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Suchergebnisse für „BVerwG“

März 06.

BVerwG 6 C 7.24 06. März 2026, 09:00 Uhr
(Entscheidungsverkündung)

Analyse von Abrechnungsdaten zum Zweck des zielgerichteten Angebots von Gesundheitsprogrammen durch eine private Krankenversicherung

Der Kläger, ein privater Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit, bietet sog. Versorgungsprogramme an (etwa Coaching-Angebote bei Diabetes, Asthma oder Rückenleiden). Zur Ermittlung potentieller Programmteilnehmer analysiert er die zur Leistungsabrechnung eingereichten Rechnungen u. a. hinsichtlich der darin enthaltenen Diagnosen. Versicherte, die für ein konkretes Gesundheitsprogramm in Betracht kommen, erhalten eine Einladung zur Teilnahme. Für die Datenanalyse holt der Kläger bei Neukunden sowie bei Vertragsänderungen von Bestandskunden eine datenschutzrechtliche Einwilligung ein. Bei allen übrigen Versicherten wird die Datenanalyse ohne Einwilligung durchgeführt.

Im Februar 2022 verwarnte der Beklagte den Kläger. Dieser habe mit der ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen vorgenommenen Auswertung der zur Leistungserstattung eingereichten Rechnungen zur Ermittlung potentieller Teilnehmer für Präventivprogramme gegen Bestimmungen der DSGVO verstoßen. Zudem wies der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung an, sicherzustellen, entsprechende Datenverarbeitungen nur auf der Grundlage einer wirksamen Einwilligung durchzuführen.

Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die streitgegenständliche Verarbeitung von Gesundheitsdaten sei nach der DSGVO gerechtfertigt. Sie erfülle die Vorgaben für eine zweckändernde Datenverarbeitung und sei für Zwecke der Gesundheitsvorsorge erforderlich. Die von der DSGVO geforderte Rechtsgrundlage des nationalen Rechts sei gegeben. Die Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gehe zu Gunsten des Klägers aus.

Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.

März 17.

BVerwG 4 C 1.25 17. März 2026, 09:30 Uhr

Anwendbarkeit der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG auf eine baurechtliche Nachbarklage

Der Kläger betreibt eine Veranstaltungsstätte in der Innenstadt von Köln. Er wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzung von Räumen als Wohnung. Ein Raum dieser Wohnung grenzt unmittelbar an den Veranstaltungssaal des Klägers. Nach Klageerhebung im September 2019 wurde der Kläger gerichtlich aufgefordert, die Klage im Anschluss an die Akteneinsicht binnen acht Wochen zu begründen. In der Folge wurde ein Güterichterverfahren betrieben. Nach dessen Scheitern wurde die Klagebegründung im Februar 2022 eingereicht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben und die Baugenehmigung aufgehoben. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot stehe der Genehmigung einer Wohnnutzung, die an einen emittierenden Betrieb heranrücke, entgegen. Die Nutzung als Theater genieße aufgrund einer im Jahr 2015 erteilten Baugenehmigung Bestandsschutz. Dieser sei auch nicht durch eine zwischenzeitliche Änderung der Veranstaltungskonzeption entfallen.

Dagegen wendet sich der Beigeladene mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er macht erstmals geltend, der Kläger habe die zehnwöchige Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG versäumt und sei deshalb mit seinem Vorbringen präkludiert gewesen. Die Baugenehmigung sei eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, durch die ein Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen werde. Auch die Annahme, dass der Bestandsschutz des Theaters trotz der Veränderung des Veranstaltungskonzepts fortbestehe, sei rechtsfehlerhaft. Der Kläger tritt der Revision entgegen. Nach seiner Auffassung ist § 6 UmwRG schon nicht anwendbar. Jedenfalls habe der Beigeladene sein Rügerecht verloren.

April 21.

BVerwG 4 CN 1.25 21. April 2026, 09:30 Uhr

Lärmvorbelastung bei Ausweisung von Wohngebieten

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer angrenzender Grundstücke gegen einen Bebauungsplan für eine unbebaute Fläche am südlichen Ortsrand von München, der u. a. zwei Allgemeine Wohngebiete festsetzt. Zum Schutz vor Verkehrs- und Gewerbelärm bestimmt der Plan Vorgaben für die Lage und Ausgestaltung von Aufenthaltsräumen, Außenwohnbereichen, Fenstern und sonstigen Lüftungseinrichtungen. Im Osten des Plangebiets sollen zudem ein Gebäudekomplex und eine Lärmschutzeinrichtung Teile des Plangebiets abschirmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bebauungsplan wegen erheblicher Abwägungsmängel insgesamt für unwirksam erklärt. Unzureichend sei vor allem die Prüfung möglicher Standortalternativen auf dem Gebiet der Antragsgegnerin und die Bewältigung der Lärmproblematik. Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Antragsgegnerin.

Juni 23.

BVerwG 4 CN 2.25 23. Juni 2026, 09:30 Uhr

Baurecht; hier: Gültigkeit der Erhaltungsverordnung gem. § 172 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB "Reinickendorfer Straße" Bezirk Mitte, Berlin

Juni 23.

BVerwG 4 C 2.25 23. Juni 2026, 10:45 Uhr

Baurecht; hier: Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau von Wintergärten an Masthähnchenstall

März 12.

BVerwG 3 C 2.24 12. März 2026, 10:00 Uhr

Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken

Der Kläger ist Apotheker und stellt in seiner Apotheke Arzneimittel her. Es handelt sich unter anderem um Einmalspritzen mit einem Arzneimittel, das bei Augenuntersuchungen verwendet wird, sowie um sogenannte Darmspülmittel zur Vorbereitung von Darmspiegelungen. Der Kläger beruft sich dabei auf die für Apotheker bestehenden rechtlichen Möglichkeiten, in der Apotheke Arzneimittel unter bestimmten Bedingungen erlaubnis- und zulassungsfrei herzustellen und in Verkehr zu bringen, zum einen als sogenanntes Rezepturarzneimittel, d. h. nach Vorlage einer ärztlichen Verschreibung, zum anderen als sogenanntes Defekturarzneimittel, d. h. aufgrund häufiger ärztlicher Verschreibungen in begrenzter Menge im Voraus. Im Fall des Klägers liegen der Herstellung und dem Inverkehrbringen dabei keine Verschreibungen für einzelne Patienten, sondern für den Praxisbedarf der verschreibenden Ärzte zugrunde; die hergestellte und abgegebene Menge ist für eine Vielzahl von Patienten ausreichend.

Das beklagte Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit untersagte dem Kläger, drei Arzneimittel – die Spritzen für die augenärztliche Untersuchung sowie zwei Darmspülmittel – als Rezepturarzneimittel in Packungseinheiten für mehr als einen Patienten herzustellen und in Verkehr zu bringen. Im Hinblick auf ein weiteres Darmspülmittel untersagte es die Herstellung und das Inverkehrbringen als Defekturarzneimittel ohne den Nachweis häufiger Verordnungen an benannte Patienten oder in Mengen von mehr als 100 Packungseinheiten für bis zu 100 Patienten. Zur Begründung machte es unter anderem geltend, dass Rezeptur- und Defekturarzneimittel zwar erlaubnisfrei in Apotheken hergestellt und zulassungsfrei in Verkehr gebracht werden könnten, die Voraussetzungen hierfür im Fall des Klägers aber nicht vorlägen. Grundlage der Herstellung und des Inverkehrbringens könnten nur für bestimmte Patienten ausgestellte Verschreibungen sein, nicht aber Verschreibungen für den Praxisbedarf von Ärzten. Zudem seien die Herstellung und das Inverkehrbringen als Defekturarzneimittel nur in Mengen bis zu 100 abgabefertigen Packungen pro Tag zulässig (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes ), wobei eine Packung der für einen Patienten benötigten Portion entspreche; der Kläger bringe das in Rede stehende Darmspülmittel als Defekturarzneimittel aber für 108 Patienten in Verkehr.

Die gegen die Untersagung gerichtete Klage war vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und den Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, Grundlage für ein Rezepturarzneimittel könne auch eine Verschreibung für den Praxisbedarf eines Arztes sein, eine Verschreibung für einen bestimmten Patienten sei nicht erforderlich. Gleiches gelte für Defekturarzneimittel. Die für diese geltende Beschränkung auf 100 Packungen pro Tag sei zudem nicht dahingehend zu verstehen, dass eine Packung einer Patientenportion entspreche. Die Größe der Packung werde vielmehr durch die jeweiligen Verschreibungen bestimmt; laute eine Verschreibung für Praxisbedarf auf 108 Patientenportionen, so handle es sich um eine einzige Packung im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG.

Gegen dieses Urteil hat das beklagte Landesamt die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

Juli 02.

BVerwG 3 C 10.24 02. Juli 2026, 10:00 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht, Recht der Heilberufe; hier: sektorale Heilpraktikererlaubnis (Chiropraktik)

Juli 02.

BVerwG 3 C 9.24 02. Juli 2026, 10:00 Uhr

Recht der Heil- und Heilhilfsberufe

hier: sektorale Heilpraktikererlaubnis (beschränkt auf Chiropraktik)

Juni 11.

BVerwG 3 C 15.24 11. Juni 2026, 10:00 Uhr

Infektionsschutzrecht;

hier: Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald über infektionsschutzrechtliche Maßnahmen in der Stadt Freiburg im Breisgau zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021 (Mund-Nasen-Bedeckung)

März 26.

BVerwG 8 C 3.25 26. März 2026, 10:00 Uhr

Anspruch eines Parteiverbands auf Austritt einer Stadt aus einem regionalen Bündnis gegen Rechtsextremismus?

Die Beteiligten streiten um die Mitgliedschaft der beklagten Stadt in der im Jahr 2009 gegründeten, zum Verfahren beigeladenen "Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg". Der Kläger ist der im Gebiet der Beklagten tätige Kreisverband der Alternative für Deutschland (AfD). Der Beigeladene ist ein nicht eingetragener Verein. Ihm gehören derzeit 165 Städte, Gemeinden und Landkreise sowie 322 zivilgesellschaftliche Organisationen und Institutionen an.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verurteilung der Beklagten, ihre Mitgliedschaft in dem Beigeladenen zu beenden, als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil geändert und die Beklagte entsprechend dem Antrag des Klägers verurteilt. Aus Art. 21 Abs. 1 GG folge eine Pflicht staatlicher Organe zur parteipolitischen Neutralität in Bezug auf nicht verbotene politische Parteien. Diese Pflicht gelte auch für die Beklagte als kommunale Gebietskörperschaft. Die Auseinandersetzung mit der AfD bilde seit längerem einen Schwerpunkt der publizistischen Tätigkeit des Beigeladenen. Er bringe in zahlreichen öffentlichen Äußerungen seine entschiedene Ablehnung dieser Partei zum Ausdruck. Damit greife die Beklagte mittelbar in den Prozess der demokratischen Meinungs- und Willensbildung ein, denn sie müsse sich die Äußerungen des Beigeladenen im Verhältnis zum Kläger zurechnen lassen. Für diesen Eingriff in das verfassungsmäßige Recht des Klägers auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb könne sich die Beklagte nicht auf eine (ungeschriebene) Befugnisnorm berufen. Insbesondere lasse sich ihre Mitgliedschaft nicht als eine zulässige Form kommunaler Öffentlichkeitsarbeit verstehen. Aus dem unzulässigen Eingriff in die Parteienfreiheit, der in der fortwährenden Zugehörigkeit der Beklagten zum Beigeladenen liege, folge ein Anspruch des Klägers aus Art. 21 Abs. 1 GG darauf, dass die Beklagte ihre Mitgliedschaft beende.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten.

April 29.

BVerwG 8 C 7.25 29. April 2026, 10:00 Uhr

Rechtsstaatswidrige Kreisverweisung als Zersetzungsmaßnahme?

Der Kläger begehrt seine (weitere) verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen einer im September 1945 erlittenen Kreisverweisung. Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) erhält der Betroffene auf Antrag eine einmalige Leistung in Höhe von 1 500 €, wenn die Rechtsstaatswidrigkeit wegen einer Maßnahme, die mit dem Ziel der Zersetzung erfolgte, festgestellt worden ist.

Der Kläger, seine Eltern und seine Geschwister wurden nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges auf Anordnung deutscher Behörden im Rahmen der Bodenreform gezwungen, Haus und Hof in einem Landkreis der sowjetischen Besatzungszone zu verlassen. Der Vater wurde im September 1945 verhaftet und in das Konzentrationslager Buchenwald verbracht, wo er später verstarb. Die Mutter flüchtete mit den Kindern in eine der alliierten Besatzungszonen. Das Vermögen des Vaters - mehrere Rittergüter und dazu gehörende Vermögenswerte - wurde im Zuge der Bodenreform in den Jahren 1945/46 enteignet.

Im Juli 2014 stellte der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid fest, dass die Ausweisung der Familie des Klägers im September 1945 rechtsstaatswidrig war. Im Oktober 2021 beantragte der Kläger deshalb die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach § 1a Abs. 2 VwRehaG. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, bei der Kreisverweisung handele es sich nicht um eine Maßnahme der Zersetzung.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine einmalige Leistung in Höhe von 1 500 € gemäß § 1a Abs. 2 VwRehaG zu gewähren. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Die Rechtsstaatswidrigkeit der Kreisverweisung der Familie des Klägers habe der Beklagte bestandskräftig festgestellt. Die Maßnahme sei auch mit dem Ziel der Zersetzung erfolgt. Dieser Begriff des § 1a Abs. 2 VwRehaG umfasse nicht nur die klassischen Zersetzungsmaßnahmen des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR, sondern auch Kreisverweisungen.

Die vom Senat zugelassene Revision wird voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob eine Kreisverweisung im Zuge der Bodenreform als Maßnahme mit dem Ziel der Zersetzung im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwRehaG einzuordnen sein kann.

Juni 10.

BVerwG 8 C 4.25 10. Juni 2026, 10:00 Uhr

Recht der Förderungsmaßnahmen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft; hier: Rücknahme und Rückforderung von Zuwendungen für Betriebsausgaben der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH

Juli 08.

BVerwG 8 C 5.25 08. Juli 2026, 10:00 Uhr

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; hier: Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Bundesrepublik Deutschland

April 24.

BVerwG 5 P 4.24 24. April 2026, 10:00 Uhr

Mitbestimmungsverfahren bei Zuständigkeit von Richterrat und Personalrat

In dem Rechtsbeschwerdeverfahren streiten die Verfahrensbeteiligten über den Ablauf des Mitbestimmungsverfahrens im Falle der Zuständigkeit sowohl des Richterrats als auch des Personalrats beim Bundesgerichtshof.

In Mitbestimmungsangelegenheiten, die sowohl das richterliche als auch das nichtrichterliche Personal eines Gerichts betreffen, entscheiden Richterrat und Personalrat getrennt, wenn die Angelegenheit den Sonderstatus der Richter infolge ihrer richterlichen Unabhängigkeit berührt. In den Übrigen gemeinsamen Angelegenheiten entsendet der Richterrat für eine gemeinsame Beschlussfassung Mitglieder in den Personalrat (§ 53 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG). Entsprechend ihrer bisherigen Praxis leitet die Präsidentin des Bundesgerichtshofs bei gemeinsamen Angelegenheiten das förmliche Beteiligungsverfahren stets sowohl gegenüber dem Personal- wie auch dem Richterrat gesondert ein. Personal- und Richterrat sollen dann in eigener Verantwortung prüfen, ob die Angelegenheit einer gemeinsamen Beschlussfassung im erweiterten Personalrat nach § 53 DRiG bedarf oder ob getrennt darüber zu entscheiden ist. Der Personalrat beim Bundesgerichtshof ist demgegenüber der Ansicht, dass die Dienststellenleitung zur Unterscheidung verpflichtet sei, ob eine Entscheidung des erweiterten Personalrats erwartet werde oder nicht. Während das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht erfolglos blieb, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des Personalrats teilweise entsprochen und festgestellt, dass bei gemeinsamen Angelegenheiten, bei denen der Sonderstatus von Richtern eine eigenständige Befassung des Richterrats gebiete, die Präsidentin des Bundesgerichtshofs zu prüfen habe, ob diese Voraussetzungen aus ihrer Sicht vorliegen und sie bejahendenfalls nur die Zustimmung des nicht erweiterten Personalrats beantragen dürfe. Für die Fälle, in denen aus ihrer Sicht eine gemeinsame Beschlussfassung nach § 53 DRiG zu erfolgen habe, ist ihre Praxis hingegen unbeanstandet geblieben. Sowohl der Personalrat als auch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs haben Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung der Vorinstanz eingelegt.

März 26.

BVerwG 5 C 6.24 26. März 2026, 10:00 Uhr

Termin aufgehoben

Unterhaltsvorschussgesetz; hier: Rückforderung gewährter Leistungen

März 26.

BVerwG 5 C 7.24 26. März 2026, 11:15 Uhr

Dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes bei einem mangels Erteilung eines Einreisevisums im Ausland lebenden Ehegatten?

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zum Ersatz gewährter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Er bezog ab 2016 Unterhaltsvorschussleistungen für seine im Mai 2009 geborene und bei ihm lebende Tochter. In dem betreffenden Antrag hatte er angegeben, von der Kindsmutter getrennt zu leben. Nachdem die Ehe des Klägers mit der Kindsmutter im Juni 2018 geschieden wurde, ging er im September 2018 in Afghanistan eine neue Ehe ein. Seine Ehefrau konnte jedoch erst nach Erteilung eines Einreisevisums im Januar 2021 in das Bundesgebiet einreisen. Mit Bescheid vom 19. November 2021 zog die beklagte Stadt den Kläger nach dessen vorheriger Anhörung zum Ersatz des in der Zeit von September 2018 bis März 2021 als Unterhaltsvorschuss geleisteten Betrages in Höhe von rund 6 500 € heran. Zur Begründung führte sie aus, mit der Wiederverheiratung des Klägers sei das für den Anspruch (nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG) erforderliche dauernde Getrenntleben des Elternteils, bei dem das Kind lebe, von seinem (bisherigen) Ehegatten entfallen. Ein Getrenntleben von der jetzigen Ehefrau habe auch in dem Zeitraum nicht vorgelegen, in dem diese aus ausländerrechtlichen Gründen an der Einreise gehindert gewesen sei, weil es am erforderlichen Trennungswillen gefehlt habe. Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Er ist der Ansicht, ein dauerhaftes Getrenntleben im Sinne des Gesetzes sei auch gegeben, solange der Ehegatte – wie in seinem Fall – aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse nicht einreisen dürfe. Jede andere Auslegung widerspreche dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes, Kinder alleinstehender Elternteile zu unterstützen, wenn die Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils ausblieben. Die Vorinstanzen haben die Rechtsauffassung des Klägers im Ergebnis geteilt. Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend den Bescheid der Beklagten vom 19. November 2021 und den Widerspruchsbescheid überwiegend aufgehoben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

März 25.

BVerwG 6 C 8.24 25. März 2026, 10:00 Uhr

Vereinsrechtliche Sicherstellung von Bargeldbeträgen

Der Kläger war Präsident eines mittlerweile verbotenen Chapters einer Outlaw Motorcycle Gang. Er klagt gegen einen sog. Sicherstellungsbescheid, der gegen ihn auf der Grundlage des Vereinsgesetzes ergangen ist. Der Bescheid ordnet die Sicherstellung eines Geldbetrages an, der im Rahmen einer Durchsuchung seiner Privatwohnung aufgefunden worden war und Vermögen der verbotenen Vereinigung sein soll.

Die Klage war in erster Instanz erfolgreich. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf, weil es an einer gesetzlichen Ermächtigung für den Bescheid fehle. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die für den Vollzug des Vereinsverbots zuständige Behörde könne mittels Verwaltungsakt darüber entscheiden, ob Gegenstände im Vereinsgewahrsam oder im Eigengewahrsam des von der Durchsuchung Betroffenen gestanden hätten. Soweit Vereinsgewahrsam vorliege, könne auf der Grundlage einer vollziehbaren Verbotsverfügung deren Sicherstellung zur Vorbereitung der späteren Einziehung angeordnet und eine Duldungspflicht verfügt werden. Das Berufungsgericht hat die Herkunft und den Verwendungszweck des Bargeldes näher aufgeklärt und sich die Überzeugung verschafft, dass das Geld dazu bestimmt gewesen sei, die Vergütungen für die Verteidiger von vier inhaftierten Mitgliedern der verbotenen Vereinigung zu bezahlen. Daraus ergebe sich, dass es sich um Vereinsvermögen gehandelt habe, das der Kläger für die verbotene Vereinigung verwahrt habe.

Der Kläger verfolgt mit seiner Revision sein Klagebegehren weiter. Er verweist insbesondere darauf, dass die Absicht, die Rechtsverteidigung von Vereinsmitgliedern zu organisieren, nicht als Verfolgung eines verbotswidrigen Vereinszwecks gewürdigt und die Sicherstellung der dazu vorgesehenen Mittel nicht als Instrument der Gefahrenabwehr gerechtfertigt werden könne.

Juli 09.

BVerwG 5 C 4.25 09. Juli 2026, 10:30 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes; hier: Zuschuss zu Krankenversicherungsbeiträgen nach den Vorschriften des Abgeordnetengesetzes

Juli 09.

BVerwG 5 C 5.25 09. Juli 2026, 10:30 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes hier: Zuschuss zu Krankenversicherungsbeiträgen nach den Vorschriften des Abgeordnetengesetzes

März 12.

BVerwG 2 C 9.25 12. März 2026, 10:00 Uhr

Berücksichtigung der Tätigkeit als Architekt im Praktikum bei der Festsetzung besoldungsrechtlicher Erfahrungsstufen

Die Klägerin wurde nach erfolgreichem Abschluss der Staatsprüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Architektur im Schwerpunkt Hochbau vom beklagten Land Baden-Württemberg unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung vom 1. Juni 2020 zur Bauoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) ernannt. Vor ihrer Tätigkeit für das beklagte Land arbeitete sie nach Abschluss ihres Architekturstudiums als angestellte Arbeitnehmerin in der Privatwirtschaft, davon zunächst zwei Jahre als Architektin im Praktikum.

