrfach festgestellt, dass Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Strafverteidiger zwar nicht von vornherein und in jedem Fall unstatthaft sind, aber bei Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung behindern, das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berührt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 421 m. w. N.).
41 bb. Eine solche Gefährdungslage kam vorliegend in Betracht, weil ein Einsatz von V-Leuten in der deutschen Hammerskin-Szene und die Verwendung heimlicher Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden plausibel erscheint. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das staatliche Aufklärungsinteresse mit Ergehen des Verbotsbescheids notwendigerweise erloschen wäre. So können parallel auch strafprozessuale Ermittlungen geführt werden oder anderweitig begründete nachrichtendienstliche Beobachtungen im Umfeld des Klägers und seines Bevollmächtigten veranlasst worden sein. Insbesondere ist es der Beklagten nicht verwehrt, Ermittlungen gemäß § 4 VereinsG auch nach Ergehen des Vereinsverbots durchzuführen, um im Rahmen einer Anfechtungsklage weitere Beweismittel vorlegen zu können (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 33 S. 30 f.).
42 cc. Der Senat hat daher eine Erklärung zu den im BMI als Vertreterin der Beklagten getroffenen Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens in Bezug auf eine etwaige gezielte Ausspähung der Prozessstrategie eingeholt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ein im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 vorgelegtes Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln. Sie hat ausdrücklich auf die entsprechende Erklärung des BfV vom 17. Juli 2024 Bezug genommen, die dies sinngemäß bestätigt. Das BMI hat durch eine dienstliche Erklärung des zuständigen Referatsleiters zudem versichert, dass solche Informationen, sollten sie trotz der genannten Vorkehrungen an die mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Stellen im BMI übermittelt werden, weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Damit ist die Gefahr einer Ausforschung der Prozessstrategie hinreichend verlässlich ausgeschlossen (vgl. zu ähnlichen Zusicherungen BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 154 unter Verweis auf sein Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 420 ff.).
43 d. In einem Vereinsverbotsverfahren hat das Gericht das unterbreitete Erkenntnismaterial vor dem Hintergrund möglicherweise eingesetzter nachrichtendienstlicher Mittel insbesondere daraufhin zu würdigen, ob es der Vereinigung zugerechnet werden kann. Dafür hat der Senat im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in den Blick zu nehmen, ob das vorhandene Erkenntnismaterial durch den Einsatz staatlich gelenkter Akteure belastet ist. Wenn es sich um Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen handelt, die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhalten oder unterhalten haben, erweist sich die Zurechnung des Beweismaterials als problematisch. Ebenso läge es, wenn die Vereinigung selbst der staatlichen Einflussnahme oder Steuerung unterliegt oder unterlegen hat. Dies ist erforderlichenfalls aufzuklären. Es obliegt jedoch der Vereinigung und ihren Mitgliedern, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die ernsthafte Bedenken im Hinblick auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren oder eine Staatsbelastung des Erkenntnismaterials begründen könnten.
44 Vorliegend sind nach den oben erläuterten Maßgaben zum gerichtlichen Prüfprogramm die materiellen Verbotsgründe nicht zu prüfen. Die gerichtliche Überzeugungsbildung betrifft daher im Wesentlichen die Organisationsstruktur der deutschen Hammerskin-Bewegung. Dazu liegen dem Senat mit den im Zuge der Vollzugsmaßnahmen gewonnenen Asservaten Erkenntnisse vor, deren Authentizität zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass die in den Chatverläufen geschilderten Umstände aus einer "staatlichen Provokation" herrührten oder zumindest ein solcher Verdacht bestünde. Vielmehr zeigen die Diskussionen und geschilderten Vorkommnisse auch nach Auffassung des Klägers die in den Chaptern gelebte Realität und werden von ihm selbst zum Beleg einer fehlenden Vereinsstruktur herangezogen.
45 e. Der Senat legt seiner Überzeugungsbildung vorrangig die Erkenntnisse zugrunde, die sich aus den "Statuten der Hammerskins" ergeben, insbesondere aus der aktuellen Fassung 2020 ("Our brotherhood" <Updated Version> in deutscher Übersetzung; nachfolgend "European Constitution"), dem Threema-Chat "Kleine Kaffeerunde", in der die Sekretäre der einzelnen deutschen Chapter kommunizieren, und dem Threema-Chat "Chapter Westwall", der sich mit der Sanktionierung eines Verhaltens eines Mitglieds dieses Chapters befasst. Dazu kommen ergänzend das von der Beklagten vorgelegte Bild- und Textmaterial im Verwaltungsvorgang und die bei dem Vollzug des Verbots gewonnenen und vorgelegten Asservate, sowie die weiteren zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Threema-Chatverläufe ("R.-R2.", "Sarregau-HS", "R.-K.", "FHS3" und "H. Bar") und die dazu erstellten Auswertungsvermerke des BfV. Die Authentizität dieser Quellen und deren Eignung für die Überzeugungsbildung des Senats wird von keinem der Beteiligten bestritten.
46 Soweit sich die Beklagte zur Begründung auf Auswertungsvermerke, Behördenzeugnisse, Personendossiers und sonstige Erkenntnisse des BfV und der Landesämter für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und im Saarland stützt, handelt es sich um sekundäre Beweismittel, die die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht erkennen lassen und dem Senat daher nur eine eingeschränkte tatrichterliche Würdigung, insbesondere keine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Quellen gestatten (vgl. zur Problematik der Überzeugungsbildung auf der Grundlage solcher Erkenntnisse BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 f. und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 28 ff. sowie Beschlüsse vom 10. Juli 2019 - 1 B 45.19 - juris Rn. 8 und vom 10. Juni 2020 - 6 AV 2.19 - juris Rn. 36 f.; vgl. auch Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 20.). Insbesondere hinsichtlich solcher Umstände, die seitens des Klägers substantiiert bestritten werden, bedarf es eines Rückgriffs auf andere Erkenntnisquellen. Insoweit können die schriftsätzlichen Einlassungen, die informatorischen Anhörungen der Beteiligten und die Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung präsenten Zeugen W. zur Überzeugungsbildung herangezogen werden.
47 5. In der Sache hat sich der Senat auf der Grundlage des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials nicht die erforderliche Überzeugung bilden können, dass die verbotene Vereinigung "Hammerskins Deutschland" die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt. Zwar bestehen mit dem NOM und der Etablierung einer ständigen Kommunikationsplattform in Form des Threema-Chats "Kleine Kaffeerunde" Vernetzungs- und Abstimmungsinstrumente, derer sich die regionalen Chapter - neben einer Pflege ihrer Bruderschaft - auch zur Koordinierung und gegenseitigen Beratung bedienen. Es fehlen aber ausreichende Belege dafür, dass diese zwischen den in Deutschland existierenden "Hammerskin"-Chaptern bestehende Vernetzungsebene die Qualität einer verbotsfähigen Vereinigung hat. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Chapter oder ihre Mitglieder den Willen hatten, sich zu einer Vereinigung der "Hammerskins Deutschland" zusammenzuschließen und sich einer verbindlichen Gesamtwillensbildung in dieser Struktur zu unterwerfen. Die Indizien sprechen vielmehr überwiegend dafür, dass die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter ungeachtet ihrer engen Kooperation autonom und eigenständig agieren und als solche, mithin ohne nationale Organisationsebene, Teil der weltweiten Hammerskin-Bewegung sind.
48 a. Ein Verein ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dabei sind die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen. Ein Zusammenschluss setzt allerdings schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann ein Zusammenschluss von Personen nur angenommen werden, wenn sich diese durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Akts aber keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der sich die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin prinzipiell unterordnen müssen bzw. die sie kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 28 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 16 f.). Eine organisierte Gesamtwillensbildung kann insbesondere dadurch indiziert werden, dass die Vereinigung zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks Zuständigkeiten verteilt und ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Personen regelt (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 28 und vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 39).
49 b. Der Senat entnimmt der Historie der Hammerskin-Bewegung in Deutschland (aa.) und der von ihr verwendeten Symbolik (bb.) Indizien für eine bloße Koexistenz der Chapter ohne einen Zusammenschluss zu einer deutschen Dachorganisation. Es fehlen hinreichend verlässliche Belege für die von der Beklagten angenommene gemeinsame Finanzierung (cc.) und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer festen Organisationsstruktur (dd.) zu einem gemeinsamen Zweck (ee.). Zwar treffen sich die Mitglieder der regionalen Chapter regelmäßig im Rahmen des deutschlandweiten NOM und stehen in einem ständigen Informationsaustausch miteinander. Allerdings lässt sich eine Verbindlichkeit der dort nach dem Mehrheitsprinzip gefassten Beschlüsse für die regionalen Chapter nicht belegen (ff.). Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter hinsichtlich ihrer Gründung oder ihrer Mitglieder von Entscheidungen der "Hammerskins Deutschland" abhängig wären und nicht autonom entscheiden könnten (gg.). Ein durch die nationale Ebene geschaffenes, für die Chapter verbindliches Regelwerk lässt sich nicht nachweisen (hh.). Schließlich bleibt auch offen, ob die in Deutschland vorhandenen "Hammerskin"-Chapter bei Abstimmungen auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können (ii.).
50 aa. Bereits die historische Entwicklung der deutschen Hammerskin-Bewegung spricht gegen die Existenz einer deutschlandweiten Gesamtorganisation. Es ist zwischen den Beteiligten im Kern unstreitig, dass die einzelnen deutschen Chapter seit den 1990er-Jahren sukzessive und aus eigener Entscheidung entstanden sind und sich nicht aus der Unterteilung einer zuvor bestehenden nationalen Gesamtorganisation entwickelt haben. Dementsprechend vertraten einzelne Verfassungsschutzbehörden in der Vergangenheit die Einschätzung, dass die als Chapter bezeichneten Regionalgruppen gleichberechtigte Ableger der internationalen Hammerskin-Bewegung seien (vgl. Verfassungsschutzbericht BfV 2015, S. 90, Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2018, S. 75 f.). Auch der Abschlussbericht des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zeichnete im Jahr 2013 das Bild einer nach dem Prinzip der "Leaderless Resistance" strukturierten Gruppierung, die keine übergeordnete Führung habe und stattdessen einzelne Gruppierungen gründe, die autonom planten und handelten. Im Hinblick auf ein mögliches Verbotsverfahren wird in jenem Abschlussbericht thematisiert, dass eine starke regionale und eigenständige Organisation der Chapter bestehe, die dazu nötige, dass jedes einzelne Bundesland ein Verbot verhängen müsste (BT-Drs. 17/14600 S. 174 ff.).
51 Während die Gründungsjahre der regionalen Chapter in Deutschland und der auf dem Gebiet anderer Staaten existierenden Chapter dokumentiert sind (vgl. Rückenaufdruck Pullover Verwaltungsvorgang Bl. 1474, Bildtafel 076; vgl. Verbotsbescheid S. 11) und Jubiläen der Chapter markiert und gefeiert werden (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 42; Erwähnung von Jahresfeiern im Chat "Kleine Kaffeerunde", S. 748, 838), lässt sich der Zeitpunkt eines möglichen Zusammenschlusses zu einer deutschen Zwischenebene, etwa in Gestalt eines "Deutschland-Chapters", nicht benennen. Dies spiegelt sich auch in einer Äußerung im Chat "Kleine Kaffeerunde" wider, die die Existenz einer "HS Deutschland" ausdrücklich verneint (ebenda S. 230: "Gibt ja nicht die hs deutschland, sondern autonome chapter.").
52 bb. Für eine Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und das Fehlen einer deutschen Zwischenebene sprechen auch die dokumentierten Kennzeichen und die sonstige "Hammerskin"-typische Symbolik. Denn es finden sich keine Kennzeichen, die spezifisch einer Vereinigung "Hammerskins Deutschland" zuzuordnen wären.
53 Das im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite an vierter Stelle als Logo dieser Vereinigung wiedergegebene Abbild der gekreuzten Hämmer (mit Zahnrad, ohne Schild) weist als solches keinen Deutschland-Bezug auf. Es findet im vorliegenden Bildmaterial auch nicht als Kennzeichen einer Einzelorganisation Verwendung, sondern - vergleichbar dem Abbild der gekreuzten Hämmer mit dreifarbigem Schild - in einem generellen Kontext der HSN (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 2; Verwaltungsvorgang Bl. 1443: hier getragen von einem französischen Hammerskin; ähnlich Bl. 1456; vgl. auch zahlreiche weitere bei den Durchsuchungen aufgefundene Asservate). Dies gilt auch für den im Verbotsbescheid angeführten Wahlspruch "Hammerskin forever, forever Hammerskin". Dabei handelt es sich nicht um ein einer bestimmten Organisationsebene der "Hammerskin"-Bewegung vorbehaltenes Kennzeichen, sondern dieses Motto findet weltweit Verwendung (vgl. die zahlreichen Zitate in der Publikation "2019 Hammerskin Press").
54 Demgegenüber führen die regionalen Chapter jeweils eigene Abzeichen (vgl. Verbotsbescheid siebte bis neunte Seite) und ergänzen diese mit Kennzeichen der weltweiten "Hammerskin"-Bewegung (vgl. die Bildtafeln ab Bl. 1434 des Verwaltungsvorgangs). Diese Symbole werden auch auf Kleidungsstücken und Fahnen abgebildet. Sie haben für die Mitglieder eine hervorgehobene Bedeutung und dienen als wichtiges Identifikationsmerkmal (vgl. die Diskussion um das Ärmelband im Chat "Kleine Kaffeerunde", S. 10, um die "Mädels-Shirts", ebenda S. 582 ff. und ein "Supporter"-Shirt, ebenda S. 737 ff.). Die Beklagte vermag dementsprechend auch keine Kleidungsstücke zu benennen, die spezifisch als Vereinskleidung der verbotenen Vereinigung zu verstehen wären. Die angeführten einheitlichen schwarzen T-Shirts tragen nach dem vorliegenden Bildmaterial stets ein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Chapter oder einer "Crew 38" kennzeichnendes Logo bzw. nehmen auf die generelle, weltweit verwendete Symbolik Bezug.
55 Zurecht verweist der Kläger auch darauf, dass die im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite angeführte sog. "Nationen Fahne" kein Symbol enthält, das auf die Existenz der hier verbotenen Vereinigung hinweisen würde. Diese Nationenfahne zeigt auch nach Auffassung der Beklagten die Logos aller Chapter der weltweit vorhandenen Organisation (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 2696). Dort sind auch die Kennzeichen zahlreicher auf nationaler Ebene organisierter Chapter abgebildet. Demgegenüber sind die in Deutschland befindlichen Chapter jeweils mit ihrem eigenen Abzeichen vertreten. Dies weist auf einen Gleichrang der einzelnen Chapter hin, unabhängig davon, ob sie die "Hammerskin"-Mitglieder eines Landes in einem oder in mehreren Chaptern vereinen.
56 cc. Der Senat vermag sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter oder ihre Mitglieder regelmäßige Mitgliederbeiträge an eine Vereinigung "Hammerskins Deutschland" geleistet hätten. Zwar gibt das BfV in seinem Schreiben vom 31. Mai 2023 an das BMI (Verwaltungsvorgang Bl. 1054 ff. <1055>) an, für die verbotene Vereinigung werde ein monatlicher Mitgliedsbeitrag in unterschiedlicher Höhe erhoben, der sich aus einem Teilbetrag zugunsten der "Hammerskins Deutschland" bzw. des deutschen "National Officers Meeting" und einem weiteren Teilbetrag für das jeweilige Chapter zusammensetze, in welchem das Mitglied lokal bzw. regional organisiert ist. Eine nähere Angabe zur Quelle dieser Information findet sich allerdings nicht. Anderweitige Belege für solche Zahlungen an die verbotene Vereinigung, etwa in Form von Kassenbüchern, Rechnungslegungen oder Kontoauszügen fehlen. Demgegenüber teilt das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg in einem Schreiben vom 17. Mai 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. <144>) lediglich mit, dass in einzelnen Chaptern zumindest bis 2013 monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben worden seien, die zur Finanzierung interner Feste gedient hätten. Weitere Erwähnung finden die Finanzen in einem Schreiben der PI Cuxhaven vom 19. April 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. <414>), dort allerdings mit dem Fazit, dass ein Mitgliedsbeitrag zwar wahrscheinlich sei, aber nicht belegt werden könne. Der Kläger bestreitet ausdrücklich die Beitragsfinanzierung einer nationalen Zwischenebene.
57 Gegen eine solche Beitragsfinanzierung einer Vereinigung "Hammerskins Deutschland" spricht nach Auffassung des Senats, dass im Verlauf des Threema-Chats "Kleine Kaffeerunde" mehrfach für einen bestimmten Anlass gesammelt wird. So wird der Erlös aus "ein oder zwei Balladenabenden" von dem veranstaltenden Chapter als Spende angeboten ("Kleine Kaffeerunde", S. 441). Der Tod des Mitbruders V. löst eine Sammelaktion durch den Verkauf von Kunstdrucken aus (ebenda S. 59 ff.). Anlässlich des "Todesfalles E." werden Spenden gesammelt (ebenda S. 77 ff.), ebenso anlässlich eines Anschlages auf "H2." (ebenda S. 254 f.) oder wegen zerstochener Reifen und eingeschlagener Autoscheiben für zwei Brüder (ebenda S. 439 ff.). Auch werden Solidaritätsaktionen mit Shirt-Verkauf angestoßen (ebenda S. 534 ff.) oder Solidaritäts-CDs produziert (ebenda S. 542 ff.). Zudem werden die Kosten eines gerichtlichen Vorgehens gegen die sog. "EXIF-Recherche" zunächst von einem Mitglied übernommen, obwohl die Rechtsverfolgung offenkundig dem Interesse aller davon betroffenen Hammerskin-Mitglieder dient. Nachfolgend erklären sich die einzelnen Chapter zu einem Kostenbeitrag bereit (ebenda S. 310 "Wir haben noch die 450 € falls die benötigt werden" und S. 433 und 435 zu weiteren Angeboten, sich an den Kosten zu beteiligen). Die Beklagte legt mit dem Beleg 45 (Verwaltungsvorgang Bl. 535) selbst eine Erkenntnis dazu vor, dass ein Mitglied einen Solidaritätsaufruf gestartet habe. Im Falle einer Beitragsfinanzierung wäre aber eine Deckung solcher Kosten durch die "Hammerskins Deutschland" plausibel.
58 Zwar scheint an mehreren Stellen des Chats "Kleine Kaffeerunde" die Existenz einer "Kaffeekasse" oder "Kasse" auf (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 31 f., 436). Die Herkunft der dort verfügbaren Mittel wird aber ausdrücklich mit konkreten Anlässen verknüpft (vgl. ebenda S. 274, 437). Dies lässt einen regelmäßigen Zufluss in die "Kaffeekasse" im Sinne einer beitragsfinanzierten "Deutschlandkasse" nicht plausibel erscheinen. Auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung oder eine feste Finanzierungsstruktur einer Dachorganisation deuten die erörterten Beträge ohnehin nicht hin.
