Beschluss vom 02.10.2017 -
BVerwG 4 B 56.17ECLI:DE:BVerwG:2017:021017B4B56.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.10.2017 - 4 B 56.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:021017B4B56.17.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 56.17

  • VG Düsseldorf - 18.12.2015 - AZ: 4 K 7177/14
  • OVG Münster - 22.06.2017 - AZ: OVG 10 A 167/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 125 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

3 Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob § 6 Nr. 6 der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 1. April 1939 (BauPolVO) im Fall von Überschreitungen der Straßenfluchtlinien, welche die Baugrenzen darstellen, durch selbständige Werbeanlagen, Plakate o.ä. anwendbar ist und ob § 6 BauPolVO zumindest im Lichte des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO auszulegen ist, so dass der Behörde Ermessen zukommen müsste. Bei der Baupolizeiverordnung handelt es sich indessen um nicht revisibles Landesrecht.

4 Einen beachtlichen Bezug zum revisiblen Bundesrecht vermag die Beschwerde auch nicht dadurch herzustellen, indem sie ausführt, das Oberverwaltungsgericht habe zwar zu Recht die Baufluchtlinie im Sinne der Baupolizeiverordnung mit der heutigen Regelung zu Baugrenzen in § 23 BauNVO verglichen; im Weiteren habe das Gericht die entsprechenden Wertungen des § 23 BauNVO, insbesondere zum Ermessen, die auch für § 6 Nr. 6 BauPolVO gelten würden, aber völlig außer Acht gelassen. Denn die Rüge einer Verletzung von Bundesrecht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2015 - 4 B 51.15 - juris Rn. 4 m.w.N., vom 30. Dezember 2016 - 9 BN 3.16 - BeckRS 2016, 114176 Rn. 18 und vom 14. August 2017 - 9 B 3.17 - BeckRS 2017, 123672 Rn. 4). Die Klärungsbedürftigkeit von Bundesrecht zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht die Frage, ob § 6 Nr. 6 BauPolVO der Beklagten ein Ermessen bei der Entscheidung über eine Ausnahme eröffne, letztlich offen gelassen hat, weil es davon ausgegangen ist, dass ein solches hier jedenfalls auf Null reduziert wäre (BA S. 11 f.).

5 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.