Beschluss vom 02.11.2009 -
BVerwG 3 B 9.09ECLI:DE:BVerwG:2009:021109B3B9.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.11.2009 - 3 B 9.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:021109B3B9.09.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 9.09

  • VG Chemnitz - 11.11.2008 - AZ: VG 3 K 161/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. November 2008 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2 Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG rechtsstaatswidrige hoheitliche Maßnahmen des MfS als Verfolgungshandlungen anzuerkennen sind, die sich zwar nach ihrer objektiven Intention ausschließlich gegen Dritte gerichtet haben, von einem Opfer früherer Zersetzungsmaßnahmen jedoch als auch auf sich zielend verstanden wurden, der es nur durch Aufgabe des Berufs wirkungsvoll auszuweichen können glaubte.

3 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 40.09  fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.