Termine zur Verhandlung und Verkündung


Nachfolgend sehen Sie kommende öffentliche Verhandlungen und Verkündungen des Bundesverwaltungsgerichts. Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen sind jederzeit möglich.

Januar 21.

BVerwG 8 C 1.25 21. Januar 2026, 10:00 Uhr

Termin aufgehoben

Veranstaltung und Vermittlung von Zweit- und Sofortlotterien im Internet

Die in Malta ansässigen Klägerinnen begehren die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse zur Vermittlung beziehungsweise zur Veranstaltung von Zweitlotterien sowie von Sofortlotterien im Internet.

Die Klägerin zu 3. veranstaltet Zweitlotterien und Sofortlotterien ("Lotterien mit Sofort-Gewinnentscheid") im Internet und verfügt hierfür über eine in Malta erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis. Die Klägerinnen zu 1. und 2. vermitteln über das Internet die Teilnahme an Zweitlotterien und Sofortlotterien an die Klägerin zu 3. und an andere Veranstalter mit einer im EU-Ausland erteilten Erlaubnis. Bei Zweitlotterien tippen Spielteilnehmer auf die Gewinnzahlen staatlicher Lotterien, wie der von den Mitgliedern des Deutschen Lotto- und Totoblocks veranstalteten Lotterie "Lotto 6 aus 49" und der von europäischen Lotterieanbietern veranstalteten Lotterie "Eurojackpot", ohne selbst an der Primärlotterie teilzunehmen. Sofortlotterien (wie "Rubbellose") sind Festquotenlotterien, die in Serien aufgelegt werden und bei denen bereits vor dem Verkauf feststeht, ob ein Los einen Gewinn enthält oder nicht.

Der Beklagte lehnte die Anträge der Klägerinnen auf Erteilung entsprechender glücksspielrechtlicher Erlaubnisse mit der Begründung ab, nicht er, sondern die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) sei für die Entscheidung zuständig. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, den Klägerinnen stehe ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnisse jedenfalls nicht gegen den Beklagten zu. Nach nationalem Recht bestehe kein Anspruch der Klägerinnen auf die beantragten Erlaubnisse, weil die Glücksspielarten, für welche sie Erlaubnisse begehrten, nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 nicht erlaubnisfähig seien. Berücksichtige man auch das Europarecht und unterstelle zu Gunsten der Klägerinnen, dass die fehlende Erlaubnisfähigkeit ihrer Glücksspielangebote wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit unionsrechtswidrig sei, so ließen sich zwar gegebenenfalls im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts Erlaubnisansprüche der Klägerinnen konstruieren. Für die Erteilung der auch bei Unionsrechtswidrigkeit nach dem Glücksspielstaatsvertrags 2021 für alle öffentlichen Glücksspiele weiterhin erforderlichen Erlaubnis wäre aber die GGL zuständig, sodass die Klage mangels Passivlegitimation des Beklagten unbegründet wäre.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter.

Januar 22.

BVerwG 1 C 3.25 22. Januar 2026, 09:30 Uhr

Termin aufgehoben

Asylrecht; hier: Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG

Januar 28.

BVerwG 6 A 18.23 28. Januar 2026, 10:00 Uhr

Verbot der Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensmäßiger Lebensgestaltung e. V."

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit vereinsrechtlicher Verbotsverfügung vom 4. August 2023 die Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensmäßiger Lebensgestaltung e. V." und alle Teilorganisationen, genannt "Gefährtschaften", "Gilden" und "Freundeskreise" sowie die Teilorganisation "Familienwerk e. V. " verboten und aufgelöst. Die Vereinigung richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung. Mit dem Verbot wurde das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.

Mit ihrer Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist, macht die betroffene Vereinigung vor allem geltend, sie sei eine Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft. Die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot lägen nicht vor. Das Verbot erweise sich zumindest als unverhältnismäßig.

Januar 28.

BVerwG 11 A 11.25 28. Januar 2026, 13:00 Uhr

Termin aufgehoben

Recht des Ausbaus von Energieleitungen; hier: Ausnahmeerteilung für Vorarbeiten gemäß § 10 LanLVO der Gemeinde Langeoog

Januar 28.

BVerwG 11 A 12.25 28. Januar 2026, 13:00 Uhr

Termin aufgehoben

Recht des Ausbaus von Energieleitungen; hier: Ausnahmeerteilung für Vorarbeiten gemäß § 10 LanLVO der Gemeinde Langeoog

Januar 29.

BVerwG 7 C 6.24 29. Januar 2026, 09:00 Uhr

Ergänzung des Klimaschutzprogramms 2023

Die Bundesregierung beschloss am 4. Oktober 2023 auf der Grundlage des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) in seiner damals geltenden Fassung das Klimaschutzprogramm 2023. Es enthält Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen, um die sektorspezifischen Reduktionsziele zu erreichen und das in § 3 Abs. 1 Nr. 1 KSG normierte Klimaschutzziel für 2030 einzuhalten. Die Regelung sieht vor, die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent zu mindern.

Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, begehrt mit seiner gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Klage die Ergänzung des Klimaschutzprogramms 2023 um weitere Maßnahmen, da die vorgesehenen Maßnahmen unzureichend seien, die sektorspezifischen Reduktionsziele und das Klimaschutzziel für 2030 zu erreichen.

Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage weitestgehend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, das Klimaschutzprogramm 2023 um weitere Maßnahmen zu ergänzen. Der Kläger könne im Wege der Leistungsklage einen Anspruch auf Ergänzung des Klimaschutzprogramms geltend machen. Das Bundes-Klimaschutzgesetz diene zugleich der Durchführung von Unionsrecht, weil es die Vorgaben des Pariser Klimaschutzabkommens mit dem Ziel, den Temperaturanstieg auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen, und die europäischen Klimaschutzziele in den Blick nehme. Zudem handele es sich bei den einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes, insbesondere bei § 3 KSG und § 9 KSG - die Rechtsgrundlage für das Klimaschutzprogramm - um umweltbezogene Rechtsvorschriften, sodass eine Umweltvereinigung die gerichtliche Überprüfung des Klimaschutzprogramms verlangen können müsse. Diese Bestimmungen seien zugleich die Grundlage für die von dem Kläger begehrte Ergänzung des Klimaschutzprogramms 2023. Dieses Programm genüge nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die dort festgelegten Maßnahmen reichten nicht aus, die verbindlich vorgegebenen Reduktionspfade mit Ausnahme des Sektors Landwirtschaft und das verbindliche Klimaschutzziel für 2030 zu erreichen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Fragen der Zulässigkeit einer Umweltverbandsklage wegen eines Klimaschutzprogramms, der Auslegung von § 9 KSG 2021 und der Entscheidung, ob das nationale Klimaschutzziel verbindlich für die Bundesregierung sei, wenn sie ein Klimaschutzprogramm beschließe, grundsätzlich bedeutsam seien.

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter. Sie erachtet die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet.

Januar 29.

BVerwG 3 C 16.24 29. Januar 2026, 10:00 Uhr

Schleusung auf Berliner Binnengewässern

Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin, mit ihrer Motoryacht gleichberechtigt mit nicht fahrplanmäßig verkehrenden Fahrgastschiffen auf Berliner Binnengewässern geschleust zu werden.

Die Klägerin bietet mit ihrer Motoryacht Touren auf den Gewässern der Berliner Innenstadt an. Ihre 17 m lange Yacht darf als Sportfahrzeug nach einer Übergangsbestimmung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) bis in das Jahr 2033 zur Beförderung von höchstens 35 Fahrgästen eingesetzt werden. Sie sieht sich erheblichen Wartezeiten an Berliner Schleusen ausgesetzt und gegenüber Fahrgastschiffen, die nicht nach festem Fahrplan verkehren, ungerechtfertigt benachteiligt.

Der Beklagte lehnte die Feststellung eines Anspruchs auf gleichberechtigte Schleusung ab. Die deshalb und hinsichtlich weiterer Streitpunkte nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage war vor dem Verwaltungsgericht insoweit erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil in der Sache bestätigt. Die Motoryacht sei kein Klein- oder Sportfahrzeug im Sinne von § 6.29 Nr. 6 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und daher der nachrangigen Schleusung dieser Fahrzeuge nicht unterworfen. Sie sei zwar ein Sportfahrzeug im Sinne der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, aber kein Sportfahrzeug nach der Definition der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, denn sie werde zur Fahrgastbeförderung verwendet. Da sie zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sei, sei sie auch kein Kleinfahrzeug im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, wenngleich sie weniger als 20 m lang sei. Angesichts der Zulassung von bis zu 35 Fahrgästen gebe es keinen sachlichen Grund, die Motoryacht anders als Kleinfahrzeuge mit mehr als 12 zugelassenen Fahrgästen zu behandeln.

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage abzuweisen.

Januar 29.

BVerwG 5 CN 1.24 29. Januar 2026, 10:00 Uhr

Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen eine kommunale Elternbeitragssatzung

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsteller als Eltern von Kindern, die in Kindertagesstätten von Trägern der freien Jugendhilfe betreut wurden, im Normenkontrollverfahren gegen eine kommunale Elternbeitragssatzung antragsbefugt sind.

Die Antragsgegnerin ist eine niedersächsische Samtgemeinde, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Landkreis als örtlichem Träger der Jugendhilfe in ihrem Bereich für alle Aufgaben im Bereich der Kindertagespflege und Kindertagesstätten zuständig ist. Dazu betreibt sie keine eigenen Kindertagesstätten, sondern hat mit verschiedenen Trägern der freien Jugendhilfe in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsführungsverträge geschlossen. Darin wurde unter anderem die Erhebung eines Elternbeitrags vereinbart, dessen Gestaltung, Höhe und ggf. Staffelung in einer weiteren Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Träger und der Samtgemeinde unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden sollte. Solche Vereinbarungen wurden allerdings nie getroffen. Vielmehr beschloss der Rat der Antragsgegnerin die hier streitige kommunale Elternbeitragssatzung, an der sich die freien Träger bei der Erhebung ihrer Elternbeiträge tatsächlich orientieren.

Den von den Antragstellern gegen die Elternbeitragssatzung erhobenen Normenkontrollantrag hat das Oberverwaltungsgericht mangels Antragsbefugnis als unzulässig abgelehnt. Es fehle bereits deshalb an einer möglichen Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Antragsteller, weil diese nicht auf der Grundlage der angefochtenen Elternbeitragssatzung zu Elternbeiträgen herangezogen worden seien. Die Antragsteller seien nicht Adressaten der angegriffenen Satzung, weil ihre Kinder keine Kindertagesstätte der Antragsgegnerin besuchten. Für die Benutzung der betreffenden Kindertagesstätten setze der jeweilige freie Träger „Elternbeiträge" fest, nicht die Antragsgegnerin. Auch eine mittelbare Betroffenheit der Antragsteller liege nicht vor, weil die freien Träger weder gesetzlich noch aus der streitigen Elternbeitragssatzung oder den Betriebsführungsverträgen öffentlich-rechtlich verpflichtet seien, ihre Entgelte an der Elternbeitragssatzung der Antragsgegnerin auszurichten. Der möglicherweise gesetzte Rechtsschein, dass die Antragsgegnerin eine Elternbeitragssatzung mit Bindungswirkung für die freien Träger erlassen haben könnte, reiche für eine Antragsbefugnis der Antragsteller nicht aus.

Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision.

Februar 05.

BVerwG 2 C 4.25 05. Februar 2026, 10:00 Uhr

Berücksichtigung der einstufigen Juristenausbildung und Zeiten begrenzter Dienstfähigkeit bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen

Der 1957 geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung im April 2022 als Richter am Amtsgericht im Dienst der beklagten Freien Hansestadt Bremen. In der Zeit vom Oktober 1983 bis zum November 1990 hatte er in Bremen die damals vorgesehene einstufige Juristenausbildung absolviert, wobei er im Juli 1985 in ein Rechtspraktikantenverhältnis zur Beklagten aufgenommen worden war und ab September 1987 hierfür einen monatlichen Unterhaltszuschuss erhalten hatte. Mit Wirkung vom Juni 2012 ist beim Kläger eine begrenzte Dienstfähigkeit von 50 % festgestellt worden; in diesem Umfang leistete er bis zum Eintritt in den Ruhestand weiter seinen Dienst.

Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge erkannte die Beklagte für den Zeitraum der begrenzten Dienstfähigkeit die geleistete Dienstzeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs zu zwei Dritteln, danach zur Hälfte als ruhegehaltsfähige Dienstzeit an. Die Zeit der juristischen Ausbildung wurde mit 855 Tagen zuzüglich 23 Monaten Praktika, insgesamt also mit vier Jahren und 95 Tagen, als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Gegen diesen Versorgungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er begehrte, seine nach Vollendung des 60. Lebensjahrs geleistete Dienstzeit zu zwei Dritteln statt lediglich zur Hälfte sowie die einstufige Juristenausbildung im vollen Umfang von rund sieben Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht – mit Ausnahme der Prüfungszeiten der einstufigen Juristenausbildung – weitgehend abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte zur erneuten Entscheidung über die Anerkennung der Zeiten der einstufigen Juristenausbildung verpflichtet. Im Übrigen – hinsichtlich der Anerkennung der Zeiten der begrenzten Dienstfähigkeit – hat es die Berufung zurückgewiesen. Gegen das Berufungsurteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt.

Februar 05.

BVerwG 2 C 6.25 05. Februar 2026, 11:00 Uhr

Versorgungsansprüche eines nur kurze Zeit amtierenden Bürgermeisters

Der Kläger hat ca. zehn Jahre als Rechtsanwalt gearbeitet und wurde 2014 zum hauptamtlichen Bürgermeister einer baden-württembergischen Gemeinde gewählt. Dieses Amt übte er im Beamtenverhältnis auf Zeit für ca. zweieinhalb Jahre aus, bis er wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurde. Im Klageverfahren gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis schlossen die in dem damaligen Verfahren Beteiligten einen Vergleich; danach endete das Beamtenverhältnis des Klägers durch Entlassung wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt.

Der Kläger erhielt sodann zunächst einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von ca. 970 €. Nachdem er mitgeteilt hatte, dass er eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von ca. 3 300 € monatlich erhielt, wurde der Unterhaltsbeitrag auf null festgesetzt. Die hiergegen erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung machte der Kläger erstmals geltend, dass ihm primär ein Anspruch auf Ruhegehalt zustehe, weil er die erforderliche Wartezeit für eine Versetzung in den Ruhestand erfüllt gehabt habe; in diesem Sinne sei der seinerzeit geschlossene Vergleich zu verstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung nur hinsichtlich des Unterhaltsbeitrags zugelassen. Er hat die im Berufungsverfahren hinsichtlich des Ruhegehalts gestellten Anträge als nicht sachdienliche Klageänderungsanträge angesehen und die Berufung im Übrigen insbesondere deshalb zurückgewiesen, weil der Bezug der Berufsunfähigkeitsrente die für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags erforderliche Bedürftigkeit des ehemaligen Beamten ausschließe.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen; die Frage, welche Umstände bei der Bemessung eines nicht nur auf Zeit gewährten Unterhaltsbeitrags zu berücksichtigen sind, habe grundsätzliche Bedeutung. Auch im Revisionsverfahren begehrt der Kläger Ruhegehalt, hilfsweise einen Unterhaltsbeitrag.