Der Beklagte hat die Tätigkeit als Architektin im Praktikum bei der Festsetzung der Erfahrungsstufen unberücksichtigt gelassen, weil es sich dabei um eine Ausbildung gehandelt habe. Die von der Klägerin hiergegen eingelegte Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, die Tätigkeit als Architektin im Praktikum, die dem Erwerb der Voraussetzungen für die Ausübung des Architektenberufs diene, sei der Ausbildung zuzuordnen und stelle damit keine berücksichtigungsfähige hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG BW dar. Die Zuordnung zur Ausbildung ergebe sich maßgeblich aus den Vorschriften des Architektengesetzes Baden-Württemberg und der Satzung der Architektenkammer Baden-Württemberg. Sie werde durch den Leitfaden der Architektenkammer "Architekt/in im Praktikum" und die Vorschriften der Landesbauordnung über die Vorlagenberechtigung gestützt. Die von der Klägerin vorgelegten Arbeitsverträge sowie die Stellungnahme der Architektenkammer rechtfertigten keine andere Einschätzung.

Mit der bereits vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

April 23.

BVerwG 2 C 11.25 23. April 2026, 10:00 Uhr

Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 55d VwGO auch für die Postbank AG im gerichtlichen Disziplinarverfahren?

In einem Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin, die in einer Filiale der Postbank als einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt war, wurde die Disziplinarklageschrift per Briefpost an das Verwaltungsgericht übermittelt. Klägerin war die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Vorstand der Deutschen Bank AG, dieser vertreten durch den Zentralen Beauftragten für Disziplinarangelegenheiten und Regressverfahren.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt, das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Beide Vorinstanzen haben angenommen, dass die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gemäß § 55d VwGO für die Klägerin als Beliehene nicht gelte; der Begriff der "Behörde" in dieser Bestimmung erfasse lediglich Behörden im organisatorischen Sinn, nicht aber Behörden im funktionalen Sinn und damit auch nicht beliehene Unternehmen des Privatrechts.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage nach dem Behördenbegriff im Sinne von § 55d Satz 1 VwGO und dessen Anwendbarkeit auf Beliehene der Auslegung bedürfe und bislang höchstrichterlich nicht beantwortet sei.

April 23.

BVerwG 2 A 8.25 23. April 2026, 11:00 Uhr

"Qualifizierte Pflichtenmahnung" wegen unterlassener Mitteilung eines Vorgesetzten über möglichen Pflichtenverstoß seines Mitarbeiters

Der Kläger steht als Lebenszeitbeamter im Dienst des Bundes und wird als Referatsleiter beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Im Rahmen eines gegen einen seiner Mitarbeiter geführten Disziplinarverfahrens gab er in der behördlichen Zeugenvernehmung an, der Mitarbeiter habe im Zusammenhang mit einer möglichen Auslandsverwendung gesagt, er würde sich "auf die schwarzen Frauen freuen". Er werde es sich dann "gutgehen lassen". Gegen den Mitarbeiter hat der BND wegen dieses sowie einer Reihe anderer Vorkommnisse nachfolgend Disziplinarklage erhoben.

Mit Verfügung vom 15. August 2024 erließ der BND gegenüber dem Kläger eine qualifizierte Pflichtenmahnung und ermahnte ihn, zukünftig bei Anhaltspunkten, die den Verstoß eines Beamten oder Soldaten gegen Dienstpflichten sowie eines Tarifbeschäftigten gegen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis rechtfertigen, diese Anhaltspunkte den zuständigen Personaldienstreferaten auf dem Dienstweg mitzuteilen. Als vorgesetzter Referatsleiter sei er nach den einschlägigen Richtlinien verpflichtet, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht des Verstoßes eines Beamten gegen seine Dienstpflichten rechtfertigen, den zuständigen Personaldienstreferaten unverzüglich mitzuteilen. Die Äußerung des Mitarbeiters habe eine klare sexistische und rassistische Konnotation und sei daher meldepflichtig gewesen.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der BND als unbegründet zurück. Die Verfügung sei formell ordnungsgemäß erlassen worden und auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Mit der unterlassenen Meldung habe der Kläger schuldhaft eine beamtenrechtliche Pflichtverletzung verwirklicht. Führungskräfte sollten neben fachlichen Kompetenzen auch eine Genderkompetenz ausbilden. Der Kläger habe nicht die gewünschte Einsicht und konstruktive Kritikfähigkeit gezeigt, sodass eine einfache Pflichtenmahnung zur Zielerreichung nicht ausreichend gewesen sei. Von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens sei aber abgesehen worden, weil die Pflichtverletzung hierfür nicht hinreichend schwer wiege.

Mit der hiergegen bei dem für Vorgänge aus dem Geschäftsbereich des BND erstinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Insbesondere fehle es an einer Rechtsgrundlage für die "Qualifizierte Pflichtenmahnung". Die Verfügung lege überdies einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde, erweise sich als ermessensfehlerhaft und verstoße gegen das Übermaßverbot.

Juni 11.

BVerwG 2 C 8.25 11. Juni 2026, 10:00 Uhr

Versorgungsrecht; hier: Übergangsregelung des § 102 Abs. 5 LBeamtVGBW, Ausgleichszulage nach § 101 Abs. 4 LBeamtVGBW

Juni 11.

BVerwG 2 C 5.25 11. Juni 2026, 11:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht; hier: Gewährung von Freizeitausgleich für nicht (vollständig) als Arbeitszeit anerkannte Fahrzeiten

März 24.

BVerwG 1 C 6.25 u. a. 24. März 2026, 09:30 Uhr

Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Übergang der Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge?

In Frage steht, ob einem Flüchtling im Falle eines Übergangs der Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises für Flüchtlinge auf die Bundesrepublik Deutschland nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (EÜÜVF) – einem völkerrechtlichen Vertrag – ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht.

Die Kläger sind Staatsangehörige Äthiopiens – BVerwG 1 C 6.25, BVerwG 1 C 13.25 – und Syriens – BVerwG 1 C 29.25 –. Sie reisten als Asylantragsteller in den Jahren 2015 und 2019 ins Bundesgebiet ein, nachdem ihnen zuvor in Italien bereits internationaler Schutz gewährt worden war. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihre Asylanträge als unzulässig ab und drohte ihnen die Abschiebung nach Italien an. Nachdem die Kläger in der Folgezeit nicht nach Italien rückgeführt werden konnten, erhielten sie Reiseausweise für Flüchtlinge entsprechend Art. 28 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention. Daraus leiten die Kläger den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ab.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sind der Auffassung, dass einer Person, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz zuerkannt worden ist, nach Übergang der Verantwortung auf die Bundesrepublik Deutschland nach den Regeln des EÜÜVF in unionsrechtskonformer Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG oder hilfsweise infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts aufgrund von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 RL 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht. Die Berufungsgerichte haben jeweils die Revision unter Hinweis auf den insoweit bestehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zugelassen.

März 25.

BVerwG 7 C 9.24 25. März 2026, 09:00 Uhr

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für Baumaßnahmen im Bereich der Eisenbahnkreuzung "Sinnerbachdurchlass" unweit des Bahnhofs Neunkirchen (Saar).

Dort quert die Bahnlinie 3511 ("Nahetalbahn") die L 125 und den in einem Durchlass unterhalb der Straße verlaufenden Sinnerbach. In den Jahren 2016 bis 2018 ließ das klagende Land den Durchlass und die Straße sanieren. Dabei wurden die Durchlassdecke und die darauf verlaufende Straße zunächst abgebrochen und sodann angehoben, um den Durchlass zu vergrößern und künftige Straßensperrungen bei Hochwasser zu vermeiden. Die Straße wurde verstärkt sowie im Gradientenverlauf und auch in der Gestaltung der Verkehrsflächen angepasst. Daneben fanden Sanierungsarbeiten am Durchlass statt. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung der Kosten in Höhe von rund 8 Millionen €, die für die Arbeiten am "Sinnerbachdurchlass" – u. a. die Anhebung des Durchlassdeckels sowie die Räumung und Entsorgung von Schlamm – angefallen sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, wohingegen sie das Oberverwaltungsgericht als dem Grunde nach begründet angesehen hat. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

März 25.

BVerwG 7 C 3.25 25. März 2026, 11:00 Uhr

Fingierte Genehmigung zur Änderung von Windenergieanlagen

Mit Bescheid vom 25. Juni 2024 erteilte der Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Anschließend beantragte die Klägerin noch vor der Errichtung der Anlagen eine Änderungsgenehmigung insbesondere wegen eines Austausches des Anlagentyps. Der Beklagte bescheinigte mit Schreiben vom 2. September 2024 den Eintritt der Fiktion der beantragten Änderungsgenehmigung und teilte u. a. mit, dass die erforderlichen Zulassungen nach anderen Gesetzen bei den betroffenen Drittbehörden selbstständig einzuholen seien. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie begehrt die Aufhebung des Zusatzes in dem Schreiben betreffend die Einholung weiterer Zustimmungen bzw. Genehmigungen, die Feststellung, dass weder die Zustimmung der Luftfahrtbehörde noch weitere Genehmigungen wie eine Bau- und eine Waldumwandlungsgenehmigung einzuholen seien, sowie die Feststellung eines früheren Zeitpunkts des Eintritts der Genehmigungsfiktion.

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2025 festgestellt, dass über die fingierte Änderungsgenehmigung hinaus kein Zustimmungserfordernis der Luftfahrtbehörde bestehe, keine Baugenehmigung oder Waldumwandlungsgenehmigung eingeholt werden müsse und die Genehmigungsfiktion am 20. August 2024, nicht aber noch früher eingetreten sei; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Zusätze hätten keine Regelungswirkung, sondern seien als Hinweise auf die Rechtslage zu verstehen. Deren Aufhebung könne die Klägerin daher nicht verlangen. Demgegenüber sei ihre Feststellungsklage weitestgehend erfolgreich, da die fingierte Änderungsgenehmigung das Zustimmungserfordernis und weitere Genehmigungserfordernisse wegen der ihr zukommenden Konzentrationswirkung umfasse.

Die Vorinstanz hat die Revision zur Klärung der Fragen zugelassen, ob neben der fingierten Änderungsgenehmigung weitere Zustimmungs- und Genehmigungserfordernisse bestünden und dieser Genehmigung Konzentrationswirkung zukomme. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel der Aufhebung der Zusätze in dem Schreiben weiter. Der Beklagte wendet sich mit seiner Revision gegen die Feststellung, dass weder die Zustimmung der Luftfahrtbehörde noch eine Bau- und eine Waldumwandlungsgenehmigung einzuholen seien.

März 25.

BVerwG 7 C 4.25 25. März 2026, 11:00 Uhr

Notwendigkeit eines Baugenehmigungsverfahrens neben einer fingierten Genehmigung zur Änderung von Windenergieanlagen

Die Klägerin erhielt von der zuständigen Immissionsschutzbehörde zunächst die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Anschließend beantragte sie noch vor der Errichtung der Anlagen eine Änderungsgenehmigung insbesondere wegen eines Austausches des Anlagentyps. Die Immissionsschutzbehörde teilte der Klägerin mit Schreiben vom 2. September 2024 den Eintritt der Fiktion der beantragten Änderungsgenehmigung sowie u. a. mit, dass die erforderlichen Zulassungen nach anderen Gesetzen bei den betroffenen Drittbehörden selbstständig einzuholen seien. Im Nachgang hierzu forderte der beklagte Landkreis die Klägerin mit Schreiben vom 30. September 2024 auf, das Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie begehrt die Aufhebung der Aufforderung zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens und die Feststellung, dass keine Baugenehmigung einzuholen sei.

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2025 festgestellt, dass über die fingierte Änderungsgenehmigung hinaus keine Baugenehmigung einzuholen ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Schreiben mit der Aufforderung der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens habe keine Regelungswirkung, sondern sei als Hinweis auf die Rechtslage zu verstehen. Dessen Aufhebung könne die Klägerin daher nicht verlangen. Demgegenüber sei ihre Feststellungsklage erfolgreich, da die Konzentrationswirkung der fingierten Änderungsgenehmigung die Baugenehmigung umfasse.

Die Vorinstanz hat die Revision zur Klärung der Fragen zugelassen, ob der fingierten Änderungsgenehmigung Konzentrationswirkung zukomme. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel der Aufhebung der Zusätze in dem Schreiben weiter. Der Beklagte wendet sich mit seiner Revision gegen die Feststellung, dass weder die Zustimmung der Luftfahrtbehörde noch eine Bau- und eine Waldumwandlungsgenehmigung einzuholen seien.

April 23.

BVerwG 3 C 2.25 23. April 2026, 10:00 Uhr

Haltung von Mastputen

Die Beigeladene betreibt einen Mastbetrieb für Putenhähne. Der Kläger – ein nach dem Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen des Landes Baden-Württemberg anerkannter Verein – begehrt, das beklagte Land zu verpflichten, der Beigeladenen die Putenhaltung vollständig oder bezüglich einzelner Rassen zu untersagen, hilfsweise über den Antrag auf tierschutzrechtliches Einschreiten neu zu entscheiden.

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Einschreiten gegen die Putenhaltung ab. Dessen Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos.

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil geändert, den Bescheid aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag auf tierschutzrechtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden; im Übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen. Einen Anspruch auf Untersagung der Putenhaltung habe der Kläger nicht. Eine Untersagung wäre unverhältnismäßig. Tierschutzkonforme Zustände könnten auch durch mildere Maßnahmen erreicht werden. Das Halten von Puten bestimmter Zuchtlinien, die nach Auffassung des Klägers das Ergebnis verbotener Qualzucht seien, könne auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes nicht untersagt werden; die hierfür erforderliche Rechtsverordnung sei nicht erlassen worden. Abgesehen davon könne eine Qualzucht nicht festgestellt werden. Das Halten schnabelkupierter Puten könne ebenfalls mangels Rechtsgrundlage nicht untersagt werden. Der Kläger habe aber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 1 TierSchG einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf tierschutzrechtliches Einschreiten. Die Haltung der Puten im Betrieb der Beigeladenen entspreche nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG. Die Beeinträchtigungen der Grundbedürfnisse der Puten wögen so schwer, dass sich wirtschaftliche Interessen der Beigeladenen dagegen nicht durchsetzen könnten. Bei den festgestellten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz müsse die Behörde einschreiten. Welche konkreten Maßnahmen zu ergreifen seien, liege in ihrem Ermessen.

Auf die Beschwerde des Beklagten hat der Senat dessen Revision zugelassen. Es bedürfe der Klärung, ob die Tierschutzbehörden auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 TierSchG ohne eine Regelung der Anforderungen an die Haltung von Mastputen in einer Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 1 TierSchG weitergehende Anforderungen an derartige Haltungen als bisher stellen können. Die Beschwerden des Klägers und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision sind ohne Erfolg geblieben. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt.

