Termine zur Verhandlung und Verkündung


Nachfolgend sehen Sie kommende öffentliche Verhandlungen und Verkündungen des Bundesverwaltungsgerichts. Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen sind jederzeit möglich.

Februar 10.

BVerwG 6 A 18.23 10. Februar 2026, 10:00 Uhr
(Entscheidungsverkündung)

Termin aufgehoben

Verbot der Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensmäßiger Lebensgestaltung e. V."

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit vereinsrechtlicher Verbotsverfügung vom 4. August 2023 die Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensmäßiger Lebensgestaltung e. V." und alle Teilorganisationen, genannt "Gefährtschaften", "Gilden" und "Freundeskreise" sowie die Teilorganisation "Familienwerk e. V. " verboten und aufgelöst. Die Vereinigung richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung. Mit dem Verbot wurde das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.

Mit ihrer Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist, macht die betroffene Vereinigung vor allem geltend, sie sei eine Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft. Die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot lägen nicht vor. Das Verbot erweise sich zumindest als unverhältnismäßig.

Auf die  zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird verwiesen.

Februar 18.

BVerwG 8 C 2.25 18. Februar 2026, 10:00 Uhr

Höhe der Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz

Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin einer OHG Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) für die verfolgungsbedingte Liquidation der OHG.

Der OHG mit Sitz in Berlin-Mitte gehörten unter anderem vier Grundstücke in West-Berlin. Sie wurde 1936 verfolgungsbedingt liquidiert. In den Jahren 1952 bis 1956 erhielt die OHG i. L. Zahlungen für die vier in West-Berlin belegenen Grundstücke nach alliiertem Rückerstattungsrecht. Die Klägerin stellte im Jahr 1992 eine Listenanmeldung für die OHG und stellte später den Antrag auf Entschädigung um. Die Beklagte stellte die Berechtigung der Klägerin fest. Für die Berechnung der Höhe der Entschädigungszahlung hielt die Beklagte den im Jahr 1935 festgesetzten Einheitswert für unverwertbar, weil in diesem die außerhalb des Beitrittsgebiets belegenen Grundstücke berücksichtigt worden seien. Sie setzte deshalb die Entschädigung auf Grundlage einer Schätzung des Reinvermögens fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte überwiegend Erfolg. Das Verwaltungsgericht hielt den Einheitswert trotz der in West-Berlin belegenen Grundstücke für verwertbar. Die erhaltenen Entschädigungszahlungen seien auf den nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG vervierfachten Einheitswert anzurechnen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision.

Februar 19.

BVerwG 1 C 15.25 19. Februar 2026, 09:30 Uhr

Termin aufgehoben

Asylrecht hier: Abschiebungsverbot (Somalia)

Februar 19.

BVerwG 1 C 24.25 u. a. 19. Februar 2026, 09:30 Uhr

Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat bei Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der EU?

Gegenstand der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision ist die Frage, ob die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - hier: Griechenland - der asylrechtlichen Androhung der Abschiebung der Kläger in deren Herkunftsstaat - hier: Irak - entgegensteht, wenn die Kläger in dem anderen Mitgliedstaat einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wären, aufgrund der Lebensumstände, die sie dort erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta zu erfahren.

Im Parallelverfahren BVerwG 1 C 16.25 stellt sich dieselbe Rechtsfrage für den Fall der Zuerkennung von subsidiärem Schutz durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Februar 25.

BVerwG 6 A 2.24 25. Februar 2026, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Klage der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gegen den BND auf Einsicht in Dateianordnung

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) klagt vor dem erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) auf Einsichtnahme in dem BND-Präsidenten vorbehaltene Anordnungen individueller nachrichtendienstlicher Aufklärungsmaßnahmen. Streitgegenständlich sind Anordnungen von CNE (Computer Network Exploitation) -Maßnahmen im Rahmen der Ausland-Ausland-Aufklärung, das heißt für Eingriffe mit technischen Mitteln in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland. Der BND hatte im Rahmen eines Kontrolltermins der BfDI die Einsicht in diese Anordnungen verweigert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine abgesonderte Verhandlung zur Zulässigkeit der Klage zwischen zwei Behörden desselben Rechtsträgers – der Bundesrepublik Deutschland – angeordnet.

Februar 25.

BVerwG 6 C 7.24 25. Februar 2026, 13:30 Uhr

Analyse von Abrechnungsdaten zum Zweck des zielgerichteten Angebots von Gesundheitsprogrammen durch eine private Krankenversicherung

Der Kläger, ein privater Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit, bietet sog. Versorgungsprogramme an (etwa Coaching-Angebote bei Diabetes, Asthma oder Rückenleiden). Zur Ermittlung potentieller Programmteilnehmer analysiert er die zur Leistungsabrechnung eingereichten Rechnungen u. a. hinsichtlich der darin enthaltenen Diagnosen. Versicherte, die für ein konkretes Gesundheitsprogramm in Betracht kommen, erhalten eine Einladung zur Teilnahme. Für die Datenanalyse holt der Kläger bei Neukunden sowie bei Vertragsänderungen von Bestandskunden eine datenschutzrechtliche Einwilligung ein. Bei allen übrigen Versicherten wird die Datenanalyse ohne Einwilligung durchgeführt.

Im Februar 2022 verwarnte der Beklagte den Kläger. Dieser habe mit der ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen vorgenommenen Auswertung der zur Leistungserstattung eingereichten Rechnungen zur Ermittlung potentieller Teilnehmer für Präventivprogramme gegen Bestimmungen der DSGVO verstoßen. Zudem wies der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung an, sicherzustellen, entsprechende Datenverarbeitungen nur auf der Grundlage einer wirksamen Einwilligung durchzuführen.

Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die streitgegenständliche Verarbeitung von Gesundheitsdaten sei nach der DSGVO gerechtfertigt. Sie erfülle die Vorgaben für eine zweckändernde Datenverarbeitung und sei für Zwecke der Gesundheitsvorsorge erforderlich. Die von der DSGVO geforderte Rechtsgrundlage des nationalen Rechts sei gegeben. Die Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gehe zu Gunsten des Klägers aus.

Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.

Februar 26.

BVerwG 10 C 6.24 26. Februar 2026, 09:00 Uhr

Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der beklagten Gemeinde Freiburg i. Br. für den Ausbau des Gewässers Dietenbach.

Die Beklagte plant die Errichtung eines neuen Stadtteils "Dietenbach". Zu diesem Zweck hatte sie die Satzung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs Dietenbach erlassen. Der Normenkontrollantrag gegen die Satzung blieb ohne Erfolg. Im Juli 2021 erließ die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss für den Gewässerausbau des Dietenbachs und ordnete dessen sofortige Vollziehung an. Es soll ein 100-jährlicher Hochwasserschutz für den Bereich erreicht und damit eine Siedlungsentwicklung ermöglicht werden. Mit seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen und des Auwalds geltend gemacht. Der mit den Vorhaben erstrebte Hochwasserschutz vor 100-jährigem Hochwasser (HQ100) sei ein Mindeststandard, der in den nächsten Jahrzehnten für ein sicheres Wohnen nicht ausreiche. Für Extremwetterereignisse fehle ein ausreichendes Retentionsvolumen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen durch das Vorhaben sei nicht zu besorgen. Soweit eine Verminderung der bisher vorhandenen natürlichen Hochwasserrückhaltefläche mit dem Vorhaben einhergehe, werde dieser teilweise Funktionsverlust der Rückhaltefläche im Bereich des geplanten Neubaugebiets rechtmäßig an anderer Stelle ausgeglichen.

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Februar 26.

BVerwG 10 C 3.25 u. a. 26. Februar 2026, 11:00 Uhr

Entschädigung für die Vernässung von Forstflächen durch Biberdämme

Der Kläger war seit 1998 Eigentümer forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen in Brandenburg, die zu einem Großteil in einem Naturschutzgebiet liegen. Ab dem Jahr 2003 führten die Errichtung einer Burg und von Dammbauten durch Exemplare des Elbebibers zu Vernässungen, welche die Holzproduktion auf einem Teil der Flächen unmöglich gemacht haben sollen. Eine im April 2005 erhobene Klage des Klägers auf Feststellung, dass die Beseitigung bestimmter Biberdämme keiner Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von artenschutzrechtlichen Verboten bedürfe, hilfsweise auf Verpflichtung, eine solche zu erteilen, wurde rechtskräftig abgewiesen.

