Beschluss vom 13.06.2007 -
BVerwG 1 WDS-VR 3.07ECLI:DE:BVerwG:2007:130607B1WDS-VR3.07.0

Leitsätze:

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Eine beteiligungspflichtige truppendienstliche Personalmaßnahme, zu der eine

unwirksame Äußerung des Personalrats abgegeben wird, leidet an einem

Ermessensfehler.

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  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.06.2007 - 1 WDS-VR 3.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:130607B1WDS-VR3.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 WDS-VR 3.07

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 13. Juni 2007 beschlossen:

  1. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers vom 9. Mai 2007 gegen die Versetzungsverfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 4. Mai 2007 wird angeordnet.
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der 1983 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von vier Jahren, die voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2009 enden wird. Zum Hauptgefreiten wurde er am 21. April 2006 ernannt. Seit dem 3. April 2006 wird er beim Bundeswehrkommando USA und Kanada in R. (USA) verwendet; in der zugrunde liegenden Versetzungsverfügung der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 1. März 2006 (in der Fassung der 1. Korrektur vom 7. März 2006) war seine voraussichtliche Verwendungsdauer ursprünglich bis zum 31. März 2009 festgesetzt worden.

2 Am 26. Oktober 2006 eröffnete der Kommandant Stabsquartier Bundeswehrkommando USA und Kanada dem Antragsteller den Entwurf eines Antrages auf dessen sofortige vorzeitige Rückversetzung in das Inland. Der Antrag war auf einen nicht mehr hinzunehmenden großen Vertrauensverlust mit der Begründung gestützt, es bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller am 16. September 2006 um ca. 1.00 Uhr zusammen mit zwei anderen Soldaten versucht habe, die verschlossene Zimmertür des Stabsgefreiten B. zu öffnen, wobei die Soldaten ein Luftgewehr mit Zielfernrohr und eine Halogenstehlampe mit sich geführt hätten; der Öffnungsversuch sei mittels eines nicht näher identifizierbaren Gegenstandes und einer Scheckkarte erfolgt, wobei der Antragsteller den Vorgang gefilmt und kommentiert habe. Ferner bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller am 19. August 2006 um ca. 21.22 Uhr in R. mit einem weißen Ford Mustang (vermutlich seinem eigenen Fahrzeug) ein sog. „Wheeling“ (Fahren mit quietschenden Reifen, Schleudern und mit angezogener Handbremse die Reifen durchdrehen lassen) auf dem Parkplatz der Liegenschaft des Dienstgebäudes R. durchgeführt, dabei an einigen Stellen die obere Schutzschicht des Parkplatzes beschädigt und durch schwere Brems- und Anfahrtsspuren den Parkplatz nachhaltig beschädigt habe.

3 Auf der Grundlage der Endfassungen dieses Versetzungsantrages und eines aktualisierten Versetzungsantrages vom 6. November 2006 sowie der Stellungnahmen des Antragstellers und seiner nächsthöheren Vorgesetzten ordnete die Stammdienststelle der Luftwaffe mit Kommandierungs- und Versetzungsverfügung vom 8. Dezember 2006 die Versetzung des Antragstellers zur .../Flugabwehrraketengruppe ... in S. zum 1. Januar 2007 an. Mit Beschluss vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 8.06 - hat der Senat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers vom 14. Dezember 2006 gegen diese Kommandierungs- und Versetzungsverfügung angeordnet, weil vor ihrem Erlass keine rechtsfehlerfreie Anhörung der zuständigen Personalvertretung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 SBG erfolgt war.

4 Am 2. März 2007 verhängte der Kommandant Stabsquartier des Bundeswehrkommandos USA und Kanada gegen den Antragsteller eine Disziplinarbuße von 2 000 €. Dieser Disziplinarmaßnahme lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Er (Hauptgefreiter ...) hat
am 16.09.06 in H., ..., ... R. Avenue, gegen 01:00 Uhr zusammen mit zwei anderen Soldaten versucht, die verschlossene Zimmertür des Stabsgefreiten B. zu öffnen, wobei die Soldaten ein Luftgewehr mit Zielfernrohr und eine Halogenstehlampe mit sich führten. Die Öffnungsversuche der beiden beteiligten Soldaten erfolgten mittels einer Scheckkarte sowie eines nicht näher identifizierbaren zweiten Gegenstandes, wobei sie den Vorgang filmten und kommentierten,
und
am 19.08.06 um ca. 21:22 in R., ... .., mit einem weißen Ford Mustang ein sog. „Wheeling“ (Fahren mit quietschenden Reifen, Schleudern und mit angezogener Handbremse die Reifen durchdrehen lassen) auf dem Parkplatz der Liegenschaft des Dienstgebäudes BwKdo US/CA durchgeführt und dabei an einigen Stellen die obere Schutzschicht des Parkplatzes durch schwere Brems- und Anfahrtsspuren nachhaltig beschädigt.“

5 Der Kommandant Stabsquartier des Bundeswehrkommandos USA und Kanada beantragte mit Schreiben vom 22. März 2007 bei der Stammdienststelle der Bundeswehr erneut die vorzeitige Ablösung des Antragstellers von seinem Dienstposten und dessen Rückversetzung nach Deutschland. Der Antrag war auf Störungen und Spannungen im Dienstbetrieb sowie auf mangelhafte Eignung des Antragstellers für seinen Dienstposten gestützt. Der Antragsteller habe gemeinsam mit zwei weiteren Soldaten in der Nacht zum 16. September 2006 einen Kameraden, den Stabsgefreiten B., die ganze Nacht lang schikaniert. Nach wiederholtem heftigen Klopfen an der Tür der dienstlichen Unterkunft des Stabsgefreiten B. sei unter Ausleuchtung der Szene mittels einer mitgeführten Halogenlampe ein Luftgewehr mit Zielfernrohr militärisch richtig auf die Tür in Anschlag gebracht und versucht worden, die Tür unter Zuhilfenahme einer Scheckkarte sowie eines nicht näher identifizierbaren Gegenstandes gewaltsam zu öffnen. Dieses Vorgehen sei von dem Antragsteller gefilmt worden. Der Antragsteller habe damit alle Handlungen der anderen Tatbeteiligten billigend hingenommen und müsse sich diese in vollem Umfang zurechnen lassen. Auf diese Weise habe der Stabsgefreite B. vor laufender Kamera mit einer Schreck- und Bedrohungssituation konfrontiert werden sollen; die Filmaufnahmen seien dazu bestimmt gewesen, ihn später damit bloßzustellen oder sich an seiner festgehaltenen Reaktion zumindest dauerhaft belustigen zu können. Diese Tat des Antragstellers sei als außerordentlich schwerwiegender Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12 SG zu werten. Aufgrund der kleinen Wachstärken und des hoheitlichen Umganges mit Waffen auf dem Staatsgebiet einer befreundeten Nation müsse jeder Angehörige der Wache des Bundeswehrkommandos absolut zuverlässig und vertrauenswürdig sein. Der Antragsteller sei in Ermangelung einer Einsicht in sein unbestreitbares Fehlverhalten für seinen Dienstposten charakterlich nicht mehr geeignet. Sein Verhalten habe das innere Gefüge der aus 18 Soldaten bestehenden Wachgruppe erheblich erschüttert und unter den Soldaten zu Unsicherheit und zu gegenseitigem Misstrauen geführt.

6 Dieser Antrag war dem Antragsteller am 19. März 2007 im Entwurf eröffnet worden. Er hatte am selben Tag die Anhörung des Personalrats beantragt und am 22. März 2007 eine Stellungnahme abgegeben.

7 Der Stellvertreter des Kommandeurs und Chef des Stabes des Bundeswehrkommandos USA und Kanada befürwortete in seiner Stellungnahme vom 23. März 2007 als nächsthöherer Vorgesetzter die vorzeitige Rückversetzung des Antragstellers in das Inland. Dabei betonte er, dass es im Bundeswehrkommando USA und Kanada für Soldaten des Dienstgrades und des Vorlaufes des Antragstellers keine andere Aufgabe als den Wachdienst gebe; mit dem entstandenen Verlust des Vertrauens in dessen Fähigkeit zur verantwortungsvollen Erfüllung seines Auftrages sei auch sein Einsatz auf dem Dienstposten nicht mehr vorstellbar.

8 Der Gemeinsame Örtliche Personalrat des Bundeswehrkommandos USA und Kanada und der Bundeswehrverwaltungsstelle in den USA und Kanada teilte mit Schreiben vom 21. März 2007 dem Kommandanten Stabsquartier mit, dass die Soldatengruppe des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats der vorzeitigen Rückversetzung des Antragstellers zustimme.

9 Nachdem die Stammdienststelle der Bundeswehr mit E-Mail vom 2. Mai 2007 die Absicht mitgeteilt hatte, den Antragsteller zur .../Flugabwehrraketengruppe ... in S. zu versetzen, und um die Beteiligung des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats gebeten hatte, erklärte dieser in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2007, dass die Soldatengruppe der vorzeitigen Rückversetzung des Antragstellers zustimme. Diese Erklärung war vom Stellvertretenden Vorsitzenden der Personalvertretung, Regierungsamtmann K., unterzeichnet.

10 Mit Versetzungsverfügung vom 4. Mai 2007 ordnete die Stammdienststelle der Bundeswehr anschließend die Versetzung des Antragstellers zur .../Flugabwehrraketengruppe ... in S. zum 4. Mai 2007 mit Dienstantritt am 18. Juni 2007 an. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller am 4. Mai 2007 bekanntgegeben.

11 Gegen die Versetzungsentscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9. Mai 2007 Beschwerde ein und beantragte, die Vollziehung der Verfügung bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen, ferner die Aufhebung der Verfügung sowie gleichzeitig „die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts“.

12 Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. Mai 2007 beantragte der Antragsteller beim Senat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Zu diesem Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Schreiben vom 4. Juni 2007 Stellung genommen, nachdem er zuvor mit Bescheid vom 25. Mai 2007 den Antrag auf Erlass einer vorläufigen Maßnahme nach § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt hatte.

13 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Für seine Wegversetzung bestehe kein dienstliches Bedürfnis. Die Behauptung, er habe den Stabsgefreiten B. die ganze Nacht lang schikaniert und über mehrere Stunden lang an dessen Tür geklopft, sei falsch. Zum Tatzeitpunkt habe er, der Antragsteller, sich in einer Gaststätte aufgehalten. Spannungen seien nicht eingetreten. Die Soldaten des Wachzuges bekämpften sich nicht. Die Versetzungsverfügung sei auch formell rechtswidrig, weil der zuständige Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Nur die Gruppe der Soldatenvertreter sei beteiligt worden und habe beraten. Die Personalratsmitglieder H. und M. hätten sich am 3. Mai 2007 in Deutschland aufgehalten und an der Sitzung des Personalrats nicht teilgenommen. Damit sei eine Beschlussfähigkeit des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats am 3. Mai 2007 nicht gegeben gewesen. Darüber hinaus kandidiere er, der Antragsteller, für die am 6. Juni 2007 stattfindende Neuwahl des Personalrats; er habe am 2. Mai 2007 die erforderliche Anzahl von Stützungsunterschriften für seinen Wahlvorschlag eingeholt und sei seitdem als Wahlbewerber vor einer Versetzung geschützt.

14 Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 9. Mai 2007 gegen die Versetzungsverfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 4. Mai 2007 anzuordnen.

15 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

16 Gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung vom 4. Mai 2007 bestünden weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken.

