Termine zur Verhandlung und Verkündung


Nachfolgend sehen Sie kommende öffentliche Verhandlungen und Verkündungen des Bundesverwaltungsgerichts. Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen sind jederzeit möglich.

November 05.

BVerwG 11 A 26.24 05. November 2025, 09:00 Uhr

Die Klägerin, eine bayerische Gemeinde, begehrt Rechtsschutz gegen die Planfeststellung eines Teils des sogenannten SuedOstLinks.

Mit Beschluss vom 27. September 2024 stellte die Bundesnetzagentur den Plan für einen ca. 55 km langen Abschnitt der Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsverbindung zwischen den Netzverknüpfungspunkten Klein Rogahn bzw. Wolmirstedt und dem Netzverknüpfungspunkt Isar fest. Das Vorhaben ist als Erdkabel zu errichten.

Die planfestgestellte Trasse nähert sich im Gemeindegebiet auf etwa 180 m der Fassung des einzigen derzeit genutzten Trinkwassertiefbrunnens der Klägerin. Ein zu seinem Schutz festgesetztes Wasserschutzgebiet wird von der Trasse nicht betroffen. Nach einem hydrogeologischen Gutachten sollte das Gebiet allerdings erheblich erweitert werden; die Trasse läge dann innerhalb der Schutzzone II.

Die Klägerin hält die Trassierung für abwägungsfehlerhaft. Als Gemeinde obliege ihr, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten. Der betroffene Tiefbrunnen sei das einzige Standbein einer ortsnahen Wasserversorgung, geeignete und zumutbare Alternativen bestünden nicht. Ausweislich der fachbehördlichen Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes bestehe bei Verwirklichung des Vorhabens ein hohes Risiko im Bereich des genutzten Grundwasserkörpers und des Rohwassers der Trinkwasserfassung. Die entgegenstehende Risikobewertung der Vorhabenträgerin, der sich die Planfeststellungsbehörde angeschlossen habe, sei nicht plausibel. Es stünde eine alternative Trasse zur Verfügung, die die Risiken für die Trinkwasserversorgung vermeide. Die Aussage des Planfeststellungsbeschlusses, diese Alternative bewege sich bautechnisch am Rande der Realisierbarkeit, sei ebenso wenig nachvollziehbar wie die weiteren gegen die Alternative angeführten Gründe.

Beklagte und Beigeladene verteidigen den Planfeststellungsbeschluss. Sie gehen insbesondere davon aus, dass eine sichere Trinkwasserversorgung gewährleistet ist. Der Senat hat einen Eilantrag der Klägerin mit Beschluss vom 19. Februar 2025 - BVerwG 11 VR 11.24 - zurückgewiesen.

November 05.

BVerwG 9 A 17.25 05. November 2025, 09:00 Uhr

A 1-Lückenschluss Kelberg–Blankenheim

Die Klägerin - eine anerkannte Umweltvereinigung - wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz vom 25. Juli 2023 für den Neubau der Bundesautobahn A 1 zwischen den Anschlussstellen Kelberg und Adenau; hierbei handelt es sich um den südlichsten von drei Planungsabschnitten des A 1-Lückenschlusses zwischen Kelberg und Blankenheim. Die Klägerin rügt Verstöße gegen den Gebiets- und Artenschutz, eine fehlerhafte Entwässerungsplanung sowie einen unzureichenden Klimaschutz.

November 05.

BVerwG 6 C 1.24 u. a. 05. November 2025, 10:00 Uhr

Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister bei Gefährdungen aus beruflicher Tätigkeit

In zwei parallelen Verfahren begehren die Kläger jeweils die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister. Sie seien infolge ihrer beruflichen Tätigkeit in einer besonderen Abteilung einer Aufsichtsbehörde des Bundes gefährdet. Die Meldebehörde der Beklagten lehnte die Anträge ab. Das Verwaltungsgericht hat die auf Eintragung der Sperre gerichteten Klagen abgewiesen. Es handele sich lediglich um abstrakte berufsgruppentypische Gefahren, die nur in besonderen, hier nicht gegebenen Ausnahmefällen für eine Meldesperre genügten. Die Berufung der Kläger hatte jeweils Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht sah die Anforderungen für die Eintragung der Sperre im Melderegister als erfüllt an. Der Gesetzgeber habe mit den Änderungen in § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eine Modifizierung der bisherigen Rechtslage für abstrakte Gefahren aus beruflicher Tätigkeit vorgenommen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte jeweils die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Urteile. Sie macht geltend, die Gesetzesänderung habe - anders als vom Berufungsgericht angenommen - lediglich der Klarstellung gedient. Sie führe nicht zu erleichterten Anforderungen für die Eintragung einer Auskunftssperre bei den in Rede stehenden Gefahren.

