Beschluss vom 03.06.2006 -
BVerwG 1 B 132.05ECLI:DE:BVerwG:2006:030606B1B132.05.0
Beschluss
BVerwG 1 B 132.05
- Hessischer VGH - 07.11.2005 - AZ: VGH 12 UE 1031/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. November 2005 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge wegen Unterlassens einer von der Klägerin beantragten Beweisaufnahme greift nicht durch.
3 Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG deshalb verneint, weil die Klägerin nur dadurch an der Ausreise in die Türkei gehindert sei, dass sie keine türkischen Passpapiere besitze, sie aber zumutbare Anforderungen zur Erlangung zumindest von Passersatzpapieren nicht erfüllt habe. Sie sei nämlich nicht zu dem in dem Aufforderungsschreiben der beklagten Ausländerbehörde genannten Termin am 6. Juli 2005 um 14 Uhr im türkischen Generalkonsulat in Frankfurt bei dem dortigen Mitarbeiter Herrn H. erschienen, sondern habe nach ihren eigenen Angaben an diesem Tag um 9 Uhr im Generalkonsulat anderweit vorgesprochen und vergeblich um die Ausstellung von Papieren nachgesucht. Die Einhaltung des von der Beklagten mit Herrn H. vorher vereinbarten Termins beim Generalkonsulat um 14 Uhr sei der Klägerin ohne weiteres zumutbar gewesen. Die verlangte Mitwirkung sei auch nicht von vornherein unmöglich, sinnlos oder willkürlich gewesen, da die Beklagte dargelegt habe, dass das türkische Generalkonsulat zur Ermöglichung einer Rückreise in die Türkei an türkische Staatsangehörige Pässe oder zumindest Passersatzpapiere ausstelle. Ausweislich des Vermerks vom 5. Januar 2005 über ein Telefonat zwischen Mitarbeitern der Beklagten und Herrn H. vom türkischen Generalkonsulat (GA Bl. 170) bestünden bei Vorlage von Lichtbildern und einem Ticket zur Ausreise keinerlei Probleme bei einer Passausstellung. Es sei deshalb auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Einhaltung der Mitwirkungsverpflichtung zur Ausstellung zumindest eines Passersatzpapiers geführt hätte.
4 Die Beschwerde trägt zur Begründung ihrer Verfahrensrüge vor, die Klägerin habe auf die Anhörungsmitteilung zum vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO hin schriftsätzlich eine zeugenschaftliche Vernehmung des Mitarbeiters des türkischen Konsulats Herrn H. zum Beweis der Tatsache beantragt, dass sie selbst im Falle einer Vorsprache zu dem bei Herrn H. vereinbarten Termin keinen Reiseausweis bzw. ein Reisedokument erhalten hätte. Hätte das Berufungsgericht den beantragten Beweis erhoben und hätte sich dabei die Behauptung der Klägerin bestätigt, hätte festgestanden, dass sie nicht zur Vorsprache bei Herrn H. zu dem vereinbarten Termin um 14 Uhr verpflichtet war, da Handlungen, welche zu einem objektiv unmöglichen Ergebnis führten, nicht unter den Begriff eines „zumutbaren Handelns“ subsumiert werden könnten. Anstatt den beantragten Beweis zu erheben, habe sich das Gericht auf Schreiben oder Vermerke der Beklagten gestützt, die lediglich als Tatsachenvortrag eines Beteiligten, nicht aber als Beweismittel bewertet werden dürften.
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Ein Verfahrensfehler - sei es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) oder eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) - ist damit nicht schlüssig dargetan. Die Beschwerde zeigt weder auf, dass das Berufungsgericht den Beweisantrag aus Gründen abgelehnt hat, die im Prozessrecht keine Stütze finden, noch legt sie dar, dass sich dem Berufungsgericht ausgehend von seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung die vermisste weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Allerdings ist das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung nicht mehr ausdrücklich auf den Beweisantrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 17. Oktober 2005 und die Gründe für dessen Ablehnung eingegangen, wie es bei einem schriftsätzlichen Beweisantrag im vereinfachten Berufungsverfahren mangels Vorabentscheidung nach § 86 Abs. 2 VwGO
regelmäßig erforderlich ist (vgl. etwa Beschluss vom 27. Dezember 2001 - BVerwG 1 B 361.01 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 56 m.w.N.). Im vorliegenden Fall war dies indes entbehrlich und ist von der Beschwerde - zu Recht - auch nicht gerügt worden, weil das Berufungsgericht bereits mit seinem Schreiben vom 26. Oktober 2005, das seinerseits auf den bereits im ersten Anhörungsschreiben vom 5. Oktober 2005 enthaltenen Rechtshinweis zum Vergleichsvorschlag vom 18. November 2004 Bezug nahm (GA Bl. 125, 208, 221), hinreichend deutlich gemacht hat, dass es den Beweisantrag nicht für entscheidungserheblich hält, da es nach seiner Rechtsauffassung für die Versagung der Aufenthaltserlaubnis genüge, „dass die Klägerin wesentliche Mitwirkungshandlungen verweigert, ohne dass feststeht, ob die Mitwirkung zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses führen würde“. Diese vorab - wenn auch knapp - mitgeteilte Rechtsauffassung kommt deutlich auch in den Gründen der Berufungsentscheidung zum Ausdruck. So führt das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung des Ausschlussgrundes nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG aus, dass die Einhaltung des vereinbarten Termins zur Vorsprache bei Herrn H. im türkischen Generalkonsulat der Klägerin ohne weiteres zumutbar gewesen sei, und stellt im Weiteren darauf ab, dass die von ihr verlangte Mitwirkung auch nicht „von vornherein unmöglich, sinnlos oder willkürlich“ gewesen und es nicht „von vornherein ausgeschlossen“ sei, dass sie zur Ausstellung zumindest eines Passersatzpapiers geführt hätte (BA S. 7 und 9). Kam es mithin nach der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts nur darauf an, dass die Mitwirkungshandlung nicht von vornherein erkennbar aussichtslos war, nicht aber darauf, ob sie im Ergebnis tatsächlich zu dem gewünschten Erfolg geführt hätte, brauchte es dem allein auf die letztgenannte Feststellung gerichteten Beweisantrag nicht nachzukommen. Denn die Gerichte sind zur Beweiserhebung über nach ihrer Rechtsauffassung unerhebliche Umstände nicht verpflichtet. Das Absehen von der Beweiserhebung verstieß folglich weder gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs noch gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht. Ob die in dem Beweisantrag aufgestellte Behauptung überhaupt einer Klärung durch Zeugenbeweis zugänglich wäre und unter welchen Voraussetzungen der genannte Mitarbeiter des türkischen Generalkonsulats als Zeuge über seine hoheitliche Tätigkeit vernommen werden könnte, kann deshalb dahinstehen (vgl. hierzu etwa Beschluss vom 30. September 1988 - BVerwG 9 CB 47.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 84).
6 2. Soweit die Beschwerde sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beruft, genügt ihr Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde macht geltend, die Begriffe „Mitwirkungspflicht“ und „zumutbare Anforderungen“ im Sinne von § 70 Abs. 4 AuslG (§ 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) und § 30 Abs. 4 AuslG seien in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht geklärt, insbesondere insoweit, ob Mitwirkungshandlungen, welche objektiv zu einem unmöglichen Ergebnis bzw. zu keinem Ergebniserfolg führen können, unter diese Begriffe zu subsumieren sind. Damit wird indes nicht - wie für eine Grundsatzrüge erforderlich - eine bestimmte klärungsbedürftige und verallgemeinerungsfähig zu beantwortende Rechtsfrage aufgeworfen. Wie der Senat zu dem Begriff der „zumutbaren Anforderungen“ in § 30 Abs. 4 AuslG (vgl. insoweit jetzt § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG) bereits ausgeführt hat, ist über die Zumutbarkeit der dem Ausländer obliegenden Handlungen unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Mit der Verwendung dieses Begriffes will das Gesetz es gerade ermöglichen, den Eigenheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen (Beschluss vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 1 B 105.98 - Buchholz 402.240 § 30 AuslG 1990 Nr. 10). Dies gilt auch für die Beurteilung der Erfolgschancen einer bestimmten Mitwirkungshandlung. Über die Aussage hinaus, dass von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen dem Ausländer nicht abverlangt werden dürfen, entzieht sich die Frage daher einer abstrakt-generellen Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern der Fall der Klägerin angesichts dessen Anlass zu weitergehender rechtsgrundsätzlicher Klärung geben könnte.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
8 Im Übrigen bemerkt der Senat, dass es der Klägerin unbenommen bleibt, sich ggf. im Zusammenwirken mit der Beklagten künftig ernsthaft um die Beschaffung von Ausreisedokumenten zu bemühen und erneut eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, falls diese Bemühungen tatsächlich keinen Erfolg haben sollten.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG.
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