Februar 05.

BVerwG 2 C 7.25 05. Februar 2026, 12:00 Uhr

Berücksichtigung einer vom Versorgungswerk für Rechtsanwälte gezahlten Altersrente beim Ruhegehalt

Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze als Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten, zuletzt als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO). Vor seinem Eintritt in das Beamtenverhältnis war er als Rechtsanwalt tätig und etwa acht Jahre Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte.

Nach seinem Eintritt in den Ruhestand setzte die Beklagte das Ruhegehalt des Klägers ausgehend von einem Ruhegehaltssatz in Höhe von 65,31 v. H. auf 4 530,09 € brutto fest und berücksichtigte dessen vor Eintritt in das Beamtenverhältnis ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwalt als sonstige ruhegehaltsfähige Dienstzeit ("Kann-Vordienstzeit") hälftig. Nachdem die Beklagte von der Gewährung einer Altersrente durch das Versorgungswerk an den Kläger Kenntnis erhalten hatte, änderte sie den Festsetzungsbescheid und bewilligte, unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes in Höhe von 59,71 v. H. Versorgungsbezüge in Höhe von 4 204,93 € brutto. Bei der hierfür durchgeführten Vergleichsberechnung stellte sie die Höhe des Ruhegehalts des Klägers einschließlich der "Kann-Vordienstzeiten" der Höhe des niedrigeren, um die "Kann-Vordienstzeiten" bereinigten Ruhegehalts zuzüglich der vom Versorgungswerk gezahlten Altersrente gegenüber. Aufgrund des sich insoweit ergebenden Differenzbetrags berücksichtigte die Beklagte zugunsten des Klägers "Kann-Vordienstzeiten" anteilig bis zum Ausgleich des Unterschiedsbetrags.

Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ebenso ohne Erfolg wie das sich anschließende Klage- und Berufungsverfahren. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die auf der Grundlage einer Vergleichsberechnung erfolgte Festsetzung des Ruhegehalts des Klägers sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Ziel der versorgungsrechtlichen Regelungen sei es, diejenigen Beamten, die erst im vorgerückten Lebensalter ein Beamtenverhältnis eingegangen seien, versorgungsrechtlich "Nur-Beamten" annähernd gleichzustellen. Umgekehrt dürften Beamte aufgrund ihrer außerhalb des Beamtenverhältnisses erbrachten Vordienstzeiten nicht bessergestellt werden, als wenn sie diese Zeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet hätten. Dabei blieben jedoch Versorgungsansprüche außer Betracht, die ganz oder weit überwiegend mit eigenen Mitteln erworben worden seien. Hierzu zählten Leistungen eines berufsständischen Versorgungswerks jedoch nicht, wenn sie auf Pflichtbeiträgen des späteren Beamten beruhten, weil es an der "Freiwilligkeit" der Leistungserbringung fehle.

Mit der vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht insbesondere geltend, die Beiträge an das Versorgungswerk habe er aus eigenen Mitteln erbracht. Die hieraus resultierenden Versorgungsleistungen, die auf Pflichtbeiträgen oder weitergehenden freiwilligen Beiträgen beruhten, seien bei der Vergleichsberechnung daher nicht zu berücksichtigen.

Februar 18.

BVerwG 8 C 2.25 18. Februar 2026, 10:00 Uhr

Höhe der Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz

Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin einer OHG Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) für die verfolgungsbedingte Liquidation der OHG.

Der OHG mit Sitz in Berlin-Mitte gehörten unter anderem vier Grundstücke in West-Berlin. Sie wurde 1936 verfolgungsbedingt liquidiert. In den Jahren 1952 bis 1956 erhielt die OHG i. L. Zahlungen für die vier in West-Berlin belegenen Grundstücke nach alliiertem Rückerstattungsrecht. Die Klägerin stellte im Jahr 1992 eine Listenanmeldung für die OHG und stellte später den Antrag auf Entschädigung um. Die Beklagte stellte die Berechtigung der Klägerin fest. Für die Berechnung der Höhe der Entschädigungszahlung hielt die Beklagte den im Jahr 1935 festgesetzten Einheitswert für unverwertbar, weil in diesem die außerhalb des Beitrittsgebiets belegenen Grundstücke berücksichtigt worden seien. Sie setzte deshalb die Entschädigung auf Grundlage einer Schätzung des Reinvermögens fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte überwiegend Erfolg. Das Verwaltungsgericht hielt den Einheitswert trotz der in West-Berlin belegenen Grundstücke für verwertbar. Die erhaltenen Entschädigungszahlungen seien auf den nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG vervierfachten Einheitswert anzurechnen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision.

Februar 19.

BVerwG 1 C 15.25 19. Februar 2026, 09:30 Uhr

Termin aufgehoben

Asylrecht hier: Abschiebungsverbot (Somalia)

Februar 19.

BVerwG 1 C 24.25 u. a. 19. Februar 2026, 09:30 Uhr

Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat bei Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der EU?