November 05.

BVerwG 6 C 1.25 05. November 2025, 11:00 Uhr

Termin aufgehoben

Polizei- und Ordnungsrecht hier: Rechtswidrigkeit einer Datenerhebung

November 06.

BVerwG 3 C 17.23 06. November 2025, 10:00 Uhr

Approbation bei Sehbehinderung

Der Kläger begehrt die Approbation als Arzt. Während des Medizinstudiums wurde bei ihm eine Makuladegeneration diagnostiziert, die unter anderem zu einer Reduktion der zentralen Sehschärfe und Ausfällen im Gesichtsfeld führt. Nach Abschluss des Studiums und Bestehen der ärztlichen Prüfung beantragte er die Erteilung der Approbation. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Der Kläger sei zur Ausübung des ärztlichen Berufes in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet. Er habe nicht die für die Aufgabenwahrnehmung eines Arztes unerlässlichen visuellen Fähigkeiten. Eine Approbation könne nur unbedingt und unbeschränkt erteilt werden. Für die ihm möglichen ärztlichen Tätigkeiten könne er eine Berufserlaubnis erhalten, die anders als eine Approbation mit Einschränkungen und Nebenbestimmungen versehen werden könne.

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die begehrte Approbation zu erteilen. Der Kläger sei nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesärzteordnung für die Ausübung des ärztlichen Berufes ungeeignet. Zwar sei sein Sehvermögen erheblich eingeschränkt, so dass er in vielen Fachrichtungen nicht tätig werden könne, dies stehe der Approbation jedoch nicht entgegen. Er müsse nicht für Tätigkeiten in allen medizinischen Bereichen gesundheitlich geeignet sein; es genüge, wenn eine eigenständige, qualitätsgerechte Behandlung von Patienten in einem anerkannten Fachgebiet ohne Gefährdung des Patientenwohls möglich sei. Dies sei beim Kläger ausweislich der eingeholten Sachverständigengutachten bei der von ihm beabsichtigten Tätigkeit im Fachgebiet der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie der Fall.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Approbation berechtige zur umfassenden Ausübung des ärztlichen Berufs und setze daher grundsätzlich - abgesehen von Ausnahmen in geringen Umfang - voraus, dass ein Antragsteller gesundheitlich geeignet sei, ärztliche Tätigkeiten in allen Fachgebieten auszuüben. Es könne nicht genügen, wenn die gesundheitliche Eignung nur für ein Fachgebiet bestehe. Der Berufsfreiheit könne durch die Erteilung einer eingeschränkten Berufserlaubnis genügt werden.

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

November 06.

BVerwG 5 C 5.24 06. November 2025, 10:00 Uhr

Erstattung der Kosten des Pflegestellenorts nur bei Fortführung einer vom Herkunftsjugendamt gewährten Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege?

Das Revisionsverfahren betrifft die Erstattungsklage eines Landkreises, der die beklagte Stadt in seiner Funktion als sogenannter Pflegestellenort in Anspruch nimmt.

Das in Vollzeitpflege betreute Kind wurde im November 2007 im Zuständigkeitsbereich der beklagten Stadt geboren und Mitte August 2009 im Alter von knapp zwei Jahren von Pflegeeltern aufgenommen, die im Gebiet des klagenden Landkreises wohnhaft waren. Bei Aufnahme des Kindes in die Pflegefamilie hatte dessen Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach wie vor im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Etwa zehn Monate nach der Aufnahme des Kindes in die Pflegefamilie wurde der Mutter das Sorgerecht vollständig entzogen und ein Amtsvormund für das Kind bestellt. Die Mutter des Kindes verzog einige Monate später in ein anderes Bundesland. Die Beklagte gewährte ab Mitte August 2009 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Im November 2011 verfügte sie die Beendigung der Hilfe und stellte ihre Zahlungen ein. Anlass hierfür war ein Hilfeplangespräch, in dem der Vertreter des Jugendamtes, der Amtsvormund und die Pflegeeltern übergekommen waren, dass die Hilfe zu beenden sei, da die Pflegeeltern die Adoption des Kindes beantragt hätten und in absehbarer Zeit mit einer positiven Entscheidung über diesen Antrag zu rechnen sei.

