Beschluss vom 02.03.2026 -
BVerwG 1 B 6.26ECLI:DE:BVerwG:2026:020326B1B6.26.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.03.2026 - 1 B 6.26 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:020326B1B6.26.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 6.26

  • VG Aachen - 02.10.2024 - AZ: 10 K 2141/24.A
  • OVG Münster - 04.12.2025 - AZ: 11 A 2376/24.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. März 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2025 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, weil keine Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO bezeichnet sind und die Beschwerde damit bereits den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht entspricht.

2 1.1 Sollte die Beschwerde sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung rügen wollen, könnte eine Revisionszulassung auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Beschwerde wendet sich - nach Art einer Berufungsbegründung - der Sache nach gegen die von dem Oberverwaltungsgericht mitgetragene Tatsachenwürdigung des Bundesverwaltungsgerichts zur allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage männlicher nichtvulnerabler Schutzberechtigter in Griechenland. Indessen rechtfertigen ernstliche Zweifel - sofern sie denn bestehen - zwar nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Zulassung der Berufung, nicht aber die Zulassung der Revision. Denn einen Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung kennt § 132 Abs. 2 VwGO, der die Revisionszulassungsgründe abschließend aufzählt, nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 - 8 B 48.06 - juris Rn. 3, vom 15. April 2021 - 6 B 3.21 - juris Rn. 7, vom 21. Juni 2021 - 4 BN 1.21 - juris Rn. 3 und vom 5. November 2021 - 2 B 19.21 - juris Rn. 27).

3 1.2 Die Revision könnte auch nicht wegen des zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen § 78 Abs. 8 AsylG (BGBl. 2022 I S. 2817 <2822>) zugelassen werden. Hiernach steht den Beteiligten gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts die Revision abweichend von § 132 Abs. 1 und § 137 Abs. 1 VwGO nur zu, wenn das Oberverwaltungsgericht in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und es die Revision deswegen zugelassen hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nach § 78 Abs. 8 Satz 2 AsylG auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden.

4 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.