Beschluss vom 03.03.2021 -
BVerwG 8 B 61.20ECLI:DE:BVerwG:2021:030321B8B61.20.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 03.03.2021 - 8 B 61.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:030321B8B61.20.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 61.20
- VG Potsdam - 15.09.2020 - AZ: VG 11 K 413/20
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2021
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. September 2020 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger beantragte bei dem Beklagten erfolglos seine Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
2 Die dagegen eingelegte Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beruft, bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen wirft keine klärungsbedürftige und im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage des revisiblen Rechts auf. Ebenso wenig liegt eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor. Für die Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 13. Januar 2021 verwiesen, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist.
3 Weitergehenden oder erneuten Klärungsbedarf hat der Kläger seither nicht geltend gemacht. Das gilt auch für seinen - ohnehin nach Ablauf der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingegangenen - Schriftsatz vom 22. Februar 2021, mit dem er wiederum lediglich eine aus seiner Sicht fehlerhafte Würdigung der Sach- und Rechtslage und eine vermeintlich unzureichende Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung durch das Verwaltungsgericht kritisiert.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.