Beschluss vom 03.02.2026 -
BVerwG 7 B 7.25ECLI:DE:BVerwG:2026:030226B7B7.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 03.02.2026 - 7 B 7.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:030226B7B7.25.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 7.25
- OVG Berlin-Brandenburg - 30.01.2025 - AZ: 7 A 41/24
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Februar 2026 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff und Dr. Löffelbein beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Die Klägerin wendet sich im Wege der Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage und gegen eine Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG für eine nach Genehmigungserteilung angezeigte Änderung des Vorhabens.
2 Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
II
3 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
4 1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung.
5 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2025 - 7 B 11.24 - juris Rn. 5). Daran fehlt es hier.
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a) Die Frage
"Steht einem Dritten (Nachbar) gegen eine Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG ein subjektives Recht zu, so dass der gegen die Freistellungserklärung gerichtete Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet?"
führt auf keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Sie lässt sich anhand der auch im angefochtenen Urteil - unter Verneinung einer Klagebefugnis der Klägerin - in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten.
7 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass in den Fällen des § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG namentlich über die §§ 17, 20 Abs. 1 BImSchG der Nachbarschutz ausreichend gewährleistet wird. Demgegenüber schließen es die vom Gesetzgeber beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung und die Ausgestaltung des Anzeigeverfahrens nach den §§ 15, 16 BImSchG als präventives Kontrollverfahren mit kurz bemessenen Fristen und dadurch zwangsläufig beschränkter Prüfungstiefe aus, den §§ 15, 16 BImSchG selbst drittschützende Wirkung beizumessen. Über die § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 1 BImSchG lässt sich ein effektiver Schutz der materiellen Nachbarrechte sicherstellen, auch ohne dass der Nachbar auf die Befugnis zur Anfechtung der Freistellungserklärung angewiesen wäre (BVerwG, Urteil vom 7. August 2012 - 7 C 7.11 - BayVBl. 2013, 311 Rn. 12 ff.).
8 Der von der Beschwerde in Bezug genommene Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu überdenken. Dies gilt schon deshalb, weil sich das Judikat des Oberverwaltungsgerichts - wie es selbst betont - auf eine besondere Fallkonstellation bezieht, in der nach den dortigen Feststellungen Teile des im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu bearbeitenden Prüfprogramms in ein Baugenehmigungsverfahren verlagert worden seien und aus diesem Grund ein Verstoß gegen die Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG und die Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch Dritte in Rede stehe (OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 12 ME 168/19 - juris Rn. 60 und 65).
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b) Die weitere Frage
"Sind die Grundsätze zur Priorität von Anträgen auf den Fall einer Änderung nach Genehmigungserteilung übertragbar, soweit diese durch Drittwiderspruch angefochten war, d.h. kann eine Änderungsanzeige den Prüfungsgegenstand eines Drittwiderspruchsverfahrens berühren?"
begründet ebenfalls nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Die Fragestellung nimmt lediglich auf von der Beschwerde nicht näher dargelegte "Grundsätze zur Priorität von Anträgen" Bezug, ohne eigenständig eine für klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage zu formulieren. Darüber hinaus setzt sich die Beschwerde im Kontext der von ihr als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Frage weder mit der vorinstanzlichen Entscheidung noch mit dem in Bezug genommenen obergerichtlichen Judikat (OVG Greifswald, Beschluss vom 9. April 2024 - 1 M 163/22 - NordÖR 2024, 403 <406>), an das das angefochtene Urteil inhaltlich anknüpft, substantiiert auseinander. Den Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. nur Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 133 Rn. 25 m. w. N.) wird sie damit nicht gerecht.
10 2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen.
11 Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Klägerin beruft sich demgegenüber auf eine voneinander abweichende Rechtsprechung zweier Oberverwaltungsgerichte. Im Ergebnis stellt die Beschwerde selbst zu Recht fest, dass dies auf keine Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führt. Ebenso wenig wird hierdurch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne der aufgeworfenen Fragen indiziert.
12 3. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann.
13 Die Klägerin rügt als Verfahrensmangel, das Oberverwaltungsgericht habe die Klage hinsichtlich des Feststellungsbescheides vom 10. März 2022 wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Hierauf kann das angefochtene Urteil - eine diesbezügliche Fehlerhaftigkeit unterstellt - nicht beruhen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Annahme der Unzulässigkeit der Klage insoweit sowohl auf eine eingetretene Verfristung als auch - unabhängig hiervon - auf eine fehlende Klagebefugnis gestützt. Eine in solcher Weise mehrfach begründete Entscheidung beruht nicht auf dem gerügten Fehler, wenn dieser nur einen von mehreren selbständig tragenden Begründungssträngen erfasst und hinsichtlich der anderen kein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. nur Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 132 Rn. 56 m. w. N.). Beides ist vorliegend der Fall. Hinsichtlich der Klagebefugnis wird auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 1 Buchst. a Bezug genommen.
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.