Ergänzung des Klimaschutzprogramms 2023
Die Bundesregierung beschloss am 4. Oktober 2023 auf der Grundlage des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) in seiner damals geltenden Fassung das Klimaschutzprogramm 2023. Es enthält Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen, um die sektorspezifischen Reduktionsziele zu erreichen und das in § 3 Abs. 1 Nr. 1 KSG normierte Klimaschutzziel für 2030 einzuhalten. Die Regelung sieht vor, die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent zu mindern.
Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, begehrt mit seiner gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Klage die Ergänzung des Klimaschutzprogramms 2023 um weitere Maßnahmen, da die vorgesehenen Maßnahmen unzureichend seien, die sektorspezifischen Reduktionsziele und das Klimaschutzziel für 2030 zu erreichen.
Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage weitestgehend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, das Klimaschutzprogramm 2023 um weitere Maßnahmen zu ergänzen. Der Kläger könne im Wege der Leistungsklage einen Anspruch auf Ergänzung des Klimaschutzprogramms geltend machen. Das Bundes-Klimaschutzgesetz diene zugleich der Durchführung von Unionsrecht, weil es die Vorgaben des Pariser Klimaschutzabkommens mit dem Ziel, den Temperaturanstieg auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen, und die europäischen Klimaschutzziele in den Blick nehme. Zudem handele es sich bei den einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes, insbesondere bei § 3 KSG und § 9 KSG - die Rechtsgrundlage für das Klimaschutzprogramm - um umweltbezogene Rechtsvorschriften, sodass eine Umweltvereinigung die gerichtliche Überprüfung des Klimaschutzprogramms verlangen können müsse. Diese Bestimmungen seien zugleich die Grundlage für die von dem Kläger begehrte Ergänzung des Klimaschutzprogramms 2023. Dieses Programm genüge nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die dort festgelegten Maßnahmen reichten nicht aus, die verbindlich vorgegebenen Reduktionspfade mit Ausnahme des Sektors Landwirtschaft und das verbindliche Klimaschutzziel für 2030 zu erreichen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Fragen der Zulässigkeit einer Umweltverbandsklage wegen eines Klimaschutzprogramms, der Auslegung von § 9 KSG 2021 und der Entscheidung, ob das nationale Klimaschutzziel verbindlich für die Bundesregierung sei, wenn sie ein Klimaschutzprogramm beschließe, grundsätzlich bedeutsam seien.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter. Sie erachtet die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet.