Termine zur Verhandlung und Verkündung


Nachfolgend sehen Sie kommende öffentliche Verhandlungen und Verkündungen des Bundesverwaltungsgerichts. Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen sind jederzeit möglich.

Dezember 03.

BVerwG 7 A 8.25 u. a. 03. Dezember 2025, 09:30 Uhr

Stromversorgung des LNG-Terminals "Deutsche Ostsee" auf Rügen

Die Klägerin betreibt auf der Grundlage einer vom Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (Beklagter) im April 2024 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Hafen von Mukran (Rügen) das schiffsgebundene LNG-Terminal "Deutsche Ostsee" zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas.

Die Stromversorgung erfolgt mit Hilfe schiffseigener Verbrennungsmotoren. Die Genehmigung sieht jedoch jedenfalls grundsätzlich vor, dass ab Januar 2025 Landstrom für die schwimmenden Regasifizierungsanlagen genutzt wird. Der Beklagte hat die Frist für den Fortbetrieb der Verbrennungsmotoren zuletzt bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.

Die Beteiligten streiten darum, ob ein dauerhafter weiterer Betrieb der Verbrennungsmotoren, weil nachteilige Auswirkungen nicht zu besorgen sind, auf der Grundlage einer entsprechenden Anzeige der Klägerin zulässig ist oder ob es jedenfalls der Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf, das der Beklagte zwischenzeitlich eingeleitet hat.

Dezember 03.

BVerwG 9 C 5.24 03. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Umlage von Verbandsbeiträgen eines Gewässerunterhaltungsverbands auf Flächen eines Tagebaurestlochs

Die Klägerin wendet sich gegen einen Umlagebescheid der Beklagten, mit dem der Verbandsbeitrag für den Unterhaltungsverband Weiße Elster anteilig auf sie umgelegt wird.

Die Beklagte ist Mitglied des Unterhaltungsverbands Weiße Elster, der für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Niederschlagsgebiet der Weißen Elster in Sachsen-Anhalt zuständig ist. Sie wurde für das Jahr 2015 zu einem Verbandsbeitrag herangezogen, der sich aus einem Flächenbeitrag und einem Erschwernisbeitrag zusammensetzt. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 legte sie den Flächenbeitrag anteilig auf die Klägerin um und setzte die Umlage auf der Grundlage eines Umlagesatzes von 8,92628170 €/ha und einer Grundstücksfläche von 71,3991 ha auf 637,33 € fest.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin, soweit die Umlage 223,17 € übersteigt. Sie macht geltend, sie dürfe für den Teil ihrer Grundstücke (46,3982 ha), auf dem sich ein Tagebaurestloch und die zugehörigen Böschungen befänden, nicht zur Umlage herangezogen werden. Von der Gewässerunterhaltung habe sie insoweit keinen Vorteil, weil die Grundstücke die Gewässerunterhaltung nicht erschwerten. Von ihnen fließe den zu unterhaltenden Gewässern kein Wasser zu. An einem oberirdischen Zufluss fehle es, weil sämtliche Niederschläge in das Tagebaurestloch abflössen. Auch über das Grundwasser könne kein Wasser zufließen, weil der Grundwasserspiegel im Tagebaurestloch zur Anlage eines Tagebausees bis zum Jahr 2150 stetig ansteige.

Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin hatten keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob Grundstücke, von denen nicht unmittelbar Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer eingeleitet werde und von denen kein Niederschlagswasser unmittelbar in das Grundwasser gelange, zur Gewässerunterhaltungsumlage herangezogen werden könnten.

Dezember 03.

BVerwG 9 C 4.24 03. Dezember 2025, 11:00 Uhr

Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen, unter denen ein Grundstückseigentümer, gegen den wegen rückständiger Grundsteuerzahlungen eines Voreigentümers ein Duldungsbescheid erging, seine daraufhin zur Abwendung der Vollstreckung geleistete Zahlung zurückfordern kann.

Dezember 04.

BVerwG 3 C 3.24 04. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Klage einer Uniklinik auf erweiterte Aufnahme in den Landeskrankenhausplan

Der Kläger, ein Universitätsklinikum, begehrt seine Aufnahme in den Krankenhausplan des beklagten Freistaates Sachsen auch als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen und als Transplantationszentrum für das Organ Leber.

