Beschluss vom 03.05.2017 -
BVerwG 2 B 8.17ECLI:DE:BVerwG:2017:030517B2B8.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.05.2017 - 2 B 8.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:030517B2B8.17.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 8.17

  • VG Mainz - 22.01.2016 - AZ: VG 4 K 1477/14.MZ
  • OVG Koblenz - 30.11.2016 - AZ: OVG 2 A 10567/16.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dr. Günther
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. November 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Rechtsstreit betrifft die Anerkennung einer Befähigung für die Laufbahn als Lehrkraft an einer Realschule in Rheinland-Pfalz.

2 1. Die 1968 geborene Klägerin bestand nach vorangegangenen Tätigkeiten als angestellte Lehrkraft in den Jahren 2002 und 2005 die Erste und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primar- und Sekundarstufe I an allgemeinbildenden Schulen mit den Fächern Deutsch und Arbeitslehre (später: "Wirtschaft-Arbeit-Technik") in Brandenburg und wurde anschließend von diesem Land als Lehrerin zur Anstellung (Besoldungsgruppe A 12) übernommen. Auf ihren Antrag hin wurde sie 2006 an eine Hauptschule in Rheinland-Pfalz versetzt und dort 2007 zur Lehrerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Seit August 2010 wird die Klägerin an einer Integrierten Gesamtschule verwendet.

3 Zu einer im Jahr 2010 von der Klägerin angestrebten Ernennung zur Realschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13) kam es nicht, weil das Fach Arbeitslehre in Rheinland-Pfalz kein zugelassenes Fach für die Einstellung als Realschullehrer ist. Den Antrag der Klägerin, ihren Bildungsstand als gleichwertig mit der rheinland-pfälzischen Lehramtsbefähigung für Realschulen anzuerkennen, lehnte der Beklagte ab. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte in der ersten Instanz Erfolg, auf die Berufung des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht die Klage aber ab. Die Klägerin besitze nicht die nach Landesrecht zwingend vorgeschriebene Befähigung für die Berufung zur Lehrerin an einer Realschule plus. Die in Brandenburg abgeschlossene Ausbildung im Fach Arbeitslehre sei mit dem Bildungsabschluss des in Rheinland-Pfalz zugelassenen Fachs Wirtschaftslehre auch nicht vergleichbar. Die Anerkennung der Befähigung setze daher einen Wechsel des Laufbahnzweigs - und damit eine bestandene Wechselprüfung - voraus. Ohne vorangegangene Wechselprüfung könne die Klägerin eine Feststellung der Befähigung für die Laufbahn des Lehrers an einer Realschule plus nicht verlangen.

4 2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Sie hat den in Anspruch genommenen Zulassungsgrund einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtssache nicht aufgezeigt.

5 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine - von der Beschwerde darzulegende (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) - Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn sich die Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es auch nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 m.w.N.).

6 a) Die von der Beschwerde bezeichnete Frage:
"Ist es rechtlich geboten, eine Überleitungsvorschrift für bereits ernannte Landesbeamte im Schuldienst zu erlassen, bei denen durch die Änderung der Schulstrukturen die beamtenrechtliche Laufbahn weggefallen ist, in der sie ernannt wurden, und eine neue, bei Ernennung noch nicht existente Laufbahngruppe neu eingeführt wurde, wenn der tatsächlich wahrgenommene Dienstposten des Beamten in der neuen und höheren Laufbahngruppe angesiedelt ist?"
erfüllt die vorgenannten Anforderungen nicht.

7 Dies folgt zunächst schon daraus, dass die Frage von unzutreffenden Prämissen ausgeht und sich so in einem Revisionsverfahren daher nicht stellen würde. Denn der Laufbahnzweig für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen besteht weiterhin (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Laufbahnverordnung für den Schuldienst, den Schulaufsichtsdienst und den schulpsychologischen Dienst vom 15. August 2012, GVBl. S. 291, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2014, GVBl. S. 52, - SchulLbVO -). Er ist für die Tätigkeit als Lehrkraft an einer Grundschule auch weiterhin relevant.

8 Richtig ist allerdings, dass der Beklagte im staatlichen Bereich die Hauptschule abgeschafft hat und sich hieraus Übergangsprobleme für diejenigen Lehrkräfte ergeben, die - voraussichtlich dauerhaft - eine der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnete und damit höherwertige Tätigkeit als Lehrkraft an einer Realschule plus wahrnehmen. Der Senat hat hierzu bereits ausgesprochen, dass den betroffenen Beamten eine realistische Perspektive eröffnet werden muss, um ein den übertragenen Funktionen entsprechendes Statusamt zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - BVerwGE 151, 114 Rn. 36). Die mit der bezeichneten Frage in der Sache aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung daher bereits geklärt.

9 b) Die mit den Fragen unter Punkt 2 und 3 der Beschwerdebegründung angesprochenen Themenkomplexe betreffen die Frage, ob die in der Schullaufbahnverordnung des Beklagten vorgesehene Wechselprüfung den vom Bundesverwaltungsgericht bezeichneten Anforderungen entspricht. Auch sie würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen.

10 Gegenstand des angefochtenen Berufungsurteils ist der von der Klägerin gestellte Antrag, ihren - vorhandenen und in Brandenburg erworbenen - Bildungsstand als gleichwertig mit der rheinland-pfälzischen Lehramtsbefähigung für Realschulen anzuerkennen. Im Streit steht daher die Frage, ob sie auch ohne Wechselprüfung die Anforderungen des Laufbahnzweigs für das Lehramt an Realschulen erfüllt. Hierfür spielen die Voraussetzungen und Modalitäten der Wechselprüfung - die die Klägerin weder beantragt hat noch beabsichtigt - keine Rolle.

11 c) Die abschließend benannte Frage, die in der Sache darauf gerichtet ist, ob für die Einstufung beamteter Lehrkräfte "nicht eher auf die tatsächliche Tätigkeit" abzustellen sei, ist in der Rechtsprechung geklärt.

12 Anders als im Arbeitsrecht wird im Beamtenrecht die Rechtsstellung nicht durch die konkret zugewiesene Tätigkeit bestimmt, sondern durch das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinn. Dieses wird durch die Amtsbezeichnung, das ihm vom Besoldungsgesetzgeber zugewiesene Endgrundgehalt und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe charakterisiert (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52 <69>; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 10). Das Amt und die damit verbundene Laufbahn bestimmen folglich den Kreis der angemessenen Aufgaben. Der umgekehrte Schluss vom Aufgabenbereich auf die zutreffende Einstufung oder -gruppierung ist dem Beamtenrecht fremd. Dass aus der Art der beruflichen Verwendung und der Wertigkeit des Dienstpostens kein Ernennungs- oder Beförderungsanspruch folgt, hat der Senat auch in der bereits benannten Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - (BVerwGE 151, 114 Rn. 16) klargestellt. Ebenso ist geklärt, dass nach dem hergebrachten Laufbahnprinzip die Laufbahnbefähigung grundsätzlich durch geforderte Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen nachzuweisen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 - BVerfGE 107, 257 <272>; BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 27.95 - BVerwGE 101, 116 <118>). Neuen oder zusätzlichen Klärungsbedarf hierzu zeigt die Beschwerde nicht auf.

13 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.