April 29.

BVerwG 1 WB 27.25 29. April 2026, 10:00 Uhr

Vaterschaftsurlaub für Soldaten?

Der 1. Wehrdienstsenat verhandelt erst- und letztinstanzlich über das Verfahren eines Stabsoffiziers wegen Vaterschaftsurlaubs.

Er beantragte anlässlich der Geburt seiner Tochter am 10. Januar 2024 zehn Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Zur Begründung berief er sich auf die Regelungen über den Vaterschaftsurlaub in der Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige vom 20. Juni 2019 (ABl. L 188/79 - sog. Vereinbarkeitsrichtlinie). Seine Dienststelle lehnte den Sonderurlaubsantrag ab und gewährte ihm stattdessen Erholungsurlaub. Nach Zurückweisung der Beschwerde gewährte ihm der Generalinspekteur der Bundeswehr einen Tag Sonderurlaub. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beantragt der Stabsoffizier, ihm nachträglich weitere neun Tage Vaterschaftsurlaub zu bewilligen und ihm den eingesetzten Erholungsurlaub gutzuschreiben.

Er beruft sich darauf, dass Art. 4 Abs. 1 und 8 Abs. 2 der Vereinbarkeitsrichtlinie den Mitgliedstaaten vorschreibt, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, dass Väter zehn Arbeitstage bezahlten Vaterschaftsurlaub erhalten, der anlässlich der Geburt des Kindes genommen werden muss. Die Bezahlung müsse so hoch sein wie die Vergütung im Krankheitsfall. Das wären bei Soldaten die vollen Bezüge. Der Stabsoffizier vertritt den Standpunkt, dass die Umsetzungsfrist für die Vereinbarkeitsrichtlinie fruchtlos verstrichen sei und dass ihm daher unmittelbar aus europäischem Recht ein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub zustehe. Die Bundesrepublik Deutschland könne sich nicht auf die Ausnahmebestimmungen der Richtlinie berufen. Denn das deutsche Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bleibe hinter den Anforderungen der Vereinbarkeitsrichtlinie zurück. Er regt an, gegebenenfalls die Frage der Unionsrechtswidrigkeit im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.

Der Generalinspekteur der Bundeswehr hält den Antrag für unbegründet. Die Bundesrepublik Deutschland habe die Vereinbarkeitsrichtlinie durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl I 2022 Nr. 54) in nationales Recht umgesetzt. Der in der Richtlinie vorgesehene bezahlte Vaterschaftsurlaub habe dabei nicht eingeführt werden müssen. Art. 20 Abs. 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2019/1158 befreie Mitgliedsstaaten von der Pflicht zur Einführung von Vaterschaftsurlaub, wenn sie bereits über Elternurlaubsregelungen verfügten, die den Mindestanforderungen der Vereinbarkeitsrichtlinie entsprechen oder darüber in zeitlicher Hinsicht bei angemessener Vergütung deutlich hinausgehen. Dies sei in Deutschland der Fall und von der Europäischen Kommission bereits geprüft worden. Das deswegen gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren sei mittlerweile eingestellt worden. Im Fall der Geburt eines Kindes gebe es im Soldatenurlaubsrecht nur die Möglichkeit eines eintägigen Sonderurlaubs, der dem Stabsoffizier nachträglich bewilligt worden sei.

April 23.

BVerwG 2 C 13.25 u. a. 23. April 2026, 12:00 Uhr

Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung im Land Berlin

Die im Dienst des beklagten Landes Berlin stehenden Kläger sind Beamte unterschiedlicher Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A. Sie machen geltend, ihre Alimentation in den Jahren 2008 bis 2015 sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Die hiergegen gerichteten Anträge und Klagen sind ohne Erfolg geblieben. In den sich anschließenden Revisionsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die für die Besoldung der Kläger in den Jahren 2008 bis 2015 maßgeblichen Besoldungsgesetze mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Mit Beschluss vom 17. September 2025 - 2 BvL 20/17 u. a. - hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften über die Beamtenbesoldung in den Besoldungsordnungen A des Landes Berlin bezogen auf die hier streitgegenständlichen Besoldungsgruppen und Zeiträume für verfassungswidrig erklärt.

Nach Abschluss des Zwischenverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Mai 20.

BVerwG 6 C 3.25 20. Mai 2026, 10:00 Uhr

Telekommunikationsrecht

hier: offener Netzzugang nach § 155 TKG; Beschluss der BNA vom 20. März 2024 (Az.: BK11-23-007)

April 22.

BVerwG 9 A 21.24 22. April 2026, 14:00 Uhr

Neubau A 143 - Westumfahrung Halle

Die Klage richtet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Neubau der A 143 - Westumfahrung Halle zwischen Halle-Neustadt und Halle Nord. Die A 143 soll die beiden Bundesautobahnen A 38 und A 14 verbinden und den Autobahnring um Halle schließen. Der südliche Abschnitt ist bereits seit 2004 unter Verkehr, der Planfeststellungsbeschluss zum nördlichen Abschnitt ist jetzt zum dritten Mal Gegenstand von Klagen vor dem Bundesverwaltungsgericht, das hier erst- und letztinstanzlich zuständig ist.

Nachdem der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2005 Anfang 2007 wegen naturschutzrechtlicher Mängel für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt worden war (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05), erließ die Planfeststellungsbehörde nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens im Frühjahr 2018 einen Änderungs- und Ergänzungsbeschluss. Die dagegen gerichtete Klage eines privaten Eigentümers hatte keinen Erfolg (Urteil vom 12. Juni 2019 - BVerwG 9 A 2.18), so dass der Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig geworden ist. Im Dezember 2019 wurde mit dem Bau zur Realisierung des Vorhabens begonnen, mit der Fertigstellung wird frühestens Ende 2028 gerechnet.

Die Klägerin ist eine anerkannte Umweltvereinigung, die an der Klage gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2005 beteiligt war, gegen den Änderungs- und Ergänzungsbeschluss 2018 aber keine Klage erhoben hat. Mit ihrer im Herbst 2024 erhobenen Klage will sie nunmehr die nachträgliche Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, jedenfalls aber eine Untersagung des Weiterbaus oder zumindest der Inbetriebnahme der Autobahn erreichen, hilfsweise begehrt sie die Anordnung weiterer Prüfungen und Schutzmaßnahmen. Der Klägerin geht es dabei um den Schutz des FFH-Gebiets "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich Halle", das von der neuen Trasse durchquert wird. Sie macht geltend, dass Erweiterungsflächen, die erst im Laufe des Planfeststellungsverfahrens in dieses Schutzgebiet einbezogen worden sind, um zukünftige Beeinträchtigungen durch das Vorhaben auszugleichen, ihrerseits nicht hinreichend daraufhin untersucht worden sind, welchen Stickstoffbelastungen sie durch den zu erwartenden Straßenverkehr ausgesetzt sein werden.

Juni 24.

BVerwG 9 A 1.26 24. Juni 2026, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben),

hier: PFB vom 13.2.2025 für den Abschnitt C2 (Marktredwitz bis Pfreimd) der Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage zum BBPlG, Wolmirstedt - Isar sowie Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin - Isar

Juni 24.

BVerwG 9 A 2.26 24. Juni 2026, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben),

hier: PFB vom 13.2.2025 für den Abschnitt C2 (Marktredwitz bis Pfreimd) der Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage zum BBPlG, Wolmirstedt - Isar sowie Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin - Isar

April 22.