Den darauf gerichteten Antrag lehnte der Beklagte im September 2018 durch Bescheid ab. Die Klage ist vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 27. September 2023 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Aufnahme als Einrichtung für spezielle Adipositasbehandlungen in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und insoweit ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen und als Transplantationszentrum für das Organ Leber. Ein Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger geltend gemachten autonomen Bestimmungsrecht über den Umfang des Versorgungsauftrags, der vom Beklagten im Krankenhausplan oder im Bescheid lediglich nachzuvollziehen wäre. Ein solches Bestimmungsrecht gegenüber der Krankenhausplanung sei im Sächsischen Krankenhausgesetz nicht vorgesehen. Vielmehr habe die Krankenhausplanungsbehörde eine eigene planerische Entscheidung im Hinblick auf die Gesamtbettenzahl, Fachrichtungen sowie Zentren und Schwerpunkte bei Universitätsklinika zu treffen, die allerdings die Belange der Forschung und Lehre angemessen berücksichtigen müsse. Ein Anspruch des Klägers, selbst über den Umfang seines Versorgungsauftrags zu bestimmen, ergebe sich auch nicht aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) der mit den Universitätsklinika verbundenen Hochschulen und der dort beschäftigten Hochschullehrer und -lehrerinnen.

Mit der vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren vor dem Bundesverwaltungsgericht weiter.

Dezember 04.

BVerwG 5 C 9.24 04. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Zur die Gewährung von Tagegeld für Verpflegungsmehraufwand ausschließenden Dienstreise von nur "geringer Entfernung"

Die Klägerin begehrt anlässlich von ihr durchgeführter Dienstreisen die Gewährung von Tagegeldern in Höhe von 336 €. Sie ist Bundesbeamtin im Dienst der Beklagten (Deutsche Bundesbank) und führte im Jahre 2020 an ihrem Dienstort mehrere, überwiegend zwischen 8 und 14 Stunden dauernde Dienstreisen zur bankgeschäftlichen Prüfung bei einer anderen Bank durch. Ihren Antrag auf Gewährung von Tagegeld für den Mehraufwand bei Verpflegung lehnte die Beklagte ab. Tagegeld werde nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) bei Dienstreisen gewährt. Davon seien nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG jedoch Dienstreisen ausgenommen, bei denen - wie hier - nur eine "geringe Entfernung" zwischen der Dienststätte und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt werde, liege. Als "gering" sei nach Ziffer 6.1.3 der zum Bundesreisekostengesetz ergangenen Verwaltungsvorschrift eine Entfernung von nicht mehr als 2 Kilometern anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof, nach dessen Feststellungen die Entfernung zwischen der Dienststätte der Klägerin und der geprüften Bank 1,9 Kilometer Luftlinie und 2,1 Kilometer über die kürzeste Straßenverbindung beträgt, hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen. Für die Entfernungsbestimmung sei die Luftlinie maßgebend und innerhalb des 2 Kilometer-Radius sei davon auszugehen, dass keine Mehraufwendungen für Verpflegung entstünden, weil sich der Beamte oder die Beamtin Verpflegung mitnehmen oder ohne Mehrkosten in bekannter Umgebung beschaffen könne. Hiergegen wendet sich die Klägerin und verfolgt ihr Leistungsbegehren mit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht, die der Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, weiter.

Dezember 04.

BVerwG 5 C 8.24 04. Dezember 2025, 11:30 Uhr

Erfordernis einer jugendhilferechtlichen Betriebserlaubnis für den Betrieb einer zentralen Berufsbildungseinrichtung?

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger für den Betrieb der "Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Campus Hennef" (HGU) einer jugendhilferechtlichen Betriebserlaubnis bedarf.

Der Kläger ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er betreibt die HGU am Standort Hennef als eine zentrale Berufsbildungseinrichtung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Neben der Ausbildung von Bachelor- und Masterstudenten sowie Erwachsenenbildungsangeboten werden dort auch Einführungs-, Zwischen- und Abschlusslehrgänge im Rahmen der dreijährigen Ausbildung zu Sozialversicherungsfachangestellten durchgeführt. Diese Vollzeitlehrgänge finden ein- bis zweimal im Ausbildungsjahr in Lernblöcken von zwei bis sieben Wochen statt und ergänzen die Ausbildung bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern, die ihre Auszubildenden an die HGU entsenden. Die teilweise noch minderjährigen Auszubildenden werden in dieser Zeit auf dem Campusgelände untergebracht. Die Betreuung und Aufsicht nehmen während der Unterrichtszeiten die Lehrer der HGU wahr, nachts wird eine Aufsicht durch den Pfortendienst sowie eine Rufbereitschaft gewährleistet.

Die vom Kläger erhobene Klage mit dem Antrag festzustellen, dass die HGU nicht der Erlaubnispflicht gem. § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII unterliege, soweit sich dort Minderjährige aufhielten, hat sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die Feststellungklage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Auch wenn in den Ausbildungslehrgängen für Sozialversicherungsfachangestellte nur während eines Teils des Jahres eine geringe Zahl von Minderjährigen betreut werde und der Ausbildungszweck im Vordergrund stehe, handele es sich bei der HGU um eine Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII. Diese sei, weil auch ein Ausnahmetatbestand (§ 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) nicht eingreife, gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubnispflichtig. Hiergegen wendet sich der Kläger, der die Auffassung vertritt, dass Berufsbildungseinrichtungen mit angeschlossenen Wohnheimen zur Nutzung auch durch jugendliche Lehrgangsteilnehmer nicht dem durch den Einrichtungszweck im Verhältnis zum Gewicht von Betreuung und/oder Unterkunftsgewährung konturierten Schutzbereich des in § 45 SGB VIII statuierten präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt unterfielen. Mit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht, die das Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.

Dezember 10.

BVerwG 11 A 27.24 10. Dezember 2025, 09:00 Uhr

Termin aufgehoben

Planfeststellung von Energieleitungen (EnLAG-Vorhaben);

hier: Vorhaben Nr. 19 EnLAG, Bau 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel-Dauersberg, Abschnitt C, Pkt. Attendorn - Landesgrenze Rheinland-Pfalz in Oberschelden, Besitzeinweisungsbeschluss vom 04.11.2024 (21.14.03- 014/2024-014)

Dezember 10.

BVerwG 11 A 29.24 10. Dezember 2025, 09:00 Uhr

Termin aufgehoben

Planfeststellung von Energieleitungen (EnLAG-Vorhaben);

hier: Vorhaben Nr. 19 EnLAG, Bau 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel-Dauersberg, Abschnitt C, Pkt. Attendorn - Landesgrenze Rheinland-Pfalz in Oberschelden, Besitzeinweisungsbeschluss vom 05.11.2024 (21.14.03 - 014/2024-015)

Dezember 10.

BVerwG 8 C 6.24 10. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Kriterien für die Bestimmung des räumlichen Anwendungsbereichs von § 1 Abs. 6 VermG

Die Klägerin macht den Verlust von Beteiligungen ihrer Rechtsvorgänger an einer Berliner Bank in Form einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (im Folgenden: KGaA) in Höhe von nominal insgesamt 10 Mio. RM in den 1930er Jahren aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung geltend. Sie leitet ihre Ansprüche aus Beteiligungen von Personen und Unternehmen aus dem Umfeld eines im Sinne der NS-Rassegesetze jüdischen Bankhauses ab.

Anfang der 1930er Jahre erwarben zwei ausländische Unternehmen Aktien der KGaA im Umfang von nominal jeweils 5 Mio. RM, die sie ab 1933 schrittweise wieder veräußerten.

Die KGaA hatte ihren Sitz in Berlin, wobei sich die Geschäftsadresse zunächst in Berlin-Mitte - im späteren Beitrittsgebiet - befand. Sie unterlag der Ruhensanordnung des Magistrats der Stadt Berlin vom 5. Juni 1945. Im November 1946 wurde einer ihrer Prokuristen gerichtlich als Notvertreter bestellt. Mit der Konzernverordnung vom 10. Mai 1949 wurde sie im Beitrittsgebiet in Volkseigentum überführt. Im Oktober 1949 beantragte sie beim Landgericht Berlin die Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wertpapierbereinigung gegeben seien. Das Landgericht erließ Anfang November 1949 einen entsprechenden Beschluss. 1950 wurde die Bestellung des Notvertreters aufgehoben. Im Oktober 1953 erfolgte im Handelsregister die Eintragung, dass Frankfurt am Main als Sitz für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft im Währungsgebiet gelte.

Die Klägerin beantragte die Gewährung einer Entschädigung für den verfolgungsbedingten Verlust der Aktien in den 1930er Jahren. Nach erfolglos durchgeführtem Verwaltungsverfahren hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der räumliche Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes sei nicht eröffnet, da die Aktien nach der Entziehung und vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes aus dem Beitrittsgebiet in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts verbracht worden und in dessen Anwendungsbereich gefallen seien. Der Sitz der KGaA sei - wenn auch nicht handelsrechtlich, so doch zumindest - faktisch vor Ablauf der Anmeldefrist in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts verlegt worden. Spätestens mit der Bestellung eines Notvertreters habe sie einen Sitz in Berlin (West) gehabt. Es komme nicht darauf an, ob hinsichtlich der entzogenen Beteiligung eine Rückgabe möglich gewesen sei oder jedenfalls Aussicht auf Rückgabe bestanden hätte. Es genüge, dass das Rückerstattungsrecht für die Fallkonstellation überhaupt eine Regelung bereitgestellt habe. Das sei hier der Fall. Darauf, ob bereits die Einbeziehung in die Wertpapierbereinigung allein die Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes ausschließe, komme es nicht an.

Mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Das Bundesverwaltungsgericht wird im Revisionsverfahren voraussichtlich die Frage zu klären haben, ob eine Beendigung des nach § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz erforderlichen räumlichen Bezugs einer Anteilsschädigung zum Beitrittsgebiet durch Sitzverlegung des dort ansässigen Emittenten in den räumlichen Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts eine Verlegung seines satzungsmäßigen Sitzes dorthin voraussetzt.

Dezember 11.

BVerwG 2 A 7.24 11. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Fiktive Fortschreibung der dienstlichen Regelbeurteilung der Gleichstellungsbeauftragten

Die Klägerin wendet sich u. a. gegen die ihr im Wege der fiktiven Fortschreibung erteilte Regelbeurteilung.

Die Klägerin ist Regierungsamtsrätin (Besoldungsgruppe A 13g mZ BBesO) im Dienst der Beklagten und wird seit 1981 im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes (BND) verwendet. Seit April 2020 ist sie Gleichstellungsbeauftragte beim BND. Im Dezember 2023 wurde die Klägerin im Wege der fiktiven Fortschreibung zum Stichtag 1. März 2023 regelbeurteilt.

Nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren hat die Klägerin im Oktober 2024 Klage erhoben. Sie macht insbesondere geltend, die Bildung der Vergleichsgruppe sei fehlerhaft erfolgt. Zudem werde ihr Anspruch auf fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung durch die fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung nicht umfassend erfüllt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Bundesverwaltungsgericht ist erst- und letztinstanzlich für die Klage zuständig.

Dezember 11.

BVerwG 2 A 4.25 11. Dezember 2025, 11:00 Uhr

Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe

Der Kläger begehrt die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe.

Der Kläger ist als Tarifbeschäftigter (Entgeltgruppe 14 TVöD) seit November 2021 im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes (BND) tätig. Im Mai 2023 bewarb er sich um eine Verbeamtung in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes. Nach der amtsärztlichen Untersuchung des Klägers lehnte der BND mit Bescheid vom Juli 2024 dessen Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe ab, weil aufgrund der amtsärztlichen gutachterlichen Stellungnahme davon auszugehen sei, dass dem Kläger die gesundheitliche Eignung fehle. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg.

Der Kläger hat im März 2025 Klage erhoben. Er macht insbesondere geltend, Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung bestünden nicht. Die amtsärztliche gutachterliche Stellungnahme lege nicht ausreichend dar, weshalb mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten und einer verkürzten Lebensarbeitszeit zu rechnen sei. Auch fehle es im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignung an einer eigenständigen Prognose des BND. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Bundesverwaltungsgericht ist erst- und letztinstanzlich für die Klage zuständig.

Dezember 17.

BVerwG 6 A 1.25 17. Dezember 2025, 09:00 Uhr

Unterlassungsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst

Der Kläger begehrt sinngemäß, der Bundesnachrichtendienst solle es unterlassen, ihn gezielt elektromagnetischen und/oder ultraschallbasierten Wellen auszusetzen sowie seine Kommunikationsmittel - u. a. das Mobiltelefon, den Internetzugang sowie die Postsendungen - zu stören. Zur Begründung verweist er vor allem auf gesundheitliche Beschwerden, die er auf den Einfluss solcher Wellen zurückführt. Für Klagen aus dem Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes ist das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig.

Dezember 17.

BVerwG 6 A 2.25 17. Dezember 2025, 09:00 Uhr

Klage auf Auskunft über die Speicherung von personenbezogenen Daten durch den BND

Der Kläger klagt auf Erteilung von Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die der Bundesnachrichtendienst (BND) über ihn gespeichert habe. Der BND hat vorgetragen, ihm sei der Kläger völlig unbekannt gewesen, bevor er den Auskunftsanspruch gestellt habe.

Dezember 17.

BVerwG 6 A 3.25 17. Dezember 2025, 09:00 Uhr

Klage gegen Datensammlung durch den BND

Der Kläger wendet sich unter Hinweis auf diverse Internetseiten gegen das "illegale Sammeln von Daten" durch den Bundesnachrichtendienst und begehrt von diesem die "Überreichung aller illegal gesammelten Akten".

Dezember 17.

BVerwG 10 C 5.24 17. Dezember 2025, 09:30 Uhr

Einsichtnahme nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes

Die Klägerin begehrt Einsichtnahme nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes in die Bewertung der von ihr abgegebenen Angebote in einem von der Beklagten durchgeführten Vergabeverfahren.

Sie beteiligte sich 2019 an einem Verfahren der europaweiten Ausschreibung für den Abschluss von Rahmenverträgen über die Konzeption und Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Die Beklagte teilte der Klägerin nach Bewertung der eingegangenen Angebote mit, dass ihre Angebote nicht für einen Zuschlag in Frage kämen, weil sie nicht die Mindestanforderungen des Vergabeverfahrens erfüllten. Die von der Klägerin geforderte Mitteilung der Gründe für die Ablehnung lehnte sie ab. Ein Nachprüfungsverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen leitete die Klägerin nicht ein. Auf ihren Antrag auf Zugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu den Dokumenten über die Bewertung ihrer eigenen Angebote teilte die Beklagte ihr die Einzelbewertungen in den Wertungsbereichen mit. Eine Bekanntgabe der Wertungsbegründungen lehnte sie unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der Angebote und deren Bewertung im Vergabeverfahren weiterhin ab.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage auf Einsichtnahme ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil geändert und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die Wertungsbegründung zu den von ihr eingereichten Konzeptangeboten zu gewähren. Die Vertraulichkeitsregelung der Vergabeverordnung stehe dem Informationsanspruch der Klägerin nicht entgegen, weil sie nur zu Gunsten und nicht zu Lasten des jeweiligen Einreichers bestehe. Die wettbewerbsschützende Intention der Regelung beschränke sich auf den Schutz vertraulicher Bieterinhalte gegenüber Dritten. Es begründe keinen vergaberechtlich missbilligten Wettbewerbsvorteil, die Bewertungsdetails zum eigenen Angebot einsehen zu können, weil diese Möglichkeit jedem Wettbewerber gleichermaßen zustehe.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.

Dezember 17.

BVerwG 6 A 6.23 u. a. 17. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Vereinsrechtliches Verbot der "Hammerskins Deutschland"

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat mit vereinsrechtlicher Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 die "Hammerskins Deutschland" einschließlich ihrer regionalen Chapter sowie die „Crew 38" als Teilorganisation verboten und aufgelöst. Die Vereinigung richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, laufe nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider und richte sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.

Gegen dieses Verbot haben zahlreiche Einzelpersonen und regionale Chapter der "Hammerskins" Klage erhoben. Sie machen geltend, eine mit dem Verbot adressierte bundesweite Dachorganisation "Hammerskins Deutschland" existiere nicht. Die internationale Hammerskins-Bewegung sei in Deutschland lediglich durch autonome, regional organisierte Chapter vertreten. Diese Chapter seien zwar vernetzt, aber die Strukturen dienten lediglich der Koordinierung und dem Austausch. Eine deutschlandweite Direktionsbefugnis oder nationale Statuten bestünden nicht. Nur auf europäischer Ebene gebe es einen Grundkonsens in Form eines Regelwerks, insbesondere seien dort die Voraussetzungen für die Verleihung der Zugehörigkeit zur weltweiten "Hammerskin Nation" geregelt. In Deutschland seien die regional organisierten Chapter im Hinblick auf ihre personelle Zusammensetzung, ihre Finanzen und ihre Aktivitäten eigenständig. Sie verfolgten nicht gemeinschaftlich die in der Verbotsverfügung genannten Zwecke und Tätigkeiten. Eine "Crew 38" könne lediglich in Anbindung an ein bestimmtes Chapter bestehen.

Der Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 6.23 macht zudem geltend, er sei ein regionales französisches Chapter ohne Anbindung an etwaige in Deutschland vorhandene Strukturen der „Hammerskins".

Für Klagen gegen vom BMI erlassene Vereinsverbote ist das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig.

Dezember 17.

BVerwG 10 C 4.24 17. Dezember 2025, 11:00 Uhr

Pflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen für das Jahr 2012

Der Kläger, Insolvenzverwalter der OLT Express Germany GmbH (OLT), wendet sich gegen die Abgabe von Emissionsberechtigungen für das Jahr 2012 gemäß dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und die Zahlung einer festgesetzten Sanktion. Die OLT war ein emissionshandelspflichtiges Luftfahrtunternehmen, deren Betriebsgenehmigung im Januar 2013 vom Luftfahrtbundesamt ausgesetzt wurde. Der Kläger wurde mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens im April 2013 als Insolvenzverwalter bestellt. Gegenüber der Deutschen Emissionshandelsstelle verwies er darauf, dass er nicht Betreiber der OLT sei. Er sei als Insolvenzverwalter nicht abgabe- und sanktionspflichtig. Daraufhin ordnete die Deutsche Emissionshandelsstelle an, dass der Kläger 27.421 Berechtigungen bis zum 31. Januar 2015 abzugeben habe, und setzte eine Zahlungspflicht i. H. v. 2.742.100 € fest. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hob das Verwaltungsgericht diese Maßnahmen mangels Betreibereigenschaft des Klägers auf. Die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht zurück und führte zur Begründung aus: Es liege keine nach Insolvenzeröffnung begründete Masseverbindlichkeit vor. Der Kläger sei kein Betreiber eines emissionshandelspflichtigen Luftfahrtunternehmens. Der Luftfahrtbetrieb sei vor Bestellung des Klägers als Insolvenzverwalter eingestellt worden. Gegen das Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt und macht geltend, dass das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz a. F. nicht nur für aktuelle Betreiber einer emissionshandelspflichtigen Tätigkeit gegolten habe, sondern auch für ehemalige Betreiber und diejenigen, die wie ein Insolvenzverwalter kraft ihrer gesetzlichen Stellung die Verpflichtungen der ehemaligen Betreiber zu erfüllen hätten.

Dezember 18.

BVerwG 1 C 27.24 18. Dezember 2025, 09:30 Uhr

Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren nach dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Stufenmodell

Der im Jahr 1994 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Nach Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2014 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und im Anschluss hieran eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und mehrfach verlängert. Seit Februar 2019 besitzt der Kläger eine Niederlassungserlaubnis. Seinen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband lehnte der Beklagte wegen mangelnder Mitwirkung an der Identitätsklärung ab, insbesondere sei der Kläger nicht bereit, einen syrischen Nationalpass zu beantragen.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung lägen vor, insbesondere habe der Kläger seine Identität durch die Vorlage der syrischen Identitätskarte nachgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat die vom Beklagten eingelegte Sprungrevision zugelassen, da es mit seinem Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche, indem es auf der ersten Stufe der Identitätsprüfung auch amtliche Identitätsdokumente des Herkunftslandes mit Lichtbild zulasse.

Januar 21.

BVerwG 8 C 1.25 21. Januar 2026, 10:00 Uhr

Wett- und Lotterierecht; hier: glücksspielrechtliche Erlaubnis zur Vermittlung bzw. Veranstaltung von Zweitlotterien sowie für Lotterien mit Sofort-Gewinnentscheidung im Internet

Januar 22.

BVerwG 1 C 3.25 22. Januar 2026, 09:30 Uhr

Asylrecht; hier: Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG

Januar 28.

BVerwG 6 A 18.23 28. Januar 2026, 10:00 Uhr

Vereinsrecht; hier: Verbotsverfügung vom 4. August 2023 (Az: ÖS II 3 - 20106/2#22)

Januar 28.

BVerwG 11 A 11.25 28. Januar 2026, 13:00 Uhr

Recht des Ausbaus von Energieleitungen; hier: Ausnahmeerteilung für Vorarbeiten gemäß § 10 LanLVO der Gemeinde Langeoog

Januar 29.

BVerwG 7 C 6.24 29. Januar 2026, 09:00 Uhr

Ergänzung des Klimaschutzprogramms 2023

Die Bundesregierung beschloss am 4. Oktober 2023 auf der Grundlage des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) in seiner damals geltenden Fassung das Klimaschutzprogramm 2023. Es enthält Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen, um die sektorspezifischen Reduktionsziele zu erreichen und das in § 3 Abs. 1 Nr. 1 KSG normierte Klimaschutzziel für 2030 einzuhalten. Die Regelung sieht vor, die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent zu mindern.

Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, begehrt mit seiner gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Klage die Ergänzung des Klimaschutzprogramms 2023 um weitere Maßnahmen, da die vorgesehenen Maßnahmen unzureichend seien, die sektorspezifischen Reduktionsziele und das Klimaschutzziel für 2030 zu erreichen.

Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage weitestgehend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, das Klimaschutzprogramm 2023 um weitere Maßnahmen zu ergänzen. Der Kläger könne im Wege der Leistungsklage einen Anspruch auf Ergänzung des Klimaschutzprogramms geltend machen. Das Bundes-Klimaschutzgesetz diene zugleich der Durchführung von Unionsrecht, weil es die Vorgaben des Pariser Klimaschutzabkommens mit dem Ziel, den Temperaturanstieg auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen, und die europäischen Klimaschutzziele in den Blick nehme. Zudem handele es sich bei den einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes, insbesondere bei § 3 KSG und § 9 KSG - die Rechtsgrundlage für das Klimaschutzprogramm - um umweltbezogene Rechtsvorschriften, sodass eine Umweltvereinigung die gerichtliche Überprüfung des Klimaschutzprogramms verlangen können müsse. Diese Bestimmungen seien zugleich die Grundlage für die von dem Kläger begehrte Ergänzung des Klimaschutzprogramms 2023. Dieses Programm genüge nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die dort festgelegten Maßnahmen reichten nicht aus, die verbindlich vorgegebenen Reduktionspfade mit Ausnahme des Sektors Landwirtschaft und das verbindliche Klimaschutzziel für 2030 zu erreichen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Fragen der Zulässigkeit einer Umweltverbandsklage wegen eines Klimaschutzprogramms, der Auslegung von § 9 KSG 2021 und der Entscheidung, ob das nationale Klimaschutzziel verbindlich für die Bundesregierung sei, wenn sie ein Klimaschutzprogramm beschließe, grundsätzlich bedeutsam seien.

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter. Sie erachtet die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet.

Januar 29.

BVerwG 3 C 16.24 29. Januar 2026, 10:00 Uhr

Recht des Betriebs von Wasserstraßen; hier: gleichberechtigte Schleusung einer als Sportfahrzeug zugelassenen Motoryacht mit nicht nach festem Fahrplan verkehrenden Fahrgastschiffen auf Berliner Binnengewässern

Januar 29.

BVerwG 5 CN 1.24 29. Januar 2026, 10:00 Uhr

Jugendhilferecht hier: Satzung über die Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte

Februar 18.

BVerwG 8 C 2.25 18. Februar 2026, 10:00 Uhr

Entschädigungsrecht hier: Entschädigung nach dem NS-VEntschG für die verfolgungsbedingte Liquidation einer OHG

Februar 19.

BVerwG 1 C 15.25 19. Februar 2026, 09:30 Uhr

Asylrecht hier: Abschiebungsverbot (Somalia)

Februar 19.

BVerwG 1 C 16.25 19. Februar 2026, 09:30 Uhr

Asylrecht; hier: Abschiebungsverbot (Irak)

(Sprungrevision)

Februar 19.

BVerwG 1 C 24.25 19. Februar 2026, 09:30 Uhr

Asylrecht; hier: Abschiebungsandrohung u. a. (Sprungrevision)

Februar 25.

BVerwG 6 A 2.24 25. Februar 2026, 09:00 Uhr

Recht der Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendienste hier: Recht auf Einsichtnahme in die der Datei "S." zugrunde liegenden Anordnungen gem. § 28 Abs. 3 BVerfSchG i. V. m. § 63 BNDG

Februar 25.

BVerwG 6 C 7.24 25. Februar 2026, 13:30 Uhr

Analyse von Abrechnungsdaten zum Zweck des zielgerichteten Angebots von Gesundheitsprogrammen durch eine private Krankenversicherung

Der Kläger, ein privater Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit, bietet sog. Versorgungsprogramme an (etwa Coaching-Angebote bei Diabetes, Asthma oder Rückenleiden). Zur Ermittlung potentieller Programmteilnehmer analysiert er die zur Leistungsabrechnung eingereichten Rechnungen u. a. hinsichtlich der darin enthaltenen Diagnosen. Versicherte, die für ein konkretes Gesundheitsprogramm in Betracht kommen, erhalten eine Einladung zur Teilnahme. Für die Datenanalyse holt der Kläger bei Neukunden sowie bei Vertragsänderungen von Bestandskunden eine datenschutzrechtliche Einwilligung ein. Bei allen übrigen Versicherten wird die Datenanalyse ohne Einwilligung durchgeführt.

Im Februar 2022 verwarnte der Beklagte den Kläger. Dieser habe mit der ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen vorgenommenen Auswertung der zur Leistungserstattung eingereichten Rechnungen zur Ermittlung potentieller Teilnehmer für Präventivprogramme gegen Bestimmungen der DSGVO verstoßen. Zudem wies der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung an, sicherzustellen, entsprechende Datenverarbeitungen nur auf der Grundlage einer wirksamen Einwilligung durchzuführen.

Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die streitgegenständliche Verarbeitung von Gesundheitsdaten sei nach der DSGVO gerechtfertigt. Sie erfülle die Vorgaben für eine zweckändernde Datenverarbeitung und sei für Zwecke der Gesundheitsvorsorge erforderlich. Die von der DSGVO geforderte Rechtsgrundlage des nationalen Rechts sei gegeben. Die Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gehe zu Gunsten des Klägers aus.

Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.

Februar 26.