59 Der Vortrag der Beklagten, die Vereinigung "Hammerskins Deutschland" trete als Organisator von Szene-Veranstaltungen auf und generiere Eigenmittel aus dem Verkauf von Tickets, Musikträgern oder Merchandise-Artikeln, lässt sich anhand der vorliegenden Belege nicht verifizieren. Soweit die Beklagte auf die in einer Einladung genannte E-Mailadresse "[email protected]" verweist, fehlt hier eine explizite Bezugnahme auf die "Hammerskins". Es finden sich auch sonst keine Einladungen, in denen eine Vereinigung "Hammerskins Deutschland" aufscheinen würde. Vielmehr weisen die im Verwaltungsvorgang befindlichen Quellen darauf hin, dass die einzelnen Chapter als Veranstalter auftraten und etwaige Einnahmen dem jeweiligen Chapter oder einzelnen Personen zuflossen (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Schreiben vom 17. Mai 2022, Bl. 140 ff. <144>; Landesamt für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 20. Mai 2022, Bl. 247 ff. <264>). Auch die Zusammenstellung chapterübergreifender Veranstaltungen im Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2025 benennt überwiegend einzelne Chapter oder "Mitglieder der Hammerskins Deutschland" als Veranstalter.
60 dd. Es fehlen ferner Indizien dafür, dass es eine feste Organisationsstruktur für und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer Vereinigung "Hammerskins Deutschland" gäbe. So kann die Beklagte einen Verwaltungssitz der verbotenen Organisation nicht konkret verorten, sondern benennt dafür in der Verbotsverfügung auf der vierten Seite die über zahlreiche Bundesländer verteilten Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter. Zudem bleibt offen, ob die verbotene Vereinigung ein Zusammenschluss der einzelnen Chapter, deren Vollmitglieder oder sämtlicher deutscher "Hammerskin"-Mitglieder einschließlich der Anwärter wäre. Es sind auch keine Funktionsträger der nationalen Zwischenebene bekannt, insbesondere fehlen Belege für eine Rollenverteilung, vergleichbar der Funktionen der auf der Ebene der regionalen Chapter vorhandenen Sprecher oder Sekretäre. Aus dem Threema-Chat "Kleine Kaffeerunde" erschließt sich zwar, dass R. als langjähriges Mitglied und infolge seiner Stellung als "European Secretary" (vgl. dazu das Schreiben der PI Cuxhaven vom 19. April 2022, Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. <413>) auch in Deutschland Autorität beanspruchen kann und eine informelle Führungsrolle einnimmt (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 6: "mancherorts hat sich ne gewisse Eigendynamik entwickelt welche mir nicht gefällt und über die man reden muss."; vgl. ebenda S. 120 zu Handlungsempfehlungen für ein mögliches Verbotsverfahren; vgl. ebenda S. 686, Voice-Mail vom 30. Januar 2023 zum Erscheinen zu einem Treffen anlässlich der "Spitzelaffäre" im Chapter Rheinland; vgl. ebenda S. 855, letzte Voice-Mail vom 6. Mai 2023 zur Klärung von Ausreisefragen durch seinen Präzedenzfall im Interesse der Bewegung). Es lässt sich allerdings nicht belegen, dass damit eine institutionalisierte Rolle als Funktionsträger einer Vereinigung "Hammerskins Deutschland" verbunden wäre.
61 Auch das regelmäßige Treffen der in Deutschland vertretenen Hammerskins auf einem NOM wird nicht von einer zentralen Stelle initiiert und koordiniert. Die terminliche Planung, organisatorische Vorbereitung und die Programmgestaltung obliegt ausweislich der Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vielmehr den einzelnen Chaptern reihum. Dies zeigt sich exemplarisch anlässlich der Organisation eines NOM durch das Chapter Bayern (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 645 ff. und 768 ff.; ähnlich S. 344, 372 und 384 f.).
62 ee. Es ist überdies nicht erkennbar, dass die vermeintliche Vereinigung einen Zweck verfolgen würde, der sich gegenüber den von den einzelnen Chaptern oder der weltweiten Bruderschaft verfolgten Zwecken abgrenzen ließe. Sämtliche Chapter teilen die im Verbotsbescheid auf S. 14 ff. angeführten Ziele. Sie liegen bereits dem Zusammenschluss in den regionalen Chaptern und der Vernetzung und Kooperation in der internationalen "Hammerskin"-Bewegung zugrunde. Zwar stünde eine Zweckidentität in einer über mehrere Ebenen organisierten Vereinsstruktur der Annahme einer eigenständigen Zwischenebene nicht entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 126), allerdings vermag sie allein, ohne zusätzliche Anhaltspunkte noch nicht die Existenz einer solchen Ebene zu begründen. Vielmehr bezieht sich das von der Beklagten angeführte Selbstverständnis, eine "Bruderschaft" zu sein, auch in Ansehung der dafür vorgelegten Belege stets auf die Einbettung in die weltweite HSN (vgl. das Selbstverständnis in der Publikation "2019 Hammerskin Press" Verwaltungsvorgang S. 1496 ff. <1508 ff.>, vgl. Verbotsbescheid S. 6 Abbildung Booklet; vgl. auch den Begriff der Bruderschaft im Titel und in Kapitel 1 und 5 der "European Constitution"). Eine Koordinierung der regionalen Chapter in Angelegenheiten der internationalen "Bruderschaft", ein gegenseitiges "Coaching" bei praktischen Schwierigkeiten oder die intensive Diskussion von Mitgliederangelegenheiten genügen als Indiz für die Annahme eines zweckgebundenen Zusammenschlusses noch nicht.
63 ff. Die Beklagte bezeichnet das - nach Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung vierteljährlich veranstaltete - NOM als die Mitgliederversammlung und das eigentliche Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung. Dem NOM kämen weitreichende Befugnisse exekutiver wie legislativer Art zu. Der Kläger charakterisiert diese Treffen demgegenüber als eine Veranstaltung, die neben der Pflege der Bruderschaft und der Geselligkeit dazu diene, die Haltung der einzelnen Chapter zu bestimmten Fragen zu kommunizieren und abzustimmen, sowie deren freiwillige Kooperation zu befördern.
64 Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei einem NOM um eine Institution handelt, die der Bildung eines Gesamtwillens der verbotenen Vereinigung dient und deren Beschlüssen sich die Chapter unterordnen müssten. Zwar haben sich die regionalen Chapter mit diesen Treffen ein verstetigtes Format geschaffen, das ihnen einen intensiven Meinungsaustausch und eine deutschlandweite Koordinierung ermöglicht. Gemeinsam erzielte Ergebnisse werden innerhalb der deutschen Hammerskin-Bewegung nach dem Bekunden des Klägers auch grundsätzlich als Leitlinie und gemeinsames Handlungskonzept akzeptiert. Dem Erkenntnismaterial lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die regionalen Chapter existenziell von einer Ebene "Hammerskins Deutschland" und dem NOM als deren Entscheidungsorgan abhängig sind, wie es die Verbotsverfügung ausführt (S. 10). Vielmehr bestätigt dieses Material, das von dem Kläger für die Beschlussfassung auf dem NOM gezeichnete Bild einer Abstimmung im Sinne einer bloßen Koordinierung der einzelnen Chapter.
