Termine zur Verhandlung und Verkündung


Nachfolgend sehen Sie kommende öffentliche Verhandlungen und Verkündungen des Bundesverwaltungsgerichts. Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen sind jederzeit möglich.

März 04.

BVerwG 1 C 4.25 04. März 2026, 09:30 Uhr

Vereinbarkeit der Feststellung des Nichtbesitzes der deutschen Staatsangehörigkeit mit Art. 20 AEUV?

Die Kläger, türkische Staatsangehörige, wurden im Juni 1999 unter Aufgabe ihrer türkischen Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Unmittelbar nach der Einbürgerung beantragten sie den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit, die ihnen in der Folge wiederverliehen wurde. Im Dezember 2017 beantragten sie die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit. Zur Begründung gaben sie an, die türkische Staatsangehörigkeit am 9. August 1999 wiedererworben zu haben. Daraufhin bestätigte die Beklagte den Klägern im Juli 2018 das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit, erteilte ihnen im August 2018 Staatsangehörigkeitsausweise und gab diese noch im gleichen Monat aus. Mit Ordnungsverfügungen vom 12. Februar 2021 stellte die Beklagte fest, dass die Kläger jeweils nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit seien, hob die erteilten Staatsangehörigkeitsausweise auf und forderte die Kläger zu deren Rückgabe auf. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht diese Bescheide aufgehoben. Die Feststellung, die Kläger seien nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, finde in § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 bis 5 StAG keine Grundlage, da die Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 17 Nr. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 StAG 2000 verloren hätten. Die Kläger erfüllten zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 StAG 2000. Diese Norm verstoße indes in der damaligen Auslegung gegen Unionsrecht, namentlich gegen Art. 20 AEUV, mit der Folge, dass sie im Fall des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Kläger nicht anzuwenden sei.

Gegenstand der gegen dieses Urteil zugelassenen Sprungrevision der Beklagten ist die Frage, ob § 25 StAG 2000 im Einklang mit Art. 20 AEUV in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union steht (vgl. EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 bis C-686/22 -).

März 04.

BVerwG 6 A 2.24 04. März 2026, 10:00 Uhr

Klage der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gegen den BND auf Einsicht in Dateianordnung

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) klagt vor dem erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) auf Einsichtnahme in dem BND-Präsidenten vorbehaltene Anordnungen individueller nachrichtendienstlicher Aufklärungsmaßnahmen. Streitgegenständlich sind Anordnungen von CNE (Computer Network Exploitation)-Maßnahmen im Rahmen der Ausland-Ausland-Aufklärung, das heißt für Eingriffe mit technischen Mitteln in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland. Der BND hatte im Rahmen eines Kontrolltermins der BfDI die Einsicht in diese Anordnungen verweigert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine abgesonderte Verhandlung zur Zulässigkeit der Klage zwischen zwei Behörden desselben Rechtsträgers – der Bundesrepublik Deutschland – angeordnet.

März 04.

BVerwG 9 A 6.26 u. a. 04. März 2026, 13:00 Uhr

Termin verlegt

Der Kläger wendet sich gegen vorzeitige Besitzeinweisungen nach § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 44b Abs. 1 EnWG.

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 18. März 2025 stellt den Plan nach § 24 Abs. 1 NABEG für die Errichtung und den Betrieb des sogenannten SuedOstLink (Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG) im Abschnitt A2 (Sachsen-Anhalt Süd/Thüringen Nord) fest. Der Beschluss ist bestandskräftig. Die geplante Leitung nimmt zahlreiche Grundstücke, die im Eigentum des Klägers stehen oder von ihm bewirtschaftet werden für eine Erdverkabelung und für Schutzstreifen dauerhaft sowie für (u. a.) Arbeitsflächen und Zuwegungen vorübergehend in Anspruch.

Die beigeladene Vorhabenträgerin beantragte in insgesamt vier Fällen die vorzeitige Besitzeinweisung in Flächen des Klägers. Die Beklagte hat antragsgemäß entsprechende Beschlüsse erlassen. Hiergegen richten sich die Klagen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Besitzeinweisungsbeschlüsse seien formell und materiell rechtswidrig, insbesondere fehle es an einer Weigerung des Klägers i. S. v. § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG. Der Beigeladenen sei das Scheitern vorheriger Vertragsverhandlungen anzulasten. Auch sei die Verwirklichung des Vorhabens nicht eilbedürftig.

Beklagter und Beigeladene verteidigen die Rechtmäßigkeit der Besitzeinweisungsbeschlüsse.

Allen Klageverfahren gingen Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz voraus. Die Anträge hat der 11. Senat abgelehnt, in zwei Verfahren der Beklagten aber aufgegeben, die mündliche Verhandlung nachzuholen. Das ist zwischenzeitlich geschehen.

März 04.

BVerwG 6 C 7.24 04. März 2026, 13:30 Uhr

Analyse von Abrechnungsdaten zum Zweck des zielgerichteten Angebots von Gesundheitsprogrammen durch eine private Krankenversicherung

Der Kläger, ein privater Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit, bietet sog. Versorgungsprogramme an (etwa Coaching-Angebote bei Diabetes, Asthma oder Rückenleiden). Zur Ermittlung potentieller Programmteilnehmer analysiert er die zur Leistungsabrechnung eingereichten Rechnungen u. a. hinsichtlich der darin enthaltenen Diagnosen. Versicherte, die für ein konkretes Gesundheitsprogramm in Betracht kommen, erhalten eine Einladung zur Teilnahme. Für die Datenanalyse holt der Kläger bei Neukunden sowie bei Vertragsänderungen von Bestandskunden eine datenschutzrechtliche Einwilligung ein. Bei allen übrigen Versicherten wird die Datenanalyse ohne Einwilligung durchgeführt.

Im Februar 2022 verwarnte der Beklagte den Kläger. Dieser habe mit der ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen vorgenommenen Auswertung der zur Leistungserstattung eingereichten Rechnungen zur Ermittlung potentieller Teilnehmer für Präventivprogramme gegen Bestimmungen der DSGVO verstoßen. Zudem wies der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung an, sicherzustellen, entsprechende Datenverarbeitungen nur auf der Grundlage einer wirksamen Einwilligung durchzuführen.

Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die streitgegenständliche Verarbeitung von Gesundheitsdaten sei nach der DSGVO gerechtfertigt. Sie erfülle die Vorgaben für eine zweckändernde Datenverarbeitung und sei für Zwecke der Gesundheitsvorsorge erforderlich. Die von der DSGVO geforderte Rechtsgrundlage des nationalen Rechts sei gegeben. Die Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gehe zu Gunsten des Klägers aus.

Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.

März 06.

BVerwG 6 C 7.24 06. März 2026, 09:00 Uhr
(Entscheidungsverkündung)

Analyse von Abrechnungsdaten zum Zweck des zielgerichteten Angebots von Gesundheitsprogrammen durch eine private Krankenversicherung

Der Kläger, ein privater Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit, bietet sog. Versorgungsprogramme an (etwa Coaching-Angebote bei Diabetes, Asthma oder Rückenleiden). Zur Ermittlung potentieller Programmteilnehmer analysiert er die zur Leistungsabrechnung eingereichten Rechnungen u. a. hinsichtlich der darin enthaltenen Diagnosen. Versicherte, die für ein konkretes Gesundheitsprogramm in Betracht kommen, erhalten eine Einladung zur Teilnahme. Für die Datenanalyse holt der Kläger bei Neukunden sowie bei Vertragsänderungen von Bestandskunden eine datenschutzrechtliche Einwilligung ein. Bei allen übrigen Versicherten wird die Datenanalyse ohne Einwilligung durchgeführt.

Im Februar 2022 verwarnte der Beklagte den Kläger. Dieser habe mit der ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen vorgenommenen Auswertung der zur Leistungserstattung eingereichten Rechnungen zur Ermittlung potentieller Teilnehmer für Präventivprogramme gegen Bestimmungen der DSGVO verstoßen. Zudem wies der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung an, sicherzustellen, entsprechende Datenverarbeitungen nur auf der Grundlage einer wirksamen Einwilligung durchzuführen.

Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die streitgegenständliche Verarbeitung von Gesundheitsdaten sei nach der DSGVO gerechtfertigt. Sie erfülle die Vorgaben für eine zweckändernde Datenverarbeitung und sei für Zwecke der Gesundheitsvorsorge erforderlich. Die von der DSGVO geforderte Rechtsgrundlage des nationalen Rechts sei gegeben. Die Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gehe zu Gunsten des Klägers aus.

Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.

März 11.

BVerwG 9 A 6.26 u. a. 11. März 2026, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Der Kläger wendet sich gegen vorzeitige Besitzeinweisungen nach § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 44b Abs. 1 EnWG.

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 18. März 2025 stellt den Plan nach § 24 Abs. 1 NABEG für die Errichtung und den Betrieb des sogenannten SuedOstLink (Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG) im Abschnitt A2 (Sachsen-Anhalt Süd/Thüringen Nord) fest. Der Beschluss ist bestandskräftig. Die geplante Leitung nimmt zahlreiche Grundstücke, die im Eigentum des Klägers stehen oder von ihm bewirtschaftet werden für eine Erdverkabelung und für Schutzstreifen dauerhaft sowie für (u. a.) Arbeitsflächen und Zuwegungen vorübergehend in Anspruch.

Die beigeladene Vorhabenträgerin beantragte in insgesamt vier Fällen die vorzeitige Besitzeinweisung in Flächen des Klägers. Die Beklagte hat antragsgemäß entsprechende Beschlüsse erlassen. Hiergegen richten sich die Klagen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Besitzeinweisungsbeschlüsse seien formell und materiell rechtswidrig, insbesondere fehle es an einer Weigerung des Klägers i. S. v. § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG. Der Beigeladenen sei das Scheitern vorheriger Vertragsverhandlungen anzulasten. Auch sei die Verwirklichung des Vorhabens nicht eilbedürftig.

Beklagter und Beigeladene verteidigen die Rechtmäßigkeit der Besitzeinweisungsbeschlüsse.

Allen Klageverfahren gingen Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz voraus. Die Anträge hat der 11. Senat abgelehnt, in zwei Verfahren der Beklagten aber aufgegeben, die mündliche Verhandlung nachzuholen. Das ist zwischenzeitlich geschehen.

März 12.

BVerwG 2 C 9.25 12. März 2026, 10:00 Uhr

Berücksichtigung der Tätigkeit als Architekt im Praktikum bei der Festsetzung besoldungsrechtlicher Erfahrungsstufen

Die Klägerin wurde nach erfolgreichem Abschluss der Staatsprüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Architektur im Schwerpunkt Hochbau vom beklagten Land Baden-Württemberg unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung vom 1. Juni 2020 zur Bauoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) ernannt. Vor ihrer Tätigkeit für das beklagte Land arbeitete sie nach Abschluss ihres Architekturstudiums als angestellte Arbeitnehmerin in der Privatwirtschaft, davon zunächst zwei Jahre als Architektin im Praktikum.

Der Beklagte hat die Tätigkeit als Architektin im Praktikum bei der Festsetzung der Erfahrungsstufen unberücksichtigt gelassen, weil es sich dabei um eine Ausbildung gehandelt habe. Die von der Klägerin hiergegen eingelegte Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, die Tätigkeit als Architektin im Praktikum, die dem Erwerb der Voraussetzungen für die Ausübung des Architektenberufs diene, sei der Ausbildung zuzuordnen und stelle damit keine berücksichtigungsfähige hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG BW dar. Die Zuordnung zur Ausbildung ergebe sich maßgeblich aus den Vorschriften des Architektengesetzes Baden-Württemberg und der Satzung der Architektenkammer Baden-Württemberg. Sie werde durch den Leitfaden der Architektenkammer "Architekt/in im Praktikum" und die Vorschriften der Landesbauordnung über die Vorlagenberechtigung gestützt. Die von der Klägerin vorgelegten Arbeitsverträge sowie die Stellungnahme der Architektenkammer rechtfertigten keine andere Einschätzung.

Mit der bereits vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

März 12.

BVerwG 3 C 2.24 12. März 2026, 10:00 Uhr

Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken

Der Kläger ist Apotheker und stellt in seiner Apotheke Arzneimittel her. Es handelt sich unter anderem um Einmalspritzen mit einem Arzneimittel, das bei Augenuntersuchungen verwendet wird, sowie um sogenannte Darmspülmittel zur Vorbereitung von Darmspiegelungen. Der Kläger beruft sich dabei auf die für Apotheker bestehenden rechtlichen Möglichkeiten, in der Apotheke Arzneimittel unter bestimmten Bedingungen erlaubnis- und zulassungsfrei herzustellen und in Verkehr zu bringen, zum einen als sogenanntes Rezepturarzneimittel, d. h. nach Vorlage einer ärztlichen Verschreibung, zum anderen als sogenanntes Defekturarzneimittel, d. h. aufgrund häufiger ärztlicher Verschreibungen in begrenzter Menge im Voraus. Im Fall des Klägers liegen der Herstellung und dem Inverkehrbringen dabei keine Verschreibungen für einzelne Patienten, sondern für den Praxisbedarf der verschreibenden Ärzte zugrunde; die hergestellte und abgegebene Menge ist für eine Vielzahl von Patienten ausreichend.

