Beschluss vom 02.12.2019 -
BVerwG 1 WNB 8.19ECLI:DE:BVerwG:2019:021219B1WNB8.19.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 02.12.2019 - 1 WNB 8.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:021219B1WNB8.19.0]
Beschluss
BVerwG 1 WNB 8.19
- TDG Süd 5. Kammer - 28.08.2019 - AZ: TDG S 5 BLa 9/14 und S 5 RL 1/19
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 2. Dezember 2019 beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 28. August 2019 wird verworfen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Der Antragsteller hat gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 28. August 2019, ihm zugestellt am 3. September 2019, mit einem am selben Tag beim Truppendienstgericht eingegangenen Schreiben vom 27. September 2019 Beschwerde erhoben.
2 Die Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil der Antragsteller bei ihrer Einlegung nicht ordnungsgemäß vertreten war und die Monatsfrist des § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO, innerhalb derer eine ordnungsgemäße Beschwerde ggf. nachgeholt werden könnte, am 4. Oktober 2019 abgelaufen ist.
3 Gemäß § 22b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO muss sich der Beschwerdeführer im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt. Diese Regelung ist vom Gesetzgeber bewusst der Bestimmung des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung nachgebildet worden und daher in entsprechender Weise auszulegen. Danach beschränkt sich das Vertretungserfordernis nicht auf die Stellung eines förmlichen Sachantrags, sondern erfasst alle den Prozessablauf gestaltenden oder bestimmenden Prozesshandlungen, wie insbesondere auch die fristwahrende Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. September 2009 - 1 WNB 3.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 2 Rn. 2 und vom 5. Januar 2015 - 1 WNB 6.14 - Rn. 2, jeweils m.w.N.).
4 Diesen Anforderungen genügt das vom Antragsteller selbst abgefasste und unterzeichnete Schreiben vom 27. September 2019 nicht. Gründe im Sinne des § 7 WBO, die den Fristablauf hemmen und dem Antragsteller ermöglichen könnten, die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in ordnungsgemäßer Form nachzuholen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist die Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Beschluss nicht zu beanstanden. Sie entspricht auch hinsichtlich des Vertretungserfordernisses der gesetzlichen Regelung. Das Truppendienstgericht war auch nicht verpflichtet, den Antragsteller - über den Gesetzeswortlaut hinaus - auf Einzelheiten des Inhalts und der Reichweite des Vertretungszwangs hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 1 WNB 6.14 - Rn. 5).
5 Da die Beschwerde bereits aus diesem Grund unzulässig ist, kann dahingestellt bleiben, ob sie - da sie nach Aktenlage offenbar nur per E-Mail (Lotus Notes) übermittelt wurde - dem Schriftformerfordernis genügt (§ 22b Abs. 2 Satz 1 WBO) und ob sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Form begründet wurde (§ 22b Abs. 2 WBO).
6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.