Urteil vom 02.12.2025 -
BVerwG 6 C 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:021225U6C1.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 02.12.2025 - 6 C 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:021225U6C1.25.0]
Urteil
BVerwG 6 C 1.25
- VG Düsseldorf - 11.07.2016 - AZ: VG 18 K 2389/16
- OVG Münster - 16.12.2019 - AZ: OVG 5 A 1809/16
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner und Dr. Gamp ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I
1 Die Klägerin wendet sich gegen die auch sie betreffende Datenerhebung durch eine längerfristige Observation sowie den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen, die vom Polizeipräsidium W. am 10. Juli 2015 gegenüber Herrn B. angeordnet worden war.
2 Das Polizeipräsidium W. führte Herrn B. als sogenannten Gefährder - PMK - Rechts (Politisch motivierte Kriminalität Rechts), weil er sich bereits als Jugendlicher der sogenannten Skinhead-Szene angeschlossen und wiederholt schwere Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit begangen hatte. Nach mehrfachen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen verbüßte Herr B. die Strafhaft zuletzt in der JVA G. Seine Entlassung stand für den 14. Juli 2015 an. In Vorbereitung der Haftentlassung ordnete die Behördenleitung des Polizeipräsidiums W. am 10. Juli 2015 auf Antrag ihrer für Staatsschutz zuständigen Abteilung an, den neuen Aufenthaltsort des Herrn B. ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung für einen Monat durch eine längerfristige Observation gemäß § 16a Abs. 2 PolG NRW a. F. und den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen gemäß § 17 Abs. 2 PolG NRW a. F. zu ermitteln. Die observierenden Polizeibeamten gewannen in der Folge zahlreiche Herrn B. betreffende Daten und fertigten verschiedene Lichtbilder an. Sowohl die Observationen als auch die angefertigten Fotos bezogen teilweise Dritte mit ein, u. a. die Klägerin. Diejenigen Observationsdaten, welche die Klägerin mitbetreffen, entstanden am 14., 15., 16., 17., 21., 22. und 23. Juli 2015. Bei diesen Observationen wurden insgesamt fünf Lichtbilder gefertigt, die auch die Klägerin abbilden. Die ersten beiden Aufnahmen stammen vom Tag der Haftentlassung, an dem die Klägerin Herrn B. mit weiteren Personen von der Haftanstalt abholte. Anschließend fuhr die gesamte Personengruppe in einem Pkw gemeinsam zur Wohnung der Klägerin in G. In der Folge übernachtete Herr B. regelmäßig in dieser Wohnung und verbrachte auch persönliche Gegenstände dorthin. Am 23. Juli 2015 meldete er sich beim Einwohnermeldeamt G. an und ließ hierbei - der dortigen Praxis für Wohnungssuchende entsprechend - die Adresse des Rathauses eintragen. Daraufhin verzichtete das Polizeipräsidium ab diesem Tag auf Observationen mit Personaleinsatz und stellte die Maßnahmen später insgesamt ein. Das Polizeipräsidium W. informierte die Klägerin im Februar 2016 über die durchgeführten Maßnahmen und die Möglichkeit, nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
3 Die Klägerin hat am 29. Februar 2016 Klage mit dem Ziel erhoben, die Rechtswidrigkeit der Datenerhebung feststellen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und festgestellt, dass die Observation der Klägerin am 16. Juli 2015 sowie die Anfertigung von drei Lichtbildern ihrer Person nach dem Tag der Haftentlassung des Herrn B. rechtswidrig gewesen seien. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Feststellungsklage sei zulässig und teilweise begründet. Die die Klägerin betreffende Datenerhebung sei zum Teil rechtswidrig gewesen. Die heranzuziehenden § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 PolG NRW a. F. bildeten eine tragfähige Grundlage für die angeordneten Maßnahmen gegenüber Herrn B. Diese Befugnisnormen seien verfassungsgemäß. Sie griffen zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Der Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, weil die Regelungen verhältnismäßig seien und dem Grundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit genügten. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 PolG NRW a. F. dienten der Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung und somit einem legitimen Ziel. Die Befugnisse seien hierfür geeignet und erforderlich. Die Vorschriften seien unter Berücksichtigung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu heimlichen Datenerhebungen auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Es gehe um den Schutz hinreichend gewichtiger Rechtsgüter. Dem stünden geringe bis allenfalls mittlere Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber. Der Tatbestand der Eingriffsnormen sei zwar sehr weit formuliert, könne aber verfassungskonform ausgelegt werden. Der Begriff der Tatsachen in den Ermächtigungsgrundlagen sei dahingehend zu verstehen, dass diese den Schluss zum einen auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen und zum anderen darauf zulassen müssten, dass an diesem Geschehen bestimmte Personen beteiligt sein würden, über deren Identität zumindest so viel bekannt sei, dass die Überwachungsmaßnahmen gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden könnten. Diese Auslegung überschreite nicht die Grenzen zulässiger verfassungskonformer Auslegung, weil sie im tatbestandlichen Begriff "Tatsachen" angelegt sei. Sie widerspreche auch nicht dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers.
