Beschluss vom 03.06.2022 -
BVerwG 4 BN 34.21ECLI:DE:BVerwG:2022:030622B4BN34.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.06.2022 - 4 BN 34.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:030622B4BN34.21.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 34.21

  • OVG Münster - 11.06.2021 - AZ: 11 D 106/19.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2022
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Decker
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2021 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob sich der Eigentümer eines im Innenbereich gelegenen Grundstücks im Wege der Normenkontrolle gegen einen Raumordnungsplan wenden kann, der ein die Nutzung des Grundstücks betreffendes Ziel der Raumordnung festlegt.

2 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 2.22 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.