65 Entgegen dem Verbotsbescheid lässt sich eine Pflicht der Chapter, an einem NOM durch mindestens zwei Vollmitglieder vertreten zu sein, nicht belegen. Bereits in dem dafür in Bezug genommenen Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 17. Mai 2022, S. 4 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. <143>), bleibt offen, für welche "überregionalen" Treffen die nicht näher benannte Quelle über eine angebliche Teilnahmepflicht berichtet. Der Kläger hat die Freiwilligkeit der Teilnahme an einem NOM im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Auch im Threema-Chat "Kleine Kaffeerunde" wird die Frage einer Anwesenheitspflicht bei einem NOM diskutiert und als bloße Anregung behandelt (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 327: "Zur allgemeinen Aktivität nur zur Anregung wäre es schön wenn jeder Bruder an 2 nom teilnehmen würde"; ebenda S. 330 zur Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung). Dementsprechend teilt ein Sekretär im Verlauf des Chats eine Nichtteilnahme schlicht mit (ebenda S. 513: "Werte Brüder Bitte entschuldigt, Bayern wird am Wochenende nicht vertreten sein. P.s und H3.s Flug wurde von easyjet storniert auf Grund Mitarbeitermangel ....Falls ich aber fit werde bis morgen Abend , mach ich mich auf alle Fälle auf'n Weg."). Ein weiterer Chat-Teilnehmer äußert sich angesichts der Schwierigkeit, einen gemeinsamen Termin zu finden "Ahoi, macht euer NOM und gut ist." (ebenda S. 923). Er bekundet damit, dass er sich nicht in der Pflicht sieht, an dem vorgeschlagenen Termin teilzunehmen.
66 Dem Senat liegen keine Belege vor, die den Ablauf eines konkreten NOM aus erster Hand dokumentieren. Er hat sich seine Auffassung daher im Wesentlichen anhand des Threema-Chats "Kleine Kaffeerunde" gebildet und ergänzend die Erläuterungen der Beteiligten herangezogen. Die "Kleine Kaffeerunde" dient dem regelmäßigen und kurzhändigen Austausch der im Chat vertretenen Sekretäre der regionalen Chapter über die für ihre Bruderschaft relevanten Themen und Vorkommnisse ("Kleine Kaffeerunde", S. 6: "Diese kleine Runde soll jetzt nicht zum Plauderchat verkommen, dafür haben wir Trinkergruppe oder die Viber Chats. Die kleine Kaffeerunde soll den schnellen Dienstweg ersetzen. Private Korrespondenz, Treffpunkte, Mitteilungen, etc bitte weiterhin über Hush, Diskussionen aber bitte hier."). Der Chatverlauf bildet für den Zeitraum vom 16. November 2020 bis zum 18. September 2023 in authentischer Weise ab, über welche Themen und in welcher Art und Weise die Chaptersekretäre miteinander verhandeln und stellt für die Zeit der coronabedingten Kontaktbeschränkungen ein Substitut der regelmäßigen persönlichen Treffen etwa im Rahmen eines NOM dar (vgl. ebenda S. 6: "Aufgrund Corona sind jetzt Sitzungen ausgefallen... Damit das mittelfristig nicht zu Spannungen führt, sollte hiermit Abhilfe geschafft werden."). Nach der Lockerung der Kontaktbeschränkungen hat er sich augenscheinlich als Plattform für eine Koordinierung und Abstimmung der Chapter erhalten (vgl. ebenda S. 658: "Nach meinem Verständnis ersetzt Threema bzw. diese Gruppe hier alles.").
67 Die Chapter nutzen den Chat - und damit auch die dadurch substituierten persönlichen Treffen - demnach zum Informationsaustausch, zur vertieften Diskussion chapterübergreifender Fragen und zur Herstellung eines gemeinsamen Meinungsbilds. Dafür positionieren sich die Sekretäre jeweils nach Rücksprache mit ihrem Chapter. Immer wieder wird das Meinungsbild auch in einer förmlichen Abstimmung abgefragt und festgehalten (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 6 ff. zur Notwendigkeit eines EOM zur Verleihung des "Nation Patches"; ebenda S. 30 ff. zur Spende anlässlich des "Todesfalles V."; ebenda S. 542 und 548 ff. zur Gestaltung einer Doppel-LP zur "Unterstützung Portugal"; ebenda S. 319 ff. zur Erstellung von "Bylaws"). Bei Abstimmungen im Chat "Kleine Kaffeerunde" gilt das Mehrheitsprinzip (vgl. ebenda S. 15 ff.). Dies wird damit begründet, dass "bloß nicht alles bis aufs letzte zerredet" werden solle. "100%ige Entscheidungen" seien immer schwer zu erreichen (ebenda S. 17). Ein Abweichen einzelner Chapter von einer gemeinsam beschlossenen Vorgehensweise wird thematisiert und die Einhaltung der Beschlusslage wird angemahnt (vgl. ebenda S. 8: "PotN Westfalen, unglücklich aber nicht schlimm, sind 'nur' Anwärter geworden. Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht. Ist momentan eine besondere Zeit."; ebenda S. 11: "Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben."; ebenda S. 91: "Bitte alle nochmal nachfragen. Da ist ein Bruder verstorben und an zahlreichen sitzungen wurde drüber gesprochen, dass bei beerdigungen pro Chapter 2 Leute teilnehmen sollten. [...] Wir haben über 70 Member in Deutschland, mit Prosis ca 90 Mann, mit Crew über 100. Darf einfach nicht sein das wir da mit 5,6 Mann aufschlagen."; ebenda S. 120: "Dies ist weiterhin ein geltender Nom Beschluss und ich kotz ab wenn die aus irgendwelchen Schlafzimmern noch das alte Franken Hk Shirt, das alte weisse Hammerskin Nation Ep Motiv Shirt finden oder das rote Whs Shirt beispielsweise. Wurde gemeinschaftlich beschlossen die zu vernichten oder zumindest aus Deutschland raus zu schaffen. Und zu dem Thema gibt es eigentlich keine zwei Meinungen. Wurde lange und ausführlich an mehreren noms diskutiert.").
68 Gleichzeitig wird aber immer wieder die Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und deren Entscheidungsbefugnis hervorgehoben (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 54 ff. und S. 373 zur eigenständigen Entscheidung des Chapters Sachsen in der "causa L."; ebenda S. 48 zum chapterinternen Rauswurf eines Anwärters: "Bin gerade etwas überrascht, dass ein Potn Rauswurf so hohe Wellen schlägt. Fällt normalerweise in die Kategorie 'Sonstiges' bei einem NOM"; ebenda S. 321 zur im Chapter Rheinland geübten "Sanktionspraxis"; ebenda S. 615 zur chapterinternen Sanktion gegen "A.": "Ist aber primär ne fränkische Entscheidung." und ebenda S. 624 "legen die Entscheidung also vertrauensvoll in die Hände unserer fränkischen Brüder."). Auch Unterstützungsleistungen werden nicht von einer nationalen Zwischenebene abgefordert, sondern von den Chaptern jeweils freiwillig und eigenständig angeboten (vgl. die obigen Belege zu finanziellen Unterstützungsleistungen; vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 204 zum Hochwasser im Ahrtal).
69 gg. Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter ohne die ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung durch das NOM nicht existenzberechtigt wären und das NOM über Fragen der Mitgliederpolitik der Chapter bestimme. Bezüglich dieser Fragen erweisen sich vorrangig die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen erhobenen Chatnachrichten als relevant. Soweit die Beklagte auf anderweitige Erkenntnisse aus nachrichtendienstlichem Aufkommen verweist, erachtet der Senat die Chatnachrichten, die die Darstellung des Klägers stützen, als aussagekräftiger, da es sich um Primärquellen handelt. Auch hier ergibt sich zwar das Bild einer engen Koordination der in Deutschland befindlichen Chapter untereinander, aber kein Beleg für ein verbindliches Letztentscheidungsrecht einer nationalen Zwischenebene.
70 Dass für die Neugründung eines regionalen Chapters nicht nur die Bestätigung durch die internationale Ebene erforderlich ist (vgl. dazu Kapitel 3 der "European Constitution"), sondern auch ein positiver Beschluss eines NOM zwingend vorliegen müsste, erscheint schon angesichts der sukzessiven Gründungen der älteren Chapter seit 1992 nicht plausibel (vgl. Verbotsbescheid S. 10 f.). Es fehlen aber auch Anhaltspunkte dafür, dass sich mittlerweile die Notwendigkeit eines nationalen Gründungsakts herausgebildet hätte. Für das Jahr 2018 erschließt sich aus dem Threema-Chatverlauf "Westwall" vielmehr die starke Stellung der einzelnen Chapter in dieser Frage. Denn in diesem Chat diskutiert das Chapter Westwall ohne die Beteiligung der anderen deutschen Chapter oder einer deutschen Zwischenebene über die Frage, ob einem Mitglied die Neugründung eines Chapters "Luxemburg" gestattet werden soll. Aus den Beiträgen wird deutlich, dass dieses Mitglied sein Vorhaben auf einem internationalen Treffen angekündigt hat (Chat "Westwall", S. 2: "Er bestätigt, dass K. die anwesenden europäer gefragt hätten ob er die fahne aufhängen darf. Und während der sitzung hat er luxemburg vorgestellt, und auch erwähnt das er hofft, dass es im januar dann ein offizielles chapter wird. Also er hat das luxemburg chapter noch nicht 'eröffnet'."). Die nach Auffassung eines Beteiligten korrekte Vorgehensweise wird dann dort auf S. 14 erläutert: "AAAAABER: die gründung eines neuen chapters kann nicht vom westwall beschlossen werden. Das läuft erstmal übers nächste nom und dann übers eom." Maßgeblich soll aber aus Sicht des Chapters die Weichenstellung auf internationaler Ebene (Chat "Westwall", S. 13: "(fahne direkt mitnehmen) und die argumentation (er hätte vor ort ja schliesslich beim world meeting gefragt)") und die Billigung durch das eigene Chapter sein. So findet sich bereits auf S. 7 des Chats "Westwall" der Vorschlag, das Mitglied ein "Deutsches Chapter machen lassen- Westwall hat eine Stimme bei Entscheidungen was Prospects und Member betrifft.", der dort auf S. 8 und 30 erneut aufgegriffen wird. Dabei wird in der nachfolgenden Diskussion deutlich, dass sich das Chapter Westwall eine Mitsprache bei der Entwicklung eines neugegründeten Chapters vorbehalten könnte (ebenda S. 33 ff.). Wie das neue Chapter infolge dieser Geschehnisse letztlich entstanden ist, erhellt sich aus dem Threema-Chat "R.-R2.", S. 22: Demnach fand dazu nur ein kurzes Treffen mit "Frankreich" statt, auf dem beschlossen wurde, das gründungswillige Mitglied "abzuschieben". Ausweislich der Schilderung im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 sei das neugegründete Chapter schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland "legitimiert" worden. Auch der Beklagten ist ein "Summercamp" in Finnland vom 7. bis 11. August 2019 bekannt geworden, das im relevanten Zeitraum stattgefunden hat (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 667). Eine nationale Zwischenebene in Form einer Vereinigung der "Hammerskins Deutschland" scheint in dieser Diskussion oder für den Akt der Neugründung gerade nicht als maßgeblicher Akteur auf.
71 Insbesondere ist der Chatverlauf "Westwall" ein deutlicher Beleg für die Kompetenz der einzelnen Chapter, über Sanktionen gegen die eigenen Mitglieder abschließend und ohne Beteiligung einer nationalen Ebene zu entscheiden. Die dort dokumentierte Beratung über eine Sanktionierung des damaligen Mitglieds dieses Chapters endet mit der Verhängung der Sanktion, ohne dass eine Rücksprache mit anderen Chaptern oder einem Hauptverein stattfände. Auch die Diskussion um den "Spitzel"-Fall im Chapter Rheinland zu Beginn des Jahres 2023 lässt sich dafür anführen (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 669 ff.). Es wird zwar deutlich, dass der Fall deutschlandweites Aufsehen erregt hat und unter den Chaptersekretären intensiv diskutiert wird. Auch sieht sich das betroffene Chapter ersichtlich in einer gewissen Rechtfertigungspflicht gegenüber der Bruderschaft und erwartet gleichzeitig Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Letztendlich trägt aber das Chapter selbst die Verantwortung für den Umgang mit den betroffenen Akteuren. Der Chaptersekretär "P." geht darauf nochmals ausdrücklich in einer Voice-Mail vom 5. Februar 2023 ein ("Kleine Kaffeerunde", S. 723). Auch im Falle eines Mitglieds des Chapters Sachsen, das eines sexuellen Vergehens an einem Kind beschuldigt wird, bleibt die Frage der Verhängung von Sanktionen letztlich trotz einer intensiven Diskussion des Vorgangs unter den Chaptersekretären eine Entscheidung des Chapters ("Kleine Kaffeerunde", S. 54 und 373, 681).
