Termine zur Verhandlung und Verkündung


Nachfolgend sehen Sie kommende öffentliche Verhandlungen und Verkündungen des Bundesverwaltungsgerichts. Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen sind jederzeit möglich.

Mai 20.

BVerwG 4 C 2.24 20. Mai 2025, 09:30 Uhr

Faktisches Kerngebiet und Wohnnutzung

Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für die Nutzung eines Geschäftsgebäudes in der Innenstadt der Beklagten als Spielhalle mit einer Gesamtfläche von ca. 150 m2 und 12 Spielgeräten. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Die maßgebliche nähere Umgebung entspreche keinem Baugebiet der Baunutzungsverordnung. Eine Einstufung als faktisches Kerngebiet scheide wegen der mehr als geringfügigen Wohnnutzung in der näheren Umgebung aus. Die Spielhalle füge sich aber ein, obwohl der vorhandene Rahmen überschritten werde. Städtebauliche Spannungen seien nicht zu erwarten. Eine negative Vorbildwirkung habe die Beklagte nicht konkret dargelegt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das Urteil im Ergebnis bestätigt. Allerdings sei das Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO als Vergnügungsstätte zulässig. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Kerngebiet im Sinne von § 7 BauNVO. Die nicht unerhebliche, aber noch untergeordnete Nutzung einiger Gebäude zum Wohnen stehe der Annahme eines Kerngebiets nicht entgegen, wenngleich die Wohnnutzung im vorhandenen Umfang in einem Kerngebiet nur aufgrund von Festsetzungen nach § 7 Abs. 4 BauNVO zulässig wäre.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision.

Mai 21.

BVerwG 9 A 2.24 21. Mai 2025, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Die Kläger, zwei anerkannte Umweltvereinigungen, wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 26-Ost, Bauabschnitt 6a von der A 7/Autobahnkreuz Hamburg-Hafen bis zur der Anschlussstelle Hamburg-Moorburg. Für die gerichtliche Überprüfung dieser Planung ist das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig.

Die Kläger erheben verschiedene Rügen gegen den Planfeststellungsbeschluss. Insbesondere machen sie Zuständigkeitsmängel, Verstöße gegen das Wasser- und das Naturschutzrecht, unzutreffende Annahmen zum verkehrlichen Bedarf, die Verfassungswidrigkeit des Hamburger Hafenentwicklungsgesetzes, eine fehlerhafte Trassenwahl und eine unzureichende Berücksichtigung der Klimaschutzbelange geltend. Über einen von den Klägern gestellten Eilantrag hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 30. Mai 2024 entschieden (9 VR 1.24).

Mai 22.

BVerwG 1 C 4.24 u. a. 22. Mai 2025, 09:30 Uhr

Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen bei Abschiebungsverboten

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland wendet sich in sämtlichen Verfahren im Wege der Sprungrevision gegen die Verpflichtung festzustellen, dass in Bezug auf die jeweiligen Kläger ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat in den insoweit angegriffenen Urteilen jeweils entschieden, die Kläger erfüllten die Voraussetzungen eines nationalen, unionsrechtlich gebotenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK, welches dem Ergehen einer Abschiebungsandrohung und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegenstehe. Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG gebiete es, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des zu einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens und damit auch bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung während des zu der Abschiebungsandrohung führenden Asylverfahrens zu berücksichtigen. Die Kläger lebten jeweils mit ihren stammberechtigten Angehörigen in einer nach Art. 6 GG und Art. 8 ERMK schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft. Die bloße Aufhebung der gegenüber ihnen ergangenen Abschiebungsandrohungen und die Duldung ihres weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet würden den unionsrechtlichen Anforderungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nicht gerecht.

Das Bundesverwaltungsgericht wird zu klären haben, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen ist, weil einer Abschiebung das Wohl des Kindes oder die familiären Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG entgegenstehen.

Mai 22.

BVerwG 7 A 5.24 u. a. 22. Mai 2025, 09:30 Uhr

Schienenhinterlandanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung auf der Insel Fehmarn

Die Kläger, eine Gemeinde, ein Wasserbeschaffungsverband und mehrere im Bereich Sport, Freizeit und Tourismus tätige Unternehmen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 18. März 2024 für das Vorhaben "ABS/NBS Hamburg - Lübeck - Puttgarden PFA 6" in der Gemeinde Fehmarn im Landkreis Ostholstein Bahn-km 74,049 bis 85,450 der Strecke 1100 Lübeck-Puttgarden, einen Abschnitt der Schienenhinterlandanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung (FFBQ). Der Ausbau der Eisenbahn-Hinterlandanbindung der FFBQ in der Bundesrepublik Deutschland ist sowohl Bestandteil des Staatsvertrages mit dem Königreich Dänemark über eine FFBQ als auch des Kernnetzes des transeuropäischen Verkehrsnetzes.

Die Kläger rügen im Wesentlichen, dass die Planungen der Beigeladenen für eine neue Fehmarnsundquerung nicht berücksichtigt worden seien. Daher befasse sich der Planfeststellungsbeschluss nicht mit den kumulativen Auswirkungen der jeweiligen Planungen. Die Kläger befürchten eine erhebliche Beeinträchtigung des Tourismus, insbesondere durch Lärmbeeinträchtigungen. Die Aufgabe der Beschaffung und Bereitstellung von Trink- und Brauchwasser könne bei Realisierung des genehmigten Vorhabens nicht mehr hinreichend erfüllt werden.

Mai 22.

BVerwG 3 C 1.24 22. Mai 2025, 10:00 Uhr

Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz bei Bezug von Arbeitslosengeld

Die Klägerin, die Bundesagentur für Arbeit, macht gegenüber dem beklagten Landkreis einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend.

Die Klägerin zahlte einem ihrer Leistungsempfänger für den Monat Dezember 2020 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2020 wurde die Absonderung des Leistungsempfängers wegen einer Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 für den Zeitraum vom 8. bis 22. Dezember 2020 angeordnet. Die Klägerin machte bei der zuständigen Behörde einen Entschädigungsanspruch in Höhe des auf den Absonderungszeitraum entfallenden Arbeitslosengelds zuzüglich anteiliger Sozialversicherungsbeiträge (insgesamt knapp 600 Euro) geltend. Die Behörde lehnte einen Anspruch der Klägerin ab; diese hat daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und vorgetragen, sie habe einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 9 IfSG aus übergegangenem Recht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Leistungsempfängers auf Entschädigung könne auf die Bundesagentur für Arbeit nur übergehen, wenn der Anspruch entstanden sei. Der hierfür erforderliche Verdienstausfall aufgrund der Absonderung setze eine Beschäftigung voraus und könne daher beim Bezug von Arbeitslosengeld nicht eintreten.

