Beschluss vom 01.12.2016 -
BVerwG 2 B 47.15ECLI:DE:BVerwG:2016:011216B2B47.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.12.2016 - 2 B 47.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:011216B2B47.15.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 47.15

  • VG Potsdam - 19.03.2014 - AZ: VG 2 K 2165/12
  • OVG Berlin-Brandenburg - 17.04.2015 - AZ: OVG 7 B 34.14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dollinger
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. April 2015 und des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. März 2014 sind wirkungslos.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß §§ 141 Satz 1, 125 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

2 Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Bisheriger Sach- und Streitstand meint den Sachverhalt und die Rechtslage, die im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bestanden. Der Kläger, der aus dem nachträglich eingetretenen Ereignis die prozessuale Konsequenz der Erledigungserklärung gezogen hat, soll die Verfahrenskosten nicht tragen müssen, wenn er nur durch das erledigende Ereignis um den Erfolg seiner Klage gebracht worden ist. Andernfalls müsste der Kläger regelmäßig die Kosten tragen, weil er mit der Erledigungserklärung gerade auf einen Umstand reagiert, der seinem Rechtsschutzbegehren die Grundlage entzogen hat. Diese Konsequenz will § 161 Abs. 2 VwGO mit der Bezugnahme auf den "bisherigen" Stand vermeiden. Entscheidend ist mithin, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn der Umstand, an den die Beteiligten ihre Erledigungserklärungen anknüpfen, nicht eingetreten wäre (BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 2 B 7.12 - Rn. 2 m.w.N.).

3 Hiernach entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Kläger aufzuerlegen, weil die von ihm erhobene Nichtzulassungsbeschwerde voraussichtlich erfolglos geblieben wäre.

4 Die Beschwerde hat keinen Grund dargelegt, der die Zulassung einer Revision hätte rechtfertigen können (§ 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde zeigt die behauptete Divergenz des angefochtenen Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungs- oder des Bundesverfassungsgerichts nicht auf. Der Vortrag, das angefochtene Berufungsurteil verletze Bundesrecht, weil es im Hinblick auf die amtsangemessene Beschäftigung von Beamten in Postnachfolgeunternehmen mehrere abstrakte Rechtssätze aufstelle, die von abstrakten Rechtssätzen des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts abwichen, trägt nicht.

5 Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesverfassungsgericht oder bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein anderes Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 28. Mai 2013 - 7 B 39.12 - Rn. 8). Die Entscheidungen müssen dasselbe Gesetz und dieselbe Fassung des Gesetzes zum Gegenstand haben (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 ff. m.w.N.).

6 Daran gemessen bezeichnet die Beschwerde bereits keinen Rechtssatz des Berufungsurteils, der von Entscheidungen des Bundesverwaltungs- oder Bundesverfassungsgerichts abweicht. Die von der Beschwerde angeführte Formulierung im Berufungsurteil, "die Bewertung der dem Kläger zugewiesenen Tätigkeit und ihre Zuordnung zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 13gD" sei "nachvollziehbar und damit nicht zu beanstanden", ist nur eine Begründung für den Rechtssatz, dass eine weitergehende Eingrenzung des dem Kläger durch Zuweisungsverfügung übertragenen Tätigkeitsfeldes die Anforderungen an ihre Bestimmtheit überspannen würde. Dies steht nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 18. September 2008 (- 2 C 126.07 -BVerwGE 132, 40 <43>). Bei den weiteren von der Beschwerde angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts -
"Angesichts ... der in Art. 87f und 143b GG verfassungsrechtlich verankerten geänderten unternehmerischen Ausrichtung der Postnachfolgeunternehmen dürfen dabei die Anforderungen nicht überspannt werden"
und
"Angesichts der gravierenden Änderungen der Aufgabenfelder der Beamten der Deutschen Telekom AG gegenüber den Tätigkeiten bei der Deutschen Bundespost insbesondere im Zuge der Digitalisierung der Kommunikationstechnik ... dürfen dabei die Anforderungen nicht überspannt werden" -
handelt es sich ersichtlich nicht um Rechtssätze. Im Übrigen zeigt die Beschwerde auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf.

7 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.