Beschluss vom 01.03.2021 -
BVerwG 6 KSt 1.21ECLI:DE:BVerwG:2021:010321B6KSt1.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.03.2021 - 6 KSt 1.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:010321B6KSt1.21.0]

Beschluss

BVerwG 6 KSt 1.21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2021
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

  1. Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 3. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 3. Februar 2021 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

2 Der Kostenansatz beruht darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Kläger die Gerichtsakte des von ihm angestrengten Klageverfahrens - BVerwG 6 A 4.18 - nach dessen Abschluss auf seinen Antrag hin zur Einsichtnahme übersandt hat.

3 Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes im Rahmen von Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu erheben. Hiervon erfasst sind auch Fälle, in denen ein Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens nach dessen Abschluss Einsicht in die Gerichtsakte beantragt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 2012 - I-10 W 6/12 - JurBüro 2012, 597 Rn. 3). Für die Aktenversendung ist gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses die Aktenversendungspauschale in Ansatz zu bringen. Schuldner der Aktenversendungspauschale ist nach § 28 Abs. 2 GKG der Kläger, der die Aktenversendung beantragt hat. Eines vorherigen Hinweises an den Kläger auf die Kostenfolge der Aktenversendung bedurfte es nicht. Der Kläger musste damit rechnen, dass sein Antrag auf Vornahme der Aktenversendung Kosten auslöst. Die Aktenversendungspauschale ist sofort nach ihrer Entstehung gemäß § 9 Abs. 3 GKG fällig und zutreffend in Höhe von 12 € in Ansatz gebracht worden.

4 Die aus Anlass der Erinnerung von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob sich aus den Kosten der Akteneinsicht eine Grundlage für einen Antrag auf Prozesskostenhilfe herleiten lässt, ist für die Entscheidung über die Erinnerung ohne Bedeutung. Ungeachtet dessen weist das Gericht den Kläger darauf hin, dass die Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst zu einem Zeitpunkt, in dem bereits sämtliche Gebühren angefallen sind, ausscheidet (vgl. Vorwerk/Wolf, in: BeckOK ZPO, § 117 Rn. 9 m.w.N.).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.