BVerwG 9 A 8.25 u. a. 22. April 2026, 10:00 Uhr

Klagen gegen die Planfeststellung eines Autobahnkreuzes

Der Kläger in BVerwG 9 A 8.25, ein Landwirt, und die Klägerin in BVerwG 9 A 9.25, ein Elbfährunternehmen, wenden sich gegen die Planfeststellung des Autobahnkreuzes Kehdingen südwestlich der Elbe.

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss entscheidet über die Zulässigkeit des Neubaus des Kreuzes Kehdingen, Anschluss der A 20 an die A 26 und die Verbindung zum nachgeordneten Straßennetz durch die Herstellung von Zubringerstrecken zur K 27 und L 111 sowie der Neuordnung des Wirtschaftswegenetzes.

Das Vorhaben nimmt Grundstücke des Klägers in BVerwG 9 A 8.25 in Anspruch. Der Kläger macht eine unrechtmäßige Inanspruchnahme seines Eigentums wegen nicht hinreichend geprüfter Existenzgefährdung geltend. Dazu rügt er eine rechtswidrige Anwendung naturschutzrechtlicher Vorschriften sowie eine fehlerhafte Abwägung, darunter die Abschnittsbildung der A 20 und die Variantenprüfung.

Die Klägerin in BVerwG 9 A 9.25 beruft sich darauf, dass mit dem Bau des sie in ihrer Existenz bedrohenden Tunnels unter der Elbe nicht begonnen werden darf, bevor der angegriffene Planfeststellungsbeschluss für das Autobahnkreuz nicht vollziehbar ist. Mit dem Planfeststellungsbeschluss für das Autobahnkreuz werde der bereits planfestgestellte niedersächsische Teil der Elbquerung faktisch teils überplant. Sie rügt, dass das Vorhaben sie jedenfalls in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletze, und macht eine Betroffenheit wegen des Klimawandels geltend, weil das Vorhaben sie daran hindere, ihre Flotte klimaschutzfreundlich umzustellen.

April 22.

BVerwG 9 A 10.25 22. April 2026, 10:00 Uhr

Termin aufgehoben

Straßenrechtliche Planfeststellung

hier: Neubau des Kreuzes Kehdingen, Anschluss der A 20 an die A 26, PFB vom 27.02.2025 (Anlage 1 zu § 17e FStrG, Vorhaben Nr. 31)

April 23.

BVerwG 1 C 23.25 23. April 2026, 09:30 Uhr

Zur Tatbestandswirkung eines Aufnahmebescheides für die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung

Der im Jahr 1954 in der Teilrepublik Udmurtien in Russland geborene Kläger begehrt die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes.

Dem Kläger wurde auf seinen Antrag hin im September 2006 ein Aufnahmebescheid als Spätaussiedler durch das Bundesverwaltungsamt erteilt. Zuvor hatte er ab dem Jahr 2002 in Asien gearbeitet, bevor er ab August 2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau seinen Wohnsitz in Deutschland nahm. Im September 2020 nahm das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmebescheid zurück und lehnte die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung ab, da der Kläger bereits im Zeitpunkt der Erteilung des Aufnahmebescheides den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse nach Deutschland verlagert habe und der Aufnahmebescheid damit rechtswidrig ergangen sei.

Während die hiergegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Erfolg hatte, hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der beklagten Bundesrepublik Deutschland nur hinsichtlich der Rücknahme des Aufnahmebescheides zurückgewiesen und im Übrigen unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Die Versagung der Spätaussiedlerbescheinigung sei rechtmäßig, da der Kläger das Aussiedlungsgebiet nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen habe, was unabhängig von der Wirksamkeit des Aufnahmebescheides zu prüfen sei.

Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Juni 04.

BVerwG 10 A 2.25 04. Juni 2026, 09:15 Uhr

presse-, rundfunk-, archiv- und medienrechtlichen Informations-, Einsichts- und Auskunftsrecht

April 23.

BVerwG 1 C 20.25 23. April 2026, 11:00 Uhr

Verlust des Ausweisungsschutzes aus Assoziationsrecht wegen haftbedingter Unterbrechung der Beschäftigung

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.

Er reiste 1991 im Alter von zehn Jahren in das Bundesgebiet ein, ging nach dem Schulabschluss und einer nicht abgeschlossenen Berufsausbildung zunächst kurzzeitigen Beschäftigungen nach, bezog in der Folgezeit teilweise Sozialleistungen und war zuletzt im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Seit 2007 ist er verheiratet und hat drei Kinder, davon zwei mit deutscher Staatsangehörigkeit. Seit 2001 trat er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Im November 2015 wurde der Kläger wegen des Begehens von Betäubungsmitteldelikten zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Haftstrafe verbüßte er zunächst im geschlossenen und ab November 2016 im offenen Vollzug und ging dabei ab Sommer 2018 einer Erwerbstätigkeit nach. Wegen der Verurteilung wies der Beklagte den Kläger im Mai 2018 aus spezial- und generalpräventiven Gründen aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Ihm stünden keine Rechte aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (ARB) zu, weil er zuletzt - haftbedingt - keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abgewiesen. Die Ausweisung sei rechtmäßig; ihr stehe insbesondere der erhöhte Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG nicht entgegen. Der Kläger habe als türkischer Arbeitnehmer bis zu seiner Inhaftierung zwar Rechte nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 auf der ersten Verfestigungsstufe erworben, durch die haftbedingte Unterbrechung der Beschäftigung aber bereits vor der Ausweisung wieder verloren und seitdem auch nicht mehr neu erworben. Die Unterbrechung könne nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 als unschädlich angesehen werden, weil die Inhaftierung keine unverschuldete Arbeitslosigkeit darstelle.

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Aufhebung der Ausweisung weiter.

Mai 13.

BVerwG 9 A 6.24 13. Mai 2026, 09:30 Uhr

Straßenrecht;

hier: Gültigkeit PFB vom 31.01.2024, Ausbau A8 zwischen Achenmühle und Bernauer Berg, Anlage zu § 17e FStrG Nr. 26

November 03.

BVerwG 4 C 3.25 03. November 2026, 09:30 Uhr

Baurecht;

hier: Gültigkeit Baugenehmigung

November 24.

BVerwG 4 CN 3.25 24. November 2026, 09:30 Uhr

Baurecht;

hier: Gültigkeit Bebauungsplan Nr. 2 "Zinglingsberg, 2. Änderung", Binz

September 08.

BVerwG 4 C 1.26 08. September 2026, 09:30 Uhr

Straßenbaubeitragsrecht

Juni 11.

BVerwG 2 C 12.25 11. Juni 2026, 12:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht;

hier: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Verletzung Verfassungstreuepflicht u. a.)

August 27.

BVerwG 9 C 1.25 27. August 2026, 09:00 Uhr

Straßen- und Wegerecht, hier: PFB Gesamtinstandsetzung A3 Abschnitt IV AK Bonn-Siegburg bis AS Siegburg

September 09.

BVerwG 9 A 10.26 09. September 2026, 10:30 Uhr

Recht des Ausbaus von Energieleitungen hier: vorl. Besitzeinweisung vom 18.08.2025, Abschnitt C 1, Vorhaben Nr. 5 und 5 a Anlage BBPIG

August 25.

BVerwG 9 A 11.24 25. August 2026, 09:00 Uhr

Straßenrecht;

hier: Gültigkeit PFB vom 31.01.2024, Ausbau A8 zwischen Achenmühle und Bernauer Berg, Anlage zu § 17e FStrG Nr. 26

September 09.

BVerwG 9 A 3.26 09. September 2026, 09:00 Uhr

Recht des Ausbaus von Energieleitungen hier: Gültigkeit Veränderungssperre vom 11.06.2025, Vorhaben Nr. 49 der Anlage zum BBPIG - Abschnitt Süd 2 (Warendorf-Lippetal/Welver/Hamm)

November 04.

BVerwG 9 A 13.26 04. November 2026, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben); hier: Vorhaben Nr. 3 (Brunsbüttel – Großgartach) und Nr. 4 BBPlG (Wilster – Bergrheinfeld/West), Suedlink, jeweils Abschnitt B3 (Landkreisgrenze Region Hannover/ Hildesheim – Edemissen/Strodthagen); PFB vom 31.07.2025 (Gr. Turnus)

November 25.

BVerwG 9 A 8.26 25. November 2026, 11:00 Uhr

Recht des Ausbaus von Energieleitungen hier: Bau 380 kV-Freileitung Lübeck - Göhl (LH-13-329) einschließlich teilw. Mitnahme und Rückbau 110-kV-Freileitung Siems - Göhl (LH-13-115), PFB v. 16.07.2025, Vorhaben Nr. 42 BBPIG

Dezember 09.

BVerwG 9 A 6.25 09. Dezember 2026, 09:00 Uhr

Straßenrecht;

hier PFB vom 18.12.2024, Neubau A 39 Lüneburg - Wolfsburg, Abschnitt 1; Vorhaben Nr. 35 Anlage 1 zu § 17e Abs. 1 BFernStrG

November 25.

BVerwG 9 C 4.25 25. November 2026, 09:00 Uhr

Straßenrecht; hier: Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße

Mai 20.

BVerwG 6 A 4.25 20. Mai 2026, 14:00 Uhr

Recht der Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendienste hier: Auskunftsanspruch eines Betroffenen gemäß § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG

September 23.

BVerwG 9 A 1.25 23. September 2026, 09:00 Uhr

Straßenrechtliche Planfeststellung; hier: Neubau der A 445 Werl/Nord bis Hamm/Rhynern, von Bau-km 0-163,5 bis 8+040 i. d. Gemarkungen Budberg, Hilbeck, Sönnern - Stadt Werl und i. d. Gemarkungen Rhynern, Freiske, Osterflierich, Allen - Stadt Hamm UND Umbau der A 2 im Bereich AS Hamm-Rhynern von Strecken-km 399+260 bis 401+180 in Fahrtrichtung Oberhausen und von Strecken-km 399+280 bis 401+125 in Fahrtrichtung Hannover auf d. Gemarkungen Rhynern und Flierich - Stadt Hamm

September 23.

BVerwG 9 A 2.25 23. September 2026, 09:00 Uhr

Straßenrechtliche Planfeststellung; hier: Neubau der A 445 Werl/Nord bis Hamm/Rhynern, von Bau-km 0-163,5 bis 8+040 i. d. Gemarkungen Budberg, Hilbeck, Sönnern - Stadt Werl und i. d. Gemarkungen Rhynern, Freiske, Osterflierich, Allen - Stadt Hamm UND Umbau der A 2 im Bereich AS Hamm-Rhynern von Strecken-km 399+260 bis 401+180 in Fahrtrichtung Oberhausen und von Strecken-km 399+280 bis 401+125 in Fahrtrichtung Hannover auf d. Gemarkungen Rhynern und Flierich - Stadt Hamm

Oktober 01.

BVerwG 3 C 11.24 01. Oktober 2026, 11:30 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht

hier: Arzneimittelrecht (Untersagung der Herstellung eines Corona-Impfstoffs)

Oktober 01.

BVerwG 3 C 3.25 01. Oktober 2026, 10:00 Uhr

Landwirtschaftsrecht; hier: Förderleistungen nach Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013

November 05.

BVerwG 3 A 1.24 05. November 2026, 10:00 Uhr

Verkehrsrecht; hier: Erstattung der Zweckausgaben für die Durchführung von Aufgaben im Bereich Luftfahrt und im Bereich Luftsicherheit im Wege der Auftragsverwaltung für das Jahr 2021

Dezember 03.

BVerwG 3 C 1.25 03. Dezember 2026, 10:00 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht - Infektionsschutzrecht; hier: Nachweis über ausreichenden Masernschutz

Juni 11.

BVerwG 1 C 25.25 11. Juni 2026, 11:00 Uhr

Sachen, die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind - Sonstiges - hier: Erteilung von Aussagegenehmigungen

Juni 11.

BVerwG 1 C 19.25 11. Juni 2026, 09:30 Uhr

Sachen, die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind - Sonstiges -; hier: Zeugnisverweigerung des Bundespräsidenten in einem zivilgerichtlichen Verfahren

Juni 24.

BVerwG 6 CN 1.25 24. Juni 2026, 10:00 Uhr

Mit seinem Normenkontrollantrag wendet sich der Rektor der Hochschule Wismar gegen eine Änderung der Beitragsordnung des Studierendenwerk Rostock-Wismar. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat den Antrag als unzulässig abgelehnt. Zwar könne eine Behörde unabhängig von einer Rechtsverletzung einen Normenkontrollantrag stellen. Ob der Antragsteller als Rektor den Behördenbegriff des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfülle, könne dahinstehen, da ihm jedenfalls das notwendige objektive Kontrollinteresse fehle. Er sei lediglich für die Entgegennahme und Abführung der Beiträge zuständig, nicht jedoch für deren Erhebung. Demzufolge sei er weder der Norm unterworfen noch rechtlich mit ihrer Ausführung befasst. Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Juli 22.

BVerwG 8 C 1.26 22. Juli 2026, 10:30 Uhr

Sonstiges Abgabenrecht; hier: Zweitwohnungssteuer 2019 bis 2021

Juli 22.

BVerwG 8 C 2.26 22. Juli 2026, 09:00 Uhr

Sonstiges Abgabenrecht hier: Vorschussanforderung im Baugenehmigungsverfahren

August 19.

BVerwG 8 C 8.25 19. August 2026, 09:00 Uhr

Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht hier: verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

August 19.

BVerwG 8 C 9.25 19. August 2026, 11:00 Uhr

Recht der Förderungsmaßnahmen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft sowie sonstiger Fördermaßnahmen

November 04.

BVerwG 8 C 10.25 04. November 2026, 09:00 Uhr

Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht; hier: verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

November 04.

BVerwG 8 C 11.25 04. November 2026, 10:30 Uhr

Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht;

hier: verwaltungsgerichtliche Rehabilitierung

Dezember 02.

BVerwG 8 CN 1.26 02. Dezember 2026, 10:00 Uhr

Sonstiges Abgabenrecht; hier: Gültigkeit des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes

Oktober 07.

BVerwG 8 C 3.26 07. Oktober 2026, 10:00 Uhr

Wirtschaftsverwaltungsrecht; hier: Arbeitszeitrecht (Zulassung von Sonn- und Feiertagsarbeit in einem Callcenter)

Oktober 29.

BVerwG 10 A 4.25 29. Oktober 2026, 09:00 Uhr

Presserecht; hier: presserechtlicher Auskunftsanspruch hinsichtlich einer Zusammenarbeit des Bundesnachrichtendienstes mit dem Kauka-Verlag

Oktober 29.

BVerwG 10 A 5.25 29. Oktober 2026, 10:00 Uhr

Presserechtlicher Auskunftsanspruch; hier: Auskünfte zu Einzelhintergrundgesprächen über die militärische Situation in der Ukraine

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.