Beschluss vom 03.02.2026 -
BVerwG 2 B 39.25ECLI:DE:BVerwG:2026:030226B2B39.25.0

Beschluss

BVerwG 2 B 39.25

  • VG Magdeburg - 18.06.2024 - AZ: 15 A 5/24 MD
  • OVG Magdeburg - 06.05.2025 - AZ: 11 L 2/24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Februar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Sinner beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Mai 2025 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarklageverfahren.

2 1. Der ... geborene Beklagte steht als Polizeiobermeister im Polizeivollzugsdienst (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) im Dienst der Klägerin. Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 leitete sie gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren aufgrund des Vorwurfs ein, er habe einen Inhaftierten im gefesselten Zustand in der Gewahrsamszelle der Bundespolizeiinspektion ... mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Wegen der strafrechtlichen Ermittlungen zum gleichen Sachverhalt wurde das Disziplinarverfahren zunächst ausgesetzt. Mit Strafbefehl vom 23. Juli 2020 verwarnte das Amtsgericht ... den Beklagten wegen Körperverletzung im Amt und behielt die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Höhe von insgesamt 1 000 € vor. Den dagegen eingelegten Einspruch nahm der Beklagte nach Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zurück. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 wurde der Beklagte unter Einbehalt von 35 v. H. seiner Bezüge vorläufig des Dienstes enthoben. Das Verwaltungsgericht ... setzte mit Beschluss vom 15. November 2023 der Klägerin eine Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens bis zum 1. März 2024.

3 Am 26. Februar 2024 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht ... Disziplinarklage erhoben, in der sie unter Bezugnahme auf die Feststellung des Amtsgerichts dem Beklagten vorwirft, er habe am 24. Mai 2020 gegen 16:30 Uhr in ... als Amtsträger während der Ausübung des Dienstes eine Körperverletzung in einem minderschweren Fall begangen.

4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Juni 2024 abgewiesen. Es sei zwar unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung, in der der Zeuge A vernommen worden war, und des Inhalts der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen sowie der tatbestandlichen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts ... davon überzeugt, dass der Beklagte am Nachmittag des 24. Mai 2020 gegen 16:30 Uhr während der Ausübung seines Dienstes Herrn B mit der Faust ins Gesicht geschlagen und dadurch eine Körperverletzung im Amt begangen habe. Die - deutliche - Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten als angemessene Disziplinarmaßnahme zur Ahndung der von ihm begangenen Körperverletzung im Amt könne aber wegen des Disziplinarmaßnahmeverbots des § 15 Abs. 2 BDG nicht mehr ausgesprochen werden.

5 Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die dem Beklagten zur Last fallende Dienstpflichtverletzung ergebe sich aus den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl. Diese könnten gemäß § 23 Abs. 2 BDG ohne nochmalige Prüfung übernommen werden, wovon der Senat Gebrauch mache. Darüber hinaus ergebe sich der dem Beklagten vorgeworfene Sachverhalt aus der Aussage des Zeugen A im erstinstanzlichen Verfahren, die der Senat seiner Entscheidung gemäß § 65 Abs. 4 BDG ebenfalls zugrunde lege. Er folge nicht der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2025, er habe nicht bewusst ausgeholt und Herrn B geschlagen, sondern ihn möglicherweise "beim Runterdrücken getroffen". Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beklagte Herrn B einen Schlag ins Gesicht versetzt habe. Das Dienstvergehen des Beklagten wiege so schwer, dass ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten eingetreten und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten sei.

6 2. Die allein auf Verfahrensmängel (§ 69 BDG i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

7 a) Die von der Beschwerde erhobene Aufklärungsrüge nach § 3 BDG i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO dringt nicht durch.

8 Eine Aufklärungsrüge nach § 3 BDG i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum einen die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aus der materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zum anderen muss dargelegt werden, dass bereits im Berufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 2017 - 2 B 26.16 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 13 Rn. 7 f., vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 - NVwZ-RR 2021, 469 Rn. 7 f., vom 30. März 2022 - 2 B 46.21 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 55 Rn. 21, vom 14. Dezember 2023 - 2 B 18.23 - juris Rn. 16 und vom 4. März 2025 - 2 B 42.24 - NVwZ 2025, 1779 Rn. 17).

