Beschluss vom 02.05.2018 -
BVerwG 2 B 9.18ECLI:DE:BVerwG:2018:020518B2B9.18.0

Beschluss

BVerwG 2 B 9.18

  • VG Düsseldorf - 27.01.2016 - AZ: VG 13 K 3343/15
  • OVG Münster - 30.11.2017 - AZ: OVG 1 A 504/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 30. November 2017 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 4 199,78 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.

2 Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob ehemalige Soldaten, die vor dem 1. Juni 2005 einen Zulassungsschein und hälftige Übergangsbeihilfe erhalten haben, im Sinne der Übergangsregelung des § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG als vorhandene Versorgungsempfänger gelten, ist entscheidungserheblich, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt und bedarf im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich bereits daraus, dass die Auslegung von § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG zwischen den Obergerichten umstritten ist (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 16. September 2015 - 10 A 10387/15 -).

3 Zwar betrifft die aufgeworfene Frage die Auslegung einer Übergangsregelung. Im Hinblick auf eine solche Bestimmung ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aber ausnahmsweise gegeben, wenn die Beantwortung der Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BVerwG, Beschluss vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Auslegung von § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG hat Bedeutung für sämtliche Zulassungsscheine, die bis zum Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234) am 1. Juni 2005 erteilt und noch nicht zurückgegeben oder zur Begründung eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses genutzt worden sind.

4 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 7.18 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.