Gruppe von Richtern auf dem Flur

Richterinnen und Richter

Wahl und Ernennung

Die Richterinnen und Richter am Bundesverwaltungsgericht werden auf Lebenszeit ernannt. Gegenwärtig sind hier 59 Bundesrichterinnen und Bundesrichter tätig. Die Richter werden von einem Richterwahlausschuss gewählt. Ihm gehören die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Minister der Länder und eine gleiche Zahl durch den Bundestag gewählter Mitglieder an.

Den Vorsitz im Richterwahlausschuss führt der Bundesminister der Justiz. Er und jedes Mitglied des Wahlausschusses sind berechtigt, die Kandidaten vorzuschlagen. Zu jedem Vorschlag, der das Bundesverwaltungsgericht betrifft, nimmt dessen Präsidialrat schriftlich Stellung. Der Richterwahlausschuss ist an dieses Votum nicht gebunden. Er wählt mit einfacher Mehrheit die ihm geeignet erscheinenden Kandidaten.

Stimmt der Bundesminister dem Wahlergebnis zu, werden die Gewählten durch den Bundespräsidenten ernannt.

Zusammensetzung der Richterschaft

Ihrer beruflichen Herkunft nach kommen die Richterinnen und Richter zumeist aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder. Auch aus der Bundes- und Landesverwaltung gehen Richterinnen und Richter hervor. Gerade das Zusammentreffen von Richterinnen und Richtern aller Bundesländer und verschiedener beruflicher Werdegänge fördert die Ausgewogenheit der Entscheidungen und trägt so zu deren Akzeptanz bei.

Rechtsstellung der Richterinnen und Richter

Die Rechtsstellung bestimmt sich nach dem Deutschen Richtergesetz. Die Richterinnen und Richter sind unabhängig, also nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.

Anders als die Inhaber eines politischen Amtes oder Beamte können sie nicht abberufen oder in ein anderes Amt versetzt werden. Die Amtszeit der Bundesrichter endet mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Sie beträgt künftig grundsätzlich 67 Jahre.

Senate

Die Richterinnen und Richter am Bundesverwaltungsgericht üben ihre Rechtsprechungstätigkeit in Senaten aus. Den Senaten gehören jeweils eine Vorsitzende Richterin oder ein Vorsitzender Richter sowie weitere Richterinnen und Richter an. Jeder Senat wird durch einen oder mehrere wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter unterstützt.

Beim Bundesverwaltungsgericht gibt es derzeit elf Revisionssenate und zwei Wehrdienstsenate. Außerdem besteht ein Fachsenat. Er entscheidet, wenn eine Behörde sich im Einzelfall weigert, dem Gericht bestimmte Akten vorzulegen.

Den Revisionssenaten gehören je nach Geschäftsanfall fünf oder sechs Richterinnen und Richter an, den Wehrdienstsenaten jeweils drei. Dem Fachsenat sind vier Richter zugewiesen.

Gesetzlicher Richter

Das Grundgesetz verlangt, dass bereits bei Eingang einer jeden Sache feststeht, welche Richter zur Entscheidung berufen sind. Die Bestimmungen hierüber trifft der Geschäftsverteilungsplan.

Großer Senat

Wie bei den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes besteht auch beim Bundesverwaltungsgericht ein Großer Senat. Er entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen will. Darüber hinaus kann jeder Senat dem Großen Senat eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorlegen, wenn er dies zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich hält.

Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und je einer Richterin oder einem Richter der übrigen Revisionssenate. Seine Entscheidung ist in der vorgelegten Sache für den erkennenden Senat bindend.

Gemeinsamer Senat

Vom Großen Senat zu unterscheiden ist der Gemeinsame Senat der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes. Dieser Spruchkörper hat seinen Sitz beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Er entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will.

Das Verfahren wird durch einen Vorlagebeschluss des erkennenden Senats eingeleitet. Der Gemeinsame Senat besteht aus den Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Gerichtshöfe sowie den Vorsitzenden und je einer weiteren Richterin oder einem weiteren Richter der am Streit beteiligten Senate.