17 Mit Schreiben vom 8. Juni 2007 hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mitgeteilt, dass der Antragsteller nach öffentlicher Auszählung der Stimmzettel durch den Wahlvorstand nicht in den Personalrat gewählt worden ist.

18 Auf gerichtliche Anfrage hat der Gemeinsame Örtliche Personalrat mit Schreiben vom 12. Juni 2007 bestätigt, dass er in den Sitzungen vom 18. April und 3. Mai 2007 die vorzeitigen Rückversetzungen des Antragstellers, des Stabsgefreiten P. und des Stabsgefreiten H. im gesamten Plenum beraten habe und dass anschließend durch die Gruppe der Soldaten die Beschlüsse 21/07, 24/07 und 25/07 gefasst worden seien.

19 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 404/07 -, die Gerichtsakte - BVerwG 1 WDS-VR 8.06 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

20 Der Antrag ist nach § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zulässig.

21 Da der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - den mit der Beschwerde vom 9. Mai 2007 gestellten Antrag nach § 3 Abs. 2 WBO mit Bescheid vom 25. Mai 2007 abgelehnt hat, ist im Ergebnis auch die Zulassungsvoraussetzung des § 17 Abs. 6 Satz 3 WBO erfüllt.

22 Der Antrag ist auch begründet.

23 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr: vgl. Beschlüsse vom 22. November 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 5.05 -, vom 1. Juni 2006 - BVerwG 1 WDS-VR 1.06 - und vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 9.06 -).

24 Die erstgenannte Voraussetzung ist hier erfüllt, weil auf der Grundlage einer im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung bestehen.

25 Die Verfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr ist wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig, weil vor ihrem Erlass keine wirksam erklärte Äußerung des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats zu der beabsichtigten Personalmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 SBG vorlag.

26 Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten.

27 Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige Stelle über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem/ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - BVerwGE 43, 215 <217>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - BVerwGE 86, 25 <26> und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26 = NVwZ-RR 2001, 75). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die zuständige Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm/ihr insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr, zuletzt Beschlüsse vom 3. Juli 2001 a.a.O. und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob die gesetzlich vorgegebenen oder vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Verfahrensvorschriften eingehalten sind (Beschluss vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 8.06 - m.w.N.).

28 Für die vorzeitige Wegversetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten beim Bundeswehrkommando USA und Kanada in R. (USA) besteht allerdings ein dienstliches Bedürfnis.

29 Das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Versetzung liegt u.a. dann vor, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung eines der beteiligten Soldaten behoben werden können (Nr. 5 Buchst. h der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76> i.d.F. vom 11. August 1998 <VMBl S. 242> - Versetzungsrichtlinien -; stRspr: vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 - und vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 - DokBer 2007, 6 m.w.N.).

30 Dieser Rechtfertigungsgrund des dienstlichen Bedürfnisses gilt auch, wie sich aus Nr. 24 der Versetzungsrichtlinien ergibt, für Versetzungen vom Ausland in das Inland.

31 Danach ist die Einschätzung der Stammdienststelle der Bundeswehr - auf der Grundlage der Stellungnahmen der Vorgesetzten des Antragstellers im Bundeswehrkommando USA und Kanada - rechtlich nicht zu beanstanden, dass in der Wachgruppe dieser Dienststelle im Anschluss an die Vorfälle vom 16. September 2006 Störungen und Vertrauensverluste eingetreten sind, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten und an denen der Antragsteller beteiligt ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann eine Wegversetzung nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien darauf gestützt werden, dass gegen den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung besteht (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 - und vom 27. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.). Gegen den Antragsteller wurde mit Verfügung vom 2. März 2007 eine Disziplinarbuße von 2 000 € wegen seines unter I näher dargestellten Verhaltens verhängt. Diese Disziplinarmaßnahme belegt unter anderem den hinreichend konkreten Verdacht, der Antragsteller habe am 16. September 2006 gegen seine Pflicht zur Kameradschaft nach § 12 SG verstoßen. Dieser Verdacht stellt eine Störung des Dienstbetriebes dar, denn er ist objektiv geeignet, das Vertrauen der Vorgesetzten des Antragstellers in dessen uneingeschränkte Integrität und Zuverlässigkeit gegenüber Kameraden in einer kleinen Wachgruppe in der exponierten Situation auf dem Staatsgebiet einer befreundeten Nation und beim Umgang mit Waffen zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die verhängte Disziplinarmaßnahme bereits bestandskräftig geworden ist oder der hier zugrunde gelegte - vom Antragsteller bestrittene - Sachverhalt rechtskräftig festgestellt ist. Da Versetzungen nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien grundsätzlich nicht den Charakter diskriminierender Maßnahmen tragen, reicht der bloße Verdacht der dem betroffenen Soldaten zur Last gelegten schuldhaften Dienstpflichtverletzung aus, um ein dienstliches Bedürfnis für seine Wegversetzung zu begründen (Beschluss vom 27. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).

32 Störungen des Dienstbetriebes und Vertrauensverluste ergeben sich außerdem aus den präzisen, in sich schlüssigen und ausführlichen Darlegungen des Kommandanten Stabsquartier des Bundeswehrkommandos USA und Kanada in der Endfassung seines Versetzungsantrages vom 22. März 2007. Dieser betont besonders, dass im Hinblick auf die geringe Größe der aus 18 Soldaten bestehenden Wachgruppe die Tat des Antragstellers - neben den physischen und psychischen Auswirkungen auf das Opfer - das innere Gefüge der Gruppe erheblich erschüttert und unter den Soldaten zu Unsicherheit und zum gegenseitigen Misstrauen geführt habe. Der Stellvertreter des Kommandeurs und Chef des Stabes des Bundeswehrkommandos USA und Kanada hat in seiner Stellungnahme vom 23. März 2007 ergänzend unterstrichen, dass durch das ungewöhnlich lange weitere Verbleiben des Antragstellers bei der Dienststelle nach seinem schwerwiegenden Dienstvergehen unter den Soldaten des Stabsquartiers inzwischen unhaltbare Zustände eingetreten seien, welche die militärische Ordnung und das menschliche Miteinander auf das Tiefste zerrüttet und eine Zersplitterung der Wachgruppe herbeigeführt hätten. Innerhalb der Mannschaftsdienstgrade existierten seit dem Vorfall im September 2006 mindestens zwei voneinander abgeschottete Gruppen, die sich bekämpften und vor der Anwendung körperlicher Gewalt nicht zurückschreckten.

33 Die Einschätzung der Stammdienststelle der Bundeswehr, dass die aufgetretenen Störungen und Vertrauensverluste den Dienstbetrieb in der Wachgruppe im Bundeswehrkommando USA und Kanada unannehmbar belasten und nur durch eine (Weg-)Versetzung des Antragstellers behoben werden können, ist nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Der konkrete Verdacht eines Dienstvergehens, gegen die Kameradschaftspflicht verstoßen zu haben, stellt in Verbindung mit den von den Vorgesetzten des Antragstellers dargelegten Spannungen innerhalb der Wachgruppe erkennbar die weitere dienstliche Zusammenarbeit mit dem Antragsteller in der Wachgruppe grundsätzlich in Frage. Außerdem hat der Kommandant Stabsquartier ausdrücklich betont, der Antragsteller habe aus der Wache herausgenommen werden müssen; ihm sei der dienstliche Zugang zu Waffen untersagt worden. Darüber hinaus habe gegen den Antragsteller ein Hausverbot für die dienstlichen Unterkünfte der Angehörigen der Wachgruppe ausgesprochen werden müssen, um dem Opfer der Übergriffe in seiner Stube einen sicheren Rückzugsraum zu bieten. Der Stellvertreter des Kommandeurs und Chef des Stabes hat in seiner Äußerung vom 23. März 2007 erklärt, für Soldaten des Dienstgrades und des Vorlaufes des Antragstellers gebe es im Bundeswehrkommando USA und Kanada keine andere Aufgabe als den Wachdienst.

34 Die dargelegten Umstände reichen aus, um ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers zu begründen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht darauf an, wer an der Entstehung der Störungen, Spannungen oder des Vertrauensverlusts „schuld“ ist, bzw. ob daran einem der Beteiligten überhaupt eine „Schuld“ im Rechtssinne zugewiesen werden kann oder ob die objektiv gegebenen Störungen, Spannungen und Vertrauensverluste auf Gründe zurückzuführen sind, die sich der Zuweisung von „Schuld“ entziehen (Beschlüsse vom 13. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 173.82 -, vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 51.94 -, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 70.95 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 8, vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 86.98 -, vom 24. Mai 2000 a.a.O. und vom 8. Mai 2001 a.a.O.). Für eine Wegversetzung genügt es vielmehr, dass der von dieser Maßnahme betroffene Soldat an den entstandenen Störungen und Vertrauensverlusten beteiligt war (Beschluss vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 58.97 -). Dass dies hier objektiv der Fall war, wird bereits durch die verhängte Disziplinarmaßnahme hinreichend belegt.

35 Besteht danach ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten im Bundeswehrkommando USA und Kanada nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien, begründet dieser Umstand zugleich das dienstliche Bedürfnis für seine Zuversetzung zur .../Flugabwehrraketengruppe ... in S.

36 Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann der Senat offenlassen, ob die Wegversetzung des Antragstellers außerdem nach Nr. 5 Buchst. g der Versetzungsrichtlinien mit der Einschätzung seiner fehlenden Eignung für den von ihm innegehabten Dienstposten begründet werden kann.

37 Die angefochtene Versetzungsverfügung verstößt auch nicht gegen Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien. Danach sind zwar Versetzungen mit Wechsel des Standortverwaltungsbereichs dem Soldaten spätestens drei Monate vor Dienstantritt bei der neuen Einheit/Dienststelle bekanntzugeben. Dies gilt jedoch nicht bei Versetzungen nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien.

38 Die Versetzungsverfügung verstößt bei summarischer Prüfung auch nicht gegen § 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG. Diese Vorschriften gelten gemäß § 48 Satz 1 SBG auch für die Soldaten, die Wahlbewerber für eine Personalvertretung in einer personalratsfähigen Dienststelle im Sinne des § 49 Abs. 1 SBG sind. Nach § 48 SBG gilt für die Beteiligung der Soldaten durch Personalvertretungen das Bundespersonalvertretungsgesetz, wobei dessen grundsätzliche Geltung nach Satz 1 lediglich durch die §§ 49 bis 52 SBG abgewandelt wird (Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, 5. Aufl., § 48 SBG Rn. 1; Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 5. Aufl., § 48 SBG Rn. 3); § 51 Abs. 3 Satz 1 SBG erklärt die §§ 46, 47 BPersVG im Übrigen ausdrücklich für anwendbar. Bei dem Bundeswehrkommando USA und Kanada handelt es sich um eine personalratsfähige Dienststelle im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 SBG (Beschluss vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 9.06 -). Im Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 8.06 hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - vorgetragen, dass beim Bundeswehrkommando USA und Kanada und der Bundeswehrverwaltungsstelle USA und Kanada ein Gemeinsamer Örtlicher Personalrat gebildet worden ist. Dies ist durch die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Unterlagen des Gremiums bestätigt worden. Ein Wahlbewerber für diesen Gemeinsamen Örtlichen Personalrat kann deshalb grundsätzlich den Versetzungsschutz nach § 48 Satz 1 SBG i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 3 und § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG geltend machen.