4 Allerdings lägen die Voraussetzungen der Eingriffsbefugnisse nur zum Teil vor. Nicht zu beanstanden seien die Observationen am 14., 15., 17., 21., 22. und 23. Juli 2015 sowie die Anfertigung der beiden Lichtbilder am 14. Juli 2015. Insoweit könne die Datenerhebung auf § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW a. F. gestützt werden. Bei Anordnung der Maßnahmen hätten Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass Herr B. in absehbarer Zeit Straftaten von erheblicher Bedeutung habe begehen wollen. Die Datenerhebung sei zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich gewesen. Denn den Polizeibeamten sei es um die Ermittlung des zukünftigen Wohnorts von Herrn B. gegangen, um weitere Präventivmaßnahmen vor Ort ergreifen zu können. Die Erforderlichkeit sei auch für die beiden an dem Tag der Haftentlassung gefertigten Lichtbilder zu bejahen, da sie der Identifizierung der abgebildeten Personen gedient hätten, aus der sich Rückschlüsse für den zukünftigen Aufenthaltsort des Herrn B. hätten ergeben können. Die Datenerhebung gegenüber der Klägerin beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW a. F.; sie sei in rechtmäßiger Weise als "andere Person" miterfasst worden. Hingegen fehlten die Voraussetzungen der Eingriffsbefugnisse für einen Tag der die Klägerin miterfassenden Observationen (16. Juli 2015) sowie für die übrigen, sie mitbetreffenden Lichtbilder.
5 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der noch streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahmen.
6 Der Senat hat mit Beschluss vom 31. Mai 2022 - 6 C 2.20 - (Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 121) das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 PolG NRW a. F. sowie § 17 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 PolG NRW a. F. mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar sind.
7 Mit Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 - (BVerfGE 170, 247) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 2 Nr. 2 PolG NRW a. F. in kombinierter Anwendung mit Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Zugleich hat es angeordnet, dass die mit dem Grundgesetz unvereinbaren Vorschriften bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, mit der Maßgabe fortgelten, dass hierauf gestützte Maßnahmen nur ergriffen werden dürfen, wenn eine wenigstens konkretisierte Gefahr besteht.
8 In dem fortgesetzten Revisionsverfahren ist die Klägerin der Ansicht, die Voraussetzungen für eine konkretisierte Gefahr lägen nicht vor. Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II
9 Der Senat entscheidet über die Revision mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO).
10 Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet und deshalb nach § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Das Oberverwaltungsgericht hat die zulässige Feststellungsklage der Klägerin gegen die auch sie betreffende Datenerhebung in Bezug auf die im Revisionsverfahren allein noch streitigen Observationen am 14., 15., 17., 21., 22. und 23. Juli 2015 sowie die Anfertigung der beiden Lichtbilder am 14. Juli 2015 im Einklang mit revisiblem Recht als unbegründet abgewiesen (§ 137 Abs. 1 VwGO). Denn die Observationen an den genannten Tagen sowie die Anfertigung der beiden Lichtbilder am 14. Juli 2015 waren rechtmäßig. Sie lassen sich auf die zum Zeitpunkt der behördlichen Maßnahmen geltenden Regelungen zur längerfristigen Observation und zu einer Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen im Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen stützen (1.), die zwar in kombinierter Anwendung mit Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar sind, gleichwohl übergangsweise in modifizierter Weise fortgelten (2.). Die Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 - für die vorübergehende Fortgeltung fordert, sind im Streitfall erfüllt (3.).
11 1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der streitgegenständlichen Observationen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahmen (BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 - BVerfGE 170, 247 Rn. 50; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 31. Mai 2022 - 6 C 2.20 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 121 Rn. 11). Zugrundezulegen sind deshalb § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW S. 441), in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2010 (GV. NRW S. 132), sowie § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW S. 441), in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Polizeiorganisationsgesetzes vom 21. Juni 2013 (GV. NRW S. 375), PolG NRW a. F.
12 § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW a. F. ermächtigt zur Erhebung personenbezogener Daten durch eine durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als an zwei Tagen vorgesehene oder tatsächlich durchgeführte und planmäßig angelegte Beobachtung (längerfristige Observation) über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 PolG NRW a. F. dürfen dabei auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 der Vorschrift durchführen zu können. § 16a Abs. 2 Satz 1 PolG NRW a. F. bestimmt, dass eine längerfristige Observation lediglich durch die Behördenleitung angeordnet werden darf.
