Beschluss vom 02.03.2023 -
BVerwG 4 KSt 1.23ECLI:DE:BVerwG:2023:020323B4KSt1.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.03.2023 - 4 KSt 1.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:020323B4KSt1.23.0]

Beschluss

BVerwG 4 KSt 1.23

  • VG Köln - 26.06.2018 - AZ: 2 K 2652/16
  • OVG Münster - 29.01.2020 - AZ: 7 A 3101/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Ein vom Kläger so bezeichnetes "Rechtsmittel" gegen die Streitwertfestsetzung durch den Senat ist nicht statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 4 KSt 2.19 - juris Rn. 2). Der Senat versteht das Schreiben vom 10. Januar 2023 daher als Anregung, die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 GKG zu ändern.

2 Für eine Änderung der Streitwertfestsetzung besteht kein Anlass. Gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In der Berufungs- und der Revisionsinstanz hat der Kläger nur den Antrag auf isolierte Aufhebung der Nebenbestimmung (Befristung) zu der erteilten Baugenehmigung für eine temporäre mobile Gastankstelle weiterverfolgt. Die Bedeutung dieses Antrags ist mit dem - vor der Erweiterung der Klageanträge auch vom Verwaltungsgericht vorläufig - festgesetzten Streitwert von 5 000 € angemessen erfasst. Die vom Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 28. August 1992 - 4 B 170.92 - (Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 63) für erforderlich erachtete wirtschaftliche Betrachtungsweise führt auf kein anderes Ergebnis.

3 Es kann dahinstehen, ob das wirtschaftliche Interesse bei einer isolierten Anfechtungsklage gegen eine Nebenbestimmung zu einer Baugenehmigung regelmäßig geringer zu bewerten ist als bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung. Maßgeblich ist hier, dass die Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung auch ohne die isoliert angegriffene Befristung von einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG abhängt. Diese hatte der zuständige Landesbetrieb Straßenbau dem Kläger auf der Grundlage eines Vergleichs vom 6. November 2012 zur Beendigung eines Verfahrens bei dem Verwaltungsgericht Köln (Az. 2 K 3383/12) zunächst ebenfalls befristet erteilt; der Streitwert für dieses Verfahren wurde auf 5 000 € festgesetzt. Ein weiteres Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az. 2 K 2722/17) erledigte sich, nachdem der Landesbetrieb Straßenbau dem Kläger auf der Grundlage eines außergerichtlichen Vergleichs eine Ausnahme unter Widerrufsvorbehalt erteilte. Dieser ursprünglich gerade durch die angegriffene Befristung begründete, angesichts des Widerrufvorbehalts der Sache nach fortbestehende Zusammenhang von fernstraßenrechtlicher Ausnahme und (Ausnutzbarkeit der) Baugenehmigung muss bei der Bewertung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers an der isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung berücksichtigt werden.

4 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.