Beschluss vom 13.01.2021 -
BVerwG 8 PKH 12.20ECLI:DE:BVerwG:2021:130121B8PKH12.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.01.2021 - 8 PKH 12.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:130121B8PKH12.20.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 12.20

  • VG Potsdam - 15.09.2020 - AZ: VG 11 K 413/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. September 2020 wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Kläger beantragte bei dem Beklagten erfolglos seine Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) und nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG), weil er in der DDR für 18 Monate in einem Kinderheim untergebracht gewesen und ihm jede höhere Bildung verweigert worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger hat für die hiergegen gerichtete Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

2 Der Antrag ist abzulehnen, weil die Beschwerde nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem Vorbringen des Klägers lässt sich die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht entnehmen.

3 Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

4 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist darauf gestützt, dass eine Rehabilitierung wegen der Unterbringung in dem Kinderheim gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG nur nach den Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) in Betracht komme und für die Entscheidung hierüber die ordentlichen Gerichte zuständig seien (§ 8 StrRehaG). Im Hinblick auf die geltend gemachte Verfolgung als Schüler und die Vereitelung des Berufswunschs des Klägers seien die tatbestandlichen Voraussetzungen einer beruflichen Rehabilitierung (§ 1 Abs. 1, § 3 BerRehaG) nicht erfüllt.

5 Im Hinblick auf diese beiden entscheidungstragenden Annahmen formuliert der Kläger bereits keine bestimmte Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte. Vielmehr kritisiert er das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels und hält ihm vor, die Anwendungsbereiche des Verwaltungsrechtlichen und des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes im vorliegenden Einzelfall zu eng zu fassen.

6 Ein Zulassungsgrund lässt sich auch nicht dem Verweis des Klägers auf das Urteil des Senats vom 24. Juli 2019 - 8 C 1.19 - (BVerwGE 166, 200) entnehmen. Danach sind die zur Verhinderung eines bestimmten Grenzübertritts ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwRehaG rehabilitierungsfähig. Einen hieran anknüpfenden Klärungsbedarf zu einer im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen grundsätzlichen Rechtsfrage zeigt der Kläger nicht auf.

7 Ebenso wenig ist im Hinblick auf das Senatsurteil vom 24. Juli 2019 der Sache nach der - vom Kläger ohnehin nicht ausdrücklich in Anspruch genommene - Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dargelegt. Dieser ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Dem wird die Beschwerde, die lediglich eine unzureichende Berücksichtigung des Senatsurteils vom 24. Juli 2019 durch das Verwaltungsgericht beanstandet, nicht gerecht.

Beschluss vom 03.03.2021 -
BVerwG 8 B 61.20ECLI:DE:BVerwG:2021:030321B8B61.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.03.2021 - 8 B 61.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:030321B8B61.20.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 61.20

  • VG Potsdam - 15.09.2020 - AZ: VG 11 K 413/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2021
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. September 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger beantragte bei dem Beklagten erfolglos seine Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2 Die dagegen eingelegte Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beruft, bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen wirft keine klärungsbedürftige und im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage des revisiblen Rechts auf. Ebenso wenig liegt eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor. Für die Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 13. Januar 2021 verwiesen, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist.

3 Weitergehenden oder erneuten Klärungsbedarf hat der Kläger seither nicht geltend gemacht. Das gilt auch für seinen - ohnehin nach Ablauf der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingegangenen - Schriftsatz vom 22. Februar 2021, mit dem er wiederum lediglich eine aus seiner Sicht fehlerhafte Würdigung der Sach- und Rechtslage und eine vermeintlich unzureichende Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung durch das Verwaltungsgericht kritisiert.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.