Beschluss vom 01.06.2023 -
BVerwG 6 B 39.22ECLI:DE:BVerwG:2023:010623B6B39.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.06.2023 - 6 B 39.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:010623B6B39.22.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 39.22

  • VG Hamburg - 26.05.2021 - AZ: 14 K 1576/20
  • OVG Hamburg - 20.09.2022 - AZ: 3 Bf 199/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2022 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die im Bereich des Rettungsdienstes tätige Klägerin beantragte bei der Beklagten die Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes (im Folgenden: HmbKatSG). Sie verwies darauf, dass die Anerkennung voraussetzungslos und die positive Bescheidung unverzüglich geboten sei, damit sich die Klägerin noch an einem derzeit laufenden Vergabeverfahren im Bereich der Durchführung der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst erfolgreich beteiligen könne. Vorsorglich beantragte sie ihre vorläufige Mitwirkung.

2 Mit Bescheid vom 15. Januar 2020 erklärte die Beklagte, das Gesetz sehe eine vorläufige Zulassung zum Katastrophenschutz nicht vor und die derzeit vorliegenden Informationen ließen noch keine abschließende Bewertung, u. a. der Eignung der von der Klägerin angebotenen Einheiten/Mitglieder sowie der Ausstattung und Ausrüstung dieser Einheiten und Einrichtungen zu. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2020 zurück. Mit Bescheid vom 11. Januar 2021 lehnte die Beklagte auch den Antrag der Klägerin auf endgültige Zulassung zum Katastrophenschutz ab und führte zur Begründung aus, dass die derzeit im Katastrophenschutz zugelassenen Kräfte und die daraus gebildeten Einheiten den Bedarf für den Einsatz von Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz vollständig abdeckten und durch die 28 ehrenamtlichen Helfer der Klägerin keine signifikante Stärkung des Katastrophenschutzes zu erwarten sei. Über den gegen den Bescheid vom 11. Januar 2021 erhobenen Widerspruch der Klägerin ist bislang noch nicht entschieden worden.

3 Die Klage, mit der die Klägerin im Wesentlichen die vorläufige Zustimmung der Beklagten zur Mitwirkung der Klägerin im Katastrophenschutz erstrebt, hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem Berufungsurteil ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich des Hauptantrages bereits unzulässig. Für das damit verfolgte Begehren, die Beklagte zu verpflichten, der Mitwirkung der Klägerin beim Katastrophenschutz vorläufig zuzustimmen, fehle der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sie könne ihr Anliegen des Erlasses eines vorläufigen Verwaltungsaktes nicht mehr erreichen, nachdem die Beklagte über den Antrag bereits endgültig entschieden habe. Es sei ohne Belang, dass die endgültige Ablehnung der Beklagten in Gestalt des Bescheides vom 11. Januar 2021 noch nicht bestandskräftig sei. Das Regelungsgefüge des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes spreche dafür, dass es maßgeblich auf den Erlass der endgültigen Entscheidung - unabhängig von der Bestandskraft - ankomme. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Klage hinsichtlich des Hauptantrages auch unbegründet wäre. Es fehle sowohl an einem sachlichen Grund als auch an einem konkreten Bedürfnis für den Erlass des begehrten vorläufigen Verwaltungsaktes. Weiter liege auch keine Situation vor, die im Hinblick auf die beantragte vorläufige Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz zu einer Ermessensreduzierung auf Null und damit zu einem Anspruch der Klägerin führen würde. Der auf die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtete erste Hilfsantrag sei aus den genannten Gründen ebenfalls unzulässig, wäre aber auch insoweit unbegründet. Das mit dem zweiten Hilfsantrag verfolgte Begehren, das auf eine durch das Gericht auszusprechende Zulassung zum Katastrophenschutz - ohne Einbeziehung der Beklagten - gerichtet sei, sei mangels Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage ebenfalls unzulässig.

4 Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision. Die Beklagte tritt dem entgegen.

II

5 Die Beschwerde der Klägerin, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie eines Verfahrensmangels stützt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat keinen Erfolg.

6 1. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden.

7 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2019 - 6 B 164.18 - Buchholz 442.066 § 25 TKG Nr. 7 Rn. 10).

8 a) Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam zunächst die folgende Rechtsfrage auf:
"Tritt die Ablösungswirkung des endgültigen Verwaltungsaktes (im Verhältnis zum vorläufigen Verwaltungsakt) schon mit dessen Erlass oder erst mit dessen Bestandskraft ein; ändert sich an dieser Bewertung etwas, wenn es keine fachgesetzliche Regelung gibt, die den Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes (grundsätzlich) ermöglicht?"

9 Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn zum einen betrifft sie schon kein revisibles Recht. Da das Berufungsgericht seine Entscheidung auf das Hamburgische Katastrophenschutzgesetz gestützt hat, gehören auch gegebenenfalls zur Ergänzung herangezogene allgemeine Rechtsgrundsätze des Verwaltungsrechts zum irrevisiblen Landesrecht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1978 - 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337 <339>). Zum anderen ist in der Rechtsprechung des Senats - für das revisible Recht - bereits geklärt, dass ein vorläufiger Verwaltungsakt nur eine begrenzte Regelungswirkung entfaltet, die unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Entscheidung steht und der deshalb nur bis dahin eine Bedeutung zukommt. Mit der endgültigen Regelung des Verfahrensgegenstandes erlischt grundsätzlich die vorläufige Regelung, ohne dass es dafür ihrer förmlichen Aufhebung bedarf. Ob diese Wirkung des Erlöschens schon mit dem Ergehen des endgültigen Bescheides eintritt oder erst mit dessen Bestandskraft, lässt sich nicht für sämtliche vorläufigen Verwaltungsakte allgemein beantworten. Entscheidend ist vielmehr stets der Regelungsgehalt des konkreten Verwaltungsaktes, der durch Auslegung unter Berücksichtigung der einschlägigen fachgesetzlichen Normen zu ermitteln ist (BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 - 6 C 3.08 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 2 Rn. 16).

10 Diesen rechtlichen Maßstab hat das Berufungsgericht der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt und hierzu ausgeführt, das Regelungsgefüge des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes spreche dafür, dass es maßgeblich auf den Erlass der endgültigen Entscheidung - unabhängig von der Bestandskraft - ankomme. Denn das Hamburgische Katastrophenschutzgesetz diene allein dem Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt vor Gefährdungen und Schädigungen durch Katastrophen (vgl. § 1 HmbKatSG), wobei der Katastrophenschutz Aufgabe der Freien und Hansestadt Hamburg sei (§ 2 HmbKatSG). In diesem Rahmen komme der Effektivität des Katastrophenschutzes entscheidendes Gewicht zu, während die Belange Dritter grundsätzlich zurückzustehen hätten. Dies zugrunde gelegt, könne es im Rahmen dieses Regelungsgefüges nicht auf die Bestandskraft der Entscheidung ankommen, vielmehr sei maßgeblich auf den Erlass der endgültigen Entscheidung abzustellen. Denn wenn die Beklagte in einer Situation wie der vorliegenden zu dem Ergebnis komme, dass eine Mitwirkung der Klägerin beim Katastrophenschutz abzulehnen sei, bestünde im Falle einer - dann "aufgedrängten" – weiteren vorläufigen Mitwirkung der Klägerin bis zur Bestandskraft der endgültigen Entscheidung die begründete Gefahr, dass hierdurch die Effektivität des Katastrophenschutzes beeinträchtigt werde.

11 Bei diesen Erwägungen der Vorinstanz handelt es sich um eine Auslegung des irrevisiblen Landesrechts, an die das Bundesverwaltungsgericht in dem erstrebten Revisionsverfahren gebunden wäre (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO). Einen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf der Ebene des revisiblen Rechts, dem durch die Zulassung der Revision Rechnung zu tragen wäre, zeigt die Beschwerde weder mit dem Hinweis auf das Fehlen einer spezialgesetzlichen Grundlage zum Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes noch mit der Bemerkung auf, in dem zitierten Urteil des Senats finde sich nicht die verallgemeinerungsfähige Aussage, dass es auf die konkrete Verfahrensgestaltung und den Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes ankomme.

