Beschluss vom 02.07.2020 -
BVerwG 9 B 54.19ECLI:DE:BVerwG:2020:020720B9B54.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.07.2020 - 9 B 54.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:020720B9B54.19.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 54.19

  • VG Ansbach - 14.11.2018 - AZ: VG AN 3 K 18.1312
  • VGH München - 27.06.2019 - AZ: VGH 6 BV 19.81

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 944 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf den Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht sich in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.

3 Der Kläger macht eine Abweichung des Berufungsurteils vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 - geltend. Einen abstrakten Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts, von dem das Berufungsgericht abgewichen sein soll, formuliert die Beschwerdebegründung nicht. Soweit sie der Sache nach darauf abzielt, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Sondervorteil, der die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen rechtfertigen soll, grundstücksbezogen definiert werden muss, soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, und dass der Sondervorteil in einer Erhöhung des Gebrauchswertes des Grundstücks bestehen kann (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 - juris Rn. 53), lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, dass sich das Berufungsgericht zu diesen Rechtssätzen mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat. Vielmehr kritisiert der Kläger lediglich die Annahme des Berufungsgerichts, der zu Fuß stattfindende Massentourismus in der historischen Altstadt sei dem Anliegerverkehr zuzurechnen und diene damit dem grundstücksbezogenen Anliegervorteil. Der Kläger meint, diese Annahme verstoße gegen das Äquivalenzprinzip, den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014. Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften Anwendung von in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätzen genügt zur Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO jedoch nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14 und vom 10. September 2019 - 9 B 40.18 - juris Rn. 12).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.