13 § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW a. F. ermöglicht darüber hinaus die Erhebung personenbezogener Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen (Var. 1) und Bildaufzeichnungen (Var. 2) sowie zum Abhören (Var. 3) und Aufzeichnen (Var. 4) des gesprochenen Wortes über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. Auch hier dürfen dabei gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW a. F. personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. § 17 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW a. F. sieht vor, dass der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen nur durch die Behördenleitung angeordnet werden darf. Die Anordnung bedarf nach § 17 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW a. F. der Schriftform und ist auf höchstens einen Monat zu befristen.
14 2. Auf die Vorlage des Senats hat das Bundesverfassungsgericht § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 2 Nr. 2 PolG NRW a. F. in kombinierter Anwendung mit dem von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als unvereinbar erachtet. Die Vorschriften genügen nicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Zwar dienen die kombinierten Befugnisse einem legitimen Ziel und sind sowohl geeignet als auch erforderlich, um dieses zu erreichen. Nicht zu vereinbaren sind die Normen aber mit den besonderen Anforderungen an die Eingriffsschwelle, die sich aus der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ergeben. Denn die Befugnisnormen setzen auch bei ihrer Kombination lediglich voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen bestimmte Straftaten "begehen wollen". Dies bleibt hinter den Anforderungen an eine konkretisierte Gefahr und erst recht hinter denen an eine konkrete Gefahr zurück. Die Regelungen schließen nicht aus, dass sich die Prognose allein auf allgemeine Erfahrungssätze stützt. Sie enthalten nicht die Voraussetzung, dass Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen müssen und dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann. Damit geben sie den Behörden und Gerichten keine hinreichend bestimmten Kriterien an die Hand und eröffnen Maßnahmen, die unverhältnismäßig weit sein könnten. Hinzu kommt, dass die Eingriffsschwelle auch nicht hinreichend bestimmt ausgestaltet ist. Angesichts des Fehlens einer hinreichend hohen und bestimmt ausgestalteten Eingriffsschwelle hat das Bundesverfassungsgericht die weiteren vom Senat in dem Vorlagebeschluss gerügten Aspekte wie das Fehlen einer unabhängigen Vorabkontrolle zum maßgeblichen Zeitpunkt offengelassen (BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 - BVerfGE 170, 247 Rn. 87 ff., 107).
15 Das Bundesverfassungsgericht hat gleichwohl die vorübergehende Fortgeltung von § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 2 Nr. 2 PolG NRW a. F. längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 angeordnet. Denn die sofortige Ungültigkeit der Normen würde dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen. Eine Abwägung mit dem betroffenen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ergibt, dass der Eingriff übergangsweise mit einer einschränkenden Maßgabe hinzunehmen ist. Maßnahmen nach den genannten Vorschriften dürfen nur ergriffen werden, wenn - ungeachtet weiterer Eingriffsvoraussetzungen - eine wenigstens konkretisierte Gefahr besteht (BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 - BVerfGE 170, 247 Rn. 110 ff.).
16 3. Die Voraussetzungen der § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 PolG NRW a. F. waren im maßgeblichen Zeitpunkt auch in Ansehung dieser vom Bundesverfassungsgericht angeordneten zusätzlichen Anforderung erfüllt.
17 Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seines Verständnisses der landesrechtlichen Normen angenommen, dass die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW a. F. in Bezug auf Herrn B. erfüllt sind. Hierbei hat es die 1. Variante des § 17 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW a. F. für einschlägig erachtet, weil es in der Anfertigung von Lichtbildern "Lichtbildaufnahmen" gesehen hat. Im Hinblick auf die Speicherung der von der Kamera erfassten Bilder handelt es sich jedoch um Bildaufzeichnungen im Sinne der 2. Variante des § 17 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW a. F. (dazu BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 - BVerfGE 170, 247 Rn. 63 f.), ohne dass diese rechtliche Einordnung im Streitfall zu einem abweichenden Ergebnis führt. Denn das Oberverwaltungsgericht hat der Sache nach die Rechtmäßigkeit der Anfertigung und Speicherung von Lichtbildern in den Blick genommen. Auch die Anordnung des Polizeipräsidiums W. hat sowohl Bildaufnahmen als auch Bildaufzeichnungen erfasst. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit und Fortgeltung ebenfalls auf diese beiden Varianten des § 17 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW a. F. bezogen.
