Beschluss vom 03.04.2017 -
BVerwG 2 B 103.15ECLI:DE:BVerwG:2017:030417B2B103.15.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 03.04.2017 - 2 B 103.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:030417B2B103.15.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 103.15
- VG Weimar - 12.12.2011 - AZ: VG 4 K 1110/08 We
- OVG Weimar - 30.06.2015 - AZ: OVG 2 KO 187/15
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Kenntner
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 391 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes.
2 1. Die 1969 geborene Klägerin ist Justizoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des beklagten Landes. Seit August 2006 ist sie zur Geschäftsleiterin eines Sozialgerichts bestellt. Ihre im Jahr 2008 erhobene Klage, mit der sie im Hauptantrag für die Zeit von Januar 2007 bis September 2011 die Gewährung einer Verwendungszulage nach (dem seinerzeit geltenden) § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG a.F.), hilfsweise die Feststellung begehrte, dass sie im Hinblick auf die ihr übertragene Funktion alimentationspflichtwidrig besoldet werde, hatte vor dem Verwaltungsgericht insoweit teilweise Erfolg, als der Klägerin für den genannten Zeitraum ein Anspruch auf Zahlung der Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Besoldungsgruppen A 10 und A 11 zuerkannt wurde. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
3 Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 46 BBesG a.F. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Klägerin Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen worden seien. Der Senat gehe nach dem aktenkundigen Streitstoff davon aus, dass der streitgegenständliche Dienstposten der Geschäftsleiterin des Sozialgerichts als gebündelter Dienstposten behandelt worden sei und die von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben nicht ausschließlich einem höheren Amt zuzuordnen seien. Damit sei der Dienstposten der Klägerin für diese amtsangemessen und kein höher bewerteter Dienstposten gewesen. Nichts anderes ergäbe sich, wenn man das Fehlen jeglicher Dienstpostenbewertung annähme, auch dann lasse sich nicht feststellen, dass der Klägerin Aufgaben eines höherbewerteten Dienstpostens übertragen worden seien. Weder habe die Klägerin einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung noch dürfe das Verwaltungsgericht die Bewertung nach eigenem Ermessen vornehmen; eine Dienstpostenbewertung sei wegen des allein ihm zukommenden Organisationsermessens dem Dienstherrn vorbehalten.
4 Im Übrigen könne die Rechtmäßigkeit der unterlassenen Bewertung dieses Dienstpostens auch deshalb offen bleiben, weil in einem anderen Klageverfahren zwischen den Beteiligten rechtskräftig festgestellt sei, dass der Dienstposten nicht höher zu bewerten sei; das Verwaltungsgericht habe die Klage auf funktionsgerechte Bewertung des Dienstpostens und auf Ernennung zur Justizamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) durch rechtskräftig gewordenes Urteil abgewiesen.
5 Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung, dass die ihr gezahlte Besoldung nicht der Alimentationspflicht des Beklagten entspricht. Anknüpfungspunkt für die amtsangemessene Alimentation sei das Statusamt des Beamten, nicht der von ihm wahrgenommene Dienstposten. Dass die Besoldung aus dem Statusamt der gebotenen Alimentation nicht genüge, habe sie nicht substanziiert dargetan. Ihrer Rüge, wegen der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens habe ihre Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 11 bzw. A 12 zu erfolgen, stehe u.a. entgegen, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten sei, diese finanziell zu honorieren.
6 2. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde zugemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
7 Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 m.w.N.).
8 Bei einem Berufungsurteil, das auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, kommt als weitere Voraussetzung hinzu, dass eine Zulassung der Revision nur dann möglich ist, wenn die Beschwerde hinsichtlich jeder der selbstständig tragenden Begründungen einen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund vorträgt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 1990 - 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 11 f. und vom 2. März 2016 - 2 B 66.15 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 62 Rn. 6).
9 Diese Voraussetzungen erfüllt das Beschwerdevorbringen nicht.
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a) Die Fragen,
"ob durch eine Organisationsvorentscheidung zur Zuordnung einer Planstelle zu einem bestimmten Behördenbereich und konkret zu einem bestimmten Dienstposten nebst Beförderung der Vorgängerin der Klägerin zunächst nach Besoldungsgruppe A 11 und sodann nach Besoldungsgruppe A 12 eine entsprechende, nichtnormative Bewertung dieses Dienstpostens einher geht",
und
"ob eine etwaige Änderung der Bewertung eines Dienstpostens durch den Dienstherrn bereits stillschweigend möglich ist oder aber bekanntzumachen, zu dokumentieren oder ähnliches ist, um Wirksamkeit zu erlangen",
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, weil sie lediglich eine der beiden selbstständig tragenden Begründungen des Berufungsurteils zum Hauptantrag der Klägerin betreffen, ohne dass die Beschwerde einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch zu der zweiten selbstständig tragenden Begründung vorträgt.
11 Das Berufungsurteil ist in der Ablehnung der von der Klägerin mit dem Hauptantrag für sich beanspruchten Verwendungszulage gemäß § 46 BBesG a.F. zum einen selbstständig tragend damit begründet, dass die Klägerin auf ihrem Dienstposten als Geschäftsleiterin des Sozialgerichts keine Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahrgenommen habe: Gehe man davon aus, dass es sich um einen sog. gebündelten Dienstposten handele, der den Statusämtern von A 10 bis A 13 zugeordnet war, so habe es sich um einen für die nach A 10 besoldete Klägerin um einen amtsangemessenen Dienstposten gehandelt; gehe man dagegen davon aus, dass es für den Dienstposten im fraglichen Zeitraum weder eine normative noch eine nicht-normative Dienstpostenbewertung gegeben habe, lasse sich ebenfalls nicht feststellen, dass die Klägerin Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen worden seien (was das Berufungsgericht näher begründet, u.a. auch mit Blick darauf, dass die Vorgängerin der Klägerin auf dem Dienstposten ein höheres Statusamt innegehabt habe). Zum anderen - unabhängig von den vorstehenden Ausführungen - stehe aufgrund des in einem anderen Klageverfahren zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteils (VG Weimar, Urteil vom 12. Dezember 2011 - 4 K 1009/09 We -) fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf einen höhere Bewertung ihres Dienstpostens habe.
12 Die beiden vorstehend von der Beschwerde formulierten Fragen betreffen allein die Ausführungen der Berufungsurteils dazu, ob im Streitfall eine nicht-normative höhere Bewertung des Dienstpostens vorliegt, einschließlich der Frage, ob sich diese - wie die Beschwerde meint - aus den von ihr genannten "Organisationsvorentscheidungen" bzw. "stillschweigend" aus der höheren Besoldung der Vorgängerin der Klägerin ergibt (was beides im Berufungsurteil verneint wird). Die Beschwerde äußert sich dagegen nicht und bezeichnet keinen Revisionszulassungsgrund zu der zweiten selbstständig tragenden Begründung des Berufungsurteils, nämlich dass die Klage mit ihrem Hauptantrag auch deshalb ohne Erfolg bleibe, weil zwischen den Beteiligten durch das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar bereits rechtskräftig festgestellt sei, dass der Dienstposten der Klägerin nicht höher zu bewerten sei. Dabei ist unerheblich, ob dieses (zweite) Begründungselement in der Sache trägt; die Beschwerde hätte sich jedenfalls mit dem Rechtskraft-Argument auseinandersetzen und dagegen einen Revisionszulassungsgrund vorbringen müssen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 - , dort zum Fehlen sowohl der Klagebefugnis <Rn. 15 ff.> als auch des Rechtsschutzbedürfnisses <Rn. 23 ff.> für eine isolierte Klage auf höhere Bewertung eines Dienstpostens gerade mit Blick auf die Möglichkeit - und Pflicht - der Verwaltungsgerichte zur inzidenten Prüfung einer Dienstpostenbewertung z.B. im Rahmen einer Klage auf Gewährung einer Verwendungszulage <Rn. 26>).
13
b) Die des Weiteren von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"ob bei 'faktischer' Bündelung bzw. Nichtbewertung der Dienstposten im Behördenbereich das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verletzt ist",
betrifft den mit der Klage verfolgten Hilfsantrag auf Feststellung einer Verletzung des Alimentationsprinzips; auch diese Frage rechtfertigt nicht eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
14 Die Alimentation des Beamten knüpft hinsichtlich seiner Besoldung an sein Statusamt an, nicht an die Wertigkeit der von ihm wahrgenommenen Aufgaben. Das Berufungsgericht hat zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts darauf abgestellt, dass Bezugspunkt für die Amtsangemessenheit der Alimentation nicht das Funktionsamt, sondern das Statusamt ist (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007- 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 <382 m.w.N.>; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - BVerfGE 139, 64 Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 C 2.15 - BVerwGE 154, 253 Rn. 14; Vorlagebeschluss vom 18. Juni 2015 - 2 C 49.13 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 132 Rn. 61). Die - auch langfristige - Wahrnehmung eines höherwertigen Funktionsamtes - d.h. eines entsprechenden Dienstpostens - ist deshalb kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip und bewirkt auch keinen solchen Verstoß. Soweit - wie hier - eine Zulage gerade für die Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit in Streit steht, tangiert dies nicht die Frage der amtsangemessenen Alimentation.
15 3. Auch die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
16 a) Das Unterbleiben eines gerichtlichen Hinweises darauf, dass das Gericht annehmen könnte, dass der Dienstherr für den Dienstposten des Geschäftsleiters am Sozialgericht eine Änderung der Bewertung des Dienstpostens vorgenommen hat, ist kein Verfahrensfehler. Es verstieß entgegen der Auffassung der Beschwerde weder gegen die Pflicht des Vorsitzenden nach § 86 Abs. 3 VwGO, darauf hinzuwirken, dass alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden, die gerichtliche Amtsaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO und den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch gegen eine andere, von der Beschwerde nicht benannte gerichtliche Pflicht, etwa diejenige nach § 108 Abs. 2 VwGO zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs.
17 Das ergibt sich schon daraus, dass diese Verfahrensrüge von einer falschen tatsächlichen Voraussetzung ausgeht, nämlich dass das Berufungsgericht eine Änderung der Dienstpostenbewertung durch den Dienstherrn darin gesehen habe, dass der Dienstherr den Dienstposten nicht mehr - wie zuvor - mit einer Beamtin in einem nach der Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Statusamt, sondern stattdessen mit der Klägerin als Inhaberin eines nach der Besoldungsgruppe A 10 bewerteten Statusamt besetzt habe. Das Berufungsgericht ist vielmehr davon ausgegangen, dass es sich um einen gebündelten Dienstposten handele, der auch die Wertigkeit einer Einstufung nach der Besoldungsgruppe A 10 einschließe. Die vorherige Besetzung des Dienstpostens mit der Beamtin in einem höheren Statusamt spielte hierbei für das Berufungsgericht keine Rolle.
18 Lediglich angemerkt sei insoweit, dass dies auch in der Sache richtig war: Denn die faktische Handhabung lässt noch nicht den Schluss auf ihre Rechtmäßigkeit zu. D.h.: Selbst wenn die unterwertige Beschäftigung eines Beamten unzulässig wäre, hieße das nicht, dass sie unmöglich wäre und eine solche Verwendung deshalb stets eine (konkludente) Änderung in der Form der Absenkung der Dienstpostenbewertung zur Folge hätte.
19 b) Ebenso ist es kein Verfahrensfehler durch einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO, dass das Berufungsgericht den Hilfsantrag der Klägerin abgelehnt hat, der auf die Feststellung gerichtet war, dass die Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 10 für die Wahrnehmung der Funktion einer Geschäftsstellenleiterin eines Sozialgerichts nicht der Alimentationspflicht des Dienstherrn entspricht.
20 Unabhängig davon, dass die Verneinung eines geltend gemachten Klageantrags als solche - also ohne Hinzutreten weiterer Umstände - nicht verfahrensfehlerhaft sein kann, hat das Berufungsgericht - wie bereits dargelegt - zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts darauf abgestellt, dass Bezugspunkt für die Amtsangemessenheit der Alimentation nicht das Funktionsamt, sondern das Statusamt ist. Die - auch langfristige - Wahrnehmung eines höherwertigen Funktionsamtes - d.h. eines entsprechenden Dienstpostens - ist deshalb kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip und bewirkt auch keinen solchen Verstoß.
21 c) Des Weiteren liegt in dem Umstand, dass das Berufungsgericht nicht auf seine Rechtsansicht hingewiesen hat, dass es als Gericht keine Dienstpostenbewertung vornehmen könne, kein Verfahrensfehler durch - wie die Beschwerde meint - einen Verstoß gegen die Pflicht des Vorsitzenden nach § 86 Abs. 3 VwGO, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken.
22 Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts konnte lediglich die materiell-rechtliche Begründetheit des mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruchs auf Feststellung der Verletzung der Alimentationspflicht des Dienstherrn durch eine höherwertige Beschäftigung der Beamtin betreffen, sodass ihr mit einer bloßen Umstellung des Klageantrages nicht hätte Rechnung getragen werden können. Auch die Beschwerde führt nicht aus, welcher Klageantrag formuliert worden wäre, hätte es den geforderten gerichtlichen Hinweis gegeben. Außerdem hat das Berufungsgericht die Ablehnung des Hilfsantrages auf einen ganz anderen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt, nämlich - wie bereits ausgeführt - die Statusamtsbezogenheit der Alimentation.
23 d) Schließlich liegt in dem Umstand, dass das Berufungsgericht nicht auf die Substanziierung des klägerischen Vortrags zur vorgetragenen unzureichenden Alimentation der Besoldung aus dem Statusamt der Besoldungsgruppe A 10 hingewirkt hat, kein Verfahrensfehler durch - wie die Beschwerde meint - einen Verstoß gegen die Pflicht des Vorsitzenden nach § 86 Abs. 3 VwGO, auf die Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben hinzuwirken.
24 Die Beschwerde verkennt, dass der fragliche Satz im Berufungsurteil zur unzureichenden Substanziierung der Besoldung aus dem Statusamt sich auf die Besoldung aus dem Statusamt "an sich" - also unabhängig von einer wahrgenommenen höherwertigen Funktion - bezieht. Im Anschluss daran setzt sich das Berufungsgericht ausführlich mit dem klägerischen Vorbringen auseinander, das darin bestand, dass die Alimentation gerade wegen der Wahrnehmung einer gegenüber dem Statusamt höherwertigen Tätigkeit unzureichend sei. Nur hierzu hat nach dem klägerischen Vorbringen Anlass bestanden. Im Übrigen beziehen sich auch die Ausführungen der Beschwerde dazu, was für die Klägerin nach dem vermissten gerichtlichen Hinweis vorgetragen worden wäre, ausschließlich auf Aspekte des Auseinanderfallens der Wertigkeit von innegehabtem Statusamt einerseits und wahrgenommener Tätigkeit andererseits.
25 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.