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch weiter. Sie ist der Auffassung, dass der Anspruch aus § 56 Abs. 9 IfSG keinen Verdienstausfall im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG verlange. Arbeitslosen Personen werde bei einer Absonderung die Möglichkeit genommen, unmittelbar eine Beschäftigung aufzunehmen, und die Klägerin könne sie nicht unmittelbar vermitteln. Es sei deshalb sachgerecht, dass die Kosten einer Absonderung nicht die Versichertengemeinschaft und die Beitragszahler der Arbeitslosenversicherung, sondern die infektionsschutzrechtlich zuständige Stelle trage.

Mai 22.

BVerwG 5 PA 1.24 22. Mai 2025, 10:00 Uhr

Streit um Zuständigkeiten des Personalrats der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob verselbständigte Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, in denen kein Personalrat gebildet wurde, zum Geschäftsbereich des Personalrats der Zentrale (Antragsteller) gehören.

Der Bundesnachrichtendienst besteht aus der Zentrale in Berlin und dezentralen Organisationseinheiten, wobei Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zur Zentrale gehören, kraft Gesetzes als Dienststellen im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten. Nicht in allen Teildienststellen werden örtliche Personalräte gebildet.

Der Antragsteller, der von den Beschäftigten der Zentrale zu wählen ist, begehrt die Feststellung, dass zu seinem Geschäftsbereich auch alle Stellen und Teile des Bundesnachrichtendienstes gehören, für die kein örtlicher Personalrat gebildet ist. Des Weiteren begehrt er festzustellen, dass er über die genannten Stellen sowie die dort verwendeten Mitarbeiter vollständig zu unterrichten ist. Der als Dienststellenleiter am Verfahren beteiligte Präsident des Bundesnachrichtendienstes tritt dem entgegen. Seiner Ansicht nach ist der Gesamtpersonalrat beim Bundesnachrichtendienst, der von allen Beschäftigten des Dienstes zu wählen ist, auch für die Angelegenheiten der Teildienststellen im In- und Ausland zuständig, die über keinen eigenen örtlichen Personalrat verfügen.

Mai 22.

BVerwG 5 PA 3.24 22. Mai 2025, 11:00 Uhr

Anfechtung der Wahl des Personalrats der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes

Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit der Wahl zum Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes. Der Bundesnachrichtendienst besteht aus der Zentrale in Berlin und dezentralen Organisationseinheiten. Am 23. April 2024 haben die Beschäftigten der Zentrale dessen Personalrat neu gewählt. Soweit an diesem Tag in einer dezentralen Organisationseinheit ein örtlicher Personalrat zu wählen war, wurde dieser von den Beschäftigten der betreffenden Organisationseinheit neu gewählt. Außerdem fand am 23. April 2024 in der Zentrale und allen dezentralen Organisationseinheiten, also auch solchen ohne einen örtlichen Personalrat, die Wahl zum Gesamtpersonalrat des Bundesnachrichtendienstes statt. Das Wahlergebnis wurde am 24. April 2024 bekannt gegeben.

Die Antragsteller haben die Wahl zum Personalrat der Zentrale angefochten und machen zur Begründung insbesondere geltend, entgegen der Ansicht des als Dienstellenleiter am Verfahren beteiligten Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes gehörten die dezentralen Organisationseinheiten ohne einen örtlichen Personalrat zum Geschäftsbereich des Personalrats der Zentrale. Das gelte insbesondere für Stellen, die mangels einer ausreichenden Zahl wahlberechtigter Beschäftigter nicht personalratsfähig seien. Es stelle deshalb eine Behinderung der Wahl des Personalrats der Zentrale dar, wenn dort am 23. April 2024 ohne Bestellung örtlicher Wahlvorstände zwar eine Neuwahl des Gesamtpersonalrats durchgeführt, den dortigen Beschäftigten aber die Teilnahme an der Wahl des Personalrats der Zentrale nicht eröffnet worden sei, so dass diese ihr aktives und passives Wahlrecht insoweit nicht hätten ausüben können.

Mai 22.

BVerwG 3 C 12.23 22. Mai 2025, 11:30 Uhr

Anerkennung als Prüfer

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Prüfer für die Prüfung von Triebfahrzeugführern in den Teilbereichen "fahrzeugbezogene Fachkenntnisse" und "infrastrukturbezogene Fachkenntnisse".

Er ist Diplom-Ingenieur (FH) und seit vielen Jahren als geprüfter Eisenbahnbetriebsleiter tätig. Befristet bis zum 19. November 2019 war er als Prüfer sowohl in dem Teilbereich "allgemeine Fachkenntnisse" als auch in den Teilbereichen "fahrzeugbezogene Fachkenntnisse" und "infrastrukturbezogene Fachkenntnisse" anerkannt. Seinem Verlängerungsantrag gab die Beklagte für den Teilbereich "allgemeine Fachkenntnisse" statt. Für die anderen Teilbereiche lehnte sie die Verlängerung ab, weil der Kläger selbst keine Fahrerlaubnis für Triebfahrzeuge besitze. Diese sei für die Abnahme der in diesen Teilbereichen erfolgenden theoretischen und praktischen Prüfungen erforderlich.

Das Verwaltungsgericht hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger auch für diese Teilbereiche als Prüfer anzuerkennen. Die Triebfahrzeugführerscheinverordnung regele die Anerkennung abschließend und fordere eine Fahrerlaubnis nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Notwendigkeit, über eine gültige Fahrerlaubnis zu verfügen, ergebe sich aus dem Beschluss der Kommission vom 22. November 2012 (2011/765/EU) zu den Kriterien der Anerkennung von Triebfahrzeugführer-Prüfern. Hieran sei die Beklagte gebunden. Mit der im Urteil des Oberverwaltungsgerichts zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Mai 22.

BVerwG 5 PA 4.24 22. Mai 2025, 12:00 Uhr

Anfechtung der Wahl des Gesamtpersonalrats des Bundesnachrichtendienstes

Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit der Wahl zum Gesamtpersonalrat des Bundesnachrichtendienstes am 23. April 2024.

Der vom Gesamtpersonalrat bestellte Gesamtwahlvorstand leitete die Wahl und führte sie in den Dienststellen, in denen keine örtlichen Personalräte gewählt wurden, selbst durch. In den Dienststellen, in denen zeitgleich die Wahlen zu den örtlichen Personalräten stattfanden, wurde die Wahl zum Gesamtpersonalrat von den dafür bestellten örtlichen Wahlvorständen durchgeführt.

Die Antragsteller haben die Wahl nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten. Sie halten die Wahl wegen einer Vielzahl geltend gemachter Wahlfehler für nichtig oder jedenfalls für unwirksam. Insbesondere rügen sie, dass der Gesamtwahlvorstand ein Gesamtwählerverzeichnis aufgestellt habe und bei der Erstellung örtlicher Wählerverzeichnisse beteiligt gewesen sei sowie anstelle örtlicher Wahlvorstände die Wahl in Dienststellen, in denen keine Personalratswahl stattfand, selbst durchgeführt habe.

Mai 28.

BVerwG 11 A 15.24 u. a. 28. Mai 2025, 09:00 Uhr

Energieleitung in Niedersachsen

Die Kläger wenden sich gegen die Planfeststellung einer 380-kV-Höchstspannungsleitung. Das Gesamtvorhaben ist als Nr. 16 in den Bedarfsplan gemäß § 1 Abs. 1 des Energieleitungsausbaugesetzes aufgenommen und stellt ein Pilotvorhaben für den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene dar. Nach der angefochtenen Planung soll die Leitung in der Nähe der im Außenbereich gelegenen Wohngrundstücke der Kläger jeweils als Freileitung verlaufen.

Der Kläger in dem Verfahren BVerwG 11 A 15.24 rügt Verstöße gegen Immissions- und Naturschutzrecht. Zudem beanstandet er die vorgenommene Abschnittsbildung und hält im Rahmen der Abwägung unter anderem visuelle Auswirkungen und die Belastung mit elektrischen und magnetischen Feldern für nicht ausreichend berücksichtigt. Die Versorgung seines Grundstücks mit Trinkwasser aus einem Bohrbrunnen sei nicht mehr sichergestellt. Eine Erdverkabelung hätte sich aufgedrängt.

In dem Verfahren BVerwG 11 A 17.24 werden Grundstücke der Kläger für Maststandorte, Schutzstreifen, Zuwegungen und Arbeitsflächen in Anspruch genommen. Die Kläger rügen Verstöße gegen Wasserrecht und machen Fehler der Alternativenprüfung geltend. Eine Erdverkabelung sei verworfen worden, obwohl sie sich in Bezug auf die Schutzgüter Wasser, Fläche, kulturelles Erbe, aber auch in Bezug auf die technische Umsetzbarkeit und betriebliche Sicherheit als vorteilhaft oder gleichwertig zu der Freileitung erweise. Die Vorteile, die das Erdkabel unter anderem für den Wohnumfeldschutz und die Landschaft mit sich bringe, seien demgegenüber unterschätzt worden.

Mai 28.

BVerwG 6 C 3.24 28. Mai 2025, 10:00 Uhr

Maßnahmen zur Kapazitätssteigerung in einer Serviceeinrichtung

Die Klägerin, ein einhundertprozentiges Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG, betreibt das größte Schienennetz in Deutschland. In der Betriebsstelle Stendal Hbf weist sie mehrere Gleise als Serviceeinrichtung aus, die vorwiegend zur Abstellung dienen. Mehrfach lehnte sie dort Nutzungsanmeldungen von Zugangsberechtigten ab, weil die verfügbaren Kapazitäten erschöpft waren. Daraufhin verpflichtete die Bundesnetzagentur die Klägerin mit Beschluss vom 19. Juli 2023, für im Einzelnen genannte Gleise der Betriebsstelle Stendal Hbf Maßnahmen zu ergreifen, die es ermöglichen, zusätzlichen Anträgen auf Zugang zu entsprechen. Ferner verpflichtete sie die Klägerin, der Beschlusskammer mitzuteilen, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der genannten Verpflichtung zu ergreifen gedenke, und die Beschlusskammer innerhalb von drei Monaten nach Eingang dieser Mitteilung darüber zu informieren, dass sie die mitgeteilten Maßnahmen ergriffen habe.

Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss der Beklagten vom 19. Juli 2023 aufgehoben. Die Anordnung, Maßnahmen zu ergreifen, die es ermöglichen, zusätzlichen Anträgen auf Zugang zu den genannten Gleisen zu entsprechen, finde in der von der Beschlusskammer herangezogenen Regelung des Art. 10 Abs. 5 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Zudem sei die Anordnung auch mangels Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit rechtswidrig. Für die verfügte Mitteilungs- bzw. Informationspflicht fehle es ebenfalls an einer Ermächtigungsgrundlage.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision.

Juni 10.

BVerwG 6 A 4.24 10. Juni 2025, 10:00 Uhr

Vereinsrecht; hier: Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 (Az.: ÖS II 3 - 20106/2#24)

Juni 11.

BVerwG 6 A 4.24 11. Juni 2025
(ggf. Fortsetzung)

Vereinsrecht; hier: Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 (Az.: ÖS II 3 - 20106/2#24)

Juni 12.

BVerwG 6 A 4.24 12. Juni 2025
(ggf. Fortsetzung)

Vereinsrecht; hier: Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 (Az.: ÖS II 3 - 20106/2#24)

Juni 17.

BVerwG 4 C 4.24 u. a. 17. Juni 2025, 09:30 Uhr

Ausübung eines Vorkaufsrechts bei wirtschaftlicher Identität von Verkäuferin und Käufer

Die Klägerinnen beider Verfahren wenden sich gegen Bescheide der Beklagten über die Ausübung eines Vorkaufrechts nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, in einem Fall zugunsten eines Dritten (§ 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

Die betroffenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich von Verordnungen über die Begründung von Vorkaufsrechten, die die Beklagte in den Jahren 2008 für das Gebiet "Mitte Altona" bzw. 2019 für den Bereich Billebogen (mit verschiedenen Stadträumen) erlassen hat. Mit notariellem Vertrag von Mai 2021 verkaufte die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 3.24, eine GmbH & Co. KG, ein Grundstück an eine unter derselben Geschäftsadresse ansässige GmbH & Co. KG. Der Kommanditist der Käuferin ist zugleich alleiniger Kommanditist der Verkäuferin sowie Geschäftsführer und Gesellschafter der jeweiligen Komplementärgesellschaften. Im Verfahren BVerwG 4 C 4.24 verkaufte die Klägerin zu 1, eine GmbH & Co. KG, mit notariellem Vertrag von Mai 2021 ein Grundstück an die unter derselben Geschäftsadresse ansässige Klägerin zu 2, eine GmbH & Co. KG., die dieselben Gesellschafter hat wie die Klägerin zu 1.

Mit Bescheiden von Juli 2021 übte die Beklagte in beiden Fällen ein Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB aus. Das Verwaltungsgericht gab den nach erfolglosen Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen statt. Die Voraussetzungen für die Ausübung eines Vorkaufsrechts seien nicht erfüllt, weil kein Kaufvertrag mit einem Dritten im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB vorliege. Das Oberverwaltungsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Der Begriff des Dritten sei einschränkend auszulegen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung stelle sich der Grundstücksverkauf nur als Vermögensverschiebung innerhalb der Vermögenssphäre ein und derselben natürlichen Person als wirtschaftlichem Inhaber dar, so dass es an einem Verkehrsgeschäft mit einem Dritten fehle.

Hiergegen richten sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten.

Juni 18.

BVerwG 11 A 16.24 18. Juni 2025, 09:00 Uhr

Termin aufgehoben

Planfeststellung von Energieleitungen (EnLAG-Vorhaben), hier: Vorhaben Nr. 5 EnLAG, Gültigkeit PFB v. 22.07.2024, Errichtung und Betrieb der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Dörpen/West-Niederrhein, Abschnitt 7: Haddorfer See - Meppen

Juni 18.

BVerwG 9 A 11.23 u. a. 18. Juni 2025, 09:00 Uhr

A 1-Lückenschluss Kelberg–Blankenheim

Die Kläger – vier rheinland-pfälzische Ortsgemeinden, deren Gemeindeflächen für die Trasse sowie für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, sowie eine anerkannte Umweltvereinigung – wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz vom 25. Juli 2023 für den Neubau der Bundesautobahn A 1 zwischen den Anschlussstellen Kelberg und Adenau; hierbei handelt es sich um den südlichsten von drei Planungsabschnitten des A 1-Lückenschlusses zwischen Kelberg und Blankenheim. Die Kläger rügen u. a. Verfahrensfehler, eine Beeinträchtigung des gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts, Verstöße gegen den Gebiets- und Artenschutz, eine fehlerhafte Entwässerungsplanung sowie einen unzureichenden Klimaschutz.

Juni 18.

BVerwG 1 C 13.24 18. Juni 2025, 09:30 Uhr

Termin aufgehoben

Ausländerrecht hier: Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots

Juni 18.

BVerwG 1 C 15.24 18. Juni 2025, 09:30 Uhr

Termin aufgehoben

Ausländerrecht Hier: Einreise- und Aufenthaltsverbot u. a.

Juni 18.

BVerwG 11 A 21.24 18. Juni 2025, 13:30 Uhr

Termin aufgehoben

Ausbau von Energieleitungen (ohne Planfeststellung); hier: Vorhaben Nr. 14 EnLAG, Besitzeinweisungsbeschlüsse betr. Neubau 380 kv Höchstspannungsleitung "Niederrhein - Utfort - Osterrath, Abschnitte Pkt. Voerde - Pkt. Budberg und KÜS Friedrichsfeld-KÜS Budberg

Juni 26.

BVerwG 10 A 6.23 26. Juni 2025, 09:00 Uhr

Finanzierung vereinigungsbedingter Altlastensanierung in Thüringen

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagten weitere Kosten für die Sanierung ökologischer Altlasten im Freistaat Thüringen zu tragen haben, die durch ehemalige Staatsbetriebe der Deutschen Demokratischen Republik verursacht wurden.

Im Rahmen der Privatisierung der Betriebe durch die Treuhand wurde in vielen Fällen eine Freistellung des Käufers von der Verantwortlichkeit für bereits bestehende Umweltschäden vertraglich vereinbart. Diese sollte aber nur dann greifen, wenn keine Haftungsfreistellung nach gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Umweltrahmengesetz, in Betracht kam. Die Bundesrepublik Deutschland (Beklagte zu 2) und die neuen Bundesländer sowie das Land Berlin schlossen am 1. Dezember 1992 das Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten. Es sieht in seiner ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung im Wesentlichen vor, dass die Länder die Voraussetzungen für eine Beschleunigung der gesetzlichen Freistellungsverfahren schaffen. Die Kosten der Freistellung nach dem Umweltrahmengesetz für Unternehmen der Treuhand werden von der Treuhand zu 60 % und vom jeweiligen Land zu 40 % getragen. Für Großprojekte wurde eine abweichende Quote von 75 % (Treuhand) zu 25 % (Land) vereinbart.

Die in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) umbenannte Treuhand schloss mit dem Kläger im Jahr 1999 einen Generalvertrag. Darin gingen die Vertragsparteien von einem Gesamtsanierungsaufwand von etwa 1,3 Milliarden Deutsche Mark aus, wobei über die Hälfte der geschätzten Kosten auf das Großprojekt "Kali" entfiel. Sollte nach Ablauf von zehn Jahren nach Wirksamwerden des Generalvertrags feststehen, dass dem Land bis dahin aufgrund des Vertrages Mehrausgaben von über 20 % der dem Vertrag zugrunde gelegten Gesamtkosten entstanden sind, wollten die Parteien in Verhandlungen über die Kostenteilung hinsichtlich der Mehrkosten treten. Im Jahr 2009 zeichnete sich ab, dass die Kosten für die beiden Großprojekte "Rositz" und "Kali" wesentlich höher ausfielen, als zunächst in der Kostenschätzung des Vertrages berücksichtigt, und die Kostengrenze in den nächsten Jahren überschritten würde. Nach Berechnung des Klägers wurde die Kostengrenze tatsächlich im Jahr 2017 überschritten.

Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (als Rechtsnachfolgerin der BvS), Ansprüche unmittelbar aus dem Generalvertrag und aus dem Verwaltungsabkommen geltend. Er begehrt mit seinem Hauptantrag die Anpassung des Generalvertrags und die Verpflichtung der Beklagten zu 1 zur Aufnahme von Nachverhandlungen mit dem Ziel der Übernahme der Kosten nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens durch diese. Weiter wird die Feststellung einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 2 beantragt. Hilfsweise begehrt der Kläger die Feststellung der teilweisen Nichtigkeit der Revisionsklausel und deren Ersetzung durch eine rechtmäßige Revisionsklausel. Höchst hilfsweise begehrt er die Feststellung der Nichtigkeit des Generalvertrags wegen Verstoßes gegen Art. 104a Abs. 1 GG sowie die Kostenübernahme nach den Grundsätzen des Verwaltungsabkommens.

Juni 26.

BVerwG 2 A 10.24 26. Juni 2025, 10:00 Uhr

Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall

Der Kläger steht als Regierungsamtsrat im Dienst der Beklagten und wird beim Bundesnachrichtendienst verwendet. Während einer Auslandsdienstreise im Oktober 2022 traten bei ihm coronatypische Erkrankungssymptome auf. In den folgenden Tagen durchgeführte Corona-Schnelltests wiesen eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 aus, ebenso ein nach Rückkehr im Inland durchgeführter PCR-Test.

In seiner Unfallanzeige vom Dezember 2022 gab der Kläger an, sich während einer Dienstreise mit dem Corona-Virus angesteckt zu haben. Später führte er die Infektion auf die Teilnahme an einer vor Antritt der Dienstreise durchgeführten Videokonferenz zurück, der er ohne FFP-2-Maske beigewohnt habe und in deren Anschluss eine Corona-Infektion bei anderen Teilnehmern festgestellt worden sei, die sich im selben Raum befunden hatten. Ansteckungsquellen im privaten Bereich könnten ausgeschlossen werden.

Mit Bescheid vom April 2023 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 als Dienstunfall ab, weil die Ansteckung nicht nachweislich in Ausübung des Dienstes erfolgt sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren erhobenen Klage.

Juni 26.

BVerwG 2 C 14.24 26. Juni 2025, 10:00 Uhr

Termin aufgehoben

Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen

Juni 26.

BVerwG 3 C 14.23 26. Juni 2025, 10:00 Uhr

Ausgleichszulage für aus naturbedingten Gründen benachteiligte landwirtschaftliche Gebiete im Saarland

Der Kläger beantragte für das Antragsjahr 2017 eine Ausgleichszulage für aus naturbedingten Gründen benachteiligte landwirtschaftliche Gebiete für Flächen in der Gemeinde Schiffweiler (91 ha) und für weitere 7 ha in einer angrenzenden Gemeinde. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Nach dem Saarländischen Entwicklungsplan für den ländlichen Raum (SEPL) für die Jahre 2014 bis 2020 seien Flächen in Schiffweiler nicht förderfähig. Die EU-Kommission habe die Fördermaßnahme samt Gebietsabgrenzung genehmigt. Die Flächen außerhalb der Gemeinde Schiffweiler erreichten nicht die nach dem SEPL erforderliche Mindestgröße von 10 ha.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben und den Beklagten antragsgemäß verpflichtet, dem Kläger für 2017 eine Ausgleichszulage in Höhe von 4.163,51 € zu bewilligen. Der Anspruch ergebe sich aus dem zur Umsetzung von Art. 31 VO (EU) 1305/2013 erlassenen SEPL i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Der Ausschluss von in der Gemeinde Schiffweiler gelegenen Flächen sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Die Bestimmung der förderfähigen Gebiete sei einer gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen, und zwar auch nicht aufgrund der Genehmigung durch die EU-Kommission. Die in Schiffweiler gelegenen Flächen seien unstreitig nach biophysikalischen Kriterien aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt. Die Förderfähigkeit sei im Rahmen der sogenannten Feinabstimmung im Hinblick auf einen in der Gemeinde ansässigen Gartenbaubetrieb mit hohem "Standardoutput" entfallen. Die Einbeziehung dieses Betriebs widerspreche dem Förderzweck der Ausgleichszulage. Die Flächen des Gartenbaubetriebs seien keine landwirtschaftlichen Flächen. Bei dieser Sachlage habe der Kläger einen Anspruch auf Teilhabe am Förderprogramm. Ein anderer Grund für den Ausschluss seiner Flächen aus dem Förderprogramm sei weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Flächen eines Gartenbaubetriebs, der Blumen und Zierpflanzen ausschließlich in Pflanzgefäßen aufzieht, als landwirtschaftliche Flächen (Art. 32 Abs. 3, Abs. 2 Abs. 1 Buchst. f VO 1305/2013, Art. 4 Abs. 1 Buchst. e und f VO 1307/2013) im Rahmen der Feinabstimmung zu berücksichtigen sind.

Juni 26.

BVerwG 2 C 15.24 26. Juni 2025, 11:00 Uhr

Anrechnung der Inanspruchnahme von Elternzeiten auf Zeiten im Wechselschichtdienst?

Der Rechtsstreit betrifft die Auswirkungen der Elternzeit auf die für Polizeivollzugsbeamte in Nordrhein-Westfalen geltende besondere Altersgrenze für den Ruhestand.

Die im Jahr 1964 geborene Klägerin steht als Polizeihauptkommissarin im Dienst des beklagten Landes. Sie begehrt die Feststellung, dass von ihr in Anspruch genommene Elternzeiten als Dienstzeiten im Wechselschichtdienst anzurechnen sind. Dies hätte zur Folge, dass die Mindestzeit von 25 Jahren Wechselschichtdienst erfüllt wäre, die nach nordrhein-westfälischem Beamtenrecht für eine Herabsetzung der Altersgrenze für den Ruhestandseintritt von Polizeivollzugsbeamten erforderlich ist.

