Beschluss vom 01.07.2010 -
BVerwG 5 B 29.10ECLI:DE:BVerwG:2010:010710B5B29.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.07.2010 - 5 B 29.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:010710B5B29.10.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 29.10

  • VG Sigmaringen - 03.03.2010 - AZ: VG 7 K 155/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Der Antrag der Antragstellerin, das Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 3. März 2010 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu verweisen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 3. März 2010 wird verworfen.
  3. Die Anträge der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen sowie auf Bewilligung eines Prozesspflegers, werden abgelehnt.
  4. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  5. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Antrag der Antragstellerin, die von ihr gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen eingelegte „Sprungrechtsbeschwerde“ durch förmlichen Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu verweisen, ist abzulehnen, weil § 83 VwGO i.V.m. §§ 17 bis 17b GVG für Fälle der vorliegenden Art, in denen die instanzielle Zuständigkeit betroffen ist, eine Verweisung nicht vorsieht.

2 Der Verweisungsantrag ist auch nicht als Rücknahme der bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegten Beschwerde auszulegen, sodass über diese Beschwerde zu entscheiden ist. Die Beschwerde ist zu verwerfen, weil gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht eröffnet ist; namentlich ist in der Verwaltungsgerichtsordnung eine Sprungrechtsbeschwerde nicht vorgesehen. Nach § 146 Abs. 1 VwGO steht gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts den Beteiligten oder den sonst von der Entscheidung Betroffenen vielmehr die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist. Eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zu dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht vorgesehen und auch gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe nur in den Fällen eröffnet, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

3 Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Der Antragstellerin war auch nicht nach § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 57 Abs. 1 ZPO ein besonderer Vertreter (Prozesspfleger) zu stellen. Die Voraussetzungen, unter denen nach den genannten Bestimmungen ein Prozesspfleger bestellt werden kann, liegen auch dann nicht vor, wenn man über den Wortlaut der Norm hinaus die Bestellung eines Vertreters für prozessunfähige Kläger für möglich hält (vgl. Beschluss vom 22. Januar 1991 - BVerwG 1 CB 47.90 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 21). Fehlt es erkennbar an den Sachgrundlagen und ist das Verfahrensbegehren offensichtlich unbegründet, ist für die analoge Heranziehung dieser Beiordnungsvorschriften kein Raum (vgl. Beschlüsse vom 22. Januar 1991 a.a.O. und vom 2. September 1999 - BVerwG 3 B 110.99 -).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.