Termine zur Verhandlung und Verkündung
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Februar 02.
BVerwG 3 C 14.21
02.02.2023, 10:00 UhrVerkehrsrecht
- hier: Fahrtenbuchauflage -
Februar 02.
BVerwG 5 C 8.21
02.02.2023, 12:00 UhrJugendhilferecht
- hier: Betriebserlaubnis -
Februar 09.
BVerwG 2 C 6.21
09.02.2023, 10:00 UhrTermin verlegt
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Februar 09.
BVerwG 2 C 4.22
09.02.2023, 11:30 UhrBesoldungsrecht
- hier: Mindestleistungsbezüge für Hochschullehrer § 28 BremBesG -
Februar 09.
BVerwG 2 C 11.21 u. a.
09.02.2023, 14:00 UhrBesoldungsrecht
- hier: Änderung der Besoldung -
Februar 16.
BVerwG 1 C 19.21
16.02.2023, 10:00 UhrAsylrecht
- hier: Anordnung Übergabe mobiler Daten -
Februar 21.
BVerwG 4 A 2.22
21.02.2023, 09:00 UhrRecht des Ausbaues von Energieleitungen (u.a. EnLAG)
- hier: PFB für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel-Dauersberg... -
Februar 22.
BVerwG 8 C 3.22
22.02.2023, 10:00 UhrTermin verlegt
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Februar 22.
BVerwG 8 A 2.22
22.02.2023, 10:00 UhrWirtschaftsverwaltungsrecht,
- hier: Treuhandverwaltung gemäß § 17 Energiesicherungsgesetz -
Februar 23.
BVerwG 7 C 3.22 u. a.
23.02.2023, 09:30 UhrBodenschutzrecht
- hier: Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 6 BBodSchG -
Februar 23.
BVerwG 7 A 1.22
23.02.2023, 11:00 UhrRecht der Anlegung von Schienenwegen
- hier: "ABS Berlin-Frankfurt/Oder-Grenze D/Pl" (Vorhaben Nr. 25) -
März 02.
BVerwG 2 A 12.21
02.03.2023, 10:00 UhrTermin verlegt
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März 02.
BVerwG 2 A 19.21
02.03.2023, 10:00 UhrBeamtendisziplinarrecht
- hier: Entfernung aus dem Dienst -
März 03.
BVerwG 5 C 6.21
03.03.2023, 11:00 UhrAusbildungsförderung
- hier: BaföG -
März 07.
BVerwG 8 A 2.22
07.03.2023
(ggf. Fortsetzung)Wirtschaftsverwaltungsrecht,
- hier: Treuhandverwaltung gemäß § 17 Energiesicherungsgesetz -
März 09.
BVerwG 3 C 15.21
09.03.2023, 10:00 UhrLebensmittelrecht
- hier: Inverkehrbringen von Produkten ohne Angabe der in der Verpackung enthaltenen Stückzahl -
März 09.
BVerwG 3 C 6.22
09.03.2023, 11:30 UhrLandwirtschaftsrecht
- hier: Zahlungsansprüche für Flächen, die als Solarpark und gleichzeitig als Schafweide genutzt... -
März 15.
BVerwG 9 A 1.22
15.03.2023, 09:00 UhrStraßenrechtliche Planfeststellung
- hier: Rader Hochbrücke im Zuge BAB 7 einschließlich des sechsstreifigen Erweiterung... -
März 21.
BVerwG 4 A 9.21 u. a.
21.03.2023, 09:00 UhrRecht des Ausbaues von Energieleitungen (u.a. EnLAG),
- hier: PFB vom 30.09.2021 (Az.: 25.05.0101-8/14) für die Errichtung... -
März 28.
BVerwG 1 C 40.21
28.03.2023, 09:30 UhrAsylrecht
- hier: Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen zum Zwecke der Asylverfahrensberatung -
März 28.
BVerwG 2 C 20.21
28.03.2023, 10:00 UhrBeamtendisziplinarrecht; Hier: Dienstentfernung
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März 28.
BVerwG 1 C 14.22
28.03.2023, 11:00 UhrAusländerrecht
- hier: Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung -
März 28.
BVerwG 2 A 12.21
28.03.2023, 11:00 UhrAllgemeines Beamtenrecht
- hier: Schadenersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn -
März 28.
BVerwG 2 C 6.21
28.03.2023, 14:00 UhrAllgemeines Beamtenrecht
- hier: Schadensersatz wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht -
März 29.
BVerwG 10 C 6.21
29.03.2023, 09:30 UhrInformationsfreiheitsrecht
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März 29.
BVerwG 6 C 21.21
29.03.2023, 10:00 UhrTelekommunikationsrecht
- hier: Entgeltgenehmigung für die Überlassung eines Viertels eines Kabelkanalrohrs und zweier... -
März 29.
BVerwG 8 C 1.22 u. a.
29.03.2023, 10:00 UhrRecht zur Regelung von Vermögensfragen
- hier: Einräumung von Bruchteilseigentum an einem Grundstück -
März 30.
BVerwG 10 C 6.21
30.03.2023, 09:30 UhrTermin verlegt
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März 30.
BVerwG 10 C 2.22
30.03.2023, 11:00 UhrTermin verlegt
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April 20.
BVerwG 1 C 4.22
20.04.2023, 09:00 UhrVertriebenenrecht
- hier: Erteilung eines Aufnahmebescheides -
April 20.
BVerwG 2 C 18.21
20.04.2023, 10:00 UhrAllgemeines Beamtenrecht
- hier: Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe -
April 20.
BVerwG 2 C 1.22
20.04.2023, 11:00 UhrAllgemeines Beamtenrecht
- hier: Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und Entschädigung nach dem AGG -
April 20.
BVerwG 2 A 3.22
20.04.2023, 14:00 UhrAllgemeines Beamtenrecht
- hier: Übernahme als Beamtin -
April 20.
BVerwG 2 C 11.22
20.04.2023, 15:00 UhrVersorgungsrecht
- hier: Neufestsetzung der Versorgungsbezüge -
April 21.
BVerwG 3 C 11.21 u. a.
21.04.2023, 10:00 UhrGesundheitsverwaltungsrecht
- hier: Krankenhausfinanzierungsrecht/ Genehmigung eines Somatikbudgets im Jahr 2014 -
April 25.
BVerwG 4 CN 5.21
25.04.2023, 09:00 UhrBaurecht
- hier: Gültigkeit der 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 "Hartmanns Kamp/Gartnischerweg/Beckers Garten/... -
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Textversion des Videos: Rechtsschutz für Bürgerinnen und Bürger
Behörden erlauben Windkraftanlangen, bestimmen die Trassenführung von Autobahnen und regeln den Betrieb von Flughäfen, erteilen BAföG-Bescheide, entscheiden über den Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen und Preisänderungen beim Briefporto.
Das Bundesverwaltungsgericht – Rechtsschutz für Bürgerinnen und Bürger
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit prüft die Handlungen der Behörden auf Rechtmäßigkeit und schützt die Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Der oberste Gerichtshof des Bundes für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde durch Gesetz vom 23. September 1952 in West-Berlin errichtet. In der DDR dagegen fehlte ein vergleichbares Gericht. Seit 2002 hat das Bundesverwaltungsgericht seinen Sitz in Leipzig.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. In der Regel sind die Verwaltungsgerichte die erste Instanz. Berufungs- und Beschwerdeinstanz sind die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe der Länder. Das Bundesverwaltungsgericht ist ein Revisionsgericht. Es erhebt keine Tatsachen, sondern stellt sicher, dass Bundesrecht einheitlich und richtig angewendet wird. Dazu beurteilt es die Rechtsauffassung der Vorinstanz und kann diese Auffassung bestätigen oder beanstanden.
Der Zugang zur Revisionsinstanz steht nicht beliebig offen. Die Revision bedarf der Zulassung, damit sich das Bundesverwaltungsgericht auf Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung konzentrieren kann. Bereits das Oberverwaltungsgericht kann die Revision zulassen. Lehnt es die Zulassung ab, kann das Bundesverwaltungsgericht selbst auf die Beschwerde eines Beteiligten die Revision gestatten.
Neben der Aufgabe als Revisionsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht in bestimmten Fällen erste und gleichzeitig letzte Instanz. Es muss dann auch Tatsachen feststellen. So etwa bei wichtigen Infrastrukturvorhaben, wie dem Bau von bestimmten Autobahnen.
Dem Bundesverwaltungsgericht gehören 55 Richterinnen und Richter aus den verschiedenen Bundesländern an, die unterschiedliche Lebens- und Berufserfahrungen mitbringen. Sie arbeiten in Senaten. Bei Beschlüssen im schriftlichen Verfahren entscheiden die Senate in einer Besetzung mit drei, bei Urteilen nach einer mündlichen Verhandlung mit fünf Richterinnen und Richtern. Ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende leitet die mündliche Verhandlung. Bei Entscheidungen haben aber alle Richterinnen und Richter das gleiche Stimmrecht.
Es gibt zehn Revisionssenate und zwei Wehrdienstsenate am Bundesverwaltungsgericht. Jeder Senat ist für bestimmte Sachgebiete zuständig.
Für die Beurteilung der einzelnen Fälle sind die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und häufig auch die Rechtsakte der Europäischen Union maßgeblich. Bei der Auslegung dieser Vorschriften spielen die bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ebenso eine wichtige Rolle wie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Unterstützt werden die Senate durch die 150 Beschäftigten der Geschäftsstelle, der allgemeinen und der technischen Verwaltung, der Präsidialabteilung und der Informationsdienste sowie durch die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts leitet die Gerichtsverwaltung und repräsentiert das Gericht nach außen. Er ist selbst Richter und Vorsitzender eines Senats.
Das Gericht bearbeitet ca. 1.500 Verfahren pro Jahr - die getroffenen Entscheidungen haben eine Leitfunktion. Denn deutschlandweit orientieren sich Behörden von Bund, Ländern und Gemeinden, aber auch Verwaltungsträger wie Universitäten an den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.