Termine zur Verhandlung und Verkündung


Nachfolgend sehen Sie kommende öffentliche Verhandlungen und Verkündungen des Bundesverwaltungsgerichts. Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen sind jederzeit möglich.

Januar 21.

BVerwG 8 C 1.25 21. Januar 2026, 10:00 Uhr

Veranstaltung und Vermittlung von Zweit- und Sofortlotterien im Internet

Die in Malta ansässigen Klägerinnen begehren die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse zur Vermittlung beziehungsweise zur Veranstaltung von Zweitlotterien sowie von Sofortlotterien im Internet.

Die Klägerin zu 3. veranstaltet Zweitlotterien und Sofortlotterien ("Lotterien mit Sofort-Gewinnentscheid") im Internet und verfügt hierfür über eine in Malta erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis. Die Klägerinnen zu 1. und 2. vermitteln über das Internet die Teilnahme an Zweitlotterien und Sofortlotterien an die Klägerin zu 3. und an andere Veranstalter mit einer im EU-Ausland erteilten Erlaubnis. Bei Zweitlotterien tippen Spielteilnehmer auf die Gewinnzahlen staatlicher Lotterien, wie der von den Mitgliedern des Deutschen Lotto- und Totoblocks veranstalteten Lotterie "Lotto 6 aus 49" und der von europäischen Lotterieanbietern veranstalteten Lotterie "Eurojackpot", ohne selbst an der Primärlotterie teilzunehmen. Sofortlotterien (wie "Rubbellose") sind Festquotenlotterien, die in Serien aufgelegt werden und bei denen bereits vor dem Verkauf feststeht, ob ein Los einen Gewinn enthält oder nicht.

Der Beklagte lehnte die Anträge der Klägerinnen auf Erteilung entsprechender glücksspielrechtlicher Erlaubnisse mit der Begründung ab, nicht er, sondern die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) sei für die Entscheidung zuständig. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, den Klägerinnen stehe ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnisse jedenfalls nicht gegen den Beklagten zu. Nach nationalem Recht bestehe kein Anspruch der Klägerinnen auf die beantragten Erlaubnisse, weil die Glücksspielarten, für welche sie Erlaubnisse begehrten, nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 nicht erlaubnisfähig seien. Berücksichtige man auch das Europarecht und unterstelle zu Gunsten der Klägerinnen, dass die fehlende Erlaubnisfähigkeit ihrer Glücksspielangebote wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit unionsrechtswidrig sei, so ließen sich zwar gegebenenfalls im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts Erlaubnisansprüche der Klägerinnen konstruieren. Für die Erteilung der auch bei Unionsrechtswidrigkeit nach dem Glücksspielstaatsvertrags 2021 für alle öffentlichen Glücksspiele weiterhin erforderlichen Erlaubnis wäre aber die GGL zuständig, sodass die Klage mangels Passivlegitimation des Beklagten unbegründet wäre.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter.

Januar 22.

BVerwG 1 C 3.25 22. Januar 2026, 09:30 Uhr

Termin aufgehoben

Asylrecht; hier: Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG

Januar 28.

BVerwG 6 A 18.23 28. Januar 2026, 10:00 Uhr

Verbot der Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensmäßiger Lebensgestaltung e. V."

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit vereinsrechtlicher Verbotsverfügung vom 4. August 2023 die Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensmäßiger Lebensgestaltung e. V." und alle Teilorganisationen, genannt "Gefährtschaften", "Gilden" und "Freundeskreise" sowie die Teilorganisation "Familienwerk e. V. " verboten und aufgelöst. Die Vereinigung richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung. Mit dem Verbot wurde das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.

Mit ihrer Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist, macht die betroffene Vereinigung vor allem geltend, sie sei eine Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft. Die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot lägen nicht vor. Das Verbot erweise sich zumindest als unverhältnismäßig.

Januar 28.

BVerwG 11 A 11.25 28. Januar 2026, 13:00 Uhr

Termin aufgehoben

Recht des Ausbaus von Energieleitungen; hier: Ausnahmeerteilung für Vorarbeiten gemäß § 10 LanLVO der Gemeinde Langeoog

Januar 28.

BVerwG 11 A 12.25 28. Januar 2026, 13:00 Uhr

Termin aufgehoben

Recht des Ausbaus von Energieleitungen; hier: Ausnahmeerteilung für Vorarbeiten gemäß § 10 LanLVO der Gemeinde Langeoog

Januar 29.

BVerwG 7 C 6.24 29. Januar 2026, 09:00 Uhr

Ergänzung des Klimaschutzprogramms 2023

Die Bundesregierung beschloss am 4. Oktober 2023 auf der Grundlage des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) in seiner damals geltenden Fassung das Klimaschutzprogramm 2023. Es enthält Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen, um die sektorspezifischen Reduktionsziele zu erreichen und das in § 3 Abs. 1 Nr. 1 KSG normierte Klimaschutzziel für 2030 einzuhalten. Die Regelung sieht vor, die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent zu mindern.

Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, begehrt mit seiner gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Klage die Ergänzung des Klimaschutzprogramms 2023 um weitere Maßnahmen, da die vorgesehenen Maßnahmen unzureichend seien, die sektorspezifischen Reduktionsziele und das Klimaschutzziel für 2030 zu erreichen.

Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage weitestgehend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, das Klimaschutzprogramm 2023 um weitere Maßnahmen zu ergänzen. Der Kläger könne im Wege der Leistungsklage einen Anspruch auf Ergänzung des Klimaschutzprogramms geltend machen. Das Bundes-Klimaschutzgesetz diene zugleich der Durchführung von Unionsrecht, weil es die Vorgaben des Pariser Klimaschutzabkommens mit dem Ziel, den Temperaturanstieg auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen, und die europäischen Klimaschutzziele in den Blick nehme. Zudem handele es sich bei den einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes, insbesondere bei § 3 KSG und § 9 KSG - die Rechtsgrundlage für das Klimaschutzprogramm - um umweltbezogene Rechtsvorschriften, sodass eine Umweltvereinigung die gerichtliche Überprüfung des Klimaschutzprogramms verlangen können müsse. Diese Bestimmungen seien zugleich die Grundlage für die von dem Kläger begehrte Ergänzung des Klimaschutzprogramms 2023. Dieses Programm genüge nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die dort festgelegten Maßnahmen reichten nicht aus, die verbindlich vorgegebenen Reduktionspfade mit Ausnahme des Sektors Landwirtschaft und das verbindliche Klimaschutzziel für 2030 zu erreichen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Fragen der Zulässigkeit einer Umweltverbandsklage wegen eines Klimaschutzprogramms, der Auslegung von § 9 KSG 2021 und der Entscheidung, ob das nationale Klimaschutzziel verbindlich für die Bundesregierung sei, wenn sie ein Klimaschutzprogramm beschließe, grundsätzlich bedeutsam seien.

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter. Sie erachtet die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet.

Januar 29.

BVerwG 3 C 16.24 29. Januar 2026, 10:00 Uhr

Schleusung auf Berliner Binnengewässern

Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin, mit ihrer Motoryacht gleichberechtigt mit nicht fahrplanmäßig verkehrenden Fahrgastschiffen auf Berliner Binnengewässern geschleust zu werden.

Die Klägerin bietet mit ihrer Motoryacht Touren auf den Gewässern der Berliner Innenstadt an. Ihre 17 m lange Yacht darf als Sportfahrzeug nach einer Übergangsbestimmung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) bis in das Jahr 2033 zur Beförderung von höchstens 35 Fahrgästen eingesetzt werden. Sie sieht sich erheblichen Wartezeiten an Berliner Schleusen ausgesetzt und gegenüber Fahrgastschiffen, die nicht nach festem Fahrplan verkehren, ungerechtfertigt benachteiligt.