Die zuständige Behörde erkannte die Elternzeiten der Klägerin nicht als im Wechselschichtdienst abgeleistete Zeiten an. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das beklagte Land zu der Feststellung verpflichtet, dass die zwei – insgesamt einen Zeitraum von knapp zweieinhalb Jahren umfassenden – "beschäftigungslosen" Elternzeiten der Klägerin im Rahmen der Berechnung der herabgesetzten Altersgrenze als Zeiten im Wechselschichtdienst mitzurechnen sind. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne einen entsprechenden Anspruch zwar nicht unmittelbar aus nordrhein-westfälischem Landesrecht, aber aus einer unionsrechtskonformen Auslegung der betreffenden Vorschriften herleiten. Die Praxis des beklagten Landes verstoße gegen die Richtlinie 2019/1158/EU (sog. Vereinbarkeitsrichtlinie), wonach Personen, die Elternzeit wahrgenommen haben, so behandelt werden müssten, als sei es nicht zur Freistellung vom Dienst gekommen.

Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision des beklagten Landes.

Juni 26.

BVerwG 3 CN 3.23 26. Juni 2025, 11:30 Uhr

Beschränkungen des Einzelhandels anlässlich der Corona-Pandemie

Die Antragstellerin betreibt in Niedersachsen einen Elektronikfachmarkt. Sie begehrt mit ihrem Normenkontrollantrag die Feststellung, dass § 10 Abs. 1b Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 in der ab dem 13. Februar 2021 bis zum Ablauf des 7. März 2021 gültigen Fassung (im Folgenden: Niedersächsische Corona-Verordnung) unwirksam war. Nach dieser Vorschrift waren alle Verkaufsstellen des stationären Einzelhandels für den Kundenverkehr und Besuche geschlossen. Ausgenommen von der Betriebsschließung waren die Verkaufsstellen für die Versorgung mit Lebensmitteln oder mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in den Betrieben und Einrichtungen nach § 10 Abs. 1b Satz 1 Nrn. 1 bis 23 der Niedersächsischen Corona-Verordnung; Elektronikfachmärkte gehörten nicht dazu. Öffnen durften auch Verkaufsstellen mit einem Mischsortiment, das im Schwerpunkt privilegierte Waren umfasste (§ 10 Abs. 1b Satz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung). Die Antragstellerin hat zur Begründung ihres Normenkontrollantrags vor dem erstinstanzlich zuständigen Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht unter anderem geltend gemacht, das Öffnungsverbot für Elektronikfachmärkte habe das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt und gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag durch Urteil vom 1. Juni 2023 abgelehnt. Es hat angenommen, dass die angegriffene Vorschrift auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruht habe sowie hinreichend bestimmt gewesen sei. Des Weiteren hat es angenommen, dass es sich bei den verordneten Betriebsschließungen um notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 14 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 2020 gehandelt habe. Die Eingriffe in die Berufsfreiheit seien verhältnismäßig gewesen. Die in § 10 Abs. 1b Satz 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorgenommenen Differenzierungen seien durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt gewesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision der Antragstellerin.

Juni 26.

BVerwG 2 C 17.24 26. Juni 2025, 12:00 Uhr

Vorteilsausgleich bei Zahlungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse auch dann, wenn der ehemalige Beamte keinen Anspruch gegenüber der Kasse erwirbt?

Der Kläger war Beamter der beklagten Stadt und wurde im Alter von 51 Jahren in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Kurze Zeit danach nahm er eine Tätigkeit bei einem privaten Unternehmen auf. Nach dem Arbeitsvertrag erhielt er u.a. ein monatliches Gehalt i. H. v. 4 500 € und zahlte der Arbeitgeber monatlich 4 000 € an ein Versicherungsunternehmen; der Kläger erwarb hieraus eine unverfallbare Anwartschaft auf Versorgungsleistungen, einen Anspruch aber nur gegen seinen Arbeitgeber, nicht gegen das Versicherungsunternehmen.

Die Beklagte berücksichtigte bei den Versorgungsleistungen an den Kläger die Zahlungen seines neuen Arbeitgebers an das Versicherungsunternehmen zunächst nicht. Wenige Monate später hob sie den diesbezüglichen Ruhensbescheid jedoch auf und berücksichtigte in einem neuen Ruhensbescheid diese Zahlungen als Erwerbseinkommens des Klägers. Hierdurch verringerten sich die an den Kläger ausgezahlten Versorgungsbezüge.

Der gegen den neuen Bescheid gerichtete Widerspruch des Klägers blieb ebenso erfolglos wie nachfolgend seine Klage und die Berufung. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Zahlungen des Arbeitgebers an das Versicherungsunternehmen zwar kein Erwerbseinkommen des Klägers i. S. d. Einkommensteuergesetzes seien, wohl aber versorgungsrechtlich nach dem Grundsatz des Vorteilsausgleichs als Einkommen des Klägers berücksichtigt werden müssten.

Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob bzw. inwieweit Zahlungen eines privaten Arbeitgebers eines vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten an eine Unterstützungskasse im Rahmen von Ruhensregelungen unter Durchbrechung des steuerrechtlichen Zuflussprinzips zu berücksichtigen sind, auch wenn der Arbeitnehmer bzw. Beamte in der Ansparphase gegen die Unterstützungskasse keinen eigenen Anspruch erwirbt.

Juni 26.

BVerwG 2 A 5.25 26. Juni 2025, 14:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Zulassung zur Beamtenausbildung Verfahrenskennziffer AS-2021-034

Juli 02.

BVerwG 8 C 1.24 02. Juli 2025, 10:00 Uhr

Finanzdienstleistungsrecht; hier: Tätigkeit als Market-Maker und Designated Sponsor

Juli 09.

BVerwG 5 C 2.24 09. Juli 2025, 10:00 Uhr

Conterganstiftungsrecht hier: Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz

Juli 24.

BVerwG 1 C 2.24 24. Juli 2025, 09:30 Uhr

Ausländerrecht hier: Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

Juli 29.

BVerwG 6 CN 1.24 29. Juli 2025, 09:00 Uhr

Termin aufgehoben

Schulrecht hier: ersatzschulrechtliche Normenkontrolle

August 27.

BVerwG 5 PA 2.24 27. August 2025, 10:00 Uhr

Personalvertretungsrecht hier: Wahlanfechtung

August 27.

BVerwG 5 PA 5.24 27. August 2025, 11:30 Uhr

Personalvertretungsrecht hier: Behinderung der Personalratstätigkeit

August 28.