72 Es finden sich auch zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter - wie von dem Kläger vorgetragen - selbst über die Aufnahme neuer Mitglieder bestimmen und sich lediglich insoweit gebunden sehen, als das europäische Regelwerk in Form der "European Constitution" rudimentäre Vorgaben zu den Beitrittsbedingungen und die Verleihung des "Nation Patches" enthält. So schildert der Kläger im Einklang mit dem Vortrag weiterer Chapter in den Parallelverfahren, dass in drei namentlich bekannten Fällen gegen den Willen anderer Chapter Personen als Vollmitglieder aufgenommen worden seien. Die Vermutung der Beklagten, dies könne auf einem "Überstimmen" der den Einspruch erhebenden Chapter durch das NOM beruhen, erscheint nicht plausibel. Denn damit wäre die grundsätzlich verbindliche Vorgabe der "European Constitution" in Frage gestellt, die in Kapitel 3 für den Eintritt in den Rang eines Vollmitglieds und die Verleihung des "Nation Patches" ausdrücklich und in Abweichung zum sonst nach Kapitel 1 geltenden Mehrheitsprinzip verlangt, dass "kein Veto vorliegt".
73 Der Threema-Chat "Kleine Kaffeerunde" liefert zwar zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter Neuaufnahmen in den Rang eines PotN oder Vollmitglieds kommunizieren und auch die Haltung anderer Chapter abfragen. Ihr Verhalten ist allerdings auch insoweit in hohem Maße von einem koordinativen Vorgehen geprägt. So beginnt der Chat bereits mit der Erörterung der Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Möglichkeiten der Anwärter ergeben, sich persönlich vorzustellen ("Kleine Kaffeerunde", S. 6 ff.). Auf S. 10 des Chats wird das Ergebnis der Meinungsbildung auch ausdrücklich festgehalten: "Hanger/crew zu potn patchen geht nur nach vorheriger Rücksprache mit den restlichen Deutschen chaptern. Am besten bei einem Mini NOM patchen oder wenigstens dort die Zustimmung der anderen Deutschen einholen. Das auch nur so lange, bis wir vielleicht mal irgendwann wieder richtige NOM abhalten können.". Allerdings macht eine Verletzung dieser gemeinsam beschlossenen Regel augenscheinlich die Entscheidung des Chapters nicht unwirksam (vgl. ebenda S. 11: "Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben."; ebenda S. 47: "Einmal nach Westfalen gefragt: was ist passiert oder wie kann es passieren das unbedingt PotN aufgenommen werden mussten gegen die Regel und dann ist auch noch einer dieser welcher nun wieder weg?"). Auch die Diskussion um den "Potn A." aus Franken (vgl. ebenda S. 614 ff.) belegt, dass die Chapter sich gegenseitig beraten und auf eine möglichst breite Unterstützung aller Mitglieder hinarbeiten, um die spätere Aufnahme als Vollmitglied vorzubereiten. Der Senat interpretiert aber auch hier die enge Koordination und Rücksprache der Chapter untereinander nicht als abschließenden Entscheidungsvorbehalt einer nationalen Ebene. Vielmehr ringen die Chapter ersichtlich diskursiv und im engen Austausch der Meinungen um ein möglichst von allen getragenes Ergebnis.
74 hh. Auch das Bestehen eines durch die vorgebliche Vereinigung "Hammerskins Deutschland" geschaffenen, verbindlichen Regelwerks für die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter lässt sich nicht nachweisen. Während für die europäische Ebene mit der sog. "European Constitution" ein verschriftlichtes Regelwerk existiert, das auch in einer für das Jahr 2020 aktualisierten und ergänzten Fassung vorliegt, fehlt eine verschriftlichte Form etwaiger innerdeutscher Statuten. Der Vortrag des Klägers, ein nationales Regelwerk existiere auch in der Praxis nicht, allenfalls beanspruchten die europäischen Statuten eine gewisse Verbindlichkeit, erscheint dem Senat plausibel.
75 Dem Chatverlauf "Kleine Kaffeerunde" lässt sich zwar entnehmen, dass hinsichtlich "deutscher Bylaws" mehrfach eine rege Diskussion stattfindet (vgl. "Kleine Kaffeerunde" ab S. 318). Allerdings findet diese Diskussion im Verlauf des Chats keinen positiven Abschluss. Vielmehr wird die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit eines solchen Regelwerks unter Verweis auf die durch die Statuten in Form der "European Constitution" geschaffene Grundlage, die Autonomie der Chapter und die Struktur der Hammerskins immer wieder in Frage gestellt. Im Chat "Kleine Kaffeerunde" äußert sich ein Chaptersekretär auf S. 320 etwa zur Frage der Sanktionierung von Verstößen wie folgt: "Für d kann sich ja jeder gedanken machen. Wird viel und ausführliches bla bla werden und man wird sich einigen auf 'einzelfallabhängig' und 'entscheidet jedes chapter für sich'. Man kann unser konstrukt nicht 100%ig durch reglementieren. Dazu sind wir auch zu heterogen als chapter. Was in württemberg vielleicht kritisiert wird, gehört in pommern vielleicht zum 'guten ton'. Aber man kann es natürlich gerne versuchen.". In diese Richtung geht auch die anschließende Äußerung, ebenda S. 323: "'Bylaws' Brauchen wir eigentlich nicht extra, ging jahrzehntelang ohne und so haben wir dann eigentlich nur mehr Diskussionsgrund für lange Sitzungen (sollte mal etwas zuwider laufen). Daher, lassen wir es ist". Auf S. 321 des Chats führt ein Sekretär aus: "Wenn dem betroffenen Chapter das Stimmrecht und letzte Wort entzogen wird, konterkariert das nicht den Charakter unserer autarken Struktur? Wäre in meinen Augen ein gefährlicher Schritt. Ich denke, da ist wieder das Thema Vertrauen in die jeweiligen Brüder. Ich kann dir deine Frage beantworten, wie wir Rheinländer das intern regeln würden.". Daran schließt sich die Äußerung an: "Aber darüber diskutieren wir ja auch schon Jaaaahhrreeee". Auf S. 322 des Chats plädiert ein Teilnehmer wie folgt: "ich denke über Sanktionen sollte jedes Chapter einzeln entscheiden. Die Verstöße/Fehler werden ja auch selten dieselben sein. Wenn das Chapter nicht handelt, muss halt die darüber entscheiden." Mit der unmittelbar darauffolgenden Ergänzung "Nation" verweist der Teilnehmer nach dem üblichen Sprachgebrauch der Hammerskins aber eher nicht auf das NOM, sondern auf die HSN. Schließlich scheint die Diskussion auf S. 766 des Chats "Kleine Kaffeerunde" nochmals auf: "Nochmal kurz zu den Regeln. Eigentlich ist es keine Frage ob man sich daran halten möcht oder nicht. Es sind unsere eigenen, die wir uns auferlegt haben. Wenn man es nicht schafft sich an seinen eigenen Verhaltenskodex zu halte ist in meinen Augen eh alles verloren. Ich gebe es aber an die Jungs weiter und man kann ja gerne nochmal drüber reden.". Auch diese Stellungnahme kann im klägerischen Sinne als ein Verweis auf den in der "European Constitution" international vorgegebenen Verhaltenskodex verstanden werden.
