Kennzeichnung als Bioprodukt bei Zufügung von Vitaminen und Mineralstoffen
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das u.a. eine Mischung aus Fruchtsäften und Kräuterauszügen herstellt, die aus biologischer Produktion stammen. Der Mischung sind Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt. Die Klägerin vermarktet das Erzeugnis als Bioprodukt, u.a. unter Verwendung des sogenannten EU-Bio-Logos.
Das beklagte Land gab der Klägerin durch Bescheid auf, Hinweise auf den ökologischen Landbau in der Etikettierung, Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung ihres Produkts zu entfernen. Nach den Vorschriften der EG-Öko-Verordnung (VO (EG) Nr. 834/2007) und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte dürften Vitamine und Mineralstoffe einem Produkt, das die Bezeichnung "biologisch/ökologisch" führe, nur zugesetzt werden, wenn ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben sei. Dies sei beim Erzeugnis der Klägerin nicht der Fall.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auch die Berufung blieb erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen nicht vorlägen, unter denen ein Produkt auch bei Zufügung von Vitaminen und Mineralstoffen als Bioprodukt gekennzeichnet werden könne. Die Klägerin werde auch nicht gegenüber US-Unternehmen benachteiligt, soweit diese ein entsprechendes Produkt nach US-Recht als "organic" kennzeichnen und auch innerhalb der Europäischen Union als Bioprodukt vertreiben dürften. Denn auch ein solches Produkt dürfe das EU-Bio-Logo nicht tragen.
Mit der Revision wendet die Klägerin sich weiter gegen den Bescheid des beklagten Landes. Hilfsweise beantragt sie die Feststellung, dass sie ihr Erzeugnis in der Europäischen Union als Bioprodukt vermarkten könnte, wenn es in den USA unter Beachtung der Vorschriften des US-Bio-Rechts hergestellt würde. Sie macht zur Begründung unter anderem geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht eine Ungleichbehandlung gegenüber US-Unternehmen verneint. Diese müsse dazu führen, dass auch sie ihr Produkt als Bioprodukt kennzeichnen und vertreiben dürfe.
Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 (BVerwG 3 C 13.21) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Kennzeichnungsvorschriften der nunmehr auf das Verfahren anzuwendenden Verordnung (EU) 2018/848 und zur Auslegung der EU-Grundrechtecharta vorgelegt. Nachdem der Gerichtshof mit Urteil vom 4. Oktober 2024 (EuGH C 240/23) über die Vorlagefragen entschieden hat, betreiben die Beteiligten das Verfahren weiter.