Ende Mai 2012 beantragte der Amtsvormund beim Kläger indes erneut die Gewährung von Hilfe zu Erziehung in Form der Vollzeitpflege rückwirkend ab November 2011. Der Kläger lehnte den Antrag ab. Das vom Amtsvormund nach erfolglosem Widerspruch eingeleitete Klageverfahren endete mit einem gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, für den Zeitraum von Mai 2012 bis Juli 2014 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege zu gewähren. Anfang 2015 trennten sich die Pflegeeltern und nahmen in der Folgezeit ihren Adoptionsantrag zurück. Das Kind blieb im Haushalt des Pflegevaters. Auf einen daraufhin gestellten Antrag des Amtsvormundes gewährte der Kläger ab September 2016 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege.

Die Klage des Landkreises auf Erstattung des von ihm in den beiden vorgenannten Zeiträumen gewährten Pflegegeldes ist in den beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht ist – ebenso wie das Verwaltungsgericht – davon ausgegangen, dass die Erstattung nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII eine fortgesetzte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII voraussetze, an der er hier fehle. Der Amtsvormund und die Pflegeeltern hätten im Hilfeplangespräch im November 2011 den Übergang der Vollzeitpflege in eine Adoptionspflege vereinbart. Hierfür sei – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht erforderlich, dass die leiblichen Eltern ihre Einwilligung in die Adoption erteilt hätten oder deren verweigerte Einwilligung durch das Familiengericht ersetzt worden sei. Die Beklagte habe mit Blick auf die vereinbarte Adoptionspflege die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege im November 2011 durch Bescheid beendet. Dies habe zur Folge, dass die vom Kläger in den beiden streitgegenständlichen Zeiträumen gewährten Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege die ursprünglich von der Beklagten gewährte Hilfe nicht fortführten, sondern diese neue Jugendhilfeleistungen darstellten. Der Kläger verfolgt sein Erstattungsbegehren im Revisionsverfahren weiter.

November 13.

BVerwG 2 A 9.24 13. November 2025, 10:00 Uhr

Klage eines Soldaten gegen seine dienstliche Beurteilung durch den Bundesnachrichtendienst

Der Kläger ist Soldat und wurde zeitweilig beim Bundesnachrichtendienst verwendet. In dieser Zeit erhielt er eine dienstliche Beurteilung. Der Kläger hält die Regelbeurteilung für rechtswidrig. Er macht insbesondere geltend, die Vergleichsgruppe sei falsch gebildet und der Beurteilungsbeitrag eines früheren Vorgesetzten nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Kläger beansprucht die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung und die Erteilung einer neuen, rechtsfehlerfreien Beurteilung.

Das Bundesverwaltungsgericht ist erst- und letztinstanzlich für die Klage zuständig.

November 13.

BVerwG 2 A 11.24 13. November 2025, 11:00 Uhr

Disziplinarklage gegen einen Beamten des Bundesnachrichtendienstes

Der Beklagte ist Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst des Bundes und wird beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Durch rechtskräftiges Strafurteil ist er wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Beleidung und Nötigung seiner damaligen Lebensgefährtin zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden. Nachdem der Sachverhalt dem BND bekannt geworden ist, leitete er ein Disziplinarverfahren ein. Darin wird dem Beklagten neben den der Straftat zugrunde liegenden Handlungen auch die unterlassene Meldung des Strafverfahrens sowie die Angabe der Geheimhaltung unterliegender Umstände in der Gerichtsverhandlung vorgeworfen. Im weiteren Verlauf hat der BND das Disziplinarverfahren ausgedehnt und auf den Vorwurf erweitert, der Beklagte habe seine dienstliche Stellung eingesetzt, um Polizeibeamte dazu zu bewegen, ein auf einem Privatparkplatz abgestelltes Fahrzeug abzuschleppen.

Mit der vom BND erhobenen Disziplinarklage werden dem Kläger Verstöße gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht sowie die Wahrheits- und Verschwiegenheitspflicht vorgeworfen. Der BND begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

November 20.

