Beschluss vom 02.04.2026 -
BVerwG 4 B 9.25ECLI:DE:BVerwG:2026:020426B4B9.25.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 02.04.2026 - 4 B 9.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:020426B4B9.25.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 9.25
- VG Karlsruhe - 20.03.2024 - AZ: 4 K 1921/22
- VGH Mannheim - 05.06.2025 - AZ: 5 S 1487/24
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seidel beschlossen:
- Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2025 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
- Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.
2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde beimisst.
3 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4 und vom 28. September 2022 - 4 BN 6.22 - BRS 90 Nr. 195 S. 1505).
4
a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
ob das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen eine Baugenehmigung dann entfällt, wenn aufgrund einer bereits verkündeten Rechtsänderung das auf Grundlage einer erteilten Baugenehmigung mittlerweile errichtete Wohnhaus genehmigungsfähig wird und deshalb Bestandsschutz genießt,
führt nicht zur Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung nur dann nicht gegeben ist, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, die Klage also zurzeit nutzlos ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 4 C 23.94 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 213 S. 12 f.; Beschlüsse vom 20. Juli 1993 - 4 B 110.93 - NVwZ 1994, 482, vom 7. Februar 1997 - 4 B 224.96 - [insoweit in Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 239 nicht abgedruckt] juris Rn. 3 und vom 6. Oktober 2020 - 4 B 10.20 - juris Rn. 11 m. w. N.). Die Nutzlosigkeit muss tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 LS 1 und S. 3 und Beschluss vom 23. November 2016 - 2 B 63.15 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 47 Rn. 7). Ob danach ein Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung besteht, ist eine Frage des Einzelfalls und deshalb einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich.
5 Zudem geht die Frage am Inhalt des angegriffenen Urteils vorbei. Das Berufungsgericht hat nicht die Prämisse zugrunde gelegt, dass das bereits errichtete Wohnhaus aufgrund der verkündeten, zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung aber noch nicht in Kraft getretenen Rechtsänderung genehmigungsfähig sein werde. Es hat vielmehr die materielle Genehmigungsfähigkeit des bereits errichteten Vorhabens aufgrund des zukünftigen materiellen Rechts und eine damit einhergehende - oder auch unabhängig davon bestehende - Unverhältnismäßigkeit einer künftigen (Teil-)Rückbauverfügung als offen angesehen.
6
b) Der Frage,
ob für die Beurteilung, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, nicht nur solche nachträglichen Änderungen zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen sind, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bereits "eingetreten" bzw. in Kraft getreten sind, sondern ausnahmsweise auch solche, die durch eine bereits verkündete Gesetzesänderung unmittelbar bevorstehen,
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Rechtsprechung des Senats ist - wie die Beschwerde nicht verkennt - geklärt, dass für die Beurteilung einer Baunachbarklage grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgebend ist. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 21 und vom 9. August 2016 - 4 C 5.15 - BVerwGE 156, 1 Rn. 17 jeweils m. w. N.; Beschluss vom 4. Juli 2024 - 4 B 5.24 - juris Rn. 4). Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Februar 1978 - 4 C 25.75 - [insoweit in BVerwGE 55, 220 nicht abgedruckt] juris Rn. 15, vom 14. Juli 2021 - 3 C 2.20 - NVwZ-RR 2022, 42 Rn. 12 m. w. N. und vom 20. April 2023 - 2 C 18.21 - BVerwGE 178, 201 Rn. 10. Zukünftige Rechtsänderungen, wie etwa verkündete, aber noch nicht in Kraft getretene Rechtsvorschriften können nicht Prüfungsmaßstab sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2023 - 9 CN 1.22 - BVerwGE 179, 1 Rn. 28). Weitergehenden Klärungsbedarf legt die Beschwerde mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht dar. Hat die Baunachbarklage - wie hier - bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts nach Verkündung, aber vor Inkrafttreten einer für den Bauherrn günstigen Gesetzesnovelle Erfolg, hindert dies den Bauherrn nicht, einem etwaigen Einschreiten gegen das bereits errichtete Bauvorhaben einen neuen Bauantrag entgegenzusetzen, der nach der neuen Rechtslage beurteilt werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 132 S. 15).
7 2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
8 Nach der genannten Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u. a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 6 B 3.17 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 198 Rn. 4). In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Divergenzgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 19. August 2024 - 4 B 9.24 - BauR 2025, 208 f.).
9 Die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Einen Rechtssatz, dass für die Entscheidung des Gerichts auch Rechtsänderungen maßgeblich sind, die in dem für die Anfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) relevanten Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage verkündet, aber noch nicht in Kraft getreten sind, hat der Senat in dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Beschluss vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 - (BRS 76 Nr. 162 (2020)) weder ausdrücklich noch konkludent aufgestellt. Dort ging es um die Frage, welcher Beurteilungszeitpunkt für eine Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung maßgebend ist, wenn während des Berufungsverfahrens eine Änderung der Sach- und Rechtslage dadurch eingetreten ist, dass der Bauherr auf die Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung teilweise verzichtet hat und eine entsprechende Änderungsgenehmigung erteilt worden ist.
10 3. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen ebenso wenig die Zulassung der Revision.
11 a) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft durch Sachurteil statt durch (klageabweisendes) Prozessurteil entschieden, greift nicht durch. Eine Entscheidung durch Sachurteil statt durch Prozessurteil kann einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darstellen, wenn sie auf einer fehlerhaften Anwendung prozessualer Vorschriften, etwa einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte oder der zugrunde liegenden Maßstäbe beruht. Demgegenüber liegt ein Verfahrensmangel nicht vor, wenn das Gericht bei Anwendung der prozessualen Vorschriften die materielle Rechtslage fehlerhaft beurteilt. Denn auch insoweit ist stets von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen, selbst wenn der Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 2011 - 8 B 28.10 - juris Rn. 2, vom 10. April 2019 - 9 B 32.18 - juris Rn. 18 sowie vom 6. Oktober 2020 - 4 B 10.20 - juris Rn. 10 und vom 6. August 2024 - 4 B 4.24 - juris Rn. 7 m. w. N. zur umgekehrten Konstellation). Danach führt die Beschwerde nicht auf einen Verfahrensmangel. Sie macht nicht geltend, dass die Vorinstanz den prozessrechtlichen Maßstab für das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses verfehlt habe. Sie wendet sich vielmehr gegen die Annahme, dass die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aufgrund zukünftigen Rechts und die Möglichkeit einer Rückbauverfügung als offen zu bewerten seien. Damit stellt sie lediglich die materiell-rechtliche Beurteilung der Vorinstanz infrage.
12 b) Mit dem Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof hätte bei der Beurteilung des Klagebegehrens zukünftige Rechtsänderungen berücksichtigen müssen, macht die Beschwerde keinen Verfahrensfehler geltend, sondern einen Fehler bei der Anwendung sachlichen Rechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2022 - 4 B 24.21 - juris Rn. 4).
13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.