9 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

10 Die Beschwerde führt aus, eine Beweisaufnahme habe sich aufgedrängt, weil sich das Berufungsgericht nicht auf Akteninhalte habe beschränken dürfen. Der Strafbefehl habe nur zum Teil auf einer richterlichen Zeugenvernehmung beruht. Den Zeugen B habe das Amtsgericht nicht vernommen. Ob er den Schlag bestätige oder bestreite, sei entscheidend für die Plausibilität des Tatvorwurfs. Die Belastung des Beklagten habe nur auf der unmittelbaren Aussage des Zeugen A beruht, der selbst Einsatzbeteiligter gewesen sei, weshalb seine Aussage nicht unabhängig sei. Weil der Strafbefehl aufgrund einer einseitigen Beweislage in einem nicht-kontradiktorischen Verfahren zustande gekommen sei und der Beklagte seinen Einspruch erst nach Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen habe, hätte es einer kritischen Prüfung bedurft, ob die im Strafbefehl zugrunde gelegten Tatsachen tatsächlich unzweifelhaft erscheinen.

11 Hiermit wird ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Gerichts nicht dargetan. Der anwaltlich vertretene Beklagte hat weder in der Berufungserwiderung (vgl. GA Bl. 18, 18 R) noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. Sitzungsniederschrift vom 6. Mai 2025, GA Bl. 29 f.) auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt. Weitere Ermittlungen von Amts wegen mussten sich dem Berufungsgericht nicht aufdrängen. Selbst die Beschwerde behauptet nicht, dass der Beklagte den Schlag nicht ausgeführt habe, sondern vertritt lediglich die Auffassung, bei weiterer Aufklärung durch Vernehmung der Zeugen B und C wäre der Tatvorwurf einer vorsätzlichen Körperverletzung im Amt "in Frage gestellt" worden.

12 Ein Aufklärungsmangel ergibt sich auch nicht aus den konkreten Rügen der Beschwerde. Sie trägt zur Begründung der Aufklärungsbedürftigkeit zunächst vor, der Zeuge B habe gegenüber dem Beklagten, als dieser in die Gewahrsamszelle getreten sei, geäußert, er werde den Beklagten anzeigen, weil er ihm im Treppenhaus auf die linke Wangenseite geschlagen habe. An der Situation im Treppenhaus sei der Kollege des Beklagten PHM D beteiligt gewesen, der zumindest zum damaligen Zeitpunkt dem Beklagten zum Verwechseln ähnlich gesehen habe. Soweit der Beklagte daraus den Schluss zieht, es liege nahe, dass der Zeuge B den Beschwerdeführer mit PHM D verwechselt und den Beklagten zu Unrecht der Körperverletzung bezichtigt habe, handelt es sich um bloße Spekulation. Die Aufklärung einer möglichen Verwechslung des Beklagten mit PHM D durch den Zeugen B musste sich dem Berufungsgericht darüber hinaus auch deshalb nicht aufdrängen, weil PHM D ausweislich der Disziplinarakte, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat (UA S. 6), an dem für das Disziplinarverfahren maßgeblichen Geschehen in der Gewahrsamszelle nicht beteiligt war (Aussage PMA C, Bl. 42; Aussage PK E, Bl. 46).

13 Aus den Ausführungen der Beschwerde zur Aufstellung der Polizeibeamten in der Gewahrsamszelle ergibt sich ebenfalls keine Aufklärungsbedürftigkeit. Der Beklagte trägt vor, nach der Aussage des Zeugen B habe den Schlag in sein Gesicht der in der Mitte stehende Beamte ausgeführt. Der Beklagte habe nach dieser Aussage nicht in der Mitte, sondern rechts neben dem Zeugen A gestanden. Danach habe nicht der Beklagte, sondern der Zeuge A den Schlag ausgeführt. Dieser Ablauf, den selbst die Beschwerde nur als nicht unwahrscheinlich bezeichnet, wird nicht dadurch plausibler, dass die Zeugen A und C für kurze Zeit allein mit dem Zeugen B in der Gewahrsamszelle gewesen seien. Wenn nur noch zwei Personen in der Gewahrsamszelle anwesend gewesen wären, erschließt sich die Aussage des Zeugen B nicht, der in der Mitte stehende Beamte habe den Schlag in sein Gesicht ausgeführt, denn für die Annahme einer mittleren Position sind mindestens drei Personen erforderlich. Gegen die vom Beklagten unterstellte Absicht des Zeugen A, den Zeugen B zu maßregeln, weil dieser ihn beim Anlegen der Handschellen im Treppenhaus durch einen Biss verletzt habe, spricht maßgeblich, dass der Zeuge A den Vorfall selbst bei seinem Vorgesetzten angezeigt hat.

14 Dass der Zeuge A Einsatzbeteiligter war, stellt - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die Unabhängigkeit seiner Aussage nicht in Frage. Die weiteren als Zeugen vernommenen Polizeibeamten haben übereinstimmend ausgesagt, der Zeuge A habe aufgeregt von dem Geschehen in der Gewahrsamszelle berichtet (Disziplinarakte Bl. 46, 148). Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht, dass er als Anwärter eine gewisse Überwindung aufbringen musste, um den Vorfall bei seinem Vorgesetzten zu melden und damit Ermittlungen gegen einen Kollegen auszulösen. Belastungstendenzen sind in seiner Zeugenaussage nicht erkennbar. Dem Berufungsgericht mussten sich daher auch unter dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeit des Zeugen A und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage keine weiteren Zeugenvernehmungen aufdrängen.

15 b) Der von der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel, das Berufungsgericht habe gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, indem es durch die Übernahme der Feststellungen im Strafbefehl die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten habe, liegt ebenfalls nicht vor.

16 Die Beweis- und Sachverhaltswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert. Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 - 2 B 4.25 - juris Rn. 9, jeweils m. w. N.).

17 Einen derartigen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerde nicht auf. Es verstößt nicht gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht seine Überzeugungsbildung auf die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl und das Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Zeugenvernehmung gestützt hat.

18 Die gerichtliche Aufklärungspflicht in Disziplinarverfahren ist durch § 57 BDG eingeschränkt. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils für das Disziplinargericht bindend; insoweit ist jedwede neue Ermittlungstätigkeit unzulässig (vgl. BT-Drucks. 14/4659 S. 41 f. zu § 23 BDG; BVerwG, Beschluss vom 18. September 2017 - 2 B 14.17 - ​juris Rn. 8 ff. m. w. N.). Sind die tatsächlichen Feststellungen in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren − etwa in einem Strafbefehl − getroffen worden, können sie der Entscheidung gemäß § 57 Abs. 2 BDG ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Dieses gerichtliche Ermessen ist beschränkt und hat sich am Zweck der Ermächtigung zu orientieren. Er besteht darin, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 - 2 B 22.12 - NVwZ-RR 2013, 557 Rn. 14). Diese Möglichkeit endet, wenn die Indizwirkung des Strafbefehls entkräftet wird und der Vortrag des angeschuldigten Beamten dem Gericht Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme gibt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. September 2008 - 2 B 61.07 - NVwZ 2009, 597 Rn. 8, vom 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 - juris Rn. 23 und vom 26. September 2019 - 2 B 14.14 - juris Rn. 10, jeweils m. w. N.). Erforderlich hierfür ist, dass die Tatsachenfeststellung durch den Beamten substantiiert in Zweifel gezogen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 39).

19 Von der durch § 57 Abs. 2 BDG eingeräumten Möglichkeit haben die Disziplinargerichte vorliegend keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat bereits das Verwaltungsgericht den Zeugen A vernommen und damit eine eigenständige Beweisaufnahme durchgeführt. Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise konnte das Berufungsgericht seiner Entscheidung gemäß § 65 Abs. 4 BDG a. F. − entspricht § 65 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389) − ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde legen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 2 B 48.08 - juris Rn. 3 zu § 65 Abs. 4 BDG a. F.).

20 Dass das Berufungsgericht − ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht − ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl zurückgegriffen hat, ist nicht zu beanstanden. § 57 Abs. 2 BDG (sowie der unzutreffenderweise vom Berufungsgericht in Bezug genommene § 23 Abs. 2 BDG) entfaltet keine dahingehende Sperrwirkung, dass auf die tatsächlichen Feststellungen eines Strafbefehls überhaupt nicht mehr zurückgegriffen werden dürfte, wenn das Disziplinargericht zusätzlich in eine eigenständige Sachverhaltsaufklärung eingetreten ist. Die Berücksichtigung sowohl der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme als auch der im Strafbefehl enthaltenen Feststellungen verstößt auch nicht gegen die Grundsätze freier Beweiswürdigung aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

21 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren gemäß § 78 Satz 1 BDG streitwertunabhängige Gerichtsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zum Bundesdisziplinargesetz erhoben werden.