Das beklagte Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit untersagte dem Kläger, drei Arzneimittel – die Spritzen für die augenärztliche Untersuchung sowie zwei Darmspülmittel – als Rezepturarzneimittel in Packungseinheiten für mehr als einen Patienten herzustellen und in Verkehr zu bringen. Im Hinblick auf ein weiteres Darmspülmittel untersagte es die Herstellung und das Inverkehrbringen als Defekturarzneimittel ohne den Nachweis häufiger Verordnungen an benannte Patienten oder in Mengen von mehr als 100 Packungseinheiten für bis zu 100 Patienten. Zur Begründung machte es unter anderem geltend, dass Rezeptur- und Defekturarzneimittel zwar erlaubnisfrei in Apotheken hergestellt und zulassungsfrei in Verkehr gebracht werden könnten, die Voraussetzungen hierfür im Fall des Klägers aber nicht vorlägen. Grundlage der Herstellung und des Inverkehrbringens könnten nur für bestimmte Patienten ausgestellte Verschreibungen sein, nicht aber Verschreibungen für den Praxisbedarf von Ärzten. Zudem seien die Herstellung und das Inverkehrbringen als Defekturarzneimittel nur in Mengen bis zu 100 abgabefertigen Packungen pro Tag zulässig (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes ), wobei eine Packung der für einen Patienten benötigten Portion entspreche; der Kläger bringe das in Rede stehende Darmspülmittel als Defekturarzneimittel aber für 108 Patienten in Verkehr.

Die gegen die Untersagung gerichtete Klage war vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und den Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, Grundlage für ein Rezepturarzneimittel könne auch eine Verschreibung für den Praxisbedarf eines Arztes sein, eine Verschreibung für einen bestimmten Patienten sei nicht erforderlich. Gleiches gelte für Defekturarzneimittel. Die für diese geltende Beschränkung auf 100 Packungen pro Tag sei zudem nicht dahingehend zu verstehen, dass eine Packung einer Patientenportion entspreche. Die Größe der Packung werde vielmehr durch die jeweiligen Verschreibungen bestimmt; laute eine Verschreibung für Praxisbedarf auf 108 Patientenportionen, so handle es sich um eine einzige Packung im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG.

Gegen dieses Urteil hat das beklagte Landesamt die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

März 12.

BVerwG 2 A 7.25 12. März 2026, 11:00 Uhr

Disziplinarklage gegen einen Beamten des Bundesnachrichtendienstes

Der Beklagte ist Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst des Bundes und wird seit über zwanzig Jahren beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Anfang 2024 leitete der BND gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Darin werden ihm grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber zwei Praktikantinnen während der Weihnachtsfeier 2022 und anlässlich einer privaten Geburtstagsfeier, unangemessenes Verhalten gegenüber einem Mitarbeiter auf der Herrentoilette des Sachgebiets sowie verschiedene sexistische und rassistische Äußerungen zur Last gelegt. Darüber hinaus habe der Beklagte Hitlerimitationen dargeboten.

Mit seiner im Frühjahr 2025 erhobenen Disziplinarklage begehrt der BND die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Er ist der Auffassung, der Beklagte habe durch körperlichen Kontakt und verbale Äußerungen in mehreren Fällen seine Dienstpflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verletzt. Im Raum stehe zudem eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht sowie eine Strafbarkeit wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Der Beklagte tritt den Vorwürfen entgegen.

März 17.

BVerwG 4 C 1.25 17. März 2026, 09:30 Uhr

Anwendbarkeit der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG auf eine baurechtliche Nachbarklage

Der Kläger betreibt eine Veranstaltungsstätte in der Innenstadt von Köln. Er wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzung von Räumen als Wohnung. Ein Raum dieser Wohnung grenzt unmittelbar an den Veranstaltungssaal des Klägers. Nach Klageerhebung im September 2019 wurde der Kläger gerichtlich aufgefordert, die Klage im Anschluss an die Akteneinsicht binnen acht Wochen zu begründen. In der Folge wurde ein Güterichterverfahren betrieben. Nach dessen Scheitern wurde die Klagebegründung im Februar 2022 eingereicht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben und die Baugenehmigung aufgehoben. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot stehe der Genehmigung einer Wohnnutzung, die an einen emittierenden Betrieb heranrücke, entgegen. Die Nutzung als Theater genieße aufgrund einer im Jahr 2015 erteilten Baugenehmigung Bestandsschutz. Dieser sei auch nicht durch eine zwischenzeitliche Änderung der Veranstaltungskonzeption entfallen.

Dagegen wendet sich der Beigeladene mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er macht erstmals geltend, der Kläger habe die zehnwöchige Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG versäumt und sei deshalb mit seinem Vorbringen präkludiert gewesen. Die Baugenehmigung sei eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, durch die ein Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen werde. Auch die Annahme, dass der Bestandsschutz des Theaters trotz der Veränderung des Veranstaltungskonzepts fortbestehe, sei rechtsfehlerhaft. Der Kläger tritt der Revision entgegen. Nach seiner Auffassung ist § 6 UmwRG schon nicht anwendbar. Jedenfalls habe der Beigeladene sein Rügerecht verloren.

März 24.

BVerwG 1 C 6.25 u. a. 24. März 2026, 09:30 Uhr

Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Übergang der Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge?

In Frage steht, ob einem Flüchtling im Falle eines Übergangs der Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises für Flüchtlinge auf die Bundesrepublik Deutschland nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (EÜÜVF) – einem völkerrechtlichen Vertrag – ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht.

Die Kläger sind Staatsangehörige Äthiopiens – BVerwG 1 C 6.25, BVerwG 1 C 13.25 – und Syriens – BVerwG 1 C 29.25 –. Sie reisten als Asylantragsteller in den Jahren 2015 und 2019 ins Bundesgebiet ein, nachdem ihnen zuvor in Italien bereits internationaler Schutz gewährt worden war. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihre Asylanträge als unzulässig ab und drohte ihnen die Abschiebung nach Italien an. Nachdem die Kläger in der Folgezeit nicht nach Italien rückgeführt werden konnten, erhielten sie Reiseausweise für Flüchtlinge entsprechend Art. 28 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention. Daraus leiten die Kläger den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ab.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sind der Auffassung, dass einer Person, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz zuerkannt worden ist, nach Übergang der Verantwortung auf die Bundesrepublik Deutschland nach den Regeln des EÜÜVF in unionsrechtskonformer Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG oder hilfsweise infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts aufgrund von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 RL 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht. Die Berufungsgerichte haben jeweils die Revision unter Hinweis auf den insoweit bestehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zugelassen.

