Termine zur Verhandlung und Verkündung
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Juni 13.
BVerwG 9 CN 2.22
13.06.2023, 09:00 UhrSonstiges Abgabenrecht
- hier: Gültigkeit der Satzung über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren vom 14.12.2021 der Stadt... -
Juni 14.
BVerwG 8 C 6.22
14.06.2023, 10:00 UhrTermin verlegt
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Juni 15.
BVerwG 1 CN 1.22 u. a.
15.06.2023, 09:30 UhrAsylrecht
- hier: Gültigkeit der Hausordnung der Landeserstaufnahmeeinrichtung Freiburg -
Juni 15.
BVerwG 3 C 3.22 u. a.
15.06.2023, 10:00 UhrGesundheitsverwaltungsrecht, Arzneimittelrecht
- hier: Aufhebung einer arzneimittelrechtlichen Ordnungsverfügung -
Juni 15.
BVerwG 3 CN 1.22
15.06.2023, 11:30 UhrInfektionsschutzrecht
- hier: Normenkontrollantrag gegen die SächsCoronaSchVO vom 17. April 2020 - § 2 Abs. 2 und § 3... -
Juni 20.
BVerwG 4 CN 7.21
20.06.2023, 09:00 UhrBaurecht
- hier: Gültigkeit der Verordnung über den Bebauungsplan Sülldorf 4 in der Fassung nach Durchführung eines ergänzenden... -
Juni 20.
BVerwG 4 CN 11.21
20.06.2023, 10:30 UhrBaurecht
- hier: Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 29 "Schweinehaltung Düben" -
Juni 22.
BVerwG 7 A 9.22
22.06.2023, 09:30 UhrStreitigkeiten nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz
- hier: Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Niedersächsischen... -
Juni 22.
BVerwG 2 C 2.22
22.06.2023, 10:00 UhrAllgemeines Beamtenrecht
- hier: Weisung zur Weiterqualifizierung als Notfallsanitäter -
Juni 22.
BVerwG 2 C 11.22
22.06.2023, 11:00 UhrTermin verlegt
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Juni 22.
BVerwG 2 C 19.21 u. a.
22.06.2023, 11:00 UhrAllgemeines Beamtenrecht
- hier: Anrechnung von Ruhezeiten auf Arbeitszeit während Krankheit -
Juni 22.
BVerwG 7 A 6.22
22.06.2023, 11:00 UhrTermin aufgehoben
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Juni 22.
BVerwG 10 C 4.23
22.06.2023, 11:00 UhrBodenschutzrecht
- hier: Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 6 BBodSchG -
Juni 22.
BVerwG 2 C 4.22
22.06.2023, 14:00 UhrBesoldungsrecht
- hier: Mindestleistungsbezüge für Hochschullehrer § 28 BremBesG -
Juni 22.
BVerwG 2 C 11.21 u. a.
22.06.2023, 15:00 UhrBesoldungsrecht
- hier: Änderung der Besoldung -
Juni 26.
BVerwG 6 A 2.21 u. a.
26.06.2023, 10:00 UhrVereinsrecht
- hier: Verbotsverfügung vom 22. März 2021, Az.: ÖSII2-20106/23#2 -
Juni 27.
BVerwG 6 A 2.21 u. a.
27.06.2023
(ggf. Fortsetzung)Vereinsrecht
- hier: Verbotsverfügung vom 22. März 2021, Az.: ÖSII2-20106/23#2 -
Juni 28.
BVerwG 6 A 2.21 u. a.
28.06.2023, 10:00 UhrTermin verlegt
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Juni 29.
BVerwG 6 A 2.21 u. a.
29.06.2023
(ggf. Fortsetzung)Termin verlegt
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Juni 30.
BVerwG 5 C 10.21 u. a.
30.06.2023, 09:30 UhrJugendhilferecht
- hier: Vergütung für Kindertagespflege -
Juli 04.
BVerwG 9 A 5.22
04.07.2023, 09:00 UhrVerkPBG - Straßen- und Wegerecht
- hier: PFB vom 20. Juni 2022, B169 Cottbus-Plauen; Verlegung Salbitz-Riesa, 3. Bauabschnitt -
Juli 12.
BVerwG 8 C 4.22 u. a.
12.07.2023, 10:00 UhrVermögenszuordnungsgesetz
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Juli 13.
BVerwG 2 C 7.22
13.07.2023, 10:00 UhrBeamtendisziplinarrecht
- hier: Aberkennung des Ruhegehalts -
Juli 13.
BVerwG 2 C 3.22
13.07.2023, 11:00 UhrTermin aufgehoben
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Juli 13.
BVerwG 2 C 3.23 u. a.
13.07.2023, 12:00 UhrBeamtendisziplinarrecht
- hier: Kürzung der Dienstbezüge -
Juli 18.
