Beschluss vom 01.03.2006 -
BVerwG 7 B 90.05ECLI:DE:BVerwG:2006:010306B7B90.05.0

Beschluss

BVerwG 7 B 90.05

  • VG Chemnitz - 26.07.2005 - AZ: VG 6 K 112/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. Juli 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

I


II


ob die Globalanmeldung ANM-3 der Claims Conference die Antragsfrist des § 30a VermG auch hinsichtlich solcher Vermögenswerte gewahrt hat, die in einer kurz nach dem Krieg für etwaige Beschlagnahmezwecke erstellten Liste über das im Nationalsozialismus arisierte ehemalige jüdische Eigentum aufgeführt werden, wenn in der Anlage zur ANM-3 zwar das diese Liste verwahrende Archiv, nicht aber die genaue Fundstelle und/oder Bezeichnung der die Liste enthaltenden Akte angegeben ist,
ob auch solche Akten und Aktenbestände, die eindeutig nur NS-verfolgungsbedingte Entziehungsvorgänge enthalten bzw. die ausdrücklich zum Zwecke der Erfassung von derartigen Entziehungen angelegt wurden, in der Anlage zur ANM-3 zwingend namentlich und/oder nach exakter Fundstelle angegeben werden müssen, damit die Globalanmeldung ANM-3 hinsichtlich der hierin aufgeführten Vermögenswerte fristwahrend wirkt,
und ob insoweit entscheidend ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Behörde die Existenz dieser Akten bereits bekannt ist.