Festsetzung von Grundflächen in einem Bebauungsplan
Der Antragsteller wendet sich als Planinnenlieger gegen die Änderung eines Bebauungsplans für einen bereits bebauten Bereich.
Die Planänderung setzt — ausgehend vom Bestand — u.a. für einen Teilbereich, in dem ein reines Wohngebiet festgesetzt ist, Baugrenzen für die Hauptgebäude fest. Als Maß der baulichen Nutzung sind für jedes Grundstück zulässige Grundflächen festgesetzt, die durch bestimmte Flächen wie etwa Terrassen und Vordächer überschritten werden dürfen. Durch die in § 19 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BauNVO genannten Anlagen (u.a. Garagen, Stellplätze, Nebenanlagen) darf die festgesetzte Grundfläche bis zu einer Gesamtgrundflächenzahl von 0,4 überschritten werden.
Der Antragsteller ist Eigentümer von zwei mit je einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücken, die 288 m² bzw. 400 m² groß sind und für die jeweils eine Grundfläche von 80 m² festgesetzt ist. Mit seinem Normenkontrollantrag macht er im Wesentlichen geltend, dass die festgesetzte Gesamtgrundflächenzahl die mögliche Bebauung seiner Grundstücke so weit beschränke, dass für Nebenanlagen, insbesondere Stellplätze und Garagen, nicht mehr genügend Fläche zur Verfügung stehe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bebauungsplan bezogen auf den Teilbereich, in dem ein reines Wohngebiet festgesetzt ist, für unwirksam erklärt. Die nur Hauptanlagen betreffende Festsetzung zur zulässigen Grundfläche sei fehlerhaft. Bei einer Festsetzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO dürfe nicht zwischen Haupt- und Nebenanlagen unterschieden und die Festsetzung auf die Hauptanlagen beschränkt werden. Vielmehr müssten bei der Ermittlung der Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO u.a. die Grundflächen von Garagen und ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO mitgerechnet werden. Für diese Anlagen fehle es daher an einer wirksamen Festsetzung zur zulässigen Grundfläche.
Hiergegen richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Antragsgegnerin.