Gegenstand der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision ist die Frage, ob die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - hier: Griechenland - der asylrechtlichen Androhung der Abschiebung der Kläger in deren Herkunftsstaat - hier: Irak - entgegensteht, wenn die Kläger in dem anderen Mitgliedstaat einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wären, aufgrund der Lebensumstände, die sie dort erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta zu erfahren.

Im Parallelverfahren BVerwG 1 C 16.25 stellt sich dieselbe Rechtsfrage für den Fall der Zuerkennung von subsidiärem Schutz durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Februar 25.

BVerwG 6 A 2.24 25. Februar 2026, 09:00 Uhr

Klage der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gegen den BND auf Einsicht in Dateianordnung

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) klagt vor dem erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) auf Einsichtnahme in dem BND-Präsidenten vorbehaltene Anordnungen individueller nachrichtendienstlicher Aufklärungsmaßnahmen. Streitgegenständlich sind Anordnungen von CNE (Computer Network Exploitation) -Maßnahmen im Rahmen der Ausland-Ausland-Aufklärung, das heißt für Eingriffe mit technischen Mitteln in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland. Der BND hatte im Rahmen eines Kontrolltermins der BfDI die Einsicht in diese Anordnungen verweigert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine abgesonderte Verhandlung zur Zulässigkeit der Klage zwischen zwei Behörden desselben Rechtsträgers – der Bundesrepublik Deutschland – angeordnet.

Februar 25.

BVerwG 6 C 7.24 25. Februar 2026, 13:30 Uhr

Analyse von Abrechnungsdaten zum Zweck des zielgerichteten Angebots von Gesundheitsprogrammen durch eine private Krankenversicherung

Der Kläger, ein privater Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit, bietet sog. Versorgungsprogramme an (etwa Coaching-Angebote bei Diabetes, Asthma oder Rückenleiden). Zur Ermittlung potentieller Programmteilnehmer analysiert er die zur Leistungsabrechnung eingereichten Rechnungen u. a. hinsichtlich der darin enthaltenen Diagnosen. Versicherte, die für ein konkretes Gesundheitsprogramm in Betracht kommen, erhalten eine Einladung zur Teilnahme. Für die Datenanalyse holt der Kläger bei Neukunden sowie bei Vertragsänderungen von Bestandskunden eine datenschutzrechtliche Einwilligung ein. Bei allen übrigen Versicherten wird die Datenanalyse ohne Einwilligung durchgeführt.

Im Februar 2022 verwarnte der Beklagte den Kläger. Dieser habe mit der ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen vorgenommenen Auswertung der zur Leistungserstattung eingereichten Rechnungen zur Ermittlung potentieller Teilnehmer für Präventivprogramme gegen Bestimmungen der DSGVO verstoßen. Zudem wies der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung an, sicherzustellen, entsprechende Datenverarbeitungen nur auf der Grundlage einer wirksamen Einwilligung durchzuführen.

Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die streitgegenständliche Verarbeitung von Gesundheitsdaten sei nach der DSGVO gerechtfertigt. Sie erfülle die Vorgaben für eine zweckändernde Datenverarbeitung und sei für Zwecke der Gesundheitsvorsorge erforderlich. Die von der DSGVO geforderte Rechtsgrundlage des nationalen Rechts sei gegeben. Die Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gehe zu Gunsten des Klägers aus.

Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.

Februar 26.

BVerwG 10 C 6.24 26. Februar 2026, 09:00 Uhr

Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der beklagten Gemeinde Freiburg i. Br. für den Ausbau des Gewässers Dietenbach.

Die Beklagte plant die Errichtung eines neuen Stadtteils "Dietenbach". Zu diesem Zweck hatte sie die Satzung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs Dietenbach erlassen. Der Normenkontrollantrag gegen die Satzung blieb ohne Erfolg. Im Juli 2021 erließ die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss für den Gewässerausbau des Dietenbachs und ordnete dessen sofortige Vollziehung an. Es soll ein 100-jährlicher Hochwasserschutz für den Bereich erreicht und damit eine Siedlungsentwicklung ermöglicht werden. Mit seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen und des Auwalds geltend gemacht. Der mit den Vorhaben erstrebte Hochwasserschutz vor 100-jährigem Hochwasser (HQ100) sei ein Mindeststandard, der in den nächsten Jahrzehnten für ein sicheres Wohnen nicht ausreiche. Für Extremwetterereignisse fehle ein ausreichendes Retentionsvolumen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen durch das Vorhaben sei nicht zu besorgen. Soweit eine Verminderung der bisher vorhandenen natürlichen Hochwasserrückhaltefläche mit dem Vorhaben einhergehe, werde dieser teilweise Funktionsverlust der Rückhaltefläche im Bereich des geplanten Neubaugebiets rechtmäßig an anderer Stelle ausgeglichen.

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Februar 26.

BVerwG 10 C 3.25 u. a. 26. Februar 2026, 11:00 Uhr

Entschädigung für die Vernässung von Forstflächen durch Biberdämme

Der Kläger war seit 1998 Eigentümer forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen in Brandenburg, die zu einem Großteil in einem Naturschutzgebiet liegen. Ab dem Jahr 2003 führten die Errichtung einer Burg und von Dammbauten durch Exemplare des Elbebibers zu Vernässungen, welche die Holzproduktion auf einem Teil der Flächen unmöglich gemacht haben sollen. Eine im April 2005 erhobene Klage des Klägers auf Feststellung, dass die Beseitigung bestimmter Biberdämme keiner Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von artenschutzrechtlichen Verboten bedürfe, hilfsweise auf Verpflichtung, eine solche zu erteilen, wurde rechtskräftig abgewiesen.

Im Verfahren BVerwG 10 C 4.25 begehrt der Kläger, das Land Brandenburg zur Zahlung einer Entschädigung für eine bis Ende 2007 eingetretene Vernässung von ca. 34 ha Holzbodenfläche zu verurteilen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als nicht erfüllt angesehen. Die Schäden, die durch die Biberdämme eingetreten seien, stellten keine im Einzelfall unzumutbare Belastung dar. Für die Bestimmung des "Eigentums" im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG sei auf das Forstrevier als wirtschaftlich verwertbare, im Wesentlichen gleich bewirtschaftete Einheit abzustellen. Es könne unterstellt werden, dass die Biberdämme zu einer Vernässung der in diesem Verfahren und in dem Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.25 streitgegenständlichen Flächen sowie zu einer Beeinträchtigung zweier Forstwege geführt habe. Selbst wenn man die Flächen des Parallelverfahrens mitberücksichtige, was im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich sei, sei der Verlust der forstlichen Nutzbarkeit von dann insgesamt ca. 65 ha Holzbodenfläche bei einer gesamten Holzbodenfläche von ca. 230 ha (ca. 28 %) unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände des Einzelfalls nicht unzumutbar.

Im Verfahren BVerwG 10 C 3.25 begehrt der Kläger vom Oberbürgermeister der Stadt Brandenburg die "Gewährung von Entschädigung dem Grunde nach" für Schäden an - weiteren - ca. 31 ha Forstflächen und Wegen, die durch Vernässungen infolge von Biberdämmen ab Januar 2008 entstanden sein sollen und zukünftig noch entstehen. Mit ordnungsbehördlicher Verfügung hatte die Beklagte den Kläger 2008 verpflichtet, jegliche Beeinträchtigungen bestimmter Biberdämme zu unterlassen. Dem Kläger könne für die naturschutzrechtlich unzulässige Öffnung der Biberdämme keine Ausnahme oder Befreiung erteilt werden. Eine Entschädigung stehe ihm für Schäden an den näher bezeichneten Flächen nicht zu. Die zuletzt nur noch mit dem Entschädigungsbegehren aufrecht erhaltene Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat - mit im Wesentlichen derselben Begründung wie im Parallelverfahren - auch hier die Voraussetzung einer im Einzelfall unzumutbaren Belastung (§ 68 Abs. 1 BNatSchG) als nicht erfüllt angesehen.

Mit den Revisionen verfolgt der Kläger seine Entschädigungsbegehren weiter.

März 04.

BVerwG 1 C 4.25 04. März 2026, 09:30 Uhr

Staatsangehörigkeitsrecht hier: Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit (Sprungrevision)

März 11.

BVerwG 9 A 11.26 11. März 2026, 09:00 Uhr

Recht des Ausbaus von Energieleitungen; hier: vorläufige Besitzeinweisung Beschluss vom 18.08.2025, Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage BBPlG, Abschnitt 2, Az: 106.2.2-11510/6-10/2025

März 11.

BVerwG 9 A 12.26 11. März 2026, 09:00 Uhr

Recht des Ausbaus von Energieleitungen; hier: vorläufige Besitzeinweisung vom 01.09.2025, Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage BBPlG, Abschnitt 2, Az: 106.2.2-11510/6-11/2025

März 11.

BVerwG 9 A 6.26 11. März 2026, 09:00 Uhr

Recht des Ausbaus von Energieleitungen; hier: vorläufige Besitzeinweisung (PFB vom 18.03.2025) für den Abschnitt A2, Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage Wolmirstedt – Isar und Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Isar)

März 11.

BVerwG 9 A 9.26 11. März 2026, 09:00 Uhr

Ausbau von Energieleitungen (ohne Planfeststellung); hier: vorläufige Besitzeinweisung (PFB vom 18.03.2025) für den Abschnitt A2, Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage Wolmirstedt-Isar usw.; hier: Bescheid LVA Sachsen-Anhalt vom 05.08.2025, Az.106.2.2-11510/6-9/2025

März 12.

BVerwG 2 C 9.25 12. März 2026, 10:00 Uhr

Versorgungsrecht; hier: Vorverlegung des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen

März 12.

BVerwG 3 C 2.24 12. März 2026, 10:00 Uhr

Arzneimittelrecht;

hier: Herstellung und Inverkehrbringen bestimmter Arzneimittel

März 12.

BVerwG 2 A 7.25 12. März 2026, 11:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht; hier: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

März 17.

BVerwG 4 C 1.25 17. März 2026, 09:30 Uhr

Baurecht; hier: Anfechtung einer Baugenehmigung für eine Wohnnutzung im Nachbargebäude einer Veranstaltungsstätte

März 24.

BVerwG 1 C 13.25 24. März 2026, 09:30 Uhr

Ausländerrecht hier: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

März 24.

BVerwG 1 C 6.25 24. März 2026, 09:30 Uhr

Ausländerrecht; hier: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

März 25.

BVerwG 7 C 9.24 25. März 2026, 09:00 Uhr

Eisenbahnkreuzungsrecht; hier: Erstattung von Kosten

März 25.

BVerwG 6 C 8.24 25. März 2026, 10:00 Uhr

Vereinsrecht; hier: vereinsrechtlicher Sicherstellungsbescheid

März 25.

BVerwG 7 C 3.25 25. März 2026, 11:00 Uhr

Fingierte Genehmigung zur Änderung von Windenergieanlagen

Mit Bescheid vom 25. Juni 2024 erteilte der Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Anschließend beantragte die Klägerin noch vor der Errichtung der Anlagen eine Änderungsgenehmigung insbesondere wegen eines Austausches des Anlagentyps. Der Beklagte bescheinigte mit Schreiben vom 2. September 2024 den Eintritt der Fiktion der beantragten Änderungsgenehmigung und teilte u. a. mit, dass die erforderlichen Zulassungen nach anderen Gesetzen bei den betroffenen Drittbehörden selbständig einzuholen seien. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie begehrt die Aufhebung des Zusatzes in dem Schreiben betreffend die Einholung weiterer Zustimmungen bzw. Genehmigungen, die Feststellung, dass weder die Zustimmung der Luftfahrtbehörde noch weitere Genehmigungen wie eine Bau- und eine Waldumwandlungsgenehmigung einzuholen seien, sowie die Feststellung eines früheren Zeitpunkts des Eintritts der Genehmigungsfiktion.

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2025 festgestellt, dass über die fingierte Änderungsgenehmigung hinaus kein Zustimmungserfordernis der Luftfahrtbehörde bestehe, keine Baugenehmigung oder Waldumwandlungsgenehmigung eingeholt werden müsse und die Genehmigungsfiktion am 20. August 2024, nicht aber noch früher eingetreten sei; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Zusätze hätten keine Regelungswirkung, sondern seien als Hinweise auf die Rechtslage zu verstehen. Deren Aufhebung könne die Klägerin daher nicht verlangen. Demgegenüber sei ihre Feststellungsklage weitestgehend erfolgreich, da die fingierte Änderungsgenehmigung das Zustimmungserfordernis und weitere Genehmigungserfordernisse wegen der ihr zukommenden Konzentrationswirkung umfasse.

Die Vorinstanz hat die Revision zur Klärung der Fragen zugelassen, ob neben der fingierten Änderungsgenehmigung weitere Zustimmungs- und Genehmigungserfordernisse bestünden und dieser Genehmigung Konzentrationswirkung zukomme. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel der Aufhebung der Zusätze in dem Schreiben weiter. Der Beklagte wendet sich mit seiner Revision gegen die Feststellung, dass weder die Zustimmung der Luftfahrtbehörde noch eine Bau- und eine Waldumwandlungsgenehmigung einzuholen seien.

März 25.

BVerwG 7 C 4.25 25. März 2026, 11:00 Uhr

Notwendigkeit eines Baugenehmigungsverfahrens neben einer fingierten Genehmigung zur Änderung von Windenergieanlagen

Die Klägerin erhielt von der zuständigen Immissionsschutzbehörde zunächst die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Anschließend beantragte sie noch vor der Errichtung der Anlagen eine Änderungsgenehmigung insbesondere wegen eines Austausches des Anlagentyps. Die Immissionsschutzbehörde teilte der Klägerin mit Schreiben vom 2. September 2024 den Eintritt der Fiktion der beantragten Änderungsgenehmigung sowie u. a. mit, dass die erforderlichen Zulassungen nach anderen Gesetzen bei den betroffenen Drittbehörden selbständig einzuholen seien. Im Nachgang hierzu forderte der beklagte Landkreis die Klägerin mit Schreiben vom 30. September 2024 auf, das Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie begehrt die Aufhebung der Aufforderung zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens und die Feststellung, dass keine Baugenehmigung einzuholen sei.

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2025 festgestellt, dass über die fingierte Änderungsgenehmigung hinaus keine Baugenehmigung einzuholen ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Schreiben mit der Aufforderung der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens habe keine Regelungswirkung, sondern sei als Hinweis auf die Rechtslage zu verstehen. Dessen Aufhebung könne die Klägerin daher nicht verlangen. Demgegenüber sei ihre Feststellungsklage erfolgreich, da die Konzentrationswirkung der fingierten Änderungsgenehmigung die Baugenehmigung umfasse.

Die Vorinstanz hat die Revision zur Klärung der Fragen zugelassen, ob der fingierten Änderungsgenehmigung Konzentrationswirkung zukomme. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel der Aufhebung der Zusätze in dem Schreiben weiter. Der Beklagte wendet sich mit seiner Revision gegen die Feststellung, dass weder die Zustimmung der Luftfahrtbehörde noch eine Bau- und eine Waldumwandlungsgenehmigung einzuholen seien.

März 26.

BVerwG 5 C 6.24 26. März 2026, 10:00 Uhr

Termin aufgehoben

Unterhaltsvorschussgesetz; hier: Rückforderung gewährter Leistungen

März 26.

BVerwG 8 C 3.25 26. März 2026, 10:00 Uhr

Kommunalrecht hier: Mitgliedschaft in der "Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg"

März 26.

BVerwG 5 C 7.24 26. März 2026, 11:15 Uhr

Unterhaltsvorschussgesetz; hier: Erstattung von Unterhaltsvorschussleistungen

April 21.

BVerwG 4 CN 1.25 21. April 2026, 09:30 Uhr

Baurecht, hier: Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2118 der Landeshauptstadt München vom 06.10.2021

April 23.

BVerwG 2 C 11.25 23. April 2026, 10:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht; hier: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (gewerbsmäßiger Computerbetrug in der Funktion als Kassenführerin)

April 23.

BVerwG 2 A 8.25 23. April 2026, 11:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht; hier: Ausspruch einer qualifizierten Pflichtenmahnung

April 24.

BVerwG 5 P 4.24 24. April 2026, 10:00 Uhr

Personalvertretungsrecht; hier: Einleitung von Beteiligungsverfahren in Fällen des § 53 DRiG

April 29.

BVerwG 6 CN 2.24 29. April 2026, 10:00 Uhr

Hochschulrecht hier: Umrechnung von an Europäischen Schulen erzielten Abiturdurchschnittsnoten für den Hochschulzugang

April 29.

BVerwG 8 C 7.25 29. April 2026, 10:00 Uhr

Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht hier: Rehabilitierung

Juni 04.

BVerwG 10 C 8.25 04. Juni 2026, 09:00 Uhr

Abfallrecht; hier: Einordnung einer Verpackung (alkoholfreie Getränke aus Fruchtsaft mit Gewürzen und Kohlensäure in sektähnlichen Einweg-Glasflaschen) als pfandpflichtig nach § 31 VerpackG

Juni 04.

BVerwG 10 C 2.25 04. Juni 2026, 10:30 Uhr

Atomrecht hier: Genehmigung gem. § 7 Abs. 3 AtG zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen des KKW Biblis Block A

Juni 10.

BVerwG 8 C 4.25 10. Juni 2026, 10:00 Uhr

Recht der Förderungsmaßnahmen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft; hier: Rücknahme und Rückforderung von Zuwendungen für Betriebsausgaben der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH

Juni 11.

BVerwG 2 C 8.25 11. Juni 2026, 10:00 Uhr

Versorgungsrecht; hier: Übergangsregelung des § 102 Abs. 5 LBeamtVGBW, Ausgleichszulage nach § 101 Abs. 4 LBeamtVGBW

Juni 11.

BVerwG 3 C 15.24 11. Juni 2026, 10:00 Uhr

Infektionsschutzrecht;

hier: Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald über infektionsschutzrechtliche Maßnahmen in der Stadt Freiburg im Breisgau zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021 (Mund-Nasen-Bedeckung)

Juni 11.

BVerwG 2 C 5.25 11. Juni 2026, 11:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht; hier: Gewährung von Freizeitausgleich für nicht (vollständig) als Arbeitszeit anerkannte Fahrzeiten

Juni 23.

BVerwG 4 CN 2.25 23. Juni 2026, 09:30 Uhr

Baurecht; hier: Gültigkeit der Erhaltungsverordnung gem. § 172 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB "Reinickendorfer Straße" Bezirk Mitte, Berlin

Juni 23.

BVerwG 4 C 2.25 23. Juni 2026, 10:45 Uhr

Baurecht; hier: Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau von Wintergärten an Masthähnchenstall

Juli 02.

BVerwG 3 C 10.24 02. Juli 2026, 10:00 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht, Recht der Heilberufe; hier: sektorale Heilpraktikererlaubnis (Chiropraktik)

Juli 02.

BVerwG 3 C 9.24 02. Juli 2026, 10:00 Uhr

Recht der Heil- und Heilhilfsberufe

hier: sektorale Heilpraktikererlaubnis (beschränkt auf Chiropraktik)

Juli 08.

BVerwG 8 C 5.25 08. Juli 2026, 10:00 Uhr

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; hier: Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Bundesrepublik Deutschland

Juli 09.

BVerwG 5 C 4.25 09. Juli 2026, 10:30 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes; hier: Zuschuss zu Krankenversicherungsbeiträgen nach den Vorschriften des Abgeordnetengesetzes

Juli 09.

BVerwG 5 C 5.25 09. Juli 2026, 10:30 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes hier: Zuschuss zu Krankenversicherungsbeiträgen nach den Vorschriften des Abgeordnetengesetzes

Juli 23.

BVerwG 10 C 2.25 23. Juli 2026, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Atomrecht hier: Genehmigung gem. § 7 Abs. 3 AtG zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen des KKW Biblis Block A

Juli 23.

BVerwG 10 C 6.25 23. Juli 2026, 09:00 Uhr

Abfallrecht; hier: Einordnung einer sog. Permanenttragetasche als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackung

Juli 23.

BVerwG 10 C 6.25 23. Juli 2026, 14:00 Uhr

Termin verlegt

Abfallrecht; hier: Einordnung einer sog. Permanenttragetasche als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackung

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.