BVerwG 1 C 28.24 20. November 2025, 09:30 Uhr

Sachliche Zuständigkeit für das Wiederaufgreifen des Verfahrens betreffend eine in Bestandskraft erwachsene Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG

Der Kläger, seine Lebensgefährtin und die aus der Beziehung hervorgegangenen drei minderjährigen Kinder sind nigerianische Staatsangehörige. Während seine Lebensgefährtin und die Kinder Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 bzw. nach § 33 Satz 1 AufenthG besitzen, blieb der von dem Kläger gestellte Antrag auf internationalen Schutz ohne Erfolg.

Seinen Antrag, das Verfahren wiederaufzugreifen und die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) als unzulässig ab. Mit dem angegriffenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Das Bundesamt sei auch für die Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Wiederaufgreifensverfahren zuständig, da in Bezug auf bestandskräftige Altfälle im Asylgesetz und insbesondere in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG nicht trennscharf zwischen asyl- und ausländerrechtlicher Zuständigkeit differenziert werde.

Zentraler Gegenstand der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision ist die Frage, ob für die Bescheidung eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens betreffend eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG, beide im Asylverfahren erlassen, das Bundesamt oder die Ausländerbehörde sachlich zuständig ist.

November 26.

BVerwG 11 A 1.25 26. November 2025, 09:00 Uhr

Klage gegen die Planfeststellung eines Höchstspannungserdkabels

Die Kläger wenden sich als Grundstückseigentümer gegen die Planfeststellung eines Höchstspannungserdkabels.

Angegriffen ist der Plan für die Gleichstrom-Höchstspannungsleitung Emden Ost – Osterath (Vorhaben Nr. 1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Bundesbedarfsplangesetzes) im Abschnitt NRW2 von der Kreisgrenze Borken/Wesel zwischen Bocholt und Hamminkeln bis zur Kreisgrenze Kleve/Wesel zwischen Uedem und Sonsbeck. Gegenstand des Vorhabens sind die Errichtung und der Betrieb eines 380-kV-Höchstspannungserdkabels.

Das Grundstück der Kläger wird von der unterirdischen Leitung gequert. Die Kläger rügen, der Planfeststellungsbeschluss sei rechtsfehlerhaft erlassen worden und verletze sie in ihrem Eigentumsgrundrecht. Dazu berufen sie sich auf Gefahren für den Trinkwasserbrunnen auf ihrem Grundstück und Risiken der Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungs-Technik für die menschliche Gesundheit. Zudem rechnen sie mit einer Bodenerwärmung und damit niedrigeren Erträgen, einer Wertminderung ihres Grundstücks und der Zerstörung einer Streuobstwiese. Eine von ihnen vorgeschlagene Alternative sei fehlerhaft nicht geprüft worden.

November 26.

BVerwG 6 C 7.24 26. November 2025, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Analyse von Abrechnungsdaten zum Zweck des zielgerichteten Angebots von Gesundheitsprogrammen durch eine private Krankenversicherung

Der Kläger, ein privater Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit, bietet sog. Versorgungsprogramme an (etwa Coaching-Angebote bei Diabetes, Asthma oder Rückenleiden). Zur Ermittlung potentieller Programmteilnehmer analysiert er die zur Leistungsabrechnung eingereichten Rechnungen u. a. hinsichtlich der darin enthaltenen Diagnosen. Versicherte, die für ein konkretes Gesundheitsprogramm in Betracht kommen, erhalten eine Einladung zur Teilnahme. Für die Datenanalyse holt der Kläger bei Neukunden sowie bei Vertragsänderungen von Bestandskunden eine datenschutzrechtliche Einwilligung ein. Bei allen übrigen Versicherten wird die Datenanalyse ohne Einwilligung durchgeführt.

Im Februar 2022 verwarnte der Beklagte den Kläger. Dieser habe mit der ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen vorgenommenen Auswertung der zur Leistungserstattung eingereichten Rechnungen zur Ermittlung potentieller Teilnehmer für Präventivprogramme gegen Bestimmungen der DSGVO verstoßen. Zudem wies der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung an, sicherzustellen, entsprechende Datenverarbeitungen nur auf der Grundlage einer wirksamen Einwilligung durchzuführen.

Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die streitgegenständliche Verarbeitung von Gesundheitsdaten sei nach der DSGVO gerechtfertigt. Sie erfülle die Vorgaben für eine zweckändernde Datenverarbeitung und sei für Zwecke der Gesundheitsvorsorge erforderlich. Die von der DSGVO geforderte Rechtsgrundlage des nationalen Rechts sei gegeben. Die Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gehe zu Gunsten des Klägers aus.

Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.

November 26.

BVerwG 11 A 23.24 26. November 2025, 10:30 Uhr

Die Kläger, die einen landwirtschaftlichen Betrieb führen, begehren Rechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung.

Mit Beschluss vom 13. September 2024 stellte die Bundesnetzagentur den Plan für die Errichtung und den Betrieb eines Teils des sogenannten SuedLinks fest, der eine Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsverbindung zwischen dem Norden und Süden der Bundesrepublik als Erdkabel herstellen soll.

Das Erdkabel verläuft mit weniger als 100 m Abstand von der Hofstelle der Kläger. Eine Trassenführung weiter westlich war verworfen worden, weil dort eine zwar nicht formal festgesetzte, aber fachtechnisch abgegrenzte Schutzzone II zum Schutz eines Tiefbrunnens verläuft, der zur gemeindlichen Trinkwasserversorgung genutzt wird.

Die Kläger halten diese Abwägungsentscheidung für fehlerhaft. Gesteigerte Anforderungen an die Tierhaltung machten den Neubau eines Kuhstalls mit Nebengebäuden existenziell notwendig, für den das in Anspruch genommene Flurstück in gesamter Breite benötigt werde. Die von einem Gutachter der Vorhabenträgerin angeführten alternativen Standorte kämen aufgrund der Topographie nicht in Frage. Der von ihrer Hofstelle nach Westen abgerückten Alternative sei zu Unrecht der Belang des Trinkwasserschutzes entgegengehalten worden. Ein Wasserschutzgebiet könne wegen einer vorhandenen Sondermülldeponie ohnehin nicht festgesetzt werden. Außerdem sei immer versichert worden, dass von der Leitung keine Gefahren für die Trinkwasserversorgung ausgingen.

Beklagte und Beigeladene verteidigen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses.

November 26.

BVerwG 11 A 24.24 26. November 2025, 10:30 Uhr

Die Kläger, die einen landwirtschaftlichen Betrieb im Vollerwerb führen, begehren Rechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung.

Mit Beschluss vom 13. September 2024 stellte die Bundesnetzagentur den Plan für die Errichtung und den Betrieb eines Teils des sogenannten SuedLinks (Abschnitt E2) fest, der eine Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsverbindung zwischen dem Norden und Süden der Bundesrepublik als Erdkabel herstellen soll. Das Erdkabel nimmt dabei ein Grundstück der Kläger, auch für Schutzstreifen, in Anspruch.

Die Kläger halten den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig. Dieser sei bereits verfahrensfehlerhaft ergangen, weil sie im Planfeststellungsverfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt worden seien. Auch sei die Abwägungsentscheidung fehlerhaft. Die Belange der Kläger seien zu Unrecht nicht in die Abwägung aufgenommen worden. Das betreffe zunächst die Alternativenprüfung, insbesondere den Trassenverlauf im Bereich von Trassenkilometer 51,00 bis 53,00. In diesem Bereich werde ein in ihrem Eigentum stehendes, ca. 4 ha großes Grundstück durch das geplante Erdkabel in Anspruch genommen. Die Kläger beabsichtigten jedoch, auf dem Grundstück großflächig eine Photovoltaik-Anlage zu errichten und zu betreiben. Der im südlichen Bereich des Grundstücks geplante Schutzstreifen reduziere die Fläche für die PV-Anlage indessen auf ca. 1,7 ha. Eine PV-Anlage auf einer solchen Fläche sei unwirtschaftlich. Ferner rügen sie eine unzureichende Umweltverträglichkeitsprüfung und befürchten infolge der Auswirkungen des Erdkabels (u. a. Erwärmung des Bodens im Umfeld des Kabels) erhebliche Bewirtschaftungserschwerungen. Sie sehen die Existenz ihres landwirtschaftlichen Betriebs bedroht.

Beklagte und Beigeladene verteidigen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses.

November 27.

BVerwG 7 C 8.24 27. November 2025, 09:00 Uhr

Verbesserung des Brandschutzes in Tunnelanlagen des Bahn-Projekts "Stuttgart 21"

Der Kläger, eine regional tätige Umweltvereinigung, begehrt die Durchführung eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens mit dem Ziel einer Verbesserung des Brandschutzes in Tunnelanlagen des Bahn-Projekts "Stuttgart 21".

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig.

Der Senat hat die Revision insoweit zugelassen, als hinsichtlich eines Planfeststellungsabschnitts der räumliche Aufgabenbereich des Klägers möglicherweise betroffen sein könnte. Zu klären wird sein, unter welchen näheren Voraussetzungen eine Umweltvereinigung wie der Kläger nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gegen behördliche Entscheidungen oder deren Unterlassen vorgehen kann.

November 27.

BVerwG 7 C 9.24 27. November 2025, 11:00 Uhr

Termin aufgehoben

Eisenbahnkreuzungsrecht; hier: Erstattung von Kosten

Dezember 03.

BVerwG 7 A 14.25 03. Dezember 2025, 09:30 Uhr

Streitigkeiten nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz; hier; Weiterbetrieb der Verbrennungsmotoranlage des Energie-Terminals "Deutsche Ostsee"

Dezember 03.

BVerwG 7 A 8.25 03. Dezember 2025, 09:30 Uhr

Streitigkeiten nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz; Weiterbetrieb der Verbrennungsmotoranlagen des Energie-Terminals "Deutsche Ostsee"

Dezember 03.

BVerwG 9 C 5.24 03. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Sonstiges Abgabenrecht;

hier: Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen 2015

Dezember 03.

BVerwG 9 C 4.24 03. Dezember 2025, 11:00 Uhr

Sonstiges Abgabenrecht;

hier: Grundsteuer

Dezember 04.

BVerwG 3 C 3.24 04. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht - Krankenhausplanung

hier: Aufnahme als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen und als Transplantationszentrum Leber in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen

Dezember 04.

BVerwG 5 C 9.24 04. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Reisekostenrecht hier: Gewährung von Tagegeldern für Dienstreisen

Dezember 04.

BVerwG 5 C 8.24 04. Dezember 2025, 11:30 Uhr

Jugendhilferecht; hier: Betriebserlaubnis

Dezember 10.

BVerwG 11 A 27.24 10. Dezember 2025, 09:00 Uhr

Termin aufgehoben

Planfeststellung von Energieleitungen (EnLAG-Vorhaben);

hier: Vorhaben Nr. 19 EnLAG, Bau 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel-Dauersberg, Abschnitt C, Pkt. Attendorn - Landesgrenze Rheinland-Pfalz in Oberschelden, Besitzeinweisungsbeschluss vom 04.11.2024 (21.14.03- 014/2024-014)

Dezember 10.

BVerwG 11 A 29.24 10. Dezember 2025, 09:00 Uhr

Termin aufgehoben

Planfeststellung von Energieleitungen (EnLAG-Vorhaben);

hier: Vorhaben Nr. 19 EnLAG, Bau 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel-Dauersberg, Abschnitt C, Pkt. Attendorn - Landesgrenze Rheinland-Pfalz in Oberschelden, Besitzeinweisungsbeschluss vom 05.11.2024 (21.14.03 - 014/2024-015)

Dezember 10.

BVerwG 8 C 6.24 10. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Recht zur Regelung von Vermögensfragen; hier: Feststellung der Berechtigung nach dem VermG sowie Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für den verfolgungsbedingten Verlust von Beteiligungen

Dezember 11.

BVerwG 2 A 7.24 11. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Dienstliche Beurteilung zum 01.03.2023 (Regelbeurteilung; fiktive Fortschreibung der dienstl. Beurteilung der Gleichstellungsbeauftragten)

Dezember 17.

BVerwG 6 A 1.25 17. Dezember 2025, 09:00 Uhr

Recht der Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendienste

Dezember 17.

BVerwG 6 A 3.25 17. Dezember 2025, 09:00 Uhr

Klage gegen Datensammlung durch den BND

Der Kläger wendet sich unter Hinweis auf diverse Internetseiten gegen das "illegale Sammeln von Daten" durch den Bundesnachrichtendienst und begehrt von diesem die "Überreichung aller illegal gesammelten Akten".

Dezember 17.

BVerwG 10 C 5.24 17. Dezember 2025, 09:30 Uhr

Informationsfreiheitsrecht und Recht der Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen hier: Informationsfreiheitsrecht

Dezember 17.

BVerwG 6 A 6.23 u. a. 17. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Vereinsrecht; hier: Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 (Az.: ÖS II 3 - 20106/2#21)

Dezember 17.