BVerwG 4 CN 3.22
18.07.2023, 09:00 UhrTermin verlegt
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Juli 18.
BVerwG 4 CN 3.22
18.07.2023, 14:00 UhrBaurecht
- hier: Gültigkeit des Bebauungsplans "Oberer Kittel/Wüstes Stück" der Gemeinde Gaiberg vom 27.02.2019 -
August 03.
BVerwG 5 C 3.22
03.08.2023, 11:00 UhrBeihilferecht
- hier: Beihilfefähigkeit eines Präparats aus der Schweiz -
August 03.
BVerwG 5 C 4.22
03.08.2023, 11:00 UhrRecht des öffentlichen Dienstes
- hier: Beihilfefähigkeit von in Deutschland nicht zugelassenen Fertigpräparaten -
August 24.
BVerwG 7 A 8.21
24.08.2023, 09:30 UhrTermin verlegt
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August 24.
BVerwG 7 A 1.22
24.08.2023, 11:00 UhrRecht der Anlegung von Schienenwegen
- hier: "ABS Berlin-Frankfurt/Oder-Grenze D/Pl" (Vorhaben Nr. 25) -
August 29.
BVerwG 1 WB 65.22
29.08.2023, 10:00 UhrWehrbeschwerderecht
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Textversion des Videos: Rechtsschutz für Bürgerinnen und Bürger
Behörden erlauben Windkraftanlangen, bestimmen die Trassenführung von Autobahnen und regeln den Betrieb von Flughäfen, erteilen BAföG-Bescheide, entscheiden über den Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen und Preisänderungen beim Briefporto.
Das Bundesverwaltungsgericht – Rechtsschutz für Bürgerinnen und Bürger
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit prüft die Handlungen der Behörden auf Rechtmäßigkeit und schützt die Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Der oberste Gerichtshof des Bundes für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde durch Gesetz vom 23. September 1952 in West-Berlin errichtet. In der DDR dagegen fehlte ein vergleichbares Gericht. Seit 2002 hat das Bundesverwaltungsgericht seinen Sitz in Leipzig.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. In der Regel sind die Verwaltungsgerichte die erste Instanz. Berufungs- und Beschwerdeinstanz sind die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe der Länder. Das Bundesverwaltungsgericht ist ein Revisionsgericht. Es erhebt keine Tatsachen, sondern stellt sicher, dass Bundesrecht einheitlich und richtig angewendet wird. Dazu beurteilt es die Rechtsauffassung der Vorinstanz und kann diese Auffassung bestätigen oder beanstanden.
Der Zugang zur Revisionsinstanz steht nicht beliebig offen. Die Revision bedarf der Zulassung, damit sich das Bundesverwaltungsgericht auf Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung konzentrieren kann. Bereits das Oberverwaltungsgericht kann die Revision zulassen. Lehnt es die Zulassung ab, kann das Bundesverwaltungsgericht selbst auf die Beschwerde eines Beteiligten die Revision gestatten.
Neben der Aufgabe als Revisionsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht in bestimmten Fällen erste und gleichzeitig letzte Instanz. Es muss dann auch Tatsachen feststellen. So etwa bei wichtigen Infrastrukturvorhaben, wie dem Bau von bestimmten Autobahnen.
Dem Bundesverwaltungsgericht gehören 55 Richterinnen und Richter aus den verschiedenen Bundesländern an, die unterschiedliche Lebens- und Berufserfahrungen mitbringen. Sie arbeiten in Senaten. Bei Beschlüssen im schriftlichen Verfahren entscheiden die Senate in einer Besetzung mit drei, bei Urteilen nach einer mündlichen Verhandlung mit fünf Richterinnen und Richtern. Ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende leitet die mündliche Verhandlung. Bei Entscheidungen haben aber alle Richterinnen und Richter das gleiche Stimmrecht.
Es gibt zehn Revisionssenate und zwei Wehrdienstsenate am Bundesverwaltungsgericht. Jeder Senat ist für bestimmte Sachgebiete zuständig.
Für die Beurteilung der einzelnen Fälle sind die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und häufig auch die Rechtsakte der Europäischen Union maßgeblich. Bei der Auslegung dieser Vorschriften spielen die bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ebenso eine wichtige Rolle wie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Unterstützt werden die Senate durch die 150 Beschäftigten der Geschäftsstelle, der allgemeinen und der technischen Verwaltung, der Präsidialabteilung und der Informationsdienste sowie durch die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts leitet die Gerichtsverwaltung und repräsentiert das Gericht nach außen. Er ist selbst Richter und Vorsitzender eines Senats.
Das Gericht bearbeitet ca. 1.500 Verfahren pro Jahr - die getroffenen Entscheidungen haben eine Leitfunktion. Denn deutschlandweit orientieren sich Behörden von Bund, Ländern und Gemeinden, aber auch Verwaltungsträger wie Universitäten an den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.