Beschluss vom 01.03.2016 -
BVerwG 2 B 105.15ECLI:DE:BVerwG:2016:010316B2B105.15.0
Beschluss
BVerwG 2 B 105.15
- VG Schleswig - 12.02.2014 - AZ: VG 11 A 190/10
- OVG Schleswig - 24.08.2015 - AZ: OVG 2 LB 21/14
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dr. Günther
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. August 2015 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 1. Die Klägerin ist eine Kirchenbeamtin, die zur Vermeidung der weiteren Durchführung eines sog. Ungedeihlichkeitsverfahrens einvernehmlich für drei Jahre in den Wartestand versetzt worden ist. Sie war in dieser Zeit im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit aufgrund eines privatrechtlich gestalteten Beschäftigungsverhältnisses bei einer Evangelischen Diakonissenanstalt tätig. Nach Ablauf des Wartestands entließ die Beklagte die Klägerin aus dem Kirchenbeamtenverhältnis; gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt nicht bestehe, weil die hierfür (in Anwendung des § 4 Abs. 1 BeamtVG) erforderliche Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei. Ein hiergegen von der Klägerin eingeleitetes Verfahren vor den Kirchengerichten ist noch nicht abgeschlossen, nachdem die Klägerin einen in der mündlichen Verhandlung vor dem Kirchengericht geschlossenen Vergleich widerrufen hat.
2 Mit ihrer vor den staatlichen Verwaltungsgerichten erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr mit der Versetzung in den Ruhestand kirchenrechtliche Versorgungsansprüche zustehen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin ihr Begehren nicht zuvor bei der Beklagten beantragt habe. Im Übrigen sei die Klage auch in der Sache unbegründet.
3 Das Oberverwaltungsgericht hat zunächst die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen. Im Berufungsverfahren ist durch ausführlich begründetes Berichterstatterschreiben jedoch darauf hingewiesen worden, dass die Klage unabhängig von der vom Verwaltungsgericht hierfür gegebenen Begründung als unzulässig erachtet werden müsse. Eine (vorzeitige) Versetzung der Klägerin in den Ruhestand stehe nicht an, im Raum stehe vielmehr die Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis. Im Übrigen werde über das Bestehen von Versorgungsansprüchen erst mit Beginn des Ruhestands entschieden. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse hinsichtlich der begehrten Frage bestehe gegenwärtig daher nicht. Anschließend hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung durch einen auf § 130a VwGO gestützten Beschluss zurückgewiesen.
4 2. Mit der allein erhobenen Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe sich ohne irgendwie geartete Sachlageänderung nicht von seiner im Zulassungsbeschluss geäußerten Rechtsauffassung lösen dürfen, wird ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht aufgezeigt.
5 Eine inhaltliche Bindungswirkung des Zulassungsbeschlusses für das Berufungsverfahren, wie von der Beschwerde angenommen, besteht nach geltendem Prozessrecht nicht. Der Zulassungsbeschluss ist vielmehr allein darauf gerichtet, die Sachprüfung in einem Berufungsverfahren überhaupt erst zu ermöglichen. Er nimmt diese aber nicht vorweg. Ernstliche Zweifel sind dabei bereits dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung der erstinstanzlichen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 = juris Rn. 11).
6 Der Zulassungsbeschluss beinhaltet damit allein die Aussage, dass die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts in einem Berufungsverfahren nachzuprüfen ist (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). Er enthält aber keinerlei Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung der nachfolgenden Berufungsentscheidung. Das Berufungsgericht ist daher auch im Falle der Berufungszulassung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht daran gehindert, nach Sachprüfung im Berufungsverfahren die Zweifel für ausgeräumt zu halten.
7 Im Übrigen ist das Berufungsgericht hier zu der Auffassung gelangt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen als den von diesem angeführten Gründen im Ergebnis richtig ist. Die Frage, ob die ursprünglich aufgeworfenen Zweifel an der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung aufrechterhalten worden sind, stellt sich mithin nicht.
8 Entsprechendes gilt für die im Zulassungsbeschluss noch thematisierte Frage zur materiellen Begründetheit der Anrechnung von Vordienstzeiten. Nachdem das Oberverwaltungsgericht die Klage bereits für unzulässig erachtet hat, waren Ausführungen zur Begründetheit nicht mehr veranlasst. Auf einem etwaigen Verfahrensfehler könnte die Berufungsentscheidung mithin auch nicht beruhen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VwGO).
9 Schließlich entspricht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zur allenfalls subsidiären - erst nach Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtsschutzes eröffneten - und auch inhaltlich nur eingeschränkten Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlichen Rechtsschutzes in kirchendienstrechtlichen Angelegenheiten BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2014 - 2 C 19.12 - BVerwGE 149, 139 Rn. 27 und vom 25. November 2015 - 6 C 18.14 - Rn. 20).
10 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.