BVerwG 1 C 21.24 28. August 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht; hier: Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG (Italien) (§ 78 Abs. 8 AsylG)

August 28.

BVerwG 1 C 22.24 28. August 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht hier: Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG (Italien) (§ 78 Abs. 8 AsylG)

August 28.

BVerwG 1 C 23.24 28. August 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht hier: Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG (Italien) (§ 78 Abs. 8 AsylG)

August 28.

BVerwG 1 C 24.24 28. August 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht; hier: Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG (Italien) (§ 78 Abs. 8 AsylG)

August 28.

BVerwG 1 C 25.24 28. August 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht hier: Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG (Italien) (§ 78 Abs. 8 AsylG)

August 28.

BVerwG 1 C 26.24 28. August 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht; hier: Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG (Italien) (§ 78 Abs. 8 AsylG)

August 28.

BVerwG 7 A 12.24 28. August 2025, 14:00 Uhr

Termin aufgehoben

Recht der Anlegung von Schienenwegen hier: planungsrechtliche Zulassungsentscheidung für das Vorhaben "ABS/NBS München - Mühldorf - Freilassing - Grenze D/A - Simbach - Grenze D/A, Planungsabschnitt 4, Tüßling - Burghausen, Planfeststellungsabschnitt 4.1"

September 04.

BVerwG 3 C 8.24 04. September 2025, 10:00 Uhr

Verkehrsrecht hier: Entziehung der Fahrerlaubnis

September 04.

BVerwG 3 C 13.24 04. September 2025, 11:30 Uhr

Lebensmittelrecht

September 04.

BVerwG 2 A 2.25 04. September 2025, 12:00 Uhr

Soldatenrecht;

hier: Aberkennung einer Stellen- und Erschwerniszulage

September 11.

BVerwG 7 C 7.24 11. September 2025, 10:00 Uhr

Immissionsschutzrecht hier: Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Schweinemast- und Biogasanlage

September 11.

BVerwG 7 C 10.24 11. September 2025, 11:30 Uhr

Immissionsschutzrecht; hier: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage (Verbandsklage)

September 16.

BVerwG 4 CN 2.24 16. September 2025, 09:30 Uhr

Baurecht;

hier: Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 29, Änderung für das Geviert "Pentenrieder Straße, Bergstraße, Rosenstraße, Ludwigstraße"

September 16.

BVerwG 4 CN 3.24 16. September 2025, 10:45 Uhr

Baurecht;

hier: Gültigkeit des Bebauungsplans IV-23 im Bezirk Berlin-Pankow

September 24.

BVerwG 8 C 5.24 24. September 2025, 10:00 Uhr

Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz; hier: anteilige Restitution ehemaliger Grundstücke wegen verfolgungsbedingtem Verlust einer Aktienbeteiligung

September 25.

BVerwG 10 C 1.25 25. September 2025, 09:00 Uhr

Landwirtschaftsrecht; hier: Fortschreibung des nationalen Aktionsprogramms zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

September 25.

BVerwG 11 A 22.24 25. September 2025, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben),

hier: Neubau Höchstspannungsleitung Punkt Wullenstetten - Punkt Niederwangen, PFB vom 13.08.2024, Vorhaben Nr. 25 BBPlG

September 25.

BVerwG 10 A 2.24 25. September 2025, 10:30 Uhr

presse-, rundfunk-, archiv- und medienrechtlichen Informations-, Einsichts- und Auskunftsrecht hier: presserechtlicher Auskunftsanspruch hier: Auskünfte über rechtsanwaltliche Vertretungen des BND und deren Kosten in gerichtlichen Verfahren seit dem Jahr 2013

September 25.

BVerwG 10 A 3.24 25. September 2025, 11:30 Uhr

Presserechtlicher Auskunftsanspruch; hier: Auskünfte zu Einzelhintergrundgesprächen über die militärische Situation in der Ukraine

September 30.

BVerwG 9 A 2.24 30. September 2025, 09:00 Uhr

Die Kläger, zwei anerkannte Umweltvereinigungen, wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 26-Ost, Bauabschnitt 6a von der A 7/Autobahnkreuz Hamburg-Hafen bis zur der Anschlussstelle Hamburg-Moorburg. Für die gerichtliche Überprüfung dieser Planung ist das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig.

Die Kläger erheben verschiedene Rügen gegen den Planfeststellungsbeschluss. Insbesondere machen sie Zuständigkeitsmängel, Verstöße gegen das Wasser- und das Naturschutzrecht, unzutreffende Annahmen zum verkehrlichen Bedarf, die Verfassungswidrigkeit des Hamburger Hafenentwicklungsgesetzes, eine fehlerhafte Trassenwahl und eine unzureichende Berücksichtigung der Klimaschutzbelange geltend. Über einen von den Klägern gestellten Eilantrag hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 30. Mai 2024 entschieden (9 VR 1.24).

September 30.

BVerwG 9 A 4.24 30. September 2025, 09:00 Uhr

Straßenrechtliche Planfeststellung;

hier: Neubau der A26-Ost, Bauabschnitt 6a von der A7/Autobahnkreuz Hamburg-Hafen (Bau-km 0-350 000) bis zur Anschlussstelle Hamburg-Moorburg (Bau-km 1+950 000), PFB vom 20.12.2023

Oktober 01.

BVerwG 6 CN 1.24 01. Oktober 2025, 09:00 Uhr

Schulrecht hier: ersatzschulrechtliche Normenkontrolle

Oktober 01.

BVerwG 6 C 5.24 01. Oktober 2025, 10:00 Uhr

Rundfunkrecht; hier: Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

Oktober 09.

BVerwG 3 C 4.24 09. Oktober 2025, 10:00 Uhr

Infektionsschutzrecht hier: Entschädigung nach § 56 IfSG / Erstattung gezahlter Verdienstausfallentschädigung

Oktober 09.

BVerwG 3 C 5.24 09. Oktober 2025, 10:00 Uhr

Infektionsschutzrecht hier: Entschädigung nach § 56 IfSG an einen Selbstständigen (Einzelunternehmer)

Oktober 09.

BVerwG 3 C 14.24 09. Oktober 2025, 11:30 Uhr

Infektionsschutzrecht hier: Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 5 IfSG

Oktober 15.

BVerwG 11 A 23.24 15. Oktober 2025, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben),

hier: Vorhaben Nr. 3 BBPlG, Suedlink, Neubau Höchstspannungsleitung Brunsbüttel-Großgartach, Abschnitt E2, Bundeslandgrenze Bayern/Baden Württemberg - Bad Friedrichshall

Oktober 15.

BVerwG 11 A 24.24 15. Oktober 2025, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben),

hier: Vorhaben Nr. 3 BBPlG, Suedlink, Neubau Höchstspannungsleitung Brunsbüttel-Großgartach, Abschnitt E2, Bundeslandgrenze Bayern/Baden Württemberg - Bad Friedrichshall

Oktober 15.

BVerwG 8 C 7.24 u. a. 15. Oktober 2025, 10:00 Uhr

Finanzdienstleistungsrecht hier: Statistische Meldepflichten für EZB-Statistiken über Altersvorsorgeeinrichtungen

Oktober 16.

BVerwG 5 C 8.24 16. Oktober 2025, 10:00 Uhr

Jugendhilferecht; hier: Betriebserlaubnis

Oktober 23.

BVerwG 10 CN 1.25 23. Oktober 2025, 09:00 Uhr

Landwirtschaftsrecht; hier: Bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung ( Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV) -Grundwasserkörper 2_G048

Oktober 23.

BVerwG 10 CN 2.25 23. Oktober 2025, 09:00 Uhr

Landwirtschaftsrecht; hier: Bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung ( Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV) - Gebiet des Grundwasserkörpers 1_G085 "Vorlandmolasse - Thalmassing"

Oktober 23.

BVerwG 10 CN 3.25 23. Oktober 2025, 09:00 Uhr

Landwirtschaftsrecht; hier: Bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung ( Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV) - Grundwasserkörper GWK 2_G018 "Sandstein Keuper - Herzogenaurach"

Oktober 23.

BVerwG 10 CN 4.25 23. Oktober 2025, 09:00 Uhr

Landwirtschaftsrecht; hier: Bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung ( Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV) - Grundwasserkörper 2_G027 "Sandsteinkeuper - Höchstadt a. d. Aisch

November 05.

BVerwG 11 A 26.24 05. November 2025, 09:00 Uhr

Recht des Ausbaus von Energieleitungen; hier: Vorhaben Nr. 5 und 5a BBPlG, Wolmirstedt-Isar und Klein

Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin-Isar, jeweils Abschnitt C 1: Münchenreuth-Marktredwitz

November 05.

BVerwG 6 C 1.24 05. November 2025, 10:00 Uhr

Polizei- und Ordnungsrecht - Melderecht hier: Verlängerung einer Auskunftssperre im Melderegister (§ 51 BMG)

November 05.

BVerwG 6 C 2.24 05. November 2025, 10:00 Uhr

Polizei- und Ordnungsrecht - Melderecht hier: Verlängerung einer Auskunftssperre im Melderegister (§ 51 BMG)

November 06.

BVerwG 3 C 17.23 06. November 2025, 10:00 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht / Recht der Heil- und Heilhilfsberufe

hier: Approbation als Arzt

November 06.

BVerwG 5 C 5.24 06. November 2025, 10:00 Uhr

Jugendhilferecht hier: Erstattung von Pflegegeld

November 26.

BVerwG 11 A 1.25 26. November 2025, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben); hier: Gültigkeit des PFB vom 19.12.2024, Vorhaben Nr. 1 der Anlage zum BBPlG, Höchstspannungsleitung Emden Ost - Osterath im Abschnitt NRW2 (Kreisgrenze Borken/Wesel bis Kreisgrenze Kleve/Wesel), NABEG

November 26.

BVerwG 6 C 7.24 26. November 2025, 10:00 Uhr

Datenschutzrecht; hier: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Versichertendaten zum Zwecke des Gesundheitsmanagements

November 27.

BVerwG 7 C 8.24 27. November 2025, 09:00 Uhr

Eisenbahn- und Eisenbahnkreuzungsrecht; hier: Verbesserung des Brandschutzes in den Tunnelanlagen des Projekts "Stuttgart 21"

November 27.

BVerwG 7 C 9.24 27. November 2025, 11:00 Uhr

Eisenbahnkreuzungsrecht; hier: Erstattung von Kosten

Dezember 04.

BVerwG 3 C 3.24 04. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht - Krankenhausplanung

hier: Aufnahme als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen und als Transplantationszentrum Leber in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen

Dezember 04.

BVerwG 5 C 9.24 04. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Reisekostenrecht hier: Gewährung von Tagegeldern für Dienstreisen

Dezember 10.

BVerwG 11 A 27.24 10. Dezember 2025, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (EnLAG-Vorhaben);

hier: Vorhaben Nr. 19 EnLAG, Bau 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel-Dauersberg, Abschnitt C, Pkt. Attendorn - Landesgrenze Rheinland-Pfalz in Oberschelden, Besitzeinweisungsbeschluss vom 04.11.2024 (21.14.03- 014/2024-014)

Dezember 10.

BVerwG 11 A 29.24 10. Dezember 2025, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (EnLAG-Vorhaben);

hier: Vorhaben Nr. 19 EnLAG, Bau 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel-Dauersberg, Abschnitt C, Pkt. Attendorn - Landesgrenze Rheinland-Pfalz in Oberschelden, Besitzeinweisungsbeschluss vom 05.11.2024 (21.14.03 - 014/2024-015)

Dezember 10.

BVerwG 8 C 6.24 10. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Recht zur Regelung von Vermögensfragen; hier: Feststellung der Berechtigung nach dem VermG sowie Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für den verfolgungsbedingten Verlust von Beteiligungen

Dezember 17.

BVerwG 10 C 5.24 17. Dezember 2025, 09:30 Uhr

Informationsfreiheitsrecht und Recht der Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen hier: Informationsfreiheitsrecht

Dezember 17.

BVerwG 6 A 6.23 u. a. 17. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Vereinsrecht; hier: Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 (Az.: ÖS II 3 - 20106/2#21)

Januar 28.

BVerwG 6 A 18.23 28. Januar 2026, 10:00 Uhr

Vereinsrecht; hier: Verbotsverfügung vom 4. August 2023 (Az: ÖS II 3 - 20106/2#22)

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