Beschluss vom 03.03.2023 -
BVerwG 5 PKH 1.22ECLI:DE:BVerwG:2023:030323B5PKH1.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.03.2023 - 5 PKH 1.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:030323B5PKH1.22.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 1.22

  • VG Köln - 18.07.2019 - AZ: 19 K 13895/17
  • OVG Münster - 02.06.2022 - AZ: 12 A 3520/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms
beschlossen:

Der Antrag der Beigeladenen, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Das Ersuchen der Beigeladenen ist als (isolierter) Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag zu verstehen. Denn in dem von ihrem Prozessbevollmächtigten gefertigten Antrag vom 14. Juli 2022 wird die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2022 ausdrücklich unter der Bedingung gestellt, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird.

2 Der Antrag der Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalt für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde, über den der Senat zu befinden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 5 PKH 7.17 - juris Rn. 1), hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen nicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung gegeben sind. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

3 Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der angefochtene Beschluss beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dass zumindest eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, muss innerhalb der für die Begründung der Beschwerde geltenden Frist dargelegt werden. Zwar gelten für den Prozesskostenhilfeantrag nicht dieselben Darlegungsanforderungen wie für die Nichtzulassungsbeschwerde selbst. Denn die Prozesskostenhilfe soll die Rechtsverfolgung in der Hauptsache nur ermöglichen, nicht aber vorwegnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 3 B 27.21 - juris Rn. 37). Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 27. Dezember 2022 - 1 BvR 1791/22 - juris Rn. 16 und vom 28. Juli 2022 - 2 BvR 1814/21 - StV 2023, 45 Rn. 19). Von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten ist aber auch bei Anlegung des danach in Bezug auf die Darlegungsanforderungen gebotenen großzügigeren Maßstabes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 5 PKH 7.17 - juris Rn. 2) als Mindestanforderung zu verlangen, dass er bis zum Ablauf der Beschwerdefrist jedenfalls darlegt, welcher Zulassungsgrund mit der beabsichtigten Beschwerde überhaupt geltend gemacht werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1983 - 1 ER 210.83 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 133 S. 28 f.). Bereits daran fehlt es hier.

4 Zur Begründung des Antrags vom 14. Juli 2022 trägt der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen lediglich vor, diese richte sich aus eigenem Recht zur Erhaltung ihres wirtschaftlichen Interesses gegen die Nichtzulassung der Revision. Bei Klagestattgabe stünden ihr 100 v. H. der Klageforderung zu. Mit diesem Vorbringen wird weder ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO benannt noch - wie es weiter erforderlich gewesen wäre - in seinen Grundzügen in der Weise aufgezeigt, dass die Erfolgschance in der Hauptsache eine hinreichende und nicht nur eine entfernte ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 3 B 27.21 - juris Rn. 37).

5 Für das Prozesskostenhilfeverfahren werden grundsätzlich keine Gerichtsgebühren erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.