12 b) Die Beschwerde hält ferner die folgenden, miteinander verbundenen Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
"Ist der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG bereits dann eröffnet (i. S. d. Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993 - 11 C 46/92), wenn eine Tätigkeit verfolgt wird, die einen ökonomischen Grundbezug aufweist?"
"Wie ist der ökonomische Grundbezug im Sinne der benannten Rechtsprechung zu ermitteln? Sind auch Sachwerte (beispielsweise zur Verfügung gestellte Nutzfahrzeuge) oder Zuwendungen zu berücksichtigen?"
"Weisen miteinander verbundene (Teil-)Tätigkeiten dann insgesamt einen den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG eröffnenden ökonomischen Grundbezug i. S. d. benannten Rechtsprechung auf, wenn die eine Teiltätigkeit dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt und die Möglichkeit ihrer Ausübung zwingend an die Bedingung geknüpft ist, dass auch die andere Teiltätigkeit (ohne ökonomischen Grundbezug) ausgeübt wird?"
"Führt der Umstand, dass die Ausübung einer von der Berufsfreiheit geschützten Tätigkeit wie der Notfallrettung von der Zulassung in einem anderen Tätigkeitsbereich (wie der Mitwirkung im Katastrophenschutz) abhängig gemacht wird, dazu, dass auch jener andere Tätigkeitsbereich dem Schutz von Art. 12 GG zu unterstellen ist?"

13 Diese Fragen können die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigen, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. Denn sie betreffen ausnahmslos die Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Klägerin eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf vorläufige Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG herleiten könne (UA S. 18 ff.). Hierauf hat das Berufungsgericht seine Entscheidung jedoch nicht gestützt. Vielmehr hat es entscheidungstragend allein darauf abgestellt, dass die Klage hinsichtlich des Hauptantrages sowie der beiden Hilfsanträge bereits unzulässig sei. Für das Begehren, die Beklagte zu verpflichten, der Mitwirkung der Klägerin beim Katastrophenschutz vorläufig zuzustimmen, fehle der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da sie den Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes nicht mehr erreichen könne, nachdem die Beklagte bereits endgültig entschieden habe (UA S. 12 ff.). Gleiches gelte in Bezug auf die mit dem ersten Hilfsantrag begehrte Verpflichtung zur Neubescheidung (UA S. 24 f.). Die mit dem zweiten Hilfsantrag verfolgte allgemeine Leistungsklage sei nicht statthaft (UA S. 25).

14 Soweit das Berufungsurteil darüber hinaus Ausführungen zur Begründetheit der Klage hinsichtlich des Hauptantrages und des ersten Hilfsantrages enthält, ist dieser Teil der Entscheidungsgründe nicht selbstständig tragend. Vielmehr handelt es sich trotz des Umfangs und Duktus dieser Erwägungen lediglich um ein obiter dictum. Der Entscheidungserheblichkeit steht schon entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Angabe des Ergebnisses seiner rechtlichen Würdigung der Begründetheit der Klage hinsichtlich des Hauptantrages und des ersten Hilfsantrages jeweils den Konjunktiv "wäre" statt des Indikativs "ist" verwendet (UA S. 14: "Die Klage wäre hinsichtlich des Hauptantrages aber auch unbegründet."; UA S. 25: "Der Antrag wäre aber auch insoweit unbegründet."). Mit dieser abschwächenden Formulierung wollte das Oberverwaltungsgericht erkennbar den prozessrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen. Denn zum einen ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung der Zulässigkeits- als Sachurteilsvoraussetzungen gemäß §§ 40 ff. VwGO, dass ein Verwaltungsgericht grundsätzlich nur nach einer positiven Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klage eine Sachentscheidung treffen darf (BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2017 - 8 C 2.16 - BVerwGE 157, 292 Rn. 19, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133.18 - Buchholz 442.066 § 47 TKG Nr. 5 Rn. 21). Ob und gegebenenfalls inwieweit es Ausnahmen von dem Grundsatz des Vorrangs der Zulässigkeitsvoraussetzungen dergestalt gibt, dass diese offengelassen und über die Begründetheit der Klage entschieden werden darf, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn das Oberverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage hinsichtlich des Hauptantrages und des ersten Hilfsantrages gerade nicht offengelassen, sondern - wie erwähnt - unter Verweis auf das Fehlen des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses ausdrücklich verneint (UA S. 12, 25). Zum anderen darf eine Klage auch wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung nicht zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen werden (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <312>; Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133.18 - Buchholz 442.066 § 47 TKG Nr. 5 Rn. 21 m. w. N.). Kann verfahrensfehlerfrei nur ein Prozessurteil erlassen werden, erwachsen Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage nicht in Rechtskraft (BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133.18 - Buchholz 442.066 § 47 TKG Nr. 5 Rn. 22 m. w. N.).

15 2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), liegt ebenfalls nicht vor.

16 a) Soweit die Klägerin die Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) durch die angeblich verweigerte Einsicht in die vollständige Vergabeakte rügt, beruht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts jedenfalls nicht auf dem gerügten Mangel.

17 Die Klägerin trägt zur Begründung vor, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen §§ 99, 100 VwGO Aktenbestandteile ausgeheftet und sie der Klägerin nicht zur Verfügung gestellt, obgleich die gerichtliche Entscheidung auf die (vollständige) Vergabeakte gestützt sei. Hätte die Klägerin die vollständige Vergabeakte einsehen können, hätte sie weitere Gründe zur Willkür der seitens der Beklagten getroffenen Vergabeentscheidung vortragen können.

18 Dieses Vorbringen betrifft ausschließlich die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, ein konkretes Bedürfnis für den Erlass der begehrten vorläufigen Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz, das ein sofortiges Handeln der Behörde notwendig machen könnte, sei nicht ersichtlich. Eine rechtliche Relevanz für das Vergabeverfahren betreffend Leistungen der Notfallrettung, an dem sich die Klägerin beteiligt habe und das Gegenstand des zwischen den Beteiligten geführten Verfahrens 3 Bf 198/21 sei, hat das Oberverwaltungsgericht nicht erkennen können, da die Angebotsfrist in diesem Vergabeverfahren bereits am 16. Januar 2020 abgelaufen sei und der Nachweis des Vorliegens einer Zustimmungserklärung über die Mitwirkung beim Katastrophenschutz zwingend bis zu diesem Zeitpunkt hätte vorliegen müssen (UA S. 15). In diesem Zusammenhang mag zwar relevant sein, ob sich aus den Akten des Vergabeverfahrens Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit jenes Verfahrens mit der möglichen Folge der Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens betreffend Leistungen der Notfallrettung ergeben können. Für die nach dem maßgeblichen Ansatz des Oberverwaltungsgerichts allein entscheidungserhebliche Rechtsfrage hingegen, ob der Klägerin für ihr Klagebegehren bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil sie nach dem Erlass der endgültigen Entscheidung, und zwar unabhängig von deren Bestandskraft, den Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes nicht mehr erreichen kann, sind die Akten des die Leistungen der Notfallrettung betreffenden Vergabeverfahrens, auf dessen Verknüpfung mit dem vorliegenden, die Mitwirkung der Klägerin beim Katastrophenschutz betreffenden Verfahren die Klägerin abstellt, indes offensichtlich ohne Bedeutung.

19 b) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch, soweit die Klägerin ihr Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) dadurch verletzt sieht, dass das Oberverwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt hat.

20 Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet es, dass das Gericht einem Beweisangebot nachgeht, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach seinem Rechtsstandpunkt erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 1 BvR 2075/98 - NJW-RR 2001, 1006 m. w. N.). Ausgehend hiervon liegt in Bezug auf die Behandlung der in der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge der Klägerin kein Verfahrensmangel vor bzw. ist jedenfalls ausgeschlossen, dass das Berufungsurteil auf einem solchen Mangel beruht.