Der Beklagte lehnte die Feststellung eines Anspruchs auf gleichberechtigte Schleusung ab. Die deshalb und hinsichtlich weiterer Streitpunkte nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage war vor dem Verwaltungsgericht insoweit erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil in der Sache bestätigt. Die Motoryacht sei kein Klein- oder Sportfahrzeug im Sinne von § 6.29 Nr. 6 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und daher der nachrangigen Schleusung dieser Fahrzeuge nicht unterworfen. Sie sei zwar ein Sportfahrzeug im Sinne der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, aber kein Sportfahrzeug nach der Definition der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, denn sie werde zur Fahrgastbeförderung verwendet. Da sie zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sei, sei sie auch kein Kleinfahrzeug im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, wenngleich sie weniger als 20 m lang sei. Angesichts der Zulassung von bis zu 35 Fahrgästen gebe es keinen sachlichen Grund, die Motoryacht anders als Kleinfahrzeuge mit mehr als 12 zugelassenen Fahrgästen zu behandeln.

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage abzuweisen.

Januar 29.

BVerwG 5 CN 1.24 29. Januar 2026, 10:00 Uhr

Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen eine kommunale Elternbeitragssatzung

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsteller als Eltern von Kindern, die in Kindertagesstätten von Trägern der freien Jugendhilfe betreut wurden, im Normenkontrollverfahren gegen eine kommunale Elternbeitragssatzung antragsbefugt sind.

Die Antragsgegnerin ist eine niedersächsische Samtgemeinde, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Landkreis als örtlichem Träger der Jugendhilfe in ihrem Bereich für alle Aufgaben im Bereich der Kindertagespflege und Kindertagesstätten zuständig ist. Dazu betreibt sie keine eigenen Kindertagesstätten, sondern hat mit verschiedenen Trägern der freien Jugendhilfe in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsführungsverträge geschlossen. Darin wurde unter anderem die Erhebung eines Elternbeitrags vereinbart, dessen Gestaltung, Höhe und ggf. Staffelung in einer weiteren Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Träger und der Samtgemeinde unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden sollte. Solche Vereinbarungen wurden allerdings nie getroffen. Vielmehr beschloss der Rat der Antragsgegnerin die hier streitige kommunale Elternbeitragssatzung, an der sich die freien Träger bei der Erhebung ihrer Elternbeiträge tatsächlich orientieren.

Den von den Antragstellern gegen die Elternbeitragssatzung erhobenen Normenkontrollantrag hat das Oberverwaltungsgericht mangels Antragsbefugnis als unzulässig abgelehnt. Es fehle bereits deshalb an einer möglichen Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Antragsteller, weil diese nicht auf der Grundlage der angefochtenen Elternbeitragssatzung zu Elternbeiträgen herangezogen worden seien. Die Antragsteller seien nicht Adressaten der angegriffenen Satzung, weil ihre Kinder keine Kindertagesstätte der Antragsgegnerin besuchten. Für die Benutzung der betreffenden Kindertagesstätten setze der jeweilige freie Träger „Elternbeiträge" fest, nicht die Antragsgegnerin. Auch eine mittelbare Betroffenheit der Antragsteller liege nicht vor, weil die freien Träger weder gesetzlich noch aus der streitigen Elternbeitragssatzung oder den Betriebsführungsverträgen öffentlich-rechtlich verpflichtet seien, ihre Entgelte an der Elternbeitragssatzung der Antragsgegnerin auszurichten. Der möglicherweise gesetzte Rechtsschein, dass die Antragsgegnerin eine Elternbeitragssatzung mit Bindungswirkung für die freien Träger erlassen haben könnte, reiche für eine Antragsbefugnis der Antragsteller nicht aus.

Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision.

Februar 05.

BVerwG 2 C 4.25 05. Februar 2026, 10:00 Uhr

Versorgungsrecht; hier: Festsetzung von Versorgungsbezügen (weitergehende Berücksichtigung von Dienst- und Vordienstzeiten)

Februar 05.

BVerwG 2 C 6.25 05. Februar 2026, 11:00 Uhr

Versorgungsrecht; hier: Unterhaltsbeitrag nach § 29 LBeamtVG

Februar 05.

BVerwG 2 C 7.25 05. Februar 2026, 12:00 Uhr

Berücksichtigung einer vom Versorgungswerk für Rechtsanwälte gezahlten Altersrente beim Ruhegehalt

Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze als Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten, zuletzt als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO). Vor seinem Eintritt in das Beamtenverhältnis war er als Rechtsanwalt tätig und etwa acht Jahre Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte.

Nach seinem Eintritt in den Ruhestand setzte die Beklagte das Ruhegehalt des Klägers ausgehend von einem Ruhegehaltssatz in Höhe von 65,31 v. H. auf 4 530,09 € brutto fest und berücksichtigte dessen vor Eintritt in das Beamtenverhältnis ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwalt als sonstige ruhegehaltsfähige Dienstzeit ("Kann-Vordienstzeit") hälftig. Nachdem die Beklagte von der Gewährung einer Altersrente durch das Versorgungswerk an den Kläger Kenntnis erhalten hatte, änderte sie den Festsetzungsbescheid und bewilligte, unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes in Höhe von 59,71 v. H. Versorgungsbezüge in Höhe von 4 204,93 € brutto. Bei der hierfür durchgeführten Vergleichsberechnung stellte sie die Höhe des Ruhegehalts des Klägers einschließlich der Kann-Vordienstzeiten der Höhe des niedrigeren, um die Kann-Vordienstzeiten bereinigten Ruhegehalts zuzüglich der vom Versorgungswerk gezahlten Altersrente gegenüber. Aufgrund des sich insoweit ergebenden Differenzbetrags berücksichtigte die Beklagte zugunsten des Klägers "Kann-Vordienstzeiten" anteilig bis zum Ausgleich des Unterschiedsbetrags.

Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ebenso ohne Erfolg wie das sich anschließende Klage- und Berufungsverfahren. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die auf der Grundlage einer Vergleichsberechnung erfolgte Festsetzung des Ruhegehalts des Klägers sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Ziel der versorgungsrechtlichen Regelungen sei es, diejenigen Beamten, die erst im vorgerückten Lebensalter ein Beamtenverhältnis eingegangen seien, versorgungsrechtlich "Nur-Beamten" annähernd gleichzustellen. Umgekehrt dürften Beamte aufgrund ihrer außerhalb des Beamtenverhältnisses erbrachten Vordienstzeiten nicht bessergestellt werden, als wenn sie diese Zeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet hätten. Dabei blieben jedoch Versorgungsansprüche außer Betracht, die ganz oder weit überwiegend mit eigenen Mitteln erworben worden seien. Hierzu zählten Leistungen eines berufsständischen Versorgungswerks jedoch nicht, wenn sie auf Pflichtbeiträgen des späteren Beamten beruhten, weil es an der "Freiwilligkeit" der Leistungserbringung fehle.

Mit der vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht insbesondere geltend, die Beiträge an das Versorgungswerk habe er aus eigenen Mitteln erbracht. Die hieraus resultierenden Versorgungsleistungen, die auf Pflichtbeiträgen oder weitergehenden freiwilligen Beiträgen beruhten, seien bei der Vergleichsberechnung daher nicht zu berücksichtigen.

Februar 18.

BVerwG 8 C 2.25 18. Februar 2026, 10:00 Uhr

Entschädigungsrecht hier: Entschädigung nach dem NS-VEntschG für die verfolgungsbedingte Liquidation einer OHG

Februar 19.

BVerwG 1 C 15.25 19. Februar 2026, 09:30 Uhr

Asylrecht hier: Abschiebungsverbot (Somalia)

Februar 19.

BVerwG 1 C 16.25 19. Februar 2026, 09:30 Uhr

Asylrecht; hier: Abschiebungsverbot (Irak)

(Sprungrevision)

Februar 19.

BVerwG 1 C 24.25 19. Februar 2026, 09:30 Uhr

Asylrecht; hier: Abschiebungsandrohung u. a. (Sprungrevision)

Februar 25.

BVerwG 6 A 2.24 25. Februar 2026, 09:00 Uhr

Recht der Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendienste hier: Recht auf Einsichtnahme in die der Datei "S." zugrunde liegenden Anordnungen gem. § 28 Abs. 3 BVerfSchG i. V. m. § 63 BNDG

Februar 25.

BVerwG 6 C 7.24 25. Februar 2026, 13:30 Uhr

Analyse von Abrechnungsdaten zum Zweck des zielgerichteten Angebots von Gesundheitsprogrammen durch eine private Krankenversicherung

Der Kläger, ein privater Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit, bietet sog. Versorgungsprogramme an (etwa Coaching-Angebote bei Diabetes, Asthma oder Rückenleiden). Zur Ermittlung potentieller Programmteilnehmer analysiert er die zur Leistungsabrechnung eingereichten Rechnungen u. a. hinsichtlich der darin enthaltenen Diagnosen. Versicherte, die für ein konkretes Gesundheitsprogramm in Betracht kommen, erhalten eine Einladung zur Teilnahme. Für die Datenanalyse holt der Kläger bei Neukunden sowie bei Vertragsänderungen von Bestandskunden eine datenschutzrechtliche Einwilligung ein. Bei allen übrigen Versicherten wird die Datenanalyse ohne Einwilligung durchgeführt.

Im Februar 2022 verwarnte der Beklagte den Kläger. Dieser habe mit der ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen vorgenommenen Auswertung der zur Leistungserstattung eingereichten Rechnungen zur Ermittlung potentieller Teilnehmer für Präventivprogramme gegen Bestimmungen der DSGVO verstoßen. Zudem wies der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung an, sicherzustellen, entsprechende Datenverarbeitungen nur auf der Grundlage einer wirksamen Einwilligung durchzuführen.

Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die streitgegenständliche Verarbeitung von Gesundheitsdaten sei nach der DSGVO gerechtfertigt. Sie erfülle die Vorgaben für eine zweckändernde Datenverarbeitung und sei für Zwecke der Gesundheitsvorsorge erforderlich. Die von der DSGVO geforderte Rechtsgrundlage des nationalen Rechts sei gegeben. Die Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gehe zu Gunsten des Klägers aus.

Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.

Februar 26.

BVerwG 10 C 6.24 26. Februar 2026, 09:00 Uhr

Wasserrecht; hier: Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Gewässerausbau des Dietenbaches in Freiburg im Breisgau vom 2. Juli 2021

Februar 26.

BVerwG 10 C 3.25 26. Februar 2026, 11:00 Uhr

Naturschutzrecht; hier: Verpflichtung zur Feststellung einer Entschädigung dem Grunde nach für Schäden durch Vernässung von Forstflächen und Wegen durch Biberdämme

Februar 26.

BVerwG 10 C 4.25 26. Februar 2026, 11:00 Uhr

Naturschutzrecht; hier: Zahlung einer Entschädigung für eine bis Ende 2007 eingetretene Vernässung einer Holzbodenfläche

März 12.

BVerwG 2 C 9.25 12. März 2026, 10:00 Uhr

Versorgungsrecht; hier: Vorverlegung des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen

März 12.

BVerwG 3 C 2.24 12. März 2026, 10:00 Uhr

Arzneimittelrecht;

hier: Herstellung und Inverkehrbringen bestimmter Arzneimittel

März 12.

BVerwG 2 A 7.25 12. März 2026, 11:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht; hier: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

März 17.

BVerwG 4 C 1.25 17. März 2026, 09:30 Uhr

Baurecht; hier: Anfechtung einer Baugenehmigung für eine Wohnnutzung im Nachbargebäude einer Veranstaltungsstätte

März 24.

BVerwG 1 C 13.25 24. März 2026, 09:30 Uhr

Ausländerrecht hier: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

März 24.

BVerwG 1 C 6.25 24. März 2026, 09:30 Uhr

Ausländerrecht; hier: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

März 25.

BVerwG 6 C 8.24 25. März 2026, 10:00 Uhr

Vereinsrecht; hier: vereinsrechtlicher Sicherstellungsbescheid

März 26.

BVerwG 5 C 6.24 26. März 2026, 10:00 Uhr

Unterhaltsvorschussgesetz; hier: Rückforderung gewährter Leistungen

März 26.

BVerwG 8 C 3.25 26. März 2026, 10:00 Uhr

Kommunalrecht hier: Mitgliedschaft in der "Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg"

März 26.

BVerwG 5 C 7.24 26. März 2026, 11:15 Uhr

Unterhaltsvorschussgesetz; hier: Erstattung von Unterhaltsvorschussleistungen

April 21.

BVerwG 4 CN 1.25 21. April 2026, 09:30 Uhr

Baurecht, hier: Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2118 der Landeshauptstadt München vom 06.10.2021

April 23.

BVerwG 2 C 11.25 23. April 2026, 10:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht; hier: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (gewerbsmäßiger Computerbetrug in der Funktion als Kassenführerin)

April 23.

BVerwG 2 A 8.25 23. April 2026, 11:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht; hier: Ausspruch einer qualifizierten Pflichtenmahnung

April 24.

BVerwG 5 P 4.24 24. April 2026, 10:00 Uhr

Personalvertretungsrecht; hier: Einleitung von Beteiligungsverfahren in Fällen des § 53 DRiG

April 29.

BVerwG 6 CN 2.24 29. April 2026, 10:00 Uhr

Hochschulrecht hier: Umrechnung von an Europäischen Schulen erzielten Abiturdurchschnittsnoten für den Hochschulzugang

April 29.

BVerwG 8 C 7.25 29. April 2026, 10:00 Uhr

Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht hier: Rehabilitierung

Juni 04.

BVerwG 10 C 8.25 04. Juni 2026, 09:00 Uhr

Abfallrecht; hier: Einordnung einer Verpackung (alkoholfreie Getränke aus Fruchtsaft mit Gewürzen und Kohlensäure in sektähnlichen Einweg-Glasflaschen) als pfandpflichtig nach § 31 VerpackG

Juni 10.

BVerwG 8 C 4.25 10. Juni 2026, 10:00 Uhr

Recht der Förderungsmaßnahmen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft; hier: Rücknahme und Rückforderung von Zuwendungen für Betriebsausgaben der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH

Juni 11.

BVerwG 2 C 8.25 11. Juni 2026, 10:00 Uhr

Versorgungsrecht; hier: Übergangsregelung des § 102 Abs. 5 LBeamtVGBW, Ausgleichszulage nach § 101 Abs. 4 LBeamtVGBW

Juni 11.

BVerwG 3 C 15.24 11. Juni 2026, 10:00 Uhr

Infektionsschutzrecht;

hier: Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald über infektionsschutzrechtliche Maßnahmen in der Stadt Freiburg im Breisgau zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021 (Mund-Nasen-Bedeckung)

Juni 11.

BVerwG 2 C 5.25 11. Juni 2026, 11:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht; hier: Gewährung von Freizeitausgleich für nicht (vollständig) als Arbeitszeit anerkannte Fahrzeiten

Juni 23.

BVerwG 4 CN 2.25 23. Juni 2026, 09:30 Uhr

Baurecht; hier: Gültigkeit der Erhaltungsverordnung gem. § 172 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB "Reinickendorfer Straße" Bezirk Mitte, Berlin

Juni 23.

BVerwG 4 C 2.25 23. Juni 2026, 10:45 Uhr

Baurecht; hier: Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau von Wintergärten an Masthähnchenstall

Juli 02.

BVerwG 3 C 10.24 02. Juli 2026, 10:00 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht, Recht der Heilberufe; hier: sektorale Heilpraktikererlaubnis (Chiropraktik)

Juli 02.

BVerwG 3 C 9.24 02. Juli 2026, 10:00 Uhr

Recht der Heil- und Heilhilfsberufe

hier: sektorale Heilpraktikererlaubnis (beschränkt auf Chiropraktik)

Juli 08.

BVerwG 8 C 5.25 08. Juli 2026, 10:00 Uhr

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; hier: Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Bundesrepublik Deutschland

Juli 09.

BVerwG 5 C 4.25 09. Juli 2026, 10:30 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes; hier: Zuschuss zu Krankenversicherungsbeiträgen nach den Vorschriften des Abgeordnetengesetzes

Juli 09.

BVerwG 5 C 5.25 09. Juli 2026, 10:30 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes hier: Zuschuss zu Krankenversicherungsbeiträgen nach den Vorschriften des Abgeordnetengesetzes

Juli 23.

BVerwG 10 C 2.25 23. Juli 2026, 09:00 Uhr

Atomrecht hier: Genehmigung gem. § 7 Abs. 3 AtG zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen des KKW Biblis Block A

Juli 23.

BVerwG 10 C 6.25 23. Juli 2026, 14:00 Uhr

Abfallrecht; hier: Einordnung einer sog. Permanenttragetasche als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackung

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.