März 24.

BVerwG 9 A 6.26 u. a. 24. März 2026, 13:00 Uhr

Der Kläger wendet sich gegen vorzeitige Besitzeinweisungen nach § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 44b Abs. 1 EnWG.

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 18. März 2025 stellt den Plan nach § 24 Abs. 1 NABEG für die Errichtung und den Betrieb des sogenannten SuedOstLink (Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG) im Abschnitt A2 (Sachsen-Anhalt Süd/Thüringen Nord) fest. Der Beschluss ist bestandskräftig. Die geplante Leitung nimmt zahlreiche Grundstücke, die im Eigentum des Klägers stehen oder von ihm bewirtschaftet werden für eine Erdverkabelung und für Schutzstreifen dauerhaft sowie für (u. a.) Arbeitsflächen und Zuwegungen vorübergehend in Anspruch.

Die beigeladene Vorhabenträgerin beantragte in insgesamt vier Fällen die vorzeitige Besitzeinweisung in Flächen des Klägers. Die Beklagte hat antragsgemäß entsprechende Beschlüsse erlassen. Hiergegen richten sich die Klagen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Besitzeinweisungsbeschlüsse seien formell und materiell rechtswidrig, insbesondere fehle es an einer Weigerung des Klägers i. S. v. § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG. Der Beigeladenen sei das Scheitern vorheriger Vertragsverhandlungen anzulasten. Auch sei die Verwirklichung des Vorhabens nicht eilbedürftig.

Beklagter und Beigeladene verteidigen die Rechtmäßigkeit der Besitzeinweisungsbeschlüsse.

Allen Klageverfahren gingen Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz voraus. Die Anträge hat der 11. Senat abgelehnt, in zwei Verfahren der Beklagten aber aufgegeben, die mündliche Verhandlung nachzuholen. Das ist zwischenzeitlich geschehen.

März 25.

BVerwG 7 C 9.24 25. März 2026, 09:00 Uhr

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für Baumaßnahmen im Bereich der Eisenbahnkreuzung "Sinnerbachdurchlass" unweit des Bahnhofs Neunkirchen (Saar).

Dort quert die Bahnlinie 3511 ("Nahetalbahn") die L 125 und den in einem Durchlass unterhalb der Straße verlaufenden Sinnerbach. In den Jahren 2016 bis 2018 ließ das klagende Land den Durchlass und die Straße sanieren. Dabei wurden die Durchlassdecke und die darauf verlaufende Straße zunächst abgebrochen und sodann angehoben, um den Durchlass zu vergrößern und künftige Straßensperrungen bei Hochwasser zu vermeiden. Die Straße wurde verstärkt sowie im Gradientenverlauf und auch in der Gestaltung der Verkehrsflächen angepasst. Daneben fanden Sanierungsarbeiten am Durchlass statt. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung der Kosten in Höhe von rund 8 Millionen €, die für die Arbeiten am "Sinnerbachdurchlass" – u. a. die Anhebung des Durchlassdeckels sowie die Räumung und Entsorgung von Schlamm – angefallen sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, wohingegen sie das Oberverwaltungsgericht als dem Grunde nach begründet angesehen hat. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

März 25.

BVerwG 6 C 8.24 25. März 2026, 10:00 Uhr

Vereinsrechtliche Sicherstellung von Bargeldbeträgen

Der Kläger war Präsident eines mittlerweile verbotenen Chapters einer Outlaw Motorcycle Gang. Er klagt gegen einen sog. Sicherstellungsbescheid, der gegen ihn auf der Grundlage des Vereinsgesetzes ergangen ist. Der Bescheid ordnet die Sicherstellung eines Geldbetrages an, der im Rahmen einer Durchsuchung seiner Privatwohnung aufgefunden worden war und Vermögen der verbotenen Vereinigung sein soll.

Die Klage war in erster Instanz erfolgreich. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf, weil es an einer gesetzlichen Ermächtigung für den Bescheid fehle. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die für den Vollzug des Vereinsverbots zuständige Behörde könne mittels Verwaltungsakt darüber entscheiden, ob Gegenstände im Vereinsgewahrsam oder im Eigengewahrsam des von der Durchsuchung Betroffenen gestanden hätten. Soweit Vereinsgewahrsam vorliege, könne auf der Grundlage einer vollziehbaren Verbotsverfügung deren Sicherstellung zur Vorbereitung der späteren Einziehung angeordnet und eine Duldungspflicht verfügt werden. Das Berufungsgericht hat die Herkunft und den Verwendungszweck des Bargeldes näher aufgeklärt und sich die Überzeugung verschafft, dass das Geld dazu bestimmt gewesen sei, die Vergütungen für die Verteidiger von vier inhaftierten Mitgliedern der verbotenen Vereinigung zu bezahlen. Daraus ergebe sich, dass es sich um Vereinsvermögen gehandelt habe, das der Kläger für die verbotene Vereinigung verwahrt habe.

Der Kläger verfolgt mit seiner Revision sein Klagebegehren weiter. Er verweist insbesondere darauf, dass die Absicht, die Rechtsverteidigung von Vereinsmitgliedern zu organisieren, nicht als Verfolgung eines verbotswidrigen Vereinszwecks gewürdigt und die Sicherstellung der dazu vorgesehenen Mittel nicht als Instrument der Gefahrenabwehr gerechtfertigt werden könne.

März 25.

BVerwG 7 C 3.25 25. März 2026, 11:00 Uhr

Fingierte Genehmigung zur Änderung von Windenergieanlagen

Mit Bescheid vom 25. Juni 2024 erteilte der Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Anschließend beantragte die Klägerin noch vor der Errichtung der Anlagen eine Änderungsgenehmigung insbesondere wegen eines Austausches des Anlagentyps. Der Beklagte bescheinigte mit Schreiben vom 2. September 2024 den Eintritt der Fiktion der beantragten Änderungsgenehmigung und teilte u. a. mit, dass die erforderlichen Zulassungen nach anderen Gesetzen bei den betroffenen Drittbehörden selbstständig einzuholen seien. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie begehrt die Aufhebung des Zusatzes in dem Schreiben betreffend die Einholung weiterer Zustimmungen bzw. Genehmigungen, die Feststellung, dass weder die Zustimmung der Luftfahrtbehörde noch weitere Genehmigungen wie eine Bau- und eine Waldumwandlungsgenehmigung einzuholen seien, sowie die Feststellung eines früheren Zeitpunkts des Eintritts der Genehmigungsfiktion.

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2025 festgestellt, dass über die fingierte Änderungsgenehmigung hinaus kein Zustimmungserfordernis der Luftfahrtbehörde bestehe, keine Baugenehmigung oder Waldumwandlungsgenehmigung eingeholt werden müsse und die Genehmigungsfiktion am 20. August 2024, nicht aber noch früher eingetreten sei; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Zusätze hätten keine Regelungswirkung, sondern seien als Hinweise auf die Rechtslage zu verstehen. Deren Aufhebung könne die Klägerin daher nicht verlangen. Demgegenüber sei ihre Feststellungsklage weitestgehend erfolgreich, da die fingierte Änderungsgenehmigung das Zustimmungserfordernis und weitere Genehmigungserfordernisse wegen der ihr zukommenden Konzentrationswirkung umfasse.

Die Vorinstanz hat die Revision zur Klärung der Fragen zugelassen, ob neben der fingierten Änderungsgenehmigung weitere Zustimmungs- und Genehmigungserfordernisse bestünden und dieser Genehmigung Konzentrationswirkung zukomme. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel der Aufhebung der Zusätze in dem Schreiben weiter. Der Beklagte wendet sich mit seiner Revision gegen die Feststellung, dass weder die Zustimmung der Luftfahrtbehörde noch eine Bau- und eine Waldumwandlungsgenehmigung einzuholen seien.

März 25.

BVerwG 7 C 4.25 25. März 2026, 11:00 Uhr

Notwendigkeit eines Baugenehmigungsverfahrens neben einer fingierten Genehmigung zur Änderung von Windenergieanlagen

Die Klägerin erhielt von der zuständigen Immissionsschutzbehörde zunächst die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Anschließend beantragte sie noch vor der Errichtung der Anlagen eine Änderungsgenehmigung insbesondere wegen eines Austausches des Anlagentyps. Die Immissionsschutzbehörde teilte der Klägerin mit Schreiben vom 2. September 2024 den Eintritt der Fiktion der beantragten Änderungsgenehmigung sowie u. a. mit, dass die erforderlichen Zulassungen nach anderen Gesetzen bei den betroffenen Drittbehörden selbstständig einzuholen seien. Im Nachgang hierzu forderte der beklagte Landkreis die Klägerin mit Schreiben vom 30. September 2024 auf, das Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie begehrt die Aufhebung der Aufforderung zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens und die Feststellung, dass keine Baugenehmigung einzuholen sei.

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2025 festgestellt, dass über die fingierte Änderungsgenehmigung hinaus keine Baugenehmigung einzuholen ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Schreiben mit der Aufforderung der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens habe keine Regelungswirkung, sondern sei als Hinweis auf die Rechtslage zu verstehen. Dessen Aufhebung könne die Klägerin daher nicht verlangen. Demgegenüber sei ihre Feststellungsklage erfolgreich, da die Konzentrationswirkung der fingierten Änderungsgenehmigung die Baugenehmigung umfasse.

Die Vorinstanz hat die Revision zur Klärung der Fragen zugelassen, ob der fingierten Änderungsgenehmigung Konzentrationswirkung zukomme. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel der Aufhebung der Zusätze in dem Schreiben weiter. Der Beklagte wendet sich mit seiner Revision gegen die Feststellung, dass weder die Zustimmung der Luftfahrtbehörde noch eine Bau- und eine Waldumwandlungsgenehmigung einzuholen seien.

März 26.

BVerwG 5 C 6.24 26. März 2026, 10:00 Uhr

Termin aufgehoben

Unterhaltsvorschussgesetz; hier: Rückforderung gewährter Leistungen

März 26.

BVerwG 8 C 3.25 26. März 2026, 10:00 Uhr

Anspruch eines Parteiverbands auf Austritt einer Stadt aus einem regionalen Bündnis gegen Rechtsextremismus?

Die Beteiligten streiten um die Mitgliedschaft der beklagten Stadt in der im Jahr 2009 gegründeten, zum Verfahren beigeladenen "Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg". Der Kläger ist der im Gebiet der Beklagten tätige Kreisverband der Alternative für Deutschland (AfD). Der Beigeladene ist ein nicht eingetragener Verein. Ihm gehören derzeit 165 Städte, Gemeinden und Landkreise sowie 322 zivilgesellschaftliche Organisationen und Institutionen an.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verurteilung der Beklagten, ihre Mitgliedschaft in dem Beigeladenen zu beenden, als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil geändert und die Beklagte entsprechend dem Antrag des Klägers verurteilt. Aus Art. 21 Abs. 1 GG folge eine Pflicht staatlicher Organe zur parteipolitischen Neutralität in Bezug auf nicht verbotene politische Parteien. Diese Pflicht gelte auch für die Beklagte als kommunale Gebietskörperschaft. Die Auseinandersetzung mit der AfD bilde seit längerem einen Schwerpunkt der publizistischen Tätigkeit des Beigeladenen. Er bringe in zahlreichen öffentlichen Äußerungen seine entschiedene Ablehnung dieser Partei zum Ausdruck. Damit greife die Beklagte mittelbar in den Prozess der demokratischen Meinungs- und Willensbildung ein, denn sie müsse sich die Äußerungen des Beigeladenen im Verhältnis zum Kläger zurechnen lassen. Für diesen Eingriff in das verfassungsmäßige Recht des Klägers auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb könne sich die Beklagte nicht auf eine (ungeschriebene) Befugnisnorm berufen. Insbesondere lasse sich ihre Mitgliedschaft nicht als eine zulässige Form kommunaler Öffentlichkeitsarbeit verstehen. Aus dem unzulässigen Eingriff in die Parteienfreiheit, der in der fortwährenden Zugehörigkeit der Beklagten zum Beigeladenen liege, folge ein Anspruch des Klägers aus Art. 21 Abs. 1 GG darauf, dass die Beklagte ihre Mitgliedschaft beende.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten.

März 26.

BVerwG 5 C 7.24 26. März 2026, 11:15 Uhr

Dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes bei einem mangels Erteilung eines Einreisevisums im Ausland lebenden Ehegatten?

