Beschluss vom 01.12.2021 -
BVerwG 2 B 75.20ECLI:DE:BVerwG:2021:011221B2B75.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.12.2021 - 2 B 75.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:011221B2B75.20.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 75.20

  • VG Düsseldorf - 14.05.2019 - AZ: VG 38 K 9264/18.BDG
  • OVG Münster - 16.09.2020 - AZ: OVG 3d A 2713/19.BDG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. September 2020 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur weiteren Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen geeignet, wie ein Fernbleiben vom Dienst i.S.d. § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG bei einer Vielzahl von morgendlichen Verletzungen der Kernarbeitszeit disziplinarrechtlich zu beurteilen ist, wenn die Zeit der morgendlichen Verspätung durch abendliche Längerarbeit während der Gleitzeit ausgeglichen wird und wann ein Disziplinarverfahren bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen mit einzelnen, zeitlich gestreckt auftretenden Dienstpflichtverletzungen verspätet im Hinblick auf die Wahrung des Grundsatzes der "stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen" bei der Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 1 BDG zu berücksichtigen ist (vgl. dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 15. November 2018 - 2 C 60.17 - BVerwGE 163, 356 Rn. 20 f., 30).

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 20.21 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.