BVerwG 10 C 4.24 17. Dezember 2025, 11:00 Uhr

Sonstiges Umweltrecht; hier: Pflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen für das Jahr 2012

Dezember 18.

BVerwG 1 C 27.24 18. Dezember 2025, 09:30 Uhr

Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren nach dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Stufenmodell

Der im Jahr 1994 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Nach Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2014 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und im Anschluss hieran eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und mehrfach verlängert. Seit Februar 2019 besitzt der Kläger eine Niederlassungserlaubnis. Seinen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband lehnte der Beklagte wegen mangelnder Mitwirkung an der Identitätsklärung ab, insbesondere sei der Kläger nicht bereit, einen syrischen Nationalpass zu beantragen.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung lägen vor, insbesondere habe der Kläger seine Identität durch die Vorlage der syrischen Identitätskarte nachgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat die vom Beklagten eingelegte Sprungrevision zugelassen, da es mit seinem Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche, indem es auf der ersten Stufe der Identitätsprüfung auch amtliche Identitätsdokumente des Herkunftslandes mit Lichtbild zulasse.

Januar 21.

BVerwG 8 C 1.25 21. Januar 2026, 10:00 Uhr

Wett- und Lotterierecht; hier: glücksspielrechtliche Erlaubnis zur Vermittlung bzw. Veranstaltung von Zweitlotterien sowie für Lotterien mit Sofort-Gewinnentscheidung im Internet

Januar 22.

BVerwG 1 C 3.25 22. Januar 2026, 09:30 Uhr

Asylrecht; hier: Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG

Januar 28.

BVerwG 6 A 18.23 28. Januar 2026, 10:00 Uhr

Vereinsrecht; hier: Verbotsverfügung vom 4. August 2023 (Az: ÖS II 3 - 20106/2#22)

Januar 29.

BVerwG 7 C 6.24 29. Januar 2026, 09:00 Uhr

Immissionsschutzrecht; hier: Änderung des Klimaschutzprogramms 2023

Januar 29.

BVerwG 3 C 16.24 29. Januar 2026, 10:00 Uhr

Recht des Betriebs von Wasserstraßen; hier: gleichberechtigte Schleusung einer als Sportfahrzeug zugelassenen Motoryacht mit nicht nach festem Fahrplan verkehrenden Fahrgastschiffen auf Berliner Binnengewässern

Januar 29.

BVerwG 5 CN 1.24 29. Januar 2026, 10:00 Uhr

Jugendhilferecht hier: Satzung über die Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte

Februar 18.

BVerwG 8 C 2.25 18. Februar 2026, 10:00 Uhr

Entschädigungsrecht hier: Entschädigung nach dem NS-VEntschG für die verfolgungsbedingte Liquidation einer OHG

Februar 25.

BVerwG 6 A 2.24 25. Februar 2026, 09:00 Uhr

Recht der Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendienste hier: Recht auf Einsichtnahme in die der Datei "Schwertfisch" zugrunde liegenden Anordnungen gem. § 28 Abs. 3 BVerfSchG i. V. m. § 63 BNDG

Februar 25.

BVerwG 6 C 7.24 25. Februar 2026, 13:30 Uhr

Analyse von Abrechnungsdaten zum Zweck des zielgerichteten Angebots von Gesundheitsprogrammen durch eine private Krankenversicherung

Der Kläger, ein privater Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit, bietet sog. Versorgungsprogramme an (etwa Coaching-Angebote bei Diabetes, Asthma oder Rückenleiden). Zur Ermittlung potentieller Programmteilnehmer analysiert er die zur Leistungsabrechnung eingereichten Rechnungen u. a. hinsichtlich der darin enthaltenen Diagnosen. Versicherte, die für ein konkretes Gesundheitsprogramm in Betracht kommen, erhalten eine Einladung zur Teilnahme. Für die Datenanalyse holt der Kläger bei Neukunden sowie bei Vertragsänderungen von Bestandskunden eine datenschutzrechtliche Einwilligung ein. Bei allen übrigen Versicherten wird die Datenanalyse ohne Einwilligung durchgeführt.

Im Februar 2022 verwarnte der Beklagte den Kläger. Dieser habe mit der ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen vorgenommenen Auswertung der zur Leistungserstattung eingereichten Rechnungen zur Ermittlung potentieller Teilnehmer für Präventivprogramme gegen Bestimmungen der DSGVO verstoßen. Zudem wies der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung an, sicherzustellen, entsprechende Datenverarbeitungen nur auf der Grundlage einer wirksamen Einwilligung durchzuführen.

Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die streitgegenständliche Verarbeitung von Gesundheitsdaten sei nach der DSGVO gerechtfertigt. Sie erfülle die Vorgaben für eine zweckändernde Datenverarbeitung und sei für Zwecke der Gesundheitsvorsorge erforderlich. Die von der DSGVO geforderte Rechtsgrundlage des nationalen Rechts sei gegeben. Die Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gehe zu Gunsten des Klägers aus.

Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.

Februar 26.

BVerwG 10 C 6.24 26. Februar 2026, 09:00 Uhr

Wasserrecht; hier: Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Gewässerausbau des Dietenbaches in Freiburg im Breisgau vom 2. Juli 2021

Februar 26.

BVerwG 10 C 3.25 26. Februar 2026, 11:00 Uhr

Naturschutzrecht; hier: Verpflichtung zur Feststellung einer Entschädigung dem Grunde nach für Schäden durch Vernässung von Forstflächen und Wegen durch Biberdämme

Februar 26.

BVerwG 10 C 4.25 26. Februar 2026, 11:00 Uhr

Naturschutzrecht; hier: Zahlung einer Entschädigung für eine bis Ende 2007 eingetretene Vernässung einer Holzbodenfläche

März 12.

BVerwG 3 C 2.24 12. März 2026, 10:00 Uhr

Arzneimittelrecht;

hier: Herstellung und Inverkehrbringen bestimmter Arzneimittel

März 17.

BVerwG 4 C 1.25 17. März 2026, 09:30 Uhr

Baurecht; hier: Anfechtung einer Baugenehmigung für eine Wohnnutzung im Nachbargebäude einer Veranstaltungsstätte

März 26.

BVerwG 5 C 6.24 26. März 2026, 10:00 Uhr

Unterhaltsvorschussgesetz; hier: Rückforderung gewährter Leistungen

März 26.

BVerwG 8 C 3.25 26. März 2026, 10:00 Uhr

Kommunalrecht hier: Mitgliedschaft in der "Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg"

März 26.

BVerwG 5 C 7.24 26. März 2026, 11:15 Uhr

Unterhaltsvorschussgesetz; hier: Erstattung von Unterhaltsvorschussleistungen

April 21.

BVerwG 4 CN 1.25 21. April 2026, 09:30 Uhr

Baurecht, hier: Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2118 der Landeshauptstadt München vom 06.10.2021

April 24.

BVerwG 5 P 4.24 24. April 2026, 10:00 Uhr

Personalvertretungsrecht; hier: Einleitung von Beteiligungsverfahren in Fällen des § 53 DRiG

April 29.

BVerwG 8 C 7.25 29. April 2026, 10:00 Uhr

Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht hier: Rehabilitierung

Juni 10.

BVerwG 8 C 4.25 10. Juni 2026, 10:00 Uhr

Recht der Förderungsmaßnahmen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft; hier: Rücknahme und Rückforderung von Zuwendungen für Betriebsausgaben der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH

Juni 11.

BVerwG 3 C 15.24 11. Juni 2026, 10:00 Uhr

Infektionsschutzrecht;

hier: Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald über infektionsschutzrechtliche Maßnahmen in der Stadt Freiburg im Breisgau zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021 (Mund-Nasen-Bedeckung)

Juni 23.

BVerwG 4 CN 2.25 23. Juni 2026, 09:30 Uhr

Baurecht; hier: Gültigkeit der Erhaltungsverordnung gem. § 172 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB "Reinickendorfer Straße" Bezirk Mitte, Berlin

Juni 23.

BVerwG 4 C 2.25 23. Juni 2026, 10:45 Uhr

Baurecht; hier: Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau von Wintergärten an Masthähnchenstall

Juli 02.

BVerwG 3 C 10.24 02. Juli 2026, 10:00 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht, Recht der Heilberufe; hier: sektorale Heilpraktikererlaubnis (Chiropraktik)

Juli 02.

BVerwG 3 C 9.24 02. Juli 2026, 10:00 Uhr

Recht der Heil- und Heilhilfsberufe

hier: sektorale Heilpraktikererlaubnis (beschränkt auf Chiropraktik)

Juli 08.

BVerwG 8 C 5.25 08. Juli 2026, 10:00 Uhr

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; hier: Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Bundesrepublik Deutschland

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