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zum Ersatz gewährter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Er bezog ab 2016 Unterhaltsvorschussleistungen für seine im Mai 2009 geborene und bei ihm lebende Tochter. In dem betreffenden Antrag hatte er angegeben, von der Kindsmutter getrennt zu leben. Nachdem die Ehe des Klägers mit der Kindsmutter im Juni 2018 geschieden wurde, ging er im September 2018 in Afghanistan eine neue Ehe ein. Seine Ehefrau konnte jedoch erst nach Erteilung eines Einreisevisums im Januar 2021 in das Bundesgebiet einreisen. Mit Bescheid vom 19. November 2021 zog die beklagte Stadt den Kläger nach dessen vorheriger Anhörung zum Ersatz des in der Zeit von September 2018 bis März 2021 als Unterhaltsvorschuss geleisteten Betrages in Höhe von rund 6 500 € heran. Zur Begründung führte sie aus, mit der Wiederverheiratung des Klägers sei das für den Anspruch (nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG) erforderliche dauernde Getrenntleben des Elternteils, bei dem das Kind lebe, von seinem (bisherigen) Ehegatten entfallen. Ein Getrenntleben von der jetzigen Ehefrau habe auch in dem Zeitraum nicht vorgelegen, in dem diese aus ausländerrechtlichen Gründen an der Einreise gehindert gewesen sei, weil es am erforderlichen Trennungswillen gefehlt habe. Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Er ist der Ansicht, ein dauerhaftes Getrenntleben im Sinne des Gesetzes sei auch gegeben, solange der Ehegatte – wie in seinem Fall – aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse nicht einreisen dürfe. Jede andere Auslegung widerspreche dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes, Kinder alleinstehender Elternteile zu unterstützen, wenn die Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils ausblieben. Die Vorinstanzen haben die Rechtsauffassung des Klägers im Ergebnis geteilt. Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend den Bescheid der Beklagten vom 19. November 2021 und den Widerspruchsbescheid überwiegend aufgehoben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

April 21.

BVerwG 4 CN 1.25 21. April 2026, 09:30 Uhr

Baurecht, hier: Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2118 der Landeshauptstadt München vom 06.10.2021

April 22.

BVerwG 9 A 10.25 22. April 2026, 10:00 Uhr

Termin aufgehoben

Straßenrechtliche Planfeststellung

hier: Neubau des Kreuzes Kehdingen, Anschluss der A 20 an die A 26, PFB vom 27.02.2025 (Anlage 1 zu § 17e FStrG, Vorhaben Nr. 31)

April 22.

BVerwG 9 A 8.25 22. April 2026, 10:00 Uhr

Straßenrechtliche Planfeststellung;

hier: Neubau des Kreuzes Kehdingen, Anschluss der A20 an die A26, PFB vom 27.02.2025 (Anlage 1 zu FStrG § 17e, Nr. 31)

April 22.

BVerwG 9 A 9.25 22. April 2026, 10:00 Uhr

Straßenrechtliche Planfeststellung;

hier: Neubau des Kreuzes Kehdingen, Anschluss der A20 an die A26, PFB vom 27.02.2025 (Anlage 1 zu FStrG § 17e, Nr. 31)

April 22.

BVerwG 9 A 21.24 22. April 2026, 14:00 Uhr

Straßenrecht; hier: Verpflichtungsbegehren Aufhebung PFB 18.5.2005 Neubau A 143 Westumfahrung Halle und Änderungs- und Ergänzungsbeschluss vom 20.03.2018

April 23.

BVerwG 1 C 23.25 23. April 2026, 09:30 Uhr

Zur Tatbestandswirkung eines Aufnahmebescheides für die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung

Der im Jahr 1954 in der Teilrepublik Udmurtien in Russland geborene Kläger begehrt die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes.

Dem Kläger wurde auf seinen Antrag hin im September 2006 ein Aufnahmebescheid als Spätaussiedler durch das Bundesverwaltungsamt erteilt. Zuvor hatte er ab dem Jahr 2002 in Asien gearbeitet, bevor er ab August 2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau seinen Wohnsitz in Deutschland nahm. Im September 2020 nahm das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmebescheid zurück und lehnte die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung ab, da der Kläger bereits im Zeitpunkt der Erteilung des Aufnahmebescheides den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse nach Deutschland verlagert habe und der Aufnahmebescheid damit rechtswidrig ergangen sei.

Während die hiergegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Erfolg hatte, hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der beklagten Bundesrepublik Deutschland nur hinsichtlich der Rücknahme des Aufnahmebescheides zurückgewiesen und im Übrigen unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Die Versagung der Spätaussiedlerbescheinigung sei rechtmäßig, da der Kläger das Aussiedlungsgebiet nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen habe, was unabhängig von der Wirksamkeit des Aufnahmebescheides zu prüfen sei.

Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

April 23.

BVerwG 2 C 11.25 23. April 2026, 10:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht; hier: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (gewerbsmäßiger Computerbetrug in der Funktion als Kassenführerin)

April 23.

BVerwG 3 C 2.25 23. April 2026, 10:00 Uhr

Haltung von Mastputen

Die Beigeladene betreibt einen Mastbetrieb für Putenhähne. Der Kläger – ein nach dem Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen des Landes Baden-Württemberg anerkannter Verein – begehrt, das beklagte Land zu verpflichten, der Beigeladenen die Putenhaltung vollständig oder bezüglich einzelner Rassen zu untersagen, hilfsweise über den Antrag auf tierschutzrechtliches Einschreiten neu zu entscheiden.

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Einschreiten gegen die Putenhaltung ab. Dessen Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos.

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil geändert, den Bescheid aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag auf tierschutzrechtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden; im Übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen. Einen Anspruch auf Untersagung der Putenhaltung habe der Kläger nicht. Eine Untersagung wäre unverhältnismäßig. Tierschutzkonforme Zustände könnten auch durch mildere Maßnahmen erreicht werden. Das Halten von Puten bestimmter Zuchtlinien, die nach Auffassung des Klägers das Ergebnis verbotener Qualzucht seien, könne auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes nicht untersagt werden; die hierfür erforderliche Rechtsverordnung sei nicht erlassen worden. Abgesehen davon könne eine Qualzucht nicht festgestellt werden. Das Halten schnabelkupierter Puten könne ebenfalls mangels Rechtsgrundlage nicht untersagt werden. Der Kläger habe aber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 1 TierSchG einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf tierschutzrechtliches Einschreiten. Die Haltung der Puten im Betrieb der Beigeladenen entspreche nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG. Die Beeinträchtigungen der Grundbedürfnisse der Puten wögen so schwer, dass sich wirtschaftliche Interessen der Beigeladenen dagegen nicht durchsetzen könnten. Bei den festgestellten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz müsse die Behörde einschreiten. Welche konkreten Maßnahmen zu ergreifen seien, liege in ihrem Ermessen.

Auf die Beschwerde des Beklagten hat der Senat dessen Revision zugelassen. Es bedürfe der Klärung, ob die Tierschutzbehörden auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 TierSchG ohne eine Regelung der Anforderungen an die Haltung von Mastputen in einer Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 1 TierSchG weitergehende Anforderungen an derartige Haltungen als bisher stellen können. Die Beschwerden des Klägers und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision sind ohne Erfolg geblieben. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt.

April 23.

BVerwG 1 C 20.25 23. April 2026, 11:00 Uhr

Ausländerrecht; hier: Ausweisung

April 23.

BVerwG 2 A 8.25 23. April 2026, 11:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht; hier: Ausspruch einer qualifizierten Pflichtenmahnung

April 23.

BVerwG 2 C 13.25 23. April 2026, 12:00 Uhr

Besoldungsrecht; hier: Amtsangemessene Alimentation im Land Berlin (BerlB-VAnpG 2010/2011)

April 23.

BVerwG 2 C 14.25 23. April 2026, 12:00 Uhr

Besoldungsrecht; hier: Amtsangemessene Alimentation im Land Berlin (BerlB-VAnpG 2010/2011)

April 23.

BVerwG 2 C 15.25 23. April 2026, 12:00 Uhr

Besoldungsrecht; hier: Amtsangemessene Alimentation im Land Berlin (BerlB-VAnpG 2010/2011)

April 23.

BVerwG 2 C 16.25 23. April 2026, 12:00 Uhr

Besoldungsrecht; hier: Amtsangmessene Alimentation im Land Berlin

(BerlBVAnpG 2010/2011)

April 23.

BVerwG 2 C 17.25 23. April 2026, 12:00 Uhr

Besoldungsrecht; hier: Amtsangemessene Alimentation im Land Berlin

(BerlBVAnpG 2010/2011)

April 24.

BVerwG 5 P 4.24 24. April 2026, 10:00 Uhr

Personalvertretungsrecht; hier: Einleitung von Beteiligungsverfahren in Fällen des § 53 DRiG

April 27.

BVerwG 6 A 18.23 27. April 2026, 10:00 Uhr
(Fortsetzung)

Verbot der Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensmäßiger Lebensgestaltung e. V."

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit vereinsrechtlicher Verbotsverfügung vom 4. August 2023 die Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensmäßiger Lebensgestaltung e. V." und alle Teilorganisationen, genannt "Gefährtschaften", "Gilden" und "Freundeskreise" sowie die Teilorganisation "Familienwerk e. V. " verboten und aufgelöst. Die Vereinigung richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung. Mit dem Verbot wurde das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.

Mit ihrer Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist, macht die betroffene Vereinigung vor allem geltend, sie sei eine Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft. Die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot lägen nicht vor. Das Verbot erweise sich zumindest als unverhältnismäßig.

Auf die  zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird verwiesen.

April 29.

BVerwG 1 WB 27.25 29. April 2026, 10:00 Uhr

Wehrbeschwerderecht

April 29.

BVerwG 6 CN 2.24 29. April 2026, 10:00 Uhr

Hochschulrecht hier: Umrechnung von an Europäischen Schulen erzielten Abiturdurchschnittsnoten für den Hochschulzugang

April 29.

BVerwG 8 C 7.25 29. April 2026, 10:00 Uhr

Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht hier: Rehabilitierung

Mai 07.

BVerwG 7 C 2.25 07. Mai 2026, 09:30 Uhr

Immissionsschutzrecht hier: Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Test- und Präsentationsstrecke für Kraftfahrzeuge "Bilster Berg"

Mai 07.

BVerwG 7 A 1.25 07. Mai 2026, 11:00 Uhr

Streitigkeiten nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz; hier: immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Aufnahme der Arbeitsweise "Reload"

Mai 13.

BVerwG 9 A 15.24 13. Mai 2026, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Straßenrechtliche Planfeststellung; hier: Planfeststellungsänderungs- und -ergänzungsbeschluss vom 28.06.2024, Neubau A 39, 7. Abschnitt mit Ortsumfahrung Ehra

Mai 13.

BVerwG 9 A 6.24 13. Mai 2026, 09:30 Uhr

Straßenrecht;

hier: Gültigkeit PFB vom 31.01.2024, Ausbau A8 zwischen Achenmühle und Bernauer Berg, Anlage zu § 17e FStrG Nr. 26

Mai 20.

BVerwG 6 C 3.25 20. Mai 2026, 10:00 Uhr

Telekommunikationsrecht

hier: offener Netzzugang nach § 155 TKG; Beschluss der BNA vom 20. März 2024 (Az.: BK11-23-007)

Juni 04.

BVerwG 10 C 8.25 04. Juni 2026, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Abfallrecht; hier: Einordnung einer Verpackung (alkoholfreie Getränke aus Fruchtsaft mit Gewürzen und Kohlensäure in sektähnlichen Einweg-Glasflaschen) als pfandpflichtig nach § 31 VerpackG

Juni 04.

BVerwG 10 A 2.25 04. Juni 2026, 09:15 Uhr

presse-, rundfunk-, archiv- und medienrechtlichen Informations-, Einsichts- und Auskunftsrecht

Juni 04.

BVerwG 10 C 2.25 04. Juni 2026, 10:30 Uhr

Atomrecht hier: Genehmigung gem. § 7 Abs. 3 AtG zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen des KKW Biblis Block A

Juni 10.

BVerwG 8 C 4.25 10. Juni 2026, 10:00 Uhr

Recht der Förderungsmaßnahmen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft; hier: Rücknahme und Rückforderung von Zuwendungen für Betriebsausgaben der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH

Juni 11.

BVerwG 2 C 8.25 11. Juni 2026, 10:00 Uhr

Versorgungsrecht; hier: Übergangsregelung des § 102 Abs. 5 LBeamtVGBW, Ausgleichszulage nach § 101 Abs. 4 LBeamtVGBW

Juni 11.

BVerwG 3 C 15.24 11. Juni 2026, 10:00 Uhr

Infektionsschutzrecht;

hier: Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald über infektionsschutzrechtliche Maßnahmen in der Stadt Freiburg im Breisgau zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021 (Mund-Nasen-Bedeckung)

Juni 11.

BVerwG 2 C 5.25 11. Juni 2026, 11:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht; hier: Gewährung von Freizeitausgleich für nicht (vollständig) als Arbeitszeit anerkannte Fahrzeiten

Juni 11.

BVerwG 2 C 12.25 11. Juni 2026, 12:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht;

hier: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Verletzung Verfassungstreuepflicht u. a.)

Juni 23.

BVerwG 9 A 15.24 23. Juni 2026, 09:00 Uhr

Straßenrechtliche Planfeststellung; hier: Planfeststellungsänderungs- und -ergänzungsbeschluss vom 28.06.2024, Neubau A 39, 7. Abschnitt mit Ortsumfahrung Ehra

Juni 23.

BVerwG 4 CN 2.25 23. Juni 2026, 09:30 Uhr

Baurecht; hier: Gültigkeit der Erhaltungsverordnung gem. § 172 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB "Reinickendorfer Straße" Bezirk Mitte, Berlin

Juni 23.

BVerwG 4 C 2.25 23. Juni 2026, 10:45 Uhr

Baurecht; hier: Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau von Wintergärten an Masthähnchenstall

Juni 24.

BVerwG 9 A 1.26 24. Juni 2026, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben),

hier: PFB vom 13.2.2025 für den Abschnitt C2 (Marktredwitz bis Pfreimd) der Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage zum BBPlG, Wolmirstedt - Isar sowie Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin - Isar

Juni 24.

BVerwG 9 A 2.26 24. Juni 2026, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben),

hier: PFB vom 13.2.2025 für den Abschnitt C2 (Marktredwitz bis Pfreimd) der Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage zum BBPlG, Wolmirstedt - Isar sowie Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin - Isar

Juli 02.

BVerwG 3 C 10.24 02. Juli 2026, 10:00 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht, Recht der Heilberufe; hier: sektorale Heilpraktikererlaubnis (Chiropraktik)

Juli 02.

BVerwG 3 C 9.24 02. Juli 2026, 10:00 Uhr

Recht der Heil- und Heilhilfsberufe

hier: sektorale Heilpraktikererlaubnis (beschränkt auf Chiropraktik)

Juli 08.

BVerwG 8 C 5.25 08. Juli 2026, 10:00 Uhr

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; hier: Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Bundesrepublik Deutschland

Juli 09.

BVerwG 5 C 4.25 09. Juli 2026, 10:30 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes; hier: Zuschuss zu Krankenversicherungsbeiträgen nach den Vorschriften des Abgeordnetengesetzes

Juli 09.

BVerwG 5 C 5.25 09. Juli 2026, 10:30 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes hier: Zuschuss zu Krankenversicherungsbeiträgen nach den Vorschriften des Abgeordnetengesetzes

Juli 23.

BVerwG 10 C 2.25 23. Juli 2026, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Atomrecht hier: Genehmigung gem. § 7 Abs. 3 AtG zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen des KKW Biblis Block A

Juli 23.

BVerwG 10 C 6.25 23. Juli 2026, 09:00 Uhr

Abfallrecht; hier: Einordnung einer sog. Permanenttragetasche als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackung

Juli 23.

BVerwG 10 C 8.25 23. Juli 2026, 10:30 Uhr

Abfallrecht; hier: Einordnung einer Verpackung (alkoholfreie Getränke aus Fruchtsaft mit Gewürzen und Kohlensäure in sektähnlichen Einweg-Glasflaschen) als pfandpflichtig nach § 31 VerpackG

Juli 23.

BVerwG 10 C 6.25 23. Juli 2026, 14:00 Uhr

Termin verlegt

Abfallrecht; hier: Einordnung einer sog. Permanenttragetasche als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackung

August 25.

BVerwG 9 A 11.24 25. August 2026, 09:00 Uhr

Straßenrecht;

hier: Gültigkeit PFB vom 31.01.2024, Ausbau A8 zwischen Achenmühle und Bernauer Berg, Anlage zu § 17e FStrG Nr. 26

August 27.

BVerwG 9 C 1.25 27. August 2026, 09:00 Uhr

Straßen- und Wegerecht, hier: PFB Gesamtinstandsetzung A3 Abschnitt IV AK Bonn-Siegburg bis AS Siegburg

September 08.

BVerwG 4 C 1.26 08. September 2026, 09:30 Uhr

Straßenbaubeitragsrecht

September 09.

BVerwG 9 A 3.26 09. September 2026, 09:00 Uhr

Recht des Ausbaus von Energieleitungen hier: Gültigkeit Veränderungssperre vom 11.06.2025, Vorhaben Nr. 49 der Anlage zum BBPIG - Abschnitt Süd 2 (Warendorf-Lippetal/Welver/Hamm)

September 09.

BVerwG 9 A 10.26 09. September 2026, 10:30 Uhr

Recht des Ausbaus von Energieleitungen hier: vorl. Besitzeinweisung vom 18.08.2025, Abschnitt C 1, Vorhaben Nr. 5 und 5 a Anlage BBPIG

November 03.

BVerwG 4 C 3.25 03. November 2026, 09:30 Uhr

Baurecht;

hier: Gültigkeit Baugenehmigung

November 04.

BVerwG 9 A 13.26 04. November 2026, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben); hier: Vorhaben Nr. 3 (Brunsbüttel – Großgartach) und Nr. 4 BBPlG (Wilster – Bergrheinfeld/West), Suedlink, jeweils Abschnitt B3 (Landkreisgrenze Region Hannover/ Hildesheim – Edemissen/Strodthagen); PFB vom 31.07.2025 (Gr. Turnus)

November 24.

BVerwG 4 CN 3.25 24. November 2026, 09:30 Uhr

Baurecht;

hier: Gültigkeit Bebauungsplan Nr. 2 "Zinglingsberg, 2. Änderung", Binz

November 25.

BVerwG 9 C 4.25 25. November 2026, 09:00 Uhr

Straßenrecht; hier: Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße

November 25.

BVerwG 9 A 8.26 25. November 2026, 11:00 Uhr

Recht des Ausbaus von Energieleitungen hier: Bau 380 kV-Freileitung Lübeck - Göhl (LH-13-329) einschließlich teilw. Mitnahme und Rückbau 110-kV-Freileitung Siems - Göhl (LH-13-115), PFB v. 16.07.2025, Vorhaben Nr. 42 BBPIG

Dezember 09.

BVerwG 9 A 6.25 09. Dezember 2026, 09:00 Uhr

Straßenrecht;

hier PFB vom 18.12.2024, Neubau A 39 Lüneburg - Wolfsburg, Abschnitt 1; Vorhaben Nr. 35 Anlage 1 zu § 17e Abs. 1 BFernStrG

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