Akkreditierung nach § 169 Abs. 3 GVG n.F.

Das Gericht kann Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen - nicht Fotoaufnahmen - von der Entscheidungsverkündung zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung zulassen (§ 169 Abs. 3 GVG n.F.). Medienvertreter und ihre Begleitpersonen müssen sich hierfür durch die Pressestelle akkreditieren lassen. Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit Veröffentlichung der Mitteilung über die „Kameraöffentlichkeit“ und endet drei Werktage vor dem Entscheidungstermin um 12.00 Uhr. Nach Ende des Akkreditierungsverfahrens erhalten die Medienvertreter von der Pressestelle eine Mitteilung über die erfolgreiche Akkreditierung, die eventuelle Anordnung einer Medienpoolbildung und über etwaige Auflagen des Gerichts.

Pool-Bildung

Für Fernseh- und Filmaufnahmen von der Entscheidungsverkündung stehen zwei Plätze (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils einer Kamera) zur Verfügung. Gehen mehr Akkreditierungsgesuche ein, werden Medienpools gebildet. Die Poolführer verpflichten sich, gefertigte Fernseh- und Filmaufnahmen anderen Fernsehsendern bzw. Film-Aufnehmenden auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Ein Medienvertreter, der die entsprechenden technischen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nicht Poolführer werden. Die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft ist mit dem Akkreditierungsgesuch ausdrücklich zu erklären. Die Vergabe der Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs der Akkreditierung; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.

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