21 aa) Mit dem von ihr in der mündlichen Verhandlung zuerst gestellten, als Nr. 3 bezifferten Beweisantrag hat die Klägerin die Tatsache unter Beweis gestellt, dass ein (dringender) Bedarf an der vorläufigen Mitwirkung der Einheiten der Klägerin im Katastrophenschutz der Beklagten bestehe und dieser Bedarf auch durch die Klägerin gedeckt werden könne. Das Berufungsgericht hat diesen Beweisantrag ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2022 mit der Begründung abgelehnt, dass die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung über die Klage nicht erheblich sei. Die Frage des Bedarfs stelle sich im Zusammenhang mit der in diesem Verfahren begehrten vorläufigen Zustimmung zur Mitwirkung der Klägerin am Katastrophenschutz nicht.

22 Diese Vorgehensweise ist nicht verfahrensfehlerhaft, sondern findet im Prozessrecht eine Stütze. Wie bereits ausgeführt, hat das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die Klage hinsichtlich des Hauptantrages sowie der beiden Hilfsanträge bereits unzulässig sei, weil der Klägerin für ihr Klagebegehren nach dem Erlass der endgültigen Entscheidung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle bzw. die allgemeine Leistungsklage nicht statthaft sei. Die weiteren Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, dass auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes, d. h. die rechtliche oder tatsächliche Ungewissheit und ein konkretes Bedürfnis für den Erlass nicht vorlägen, und auch kein Anspruch der Klägerin auf Erlass eines solchen vorläufigen Verwaltungsaktes in Form einer Ermessensreduzierung auf Null bestehe, sind für das Berufungsurteil nicht tragend. Auf die unter Beweis gestellte Tatsache, ob ein dringender Bedarf an der vorläufigen Mitwirkung der Einheiten der Klägerin im Katastrophenschutz der Beklagten besteht und dieser Bedarf auch durch die Klägerin gedeckt werden kann, kam es deshalb für das Oberverwaltungsgericht nicht an.

23 bb) Mit dem zweiten in der mündlichen Verhandlung gestellten, mit Nr. 1 bezifferten Beweisantrag hat die Klägerin die Tatsache durch die begehrte Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, dass die Zahlungen an die Hilfsorganisationen den Voraussetzungen einer Vergütung gleichkommen und die Tätigkeiten überkompensieren und binnenmarktrelevant sind. Das Berufungsgericht hat diesen Beweisantrag ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um einen unzulässigen Ausforschungsantrag handele, der ins Blaue hinein gestellt sei. Für eine Überkompensation der Tätigkeiten der Hilfsorganisationen bestünden vor dem Hintergrund der Zahlen in der Bürgerschaftsdrucksache 22/5589 vom 28. September 2021 (Blatt 433 ff. d. A.) keine Anhaltspunkte. Überdies sei die unter Beweis gestellte Frage, ob die Zahlungen an die Hilfsorganisationen den Voraussetzungen einer Vergütung gleichkämen und ob eine Binnenmarktrelevanz bestehe, eine rechtliche, die einem Beweis durch Sachverständigengutachten nicht zugänglich sei.

24 Ob der Beweisantrag mit dieser Begründung abgelehnt werden durfte, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls im Ergebnis ist die von der Klägerin unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts nicht erheblich, sodass das Berufungsurteil nicht auf der möglicherweise fehlerhaften Begründung der Ablehnung des Beweisantrages beruht. Denn das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung - wie erwähnt - auf die Unzulässigkeit der Klage gestützt.

25 cc) Mit ihrem viertem, mit Nr. 4 bezifferten Beweisantrag hat die Klägerin die Tatsache unter Beweis gestellt, dass die Beklagte hinsichtlich der derzeit im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen (Arbeitersamariterbund, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter Unfallhilfe und Malteser Hilfsdienst) auf eine vor ihrer jeweiligen Zustimmungsentscheidung durchgeführte Bedarfs- und Eignungsprüfung verzichtet hat. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung - dort als Beweisantrag zu 3.) bezeichnet - mit der Begründung abgelehnt, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung über die Klage unerheblich seien. Die Fragen stellten sich im Zusammenhang mit der begehrten vorläufigen Zustimmung zur Mitwirkung der Klägerin am Katastrophenschutz nicht. Auch diese Vorgehensweise steht im Einklang mit dem Prozessrecht, da das Berufungsurteil tragend darauf gestützt ist, dass der Klägerin für ihr Klagebegehren nach dem Erlass der endgültigen Entscheidung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle.

26 c) Die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen ebenfalls nicht vor. Das Tatsachengericht überschreitet den ihm bei der Würdigung des Prozessstoffes zustehenden Wertungsrahmen nur dann, wenn es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 6 B 23.20 - NVwZ 2021, 1873 Rn. 18 m. w. N.).

27 aa) Die Klägerin macht als Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den aktenkundigen und auch in der mündlichen Verhandlung erörterten Umstand, dass das Vergabeverfahren noch nicht durch Zuschlagserteilung abgeschlossen sei, seiner Würdigung hinsichtlich des Bestehens des Tatbestandsmerkmals "Bedürfnis für den Erlass einer vorläufigen Regelung" nicht zugrunde gelegt. Da in dem das Vergabeverfahren betreffenden Rechtsstreit eine (rechtskräftige) Hauptsacheentscheidung bis heute nicht ergangen sei, liege nach dem festgestellten Sachverhalt kein Zuschlag vor, sodass nicht ausgeschlossen sei, dass die Beklagte in dem Fall, dass revisionsgerichtlich die Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens oder auch die Rechtswidrigkeit der hier in Streit stehenden Ablehnungsentscheidung festgestellt werde, eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in die Phase der Angebotsabgabe vornehme. Hiernach sei es nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin eine Berücksichtigung ihrer Bewerbung im Vergabeverfahren noch erreichen könne, auch wenn die Abgabefrist bereits verstrichen sei.

28 Der gerügte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz liegt schon deshalb nicht vor, weil der Akteninhalt, den das Oberverwaltungsgericht nach Ansicht der Beschwerde übergangen haben soll, auf der Grundlage der maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich ist. Denn den angeblich aktenkundigen Umstand, dass das Vergabeverfahren noch nicht durch Zuschlagserteilung abgeschlossen sei, hält auch die Beschwerde nur bei der Würdigung für relevant, ob das Tatbestandsmerkmal "Bedürfnis für den Erlass einer vorläufigen Regelung" erfüllt ist. Da das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung jedoch - wie mehrfach erwähnt - auf die Unzulässigkeit der Klage gestützt hat, haben die Ausführungen im Berufungsurteil zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den von der Klägerin begehrten Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes keinen tragenden Charakter.

29 bb) Weiter rügt die Klägerin, das Berufungsgericht übergehe entscheidungserheblichen Akteninhalt mit der Folge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch im Zusammenhang mit der die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses tragenden Annahme, nachdem die Beklagte den Antrag der Klägerin auf endgültige Zulassung zum Katastrophenschutz mit Bescheid vom 11. Januar 2021 bereits beschieden habe, könne ein vorläufiger Verwaltungsakt von vornherein keine Wirkung mehr entfalten, sodass das Ziel der Übergangsregelung faktisch nicht mehr erreichbar sei.

30 Zur Begründung führt die Klägerin aus, das Oberverwaltungsgericht habe seiner Würdigung den entscheidungserheblichen, in der mündlichen Verhandlung erörterten und protokollierten Umstand nicht zugrunde gelegt, dass die Klägerin im Widerspruchsverfahren bezüglich der endgültigen Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz ein neues - alternatives - Katastrophenschutzkonzept eingereicht habe, mit dem sie sich ebenfalls um die (endgültige) Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz der Beklagten bewerbe. Dieses neue Konzept habe den Beklagtenvertreter ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung zu dem Hinweis veranlasst, dass die Klägerin neue Unterlagen eingereicht habe, die die Frage aufwerfen würden, ob die im hiesigen Verfahren von der Klägerin vorgelegten Unterlagen überhaupt noch die aktuellen seien. Die Klägervertreterin habe ausweislich des Protokolls klargestellt, dass auch die früheren Angaben der Klägerin Gegenstand des Widerspruchsverfahrens seien. Wenn es aber - nach Auffassung des Gerichts - für die Ablehnung des Rechtsschutzinteresses entscheidungserheblich sei, dass die Beklagte den Mitwirkungsantrag der Klägerin bereits geprüft und ablehnend beschieden habe, mithin eine Übergangsregelung keine Wirkung mehr entfalten könne, so sei doch die Mitteilung, dass ein neuer Antrag gestellt worden sei (im Protokoll: "neue Unterlagen eingereicht"), der aus Sicht der Beklagten "völlig neuer Sachverhalt" (Protokoll zur mündlichen Verhandlung, S. 3) sei, über den seitens der Beklagten noch nicht entschieden worden sei, dahingehend zu überprüfen, ob jener neue Sachverhalt geeignet sei, Ziel der klägerseits begehrten Übergangsregelung zu sein. Die insoweit durchzuführende weitere Sachaufklärung habe sich dem Gericht schon deshalb aufdrängen müssen, weil es nach erklärter Überzeugung des Gerichts auf den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung angekommen sei. Den aktenkundigen und auch in der mündlichen Verhandlung erörterten und protokollierten entscheidungserheblichen Umstand, dass der Antrag der Klägerin auf endgültige Zulassung zum Katastrophenschutz eine Erweiterung und Aktualisierung erfahren habe, über die die Beklagte noch nicht entschieden habe, lege das Oberverwaltungsgericht seiner Würdigung nicht zugrunde und verstoße so entscheidungserheblich gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wäre jene Erweiterung und Aktualisierung berücksichtigt worden, hätte das Gericht das Bestehen des Rechtsschutzinteresses bejahen müssen. Zumindest wäre eine andere Entscheidung möglich gewesen.

31 Der Vorwurf, das Gericht habe einen Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, kann eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründen, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher, keiner weiteren Beweiserhebung bedürftiger, zweifelsfreier Widerspruch vorliegt (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - Buchholz 406.25 § 47 BImSchG Nr. 8 Rn. 28; Beschluss vom 18. Januar 2022 - 6 B 21.21 - NJW 2022, 1115 Rn. 24). Einen solchen Widerspruch zeigt die Beschwerde indes nicht auf.

32 Dass der Antrag der Klägerin auf endgültige Zulassung zum Katastrophenschutz eine "Erweiterung und Aktualisierung" erfahren habe, über die die Beklagte noch nicht entschieden habe, ist entgegen der Darstellung der Beschwerde kein aktenkundiger Umstand, sondern eine von ihr vorgenommene rechtliche Bewertung. Aktenkundig ist allerdings der Umstand, dass der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin inzwischen im Widerspruchsverfahren neue Unterlagen eingereicht habe, die die Frage aufwerfen würden, ob die im hiesigen Verfahren von der Klägerin vorgelegten Unterlagen überhaupt noch die aktuellen seien, und ferner die Auffassung vertreten hat, dass das, was die Klägerin im vorliegenden Verfahren eingeführt habe, ein völlig neuer Sachverhalt und deshalb eine Klageänderung sei, die nicht sachdienlich sei. Dieser Umstand bleibt im Berufungsurteil zwar unerwähnt. Auch geht das Berufungsgericht nicht darauf ein, dass die Vertreterin der Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung auf die Äußerungen des Vertreters der Beklagten erwidert hat, dass nach wie vor auch die früheren Angaben der Klägerin Gegenstand des Widerspruchsverfahrens seien.

33 Die bloße Nichterwähnung dieser in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen der Beteiligtenvertreter rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung auf tatsächliche Annahmen gestützt, die zu dem Inhalt der protokollierten Erklärungen offensichtlich in Widerspruch stehen. Vielmehr ist das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seines Rechtsstandpunkts erkennbar davon ausgegangen, dass es weder auf die genannten Erklärungen noch auf die von der Klägerin hierauf gestützte Bewertung ankommt, ihr Antrag auf endgültige Zulassung zum Katastrophenschutz sei im Widerspruchsverfahren "erweitert und aktualisiert" worden. Denn nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts kommt der Effektivität des Katastrophenschutzes entscheidendes Gewicht zu, während die Belange Dritter grundsätzlich zurückzustehen haben. Diese Effektivität des Katastrophenschutzes könne im Falle einer - dann "aufgedrängten" – weiteren vorläufigen Mitwirkung der Klägerin bis zur Bestandskraft der endgültigen Entscheidung beeinträchtigt werden, wenn die Beklagte in einer Situation wie der vorliegenden zu dem Ergebnis komme, dass eine Mitwirkung der Klägerin beim Katastrophenschutz abzulehnen sei (UA S. 13 f.). Im Hinblick auf diese rechtlichen Erwägungen liegt die Annahme von vornherein fern, die vom Oberverwaltungsgericht hervorgehobenen nachteiligen Auswirkungen einer vorläufigen "aufgedrängten" Mitwirkung der Klägerin am Katastrophenschutz auf dessen Effektivität könnten nur deshalb als geringer zu bewerten sein, weil zwischen dem Erlass und der Bestandskraft der endgültigen Entscheidung Antragsunterlagen ergänzt würden.

34 cc) Die Klägerin macht ferner geltend, das Oberverwaltungsgericht habe auch insoweit gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, als es das Bestehen des Tatbestandsmerkmals "sachlicher Grund für den Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes" mit der Begründung verneint habe, dass die tatsächliche Ungewissheit bereits beendet sei, weil die Beklagte bereits eine endgültige Entscheidung in Form des ablehnenden Bescheides getroffen habe. Auch insoweit habe das Oberverwaltungsgericht den aktenkundigen und auch in der mündlichen Verhandlung erörterten und protokollierten entscheidungserheblichen Umstand, dass der Antrag der Klägerin auf endgültige Zulassung zum Katastrophenschutz eine Erweiterung und Aktualisierung erfahren habe, über den die Beklagte noch nicht entschieden habe, seiner Würdigung nicht zugrunde gelegt.

35 Auch diese Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz bleibt ohne Erfolg, weil der Akteninhalt, den das Oberverwaltungsgericht nach Ansicht der Beschwerde übergangen haben soll, auf der Grundlage der maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich ist. Den angeblich aktenkundigen Umstand, dass das Vergabeverfahren noch nicht durch Zuschlagserteilung abgeschlossen sei, hält auch die Beschwerde nur bei der Würdigung für relevant, ob das Tatbestandsmerkmal "Bedürfnis für den Erlass einer vorläufigen Regelung" erfüllt ist. Da das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung jedoch - wie mehrfach erwähnt - auf die Unzulässigkeit der Klage gestützt hat, haben die Ausführungen im Berufungsurteil zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den von der Klägerin begehrten Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes keinen tragenden Charakter.

36 dd) Schließlich rügt die Klägerin als weiteren Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz, das Berufungsurteil beruhe auf unvollständig beigezogenen Akten und einer unzureichend gewährten Akteneinsicht. Das Oberverwaltungsgericht habe zunächst die vollständige Vergabeakte ausdrücklich zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Mit Verfügung vom 21. November 2022 habe es der Klägerin dann mitgeteilt, dass Inhalte zu den Abgrenzungsblättern 6 bis 10 der Beiakte E nicht vorlägen und die beigezogenen Akten nicht vollständig seien.

37 Auch in Bezug auf diese Rüge kann dahinstehen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Denn jedenfalls ist es ausgeschlossen, dass das Berufungsurteil auf dem Umstand beruht, dass die Inhalte zu den Abgrenzungsblättern 6 bis 10 der Beiakte E dem Oberverwaltungsgericht nicht vorgelegen haben und die Klägerin daher insoweit auch keine Akteneinsicht nehmen konnte. Denn die genannte Beiakte betraf das Vergabeverfahren betreffend Leistungen der Notfallrettung. Für die hier streitgegenständliche Entscheidung kam es auf diese Unterlagen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts schon deshalb nicht an, weil wegen der bereits ergangenen endgültigen Entscheidung der Beklagten das Rechtsschutzbedürfnis für das auf die vorläufige Zustimmung zur Mitwirkung der Klägerin beim Katastrophenschutz gerichtete Klagebegehren zu verneinen war.

38 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

39 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.