Im Verfahren BVerwG 10 C 4.25 begehrt der Kläger, das Land Brandenburg zur Zahlung einer Entschädigung für eine bis Ende 2007 eingetretene Vernässung von ca. 34 ha Holzbodenfläche zu verurteilen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als nicht erfüllt angesehen. Die Schäden, die durch die Biberdämme eingetreten seien, stellten keine im Einzelfall unzumutbare Belastung dar. Für die Bestimmung des "Eigentums" im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG sei auf das Forstrevier als wirtschaftlich verwertbare, im Wesentlichen gleich bewirtschaftete Einheit abzustellen. Es könne unterstellt werden, dass die Biberdämme zu einer Vernässung der in diesem Verfahren und in dem Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.25 streitgegenständlichen Flächen sowie zu einer Beeinträchtigung zweier Forstwege geführt habe. Selbst wenn man die Flächen des Parallelverfahrens mitberücksichtige, was im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich sei, sei der Verlust der forstlichen Nutzbarkeit von dann insgesamt ca. 65 ha Holzbodenfläche bei einer gesamten Holzbodenfläche von ca. 230 ha (ca. 28 %) unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände des Einzelfalls nicht unzumutbar.

Im Verfahren BVerwG 10 C 3.25 begehrt der Kläger vom Oberbürgermeister der Stadt Brandenburg die "Gewährung von Entschädigung dem Grunde nach" für Schäden an - weiteren - ca. 31 ha Forstflächen und Wegen, die durch Vernässungen infolge von Biberdämmen ab Januar 2008 entstanden sein sollen und zukünftig noch entstehen. Mit ordnungsbehördlicher Verfügung hatte die Beklagte den Kläger 2008 verpflichtet, jegliche Beeinträchtigungen bestimmter Biberdämme zu unterlassen. Dem Kläger könne für die naturschutzrechtlich unzulässige Öffnung der Biberdämme keine Ausnahme oder Befreiung erteilt werden. Eine Entschädigung stehe ihm für Schäden an den näher bezeichneten Flächen nicht zu. Die zuletzt nur noch mit dem Entschädigungsbegehren aufrecht erhaltene Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat - mit im Wesentlichen derselben Begründung wie im Parallelverfahren - auch hier die Voraussetzung einer im Einzelfall unzumutbaren Belastung (§ 68 Abs. 1 BNatSchG) als nicht erfüllt angesehen.

Mit den Revisionen verfolgt der Kläger seine Entschädigungsbegehren weiter.

März 04.

BVerwG 1 C 4.25 04. März 2026, 09:30 Uhr

Vereinbarkeit der Feststellung des Nichtbesitzes der deutschen Staatsangehörigkeit mit Art. 20 AEUV?

Die Kläger, türkische Staatsangehörige, wurden im Juni 1999 unter Aufgabe ihrer türkischen Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Unmittelbar nach der Einbürgerung beantragten sie den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit, die ihnen in der Folge wiederverliehen wurde. Im Dezember 2017 beantragten sie die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit. Zur Begründung gaben sie an, die türkische Staatsangehörigkeit am 9. August 1999 wiedererworben zu haben. Daraufhin bestätigte die Beklagte den Klägern im Juli 2018 das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit, erteilte ihnen im August 2018 Staatsangehörigkeitsausweise und gab diese noch im gleichen Monat aus. Mit Ordnungsverfügungen vom 12. Februar 2021 stellte die Beklagte fest, dass die Kläger jeweils nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit seien, hob die erteilten Staatsangehörigkeitsausweise auf und forderte die Kläger zu deren Rückgabe auf. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht diese Bescheide aufgehoben. Die Feststellung, die Kläger seien nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, finde in § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 bis 5 StAG keine Grundlage, da die Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 17 Nr. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 StAG 2000 verloren hätten. Die Kläger erfüllten zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 StAG 2000. Diese Norm verstoße indes in der damaligen Auslegung gegen Unionsrecht, namentlich gegen Art. 20 AEUV, mit der Folge, dass sie im Fall des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Kläger nicht anzuwenden sei.

Gegenstand der gegen dieses Urteil zugelassenen Sprungrevision der Beklagten ist die Frage, ob § 25 StAG 2000 im Einklang mit Art. 20 AEUV in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union steht (vgl. EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 bis C-686/22 -).

März 04.

BVerwG 6 A 2.24 04. März 2026, 10:00 Uhr

Klage der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gegen den BND auf Einsicht in Dateianordnung

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) klagt vor dem erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) auf Einsichtnahme in dem BND-Präsidenten vorbehaltene Anordnungen individueller nachrichtendienstlicher Aufklärungsmaßnahmen. Streitgegenständlich sind Anordnungen von CNE (Computer Network Exploitation) -Maßnahmen im Rahmen der Ausland-Ausland-Aufklärung, das heißt für Eingriffe mit technischen Mitteln in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland. Der BND hatte im Rahmen eines Kontrolltermins der BfDI die Einsicht in diese Anordnungen verweigert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine abgesonderte Verhandlung zur Zulässigkeit der Klage zwischen zwei Behörden desselben Rechtsträgers – der Bundesrepublik Deutschland – angeordnet.

März 04.

BVerwG 9 A 11.26 04. März 2026, 13:00 Uhr

Recht des Ausbaus von Energieleitungen; hier: vorläufige Besitzeinweisung Beschluss vom 18.08.2025, Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage BBPlG, Abschnitt 2, Az: 106.2.2-11510/6-10/2025

März 04.

BVerwG 9 A 12.26 04. März 2026, 13:00 Uhr

Recht des Ausbaus von Energieleitungen; hier: vorläufige Besitzeinweisung vom 01.09.2025, Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage BBPlG, Abschnitt 2, Az: 106.2.2-11510/6-11/2025

März 04.

BVerwG 9 A 6.26 04. März 2026, 13:00 Uhr

Recht des Ausbaus von Energieleitungen; hier: vorläufige Besitzeinweisung (PFB vom 18.03.2025) für den Abschnitt A2, Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage Wolmirstedt – Isar und Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Isar)

März 04.

BVerwG 9 A 9.26 04. März 2026, 13:00 Uhr

Ausbau von Energieleitungen (ohne Planfeststellung); hier: vorläufige Besitzeinweisung (PFB vom 18.03.2025) für den Abschnitt A2, Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage Wolmirstedt-Isar usw.; hier: Bescheid LVA Sachsen-Anhalt vom 05.08.2025, Az.106.2.2-11510/6-9/2025

März 11.

BVerwG 9 A 11.26 11. März 2026, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Recht des Ausbaus von Energieleitungen; hier: vorläufige Besitzeinweisung Beschluss vom 18.08.2025, Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage BBPlG, Abschnitt 2, Az: 106.2.2-11510/6-10/2025

März 11.

BVerwG 9 A 12.26 11. März 2026, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Recht des Ausbaus von Energieleitungen; hier: vorläufige Besitzeinweisung vom 01.09.2025, Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage BBPlG, Abschnitt 2, Az: 106.2.2-11510/6-11/2025

März 11.

BVerwG 9 A 6.26 11. März 2026, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Recht des Ausbaus von Energieleitungen; hier: vorläufige Besitzeinweisung (PFB vom 18.03.2025) für den Abschnitt A2, Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage Wolmirstedt – Isar und Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Isar)

März 11.

BVerwG 9 A 9.26 11. März 2026, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Ausbau von Energieleitungen (ohne Planfeststellung); hier: vorläufige Besitzeinweisung (PFB vom 18.03.2025) für den Abschnitt A2, Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage Wolmirstedt-Isar usw.; hier: Bescheid LVA Sachsen-Anhalt vom 05.08.2025, Az.106.2.2-11510/6-9/2025

März 12.

BVerwG 2 C 9.25 12. März 2026, 10:00 Uhr

Versorgungsrecht; hier: Vorverlegung des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen

März 12.

BVerwG 3 C 2.24 12. März 2026, 10:00 Uhr

Arzneimittelrecht;

hier: Herstellung und Inverkehrbringen bestimmter Arzneimittel

März 12.

BVerwG 2 A 7.25 12. März 2026, 11:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht; hier: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

März 17.

BVerwG 4 C 1.25 17. März 2026, 09:30 Uhr

Baurecht; hier: Anfechtung einer Baugenehmigung für eine Wohnnutzung im Nachbargebäude einer Veranstaltungsstätte

März 24.

BVerwG 1 C 13.25 24. März 2026, 09:30 Uhr

Ausländerrecht hier: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

März 24.

BVerwG 1 C 29.25 24. März 2026, 09:30 Uhr

Ausländerrecht; hier: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

März 24.

BVerwG 1 C 6.25 24. März 2026, 09:30 Uhr

Ausländerrecht; hier: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

März 25.

BVerwG 7 C 9.24 25. März 2026, 09:00 Uhr

Eisenbahnkreuzungsrecht; hier: Erstattung von Kosten

März 25.

BVerwG 6 C 8.24 25. März 2026, 10:00 Uhr

Vereinsrecht; hier: vereinsrechtlicher Sicherstellungsbescheid

März 25.

BVerwG 7 C 3.25 25. März 2026, 11:00 Uhr

Fingierte Genehmigung zur Änderung von Windenergieanlagen

Mit Bescheid vom 25. Juni 2024 erteilte der Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Anschließend beantragte die Klägerin noch vor der Errichtung der Anlagen eine Änderungsgenehmigung insbesondere wegen eines Austausches des Anlagentyps. Der Beklagte bescheinigte mit Schreiben vom 2. September 2024 den Eintritt der Fiktion der beantragten Änderungsgenehmigung und teilte u. a. mit, dass die erforderlichen Zulassungen nach anderen Gesetzen bei den betroffenen Drittbehörden selbständig einzuholen seien. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie begehrt die Aufhebung des Zusatzes in dem Schreiben betreffend die Einholung weiterer Zustimmungen bzw. Genehmigungen, die Feststellung, dass weder die Zustimmung der Luftfahrtbehörde noch weitere Genehmigungen wie eine Bau- und eine Waldumwandlungsgenehmigung einzuholen seien, sowie die Feststellung eines früheren Zeitpunkts des Eintritts der Genehmigungsfiktion.

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2025 festgestellt, dass über die fingierte Änderungsgenehmigung hinaus kein Zustimmungserfordernis der Luftfahrtbehörde bestehe, keine Baugenehmigung oder Waldumwandlungsgenehmigung eingeholt werden müsse und die Genehmigungsfiktion am 20. August 2024, nicht aber noch früher eingetreten sei; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Zusätze hätten keine Regelungswirkung, sondern seien als Hinweise auf die Rechtslage zu verstehen. Deren Aufhebung könne die Klägerin daher nicht verlangen. Demgegenüber sei ihre Feststellungsklage weitestgehend erfolgreich, da die fingierte Änderungsgenehmigung das Zustimmungserfordernis und weitere Genehmigungserfordernisse wegen der ihr zukommenden Konzentrationswirkung umfasse.

Die Vorinstanz hat die Revision zur Klärung der Fragen zugelassen, ob neben der fingierten Änderungsgenehmigung weitere Zustimmungs- und Genehmigungserfordernisse bestünden und dieser Genehmigung Konzentrationswirkung zukomme. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel der Aufhebung der Zusätze in dem Schreiben weiter. Der Beklagte wendet sich mit seiner Revision gegen die Feststellung, dass weder die Zustimmung der Luftfahrtbehörde noch eine Bau- und eine Waldumwandlungsgenehmigung einzuholen seien.

März 25.

BVerwG 7 C 4.25 25. März 2026, 11:00 Uhr

Notwendigkeit eines Baugenehmigungsverfahrens neben einer fingierten Genehmigung zur Änderung von Windenergieanlagen

Die Klägerin erhielt von der zuständigen Immissionsschutzbehörde zunächst die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Anschließend beantragte sie noch vor der Errichtung der Anlagen eine Änderungsgenehmigung insbesondere wegen eines Austausches des Anlagentyps. Die Immissionsschutzbehörde teilte der Klägerin mit Schreiben vom 2. September 2024 den Eintritt der Fiktion der beantragten Änderungsgenehmigung sowie u. a. mit, dass die erforderlichen Zulassungen nach anderen Gesetzen bei den betroffenen Drittbehörden selbständig einzuholen seien. Im Nachgang hierzu forderte der beklagte Landkreis die Klägerin mit Schreiben vom 30. September 2024 auf, das Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie begehrt die Aufhebung der Aufforderung zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens und die Feststellung, dass keine Baugenehmigung einzuholen sei.

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2025 festgestellt, dass über die fingierte Änderungsgenehmigung hinaus keine Baugenehmigung einzuholen ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Schreiben mit der Aufforderung der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens habe keine Regelungswirkung, sondern sei als Hinweis auf die Rechtslage zu verstehen. Dessen Aufhebung könne die Klägerin daher nicht verlangen. Demgegenüber sei ihre Feststellungsklage erfolgreich, da die Konzentrationswirkung der fingierten Änderungsgenehmigung die Baugenehmigung umfasse.