BVerwG 10 C 6.24 26. Februar 2026, 09:00 Uhr

Wasserrecht; hier: Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Gewässerausbau des Dietenbaches in Freiburg im Breisgau vom 2. Juli 2021

Februar 26.

BVerwG 10 C 3.25 26. Februar 2026, 11:00 Uhr

Naturschutzrecht; hier: Verpflichtung zur Feststellung einer Entschädigung dem Grunde nach für Schäden durch Vernässung von Forstflächen und Wegen durch Biberdämme

Februar 26.

BVerwG 10 C 4.25 26. Februar 2026, 11:00 Uhr

Naturschutzrecht; hier: Zahlung einer Entschädigung für eine bis Ende 2007 eingetretene Vernässung einer Holzbodenfläche

März 12.

BVerwG 3 C 2.24 12. März 2026, 10:00 Uhr

Arzneimittelrecht;

hier: Herstellung und Inverkehrbringen bestimmter Arzneimittel

März 17.

BVerwG 4 C 1.25 17. März 2026, 09:30 Uhr

Baurecht; hier: Anfechtung einer Baugenehmigung für eine Wohnnutzung im Nachbargebäude einer Veranstaltungsstätte

März 25.

BVerwG 6 C 8.24 25. März 2026, 10:00 Uhr

Vereinsrecht; hier: vereinsrechtlicher Sicherstellungsbescheid

März 26.

BVerwG 5 C 6.24 26. März 2026, 10:00 Uhr

Unterhaltsvorschussgesetz; hier: Rückforderung gewährter Leistungen

März 26.

BVerwG 8 C 3.25 26. März 2026, 10:00 Uhr

Kommunalrecht hier: Mitgliedschaft in der "Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg"

März 26.

BVerwG 5 C 7.24 26. März 2026, 11:15 Uhr

Unterhaltsvorschussgesetz; hier: Erstattung von Unterhaltsvorschussleistungen

April 21.

BVerwG 4 CN 1.25 21. April 2026, 09:30 Uhr

Baurecht, hier: Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2118 der Landeshauptstadt München vom 06.10.2021

April 24.

BVerwG 5 P 4.24 24. April 2026, 10:00 Uhr

Personalvertretungsrecht; hier: Einleitung von Beteiligungsverfahren in Fällen des § 53 DRiG

April 29.

BVerwG 6 CN 2.24 29. April 2026, 10:00 Uhr

Hochschulrecht hier: Umrechnung von an Europäischen Schulen erzielten Abiturdurchschnittsnoten für den Hochschulzugang

April 29.

BVerwG 8 C 7.25 29. April 2026, 10:00 Uhr

Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht hier: Rehabilitierung

Juni 10.

BVerwG 8 C 4.25 10. Juni 2026, 10:00 Uhr

Recht der Förderungsmaßnahmen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft; hier: Rücknahme und Rückforderung von Zuwendungen für Betriebsausgaben der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH

Juni 11.

BVerwG 3 C 15.24 11. Juni 2026, 10:00 Uhr

Infektionsschutzrecht;

hier: Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald über infektionsschutzrechtliche Maßnahmen in der Stadt Freiburg im Breisgau zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021 (Mund-Nasen-Bedeckung)

Juni 23.

BVerwG 4 CN 2.25 23. Juni 2026, 09:30 Uhr

Baurecht; hier: Gültigkeit der Erhaltungsverordnung gem. § 172 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB "Reinickendorfer Straße" Bezirk Mitte, Berlin

Juni 23.

BVerwG 4 C 2.25 23. Juni 2026, 10:45 Uhr

Baurecht; hier: Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau von Wintergärten an Masthähnchenstall

Juli 02.

BVerwG 3 C 10.24 02. Juli 2026, 10:00 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht, Recht der Heilberufe; hier: sektorale Heilpraktikererlaubnis (Chiropraktik)

Juli 02.

BVerwG 3 C 9.24 02. Juli 2026, 10:00 Uhr

Recht der Heil- und Heilhilfsberufe

hier: sektorale Heilpraktikererlaubnis (beschränkt auf Chiropraktik)

Juli 08.

BVerwG 8 C 5.25 08. Juli 2026, 10:00 Uhr

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; hier: Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Bundesrepublik Deutschland

Juli 09.

BVerwG 5 C 4.25 09. Juli 2026, 10:30 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes; hier: Zuschuss zu Krankenversicherungsbeiträgen nach den Vorschriften des Abgeordnetengesetzes

Juli 09.

BVerwG 5 C 5.25 09. Juli 2026, 10:30 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes hier: Zuschuss zu Krankenversicherungsbeiträgen nach den Vorschriften des Abgeordnetengesetzes

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