Beschluss vom 01.02.2018 -
BVerwG 9 B 2.18ECLI:DE:BVerwG:2018:010218B9B2.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.02.2018 - 9 B 2.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:010218B9B2.18.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 2.18

  • VGH Kassel - 29.06.2017 - AZ: VGH 23 C 291/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2017 - BVerwG 9 B 27.17 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2 Der Senat hat die Zulassung der Revision in dem mit der Anhörungsrüge beanstandeten Beschluss vom 19. Dezember 2017 hinsichtlich der Grundsatzrüge,
ob und gegebenenfalls in welcher Frist die Befugnis zum Erlass von Anordnungen nach § 34 Abs. 3 FlurbG verjährt,
mangels Entscheidungserheblichkeit mit folgender Begründung verneint: Die Voraussetzungen für den Verjährungseintritt seien hier offensichtlich nicht erfüllt. Denn die regelmäßige - und kürzestmögliche - dreijährige Verjährung beginne nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Letzteres sei hier, wie der Kläger selbst nicht in Abrede stelle, nicht vor Beginn des Jahres 2013 der Fall. Daher könne eine etwaige Verjährung frühestens mit dem Schluss jenes Jahres begonnen haben und daher bei Erlass der Verfügung vom 3. Juni 2016 noch nicht abgelaufen sein.

3 Der Kläger rügt, der Senat habe den klägerischen Hinweis, dass ein Teil des Gebüschs schon 2012 zurückgeschnitten worden sei, übergangen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2017 habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Teil der Maßnahme bereits 2012 erfolgt sei.

4 Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Der Senat ist, wie sich eindeutig aus der im beanstandeten Beschluss (Rn. 2) enthaltenen Sachverhaltsschilderung ergibt, ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Kläger "Ende 2012 sowie Ende 2013" den Gehölzbestand zurückgeschnitten hat. Für den Beginn der Verjährungsfrist hat der Senat dann allerdings, wie es § 199 Abs. 1 BGB verlangt, darauf abgestellt, wann der Beklagte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (hier: des Klägers) Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dass dies nach Aktenlage erst am 30. Dezember 2013 der Fall war, wovon der Beschluss ausgeht, stellt die Anhörungsrüge nicht in Frage. Vielmehr gesteht sie ausdrücklich zu, dass zu diesem Zeitpunkt "erstmalig aktenkundig" wurde, dass "ein Mitarbeiter des Amtes (...) den Gehölzrückschnitt beanstandet hat". Soweit in der Anhörungsrüge im Folgenden ausgeführt wird, der betreffende Mitarbeiter hätte wegen der Lage eines von ihm selbst bewirtschafteten Grundstücks den fraglichen Rückschnitt bereits im Jahr 2012 wahrnehmen müssen, behauptet der Kläger aber weder, dass er dies bereits im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, noch macht er geltend, dass dies aktenkundig war oder sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.