Die Vorinstanz hat die Revision zur Klärung der Fragen zugelassen, ob der fingierten Änderungsgenehmigung Konzentrationswirkung zukomme. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel der Aufhebung der Zusätze in dem Schreiben weiter. Der Beklagte wendet sich mit seiner Revision gegen die Feststellung, dass weder die Zustimmung der Luftfahrtbehörde noch eine Bau- und eine Waldumwandlungsgenehmigung einzuholen seien.

März 26.

BVerwG 5 C 6.24 26. März 2026, 10:00 Uhr

Termin aufgehoben

Unterhaltsvorschussgesetz; hier: Rückforderung gewährter Leistungen

März 26.

BVerwG 8 C 3.25 26. März 2026, 10:00 Uhr

Kommunalrecht hier: Mitgliedschaft in der "Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg"

März 26.

BVerwG 5 C 7.24 26. März 2026, 11:15 Uhr

Unterhaltsvorschussgesetz; hier: Erstattung von Unterhaltsvorschussleistungen

April 21.

BVerwG 4 CN 1.25 21. April 2026, 09:30 Uhr

Baurecht, hier: Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2118 der Landeshauptstadt München vom 06.10.2021

April 22.

BVerwG 9 A 10.25 22. April 2026, 10:00 Uhr

Straßenrechtliche Planfeststellung

hier: Neubau des Kreuzes Kehdingen, Anschluss der A 20 an die A 26, PFB vom 27.02.2025 (Anlage 1 zu § 17e FStrG, Vorhaben Nr. 31)

April 22.

BVerwG 9 A 8.25 22. April 2026, 10:00 Uhr

Straßenrechtliche Planfeststellung;

hier: Neubau des Kreuzes Kehdingen, Anschluss der A20 an die A26, PFB vom 27.02.2025 (Anlage 1 zu FStrG § 17e, Nr. 31)

April 22.

BVerwG 9 A 9.25 22. April 2026, 10:00 Uhr

Straßenrechtliche Planfeststellung;

hier: Neubau des Kreuzes Kehdingen, Anschluss der A20 an die A26, PFB vom 27.02.2025 (Anlage 1 zu FStrG § 17e, Nr. 31)

April 22.

BVerwG 9 A 21.24 22. April 2026, 14:00 Uhr

Straßenrecht; hier: Verpflichtungsbegehren Aufhebung PFB 18.5.2005 Neubau A 143 Westumfahrung Halle und Änderungs- und Ergänzungsbeschluss vom 20.03.2018

April 23.

BVerwG 2 C 11.25 23. April 2026, 10:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht; hier: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (gewerbsmäßiger Computerbetrug in der Funktion als Kassenführerin)

April 23.

BVerwG 3 C 2.25 23. April 2026, 10:00 Uhr

Haltung von Mastputen

Die Beigeladene betreibt einen Mastbetrieb für Putenhähne. Der Kläger – ein nach dem Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen des Landes Baden-Württemberg anerkannter Verein – begehrt, das beklagte Land zu verpflichten, der Beigeladenen die Putenhaltung vollständig oder bezüglich einzelner Rassen zu untersagen, hilfsweise über den Antrag auf tierschutzrechtliches Einschreiten neu zu entscheiden.

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Einschreiten gegen die Putenhaltung ab. Dessen Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos.

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil geändert, den Bescheid aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag auf tierschutzrechtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden; im Übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen. Einen Anspruch auf Untersagung der Putenhaltung habe der Kläger nicht. Eine Untersagung wäre unverhältnismäßig. Tierschutzkonforme Zustände könnten auch durch mildere Maßnahmen erreicht werden. Das Halten von Puten bestimmter Zuchtlinien, die nach Auffassung des Klägers das Ergebnis verbotener Qualzucht seien, könne auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes nicht untersagt werden; die hierfür erforderliche Rechtsverordnung sei nicht erlassen worden. Abgesehen davon könne eine Qualzucht nicht festgestellt werden. Das Halten schnabelkupierter Puten könne ebenfalls mangels Rechtsgrundlage nicht untersagt werden. Der Kläger habe aber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 1 TierSchG einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf tierschutzrechtliches Einschreiten. Die Haltung der Puten im Betrieb der Beigeladenen entspreche nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG. Die Beeinträchtigungen der Grundbedürfnisse der Puten wögen so schwer, dass sich wirtschaftliche Interessen der Beigeladenen dagegen nicht durchsetzen könnten. Bei den festgestellten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz müsse die Behörde einschreiten. Welche konkreten Maßnahmen zu ergreifen seien, liege in ihrem Ermessen.

Auf die Beschwerde des Beklagten hat der Senat dessen Revision zugelassen. Es bedürfe der Klärung, ob die Tierschutzbehörden auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 TierSchG ohne eine Regelung der Anforderungen an die Haltung von Mastputen in einer Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 1 TierSchG weitergehende Anforderungen an derartige Haltungen als bisher stellen können. Die Beschwerden des Klägers und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision sind ohne Erfolg geblieben. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt.

April 23.

BVerwG 2 A 8.25 23. April 2026, 11:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht; hier: Ausspruch einer qualifizierten Pflichtenmahnung

April 23.

BVerwG 2 C 13.25 23. April 2026, 12:00 Uhr

Besoldungsrecht; hier: Amtsangemessene Alimentation im Land Berlin (BerlB-VAnpG 2010/2011)

April 23.

BVerwG 2 C 14.25 23. April 2026, 12:00 Uhr

Besoldungsrecht; hier: Amtsangemessene Alimentation im Land Berlin (BerlB-VAnpG 2010/2011)

April 23.

BVerwG 2 C 15.25 23. April 2026, 12:00 Uhr

Besoldungsrecht; hier: Amtsangemessene Alimentation im Land Berlin (BerlB-VAnpG 2010/2011)

April 23.

BVerwG 2 C 16.25 23. April 2026, 12:00 Uhr

Besoldungsrecht; hier: Amtsangmessene Alimentation im Land Berlin

(BerlBVAnpG 2010/2011)

April 23.

BVerwG 2 C 17.25 23. April 2026, 12:00 Uhr

Besoldungsrecht; hier: Amtsangemessene Alimentation im Land Berlin

(BerlBVAnpG 2010/2011)

April 24.

BVerwG 5 P 4.24 24. April 2026, 10:00 Uhr

Personalvertretungsrecht; hier: Einleitung von Beteiligungsverfahren in Fällen des § 53 DRiG

April 27.

BVerwG 6 A 18.23 27. April 2026, 10:00 Uhr
(Fortsetzung)

Verbot der Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensmäßiger Lebensgestaltung e. V."

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit vereinsrechtlicher Verbotsverfügung vom 4. August 2023 die Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensmäßiger Lebensgestaltung e. V." und alle Teilorganisationen, genannt "Gefährtschaften", "Gilden" und "Freundeskreise" sowie die Teilorganisation "Familienwerk e. V. " verboten und aufgelöst. Die Vereinigung richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung. Mit dem Verbot wurde das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.

Mit ihrer Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist, macht die betroffene Vereinigung vor allem geltend, sie sei eine Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft. Die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot lägen nicht vor. Das Verbot erweise sich zumindest als unverhältnismäßig.

Auf die  zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird verwiesen.

April 29.

BVerwG 1 WB 27.25 29. April 2026, 10:00 Uhr

Wehrbeschwerderecht

April 29.

BVerwG 6 CN 2.24 29. April 2026, 10:00 Uhr

Hochschulrecht hier: Umrechnung von an Europäischen Schulen erzielten Abiturdurchschnittsnoten für den Hochschulzugang

April 29.

BVerwG 8 C 7.25 29. April 2026, 10:00 Uhr

Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht hier: Rehabilitierung

Mai 13.

BVerwG 9 A 15.24 13. Mai 2026, 09:00 Uhr

Straßenrechtliche Planfeststellung; hier: Planfeststellungsänderungs- und -ergänzungsbeschluss vom 28.06.2024, Neubau A 39, 7. Abschnitt mit Ortsumfahrung Ehra

Mai 20.

BVerwG 6 C 3.25 20. Mai 2026, 10:00 Uhr

Telekommunikationsrecht

hier: offener Netzzugang nach § 155 TKG; Beschluss der BNA vom 20. März 2024 (Az.: BK11-23-007)

Juni 04.

BVerwG 10 C 8.25 04. Juni 2026, 09:00 Uhr

Abfallrecht; hier: Einordnung einer Verpackung (alkoholfreie Getränke aus Fruchtsaft mit Gewürzen und Kohlensäure in sektähnlichen Einweg-Glasflaschen) als pfandpflichtig nach § 31 VerpackG

Juni 04.

BVerwG 10 C 2.25 04. Juni 2026, 10:30 Uhr

Atomrecht hier: Genehmigung gem. § 7 Abs. 3 AtG zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen des KKW Biblis Block A

Juni 10.

BVerwG 8 C 4.25 10. Juni 2026, 10:00 Uhr

Recht der Förderungsmaßnahmen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft; hier: Rücknahme und Rückforderung von Zuwendungen für Betriebsausgaben der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH

Juni 11.

BVerwG 2 C 8.25 11. Juni 2026, 10:00 Uhr

Versorgungsrecht; hier: Übergangsregelung des § 102 Abs. 5 LBeamtVGBW, Ausgleichszulage nach § 101 Abs. 4 LBeamtVGBW

Juni 11.

BVerwG 3 C 15.24 11. Juni 2026, 10:00 Uhr

Infektionsschutzrecht;

hier: Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald über infektionsschutzrechtliche Maßnahmen in der Stadt Freiburg im Breisgau zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021 (Mund-Nasen-Bedeckung)

Juni 11.

BVerwG 2 C 5.25 11. Juni 2026, 11:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht; hier: Gewährung von Freizeitausgleich für nicht (vollständig) als Arbeitszeit anerkannte Fahrzeiten

Juni 23.

BVerwG 4 CN 2.25 23. Juni 2026, 09:30 Uhr

Baurecht; hier: Gültigkeit der Erhaltungsverordnung gem. § 172 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB "Reinickendorfer Straße" Bezirk Mitte, Berlin

Juni 23.

BVerwG 4 C 2.25 23. Juni 2026, 10:45 Uhr

Baurecht; hier: Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau von Wintergärten an Masthähnchenstall

Juni 24.

BVerwG 9 A 1.26 24. Juni 2026, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben),

hier: PFB vom 13.2.2025 für den Abschnitt C2 (Marktredwitz bis Pfreimd) der Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage zum BBPlG, Wolmirstedt - Isar sowie Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin - Isar

Juni 24.

BVerwG 9 A 2.26 24. Juni 2026, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben),

hier: PFB vom 13.2.2025 für den Abschnitt C2 (Marktredwitz bis Pfreimd) der Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage zum BBPlG, Wolmirstedt - Isar sowie Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin - Isar

Juli 02.

BVerwG 3 C 10.24 02. Juli 2026, 10:00 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht, Recht der Heilberufe; hier: sektorale Heilpraktikererlaubnis (Chiropraktik)

Juli 02.

BVerwG 3 C 9.24 02. Juli 2026, 10:00 Uhr

Recht der Heil- und Heilhilfsberufe

hier: sektorale Heilpraktikererlaubnis (beschränkt auf Chiropraktik)

Juli 08.

BVerwG 8 C 5.25 08. Juli 2026, 10:00 Uhr

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; hier: Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Bundesrepublik Deutschland

Juli 09.

BVerwG 5 C 4.25 09. Juli 2026, 10:30 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes; hier: Zuschuss zu Krankenversicherungsbeiträgen nach den Vorschriften des Abgeordnetengesetzes

Juli 09.

BVerwG 5 C 5.25 09. Juli 2026, 10:30 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes hier: Zuschuss zu Krankenversicherungsbeiträgen nach den Vorschriften des Abgeordnetengesetzes

Juli 23.

BVerwG 10 C 2.25 23. Juli 2026, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Atomrecht hier: Genehmigung gem. § 7 Abs. 3 AtG zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen des KKW Biblis Block A

Juli 23.

BVerwG 10 C 6.25 23. Juli 2026, 09:00 Uhr

Abfallrecht; hier: Einordnung einer sog. Permanenttragetasche als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackung

Juli 23.

BVerwG 10 C 6.25 23. Juli 2026, 14:00 Uhr

Termin verlegt

Abfallrecht; hier: Einordnung einer sog. Permanenttragetasche als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackung

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.