Beschluss vom 01.07.2025 -
BVerwG 9 A 13.25ECLI:DE:BVerwG:2025:010725B9A13.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.07.2025 - 9 A 13.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:010725B9A13.25.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 13.25

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger vom 24. Juni 2025 gegen das Urteil des Senats vom 13. März 2025 - 9 A 16.24 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu je 1/3. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Senats vom 13. März 2025, mit dem ihre Nichtigkeitsklage abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet, denn aus dem Rügevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO verletzt hat.

2 Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber weder gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. März 2025 - 9 A 7.25 -‌ juris Rn. 2 m. w. N.). Danach ist ein Gehörsverstoß hier nicht ersichtlich.

3 1. Soweit die Kläger rügen, dass das Gericht ihre "Anträge", verschiedene Fragen dem Großen Senat beim Bundesverwaltungsgericht bzw. dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorzulegen, zu bloßen "Anregungen" herabgestuft habe, ist nicht nachvollziehbar, worin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs liegen soll. Dass der Senat sich in den Urteilsgründen ausdrücklich mit den vier formulierten Vorlagefragen befasst hat (Urteil Rn. 30, 39 und 45), räumen auch die Kläger ein. Welches entscheidungserhebliche Vorbringen dabei unberücksichtigt geblieben sein soll, erschließt sich nicht.

4 Im Übrigen steht die Frage, ob ein in einem gerichtlichen Verfahren formuliertes Begehren einen prozessual relevanten und bescheidungspflichtigen Antrag darstellt, nicht im Belieben der Beteiligten und unterliegt nicht ihrer Dispositionsbefugnis. Maßgebend ist vielmehr, ob das einschlägige Prozessrecht entsprechende Antragsbefugnisse vorsieht. Dies ist hinsichtlich der in § 11 Abs. 2 und 3 VwGO bzw. § 2 Abs. 1 RsprEinhG vorgesehenen Vorlagen an den Großen Senat beim Bundesverwaltungsgericht und den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht der Fall. Die Vorlagen sind vielmehr unabhängig vom Willen der Beteiligten (zur Vorlage beim Großen Senat beim Bundesverwaltungsgericht Kronisch, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 11 Rn. 11) von Amts wegen vorzunehmen, wenn ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aus diesem Grund sind entsprechende "Anträge" der Beteiligten als Anregungen zu verstehen (vgl. zur Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Bundesgerichte schon BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969 - V C 88.86 - juris Rn. 22; zur vergleichbaren Vorlage an den Großen Senat beim Bundessozialgericht nach § 41 SGG Voelzke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 41 Rn. 93). Insofern hat der Senat in den Urteilsgründen lediglich die ungenau bezeichneten Vorlagebegehren der Kläger rechtlich zutreffend eingeordnet.

5 2. Die weiteren Rügen der Kläger, unberücksichtigt geblieben seien sowohl ihr Vortrag, dass für die Bestimmung der Berichterstattung allein die Regelung in Nr. II.1 Abs. 1 b) GVPl. 2020 maßgebend sei, als auch ihre Ausführungen zu den Regelungszusammenhängen zwischen Nr. II.1 Abs. 1 b), Nr. II.1 Abs. 2 Satz 1 und Nr. II.3 GVPl. 2020 sowie ihr Einwand, dass die Verweise in Nr. I.1 und Nr. II.1 Abs. 2 Satz 2 auf Nr. II.8 GVPl. 2020 ins Leere liefen, wiederholen lediglich ihre im Klageverfahren vorgetragenen Argumente, denen der Senat in dem gerügten Urteil nicht gefolgt ist. Der Sache nach beanstanden die Kläger die inhaltliche Richtigkeit des Urteils und halten die Rechtsauffassung des Senats für falsch. Eine Gehörsrüge lässt sich damit nicht begründen.