39 Dieser Versetzungsschutz setzt ein, wenn ein Wahlvorstand besteht und für den Wahlbewerber entweder ein ordnungsgemäß unterzeichneter Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder ein Wahlvorschlag der wahlberechtigten Beschäftigten vorliegt, der die erforderliche Mindestzahl von Unterschriften aufweist. Der Versetzungsschutz endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Altvater u.a., a.a.O., § 24 Rn. 9 und 10; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Aufl., § 24 Rn. 11). Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass er im Zeitpunkt der Eröffnung der Versetzungsverfügung vom 4. Mai 2007 am 4. Mai 2007 bereits die Voraussetzungen des Versetzungsschutzes als Wahlbewerber erfüllte. Seine erstmalig im gerichtlichen Verfahren (im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. Mai 2007) erhobene Behauptung, er habe „am 2. Mai 2007 alle erforderlichen Stützungsunterschriften für seinen Wahlvorschlag eingeholt“, hat er nicht belegt. Die von ihm vorgelegte „Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge für die Wahl der Soldatenvertreter des Gemeinsamen Örtlichen Personalrates“ vom 8. Mai 2007 weist keinen Nachweis über den Tag auf, an dem der Antragsteller die Voraussetzungen für den Beginn des Versetzungsschutzes erfüllte. Überdies liegt der angeordnete Dienstantrittstermin am 18. Juni 2007 außerhalb des Schutzzeitraums, auf den sich die Gewährleistung des § 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG bezieht. Nach Nr. 12 Abs. 1 ZDv 14/5 B 171 in der Fassung vom 1. Januar 2007 ist bei Versetzungen der Tag des tatsächlichen Dienstantritts für die Rechtsstellung von Soldatinnen und Soldaten maßgeblich. Hiernach wird die Versetzung des Antragstellers erst am 18. Juni 2007 wirksam. Bezogen auf diesen Zeitpunkt besteht ebenfalls kein Versetzungsschutz als Wahlbewerber. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat im Übrigen mit Schreiben vom 8. Juni 2007 mitgeteilt, dass der Antragsteller bei der Personalratswahl am 6. Juni 2007 nicht in den Gemeinsamen Örtlichen Personalrat gewählt worden ist.

40 Allerdings ist die Ermessensausübung der Stammdienststelle der Bundeswehr im Rahmen der Versetzungsverfügung fehlerhaft, weil vor ihrem Erlass keine wirksame Äußerung des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats eingeholt worden ist.

41 Die beabsichtigte Rückversetzung des Antragstellers aus dem Ausland nach Deutschland löste eine Beteiligungspflicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG für den Gemeinsamen Örtlichen Personalrat aus (vgl. im Einzelnen: Beschluss vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 8.06 -). Der hier maßgebliche § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG knüpft an die Regelung in § 38 BPersVG an, die gemäß § 48 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 3 SBG (mit Ausnahme von Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung) auch in den personalratsfähigen Dienststellen der Bundeswehr anzuwenden ist. § 38 Abs. 2 Satz 1 BPersVG bestimmt, dass in Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen (wie hier die beabsichtigte Versetzung), nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen sind. Damit werden durch § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG dem Personalrat in Gestalt der zur Entscheidung berufenen Soldatenvertreter Beteiligungsrechte nach § 23 SBG zugewiesen (Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 60.04 - Buchholz 252 § 20 SBG Nr. 1 = BPersV 2005, 388 und vom 20. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 28.05 -). Aus der Äußerung des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats vom 3. Mai 2007 in Verbindung mit der klarstellenden Bestätigung vom 12. Juni 2007 ergibt sich, dass der Gemeinsame Örtliche Personalrat am 3. Mai 2007 die vorzeitige Rückversetzung des Antragstellers im gesamten Plenum beraten hat und anschließend durch die Gruppe der Soldatenvertreter der entsprechende Beschluss 25/07 über die vorzeitige Rückversetzung des Antragstellers gefasst worden ist. Maßgeblich ist hier auf die Beschlussfassung vom 3. Mai 2007 (und nicht auf die vom 21. März 2007) abzustellen, denn nach § 23 Abs. 2 Satz 1 SBG muss die Äußerung der zuständigen Personalvertretung „zu der beabsichtigten Personalmaßnahme“ erfolgen. Die beabsichtigte Maßnahme in diesem Sinne stand erst mit der Anfrage der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 2. Mai 2007 und der Aufforderung zur Beteiligung des Personalrats fest.

42 Der Senat kann offenlassen, ob diese Beteiligung des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats am 3. Mai 2007, insbesondere die Willensbildung dieses Beteiligungsorgans, an formellen Fehlern litt.

43 Denn jedenfalls ist die „Äußerung“ des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats vom 3. Mai 2007, die gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG als Ergebnis der Anhörung der Personalvertretung in die Personalentscheidung der Stammdienststelle der Bundeswehr einzubeziehen war, wegen Verstoßes gegen Vertretungsbestimmungen unwirksam.

44 Nach § 48 Satz 1 SBG i.V.m. § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG wird der Personalrat auch in Angelegenheiten, die nur eine Gruppe (hier: die der Soldaten) des Personalrats betreffen, durch seinen Vorsitzenden, und wenn dieser nicht der Gruppe (der Soldaten) angehört, durch diesen gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied vertreten. Die von den Soldatenvertretern - nach der Beratung im Plenum des Personalrats - (allein) beschlossene Stellungnahme zu der Personalmaßnahme ist durch die nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG Vertretungsberechtigten, nämlich durch den Vorsitzenden des Personalrats gegebenenfalls gemeinsam mit einem der Gruppe der Soldaten angehörenden Vorstandsmitglied, an die anhörende Stelle zu übermitteln (Beschluss vom 20. Juni 2005 a.a.O.). Dabei vertritt der Vorsitzende einer Personalvertretung diese nicht in der Willensbildung, sondern in der Erklärung. Die Beschlussfassung in Bezug auf Beteiligungsangelegenheiten stellt einen Akt interner Willensbildung dar; zur Rechtserheblichkeit gegenüber Dritten bedarf sie einer besonderen Erklärung, die durch den Vorsitzenden - gegebenenfalls mit einem der Gruppe (der Soldaten) angehörenden Vorstandsmitglied gemeinsam - abgegeben wird (Ilbertz/Widmaier, a.a.O. § 32 Rn. 23; Altvater u.a., a.a.O. § 32 Rn. 30).

45 Die Äußerung des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats vom 3. Mai 2007 ist allein von dem Stellvertretenden Vorsitzenden dieser Personalvertretung, Regierungsamtmann K., unterzeichnet worden. Dieser gehört nicht der Gruppe der Soldatenvertreter an. Deshalb hätte es zusätzlich der Unterzeichnung eines dieser Gruppe angehörenden Vorstandsmitglieds bedurft. Das ist unterblieben. Erklärungen, die unter Missachtung der gemeinsamen Vertretungsbefugnis nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG i.V.m. § 48 Satz 1 SBG abgegeben werden, sind unwirksam (Altvater u.a., a.a.O. § 32 Rn. 40 m.w.N.; Ilbertz/Widmaier, a.a.O. § 32 Rn. 35).

46 Der Umstand, dass der damalige erste Vorsitzende des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats, Stabsfeldwebel M., der auch Angehöriger der Gruppe der Soldatenvertreter war, gemeinsam mit Regierungsamtmann . am 12. Juni 2007 mitgeteilt hat, die Soldatengruppe der Personalvertretung habe in ihrer Sitzung am 3. Mai 2007 der vorzeitigen Rückversetzung des Antragstellers zugestimmt, ändert an der Unwirksamkeit der am 3. Mai 2007 abgegebenen Erklärung nichts. Denn die Äußerung vom 12. Juni 2007 ist nicht in die angefochtene Versetzungsverfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr eingeflossen. Vor diesem Hintergrund kommt eine Heilung des Beteiligungsmangels nicht in Betracht.

47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO.