Beschluss vom 01.06.2022 -
BVerwG 3 B 29.21ECLI:DE:BVerwG:2022:010622B3B29.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.06.2022 - 3 B 29.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:010622B3B29.21.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 29.21

  • VG Stuttgart - 05.08.2021 - AZ: VG 16 K 1112/21
  • VGH Mannheim - 02.11.2021 - AZ: VGH 1 S 2802/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. November 2021 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger ist als selbstständiger Veranstaltungstechniker tätig. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 beantragte er bei den Regierungspräsidien A., B. und C. Entschädigungszahlungen für Verdienstausfall, den er aufgrund von infektionsschutzrechtlichen ("coronabedingten") Veranstaltungsverboten in Baden-Württemberg erlitten habe. Zur Begründung stützte er sich auf § 56 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG). Die Anträge wurden an das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg abgegeben, das dem Kläger unter dem 24. November 2020 mitteilte, die geltend gemachten Ansprüche würden zurückgewiesen. Die im Frühjahr 2020 durch die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 erfolgten Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen begründeten keinen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG. Da die Entschädigungsvorschriften des IfSG abschließend seien, ergäbe sich auch sonst kein Anspruch. Im März 2021 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 4 288 € nebst Zinsen zu zahlen. Er stützt sein Klagebegehren auf eine analoge Anwendung von § 56 IfSG, das Vorliegen eines "enteignenden Eingriffs", den allgemeinen Aufopferungsanspruch, § 100 des Polizeigesetzes (PolG BW) sowie hilfsweise auf Amtshaftung.

2 Das Verwaltungsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 5. August 2021 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart verwiesen. Für die geltend gemachten Ansprüche aus enteignendem Eingriff, Aufopferung, § 100 PolG BW und hilfsweise aus Amtshaftung sei der ordentliche Rechtsweg gegeben. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG stehe der Verweisung nicht entgegen. Es sei nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass das Klagebegehren auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden könne, für die die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig sei. Ein Anspruch aus § 56 IfSG in analoger Anwendung bestehe offensichtlich nicht.

3 Die Beschwerde des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss vom 2. November 2021 zurückgewiesen. Eine Entschädigungspflicht des Beklagten nach § 56 Abs. 1 IfSG, über die im Streitfall gemäß § 68 Abs. 1 IfSG die Verwaltungsgerichte zu entscheiden hätten, sei nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 IfSG lägen nicht vor; auch der Kläger mache nicht geltend, dass ein Anspruch in direkter Anwendung der Norm bestehe. Ein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG in entsprechender Anwendung komme nicht in Betracht. Er werde in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung einhellig und zutreffend verneint. Dass § 68 Abs. 1 IfSG i. d. F. der Gesetze vom 18. November 2020 und 29. März 2021 "für Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 und 65 gegen das nach § 66 Absatz 1 zur Zahlung verpflichtete Land" den Verwaltungsrechtsweg vorsehe, gelte nicht für den auf eine analoge Anwendung von § 56 IfSG gestützten Anspruch. Hätte der Gesetzgeber für Verdienstausfall wie den vom Kläger geltend gemachten eine Entschädigungsregelung im Infektionsschutzgesetz vorsehen wollen, hätte er dies bei einer der Novellierungen des Gesetzes seit dem März 2020 ausdrücklich regeln können. Für eine planwidrige Regelungslücke bestünden keine Anhaltspunkte. Für die übrigen vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sei der ordentliche Rechtsweg gegeben. Da eine Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte unter keinem Gesichtspunkt erkennbar sei, ergebe sich deren Zuständigkeit auch nicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG.

4 Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen weiteren Beschwerde. Die den angefochtenen Beschlüssen zugrundeliegende Annahme, der geltend gemachte Anspruch aus § 56 Abs. 1 IfSG analog sei offensichtlich nicht gegeben, nehme unzulässig die Sachprüfung vorweg. Aus der Bundestags-Drucksache 19/24334 (S. 75) ergebe sich, dass der Gesetzgeber alle Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 IfSG dem Verwaltungsrechtsweg habe zuweisen wollen. Das schließe Streitigkeiten über Ansprüche aus § 56 IfSG in analoger Anwendung ein. Im Übrigen sei vor einer analogen Anwendbarkeit zu prüfen, ob sich der geltend gemachte Anspruch direkt aus § 56 IfSG ergebe. Statthafte Klageart sei in beiden Fällen die Verpflichtungsklage. Das auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtete Begehren könne er vor den Zivilgerichten nicht verfolgen.

5 Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.

II

6 Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 152 Abs. 1 und § 173 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet. Für den Rechtsstreit ist nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit deshalb zu Recht an das Landgericht Stuttgart verwiesen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, § 1 ZPO i. V. m. § 71 Abs. 3 GVG, § 3 AGGVG BW, § 17 und § 18 ZPO).

7 1. Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtsweges ist die Rechtsnatur des Streitgegenstandes. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Erfasst werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche bzw. Anspruchsgrundlagen, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2016 - 7 B 45.15 - Buchholz 300 § 17 GVG Nr. 8 Rn. 6 und vom 28. Oktober 2019 - 10 B 21.19 - Buchholz 404 IFG Nr. 35 Rn. 7, jeweils m. w. N.). Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. In Fällen, in denen der Klageanspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht daher zuständig, sofern nur der Rechtsweg für eine von ihnen gegeben ist. Erforderlich und ausreichend ist, dass zumindest für einen der nach dem Klagevorbringen bei objektiver Würdigung in Betracht kommenden Klagegründe der beschrittene Rechtsweg eröffnet ist. Dabei nicht zu berücksichtigen sind Anspruchsgrundlagen, die offensichtlich nicht einschlägig sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144.91 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 5 S. 4 f., vom 30. April 2002 - 4 B 72.01 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 288 S. 10 und vom 4. März 2015 - 6 B 58.14 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 72 Rn. 11; VGH München, Urteil vom 11. Dezember 1991 - 3 B 91.19 53 - NVwZ-RR 1992, 575; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. März 1993 - 8 S 2554/92 - juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. November 2016 - 11 OB 232/16 - juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - NVwZ 1990, 1103 <1104>; Beschlüsse vom 15. Dezember 1994 - III ZB 49/94 - BGHZ 128, 204 <209> und vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20 - BGHZ 228, 373 Rn. 22 m. w. N.; BSG, Beschluss vom 25. März 2021 - B 1 SF 1/20 R - juris Rn. 10 m. w. N.).

8 2. Danach ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten hier nicht zulässig. Es ist offensichtlich ausgeschlossen, dass das Klagebegehren auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, für die dieser Rechtsweg eröffnet ist.

9 a) Für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus enteignendem Eingriff und Aufopferung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO). Das Gleiche gilt gemäß § 103 PolG BW für den Anspruch aus § 100 PolG BW (VG Stuttgart, Beschluss vom 5. August 2021 - 16 K 1112/21 - S. 2 des Beschlussabdrucks; VGH Mannheim, Beschluss vom 2. November 2021 - 1 S 2802/21 - NJW 2021, 3799 Rn. 15). Davon geht auch der Kläger aus.

10 Für den hilfsweise geltend gemachten Amtshaftungsanspruch ergibt sich nichts Abweichendes. Solange der Hauptantrag anhängig ist, bestimmt sich die Zuständigkeit für die gesamte Klage allein nach ihm (BVerwG, Beschluss vom 7. März 2016 - 7 B 45.15 - Buchholz 300 § 17 GVG Nr. 8 Rn. 17; OVG Münster, Urteil vom 30. November 1992 - 23 A 1471/90 - NVwZ 1994, 795 <797> m. w. N.). Abgesehen davon besteht für Amtshaftungsansprüche gemäß Art. 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG eine alleinige Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

11 b) Ein Entschädigungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten in direkter Anwendung von § 56 oder § 65 IfSG, für den im Streitfall gemäß § 68 Abs. 1 IfSG i. d. F. der Gesetze vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) und vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, besteht offensichtlich nicht.

12 aa) Nach seinem Klagevorbringen hat der Kläger den geltend gemachten Verdienstausfall nicht dadurch erlitten, dass er gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider (§ 2 Nr. 6 IfSG), Ansteckungsverdächtiger (§ 2 Nr. 7 IfSG), Krankheitsverdächtiger (§ 2 Nr. 5 IfSG) oder sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterlegen hat oder unterworfen war. Es liegt auch offensichtlich kein Fall einer Absonderung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 IfSG vor. Der Kläger macht nicht geltend, als infektionsschutzrechtlicher Störer im Sinne von § 56 Abs. 1 IfSG in Anspruch genommen worden zu sein. Er stützt sich vielmehr darauf, infolge von Veranstaltungsverboten, die auf der Grundlage von Rechtsverordnungen des Beklagten nach § 32 IfSG gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen ergangen sind, einen Verdienstausfall erlitten zu haben. Auf einen solchen Sachverhalt ist § 56 Abs. 1 IfSG nicht direkt anwendbar; davon geht auch der Kläger aus.

13 bb) Ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 65 Abs. 1 IfSG scheidet ebenfalls offenkundig aus. Nach dieser Bestimmung ist eine Entschädigung in Geld zu leisten, soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 IfSG Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird. Der Kläger macht nicht geltend, infolge einer behördlichen Maßnahme zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach § 16 oder § 17 IfSG einen Vermögensnachteil im Sinne von § 65 Abs. 1 IfSG erlitten zu haben. Dafür ist nach seinem Klagevorbringen auch nichts ersichtlich (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. September 2021 - 13 OB 321/21 - juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 17. März 2022 - III ZR 79/21 - juris Rn. 24 ff.).

14 cc) Ebenso wenig kommt in Betracht, § 56 Abs. 1 oder § 65 Abs. 1 IfSG dahin auszulegen, dass auch Personen anspruchsberechtigt sind, die infolge genereller Betriebsuntersagungen oder Einschränkungen für Veranstaltungen aufgrund einer Verordnung nach § 32 IfSG einen Verdienstausfall bzw. Vermögensnachteil erlitten haben. Diese Auslegung scheidet aus, weil sie in Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut der Regelungen sowie dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers treten würde, Entschädigungstatbestände auf den Kreis der ausdrücklich genannten Anspruchsberechtigten zu beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2022 - III ZR 79/21 - juris Rn. 21, 29 ff. und 36).

15 c) Ob der geltend gemachte Anspruch aus § 56 IfSG analog eine Streitigkeit im Sinne von § 68 Abs. 1 IfSG begründet, kann offenbleiben. Diese Anspruchsgrundlage kommt jedenfalls als Rechtsgrundlage für das Klagebegehren offensichtlich nicht in Betracht.

16 Eine Analogie ist nur zulässig, wenn die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Von einer planwidrigen Regelungslücke ist auszugehen, wenn festzustellen ist, dass die Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2017 - 4 C 6.16 - BVerwGE 161, 99 Rn. 15 und vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20 Rn. 19 m. w. N.; Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58 Rn. 31; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 359/20 - NJW 2022, 1620 Rn. 21 f. m. w. N.; Urteil vom 17. März 2022 - III ZR 79/21 - juris Rn. 38).

17 Danach kommt eine Analogie hier nicht in Betracht. Eine planwidrige Regelungslücke lässt sich nicht feststellen. Das haben die Vorinstanzen überzeugend dargelegt. Nach dem Regelungsprogramm des Normgebers sollen Verdienstausfälle wie der vom Kläger geltend gemachte nicht von dem Entschädigungstatbestand des § 56 Abs. 1 IfSG erfasst sein. Dass der Gesetzgeber übersehen haben könnte, für auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG gestützte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit keine Entschädigung vorgesehen zu haben, liegt fern. Wortlaut und Systematik des § 56 IfSG lassen klar erkennen, dass er einen Anspruch auf Entschädigung lediglich in den Fällen des § 56 Abs. 1 IfSG - Inanspruchnahme als infektionsschutzrechtlicher Störer - sowie des § 56 Abs. 1a IfSG - Verdienstausfälle von Sorgeberechtigten betreuungsbedürftiger Kinder wegen infektionsschutzrechtlicher Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, von Schulen oder von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen - zuerkennen wollte. Danach entspricht es nicht dem Regelungsplan des Gesetzgebers, über diese Fälle hinaus für eine unkalkulierbare Vielzahl von Betriebsinhabern, Gewerbetreibenden und Selbstständigen Entschädigungsansprüche für Verdienstausfälle vorzusehen, die diese infolge von Schutzmaßnahmen aufgrund von Rechtsverordnungen gemäß § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG erlitten haben. Hätte er solche Entschädigungsansprüche begründen wollen, hätte er dies bei einer der Novellierungen des Infektionsschutzgesetzes seit dem März 2020 entsprechend regeln können. Dass er davon abgesehen hat, spricht daher klar gegen das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke (VGH Mannheim, Beschluss vom 2. November 2021 - 1 S 2802/21 - NJW 2021, 3799 Rn. 11; VG Stuttgart, Beschluss vom 5. August 2021 - 16 K 1112/21 - S. 3 f. des Beschlussabdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2021 - 1 L 16/21 - juris Rn. 7 f.; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 3. September 2021 - 13 OB 321/21 - juris Rn. 15 f. und vom 27. Oktober 2021 - 13 OB 385/21 - juris Rn. 5; Eckart/Kruse, in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK InfSchR, 11. Edition, Stand: 1. April 2022, § 56 IfSG Rn. 31; Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, 5. Aufl. 2021, § 56 Rn. 47a ff.; Kümper, NVwZ 2021, 1254 <1258>; ebenso die zivilgerichtliche Rechtsprechung, vgl. die Nachweise im Beschluss des VGH Mannheim vom 2. November 2021 a. a. O. Rn. 9; OLG Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 2021 - 2 U 13/21 - juris Rn. 54 und 57 ff., jeweils m. w. N.; bestätigt durch BGH, Urteil vom 17. März 2022 - III ZR 79/21 - juris Rn. 40 ff.).

18 Aus den gleichen Gründen kann der geltend gemachte Entschädigungsanspruch offensichtlich nicht auf eine analoge Anwendung von § 65 Abs. 1 IfSG gestützt werden.

19 d) Etwas anderes ergibt sich nicht deshalb, weil der Kläger sein auf § 56 IfSG analog gestütztes Begehren im Wege der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) verfolgt.

20 aa) Der Annahme eines auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Klagebegehrens steht nicht entgegen, dass der Kläger den Antrag angekündigt hat, den Beklagten zu verurteilen, ihm 4 288 € nebst Zinsen (...) zu bezahlen (Schriftsatz vom 8. März 2021, S. 2). Gemäß § 86 Abs. 3 VwGO hat das Verwaltungsgericht auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. Nach § 88 VwGO hat es das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgeblich ist das Rechtsschutzziel, wie es in dem Klageantrag, der Klagebegründung und dem weiteren Vorbringen sowie in den sonstigen für das Gericht und die übrigen Beteiligten erkennbaren Umständen zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 18 Rn. 14 und Beschluss vom 27. Juli 2021 - 3 B 12.20 , 3 PKH 1.20 - juris Rn. 4, jeweils m. w. N.). Danach erfasst das Klagebegehren hier auch das Verpflichtungsbegehren, Verdienstausfallentschädigung zu gewähren. Bereits im Klageschriftsatz vom 8. März 2021 hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er auf eine Verbescheidung abstellt (vgl. dort S. 4 unten und S. 7). Im Schriftsatz vom 21. Juli 2021 verweist er unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 28. Juni 2021 (4 K 414/21.DA) darauf, dass statthafte Klageart für sein auf § 56 IfSG analog gestütztes Begehren die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ist.

21 bb) Unabhängig davon handelt es sich bei dem geltend gemachten Entschädigungsanspruch jedoch um einen einheitlichen Streitgegenstand. Die in Rede stehenden Anspruchsgrundlagen sind auf die gleiche Rechtsfolge - Zahlung eines bezifferten Geldbetrages - gerichtet, und der Kläger leitet die Rechtsfolge aus demselben Lebenssachverhalt her. Dass die Zahlungsklage auf Verurteilung zur Leistung und die Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsakts über die begehrte Summe gerichtet sind, stellt das Bestehen eines einheitlichen Streitgegenstandes nicht in Frage. Es kommt deshalb für die Bestimmung des Rechtsweges nicht darauf an, ob die Verpflichtung eines Hoheitsträgers zum Erlass eines Bescheides über die Gewährung von Verdienstausfallentschädigung (§ 56 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 und Abs. 11, § 77 Abs. 3 IfSG) durch die Zivilgerichte ausgesprochen werden könnte (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 28. Juni 2021 - 4 K 414/21.DA - juris Rn. 5 <verneinend>; Kümper, NVwZ 2021, 1254 <1255>; Kruse, in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK InfSchR, 11. Edition, Stand: 1. April 2022, § 68 IfSG Rn. 10 <keine Befugnis zur Aufhebung von Verwaltungsakten>; Pabst, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 17 GVG Rn. 14 <Befugnis, einen Träger öffentlicher Gewalt zu einem hoheitlichen Handeln zu verurteilen>). Gegebenenfalls wäre stattdessen eine Verurteilung zur Zahlung auszusprechen. Jedenfalls aber liegen die Voraussetzungen für eine direkte wie analoge Anwendung des § 56 IfSG - wie dargelegt - offensichtlich nicht vor. Danach kommt auch der Erlass eines entsprechenden Bescheides offensichtlich nicht in Betracht.

22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Anfechtung der Entscheidung über die Verweisung löst ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Mai 2010 - 1 B 1.10 - BVerwGE 137, 52 Rn. 13 und vom 17. September 2018 - 7 B 6.18 - juris Rn. 7, jeweils m. w. N.).

23 Der Festsetzung eines Streitwerts für das weitere Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da die Gerichtsgebühr streitwertunabhängig bestimmt ist (vgl. Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG).