Termine zur Verhandlung und Verkündung


Nachfolgend sehen Sie kommende öffentliche Verhandlungen und Verkündungen des Bundesverwaltungsgerichts. Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen sind jederzeit möglich.

August 27.

BVerwG 5 PA 2.24 27. August 2025, 10:00 Uhr

Aktives und passives Wahlrecht von "Stipendiaten" zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Dienststelle Pullach des Bundesnachrichtendienstes?

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Gültigkeit der am 23. April 2024 nach den Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes erfolgten Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) bei der Dienststelle Pullach des Bundesnachrichtendienstes (BND). Kern des Streits ist, ob sogenannten "Stipendiaten" des BND das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl der JAV zusteht. Der BND unterstützt auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen zum Zwecke der Nachwuchsgewinnung Studierende zweier technischer Fachrichtungen an der Universität der Bundeswehr in München durch Zahlung von Studienentgelten. Dabei handelt es sich einerseits um ein sogenanntes praxisintegriertes duales Studium, das auch praktische Studienabschnitte vorsieht, die beim BND abzuleisten sind. Der andere Studiengang sieht keine verpflichtenden Praktika außerhalb der Universität vor; solche können aber auf freiwilliger Basis beim BND abgeleistet werden. Der Wahlvorstand hat alle Studierenden dieser Studiengänge unterschiedslos als wahlberechtigt und wählbar angesehen. Die Dienststellenleitung hat die auf dieser Grundlage durchgeführte Wahl angefochten, weil sie die gesetzlich geforderte Eigenschaft der Stipendiaten als Beschäftigte des BND für nicht gegeben und die Wahl deshalb für ungültig hält. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Verfahren in erster und letzter Instanz zu entscheiden.

August 27.

BVerwG 5 PA 5.24 27. August 2025, 11:30 Uhr

Termin aufgehoben

Kontrollen, Durchsuchungen und etwaige Zwangsanwendungen zur Sicherung von Verschlusssachen durch hauseigenes Wachpersonal als unzulässige Behinderung der Personalratstätigkeit?

Nach den gesetzlichen Regelungen über den Bundesnachrichtendienst (BND) trifft dieser Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen. Dazu können nach näherer gesetzlicher Maßgabe unter anderem Beschäftigte des BND beim Verlassen des Dienstgebäudes kontrolliert, gegebenenfalls durchsucht und nötigenfalls mit Zwangsmitteln zur Herausgabe etwaiger Verschlusssachen angehalten werden. Eine Fesselung der betroffenen Person ist zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die mit der Durchsetzung der Maßnahme beauftragten Personen oder Dritte angreifen oder Widerstand leisten oder sich der Kontrolle entziehen (§ 65f des Gesetzes über den BND). Das Nähere ist in Dienstvorschriften des BND geregelt, denen der Gesamtpersonalrat des BND zugestimmt hat. In den durch das hauseigene Wachpersonal durchzuführenden Maßnahmen sieht der Antragsteller eine nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz unzulässige Behinderung seiner Tätigkeit als Mitglied des Gesamtpersonalrats. Unter anderem ist er der Auffassung, dass bestimmte Zwangsmaßnahmen (wie Fesselungen) entgegen den Dienstvorschriften nicht vom hauseigenen Personal, sondern nur durch Polizeivollzugsbeamte durchgeführt werden dürften. Er ist deshalb mit einem Feststellungsantrag im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren an das hierfür erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht (§ 112 Abs. 8 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes) herangetreten. Mit seinem Antrag begehrt er die Feststellung, dass er durch die entsprechenden Dienstvorschriften unzulässig in seiner Personalratstätigkeit behindert werde und die Zustimmung des Gesamtpersonalrats zum Erlass dieser Dienstvorschriften rechtsunwirksam sei.

August 28.

BVerwG 1 C 24.24 u. a. 28. August 2025, 09:30 Uhr

Unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für vulnerable Asylantragsteller - Familien mit Kleinkindern - in Italien?

Die Eltern des im August 2019 geborenen Klägers - beide unbekannter Staatsangehörigkeit - verließen im April 2019 Italien und reisten in das Bundesgebiet ein. In Italien hatten sie zuvor um internationalen Schutz nachgesucht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die hier gestellten weiteren Asylanträge als unzulässig ab und drohte den Eltern des Klägers die Abschiebung nach Italien an. Ebenso verfuhr das Bundesamt mit dem anschließend für den Kläger gestellten Asylantrag. Auf die dagegen gerichtete Klage hob das Verwaltungsgericht den Bescheid auf. Im von der Beklagten angestrengten Berufungsverfahren hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen, da dem Kläger und seiner Familie unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung geforderten hohen Schwelle der Erheblichkeit bei einer Rückkehr nach Italien für Schutzsuchende, die dort ihr Asylverfahren durchzuführen hätten, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 4 GRC) drohe.

In den fünf Parallelverfahren - 1 C 21.24, 1 C 22.24, 1 C 23.24, 1 C 25.24 und 1 C 26.24 - geht es um ebensolche Entscheidungen betreffend die Rückkehr von schutzsuchenden Familien mit Kleinkindern nach Italien, um dort die Asylverfahren durchzuführen.

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat die Revisionen zugelassen, weil es in der Beurteilung der allgemeinen überstellungsrelevanten Lage in Italien für Familien mit minderjährigen Kindern von der Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz abweicht (§ 78 Abs. 8 AsylG).

August 28.

BVerwG 7 A 12.24 28. August 2025, 14:00 Uhr

Termin aufgehoben

Recht der Anlegung von Schienenwegen hier: planungsrechtliche Zulassungsentscheidung für das Vorhaben "ABS/NBS München - Mühldorf - Freilassing - Grenze D/A - Simbach - Grenze D/A, Planungsabschnitt 4, Tüßling - Burghausen, Planfeststellungsabschnitt 4.1"

September 04.

BVerwG 2 C 13.24 04. September 2025, 10:00 Uhr

Aberkennung des Ruhegehalts wegen eines im europäischen Ausland begangenen Mordes?

Der heute knapp fünfzigjährige Beklagte stand zuletzt als Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) im Dienst der Klägerin. Seit Januar 2011 befindet er sich wegen dauernder Dienstunfähigkeit im vorzeitigen Ruhestand. Im April 2019 tötete der Beklagte auf Teneriffa seine von ihm in Trennung lebende Ehefrau sowie einen der gemeinsamen Söhne; dem jüngeren Sohn gelang die Flucht. Im Februar 2022 wurde der Beklagte in Spanien wegen zweifachen Mordes sowie versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe sowie zu Freiheitsstrafen von 23 und 16 Jahren verurteilt. Die Klägerin erhob daraufhin im September 2022 eine auf die Aberkennung des Ruhegehalts gerichtete Disziplinarklage.

Die Klage sowie das anschließende Berufungsverfahren sind ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Disziplinarklage sei zwar zulässig. Denn der Beklagte habe nicht schon aufgrund des (spanischen) Strafurteils seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren; Voraussetzung hierfür sei vielmehr die Verurteilung durch ein deutsches Gericht. Die Disziplinarklage sei aber unbegründet. Nach geltendem Recht unterliege ein Ruhestandsbeamter nur noch eingeschränkten Dienstpflichten, insbesondere dürfe er sich nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung betätigen. Die vom Beklagten aus privaten Motiven und ohne politischen Bezug begangene Straftat begründe daher − unbeschadet ihrer generellen Verwerflichkeit − kein spezifisches Dienstvergehen.

Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

September 04.

BVerwG 3 C 8.24 04. September 2025, 10:00 Uhr

Führerscheinentziehung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Nach einer Ermahnung des Klägers wegen fünf Punkten im Fahreignungsregister führten weitere Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zum Stand von sieben Punkten. Die Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten fertigte hierauf am 1. Dezember 2020 eine Verwarnung, deren Zustellung scheiterte. Wiederholte Fahrten trotz eines bestehenden Fahrverbots (21) führten zu weiteren 42 Punkten, die das Kraftfahrtbundesamt der Fahrerlaubnisbehörde am 21. März 2022 mitteilte. Die Fahrerlaubnisbehörde informierte den Kläger hierüber, gab ihm Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis zu äußern und gewährte seinem Bevollmächtigten Akteneinsicht. Sodann entzog sie ihm mit Bescheid vom 6. Juli 2022 die Fahrerlaubnis.

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Mit dem Schreiben vom 1. Dezember 2020 sei die Verwarnung bereits "ergriffen" worden, bevor die Fahrerlaubnisbehörde von den weiteren 42 Punkten Kenntnis erlangt habe. Eine Verringerung der Punktezahl finde daher nicht statt. Durch die Akteneinsicht sei die Verwarnung auch bekanntgegeben worden, womit die Stufen des Fahreignungs-Bewertungssystems durchlaufen seien. Die Fahrerlaubnisbehörde habe die Fahrerlaubnis folglich zu Recht entzogen, weil sich mehr als 8 Punkte ergeben hätten und der Kläger damit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelte.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zur Klärung des Begriffs "ergreifen" zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter.

September 04.

BVerwG 2 CN 1.24 u. a. 04. September 2025, 11:00 Uhr

Vorgriffsstundenregelung in Sachsen-Anhalt

Die Antragsteller - eine verbeamtete Lehrerin und ein angestellter Lehrer - wenden sich gegen die in einer Rechtsverordnung geregelte Verpflichtung für Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt, wöchentlich eine - später auszugleichende - sog. Vorgriffsstunde zu leisten. Sie halten die Verordnung aus einer Reihe von Gründen für rechtswidrig.

Das von den Antragstellern erstinstanzlich angerufene Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Der Senat hat auf die Beschwerde der Antragsteller die Revision zur weiteren Klärung der Frage zugelassen, welchen Anforderungen Regelungen zur Verpflichtung von Lehrkräften zur Erbringung zusätzlicher Pflichtstunden ("Vorgriffsstunden") unterliegen.

September 04.

BVerwG 3 C 13.24 04. September 2025, 11:30 Uhr

Kennzeichnung als Bioprodukt bei Zufügung von Vitaminen und Mineralstoffen

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das u.a. eine Mischung aus Fruchtsäften und Kräuterauszügen herstellt, die aus biologischer Produktion stammen. Der Mischung sind Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt. Die Klägerin vermarktet das Erzeugnis als Bioprodukt, u.a. unter Verwendung des sogenannten EU-Bio-Logos.

Das beklagte Land gab der Klägerin durch Bescheid auf, Hinweise auf den ökologischen Landbau in der Etikettierung, Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung ihres Produkts zu entfernen. Nach den Vorschriften der EG-Öko-Verordnung (VO (EG) Nr. 834/2007) und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte dürften Vitamine und Mineralstoffe einem Produkt, das die Bezeichnung "biologisch/ökologisch" führe, nur zugesetzt werden, wenn ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben sei. Dies sei beim Erzeugnis der Klägerin nicht der Fall.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auch die Berufung blieb erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen nicht vorlägen, unter denen ein Produkt auch bei Zufügung von Vitaminen und Mineralstoffen als Bioprodukt gekennzeichnet werden könne. Die Klägerin werde auch nicht gegenüber US-Unternehmen benachteiligt, soweit diese ein entsprechendes Produkt nach US-Recht als "organic" kennzeichnen und auch innerhalb der Europäischen Union als Bioprodukt vertreiben dürften. Denn auch ein solches Produkt dürfe das EU-Bio-Logo nicht tragen.

Mit der Revision wendet die Klägerin sich weiter gegen den Bescheid des beklagten Landes. Hilfsweise beantragt sie die Feststellung, dass sie ihr Erzeugnis in der Europäischen Union als Bioprodukt vermarkten könnte, wenn es in den USA unter Beachtung der Vorschriften des US-Bio-Rechts hergestellt würde. Sie macht zur Begründung unter anderem geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht eine Ungleichbehandlung gegenüber US-Unternehmen verneint. Diese müsse dazu führen, dass auch sie ihr Produkt als Bioprodukt kennzeichnen und vertreiben dürfe.

Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 (BVerwG 3 C 13.21) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Kennzeichnungsvorschriften der nunmehr auf das Verfahren anzuwendenden Verordnung (EU) 2018/848 und zur Auslegung der EU-Grundrechtecharta vorgelegt. Nachdem der Gerichtshof mit Urteil vom 4. Oktober 2024 (EuGH C 240/23) über die Vorlagefragen entschieden hat, betreiben die Beteiligten das Verfahren weiter.

September 04.

BVerwG 2 A 2.25 04. September 2025, 12:00 Uhr

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sind Ansprüche eines bisher beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendeten Soldaten auf Weitergewährung der Erschwerniszulage und der Stellenzulage. 

Aufgrund eines qualifizierten Dienstunfalls wurde der Kläger mit Wirkung vom 8. November 2021 bis auf weiteres in die "Schutzzeit" nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz und der Einsatzunfallverordnung aufgenommen. Aufgrund der Folgen des Unfalls und der gewährten Schutzzeit konnte der Kläger nicht mehr in seinem bisherigen Tätigkeitsfeld beim BND eingesetzt werden. Im Hinblick auf die konkreten Tätigkeiten des Klägers außerhalb des BND bei einem Landeskommando der Bundeswehr und der Verwendung des Klägers in einer anderen Abteilung des BND ist im Klageverfahren zu klären, inwieweit ihm die bisher gewährten Zulagen noch zustehen.

September 11.

BVerwG 7 C 7.24 11. September 2025, 10:00 Uhr

Genehmigung zum Betrieb einer Schweinemast- und Biogasanlage

Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich mit seiner Klage gegen eine von dem Beklagten mit Bescheid vom 10. August 2009 der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schweinemast- und Biogasanlage.

Die Vorinstanzen hatten die auf Aufhebung der Genehmigung gerichtete Klage zunächst mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. September 2016 (BVerwG 7 C 1.15) die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit Urteil vom 26. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht sodann den Genehmigungsbescheid für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Die anschließende Berufung der Beigeladenen und die Anschlussberufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2023 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Genehmigung verstoße gegen die habitatschutzrechtlichen Vorschriften. Die durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung und die ihr zugrundeliegende Immissionsprognose genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Maßgebend seien für die Beurteilung der anlagebedingten Stickstoffemissionen das Konzept der Critial Loads und die Anwendung eines vorhabenbezogenen Abschneidekriteriums von 0,3 kg N/ha/a. Hierbei handele es sich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage, die der gerichtlichen Entscheidungsfindung zugrunde zu legen seien. Zudem habe das Verwaltungsgericht zu Recht die Verletzung der Vorschriften des Biotopschutzes beanstandet. Sämtliche Fehler führten nicht zur Aufhebung der Genehmigung, sondern zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, da die Fehler in einem ergänzenden Verfahren behoben werden könnten.

Gegen dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. November 2024 (BVerwG 7 B 10.24) die Revision zugelassen, weil das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen kann, ob nach der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage noch von einem Gericht in einem die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung betreffenden Gerichtsverfahren zu Lasten des Anlagenbetreibers berücksichtigt werden können.

Die Beigeladene begehrt mit der Revision die Abweisung der Klage, während der Kläger mit seiner Anschlussrevision die Aufhebung der Genehmigung weiterverfolgt.

September 11.

BVerwG 7 C 10.24 11. September 2025, 11:30 Uhr

Windenergieanlagen - Vogelschutz und EU-Notfallverordnung

Der Kläger, eine Umweltvereinigung, wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und dem Betrieb von fünf Windenergieanlagen im Landkreis Göttingen (Niedersachsen). Die Anlagen liegen innerhalb ausgewiesener Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen. Westlich des Vorhabens befindet sich ein Vogelschutzgebiet.

Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Genehmigungsbescheid des beklagten Landkreises wegen verschiedener formeller und materieller Mängel rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Zugleich hat es die Revision gegen sein Urteil zugelassen.

Im Revisionsverfahren wird es neben Fragen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sowie des Habitat- und Artenschutzes (Tötungsrisiko für Rotmilan) auch darum gehen, ob dem Vorhaben erst nach erteilter Genehmigung in Kraft getretene Verfahrenserleichterungen (Verzicht auf Umweltverträglichkeitsprüfung und artenschutzrechtliche Prüfung) zugutekommen können, die auf die EU-Notfallverordnung - VO (EU) 2022/2577 - zum beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien zurückgehen.

September 16.

BVerwG 4 CN 2.24 16. September 2025, 09:30 Uhr

Festsetzung von Grundflächen in einem Bebauungsplan

Der Antragsteller wendet sich als Planinnenlieger gegen die Änderung eines Bebauungsplans für einen bereits bebauten Bereich.

Die Planänderung setzt — ausgehend vom Bestand — u.a. für einen Teilbereich, in dem ein reines Wohngebiet festgesetzt ist, Baugrenzen für die Hauptgebäude fest. Als Maß der baulichen Nutzung sind für jedes Grundstück zulässige Grundflächen festgesetzt, die durch bestimmte Flächen wie etwa Terrassen und Vordächer überschritten werden dürfen. Durch die in § 19 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BauNVO genannten Anlagen (u.a. Garagen, Stellplätze, Nebenanlagen) darf die festgesetzte Grundfläche bis zu einer Gesamtgrundflächenzahl von 0,4 überschritten werden.

Der Antragsteller ist Eigentümer von zwei mit je einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücken, die 288 m2 bzw. 400 m2 groß sind und für die jeweils eine Grundfläche von 80 m2 festgesetzt ist. Mit seinem Normenkontrollantrag macht er im Wesentlichen geltend, dass die festgesetzte Gesamtgrundflächenzahl die mögliche Bebauung seiner Grundstücke so weit beschränke, dass für Nebenanlagen, insbesondere Stellplätze und Garagen, nicht mehr genügend Fläche zur Verfügung stehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bebauungsplan bezogen auf den Teilbereich, in dem ein reines Wohngebiet festgesetzt ist, für unwirksam erklärt. Die nur Hauptanlagen betreffende Festsetzung zur zulässigen Grundfläche sei fehlerhaft. Bei einer Festsetzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO dürfe nicht zwischen Haupt- und Nebenanlagen unterschieden und die Festsetzung auf die Hauptanlagen beschränkt werden. Vielmehr müssten bei der Ermittlung der Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO u.a. die Grundflächen von Garagen und ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO mitgerechnet werden. Für diese Anlagen fehle es daher an einer wirksamen Festsetzung zur zulässigen Grundfläche.

Hiergegen richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Antragsgegnerin.

September 16.

BVerwG 4 CN 3.24 16. September 2025, 10:45 Uhr

Auswirkungen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde auf den Lauf der Planungsschadensfrist nach § 42 Abs. 2 und 3 BauGB

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan, der einen Baublock im Berliner Bezirk Pankow erfasst. Sie ist Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks, das – abgesehen von einem Grenzüberbau des auf dem benachbarten Grundstück errichteten Wohngebäudes – unbebaut ist und als Grünfläche mit Spielplatz genutzt wird. Dem Bestand entsprechend weist der 2019 erlassene Bebauungsplan, dessen Aufstellung 1994 beschlossen wurde, das Grundstück überwiegend als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Öffentlicher Spielplatz aus. Nach dem Aufstellungsbeschluss 1994 hatte die damalige Grundstückseigentümerin mit dem Land Berlin einen öffentlichen-rechtlichen Vertrag geschlossen, der u.a. die unentgeltliche Bereitstellung des Grundstücks für die Nutzung als öffentliche Grünfläche mit Kinderspielplatz und Durchwegung sowie die Sicherung der Nutzung durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Antragsgegners regelt. Die 1996 im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit wurde nach dem Erwerb des Grundstücks durch die Antragstellerin im Rahmen der Zwangsversteigerung im Jahre 2013 gelöscht.

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Normenkontrollantrag stattgegeben. Der Bebauungsplan leide an einem durchgreifenden Abwägungsfehler. Der Antragsgegner habe weder überschlägig den zutreffenden Verkehrswert des Grundstücks der Antragstellerin und den möglichen Umfang einer Entschädigung nach § 42 Abs. 2 BauGB ermittelt und in die Abwägung eingestellt noch hinreichend nachgehalten, ob und inwieweit der Antragstellerin ein Recht auf Bebauung zustehe. Der Abwägungsmangel sei beachtlich. Die Entschädigung sei entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht auf der Grundlage der tatsächlich ausgeübten Nutzung nach § 42 Abs. 3 und § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB zu bestimmen. Die Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB sei bei Inkrafttreten des Bebauungsplans noch nicht abgelaufen gewesen. Die Frist beginne mit dem Eintritt der Zulässigkeit der Nutzung. Dies sei erst mit dem Erwerb des Eigentums durch die Antragstellerin 2013 der Fall gewesen. Zuvor sei die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks durch die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gehindert gewesen.

Hiergegen richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Antragsgegners.

September 24.

BVerwG 8 C 5.24 24. September 2025, 10:00 Uhr

Bruchteilsrestitutionsberechtigung bei Anteilsverlust im Zuge einer Unternehmensschädigung

Die Klägerin begehrt die anteilige Restitution eines in Berlin-Mitte gelegenen Grundstücks.

Im Februar 1938 musste sie, weil sie nach den NS-Gesetzen als jüdisches Unternehmen galt, ihr selbständiges Berliner Bankgeschäft veräußern. Damit verlor sie unter anderem die zum Betriebsvermögen gehörenden Anteile an der A.-Aktiengesellschaft, die Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks war. Dieses wurde 1949 in Volkseigentum überführt und im Dezember 1992 an einen privaten Investor veräußert. Im Januar 2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Einräumung von Bruchteilseigentum oder anteilige Erlösauskehr für das Grundstück ab.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne die Auskehr des anteiligen Verkaufserlöses nicht beanspruchen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Vermögensgesetz stehe der Anspruch den Gesellschaftern und nicht dem Unternehmen zu. Sie könne daher nur berechtigt sein, wenn sie einzelne Beteiligungen verfolgungsbedingt veräußert habe, nicht aber, wenn diese ihr - wie hier - mit ihrem Unternehmen entzogen worden seien. In diesem Fall könne der Anspruch nur ihren Gesellschaftern zustehen.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.

September 25.

BVerwG 10 C 1.25 25. September 2025, 09:00 Uhr

Nationales Aktionsprogramm Nitrat - Präklusion von Einwendungen

Der Kläger, eine Umweltvereinigung, begehrt die Änderung des Nationalen Aktionsprogrammes zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. 

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei mit sämtlichen Einwendungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG ausgeschlossen, weil er im Rahmen seiner Beteiligung zur Beschlussfassung über das Nationale Aktionsprogramm nicht hinreichend substantiiert Stellung genommen habe.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Im Revisionsverfahren wird es insbesondere um die Anwendbarkeit der Präklusionsvorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG und die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm gehen.

September 25.

BVerwG 11 A 22.24 25. September 2025, 09:00 Uhr

Klage gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung

Die Klägerin, eine Große Kreisstadt im Landkreis Ravensburg, wendet sich gegen die Planfeststellung einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung (Drehstrom) von Punkt Wullenstetten bis Punkt Niederwangen (Nr. 25 des Bundesbedarfsplangesetzes). Gegenstand des Vorhabens ist unter anderem die Umbeseilung einer Bestandsleitung, bei welcher der bisherige 220-kV-Stromkreis durch einen neuen 380-kV-Stromkreis ersetzt wird.

Das Gebiet der Klägerin wird von der umzubeseilenden Bestandsleitung gequert. Die Klägerin rügt eine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit, weil sie die Entwicklung eines Gewerbegebiets in Autobahnnähe beeinträchtigt sieht. Zudem liege die Leitung immer noch zu nahe an einer Schule. Von ihr vorgeschlagene Alternativtrassen seien fehlerhaft abgelehnt worden. Schließlich verlangt sie die Errichtung eines Erdkabels.

September 25.

BVerwG 1 C 16.24 u. a. 25. September 2025, 09:30 Uhr

Anforderungen an die Kausalität zwischen Krankheit und mangelnder Sicherung des Lebensunterhalts

Die Kläger, zwei miteinander verheiratete serbische Staatsangehörige, halten sich seit dem Jahr 1995 im Bundesgebiet auf. Die Klägerin des Verfahrens BVerwG 1 C 17.24 begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes für einen zurückliegenden Zeitraum. Gemeinsam mit ihrem Ehemann sucht sie zudem in dem Verfahren BVerwG 1 C 16.24 um die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen nach.

Mit den in den Revisionsverfahren angegriffenen Urteilen hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin rückwirkend eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AufenthG zu erteilen und über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG neu zu entscheiden, eine Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, hingegen abgelehnt.

Gegenstand der gegen diese Urteile eingelegten Revisionen sind unter anderem die Anforderungen an das in § 25b Abs. 3 und § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG verankerte Kausalitätskriterium. Danach ist unter anderem von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung abzusehen, wenn der Ausländer dieses wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu klären haben, ob in der Vergangenheit liegende weitere (Mit-)Ursachen für die mangelnde Lebensunterhaltssicherung die Anwendung der Ausnahmeregelung auszuschließen vermögen oder es, wie es das Oberverwaltungsgericht entschieden hat, hinreichend ist, dass der Ausländer die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.

September 25.

BVerwG 10 A 2.24 25. September 2025, 10:30 Uhr

Presserechtliche Auskunftsansprüche über die Mandatierung von Rechtsanwaltskanzleien durch den BND

Der Kläger ist Redakteur einer Tageszeitung. Er begehrt vom Bundesnachrichtendienst (BND) Auskünfte über die Mandatierung von Rechtsanwaltskanzleien durch den BND seit dem Jahr 2013 und über die Kosten dieser anwaltlichen Tätigkeiten. Der BND verweigerte größtenteils die Auskunft unter Verweis auf unbestimmte Fragestellungen, das anwaltliche Berufsgeheimnis sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Kanzleien.

Der Kläger hat bei dem für Vorgänge im Geschäftsbereich des BND erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht Klage auf Erteilung der begehrten Auskünfte erhoben und macht geltend: Er könne sich als Journalist auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch berufen. Dem Auskunftsanspruch stünden keine schutzwürdigen Belange Dritter gegenüber. Die von Bundesbehörden zur Bearbeitung presserechtlicher Auskunftsbegehren beauftragten Rechtsanwaltskanzleien seien regelmäßig sog. Groß- oder Wirtschaftskanzleien. Den Bundesbehörden kämen diese Kanzleien mit einer deutlichen Reduktion der sonst üblichen Stundensätze und Pauschalen weit entgegen. Der immaterielle Vorteil für die Kanzleien folge aus dem öffentlichen Renommee des Mandanten. Es sei auch nicht erkennbar, dass aufgrund der begehrten Angaben auf konkret vereinbarte Honorarkonditionen geschlossen werden könne.

September 25.

BVerwG 10 A 3.24 25. September 2025, 11:30 Uhr

Presserechtliche Auskunftsansprüche gegen den BND zur militärischen Situation in der Ukraine und zum Ursprung des Corona-Virus

Der Kläger, ein Journalist, begehrt vom Bundesnachrichtendienst (BND), ihm Auskünfte im Zusammenhang mit dessen Öffentlichkeitsarbeit zur militärischen Situation in der Ukraine und zum Ursprung des Corona-Virus zu erteilen.

Anlass für die Anfragen zum Ukraine-Krieg war ein in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung am 25. Mai 2024 erschienener Artikel, in dem darüber berichtet wurde, dass der stellvertretende Vorsitzende des Parlamentarischen Kontrollgremiums, Roderich Kiesewetter, MdB, behauptet habe, der BND verbreite eine bewusst negative Einschätzung der militärischen Situation in der Ukraine, um die öffentliche Meinung dahingehend zu beeinflussen, dass Waffenlieferungen nichts (mehr) brächten.

Hintergrund der Anfragen zum Ursprung der COVID-19-Pandemie war ein im März 2025 in der Süddeutschen Zeitung und der Zeit erschienener gleichlautender Artikel, wonach der BND seit dem Jahr 2020 über Informationen und Auswertungen zum Ursprung des SARS-CoV-2-Virus in einem chinesischen Labor verfügt habe und die Bundesregierungen davon Kenntnis gehabt hätten.

Der BND verweigert die begehrten Auskünfte mit der Begründung, einem presserechtlichen Anspruch des Klägers stünden jeweils überwiegende öffentliche und/oder private Belange entgegen. Die Auskünfte könnten insbesondere seine Funktionsfähigkeit und die auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen. Im Hinblick auf mehrere Anfragen sei (auch) das Recherche- und Redaktionsgeheimnis anderer Medien und Medienvertreter vorrangig.

September 30.

BVerwG 9 A 2.24 u. a. 30. September 2025, 09:00 Uhr

Neubau der A 26-Ost

Die Kläger wenden sich jeweils gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 26-Ost, Bauabschnitt 6a von der A 7/Autobahnkreuz Hamburg-Hafen bis zu der Anschlussstelle Hamburg-Moorburg. Für die gerichtliche Überprüfung dieser Planung ist das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig.

Die Kläger in dem Verfahren BVerwG 9 A 2.24, zwei anerkannte Umweltvereinigungen, erheben verschiedene Rügen gegen den Planfeststellungsbeschluss. Insbesondere machen sie Zuständigkeitsmängel, Verstöße gegen das Wasser- und das Naturschutzrecht, unzutreffende Annahmen zum verkehrlichen Bedarf, eine fehlerhafte Trassenwahl und eine unzureichende Berücksichtigung der Klimaschutzbelange geltend. Über einen von den Klägern gestellten Eilantrag hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 30. Mai 2024 entschieden (BVerwG 9 VR 1.24).

Die Klägerinnen in dem Verfahren BVerwG 9 A 4.24 betreiben eine Mineralöl verarbeitende Raffinerie bzw. eine Rohrleitung, die diese Raffinerie mit Mineralöl versorgt. Der streitige Planfeststellungsbeschluss sieht die Umverlegung einer Hochspannungsleitung vor, die künftig in Parallellage zur Autobahn westlich des Raffineriegeländes bis zum Kraftwerk Moorburg geführt werden soll. Die Klägerinnen beanstanden, dass der vorgesehene Sicherheitsabstand zwischen der Hochspannungsleitung und einem der Tankfelder nicht ausreiche.

Oktober 01.

BVerwG 6 CN 1.24 01. Oktober 2025, 09:00 Uhr

Normenkontrolle der Vorschriften der nordrhein-westfälischen Ersatzschulverordnung zur Feststellung der Eignung von Lehrkräften

Die Antragsteller in dem zur Entscheidung stehenden Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO sind zwei Träger freier Waldorfschulen in Nordrhein-Westfalen sowie zwei Musiklehrer an einer nordrhein-westfälischen Ersatzschule, die ein Diplom des Instituts für Waldorfpädagogik in Witten-Annen besitzen. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen Vorschriften der nordrhein-westfälischen Ersatzschulverordnung, durch die mit Wirkung zum 1. August 2020 die Bestimmungen für die Feststellung der Eignung von Lehrkräften an Ersatzschulen des Landes neu gefasst worden sind. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat den Normenkontrollantrag abgewiesen. Die Antragsteller haben gegen das Normenkontrollurteil Revision eingelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht wird im Revisionsverfahren insbesondere die Einhaltung der Maßstäbe zu prüfen haben, die sich aus den Gewährleistungen der Privatschulfreiheit in Art. 7 Abs. 4 GG und der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG ergeben.

Oktober 01.

BVerwG 6 C 5.24 01. Oktober 2025, 10:00 Uhr

Rundfunkrecht; hier: Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

Oktober 09.

BVerwG 2 A 6.24 09. Oktober 2025, 10:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht;

hier: Untätigkeitsklage gegen Disziplinarverfügung Gehaltskürzung

Oktober 09.

BVerwG 3 C 4.24 09. Oktober 2025, 10:00 Uhr

Infektionsschutzrecht hier: Entschädigung nach § 56 IfSG / Erstattung gezahlter Verdienstausfallentschädigung

Oktober 09.

BVerwG 3 C 5.24 09. Oktober 2025, 10:00 Uhr

Infektionsschutzrecht hier: Entschädigung nach § 56 IfSG an einen Selbstständigen (Einzelunternehmer)

Oktober 09.

BVerwG 2 A 1.25 09. Oktober 2025, 11:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Sicherheitsüberprüfung - Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens zu BVerwG 2 A 2.23

Oktober 09.

BVerwG 2 A 6.25 09. Oktober 2025, 11:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

Oktober 09.

BVerwG 3 C 14.24 09. Oktober 2025, 11:30 Uhr

Infektionsschutzrecht hier: Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 5 IfSG

Oktober 09.

BVerwG 2 A 9.25 09. Oktober 2025, 12:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Klage (wg. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und Zulassung der Berufung)

Oktober 15.

BVerwG 11 A 23.24 15. Oktober 2025, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben),

hier: Vorhaben Nr. 3 BBPlG, Suedlink, Neubau Höchstspannungsleitung Brunsbüttel-Großgartach, Abschnitt E2, Bundeslandgrenze Bayern/Baden Württemberg - Bad Friedrichshall

Oktober 15.

BVerwG 11 A 24.24 15. Oktober 2025, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben),

hier: Vorhaben Nr. 3 BBPlG, Suedlink, Neubau Höchstspannungsleitung Brunsbüttel-Großgartach, Abschnitt E2, Bundeslandgrenze Bayern/Baden Württemberg - Bad Friedrichshall

Oktober 15.

BVerwG 8 C 7.24 u. a. 15. Oktober 2025, 10:00 Uhr

Finanzdienstleistungsrecht hier: Statistische Meldepflichten für EZB-Statistiken über Altersvorsorgeeinrichtungen

Oktober 16.

BVerwG 5 C 8.24 16. Oktober 2025, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Jugendhilferecht; hier: Betriebserlaubnis

Oktober 23.

BVerwG 10 CN 1.25 23. Oktober 2025, 09:00 Uhr

Landwirtschaftsrecht; hier: Bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung ( Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV) -Grundwasserkörper 2_G048

Oktober 23.

BVerwG 10 CN 2.25 23. Oktober 2025, 09:00 Uhr

Landwirtschaftsrecht; hier: Bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung ( Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV) - Gebiet des Grundwasserkörpers 1_G085 "Vorlandmolasse - Thalmassing"

Oktober 23.

BVerwG 10 CN 3.25 23. Oktober 2025, 09:00 Uhr

Landwirtschaftsrecht; hier: Bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung ( Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV) - Grundwasserkörper GWK 2_G018 "Sandstein Keuper - Herzogenaurach"

Oktober 23.

BVerwG 10 CN 4.25 23. Oktober 2025, 09:00 Uhr

Landwirtschaftsrecht; hier: Bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung ( Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV) - Grundwasserkörper 2_G027 "Sandsteinkeuper - Höchstadt a. d. Aisch

Oktober 23.

BVerwG 1 C 1.25 23. Oktober 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht; hier: Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Griechenland (§ 78 Abs. 8 AsylG))

Oktober 23.

BVerwG 1 C 11.25 23. Oktober 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht; hier: Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Griechenland) (§ 78 Abs. 8 AsylG)

November 05.

BVerwG 11 A 26.24 05. November 2025, 09:00 Uhr

Recht des Ausbaus von Energieleitungen; hier: Vorhaben Nr. 5 und 5a BBPlG, Wolmirstedt-Isar und Klein

Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin-Isar, jeweils Abschnitt C 1: Münchenreuth-Marktredwitz

November 05.

BVerwG 9 A 12.23 05. November 2025, 09:00 Uhr

A 1-Lückenschluss Kelberg–Blankenheim

Die Klägerin - eine anerkannte Umweltvereinigung - wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz vom 25. Juli 2023 für den Neubau der Bundesautobahn A 1 zwischen den Anschlussstellen Kelberg und Adenau; hierbei handelt es sich um den südlichsten von drei Planungsabschnitten des A 1-Lückenschlusses zwischen Kelberg und Blankenheim. Die Klägerin rügt Verstöße gegen den Gebiets- und Artenschutz, eine fehlerhafte Entwässerungsplanung sowie einen unzureichenden Klimaschutz.

November 05.

BVerwG 6 C 1.24 05. November 2025, 10:00 Uhr

Polizei- und Ordnungsrecht - Melderecht hier: Verlängerung einer Auskunftssperre im Melderegister (§ 51 BMG)

November 05.

BVerwG 6 C 2.24 05. November 2025, 10:00 Uhr

Polizei- und Ordnungsrecht - Melderecht hier: Verlängerung einer Auskunftssperre im Melderegister (§ 51 BMG)

November 05.

BVerwG 6 C 1.25 05. November 2025, 11:00 Uhr

Termin aufgehoben

Polizei- und Ordnungsrecht hier: Rechtswidrigkeit einer Datenerhebung

November 06.

BVerwG 3 C 17.23 06. November 2025, 10:00 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht / Recht der Heil- und Heilhilfsberufe

hier: Approbation als Arzt

November 06.

BVerwG 5 C 5.24 06. November 2025, 10:00 Uhr

Jugendhilferecht hier: Erstattung von Pflegegeld

November 13.

BVerwG 2 A 9.24 13. November 2025, 10:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Beurteilung zum 31.07.2023

November 13.

BVerwG 2 A 11.24 13. November 2025, 11:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht;

hier: Disziplinarklage BND - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

November 26.

BVerwG 11 A 1.25 26. November 2025, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben); hier: Gültigkeit des PFB vom 19.12.2024, Vorhaben Nr. 1 der Anlage zum BBPlG, Höchstspannungsleitung Emden Ost - Osterath im Abschnitt NRW2 (Kreisgrenze Borken/Wesel bis Kreisgrenze Kleve/Wesel), NABEG

November 26.

BVerwG 6 C 7.24 26. November 2025, 10:00 Uhr

Datenschutzrecht; hier: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Versichertendaten zum Zwecke des Gesundheitsmanagements

November 27.

BVerwG 7 C 8.24 27. November 2025, 09:00 Uhr

Eisenbahn- und Eisenbahnkreuzungsrecht; hier: Verbesserung des Brandschutzes in den Tunnelanlagen des Projekts "Stuttgart 21"

November 27.

BVerwG 7 C 9.24 27. November 2025, 11:00 Uhr

Eisenbahnkreuzungsrecht; hier: Erstattung von Kosten

Dezember 03.

BVerwG 9 C 5.24 03. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Sonstiges Abgabenrecht;

hier: Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen 2015

Dezember 03.

BVerwG 9 C 4.24 03. Dezember 2025, 11:00 Uhr

Sonstiges Abgabenrecht;

hier: Grundsteuer

Dezember 04.

BVerwG 3 C 3.24 04. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht - Krankenhausplanung

hier: Aufnahme als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen und als Transplantationszentrum Leber in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen

Dezember 04.

BVerwG 5 C 9.24 04. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Reisekostenrecht hier: Gewährung von Tagegeldern für Dienstreisen

Dezember 04.

BVerwG 5 C 8.24 04. Dezember 2025, 11:30 Uhr

Jugendhilferecht; hier: Betriebserlaubnis

Dezember 10.

BVerwG 11 A 27.24 10. Dezember 2025, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (EnLAG-Vorhaben);

hier: Vorhaben Nr. 19 EnLAG, Bau 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel-Dauersberg, Abschnitt C, Pkt. Attendorn - Landesgrenze Rheinland-Pfalz in Oberschelden, Besitzeinweisungsbeschluss vom 04.11.2024 (21.14.03- 014/2024-014)

Dezember 10.

BVerwG 11 A 29.24 10. Dezember 2025, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (EnLAG-Vorhaben);

hier: Vorhaben Nr. 19 EnLAG, Bau 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel-Dauersberg, Abschnitt C, Pkt. Attendorn - Landesgrenze Rheinland-Pfalz in Oberschelden, Besitzeinweisungsbeschluss vom 05.11.2024 (21.14.03 - 014/2024-015)

Dezember 10.

BVerwG 8 C 6.24 10. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Recht zur Regelung von Vermögensfragen; hier: Feststellung der Berechtigung nach dem VermG sowie Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für den verfolgungsbedingten Verlust von Beteiligungen

Dezember 11.

BVerwG 2 A 7.24 11. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Dienstliche Beurteilung zum 01.03.2023 (Regelbeurteilung; fiktive Fortschreibung der dienstl. Beurteilung der Gleichstellungsbeauftragten)

Dezember 17.

BVerwG 10 C 5.24 17. Dezember 2025, 09:30 Uhr

Informationsfreiheitsrecht und Recht der Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen hier: Informationsfreiheitsrecht

Dezember 17.

BVerwG 6 A 6.23 u. a. 17. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Vereinsrecht; hier: Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 (Az.: ÖS II 3 - 20106/2#21)

Januar 28.

BVerwG 6 A 18.23 28. Januar 2026, 10:00 Uhr

Vereinsrecht; hier: Verbotsverfügung vom 4. August 2023 (Az: ÖS II 3 - 20106/2#22)

März 17.

BVerwG 4 C 1.25 17. März 2026, 09:30 Uhr

Baurecht; hier: Anfechtung einer Baugenehmigung für eine Wohnnutzung im Nachbargebäude einer Veranstaltungsstätte

April 21.

BVerwG 4 CN 1.25 21. April 2026, 09:30 Uhr

Baurecht, hier: Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2118 der Landeshauptstadt München vom 06.10.2021

Juni 23.

BVerwG 4 CN 2.25 23. Juni 2026, 09:30 Uhr

Baurecht; hier: Gültigkeit der Erhaltungsverordnung gem. § 172 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB "Reinickendorfer Straße" Bezirk Mitte, Berlin

Juni 23.

BVerwG 4 C 2.25 23. Juni 2026, 10:45 Uhr

Baurecht; hier: Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau von Wintergärten an Masthähnchenstall

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