Beschluss vom 01.12.2020 -
BVerwG 6 B 44.20ECLI:DE:BVerwG:2020:011220B6B44.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.12.2020 - 6 B 44.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:011220B6B44.20.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 44.20

  • VG Freiburg - 23.10.2019 - AZ: VG 9 K 1231/19
  • VGH Mannheim - 05.06.2020 - AZ: VGH 9 S 149/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger ist ausgebildeter Rettungsassistent. Er wendet sich gegen die in dem Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 2018 enthaltene Feststellung des Beklagten, dass er die staatliche Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter endgültig nicht bestanden habe. Seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.

II

2 Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 1. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO maßgeblichen Darlegungen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

4 a. Die Beschwerde bezieht sich zunächst auf die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, die Vorschrift des § 18 Abs. 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280) erfülle nicht die in Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG angelegte Anforderung einer rechtssatzmäßigen Festlegung der konkreten Zahl der Prüfer (UA S. 10 ff.). Schon wegen der danach gegebenen Verfassungswidrigkeit der den mündlichen Teil der von dem Kläger nicht bestandenen Ergänzungsprüfung regelnden Norm sei die Revision zuzulassen, zumal dem Kläger der erstrebte Berufszugang nach dem erfolglosen Wiederholungsversuch nicht mehr möglich sei.

5 Mit diesem Vortrag hebt die Beschwerde weder in einer dem § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Form eine Frage hervor, die sie einer grundsätzlichen Klärung zuzuführen beabsichtigt noch setzt sie sich in der gebotenen Weise mit der von dem Verwaltungsgerichtshof getroffenen Übergangsregelung auseinander. Überdies ist die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 3 Satz 1 NotSan-APrV, auf die die Beschwerde in der Sache abhebt, in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Der Senat ist in seinem Urteil vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2020:​281020U6C8.19.0] - Rn. 20 ff. zu einer mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs übereinstimmenden Beurteilung der Vorschrift als verfassungswidrig gelangt und hat die Unerlässlichkeit einer richterrechtlichen Übergangsregelung zur Vermeidung einer verfassungsferneren Regelungslücke betont. Entsprechend hatte der Senat bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils in Bezug auf eine vergleichbare Bestimmung in einer universitären Prüfungsordnung für den Studiengang Diplom-Dolmetscher entschieden (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2019:​100419U6C19.18.0] - BVerwGE 165, 202 Rn. 14 ff., von dem Verwaltungsgerichtshof zitiert).

6 b. Die Beschwerde rügt darüber hinaus, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht unbeanstandet lassen dürfen, dass der Kläger ohne Ausbildungsauflage zur Wiederholung der Ergänzungsprüfung zugelassen worden sei. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und auf die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 3 NotSan-APrV, wonach als Fachprüfer die Lehrkräfte bestellt werden sollen, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben. Spätestens vor einem zweiten Prüfungsversuch, wenn mithin die Vermutung widerlegt sei, dass ein Rettungssanitäter mit großer Praxiserfahrung die Ergänzungsprüfung auch ohne vorherige Schulung bestehen könne, müsse dem Prüfling die Möglichkeit eingeräumt werden, durch einen Prüfer geprüft zu werden, den er zuvor in der Ausbildung kennenlernen konnte.

7 Auch in diesem Zusammenhang formuliert die Beschwerde bereits keine einer grundsätzlichen Klärung zugängliche Frage. Unterstellt man, dass sie nach der generellen Zulässigkeit einer Zulassung langjährig berufserfahrener Rettungssanitäter zu einer Wiederholung der Ergänzungsprüfung ohne eine Ausbildungsauflage nach § 10 Satz 5 i.V.m. § 9 Abs. 4 Satz 1 NotSan-APrV fragen will, ergäbe sich auch hieraus keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die genannte Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Beurteilung der Zulassung des Klägers zur Wiederholungsprüfung auf drei selbständig tragende Begründungen gestützt (UA S. 13 f.). Auf den von der Beschwerde angesprochenen Regelungszusammenhang bezieht sich nur die Erwägung des Berufungsgerichts, dass sich die Regelung in § 10 Satz 5 i.V.m. § 9 Abs. 4 Satz 1 NotSan-APrV wegen der in § 10 Satz 6 NotSan-APrV enthaltenen Bezugnahme auf § 32 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der hier anwendbaren Fassung der Vorschrift durch das Gesetz vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) nicht auf Rettungssanitäter mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung beziehe. Unabhängig hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof darauf verwiesen, dass der Kläger durch die von ihm beantragte, ihm günstige Zulassung zur Wiederholungsprüfung schlechterdings nicht in seinen Rechten verletzt sein könne und dass er den vorgeblichen Verfahrensmangel im Verwaltungsverfahren nicht unverzüglich gerügt habe. Diese selbständig tragenden Begründungen greift die Beschwerde nicht unter Berufung auf Revisionszulassungsgründe an. Ist indes eine angefochtene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Wenn nur hinsichtlich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Weder beruht dann das vorinstanzliche Urteil auf der hinwegdenkbaren Begründung noch ist die Klärung mit ihr etwa zusammenhängender Grundsatzfragen in einem Revisionsverfahren zu erwarten (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 und vom 5. November 2019 - 6 B 158.18 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2019:​051119B6B158.18.0] - juris Rn. 24).

9 2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.