Beschluss vom 03.09.2019 -
BVerwG 4 B 33.19ECLI:DE:BVerwG:2019:030919B4B33.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.09.2019 - 4 B 33.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:030919B4B33.19.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 33.19

  • VG Aachen - 30.03.2017 - AZ: VG 5 K 1234/15
  • OVG Münster - 10.05.2019 - AZ: OVG 7 A 1271/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2019
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Dr. Decker und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Mai 2019 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht dargetan.

3 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, s. bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

4 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Es fehlt bereits die Formulierung einer bestimmten Rechtsfrage. Ungeachtet dessen gehören sämtliche von der Beschwerde angesprochene Normen, wie z.B. § 15 BauO NRW a.F. bzw. § 12 BauO NRW n.F., dem nordrhein-westfälischen Landesrecht, mithin dem nicht revisiblen Recht an; dessen Auslegung zu prüfen ist dem Revisionsgericht versagt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Einen beachtlichen Bezug zum revisiblen Bundesrecht stellt die Beschwerde nicht her.

5 2. Die Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen.

6 Eine Divergenz setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. April 2019 - 2 B 32.18 - DVBl 2019, 996 Rn. 22). Weder das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen noch das Verwaltungsgericht Düsseldorf sind indessen Divergenzgerichte i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

7 3. Die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verfehlt die Beschwerde schließlich auch in Bezug auf die geltend gemachten Verfahrensfehler.

8 Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe es unterlassen, im Falle der Annahme einer Aufschüttung als bauliche Anlage Beweis über die Standsicherheit einzuholen, macht der Kläger in der Sache einen Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend. Hierzu muss u.a. dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Denn die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 - Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 Rn. 16 und vom 5. Juli 2016 - 4 B 21.16 - juris Rn. 12). Das Beschwerdevorbringen bleibt hinter diesen Anforderungen zurück. Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 10. Mai 2019 ergibt sich nicht, dass der Kläger einen auf die Klärung der Standsicherheit bezogenen Beweisantrag gestellt hat. Der Kläger legt zudem nicht dar, dass sich dem Berufungsgericht von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus, der maßgeblich ist, selbst wenn er rechtlich verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2019 - 4 BN 28.18 - juris Rn. 12 m.w.N.), eine solche Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.

9 Auch mit ihren weiteren Verfahrensrügen zeigt die Beschwerde keine Verfahrensfehler auf. In der Sache erschöpft sie sich in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch das Oberverwaltungsgericht. Das genügt nicht.

10 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.