76 Soweit die Beklagte auf spezifische nationale Vorgaben zur Dauer einer Anwärterphase, zur Mitgliedschaft von Frauen oder die, für einen Aufstieg erforderlichen, "Stempelbesuche" verweist, fehlen Belege, die aufzeigen könnten, dass es sich dabei nicht bereits um auf europäischer Ebene vorhandene Vorgaben (vgl. Kapitel 3 der "European Constitution" zur Dauer der Anwärterschaft und Kapitel 8 zur Unzulässigkeit einer Mitgliedschaft von Frauen) oder lediglich einen allgemein gelebten, aber unverbindlichen Brauch der Chapter zur Pflege ihrer Verbundenheit handelt (vgl. "Kleine Kaffeerunde", S. 8 "Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht.").
77 ii. Ob die in Deutschland vorhandenen Chapter - wie von der Beklagten geltend gemacht - im Rahmen einer Abstimmung auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können und daher zuvor einen einheitlichen Standpunkt finden müssen, konnte der Senat auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens und auch nach Anhörung des Zeugen W. in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend aufklären. Die Nichterweislichkeit fällt der Beklagten zur Last. Der Zeuge hat zwar im Sinne des Klägers bekundet, dass jedes deutsche Chapter auf einem EOM Mitspracherecht habe und einen eigenen Standpunkt vertreten könne. Auf näheres Befragen hat er allerdings eingeräumt, als bloßer Anwärter keinen Zutritt zu den eigentlichen Beratungen gehabt zu haben. Auch seine Wahrnehmungen in seiner Zeit als Mitglied eines deutschen Chapters beschränkten sich infolge seines damaligen Ranges auf die gesellschaftlichen Anlässe. Sein Wissensstand beruht daher ersichtlich auf den Mitteilungen Dritter und nicht auf eigener Anschauung. Auch haben sich die Kläger der Parallelverfahren unterschiedlich eingelassen. Während ein Teil der Kläger in den parallel geführten Verfahren vorträgt, eine Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (vgl. BVerwG 6 A 13.23 , Klagebegründung vom 22. Juli 2024, S. 24 und 30; keine Einstimmigkeit erforderlich auch in BVerwG 6 A 6.23 , Klagebegründung vom 9. November 2024, S. 19), teilte das Chapter Pommern in seinem Verfahren mit, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme (vgl. BVerwG 6 A 17.23 , Klagebegründung vom 17. Juli 2024, S. 7 und 14). Diese Haltung hat das Chapter Pommern in der gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederum korrigiert. Die Beklagte nimmt demgegenüber für ihren Vortrag auf ein Behördenzeugnis des BfV ohne nähere Quellenangabe Bezug (Verwaltungsvorgang Bl. 2693).
78 Der Senat verweist auch in dieser Frage auf den Chatverlauf "Kleine Kaffeerunde". Dort wird die Frage des "deutschen Stimmverhaltens" im Zusammenhang mit der Neugründung eines französischen Chapters "Aquitanien" diskutiert ("Kleine Kaffeerunde", S. 72). R. bemüht sich - augenscheinlich in seiner Funktion als "European Secretary" – einen Meinungsstand der Chapter zu erfragen (ebenda S. 72: "Restliches europa hat da kein problem mit. Liegt aktuell an uns deutschen. Hat irgendeiner massive bauchschmerzen damit?"). Aus den nachfolgenden Äußerungen erschließt sich jedenfalls nicht mit Bestimmtheit, dass mit dieser Abfrage eine verbindliche Vorfestlegung für ein späteres Abstimmungsverhalten verbunden wäre. Vielmehr äußern die Chapter lediglich reihum ihre Haltung zu dieser Frage. Auch das spricht eher dafür, dass bereits im Vorfeld des EOM denkbare Streitfragen moderiert werden sollen und eine gemeinsame Haltung angestrebt wird. Diese Herangehensweise erscheint gerade dann plausibel, wenn bereits das Veto eines - auch eines regionalen deutschen - Chapters gemäß Kapitel 3 der "European Constitution" ein Hinderungsgrund für die Neugründung wäre.
79 6. Da es nach alledem bereits an einem hinreichenden Nachweis der Existenz der verbotenen Vereinigung "Hammerskins Deutschland" mangelt, liegen auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG für ein "Mitverbotensein" des Klägers als Teilorganisation des Hauptvereins nicht vor.
80 Die vorliegenden Unterlagen rechtfertigen es - ungeachtet der fehlenden Vereinseigenschaft der auf nationaler Ebene bestehenden Strukturen - erst recht nicht, die regionalen Chapter der "Hammerskins" als bloße Teilorganisationen zu behandeln. Die Rechtsprechung verlangt für das Vorliegen einer - ohne Weiteres mitverbotenen - Teilorganisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss dafür tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein und im Wesentlichen von ihr beherrscht werden (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 89 m. w. N.). Vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 9 Abs. 1 GG müssen an eine solche Einbindung in die Gesamtorganisation strenge Anforderungen gestellt werden. Eine derart weitreichende Eingliederung der regionalen Chapter, insbesondere in Form einer zentralen Steuerung durch eine übergeordnete nationale Ebene, fehlt vorliegend offenkundig. Insbesondere die Historie der Hammerskin-Chapter in Deutschland, ihre weitreichende Autonomie bei der Mitgliederpolitik, die selbstbestimmte Gestaltung der Chapteraktivitäten sowie das intensive Bemühen um einvernehmlich erzielte Ergebnisse in der Chatgruppe "Kleine Kaffeerunde" belegen das.
81 B. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).