18 Außerdem ist das Berufungsgericht im Wege der verfassungskonformen Auslegung von der Notwendigkeit einer bestimmten Eingriffsschwelle ausgegangen (UA S. 18 f.). Denn es hat ausgeführt, der Gesetzgeber dürfe den Eingriffsanlass nicht zu weit in das Vorfeld einer in ihren Konturen noch nicht absehbaren konkreten Gefahr vorverlegen. Deshalb sei der Begriff der Tatsachen in § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 PolG NRW a. F. dahingehend auszulegen, dass sie zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen müssten, und zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein würden, über deren Identität zumindest so viel bekannt sei, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden könne. In Bezug auf terroristische Straftaten, die oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt würden, könnten Überwachungsmaßnahmen auch dann erlaubt werden, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar sei, jedoch das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründe, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen werde. Das Berufungsgericht hat sich hierbei ausdrücklich auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Eingriffsschwellen bei Maßnahmen der Straftatenverhütung bezogen, die heimlich durchgeführt werden und tief in die Privatsphäre hineinreichen können. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet diese Schwelle in der im Berufungsurteil in Bezug genommenen Entscheidung als hinreichend "konkretisierte Gefahr" (siehe BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 - BVerfGE 141, 220 Rn. 112). Das Oberverwaltungsgericht hat somit - ohne dies als konkretisierte Gefahr zu bezeichnen - bereits denjenigen Maßstab angelegt, den das Bundesverfassungsgericht für die Geltung der Normen in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2025 angeordnet hat.
19 Das Vorliegen einer solchen konkretisierten Gefahr hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen bejaht, ebenso die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage. Dabei hat das Oberverwaltungsgericht die von der Behördenleitung des Polizeipräsidiums W. getroffene Prognose, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten von besonderer Bedeutung im Sinne des § 8 Abs. 3 PolG NRW a. F. durch Herrn B. in absehbarer Zeit vorlagen, nachvollzogen und für tragfähig erachtet. Unter Auswertung des Inhalts der beigezogenen Strafakten sowie des Verwaltungsvorgangs, namentlich des darin enthaltenen Antrags und der Anordnung der Maßnahmen, hat es in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass aus der für maßgeblich erachteten ex ante-Sicht am 10. Juli 2015 entsprechende Anhaltspunkte bestanden haben. Das Berufungsgericht hat hierfür die bisherige strafrechtliche Vita des Herrn B. und dessen unverändert bestehende rechtsextreme Gesinnung als Motivlage gewürdigt sowie die bisher stets spontan erfolgte Tatbegehung in Rechnung gestellt. Es hat weiter berücksichtigt, dass Herr B. seit der Haftentlassung erstmals wieder die Möglichkeit der Begehung entsprechender Straftaten hatte, die etwa als Tötungsdelikt oder schwere Körperverletzung Straftaten von erheblicher Bedeutung dargestellt hätten. Darüber hinaus hat das Gericht auch festgestellt, dass die Datenerhebung der Ermittlung des neuen Wohnorts des Herrn B. nach der Haftentlassung diente und damit insofern zur Verhinderung künftiger Straftaten erforderlich war, als weitere - weniger eingriffsintensive - Präventionsmaßnahmen hieran anknüpfen konnten. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Hiergegen gerichtete Verfahrensrügen hat die Klägerin nicht erhoben.
20 Ohne Verstoß gegen Bundesrecht ist das Oberverwaltungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Erhebung der Daten der Klägerin ihre Rechtfertigung in § 16a Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW a. F. findet. Sie ist als unvermeidbar betroffene Dritte eine andere Person im Sinne dieser Normen.
21 Das Berufungsgericht hat zudem die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen auch im Übrigen bejaht, ohne dass hiergegen aus revisionsgerichtlicher Sicht etwas einzuwenden ist. Es hat festgestellt, dass die Maßnahmen - wie von § 16a Abs. 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW a. F. gefordert - von der Behördenleitung angeordnet und für den Einsatz technischer Mittel gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW a. F. auf einen Monat beschränkt worden waren. Namentlich die in diesem Zusammenhang vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung lässt keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen (zu den Anforderungen: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 31. Mai 2022 - 6 C 2.20 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 121 Rn. 17 m. w. N.). Die längerfristige Observation durfte zusammen mit dem verdeckten Einsatz technischer Mittel bei Anordnung der Maßnahmen für einen Monat ab Haftentlassung für erforderlich gehalten werden, um den neuen Wohnsitz des Herrn B. in Erfahrung bringen zu können. Es war zu diesem Zeitpunkt anzunehmen, dass dieser mit Personen Kontakt aufnehmen würde, die nur anhand der Bilder zuverlässig identifiziert werden könnten. Sobald die Polizeibeamten erkannt hatten, dass Herr B. bei der Klägerin eingezogen und seinen melderechtlichen Verpflichtungen nachgekommen war, haben sie die Maßnahmen eingestellt. Auch mit Blick auf die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Überprüfung der polizeilichen Ermessensentscheidung gibt es revisionsgerichtlich nichts zu erinnern.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.