Entschädigung für die Vernässung von Forstflächen durch Biberdämme
Der Kläger war seit 1998 Eigentümer forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen in Brandenburg, die zu einem Großteil in einem Naturschutzgebiet liegen. Ab dem Jahr 2003 führten die Errichtung einer Burg und von Dammbauten durch Exemplare des Elbebibers zu Vernässungen, welche die Holzproduktion auf einem Teil der Flächen unmöglich gemacht haben sollen. Eine im April 2005 erhobene Klage des Klägers auf Feststellung, dass die Beseitigung bestimmter Biberdämme keiner Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von artenschutzrechtlichen Verboten bedürfe, hilfsweise auf Verpflichtung, eine solche zu erteilen, wurde rechtskräftig abgewiesen.
Im Verfahren BVerwG 10 C 4.25 begehrt der Kläger, das Land Brandenburg zur Zahlung einer Entschädigung für eine bis Ende 2007 eingetretene Vernässung von ca. 34 ha Holzbodenfläche zu verurteilen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als nicht erfüllt angesehen. Die Schäden, die durch die Biberdämme eingetreten seien, stellten keine im Einzelfall unzumutbare Belastung dar. Für die Bestimmung des "Eigentums" im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG sei auf das Forstrevier als wirtschaftlich verwertbare, im Wesentlichen gleich bewirtschaftete Einheit abzustellen. Es könne unterstellt werden, dass die Biberdämme zu einer Vernässung der in diesem Verfahren und in dem Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.25 streitgegenständlichen Flächen sowie zu einer Beeinträchtigung zweier Forstwege geführt habe. Selbst wenn man die Flächen des Parallelverfahrens mitberücksichtige, was im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich sei, sei der Verlust der forstlichen Nutzbarkeit von dann insgesamt ca. 65 ha Holzbodenfläche bei einer gesamten Holzbodenfläche von ca. 230 ha (ca. 28 %) unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände des Einzelfalls nicht unzumutbar.
Im Verfahren BVerwG 10 C 3.25 begehrt der Kläger vom Oberbürgermeister der Stadt Brandenburg die "Gewährung von Entschädigung dem Grunde nach" für Schäden an - weiteren - ca. 31 ha Forstflächen und Wegen, die durch Vernässungen infolge von Biberdämmen ab Januar 2008 entstanden sein sollen und zukünftig noch entstehen. Mit ordnungsbehördlicher Verfügung hatte die Beklagte den Kläger 2008 verpflichtet, jegliche Beeinträchtigungen bestimmter Biberdämme zu unterlassen. Dem Kläger könne für die naturschutzrechtlich unzulässige Öffnung der Biberdämme keine Ausnahme oder Befreiung erteilt werden. Eine Entschädigung stehe ihm für Schäden an den näher bezeichneten Flächen nicht zu. Die zuletzt nur noch mit dem Entschädigungsbegehren aufrecht erhaltene Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat - mit im Wesentlichen derselben Begründung wie im Parallelverfahren - auch hier die Voraussetzung einer im Einzelfall unzumutbaren Belastung (§ 68 Abs. 1 BNatSchG) als nicht erfüllt angesehen.
Mit den Revisionen verfolgt der Kläger seine Entschädigungsbegehren weiter.
BVerwG 10 C 3.25:
BVerwG 10 C 4.25: